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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.05.2019 II 2019 14

22 mai 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·5,716 mots·~29 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen (Erlass einer Rückforderung) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2019 14 Entscheid vom 22. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Erlass einer Rückforderung)

2 Sachverhalt: A.1 A.________ (geboren ________1962; geschieden; ein Sohn [B.________], geboren ________2006) erhielt mit Verfügung der IV-Stelle vom 7. März 2001 auf der Basis eines ermittelten IV-Grades von 100% mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ab dem 1. Januar 2005 bis ins Jahr 2009 arbeitete sie mit einem Pensum von rund 20% bei der mittlerweile im Handelsregister am 5. Februar 2016 gelöschten C.________ GmbH. Seit 2001 bezieht A.________ auch Ergänzungsleistungen (EL) zur Invaliditätsversicherung. A.2 Mit Verfügung vom 18. April 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. November 2006, wurde die ganze IV-Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Nach der Geburt des Sohnes wurde ein Statuswechsel (80% Erwerbstätigkeit, 20% Haushalt) vorgenommen. Mit Verfügung vom 8. November 2007 setzte die IV-Stelle den IV-Grad auf 50% fest und gewährte ab 1. Januar 2008 noch eine halbe IV-Rente. Als Ergebnis eines Arbeitsversuches im Rahmen der IV-Eingliederung im Jahr 2012 kam es zu einer Weiterbeschäftigung in der C.________ GmbH im Umfang eines 20%- Pensums. A.3 Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verfügte die IV-Stelle am 16. Juli 2014 die Aufhebung der IV-Rente per 1. September 2014. Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. A.4 Hierauf verfügte die Ausgleichskasse am 21. Juli 2014 die Einstellung der Ergänzungsleistungen ab 1. September 2014 und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Hiergegen erhob A.________ am 28. Juli 2014 Einsprache. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 sistierte die Ausgleichskasse Schwyz das Einspracheverfahren betreffend die Ergänzungsleistungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides betreffend die IV-Rente und bestätigte den Entscheid betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Dieser Einspracheentscheid wurde von A.________ am 19. November 2014 ans Verwaltungsgericht weitergezogen. Dieses wies den Antrag auf Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit Zwischenbescheid VGE II 2014 128 vom 17. Dezember 2014 ab.

3 A.5 Mit VGE I 2014 97 vom 6. Februar 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ betreffend IV-Rente gut und bejahte ihren Anspruch auf die weitere Ausrichtung einer halben IV-Rente. Entsprechend richtete auch die Ausgleichskasse A.________ wieder Ergänzungsleistungen aus und sprach ihr mit Verfügung vom 14. April 2015 vom 1. September 2014 bis 31. Dezember 2014 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 914.-- und ab 1. Januar 2015 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1‘068.-- zu. Das Verwaltungsgericht konnte das EL-Verfahren mit VGE II 2014 112 vom 21. Mai 2015 in der Folge als gegenstandslos geworden am Protokoll abschreiben (zum Ganzen vgl. VGE I 2014 97 vom 6.2.2015 und VGE II 2014 112 vom 21.5.2015, je Ingress). B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 sprach die Ausgleichskasse A.________ ab 1. Januar 2018 EL in der Höhe von monatlich Fr. 709.-- zuzüglich die Prämienpauschale Krankenversicherung (KVG) von monatlich Fr. 401.-- entsprechend total monatlich Fr. 1'110.-- zu (AK-act. 3). Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 (Eingang bei der Ausgleichskasse) meldete A.________ der Ausgleichskasse unter Beilage des Kündigungsschreibens vom 14. Februar 2017 die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber per 28. Februar 2017 und bat um Anpassung der EL (AK-act. 4). Die Ausgleichskasse ersuchte hierauf A.________ um vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllung und Einreichung des Erhebungsbogens samt Belegen (AKact. 6 und 14). Dieser Aufforderung kam A.________ nach (AK-act. 9 und 15 ff.). Dabei stellte sich heraus, dass A.________ neben der Kündigung auch einen höheren Lohn ab 1. Januar 2015 (bis zur Kündigung) nicht gemeldet hatte. C. Mit Verfügung vom 10. September 2018 rechnete die Ausgleichskasse A.________ mit Wirkung ab 1. April 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19'290.-- an und legte die EL ab 1. April 2019 auf Fr. 58.-- fest (AKact. 25). Diese Verfügung wurde, soweit ersichtlich, nicht angefochten. D. Mit Verfügung ebenfalls vom 10. September 2018 legte die Ausgleichskasse die EL für A.________ seit dem 1. Januar 2015 wie folgt neu fest (in Franken) (AK-act. 24): Dauer Betrag 1.1.2015 - 31.12.2015 EL 635.-- Prämienpauschale KVG 359.-- Total 994.--

4 1.1.2016 - 31.12.2016 EL 636.-- Prämienpauschale KVG 376.-- Total 1'012.-- 1.1.2017 - 28.2.2017 EL 636.-- Prämienpauschale KVG 395.-- Total 1'031.-- 1.3.2017 - 31.12.2017 EL 403.-- Prämienpauschale KVG 395.-- Total 798.-ab 1.1.2018 EL 404.-- Prämienpauschale KVG 401.-- Total 805.-- Diese Neuberechnung führte für den fraglichen Zeitraum zu folgenden Rückforderungen: Dauer Betrag 1.1.2015 - 31.12.2015 12 x - 74.-- - 888.-- 1.1.2016 - 31.12.2016 12 x - 73.-- - 876.-- 1.1.2017 - 28.2.2017 2 x - 73.-- - 146.-- 1.3.2017 - 31.12.2017 10 x - 306.-- - 3'060.-- 1.1.2018 - 30.9.2018 9 x - 305.-- - 2'745.-- Total - 7'715.-- Die rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung wurde mit der unterlassenen Meldung eines höheren Erwerbseinkommens begründet. Ab März 2017 wurde 80% des vorherigen Nettolohnes als Taggeld angerechnet, da sich A.________ nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet und somit freiwillig auf den Bezug von Arbeitslosentaggelder verzichtet hatte. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Schreiben vom 7. November 2018 liess die anwaltlich vertretene A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Erlassgesuch einreichen mit den folgenden Anträgen (AK-act. 26): 1. Der Rückforderungsbetrag gemäss Ziff. 2 Ihrer Verfügung betr. Rückforderung von Ergänzungsleistungen vom 10. September 2018 ("Verfügung") sei der Gesuchstellerin A.________ zu erlassen. 2. Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

5 F. Mit Verfügung vom 14. November 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz das Erlassgesuch ab mit der Begründung, die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt (AK-act. 27). G. Gegen diese Verfügung vom 14. November 2018 erhob A.________ - nicht mehr anwaltlich vertreten - mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 Einsprache bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz mit dem Ersuchen, ihr den geforderten Betrag von Fr. 7'715.-- zu erlassen (AK-act. 30). H. Mit Entscheid Nr. 1218/18 vom 14. Januar 2019 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab. I. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 (Versand am gleichen Tag) erhebt A.________ mit Eingabe vom 14. Februar 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei mir im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 2. Es sei mir im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nach freier Wahl zu gewähren. 3. Nach Gewährung der Anträge unter Ziffer 1 und Ziffer 2 sei dem beigezogenen Anwalt die Möglichkeit einzuräumen, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen. 4. Es seien eine mündliche und eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. 5. Der Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 der Ausgleichskasse Schwyz sei aufzuheben. Beweis: Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 14. Januar 2019 6. Mir seien die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. J. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 teilte der verfahrensleitende Richter der Beschwerdeführerin mit, das Verfahren sei kostenlos. Betreffend einen Rechtsbeistand werde sie auf das beiliegende und auch im Internet greifbare Anwaltsregister des Kantons Schwyz verwiesen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würden im Unterschied zum Strafverfahren keine amtlichen Rechtsvertreter bestellt. Sofern die gesetzlichen Bedingungen, unter welchen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt wird, erfüllt seien, werde der von einer Partei selber bestellte (unentgeltliche) Rechtsbeistand gemäss den Bestimmungen des Gebührentarifs für Rechtsanwälte entschädigt. Nachdem die Beschwerdeführerin fristgerecht eine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht habe, werde sich ein

6 von ihr allenfalls beigezogener Rechtsanwalt allerdings erst nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz im Rahmen der beantragten mündlichen öffentlichen Verhandlung (Antrag Ziff. 4) zur Sache äussern können. Die Beschwerdeführerin werde darauf hingewiesen, dass anstelle einer mündlichen öffentlichen Verhandlung eine schriftliche (sogenannte) Replik eingereicht werden könne. K. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Februar 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid wurde auf weitere Ausführungen verzichtet. L. Mit Schreiben vom 8. März 2019 setzte der verfahrensleitende Richter der Beschwerdeführerin Frist an zur Mitteilung, ob am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung festgehalten werde oder nicht. Innert Frist hält die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. März 2019 an der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung fest. M. Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurden die Parteien auf den Mittwoch, 17. April 2019, zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgeladen. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 11. April 2019 ihren Verzicht auf eine Teilnahme mit, womit sie androhungsgemäss von einer Duplik ausgeschlossen bleibt. Die Beschwerdeführerin vertrat am 17. April 2019 ihren Standpunkt, dass sie ihre Meldepflicht nicht verletzt habe, und beantwortete (ergänzende) Fragen der Richter. Mit Schreiben vom 23. April 2019 (Postaufgabe) macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die an der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellte Frage eines Richters ergänzende Angaben. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Rückforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde bzw. der vom Erlassgesuch betroffene Rückforderungsbetrag (vgl. vorstehend Ingress lit. D) wurde wie folgt ermittelt: 1.1.1 Die Vorinstanz hat in den ursprünglichen Verfügungen für die Jahre bis und mit 2018 jeweils ein Einkommen aus unselbständiger (use-) Erwerbstätigkeit von Fr. 9'600.-- abzgl. Sozialversicherungsbeiträge Fr. 898.-- abzüglich Berufsauslagen Fr. 1'949.-- entsprechend netto Fr. 6'753.-- abzüglich den Freibetrag von Fr. 1'000.-- entsprechend total Fr. 5'753.-- (AK-act. 1-3) berücksichtigt.

7 1.1.2 Im Rahmen der von der Vorinstanz im Nachgang zur verspäteten Meldung der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abklärungen hat die Beschwerdeführerin unter anderem die Lohnausweise der Jahre 2015 bis 2017 der D.________ GmbH (einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin: E.________) eingereicht (AK-act. 15 und 20). Damit werden Bruttoeinkommen von Fr. 13'320.-- (2015 und 2016) sowie Fr. 2'429.-- (Monate Januar bis März 2017) ausgewiesen. Bei der Neuberechnung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin sowie des Rückforderungsanspruches der Ausgleichskasse (vgl. vorstehend Ingress lit. C) brachte die Vorinstanz von diesem Lohn vorab die Kinderzulage von Fr. 2'400.-in Abzug entsprechend Fr. 10'920.--; hiervon hat sie weiter die auf den Lohnausweisen ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 875.-- (2015) bzw. Fr. 872.-- (2016) abgezogen entsprechend Fr. 10'045.-- bzw. Fr. 10'048.--. Des Weiteren wurden wie in den ursprünglichen Verfügungen Gewinnungskosten von jeweils Fr. 1'949.-- berücksichtigt sowie der gesetzlich vorgesehene Freibetrag von Fr. 1'000.-- abgezogen (AK-act. 22). So ergaben sich zu berücksichtigende anrechenbare use-Einkommen von Fr. 7'096.-- für das Jahr 2015 und von Fr. 7'099.-- für das Jahr 2016 sowie (anteilsmässig Monate Januar und Februar) das Jahr 2017 (AK-act. 24). 1.1.3 Für die Zeit der Arbeitslosigkeit bzw. ab März 2017 wurden der Beschwerdeführerin 80% des letzten Nettoeinkommens (d.h. 80 % der vorerwähnten Fr. 10'048.-- entsprechend Fr. 8'038.--) angerechnet (AK-act. 22 und 24). Gewinnungskosten waren richtigerweise nicht mehr zu berücksichtigen; ein Freibetrag ist bei Sozialversicherungsrenten und -taggeldern nicht (mehr) vorgesehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_390/2012 vom 20.7.2012). 1.2 Ab dem 1. April 2019 (d.h. nach Ablauf der zweijährigen Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeldern, vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982) wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistung zur Altersund Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- angerechnet (vgl. AK-act. 25; vorstehend Ingress lit. C). 2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid namentlich aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 ein höheres Einkommen erzielt habe, was sie erst anlässlich der Revision im Jahr 2018 und somit viel zu spät gemeldet habe. Da die Beschwerdeführerin schon sehr lange EL beziehe, habe von ihr eine sofortige Änderung der Lohnhöhe erwartet werden dürfen, zumal sie mit jeder

8 Verfügung auf ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht worden sei. Es könne in dieser Hinsicht daher nicht von gutem Glauben ausgegangen werden. Die Rüge, sie habe seit 2015 gar kein höheres Einkommen erzielt, hätte die Beschwerdeführerin gegen die Rückforderungsverfügung geltend machen müssen (S. 3 Erw. 5). Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin am 26. April 2017 für Familienzulagen für Nichterwerbstätige angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich entgegen ihrer Annahme nicht darauf verlassen dürfen, dass eine automatische Meldung der Arbeitslosigkeit an die EL-Stelle erfolge. Zudem hätte sie aufgrund des Bestätigungsschreibens vom 9. Mai 2017 erkennen müssen, dass eine Meldung des Stellenverlustes lediglich an die SVA Zürich erfolgt sei. Spätestens die Auszahlung der EL für den Monat April 2017, welche trotz Arbeitslosigkeit im gleichen Umfang wie bis anhin erfolgt sei, hätte die Beschwerdeführerin zur Anfrage betreffend Richtigkeit der Höhe der EL veranlassen müssen. Es könne somit nicht von einer leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden (S. 3 f. Erw. 6). Der Grund für die unterlassene Anmeldung beim RAV sei nicht von Belang, da bereits die Meldepflichtverletzung zur Annahme führe, dass die Beschwerdeführerin sich nicht im guten Glauben befunden habe (S. 4 Erw. 7). Es erübrige sich, die grosse Härte als zweite und kumulative Voraussetzung des Erlasses zu prüfen (S. 4 Erw. 8). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, sie habe das Geld für die Rückzahlung nicht, da sie seit Längerem am Existenzminimum lebe (S. 2 lit. a). Mit ihren Schreiben vom 26. April 2017 und 26. Juni 2018 an die Ausgleichskasse sei sie ihrer Meldepflicht nachgekommen. Es sei zu untersuchen, ob die Ausgleichskasse nicht gehalten gewesen wäre, eine Kopie des Schreibens an die richtige Stelle weiterzuleiten (S. 2 lit. b). Dem Vorwurf, die laufenden Abrechnungen nicht geprüft zu haben, sei ihre gesundheitliche Verfassung in den letzten Jahren entgegen zu halten (S. 2 lit. c). Nur durch einen versierten Anwalt könne sie beweisen, dass sie sich stets und ausnahmslos im guten Glauben befunden habe (S. 2 lit. d). In ihrer mündlichen Replik erneuerte die Beschwerdeführerin diese Vorbringen. Die Beschwerdeführerin hält fest, sie habe ihre Meldepflicht nicht verletzt, sie habe ihre Kündigung zuerst telefonisch alsdann schriftlich der Ausgleichskasse (AK) gemeldet. Dies habe die AK mit ihrem Schreiben vom 9. Mai 2017 bestätigt (die Beschwerdeführerin legte das Schreiben vom 9.5.2017 zu den Akten). Die AK sei zwischenzeitlich jedoch davon ausgegangen, dies hätte nur die Kinderzu-

9 lagen betroffen. Bezüglich der Kindertaggelder habe sie sich bei der AK gemeldet, da der Kindsvater nicht erreichbar gewesen sei und sie keine Angaben zum Kindsvater und mithin seinem Arbeitgeber bzw. Wohnort habe machen können. Diesbezüglich sei sie schliesslich in einem Streitfall vor Bezirksgericht involviert gewesen. Die AK habe ihr mitgeteilt, sie (die AK) melde sich bei der AK ZH, um die entsprechenden Angaben ihres Ehemannes zu erhalten. Gleichzeitig habe sie, die Beschwerdeführerin, ihre Kündigung der AK eingereicht. Damit sei die Sache für sie bezüglich der Mitteilungspflicht erledigt gewesen. Da sie zudem von der AK keine neue Abrechnung (bzgl. Teuerungsausgleich) erhalten habe, habe sie sich im November 2017 erneut an die AK gewandt, die sie jedoch auf die Berechnung im Januar 2018 verwiesen habe. Im Februar 2018 habe sie die AK erneut telefonisch kontaktiert, um dies mit der Januar-Abrechnung abzuklären. Im Juni 2018 habe sie die erste Mitteilung der AK bezüglich ihres Mehreinkommens für das Jahr 2015 erhalten und dass man ihr in der Folge ein fiktives Einkommen anrechnen werde zufolge unterlassener Mitteilung der Kündigung. Dies stimme jedoch nicht. Sie könne nicht nachvollziehen, dass die AK ihre Mitteilungen zuvor nicht zur Kenntnis genommen habe. Als dann die Rückforderung rund eineinhalb Jahre nach ihrer Meldung bei der AK betreffend Neuberechnung kam, sei sie überrascht gewesen. Ihr Einkommen sei auf einem absoluten Existenzminimum. Sie sei seit Jahren IV-Bezügerin. Per 1999 habe sie einen Anspruch auf eine volle IV-Rente gehabt, gleichwohl habe sie sich um Arbeit bemüht und per 2005 einen Job zu 100% angenommen und sich selber eingegliedert. Dass man ihr daraus nun einen Strick drehen wolle, verstehe sie nicht. 3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Guter Glaube und grosse Härte müssen somit kumulativ erfüllt sein, damit unrechtmässig gewährte Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden können (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV). Diese formellen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (vgl. vorstehend Ingress lit. C und D).

10 3.2.1 Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25 N 47). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (VGE II 2014 61 vom 20.11.2014 Erw. 5.1; VGE I 2011 69 vom 24.10.2011 Erw. 2.1; BGE 122 V 221 Erw. 3; Bundesgerichtsurteile 8C_612/2011 vom 7.12.2011 Erw. 3.2; 8C_1/2007 vom 11.5.2007 Erw. 2.2; SVR 2007 EL Nr. 8, S. 19). 3.2.2 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 Erw. 2c; AHI 2003 S. 161 Erw. 3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 Erw. 4.4, I 622/05; Bundesgerichtsurteile 9C_720/2013 vom 9.4.2014 Erw. 4.1; 9C_14/2007 vom 2.5.2007 Erw. 4.1). Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Bundesgerichtsurteile 9C_269/2016 vom

11 21.6.2016 Erw. 2; 9C_53/2014 vom 20.8.2014 Erw. 4.2.1; 8C_391/2008 vom 14.7.2008 Erw. 4.4.1, [EGV] P 62/04 vom 6.6.2005 Erw. 4.3). 3.3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Gemäss Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familienmitgliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 3.3.2 Das Bundesgericht hat beispielsweise auf eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung erkannt im Fall einer versicherten Person, welche die Zustellung einer Verfügung vom 1. September 2005 betreffend eine Suva- Komplementärrente der Ausgleichskasse erst im Januar 2006 meldete, was klar verspätet sei. Unbehelflich sei der Einwand der versicherten Person, sie habe nicht abschätzen können, ob sich hieraus eine Einkommensverbesserung ergebe, da dies zu prüfen Sache der Ausgleichskasse sei (Bundesgerichtsurteil 8C_888/2008 vom 19.8.2009 Erw. 6.2.2). Mit Urteil 8C_594/2007 vom 10. März 2008 hat das Bundesgericht demgegenüber eine Meldepflichtverletzung betreffend eine Vermögenszunahme verneint, weil diese einerseits auf einer sparsamen Lebensführung (Ansparen von IV-Rente, EL und Arbeitslohn) basierte, und anderseits eine Meldepflicht, jeweils an einem bestimmten Stichtag oder beim Erreichen einer bestimmten betragsmässigen Veränderung den neuen Vermögensstand zu ändern, auf der EL-Verfügung nicht ausdrücklich statuiert wird (Erw. 5.6.4). Das Verwaltungsgericht hat mit VGE II 2010 97 vom 25. November 2010 erkannt, dass die Unterlassung der Meldung einer Lohnerhöhung von monatlich rund Fr. 200.-- "nicht mehr als leichte Nachlässigkeit qualifiziert" werden könne; es sei kaum anzunehmen, dass die sich in einem wirtschaftlichen Engpass befindliche Beschwerdeführerin diese Einnahmenerhöhungen nicht (erfreut) zur Kenntnis genommen habe. Der gute Glaube sei daher nicht gegeben. Ebenso hat das Verwaltungsgericht mit VGE II 2014 61 vom 20. November 2014 auf eine grobe Fahrlässigkeit erkannt, als eine Versicherte den Einzug ihres Partners in ihre Wohnung nicht meldete, obwohl sie die Mietzahlungen weiterhin alleine leis-

12 tete. Unter dem Titel "Meldepflicht" würden die EL-Bezüger ausdrücklich auf die Pflicht hingewiesen, der Vorinstanz jede Änderung der persönlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden, wobei beispielhaft ausdrücklich die Veränderung der Anzahl von Mitbewohnern genannt, unabhängig davon, wer effektiv den Mietzins bezahle. Der Versicherten war auch unbehelflich, dass sie darauf vertraute, dass die (angeblich telefonischen) Meldungen ihres Partners an das Einwohneramt und die EL-Durchführungsstelle genügten. 3.3.3 Nach der Rechtsprechung kann sich der Leistungsbezüger seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht mit der Begründung entziehen, mit ihm befasste andere Behörden (Steuer- oder Sozialhilfebehörde, IV-Stelle, andere Ämter) hätten eine ihnen bekannte (Einkommens- oder Vermögens-)Änderung der EL-Durchführungsstelle mitteilen resp. diese hätte sich von sich aus die Informationen dort beschaffen müssen (vgl. Bundesgerichtsurteile P 13/02 vom 25.10.2002 Erw. 4.3; 9C_834/2010 vom 2.12.2010 Erw. 2.2; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 31 N 36). Die Meldepflicht der versicherten Person gemäss Art. 24 ELV soll gerade ungeachtet des behördlichen Informationsaustausches - der namentlich zwischen den EL-Organen und den nicht mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Personen und Stellen (einschliesslich Steuerbehörden) nicht automatisch und unverzüglich erfolgt (Art. 31 Abs. 2 e contrario und Art. 32 ATSG) - die für eine (auch in zeitlicher Hinsicht; Art. 23 ELV) korrekte Ergänzungsleistungsberechnung erforderliche Grundlagenbeschaffung gewährleisten (Bundesgerichtsurteil 9C_834/2010 vom 2.12.2010 Erw. 2.2 m.H.). Im Weiteren vermag selbst ein fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung eine Meldepflichtverletzung grundsätzlich nicht zu kompensieren (AHI 1994 S. 125). 4.1 Der vorliegend vom Erlassgesuch betroffenen Rückforderung liegt einerseits ein nicht gemeldetes höheres Einkommen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis Ende Februar 2017 zugrunde, anderseits die Anrechnung von (nicht bezogenen) Arbeitslosentaggeldern für den Zeitraum ab März 2017 bis Ende September 2018. Nachstehend ist mithin auch zu prüfen, ob das Erlassgesuch diesbezüglich allenfalls differenziert zu beurteilen ist. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Akten bestätigen, dass die Beschwerdeführerin mit den jeweiligen EL-Verfügungen auf ihre (zahlreichen) Meldepflichten aufmerksam gemacht wurde. Zu verweisen ist auf die aktenkundigen EL- Verfügungen vom 22. Dezember 2015 (AK-act. 1; an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin), vom 22. Dezember 2016 (AK-act. 2) und vom

13 22. Dezember 2017 (AK-act. 3). Als meldepflichtig genannt werden insbesondere auch "Erhöhung oder Verminderung des Einkommens oder Vermögens" sowie "Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit". Ebenso wurde die Beschwerdeführerin jeweils darauf aufmerksam gemacht, die Zahlen auf dem Berechnungsblatt zu kontrollieren und allfällige Differenzen schriftlich zu melden, wobei auch die Rückerstattungspflicht infolge Meldepflichtverletzung ungerechtfertigterweiser ausbezahlter Leistungen und die Strafbarkeit der Verletzung der Meldepflicht angedroht wurde (vgl. z.B. Rundschreiben an alle EL-Bezüger vom Dezember 2016 = AK-act. 2, Beilage). Nachdem die Beschwerdeführerin anfangs 2017 bereits über 15 Jahre EL bezog, war sie mit diesen Meldepflichten hinlänglich bekannt oder musste es jedenfalls sein. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund früherer IV- und EL-Verfahren (vgl. vorstehend Ingress lit. A) mit sozialversicherungsrechtlichen Belangen nicht unvertraut war. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sie während dieser Jahre teils keiner Erwerbstätigkeit und teils einer Erwerbstätigkeit - dies mit unterschiedlichen Pensen (vgl. vorstehend Ingress lit. A.1 f) - nachging. Hieraus ist zu schliessen, dass auch der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin mehr oder weniger erheblichen Schwankungen unterlag. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat den ab 1. Januar 2015 bis Ende Februar 2017 bezogenen um rund 15% höheren Lohn (vgl. vorstehend Erw. 1.1.1 f.: Fr. 10'920.-- im Vergleich zu zuvor Fr. 9'600.--) nicht gemeldet. Diese Lohnerhöhung stellte sich erst im Verlaufe der Abklärungen der Vorinstanz im Nachgang zur Meldung der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2018 heraus (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Das Gegenteil wurde weder von der Beschwerdeführerin behauptet, jedenfalls nicht substantiiert, noch lassen sich andere Hinweise den Akten entnehmen. Diese Unterlassung der Meldung muss sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer vorerwähnten langjährigen Vertrautheit im Umgang mit sozialversicherungsrechtlichen Belangen als grobe Nachlässigkeit und somit als fehlender guter Glaube anrechnen lassen. Ein Erlass der Rückforderungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2017 von insgesamt Fr. 1'910.-- (vgl. Ingress lit. D) kommt daher nicht in Frage. Angesichts des kumulativ erforderlichen guten Glaubens muss die Frage der grossen Härte diesbezüglich nicht mehr weiter geprüft werden. 4.3.1 Betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestreitet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Meldepflicht mit dem Argument, der Vorinstanz die entsprechende Mitteilung im Frühjahr 2017 telefonisch und alsdann

14 auch schriftlich gemacht zu haben (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Wie es sich hiermit verhält, ist für die Beurteilung indessen nicht entscheidrelevant, wie aus dem Folgenden (Erw. 4.3.2) hervorgeht. Am 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin die EL-Verfügung mit der Ermittlung ihres EL-Anspruches ab dem 1. Januar 2018 zugestellt (Vi-act. 3). Der Verfügung lag auch das Berechnungsblatt bei mit dem (üblichen) ausdrücklichen Hinweis, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben seien innert 30 Tagen mitzuteilen. 4.3.2 Das auf dem Berechnungsblatt ausgewiesene Einkommen der Beschwerdeführerin bestand nur aus den drei Positionen Erwerbseinkommen (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'600.--, davon anrechenbar Fr. 5'753.--) und IV- sowie BVG-Rente (Fr. 10'536.-- bzw. Fr. 7'416.--). Bei der gebotenen pflichtbewussten Durchsicht des Berechnungsblattes hätte der Beschwerdeführerin ohne weiteres auffallen müssen, dass - bei per Ende Februar 2017 beendetem Arbeitsverhältnis und seither entsprechend fehlendem Erwerbseinkommen - versehentlich und/oder fälschlicherweise ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet wurde. Es handelt sich zweifelslohne um einen für die Beschwerdeführerin leicht erkennbaren und auch gravierenden Fehler, der bei der Berechnung des EL-Anspruches auf dem Berechnungsblatt ausgewiesen wurde (vgl. vorstehend Erw. 3.2.2). Die Beschwerdeführer muss sich somit (spätestens) per diesen Zeitpunkt (Ende Dezember 2017) grobe Fahrlässigkeit/Nachlässigkeit anrechnen lassen, womit ihr guter Glaube jedenfalls insoweit zu verneinen ist. Ein Erlass der Rückforderung des für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 zu viel ausbezahlten EL-Betrages von Fr. 2'745.-- kann daher ebenfalls nicht in Frage kommen. 4.4.1 Betreffend die Rückforderung von Fr. 3'060.-- für den Zeitraum 1. März 2017 bis 31. Dezember 2017 ist vorab festzuhalten, dass die Meldung, selbst wenn von der Richtigkeit der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, verspätet erfolgte. Angesichts des erwähnten langjährigen Bezugs von IV-Renten und EL und des entsprechend vertrauten Umganges der Beschwerdeführerin mit diesen Sozialversicherungszweigen dürfen die Anforderungen an den guten Glauben der Beschwerdeführerin überdies grundsätzlich nicht zu tief angesetzt werden. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin. 4.4.2 Indes kann der Beschwerdeführerin für die Unterlassung der Mitteilung der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall in Würdigung der ge-

15 samten Umstände keine Grobfahrlässigkeit oder Arglistigkeit vorgehalten werden. Dabei fällt ins Gewicht, dass das EL-Recht insgesamt und die Ermittlung des EL- Anspruches im Besonderen auch nach Massgabe eines vernünftig und besonnenen Dritten als komplexes System daherkommt, das nicht auf Anhieb verständlich wird. Fällt Erwerbseinkommen bei einem EL-Ansprecher weg, müsste sich der EL-Anspruch an und für sich - vorbehalten anrechenbarer konkreter oder hypothetischer gleich hoher Ersatzeinkommen - erhöhen. Es ist leicht einsichtig, dass nach "normaler" Logik das gleiche für den Ersatz des Erwerbseinkommens durch Arbeitslosentaggelder angenommen werden darf, welche (maximal) 80 % des Erwerbseinkommens betragen (vgl. Art. 22 AVIG) und somit unter dem vorherigen Erwerbseinkommen liegt; der EL-Anspruch müsste sich also erhöhen. Dies ist angesichts der Berechnungsweise des anrechenbaren Arbeitslosentaggeldes nicht der Fall (vgl. vorstehend Erw. 1.1.1 f.). Im Weiteren darf auch die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei nicht erwerbstätigen Teilinvaliden selbst bei IV-/EL-Bezügern nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden, solange sie mit einer solchen Anrechnung noch nicht konfrontiert wurden. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin allenfalls Fahrlässigkeit anzulasten, wenn sie die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses per Ende Februar 2017 der Vorinstanz nicht termingerecht mitgeteilt hat bzw. die behauptete Meldung nicht rechtsgenüglich nachweisen kann. Zwar gilt der Grundsatz, dass aus Rechtsunkenntnis niemand Vorteile ableiten kann (vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_708/2011 vom 27.9.2011; 8C_439/2015 vom 4.8.2015; 8C_373/2015 vom 29.6.2015). Zudem hat es mit Blick auf die Beurteilung der Meldepflichtverletzung grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben, ob eine versicherte Person allfällige Konsequenzen einer (Nicht-)Meldung abschätzen kann, weil die Meldepflicht unabhängig von den Konsequenzen für den EL- Anspruch zu erfüllen ist. Im konkreten Fall dürfte der Beschwerdeführerin indes Grobfahrlässigkeit oder sogar Arglistigkeit nur vorgeworfen werden, wenn sie der vorstehend angesprochenen Zusammenhänge zwischen tatsächlichem Einkommen und hypothetischen (Ersatz-)Einkommen bewusst gewesen wäre und sie die Meldung gewissermassen planmässig unterlassen hätte. Von dieser Planmässigkeit müsste insbesondere auch die Unterlassung der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung erfasst sein; diese Unterlassung müsste zudem im Wissen der Beschwerdeführerin begründet sein, dass sich der EL-Anspruch trotz unter dem vorherigen Erwerbseinkommen liegenden Taggeld reduziert (vgl. vorstehend Ingress lit. D und Erw. 1.1.1 ff.). Nachdem jedoch selbst nach Massgabe

16 eines besonnenen und vernünftig denkenden Dritten die Annahme berechtigt erscheint, dass in der konkreten Konstellation sich eine Meldung nicht zum Nachteil der Versicherung auswirken müsste, darf dies auch für die Beschwerdeführerin gelten. Für das Gegenteil sprechen keine Anhaltspunkte. Die unterlassene rechtzeitige Meldung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist somit als leichte Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, welche der Annahme der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend nicht abträglich ist. 4.4.3 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mündlichen Mitteilung an die Ausgleichskasse bzw. der Anmeldung der Beschwerdeführerin für Familienzulagen vom 24. April 2017 bei der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz (AKact. Z 1) kommt, wie angesprochen (vgl. vorstehend Erw. 4.4.1), keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Indes drängen sich hierzu folgende Bemerkungen auf: Grundsätzlich kann sich ein Leistungsbezüger nicht darauf berufen, mit ihm befasste verschiedene Ämter hätten sich gegenseitig über Ansprüche bzw. Veränderungen in den Anspruchsvoraussetzungen des Leistungsansprechers auszutauschen (vgl. vorstehend Erw. 3.3.3). Die voraussetzungslose Annahme einer Informationspflicht eines Leistungserbringers ist nicht möglich (Kieser, a.a.O., Art. 27 N 7). Bestünde eine solche gegenseitige Informationspflicht, würden sich die Hinweise auf Meldepflichten und die Folgen der Verletzung derselben auf den Verfügungen und Formularen der Versicherungszweige erübrigen. Art. 30 ATSG statuiert entsprechend eine Weiterleitungspflicht nur für "versehentlich" an falsche Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass die Vorinstanz für die verschiedenen Versicherungszweige durchwegs denselben oder jedenfalls zumindest weitestgehend identischen Briefkopf verwendet ("Ausgleichskasse ● IV-Stelle Schwyz" gefolgt vom Logo der AHV/IV; unter dem Logo erneut "Ausgleichskasse", darunter die Adresse). Dies gilt insbesondere auch für die EL-Verfügungen (Vi-act. 1 bis 3, 22 bis 25). Vereinzelt findet sich unter der Adresse die Bezeichnung des Bereichs (z.B. "Ergänzungsleistungen" bei den Schreiben "an alle EL-Bezüger" [Vi-act. 3]; "Ausgleichskasse" [Vi-act. 27]). Die Weiterleitung der Familienzulagenanmeldung der Beschwerdeführerin durch die Ausgleichskasse an die SVA Zürich vom 9. Mai 2017 mit Kopie an die Beschwerdeführerin (Vi-act. Z2 und Z3) erfolgte ebenfalls mit diesem Briefpapier - ohne Kennzeichnung einer spezifischen (internen) Abteilung -, wie auch die Anmeldung für Familienzulagen das gleiche Logo trägt und überdies an die Anschrift "Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz" adressiert wird.

17 Unter diesen Umständen ist die allfällige Annahme versicherter Personen nicht ganz unberechtigt, dass sie mit einer wie auch immer gearteten - belegbaren - Mitteilung an die Ausgleichskasse (bzw. die Ausgleichskasse/IV-Stelle) ihren Melde- und Mitteilungspflichten für alle unter dem Dach der Ausgleichskasse/ IV-Stelle vereinigten Sozialversicherungszweige rechtsgenüglich nachgekommen sind. 4.5 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Als zusätzliche Ausgaben werden bei Alleinstehenden Fr. 8'000.-- angerechnet (Art. 5. Abs. 4 lit. a ATSV). Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin, welche EL bezieht, offenkundig erfüllt. 4.6 Der Beschwerdeführerin ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen die Rückforderung somit im Umfang von Fr. 3'060.-- zu erlassen. Im Umfang von Fr. 4'655.-- wird dem Erlassgesuch hingegen nicht stattgegeben. 4.7 Was den Rückforderungsbetrag von Fr. 4'655.-- anbelangt, ist anzumerken, dass sich die Vorinstanz offen für eine ratenweise Rückerstattung der zu viel ausgerichteten EL zeigt (vgl. AK-act. 29). Angesichts der Tatsache, dass die EL-Berechnungen auf einem über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegenden Ansatz beruhen, ist der Beschwerdeführerin eine ratenweise Rückzahlung - wenn auch unter Inkaufnahme gewisser Entbehrungen - möglich. 5. Was den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen bzw. "amtlichen" Rechtsbeistands anbelangt, ist zum einen auf das gerichtliche Schreiben vom 26. Februar 2019 zu verweisen (vgl. vorstehend Ingress lit. I). Zum andern ist die Beschwerdeführerin aufgrund früherer Verfahren am hiesigen Verwaltungsgericht mit den prozessualen Gegebenheiten nicht ganz unvertraut (vgl. VGE I 2013 117; VGE I 2013 167; VGE I 2014 97; VGE II 2014 112; VGE III 2015 99 und weitere). Dabei war sie regelmässig auch durch einen selber bestellten Rechtsanwalt vertreten. Im Verfahren III 2015 99 (Entscheid vom 18.11.2015) wurde der selber bestellte Rechtsanwalt auch als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestätigt und entschädigt, ebenso im Verfahren III 2016 218 (Entscheid vom 29.3.2017; mit einem anderen Rechtsvertreter). Ebenso war die Beschwerdeführerin vorliegend in der Lage, einen Rechtsvertreter mit der Einreichung des Erlassgesuches zu betrauen (vgl. vorstehend Ingress lit. D).

18 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Die unterliegende und zudem nicht beanwaltete Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine (Partei-)Entschädigung. Ebenso steht der Vorinstanz kein solcher Anspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 N 199).

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1218/18 vom 14. Januar 2019 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin der Rückforderungsbetrag von insgesamt Fr. 7'715.-- im Umfang von Fr. 3'060.-- erlassen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.4.2019 [Postaufgabe: 23.4.2019]) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Mai 2019

II 2019 14 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.05.2019 II 2019 14 — Swissrulings