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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.08.2019 II 2019 31

13 août 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,978 mots·~15 min·3

Résumé

Einkommens- und Vermögenssteuer (Revision des Einspracheentscheids vom 2.12.2011 betr. Veranlagungen 2001 und 2002 sowie vom 4.8.2014 betr. Veranlagungen 2002 bis 2010) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Einzelrichter II 2019 31 Entscheid vom 13. August 2019 Parteien A.A.________ und B.A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Revision des Einspracheentscheids vom 2.12.2011 betr. Veranlagungen 2001 und 2002 sowie vom 4.8.2014 betr. Veranlagungen 2002 bis 2010)

2 Sachverhalt: A. Am 12. März 2018 unterbreiteten die Steuerpflichtigen der Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (StK/VdBSt) ein Revisionsgesuch betreffend die (Einsprache-) Entscheide dieser Behörde vom 2. Dezember 2011 (betreffend Steuerjahr 2001 [und 2002]) sowie vom 4. August 2014 (betreffend Steuerjahre 2002 bis 2010). Sie beantragten, die beiden Entscheide seien in Revision zu ziehen, die Entscheide aufzuheben und die Sache an die Einschätzungsbehörden «zwecks Eruierung des tatsächlichen Sachverhalts» zurückzuweisen (vgl. Revisionsgesuch vom 12.3.2018 act. 1 - 67). B. Mit Präsidialentscheid vom 18. März 2019 ist die StK/VdBSt auf das Gesuch um Revision der Veranlagungsverfügungen 2001 bis 2010 im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten (vgl. Revisionsentscheid vom 18.3.2019 act. 1 - 8). Es wurde ausgeführt, dass die Zuständigkeit der StK/VdBSt einzig betreffend die Steuerperiode 2001 gegeben und in dieser Hinsicht das Revisionsbegehren verspätet erfolgt sei, was Nichteintreten zur Folge habe. C. Die Steuerpflichtigen fechten den Nichteintretensentscheid der StK/VdBSt vom 18. März 2019 mit Eingabe vom 15. April 2019 beim Verwaltungsgericht Schwyz an. Sie beantragen, der Revisionsentscheid der StK/VdBSt sei aufzuheben, die Einschätzungen der Steuerjahre 2001-2010 (eventualiter auch der Jahre 1997/1998, 1999/2000 und der Jahre 2011 und 2012) seien in Revision zu ziehen und die Sache an die Veranlagungsbehörde «zur Eruierung des tatsächlichen Sachverhalts» zurückzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren mit der Einsprache vom 10. November 2018 gegen die Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2018 betreffend die Steuerjahre 2011 und 2012, sowie mit der Einsprache vom 4. September 2017 gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. August 2017 betreffend die Steuerjahre 2005-2008 und 2010 (vgl. Veranlagungsverfügungen vom 2.8.2017 act. 1 - 22) zusammen zu legen und gemeinsam zu beurteilen. Sollte tatsächlich das Bundesgericht der richtige Adressat des Revisionsgesuchs sein, werde um Weiterleitung an die Kanzlei das Bundesgerichts gebeten. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 beantragt die StK/VdBSt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die Beschwerdeführer nehmen dazu mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Stellung und geben zusätzlich einen Bundesordner mit der vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichten bundesrechtlichen Beschwerde (samt Beilagen) in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. Dezember 2018 (SB170180) zu den Akten.

3 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss § 60 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 trifft der Präsident oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterentscheid, wenn auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet ist. 1.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen Nichteintretensenscheid gefällt. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. Entscheid des VGer SZ VGE II 2017 19 vom 26.6.2017 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen in der Beschwerdeschrift etwas anderes als die Rückweisung an die Vorinstanz zur Fällung eines Sachentscheids verlangen, ist darauf nicht einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 169 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person unter anderem revidiert werden, wenn: "erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden" (Bst. a); "die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat" (Bst. b); "ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat" (Bst. c). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 169 Abs. 2 StG). Die Frist für das Revisionsbegehren beträgt 90 Tage nach Entdeckung des Revisionsgrundes (vgl. § 170 StG). Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid getroffen hat (§ 171 Abs. 1 StG). Das Recht der direkten Bundessteuer kennt eine entsprechende Regelung für die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide. Die Regelung stimmt mit der zitierten kantonalen (fast wörtlich) überein (vgl. Art. 147 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990).

4 Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches eine Korrektur rechtkräftiger Verfügungen oder rechtskräftiger Entscheide bezweckt. 2. Im vorliegenden Fall ist zunächst offensichtlich, dass die Vorinstanz bezüglich des (Einsprache-) Entscheids vom 4. August 2014 (betreffend Steuerjahre 2002 bis 2010) mangels Zuständigkeit bzw. Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer eingetreten ist. 2.1 Betreffend die Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit dem Urteil 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 schon eine materielle Beurteilung dieser Veranlagungsverfügungen vorgenommen hat. Zur Revision der Veranlagungen der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 ist daher einzig das Bundesgericht zuständig. Dementsprechend hat auch die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Juni 2019 die Sache, soweit die Veranlagungen der Steuerjahre 2002, 2003, 2004 und 2009 betreffend, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überwiesen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer bereits behandelt und abgewiesen. 2.2 Soweit das Bundesgericht mit dem Urteil 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9. Januar 2017 mangels Vorliegen eines Endentscheids bzw. anfechtbaren Zwischenentscheids auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, das heisst bezüglich der Steuerjahre 2005-2008 und 2010, sind diese Entscheidungen derzeit bei der Vorinstanz wiederum im Einspracheverfahren hängig (vgl. Einsprache vom 4.9.2017 gegen Veranlagungsverfügungen vom 2.8.2017 betreffend die Steuerjahre 2005-2008 und 2010). Da die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel nur subsidiär ist, sind die revisionsbegründenden Tatsachen von den Beschwerdeführern daher grundsätzlich als Beschwerdegrund im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (d.h. in casu im Einspracheverfahren) geltend zu machen. Für die Anhängigmachung eines Revisionsbegehrens bezüglich der Veranlagungen der Steuerjahre 2005-2008 und 2010 fehlt es denn auch an einem rechtkräftigen (Einsprache-) Entscheid der Vorinstanz. 3.1 Bezüglich des seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen (Einsprache-)Entscheids vom 2. Dezember 2011 (betreffend das Steuerjahr 2001 [und 2002]) ist die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung des Revisionsgesuchs unbestritten.

5 3.2 Von den Beschwerdeführern wird zur Begründung ihres Revisionsgesuchs ausgeführt, im angefochtenen Revisionsentscheid gehe es «vordergründig» um ein Revisionsgesuch für die Steuerjahre 2001-2010 aufgrund des vorgetäuschten Todes eines Hauptprotagonisten (C.D.________), der gemäss ihrer Auffassung während vieler Jahre der wirtschaftlich Berechtigte einer ihnen durch die Steuerverwaltung zugerechneten Offshore-Gesellschaft (X.________ Ltd.) gewesen sei. «Hauptsächlich» gehe es jedoch um die Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts während all dieser Jahre, bei welchem eine riesige Diskrepanz bestehe. Durch den vorgetäuschten Tod und die Einstellung sämtlicher gegen C.D.________ laufenden Verfahren sei der tatsächliche Sachverhalt durch die zuständigen Behörden nicht mehr ermittelt und durch Indizienabwägung ersetzt worden. Sie (d.h. die Beschwerdeführer) sähen sich deshalb dazu veranlasst in ihrer Beschwerdeschrift erneut vorzutragen, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht richtigerweise zugetragen habe, wofür sämtliche Unterlagen/Dokumente/Beweise in den Akten der Steuerverwaltung und diverser weiterer Verfahren im In- und Ausland aktenkundig seien, wobei die entsprechenden Belege und erforderlichen Dokumente durch die Beschwerdeführer auch beigebracht werden könnten, sofern das Verwaltungsgericht diese benötige. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungserkenntnisse bestehe auch kein Raum mehr für Ermessensveranlagungen, da der tatsächliche Sachverhalt mittlerweile durch diverse Untersuchungsbehörden erstellt sei. Die Beschwerdeführer sind im Wesentlichen der Auffassung, durch den (angeblich) vorgetäuschten Tod von C.D.________ sei die Beurteilung des Sachverhalts durch die Steuerverwaltung zu einer Art «Indizienabwägung» verkommen, welche durch die Befragung oder Einforderung von Unterlagen beim Totgeglaubten weitgehend hätte vermieden werden können, sofern alle Beteiligten nicht von dessen Tod ausgegangen wären. Die Revision einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheids sei zulässig, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst habe. Diese Voraussetzung werde durch die Vortäuschung eines Hirnschlags mit Todesfolge mit der Absicht, sich aus der Verantwortung zu stehlen, sicherlich erfüllt, weshalb es sich rechtfertige, die Entscheide aufzuheben und die Sache zur Eruierung des tatsächlichen Sachverhalts an die Einschätzungsbehörden zurückzuweisen. Die 90-tägige Frist zur Einreichung des Gesuchs sei eingehalten worden, da die massgebenden Unterlagen den Gesuchstellern zwar im November 2017 zugespielt worden seien, aber erst am 25. Januar 2018 in Übersetzung vorgelegen hätten. Eventuell könne nach nochmaliger Prüfung der vorhandenen Erkenntnisse doch dem Schluss der Zuger Strafuntersuchungsbehörden gefolgt werden, wonach C.D.________ offenbar Eigentümer der X.________ Ltd. gewesen sei.

6 3.3.1 Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 2F_15/2019 vom 12. Juli 2019 (vgl. vorstehend Erw. 2.1) Folgendes erwogen: 3.4. Die Vorinstanz hatte für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, D. [d.h. Jörimann] sei am 7. Oktober 2008 in Italien verstorben. Vom Ableben ging das Bundesgericht auch in anderem Zusammenhang aus (Urteile 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009; 9C_244/2014 vom 18. Dezember 2014). In wiederum anderen Verfahren ist es - wie hier - schon darum gegangen, ob D. noch am Leben sei (Urteile 6B_1398/2016 vom 15. Mai 2017; 6B_1384/2016 vom 16. Mai 2017). Bis anhin scheint noch keine Instanz erkannt zu haben, der Betreffende lebe tatsächlich noch, ansonsten die Steuerpflichtigen sicherlich darauf verwiesen hätten. Damit bleibt es im vorliegenden Verfahren bei blossen Vermutungen seitens der Steuerpflichtigen. Für die revisionsbegründenden Tatsachen, mithin hier für das Ableben, sind die Steuerpflichtigen beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Diesen Anforderungen haben sie offenkundig nicht genügt. Zudem legen sie auch nicht dar, inwiefern der angeblich vorgetäuschte Tod für das Urteil vom 9. Januar 2017 ausschlaggebend gewesen sein soll und inwiefern das angebliche Weiterleben geeignet sein könnte, die damalige Beurteilung in Frage zu stellen. Streitig und zu prüfen war im revisionsbetroffenen Urteil zum einen, ob zwischen dem Steuerpflichtigen und der Gesellschaft ein Darlehensverhältnis bestanden habe, und zum andern, ob der Steuerpflichtige an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Selbst wenn D. noch am Leben sein sollte, liesse sich kaum sagen, dass die beiden entschiedenen Rechtsfragen sich in einem anderen Licht darstellten. Es ist deshalb nicht dargetan, dass von einem rechtserheblichen unechten Novum gesprochen werden könnte (vorne E. 2.2), soweit dieses überhaupt nachgewiesen wäre. 3.5. Damit kann offenbleiben, ob die gesetzliche Frist von 90 Tagen gewahrt ist (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG; vorne E. 2.4). Das Revisionsgesuch ist so oder anders abzuweisen. 3.3.2 Nichts anderes gilt vorliegend. Dafür, dass C.D.________ tatsächlich nicht gestorben ist, sondern im Ausland unter anderer Identität lebt, worauf sich die Beschwerdeführer hauptsächlich («vordergründig») zur Begründung ihres Revisionsgesuchs abstützen, konnte bisher kein eindeutiger Beweis erbracht werden, so dass es bereits diesbezüglich bei blossen Vermutungen der Beschwerdeführer bleibt. 3.3.3 Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern der (angeblich) vorgetäuschte Tod von C.D.________ (im Jahr 2008) den (Einsprache-) Entscheid der Vorinstanz (betreffend das Steuerjahr 2001) beeinflusst haben könnte. Bereits damals machten die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz (vergeblich) geltend, dass C.D.________ aufgrund eines Treuhandverhältnisses der "wirtschaftlich Berechtigte" an der X.________ Ltd. gewesen sei und die Privatschuld und die (bezahlten) Schuldzinsen gegenüber der X.________ Ltd. durch die schriftlichen Bestätigungen von C.D.________ (als deren "wirtschaftlich Berechtigte") nachgewiesen seien. Die Vorinstanz kam

7 demgegenüber zum Schluss, dass die tatsächlichen Umstände erhebliche Zweifel an der im Treuhandvertrag förmlich festgelegten Rollenverteilung aufkommen liessen, weshalb die Privatschulden und Schuldzinsen aus dem geltend gemachten Schuldverhältnis mit der X.________ Ltd. nicht zum Abzug zuzulassen seien, weil die X.________ Ltd. nicht als eigenständiges Rechtssubjekt zu betrachten sei, sondern in der Person des Steuerpflichtigen aufgehe, bzw. ein abzugsberechtigendes Schuldverhältnis gegenüber einem unabhängigen Dritten mit einer ausgewiesenen vertraglichen Grundlage nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei (vgl. dazu ausführlich Einspracheentscheid vom 2.12.2011 Erw. 3.1). 3.3.4 Ferner haben sich die Beschwerdeführer auch schon in ihrer (früheren) Beschwerde ans Verwaltungsgericht Schwyz vom 12. September 2014 betreffend (u.a.) Revision der Veranlagungen 1997-2001 (erfolglos) auf den Umstand berufen, dass sich im Rahmen einer gegen C.D.________ geführten Strafuntersuchung im Kanton Zug ergeben habe, dass die X.________ Ltd. offensichtlich (recte: «offenbar»; Zitat Staatsanwaltschaft) C.D.________ (als dem ursprünglich wirtschaftlich Berechtigten der X.________ Ltd.) zuzuordnen sei. Diesen Einwand hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VGE II 2014 vom 17.12.2015 bereits gewürdigt (vgl. Erw. 3.4). Es hat dazu festgehalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten sei, weil keine neuen (erheblichen) Tatsachen oder Beweismittel ins Feld geführt worden seien (vgl. Erw. 9.4 u. 9.5), was durch das Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_179/2016, 2C_180/2016 vom 9.1.2017 Erw. 1.4 u. 5.4.2). 3.3.5 Im Weiteren ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass selbst wenn eindeutig nachgewiesen wäre, dass C.D.________ nicht gestorben wäre, sondern im Ausland unter anderer Identität lebte, kaum zu erwarten wäre, dass weitere Beweiserhebungen zu wesentlich neuen Erkenntnissen führen und am Beweisergebnis noch etwas ändern könnten. Das blosse Wiederholen der Beschwerdeführer von Vorbringen, welche bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens (oder eines Revisionsverfahrens) waren, ist zum Vorneherein nicht geeignet, einen Revisionsgrund darzustellen. Hinzu kommt, dass die Untersuchungspflicht der Einschätzungsbehörden im Rahmen der Ermessensveranlagung grundsätzlich erloschen ist. Die pauschale und auch unbegründete Behauptung, dass der tatsächliche Sachverhalt mittlerweile durch diverse Untersuchungsbehörden erstellt sei und aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kein Raum für eine Ermessensveranlagung bestehe, ist nicht geeignet, die behördliche Untersuchungspflicht (revisionsweise) wieder aufleben zu lassen.

8 3.4 Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer mit ihrem Revisionsgesuch den Anforderungen an den ihnen obliegenden Beweis für das Vorliegen von revisionsbegründenden, rechtserheblichen Tatsachen (Art. 8 ZBG) nicht zu genügen. Inwiefern der (angeblich) vorgetäuschte Tod und die Einstellung der Verfahren gegenüber C.D.________ einen (rechtserheblichen) Einfluss auf den Entscheid der Vorinstanz gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer war dies insbesondere nicht der Grund dafür, weshalb die Beschwerdeführer mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, wonach gegenüber der X.________ Ltd. ein (echtes) Darlehensverhältnis bestanden habe und C.D.________ der wirtschaftlich Berechtigte an der X.________ Ltd. gewesen sei, nicht durchzudringen vermögen. Fehlt es bereits am rechtsgenüglichen Nachweis einer revisionsbegründenden, rechtserheblichen Tatsache, kann hier im Prinzip offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht auch angenommen hat, dass das Revisionsbegehren vom 12. März 2018 verspätet erfolgte, weil den Gesuchstellern die revisionsbegründenden Tatsachen spätestens am 14. November 2017 hinreichend bekannt gewesen seien, womit die gesetzliche Frist von 90 Tagen nicht gewahrt wurde, was Nichteintreten zur Folge habe. 4. Schliesslich haben die Beschwerdeführer in ihren Anträgen zur Beschwerdeschrift zudem (in Klammern) beigefügt, dass «eventualiter» auch die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerjahren 1997/1998, 1999/2000 sowie zu den Steuerjahren 2011 und 2012 in Revision zu ziehen seien. 4.1 Bezüglich der Veranlagungsverfügungen zu den Steuerjahren 2011 und 2012 weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens seien, weshalb auf Begehren zu diesen Jahren nicht einzugehen sei. Im Übrigen sind auch diese Veranlagungsverfügungen bei der Vorinstanz im Einspracheverfahren hängig (Einsprache vom 10.11.2018 gegen Veranlagungsverfügung vom 16.10.2018 betreffend die Steuerjahre 2011 und 2012). Es gilt deshalb auch hier, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel gegenüber dem ordentlichen Rechtsmittel nur subsidiär ist, und die Beschwerdeführer daher die revisionsbegründenden Tatsachen grundsätzlich als Beschwerdegrund im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (d.h. in casu im Einspracheverfahren) geltend zu machen haben, und es für die Anhängigmachung eines Revisionsbegehrens bei der Vorinstanz an einem rechtskräftigen (Einsprache-) Entscheid der Vorinstanz fehlt. 4.2 Was die Veranlagungsverfügungen zu den Steuerjahren 1997/1998 und 1999/2000 betrifft, ist hier erneut darauf hingewiesen, wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid VGE II 2014 89 vom 17. Dezember 2015 aus-

9 geführt hat (vgl. Erw. 9.3), dass diese vom Bundesgericht materiell schon beurteilt worden sind, weshalb ausschliesslich das Bundesgerichts zur Vornahme der Revision zuständig ist (vgl. Urteile des BGer 2A.244/2005 und 2P.111/2005 vom 9.11.2005). Der damals durch das Bundesgericht beurteilte Streitgegenstand betraf insbesondere die Frage der tatsächlichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den massgebenden Geschäftsjahren 1995/1996 bis 1997/1998 bzw. den Abzug der geltend gemachten Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Steuerjahren 1997/1998 und 1999/2000. Inwiefern diesbezüglich der von den Beschwerdeführern nunmehr geltend gemachte Revisionsgrund, mithin der (angeblich) vorgetäuschte Tod von C.D.________ (im Jahr 2008), bezüglich der Veranlagungsverfügungen zu den Steuerjahren 1997/1998 und 1999/2000 (mit den massgebenden Geschäftsjahren 1995/1996 bis 1997/1998) von Bedeutung sein könnte, bleibt völlig unerfindlich. Auf eine Weiterleitung des entsprechenden Revisionsgesuchs an das Bundesgericht kann unter den gegebenen Umständen verzichtet werden (siehe hierzu auch Urteil des BGer 2C_462/2014 vom 24.11.2014 Erw. 3.3). 5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Kosten zu tragen (§ 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 VRP; Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).

10 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 6. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanzen (2/EB) - den Gemeinderat … (A; im Dispositiv) - und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Bern (A). Schwyz, 13. August 2019 Der Einzelrichter: lic.iur. Achilles Humbel *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

11 Versand: 14. August 2019

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