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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.04.2019 II 2018 98

17 avril 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·6,368 mots·~32 min·4

Résumé

Ergänzungsleistungen (Pflegefinanzierung; Wohnsitz) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 98 Entscheid vom 17. April 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, dieser vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________, gegen 1. Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. Stadt Wetzikon, Fachstelle Alter + Gesundheit, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH, Beigeladene, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Pflegefinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG; Zuständigkeit/Wohnsitz)

2 Sachverhalt: A. Seit dem 1. November 2007 lebten die Ehegatten D.________ (verstorben: 2018) und A.________ (geb. 1927) in Altendorf (vgl. Bf-act. 6). Per 9. Februar 2018 trat A.________ ins Seniorenzentrum ________ in Altendorf SZ ein (vgl. Bfact. 7). Auf den 3. Juli 2018 wechselte sie in die Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH (________ GmbH; vgl. Vi-act. 10-1). B. Mit Anmeldeformular vom 14. August 2018 (Eingang: 22.8.2018) meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zur Übernahme der Pflegekosten bei Langzeitpflege im Heim (vgl. Vi-act. 1). C. Mit Verfügung vom 29. August 2018 sprach die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die Auszahlung der Beiträge zur Pflegefinanzierung von Fr. 4'814.-- für die Heimkosten vom 9. Februar bis 3. Juli 2018 des Seniorenzentrums ________ in Altendorf SZ zu (vgl. Vi-act. 17). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Verfügung vom 3. September 2018 wies die Ausgleichskasse die Übernahme der Heimkosten in der Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 ab (vgl. Vi-act. 18). Dagegen erhob B.________ am 14. September 2018 namens und auftrags von A.________ Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der Beiträge zur Pflegefinanzierung für die Heimkosten in der Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 (vgl. Viact. 19). Daraufhin entschied die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 was folgt (vgl. Vi-act. 24-4/4): 1. Die Einsprache vom 14. September 2018 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. (3.-4. Rechtsmittel; Zustellung) E. Mit Eingabe vom 12. November 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 sowie die Verfügung vom 3. September 2018 der Vorinstanz seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Altendorf SZ hat. 3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in analoger Weise zur vorinstanzlichen Verfügung vom 29. August 2018 Leistungen an die Kosten der Langzeitpflege für die Zeit deren Aufenthalts in der Pflegewohngruppe der ________ GmbH in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 auszurichten.

3 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz. 6. Die Stadt Wetzikon, Fachstelle Alter + Gesundheit, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH, sei beizuladen. 7. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde über die Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages der Beschwerdeführerin zu sistieren. F. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2018 lud der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident einerseits antragsgemäss die Stadt Wetzikon in das Verfahren bei, andererseits erhielten die Ausgleichkasse wie auch die Beigeladene Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens und auf Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 nimmt die Stadt Wetzikon wie folgt Stellung: 1. Der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 sowie die Verfügung vom 3. September 2018 der Vorinstanz seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Altendorf SZ hat. 3. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin in analoger Weise zur vorinstanzlichen Verfügung vom 29. August 2018 Leistungen an die Kosten der Langzeitpflege für die Zeit deren Aufenthalts in der Pflegewohngruppe der ________ GmbH in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 auszurichten. 4. Die Beschwerdeführerin sei in einem zweiten Schriftenwechsel aufzufordern, die Anmeldung in die Pflegewohngruppe der ________ GmbH, den Betreuungsvertrag sowie allfällig weitere Dokumente des Eintrittsprozesses einzureichen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. H. Mit Replik vom 24. Januar 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest (vgl. Ziff. 1 bis 5) und reicht gleichzeitig weitere Unterlagen - namentlich den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Ausserschwyz Nr. ________ vom 12. Dezember 2018 und die Urkunde des KESB Ausserschwyz über die Validierung des Vorsorgeauftrages vom 13. Dezember 2018 sowie den Pensionsvertrag vom 19. Mai 2018 - ein. I. Sowohl die Ausgleichskasse wie auch die Beigeladene liessen sich hierzu bzw. in der Angelegenheit nicht weiter vernehmen.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE II 2018 51 vom 26.6.2018 Erw. 1.1 m.H.). 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt, dass eine sogenannt doppelrelevante Tatsache vorliegt, wenn der Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eine Tatsache darstellt, der auch materiellrechtlich entscheidende Bedeutung zukommt. Darüber ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheides zu befinden. Für die Anerkennung der Zuständigkeit genügt es, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materielle Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung auch auf den Sozialversicherungsprozess Anwendung (vgl. hierzu VGE II 2015 99 Erw. 1.3.2 m.H. auf Urteile BGer 9C_763/2008 vom 24.7.2009 Erw. 3.2 m.w.H. sowie 9C_434/2011 vom 12.9.2011 Erw. 3.2 und 8C_162/2010 vom 11.3.2011 Erw. 5.3). 1.3 Mit Verfügung vom 3. September 2018 sowie Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. August 2018 (Eingang: 22.8.2018) für den Bezug von Leistungen an die Kosten der Langzeitpflege in der Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 ab. Aus der Begründung der Verfügung vom 3. September 2018 geht hervor, dass sich die Vorinstanz für örtlich als unzuständig erachtete (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11.10.2018 Erw. 9). Da die Beschwerdeführerin am Ort der Pflegewohngruppe in Wetzikon ZH zivilrechtlichen Wohnsitz begründet habe, sei nicht der Kanton Schwyz, sondern der Kanton Zürich für die Pflegefinanzierung zuständig. 1.4 Im Streit liegt somit die Zuständigkeit der Vorinstanz für Leistungen aus der Pflegefinanzierung und mithin der damit verbundene Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Pflegefinanzierung ab dem 3. Juli 2018. Die Beantwortung der Verfahrensfrage der örtlichen Zuständigkeit läuft jedoch im Sinne der oberwähnten Erwägungen (Erw. 1.2) zugleich auch auf die Beurteilung der strittigen Hauptfrage hinaus, weshalb es diese nachfolgend zu beurteilen gilt.

5 2.1 Feststellungsbegehren sind grundsätzlich subsidiär zu Leistungsbegehren. Ist ein Leistungsbegehren möglich, ist auf ein Feststellungsbegehren daher in der Regel nicht einzutreten (vgl. Urteile BGer 2C_809/2011 vom 29.7.2012 Erw. 1.3; 2C_586/2010 vom 24.3.2011 Erw. 1; 2C_305/2009 vom 25.1.2010 und 2C_306/2009 vom 25.1.2010 je Erw. 3.3; VGE III 2013 204 vom 28.8.2014 Erw. 2.1.1; VGE II 2012 119 vom 23.1.2013 Erw. 3.4). Nach der Rechtsprechung ist der Erlass einer Feststellungsverfügung namentlich zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse, mithin ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, Rz. 2383 m.H.). Praktisch im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden (Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2390; Bosshart/ Bertschi, in: Kommentar VRG, § 19 Rz. 24). 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass sie ihren Wohnsitz in Altendorf SZ hat (vgl. Beschwerde vom 12.11.2018, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). Diesem Antrag kommt neben dem Rechtsbegehren Ziff. 3 keine selbständige Bedeutung zu. Diese Feststellung stellt die Vorfrage dar, welche es im Rahmen der Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziff. 3 zu beantworten gilt (vgl. nachfolgend Erw. 4.2). Rechtsbegehren Ziff. 2 geht somit im Rechtsbegehren Ziff. 3 auf. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1 Am 1. Januar 2019 ist der revidierte Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 in Kraft getreten (nachfolgend: nArt. 25a KVG). Die Vorinstanz vertritt dabei die Ansicht, dass diese neue Regelung auf Personen, die vor 2019 in ein ausserkantonales Heim eingetreten sind, keine Anwendung findet (vgl. Vernehmlassung 3.12.2018 S. 3 Ziff. 5). 3.2 Bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Dieser allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Eine Abweichung hievon müsste sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben (vgl. BGE 136 V 24 Erw. 4.3; BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1 m.H.; BGE 130 V 445 Erw. 1.2.1; Urteil BGer 8C_979/2009 vom 1.11.2010 Erw. 3 m.H.). Das Ereignis aus dem die Beschwerdeführerin Leistungsansprüche ableiten möchte - Eintritt in die Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH am 3. Juli

6 2018 - hat sich noch vor Inkrafttreten der neuen Regelung nach nArt. 25a KVG ereignet. 3.3 Weder das KVG noch die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 27. Juni 1995 regeln übergangsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Pflegefinanzierung. Art. 1 Abs. 1 KVG sieht vor, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 auf die Krankenversicherung anwendbar sind. Es sind daher analog die Übergangsbestimmungen des ATSG heranzuziehen. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind materielle Bestimmungen des ATSG auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Demgegenüber treten die formellen Bestimmungen sofort in Kraft. Dies entspricht der oberwähnten, geltenden Rechtsprechung, wonach - vorbehältlich vorliegend nicht gegebener anderer Übergangsbestimmungen - Verfahrensvorschriften sofort und in vollem Umfang anwendbar sind. Als formelle Bestimmungen gelten die Art. 27 bis Art. 62 ATSG (allgemeine Verfahrensbestimmungen). Hierzu gehört grundsätzlich auch die Frage der Zuständigkeit (Art. 35 ATSG). Indes ergibt sich, dass die Auseinandersetzung mit der Rechtsgrundlage der beschwerdeführerischen Forderungen bezüglich der Pflegefinanzierung nicht nur für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Erw. 1), sondern auch für eine materielle Beurteilung notwendig ist. Da die seit dem 1. Januar 2019 geltende neue Bestimmung von nArt. 25a KVG somit auch materielle Fragen beschlägt, ist sie daher denn auch vorliegend nicht anwendbar. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit der Vorinstanz für Leistungen aus der Pflegefinanzierung bzw. des damit verbundenen Anspruchs die gesetzlichen Grundlagen bei Heimeintritt am 3. Juli 2018 massgebend sind. Auf das vorliegende Gesuch um Pflegefinanzierung bleibt mithin der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesene Art. 25a KVG (nachfolgend: aArt. 25a KVG) anwendbar. 4.1 Seit Inkrafttreten der Regelung der Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche auf Grund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden (aArt. 25a KVG). Anderseits haben sich auch die öffentliche Hand und die Versicherten an den Pflegekosten zu beteiligen, wobei Letzteren nach aArt. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20

7 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden dürfen. Die Kantone regeln gemäss Satz 2 der Bestimmung die Restfinanzierung (vgl. Urteil BGer 9C_446/2017 vom 20.7.2018 Erw. 3.1; vgl. zum Ganzen: Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 25a Rz. 29/33). Der Bundesgesetzgeber hat bei dieser Regelung der Pflegefinanzierung (vgl. hierzu AS 2009 3517) jedoch - im Gegensatz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 - keine interkantonale Zuständigkeitsregelung für die Pflegefinanzierung vorgesehen. 4.2 Die Parteien sind sich indes darin einig, dass für die interkantonale Leistungszuständigkeit der Wohnsitz der leistungsansprechenden Person massgebend ist. Diese Auffassung ist zutreffend, wird doch im Rahmen der Pflegefinanzierung bezüglich Akut- und Übergangspflege ausdrücklich der Wohnkanton als leistungspflichtig bezeichnet (Art. 25a Abs. 2 KVG). Dass der Bundesgesetzgeber bei der länger dauernden Pflegefinanzierung im Sinn von aArt. 25a Abs. 5 KVG einen davon abweichenden Anknüpfungspunkt für die interkantonale Zuständigkeit in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung bestimmen wollte, ergibt sich weder aus den entsprechenden Materialien noch wäre eine solche Lösung naheliegend (vgl. zur Leistungspflicht des Wohnkantons auch Hardy Landolt, Die neue Pflegefinanzierung, SZS 54/2010, S. 28). In diesem Sinne hat das Bundesgericht in seinem wegweisenden Urteil 9C_54/2014 vom 18. Dezember 2014 (BGE 140 V 563) zur Frage der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegekosten denn auch klargestellt, dass bei der dannzumal geltenden Rechtslage bzw. bis zu einer neuerlichen, bundesrechtlichen, für die ganze Schweiz gültigen Normierung für interkantonale Verhältnisse der Wohnsitz der versicherten Person massgebend ist und somit die Restfinanzierung vom Wohnsitzkanton sicherzustellen ist (vgl. BGE 140 V 563 Erw. 5.4.1 in fine). Mithin bestimmte sich - in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Rechtslage - im interkantonalen Verhältnis die Finanzierungszuständigkeit nach dem Wohnsitzprinzip (vgl. BBl 2016 3969f. Ziff. 2.3.2 m.H. auf BGE 140 V 563). 4.3 Vorliegend ist einzig streitig und somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch den Eintritt in die Pflegewohngruppe «________» neuen Wohnsitz begründet hat oder nicht bzw. wo sie ab dem 3. Juli 2018 ihren Wohnsitz hatte: in Altendorf SZ (wo sie bis 3.7.2018 im Seniorenzentrum ________ wohnte) oder in Wetzikon ZH (wo sie am 3.7.2018 in die Pflegewohngruppe «________» eintrat).

8 5.1 Da das ATSG die Frage des Wohnsitzbegriffs unter Hinweis auf Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 ausdrücklich regelt (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG), gilt es die vorliegend umstrittene Frage des Wohnsitzes einzig nach zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 5.2 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen mithin zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives Äusseres - der Aufenthalt - sowie ein subjektives Inneres - die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. u.a. BGE 41 III 51; BGE 92 I 218; BGE 125 V 176; BGE 127 V 237; BGE 136 II 405). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 5.3.1 Das erste, objektive und äussere Merkmal entspricht der Tatsache, dass sich eine Person während einer bestimmten Zeitdauer an einem Ort aufhält und dort ziemlich enge Beziehungen aufbaut. Diese physische Anwesenheit der Beschwerdeführerin kann vorliegend ohne weiteres bejaht werden. Denn es steht fest und ist zudem unbestritten, dass sie sich seit dem 3. Juli 2018 in der Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH aufhält bzw. dort wohnhaft ist. 5.3.2 Einer näheren Betrachtung hingegen bedarf das zweite, subjektive und innere Merkmal. Dabei handelt es sich, um den zum Ausdruck gebrachten Willen der Person, einen Ort unter Berücksichtigung aller Umstände dauerhaft zum Mittelpunkt ihrer persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensbeziehung zu machen (vgl. BGE 137 II 122, BGE 135 I 233; BGE 132 I 129). Die Absicht, einen selbständigen Wohnsitz zu begründen, setzt voraus, dass die betreffende Person im Sinne von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist (vgl. BGE 134 II 235). An diese Voraussetzung dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 127 V 237). Sie kann bei Personen mit einer Geisteskrankheit erfüllt sein, wenn sie aufgrund ihres Zustands zur Willensbildung fähig sind. Hingegen schliesst die Unterbringung in einer Einrichtung durch eine Drittperson die Absicht zur Begründung eines neuen Wohnsitzes aus (vgl. BGE 134 V 236). Die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein noch keinen Wohnsitz bzw. keine Verlegung des Lebensmittelpunktes an den fraglichen Ort. Dabei

9 handelt es sich nur um eine Vermutung, die widerlegt werden kann, insbesondere wenn eine urteilsfähige mündige Person freiwillig und selbstbestimmt, allenfalls vom «Zwang der Umstände» (etwa Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert, sich zu einem Aufenthalt in einem Pflegeheim unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies das Heim und den Aufenthaltsort frei gewählt hat, um dort ihren neuen Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. BGE 138 V 23 Erw. 3.1.2 m.H.). In diesem Fall dient der unbefristete Aufenthalt in der Einrichtung nicht einem Sonderzweck (u.a. Erziehung, Pflege oder Behandlung) und die Begründung eines Wohnsitzes an diesem Ort kann angenommen werden (vgl. BGE 133 V 309; BGE 137 II 122; BGE 135 III 149; BGE 137 III 593). Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Ort, an dem die Ausweispapiere hinterlegt sind oder der in amtlichen Ausweisen aufgeführt ist, lediglich einen Anhaltspunkt darstellt und im Vergleich zu den persönlichen Beziehungen und Interessen nicht ausschlaggebend ist, ebenso wenig wie die Angaben eines Ortes in Gerichtsentscheiden und amtlichen Veröffentlichungen oder Verwaltungsdokumenten (vgl. BGE 125 III 100). 5.4 Die vorliegend zu berücksichtigenden Merkmale sowie Anhaltspunkte des Wohnsitzes sind somit: die Urteilsfähigkeit, die Absicht des dauernden Verbleibens, der zum Ausdruck gebrachte Wille sowie die Fragen bezüglich der Dauer des Aufenthalts sowie der massgebenden äusseren Umstände. Erst nach Prüfung all dieser Merkmale kann mithin entschieden werden, wo sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ab dem 3. Juli 2018 befindet. 6. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläu-

10 fen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6 m.H.; Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17.8.2016 Erw. 5.3). 7.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2018 freiwillig bzw. selbstbestimmt sich zum Anstaltsaufenthalt unbestimmter Dauer entschlossen habe. Im Übrigen gelte ein Anstaltseintritt auch dann als freiwillig und selbstbestimmt, wenn er vom «Zwang der Umstände», wie vorliegend der erhöhte Pflegebedarf der Beschwerdeführerin, diktiert worden sei. Es sei aufgrund der mittlerweile notwendig gewordenen intensiven Pflege der Einsprecherin davon auszugehen, dass sie nicht mehr zurück ins Seniorenzentrum ________ in Altendorf gehen werde. Die Beschwerdeführerin sei in die Pflegewohngruppe in Wetzikon eingetreten, um dort ihren Lebensabend zu verbringen und hat damit ihre Absicht des dauernden Verbleibens bekundet. Weiter bestünden in der Nähe von Wetzikon familiäre Beziehungen in der Person ihres Sohnes, welcher sie oft besuche. Diese Gegebenheiten lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nunmehr in Wetzikon ZH habe. Mithin begründe diese freiwillige Aufenthaltswahl neuen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich, auch wenn die Schriften weiterhin im Kanton Schwyz hinterlegt seien (vgl. Einspracheentscheid vom 11.10.2018 Erw. 8). 7.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie in Bezug auf ihren Wohnsitz nicht mehr urteilsfähig war und damit gar nicht erst in der Lage war, ihren Wohnsitz freiwillig und selbstbestimmt von Altendorf SZ nach Wetzikon ZH zu verlegen. Vielmehr sei es ihr Sohn gewesen, der sie in der Pflegewohngruppe in Wetzikon ZH platziert habe. Im Rahmen der Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages der Beschwerdeführerin werde denn auch ihre Urteilsfähigkeit durch die KESB Ausserschwyz abgeklärt, deren Entscheid es abzuwarten gelte (vgl. Beschwerde vom 12.11.2018 S. 7 Ziff. 8). Der vorinstanzliche Einwand des nahenden Lebensabends am Anstaltsort und die damit verbundene faktische Unmöglichkeit der Rückkehr an den eigentlichen Wohnsitz erweise sich als untauglich. Zwar treffe es zu, dass die Beschwerdeführerin einen Aufenthaltsort in einer Pflegeeinrichtung begründet habe, nicht aber einen Wohnsitz in Wetzikon ZH (vgl. Beschwerde vom 12.11.2018 S. 8f. Ziff. 9). Bezüglich der Hinterlegung der Schriften sei darauf hinzuweisen, dass die Hinterlegung immerhin als Indiz für den Wohnsitz zu betrachten sei. Dass die Beschwerdeführerin ihre Schriften in Altendorf SZ hinterlegt habe, zeige denn auch, dass sie ihren Wohnsitz weiterhin in Altendorf SZ habe (vgl. Beschwerde vom 12.11.2018 S. 9 Ziff. 10). Ihren Lebensmittelpunkt habe die Beschwerdeführerin nach wie vor in Altendorf SZ. Sie wohne seit über zehn Jahren dort und sei somit in dieser Gegend verwurzelt und nicht etwa in Wetzikon. So habe sie denn auch den Vorsorgeauftrag beim

11 Notariat March beurkunden lassen; ihre Hausärztin sei in Altendorf SZ, wobei sie die von ihr verordneten Medikamente bei der Apotheke ihres Vertrauens - Apotheke E.________ - in Lachen SZ und mithin im Nachbardorf erwerbe; ihr Wohneigentum in Altendorf SZ habe sie nicht aufgegeben; ihren steuerlichen Wohnsitz habe sie nach wie vor im Kanton Schwyz. Ferner habe sie letztes Jahr die Traueranzeige für ihren verstorbenen Ehemann im March-Anzeiger - der Lokalzeitung für Altendorf SZ - aufgegeben. Schliesslich möchte sie ihre sterblichen Überreste nach ihrem Ableben in Altendorf SZ bestattet haben, wo denn auch die Asche ihres verstorbenen Ehemannes beigesetzt worden sei. All dies zeige, dass sie nie die Absicht hatte, ihren Wohnsitz von Altendorf SZ nach Wetzikon ZH zu verlegen (vgl. Beschwerde 12.11.2018 S. 9f. Ziff. 11). 7.3 Vernehmlassend wendet die Vorinstanz ein, dass eine Demenzdiagnose nicht automatisch bedeute, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr urteilsfähig sei. Über das Stadium der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin sei nichts bekannt. Gemäss Akten habe die Beschwerdeführerin Ende Januar 2018 einen Vorsorgeauftrag erstellen lassen und habe folglich zu jenem Zeitpunkt denn auch urteilsfähig gewesen sein müssen. Bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin in der Pflegewohngruppe «________» in die BESA-Stufe 7 eingestuft wurde. Diese Einstufung gehe nicht nur auf körperliche, sondern auch auf geistige Schwächezustände zurück. Daraus könne indes nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, sich freiwillig und selbstbestimmt in die Pflegewohngruppe zu begeben; dies auch deshalb, da an die Urteilsfähigkeit im Zusammenhang mit einer Wohnsitzbegründung keine hohen Anforderungen zu stellen seien (vgl. Vernehmlassung vom 3.12.2018 S. 2 Ziff. 2 Abs. 1 und 2). Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht könne durch den Eintritt in eine Anstalt ein neuer Wohnsitz begründet werden, dies auch dann, wenn die Unterbringung durch Dritte, wie vorliegend angeblich geschehen, veranlasst worden sei (vgl. Vernehmlassung vom 3.12.2018 S. 3 Ziff. 3). Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Beurteilung des Wohnsitzes die Hinterlegung der Schriften in Altendorf genügend gewürdigt, habe indes die anderen Faktoren wie den physischen und dauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Pflegewohngruppe, die familiären Beziehungen in der Nähe von Wetzikon höher gewichtet. Schliesslich sei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen in Bezug auf die Frage nach dem Lebensmittelpunkt entgegenzuhalten, dass sie bis zum 3. Juli 2018 noch im Seniorenheim ________ in Altendorf gelebt habe. Es hätte daher bis dahin keinen Sinn gemacht, vorgängig einen Arztwechsel vorzunehmen oder die Traueranzeige in einer Lokalzeitung in Wetzikon ZH erscheinen zu lassen, zumal ihr Ehemann bis zu seinem Tod in Altendorf wohnhaft gewesen sei. Es sei denn auch schwer nachvollziehbar, dass

12 sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres erhöhten Pflegebedarfs noch regelmässig nach Altendorf begeben werde, um dort Termine wahrzunehmen (vgl. Vernehmlassung vom 3.12.2018 S. 3 Ziff. 4). 7.4 Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2018 äussert sich die beigeladene Stadt Wetzikon im Wesentlichen zur Absicht des dauernden Verbleibens der Beschwerdeführerin dahingehend, es würden verschiedene Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbständig bzw. nicht ohne die Hilfe Dritter den Eintritt in die Pflegewohngruppe «________» habe wahrnehmen können (vgl. Vernehmlassung vom 4.12.2018 S. 4 Ziff. 9). Aufgrund der hohen BE- SA-Einstufung in der Pflegewohngruppe «________» infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig und selbstbestimmt eingetreten sei. Hierzu seien denn auch die Eintrittsdokumente sowie der Betreuungsvertrag beizuziehen (vgl. Vernehmlassung vom 4.12.2018 S. 4 Ziff. 9f.). Bei der Schriftenhinterlegung in Altendorf handle es sich um ein Indiz, welches in die Würdigung der Gesamtumstände einzubeziehen sei. Weiterhin sei die Beschwerdeführerin im Besitz von Wohneigentum in Altendorf. Demgegenüber spiele der Umstand, dass Angehörige in der Nähe des Heimes wohnen, lediglich einen untergeordneten Aspekt bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz frei und selbstbestimmt gewählt habe (vgl. Vernehmlassung vom 4.12.2018 S. 5 Ziff. 11ff.). Ferner weist die Beigeladene darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die KESB Ausserschwyz von ihrer Zuständigkeit ausgehen werde, wobei das entsprechende Gesuch um Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages bei der bestehenden Wohnsitzgemeinde Altendorf SZ eingereicht worden sei (vgl. Vernehmlassung vom 4.12.2018 S. 5 Ziff. 14). Soweit schliesslich im Rahmen des Pflegeheimaufenthalts der Beschwerdeführerin der Bezug von Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe notwendig sein sollte, würde die Zuständigkeit gestützt auf Art. 21 ELG sowie Art. 5 ZUG ohnehin bei der Gemeinde Altendorf SZ bleiben (vgl. Vernehmlassung vom 4.12.2018 S. 6f. Ziff. 15). 7.5 Replicando bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die örtliche Zuständigkeit der KESB Ausserschwyz nach dem Wohnsitz der betroffenen Person richte und dass die KESB in ihrem zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Beschluss Nr. ________ vom 12. Dezember 2018 zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdeführerin habe trotz ihres Aufenthaltes in Wetzikon ZH ihren Wohnsitz weiterhin in Altendorf SZ (vgl. Replik vom 24.1.2019 S. 5 Ziff. 2f. und S. 7 Ziff. 6). In jenem Verfahren habe die KESB Ausserschwyz die Urteilsfähigkeit bzw. den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilt bzw. abgeklärt (vgl. Replik vom 24.1.2019 S. 6 Ziff. 4ff.). Diese erforderlichen Abklärungen habe die Vorin-

13 stanz unterlassen und ohne den Sachverhalt weiter zu untersuchen, ihre Zuständigkeit daher zu Unrecht verneint (vgl. Replik vom 24.1.2019 S. 9 Ziff. 12). Gestützt auf das Arztzeugnis vom 15. November 2018 sowie auf die Gespräche mit dem behandelnden Fachpersonal sei die KESB Ausserschwyz zum Schluss gelangt, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben sei, sodass der Vorsorgeauftrag vom 2. Februar 2018 in Kraft gesetzt werden musste (vgl. Replik vom 24.1.2019 S. 7 Ziff. 7). Dies bestätige denn auch der ins Recht gelegte Pensionsvertrag vom 19. Mai 2018, den der bevollmächtigte Sohn der Beschwerdeführerin mitunterschrieben habe (vgl. Replik vom 24.1.2019 S. 7f Ziff. 9). Schliesslich sei der Vorinstanz insoweit beizupflichten, als die Beschwerdeführerin sich infolge ihres erhöhten Pflegebedarfs vermutlich nicht mehr regelmässig nach Altendorf begeben dürfte. Indes habe die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nur, aber immerhin ihre Ortsverbundenheit mit Altendorf SZ aufzeigen wollen. Sie habe ihren Wohnsitz in Altendorf SZ weder freiwillig noch selbstbestimmt aufgegeben (vgl. Replik vom 24.1.2019 S. 11 Ziff. 17). 8.1 Zwar sind an die Voraussetzung der Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Indes sprechen die nachfolgenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Eintritts in die Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH vom 3. Juli 2018 nicht im erforderlichen Masse urteilsfähig war. 8.1.1 Mit Beschluss Nr. ________ vom 12. Dezember 2018 hält die KESB Ausserschwyz bezüglich der Urteilfähigkeit der Beschwerdeführerin fest (Erw. 5): Gemäss Arztzeugnis vom 15. November 2018 ist A.________ in den im Vorsorgeauftrag bezeichneten Bereichen urteilsunfähig und nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten zu erledigen. Die Demenz von A.________ sei mittelschwer und werde sich sicherlich nicht mehr verbessern. A.________ habe als Ressource, dass sie immer noch gut bei einfachen Gesprächen soziale Kontakte erleben könne. An der persönlichen Anhörung von A.________ konnte die KESB Ausserschwyz feststellen, dass A.________ in den bezeichneten Bereichen zweifellos umfassend auf Unterstützung angewiesen ist. In der Folge validierte die KESB Ausserschwyz den Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018 und bezeichnete ihren Sohn als vorsorgebeauftragte Person, wobei er unter anderem mit der Sicherstellung eines geordneten Alltags und der persönlichen Betreuung sowie Regelung der Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin - inklusive Entscheid über die Unterbringung in einem Spital, einer Klinik oder einem Heim (Alters- oder Pflegeheim) - beauftragt wurde (vgl. Beschluss Nr. ________ vom 12.12.2018 Disp.-Ziff. 3 lit. a). Demgegenüber unterliess es die Vorinstanz bezüglich der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, gleichwohl sie

14 die Ansicht vertritt, dass über das Stadium der Demenzerkrankung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Heimeintritts nichts bekannt gewesen sei. 8.1.2 Es mag zwar zutreffen, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte, mittelschwere Demenzerkrankung keine konkreten Rückschlüsse auf die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Eintritts in die Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH vom 3. Juli 2018 zuzulassen vermag. Indes ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin bereits während ihres Aufenthalts im Seniorenzentrum ________ (vom 1.2.2018 bis 3.7.2018) an Demenz erkrankt war und auch aufgrund dessen in der Folge bereits ab dem 9. Februar 2018 in die BESA-Stufe 4 mit Betreuungszuschlag «Demenz» von Fr. 25.-- eingestuft werden musste (vgl. Vi-act. 4-9). Mit Eintritt in die Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH am 3. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin zudem in die BESA-Stufe 7 hochgestuft. In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich der Hinweis, dass Menschen im mittleren Stadium einer Demenz die Realität, wie sie orientierte, kognitiv gesunde Menschen normalerweise wahrnehmen, anders wahrnehmen. Sie verlieren zunehmend bestimmte Wahrnehmungsfähigkeiten, zuallererst die zeitliche Orientierungsfähigkeit, später die Fähigkeit, sich hinsichtlich Ort, Situation und zuletzt der Personen zu orientieren. Sie können Gegenstände, Situationen, Orte und Personen immer weniger in einen grösseren Kontext einordnen (Quelle: Wikipedia, eingesehen am 26.3.3019). Mithin ist denn auch nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Februar 2018 infolge der diagnostizierten Demenzerkrankung kontinuierlich verschlechterte, sodass sie zwischenzeitlich einen erhöhten Betreuungsbedarf in Anspruch nehmen musste (vgl. Viact. 10/16), und sie per Heimeintritt am 3. Juli 2018 sogar in eine höhere BESA- Stufe eingeteilt werden musste. 8.1.3 Die Würdigung des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses Nr. ________ vom 12. Dezember 2018 der KESB Ausserschwyz - unter Hinweis auf das Arztzeugnis vom 15. November 2018 - und der vorliegenden Akten erlaubt den Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage der Wohnsitzwahl im Zeitpunkt des Eintritts in die Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH am 3. Juli 2018 entgegen der vorinstanzlichen Ansicht infolge der zunehmenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (mittelschwere Demenz) nicht mehr urteilsfähig war, weshalb sie insoweit auch keinen neuen Wohnsitz in Wetzikon ZH begründen konnte. Selbst wenn indes davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Heimeintritts urteilsfähig gewesen wäre, was in Anbetracht der oberwähnten Ausführungen nicht zu-

15 trifft, so hätte die Beschwerdeführerin auch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen keinen neuen Wohnsitz in Wetzikon ZH begründen können. 8.2.1 Die nach der Rechtsprechung massgebenden Umstände liegen hier darin, dass die Beschwerdeführerin - als sie infolge ihres erhöhten Betreuungsbedarfs nicht mehr im Seniorenzentrum ________ bleiben konnte und in die Nähe ihres Sohnes nach Wetzikon ZH zog, wie es sich ihr Sohn infolge des nahen Anfahrtsweges gewünscht hatte (vgl. Vi-act. 19). In der Folge hat er denn auch den Pensionsvertrag für die ________ GmbH im Mai 2018 mitunterzeichnet. Gleichzeitig wurde er als Bezugsperson, als Rechnungsadressat und als in die Bewohnerdokumente einsichtsberechtigte Person vermerkt (vgl. Bf-act. 16). Aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit bzw. ihrer mittelschweren Demenz wäre es der Beschwerdeführerin ohnehin nicht möglich gewesen, ihren Aufenthalt im Seniorenzentrum ________ in Altendorf SZ aufzugeben und ein Pflegeheim in der Nähe ihres Sohnes auszusuchen. Damit aber zeigt sich auch, dass die Beschwerdeführerin nicht aus freien Stücken in das Pflegeheim in der Nähe ihres Sohnes eingetreten ist, um ihren Lebensabend dort zu verbringen, sondern sich vielmehr an die von ihrem Sohn - aufgrund ihres kontinuierlich steigenden Pflegebedarfs beschlossene Lösung zu halten hatte und insofern denn auch nie die freie Wahl hatte. Sie hatte aufgrund ihrer mittelschweren Demenz keine Möglichkeit einen entsprechenden, eigenen Willensentschluss zu fassen (vgl. vorstehend Erw. 8.1). Mithin erfolgte die Übersiedlung bzw. der Eintritt am 3. Juli 2018 vom Seniorenzentrum ________ in Altendorf SZ in die Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH weder freiwillig noch aus freiem Willensentschluss. 8.2.2 Vielmehr ergibt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensabend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Altendorf SZ und nicht in Wetzikon ZH hatte verbringen wollen. Zum einen war sie seit über zehn Jahren in Altendorf SZ wohnhaft (vgl. Bfact. 6), wo sie mit ihrem Ehemann Wohneigentum erworben hatte (vgl. Viact. 12). Die entsprechenden Liegenschaften stehen nach dem Tod ihres zwischenzeitlich in Altendorf verstorbenen Ehemannes unbestrittenermassen auch weiterhin in ihrem Miteigentum (vgl. Bf-act. 12). Zum anderen möchte sie ihre sterblichen Überreste nach ihrem Ableben in Altendorf SZ bestattet haben, wo denn auch die Asche ihres verstorbenen Ehemannes beigesetzt worden ist (vgl. Beschwerde 12.11.2018 S. 9f. Ziff. 11). Im Februar 2018 ist sie offenbar aus freien Stücken in das Seniorenzentrum ________ in Altendorf SZ eingetreten und hat sich nicht in der Nähe des Sohnes bei Wetzikon ein entsprechendes Alters- bzw. Pflegeheim gesucht. Es spricht somit nichts dafür, dass sie ohne bzw. bei lediglich leichter Demenz eigenständig ein anderes (ausserkantonales) Pfle-

16 geheim aufgesucht hätte. Wie die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend darauf hinweisen, ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz zwar nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin in Altendorf SZ angemeldet ist bzw. dort ihre Schriften hinterlegt hat. Indes handelt es sich bei der vorliegenden Gesamtbetrachtung der Umstände immerhin um einen weiteren Anhaltspunkt. Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Aufsuchen des Notariats, der Hausärztin sowie der Apotheke ihres Vertrauens in der näheren Umgebung von Altendorf SZ weisen - obschon im Vergleich zu den persönlichen Beziehungen und Interessen nicht ausschlaggebend - auf eine weitere Verwurzelung in Altendorf SZ hin. Schliesslich gilt es zu beachten, dass die KESB Ausserschwyz im Rahmen des Validierungsverfahrens des Vorsorgeauftrages den zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Altendorf SZ bzw. im Kanton Schwyz bejaht hatte, andernfalls sie auf das entsprechende Gesuch des Sohnes nicht eingetreten wäre (vgl. Bf-act. 15). 8.3 Die oberwähnte Gesamtbetrachtung der Umstände lassen objektiv darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ohne Demenz bzw. im Besitz ihrer geistigen Kräfte auch weiterhin Altendorf SZ zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemachte hätte und sie sich dort mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten hätte. Da die Beschwerdeführerin somit am 3. Juli 2018 mit dem Eintritt in die Pflegewohngruppe «________» in Wetzikon ZH keinen neuen Wohnsitz begründet hat bzw. ihren Wohnsitz in Altendorf SZ beibehalten hat, bleibt die Vorinstanz für den Entscheid über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leistungen aus Pflegefinanzierung zuständig. 9. Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie nach geltendem wie auch nach neuem Recht (nArt. 25a Abs. 5 KVG; mit Gültigkeit ab 1.1.2019) Wohnsitz in Altendorf SZ habe, weshalb so oder anders die ihr zustehenden Leistungen der Pflegefinanzierung durch die Vorinstanz zu erbringen seien (vgl. Beschwerde vom 12.11.2018 S. 10 Ziff. 12), so rechtfertigen sich lediglich der Vollständigkeit halber die nachfolgenden Ausführungen. 9.1 Am 1. Januar 2019 ist der revidierte nArt. 25a KVG in Kraft getreten (vgl. vorstehend Erw. 3). Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des

17 Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (nArt. 25a Abs. 5 KVG). 9.2 Diese Regelung orientiert sich an Art. 21 Abs. 1 ELG. Die Erfahrungen mit dieser seit 1. Januar 2012 geltenden ELG-Bestimmung haben gezeigt, dass die Zuständigkeitsstreitigkeiten stark zurückgegangen sind. Dies trägt zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei. Bei dieser Regelung ist somit keine Einflussnahme von Kantonen (oder auch Gemeinden) auf den Wohnsitzwechsel einer Person zu erwarten, da der Heimeintritt an der Zuständigkeit nichts ändert. Zudem ist der Herkunftskanton in Bezug auf die Pflegefinanzierung, die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistungen zuständig, was zu einer Kohärenz mit dem ELG führt. Zu erwähnen ist, dass die kantonale Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistungen und die Spitalfinanzierung (Wohnkanton nach Art. 49a KVG) auseinanderfallen, wenn mit Heimeintritt ein Wohnsitzwechsel erfolgt. Übernimmt der Herkunftskanton die Restfinanzierung der Pflegeleistungen auch bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt, kann jedoch vermieden werden, dass Kantone finanziell benachteiligt werden, in denen mehr Pflegeheimplätze zur Verfügung stehen, als für die eigene Bevölkerung benötigt werden. Dies begünstigt eine kantonsübergreifende Pflegeheimplanung (vgl. BBl 2016 3962f.; Urteil BGer 9C_212/2014 Erw. 2.2). 9.3 Nach dieser neuen Regelung ab 1. Januar 2019 ist und bleibt somit der Kanton, in welchem die Pflegefinanzierung beziehende Person unmittelbar vor dem Heimeintritt Wohnsitz hatte, zuständig. Insoweit stellt sich die in der Praxis bis 31. Dezember 2018 und vorliegend gestellte Frage der Abgrenzung von wohnsitzbegründendem freiwilligen Eintritt in ein Heim oder eine Anstalt und nicht wohnsitzrelevanter Unterbringung nicht mehr. Selbst wenn somit - entgegen den vorstehenden Erwägungen - die neue Regelung der Pflegefinanzierung gemäss nArt. 25a Abs. 5 KVG zur Anwendung gelangen sollte, wäre auch dann der Kanton Schwyz als Herkunftskanton für die Pflegefinanzierung als zuständig zu erachten, da ein allfälliger Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführerin von Altendorf SZ nach Wetzikon ZH ohnehin keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflegeleistung gehabt hätte. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. September 2018 sowie des Einspracheentscheides vom 11. Oktober 2018 antragsgemäss gutzuheissen. 11.1 Für das vorliegende gerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

18 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen. 11.3 Die Stadt Wetzikon bzw. der Kanton Zürich ist nicht anwaltlich vertreten, mithin erübrigen sich Weiterungen zur Parteientschädigung.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. September 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2018 aufgehoben, soweit darauf eingetreten wird, und die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen an die Kosten der Langzeitpflege für die Zeit ihres Aufenthaltes in der Pflegewohngruppe der ________ GmbH in Wetzikon ZH ab 3. Juli 2018 auszurichten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - die Beigeladene (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

20 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. April 2019

II 2018 98 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.04.2019 II 2018 98 — Swissrulings