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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2018 92

21 mars 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·9,739 mots·~49 min·3

Résumé

Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach KVG; Vertragsauflösung) | Krankenversicherung (ohne med. SV)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 92 Entscheid vom 21. März 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen C.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Krankenversicherung (Taggeldversicherung nach KVG; Vertragsauflösung)

2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH wurde am 31. März 2014 gegründet. Als Hauptzweck wurde statutarisch die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen auf dem Personalsektor für Unternehmen; Vermittlung und Verleih von Personal, sowohl in fester als auch in temporärer Anstellung festgehalten (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. 001.________). B. In der Folge ersuchte die A.________GmbH die C.________ AG (als Gesellschaft des ehemaligen Vereins namens D.________ und seit 28.5.2018 E.________AG, vgl. SHAB Nr. 002.________) mit Versicherungsantrag Nr. 3951-SI vom 13. Mai 2014 (Vi-act. 2) um Abschluss einer Taggeldversicherung nach KVG für die von ihr entliehenen Arbeitnehmenden. Der Versicherungsvertrag Nr. 3951-SI nach KVG datiert den 20. Juni 2014. Die Geltungsdauer wurde auf den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2017 festgesetzt (Vi-act. 3). C. Mit Versicherungsantrag vom 24. Juli 2014 ersuchte die A.________GmbH die C.________AG um Abschluss einer Taggeldversicherung nach KVG für ihr fest angestelltes Personal (Vi-act. 4, S. 3). Die Taggeldversicherung Nr. 3061-UN nach KVG wurde per 1. August 2014 mit Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen (Vi-act. 5, S. 2). D. Am 1. September 2014 erteilte das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz der A.________GmbH eine kantonale Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih (Vi-act. 7, RRB Nr. 1016/2016). E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 informierte die A.________GmbH die C.________AG, dass sie die Bewilligung für den grenzüberschreitenden Personalverleih noch nicht erhalten und somit weder Arbeitsvermittlungen getätigt noch Löhne im entsprechenden Sektor entrichtet habe. Es wurde mit der Aufnahme der Arbeits-tätigkeit ab Mitte Oktober 2014 gerechnet (Vi-act. 6). F. Am 15. Oktober 2014 stellte das SECO der A.________GmbH je eine Bewilligung für die grenzüberschreitende private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih aus (Vi-act. 7, RRB Nr. 1016/2016). G. Am 9. Juli 2015 hat das SECO und am 22. Juli 2015 das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz der A.________GmbH die Bewilligungen zur grenzüberschreitenden privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih wieder entzogen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Dezember 2015, Januar 2016 und März 2016 reichte die A.________GmbH beim

3 Amt für Arbeit neuerliche Gesuche ein, zog diese indes wieder zurück. Am 22. April 2016 ersuchte die A.________GmbH wiederum um Erteilung einer Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih, was das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 30. Mai 2016 ablehnte. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat mit RRB Nr. 1016/2016 vom 13. Dezember 2016 teilweise gut; das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz wurde angewiesen, die Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung zu erteilen, nicht jedoch jene für den Personalverleih (Vi-act. 7, RRB Nr. 1016/2016). In der Folge wurde die A.________GmbH vom Amt für Arbeit des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 18. Januar 2017 um ergänzende Dokumente ersucht, wobei die dazu gesetzte Frist am 3. Februar 2017 unbenützt verstrichen ist (Vi-act. 7). H. Per 1. Januar 2017 schloss die A.________GmbH mit der F.________AG den Versicherungsvertrag Nr. 2326-AM nach VVG ab, welcher die Taggeldversicherung Nr. 3951-SI nach KVG (mit der C.________AG) ersetzen sollte (Beschwerde, S. 6 Ziff. 13; Vernehmlassung, S. 8 Ziff. 21). I. Mit Zweckänderung vom 7. April 2017 revidierte die A.________GmbH ihren Hauptzweck dahingehend, als sich die Gesellschaft nunmehr auf die Beratung von Dienstleistungen auf dem Personalsektor für Unternehmen beschränkt. Die Geschäftstätigkeit im Bereich Vermittlung und Verleih von Personal, sowohl in fester als auch in temporärer Anstellung, wurde ersatzlos gestrichen (SHAB Nr. 87 vom 5.5.2017). J. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 setzte das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz auf Anfrage und zuhanden der C.________AG diese über die Bewilligungsent-züge der A.________GmbH bezüglich die private und grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih in Kenntnis (Vi-act. 7). K. Am 22. August 2017 hat die C.________AG die Kollektiv- Taggeldversicherungen Nr. 3061-UN und Nr. 3951-SI nach KVG (sowie Nr. 2326-AM nach VVG) rückwirkend per Vertragsbeginn vom 1. Juni resp. 1. August 2014 aufgelöst (Vi-act. 8 = Bf-act. 5). L. Dagegen opponierte die A.________GmbH mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 (Vi-act. 9 = Bf-act. 6) und forderte die C.________AG mit Schreiben vom 2. November 2017 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf (Vi-act. 11). Nach einem weiteren Schriftenwechsel (Bf-act. 9 und Vi-act. 10) verfügte die C.________AG am 27. Dezember 2017 die rückwirkende Vertragsauflösung der beiden Verträge nach KVG Nr. 3061-UN und Nr. 3951-SI (Vi-act. 12).

4 M. Die dagegen am 2. Februar 2018 erhobene Einsprache (Vi-act. 13) wies die C.________AG mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 ab (Vi-act. 16 = Bf-act. 2). N. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2018 lässt die A.________GmbH am 29. Oktober 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid gemäss Art. 52 ATSG vom 27.09.2018 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 3061 – UN zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. O. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 beantragt die C.________AG: 1. In Bezug auf den Antrag 2, wonach der Versicherer zu verpflichten sei, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 3061 – UN zu erbringen, sei nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Eventualiter: Die Auflösung der Verträge Nr. 3061 – UN und 3951 – SI seien ab Verfügung durch den Kanton Schwyz per 22.07.2015 zu bestätigen. 4. Der Einspracheentscheid sei zu bestätigen. 5. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

5 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (VGE III 2018 176 vom 6.12.2018 Erw. 1.2; VGE III 2017 11 vom 27.9.2017 Erw. 1.1.2 mit Verweis auf BGE 125 V 414 Erw. 1a). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. VGE III 2018 176 vom 6.12.2018 Erw. 1.2; VGE III 2017 11 vom 27.9.2017 Erw. 1.1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1). 1.3.1 Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Einspracheentscheid vom 27. September 2018, mit welchem die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin die rückwirkende Vertragsauflösung der Verträge Nr. 3061-UN und Nr. 3951-SI nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 aufgrund von wesentlichem Irrtum und absichtlicher Täuschung bestätigte (Vi-act. 16 = Bf-act. 2). Mithin ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu prüfen, ob diese am 27. September 2018 bestätigten Vertragsauflösungen ex tunc einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Darauf ist zurückzukommen. 1.3.2 Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet eine allfällige Vertragsauflösung der Kollektiv-Taggeldversicherung Nr. 2326-AM nach VVG, die im Dispositiv Ziff. 2 des Einspracheentscheides in einer Klammerbemerkung ebenso vermerkt ist. Selbst wenn die Vorinstanz diesen Vertrag im Dispositiv des Einspracheentscheides mittels Klammerbemerkung ebenfalls aufzulösen suchte, verkennt sie, dass Taggeldversicherungen nach VVG aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur (BGE 124 III 44 Erw. 1a/aa), wenn nicht einvernehmlich oder mittels Kündigung, nur auf dem Klageweg gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 aufgehoben resp. angefochten werden können (vgl. zu den Klagevoraussetzungen VGE I 2017 29 vom

6 16.5.2018 Erw. 1.1.1 ff.; VGE I 2016 135 vom 9.8.2017 Erw. 1.1.1 ff.). Obschon das Verwaltungsgericht gemäss Art. 7 ZPO i.V.m. § 24 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.110) vom 19. September 2007 als kantonales Versicherungsgericht amtet und damit auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig wäre, kann der Versicherungsvertrag Nr. 2326-AM nach VVG nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden, da einerseits von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 nicht rechtsgenüglich darüber befunden werden konnte und andererseits dem Verwaltungsgericht weder eine Klage der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin vorliegt. Den vorliegenden Akten lässt sich indessen nichts entnehmen, was auf eine einvernehmliche Auflösung oder eine Kündigung des Versicherungsvertrags Nr. 2326-AM nach VVG schliessen lässt. Gemäss Aussagen der Parteien ist dieser Vertrag am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und hat den Versicherungsvertrag Nr. 3951-SI nach KVG ersetzt, weshalb anzunehmen ist, dass diese Kollektiv-Taggeldversicherung auch derzeit noch Geltung hat. Folglich ist fraglich, ob das Vertragsverhältnis Nr. 3951-SI nach KVG aktuell bzw. im Zeitpunkt der Aufhebung ex tunc überhaupt noch Gültigkeit hatte. Allerdings wurde der Versicherungsvertrag Nr. 3951-SI nach KVG durch die Vorinstanz ex tunc aufgehoben, mithin auch für die Zeit vor dessen Ablösung durch den Versicherungsvertrag Nr. 2326-AM nach VVG. Diese Vertragsaufhebung war Gegenstand der angefochtenen Verfügung und ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb der Versicherungsvertrag Nr. 3951-SI nach KVG resp. dessen Aufhebung Streitgegenstand bildet. 1.3.3 Eine, zwar indirekt damit zusammenhängende aber dennoch andere Fragestellung ist, ob die Taggeldforderung der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Angestellten G.________ aus dem Kollektiv-Taggeldvertrag Nr. 3061-UN nach KVG rechtmässig ist und gegebenenfalls wieviel die Vorinstanz der Beschwerdeführerin betragsmässig aus dem Vertragsverhältnis schuldet. Diese Fragen blieben von der Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 27. September 2018 unbeantwortet, weshalb sie auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein können. 1.3.4 In diesem dargelegten Sinne ist auf Antrag Ziff. 2 der Beschwerdeführerin (vgl. Ingress Bst. N), soweit es um die Verpflichtung der Vorinstanz zur Leistung von Taggeldern handelt, welche aus dem Kollektiv-Taggeldvertrag Nr. 3061-UN nach KVG hergeleitet werden, nicht einzutreten.

7 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die rückwirkende Vertragsauflösung der Kollektiv-Taggeldversicherungen Nr. 3061-UN und Nr. 3951-SI nach KVG aufgrund von wesentlichem Irrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) rechtmässig erfolgt ist. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen auf das vorliegende Rechtsverhältnis nicht anwendbar seien, da es sich um einen sozialversicherungsrechtlichen Taggeldversicherungsvertrag nach KVG handeln würde. Vielmehr seien die Bestimmungen des ATSG und KVG anwendbar. Es würde sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handeln. Auch die Allgemeinen Bedingungen der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach KVG der Vorinstanz würden nicht auf das OR verweisen. Als sozialer Krankenversicherer könne sich die Vorinstanz nicht auf die privatrechtlichen Bestimmungen berufen, die auf zweiseitige Verträge anwendbar seien (Beschwerde, S. 12). 2.2.1 Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, obwohl weder das KVG in den sedes materiae von Art. 67 ff. KVG und Art. 107 ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 27. Juni 1995 noch das ATSG direkt auf das OR verweisen würde, sei es dennoch anwendbar. Das Verhältnis zwischen dem Patienten und Zusatzversicherer sei zivilrechtlicher Natur. Im Übrigen gelte auch in öffentlich-rechtlichen Verhältnissen ein Interesse des Versicherers und der Prämienzahler vor unberechtigten Forderungen eines Versicherten (Äquivalenzprinzip). Einer Anwendung des allgemeinen Teils des Obligationenrechts betreffend die Entstehung des Rechtsverhältnisses durch Vertrag stehe somit nichts entgegen (Vernehmlassung, S. 6 Ziff. 12 f.). 2.2.2 Die Allgemeinen Bestimmungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (BE) vom 1. Januar 2011 würden laut Vorinstanz festhalten, dass das ATSG, das KVG sowie die dazugehörigen Verordnungen ergänzend hinzugezogen werden können. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20. Juni 2014 von Vertrag Nr. 3951-SI und am 22. August 2014 bei Vertrag Nr. 3061-UN, sei aArt. 12 Abs. 2 und 3 KVG in Kraft gewesen, welcher auf das VVG verweisen würde. Daraus folge, dass auch diese zwei Zusatzversicherungen nach KVG dem VVG unterstehen würden. Liesse sich weder dem KVG noch dem ATSG sowie dessen zugehörigen Verordnungen eine Regelung entnehmen, könne das VVG herangezogen werden, welches explizit auf die Bestimmungen des Obligationenrechts verweisen würde. Selbst wenn der Verweis nicht explizit sein sollte, seien privatrechtliche Normen subsidiär anwendbar, da sich vorliegend die Frage stellen würde, wie eine Vertragslücke in Bezug auf Irrtum und Täuschung geregelt werden könne. Es müsse eine Lückenfüllung vorgenommen werden, welche

8 sich u.a. subsidiär am Obligationenrecht zu orientieren habe (Vernehmlassung, S. 6 Ziff. 14 ff.). Das vorliegende Vertragsverhältnis sei mit einem Vertragsverhältnis über Taggeldversicherungen nach VVG im Grundsatz vergleichbar. Auch das Bundesgericht habe bzgl. der Frage zur Fristwahrung bei Rückforderungsansprüchen des Sozialversicherungsrechts auf das Obligationenrecht abgestellt (Vernehmlassung, S. 7 Ziff. 17 f.). 2.3 Unbestritten ist, dass es sich bei den streitigen Versicherungen Nr. 3061- UN und Nr. 3951-SI um freiwillige Kollektiv-Taggeldversicherungen nach KVG handelt, weshalb sich das massgebliche Recht in erster Linie aus dem KVG ergibt (Beschwerde, S. 10 Ziff. 20; Vernehmlassung, S. 5 Ziff. 7 f.). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist indessen, ob die Bestimmungen des Obligationenrechts bei sozialversicherungsrechtlichen Taggeldversicherungen nach KVG Anwendung finden. 2.3.1 Soweit die Vorinstanz mit Verweis auf aArt. 12 Abs. 2 und 3 KVG die Bestimmungen des Privatrechts, namentlich VVG und OR, als anwendbar erklärt, kann dem nicht gefolgt werden. Die zitierte Bestimmung galt nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern hat als Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) vom 26. September 2014 nach wie vor Gültigkeit. Die Bestimmung statuiert indes einzig die Freiheit der Krankenkassen, auch Zusatzversicherungen anzubieten, wobei diese dem VVG unterliegen würden. Nachdem vorliegend aber zweifelsfrei Kollektiv- Taggeldversicherungen nach KVG Streitgegenstand sind, kommt diese Bestimmung so oder anders nicht zur Anwendung. 2.3.2 Eine freiwillige Kollektiv-Taggeldversicherung kann gemäss Art. 67 Abs. 3 KVG abgeschlossen werden von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer, Arbeitgeberorganisationen und Berufsverbänden für ihre Mitglieder und die Arbeitnehmer ihrer Mitglieder sowie von Arbeitnehmerorganisationen für ihre Mitglieder. Diese Aufzählung ist abschliessend (Gustavo Scartazzini/Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 16a N 6). Das Gesetz enthält in Art. 72 KVG Bestimmungen insbesondere zum Anspruchsbeginn (Abs. 2), zur Dauer des Anspruchs (Abs. 3) sowie zur Kürzung der Leistung bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit (Abs. 4) und bei Überentschädigung (Abs. 5).

9 2.3.3 Im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG ist die freiwillige Taggeldversicherung nicht durchnormiert. Das KVG setzt bei der freiwilligen Taggeldversicherung nur die tragenden Eckpfeiler fest (vgl. Art. 67-77 KVG und Art. 107 ff. KVV). Weiteres kann in Versicherungsbedingungen vereinbart werden (BGE 125 V 112 Erw. 2e; BGE 124 V 201 Erw. 3d), sofern dies keinen zwingenden Bestimmungen des KVG sowie allgemeinen verfassungs-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien widerspricht (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl., Basel 2016, S. 831 N 1429). 2.3.4 Die Vorinstanz legt als integrierenden Vertragsbestandteil denn auch die Allgemeinen Bedingungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (BEGM02-A10, Ausgabe 1.1.2011) ins Recht (Vi-act. 1). Gemäss Art. 2 der Bestimmungen wurden das ATSG, das KVG sowie die jeweils dazugehörigen Verordnungen, das kantonale Recht, die Statuten, die Allgemeinen Bedingungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG, deren Zusatzbedingungen und Nachträge, sowie die schriftlichen Erklärungen im Antrag und den zusätzlichen Erklärungen des Versicherungsnehmers und Versicherten sowie die medizinischen Fragebogen als rechtliche Grundlagen der Kollektiv- Taggeldversicherungen Nr. 3061-UN und Nr. 3951-SI nach KVG deklariert. Es kann vorliegend offenbleiben, ob die Allgemeinen Bedingungen der Kollektiv- Taggeldversicherung nach KVG (BEGM02-A10, Ausgabe 1.1.2011, wie von der Vorinstanz ins Recht gelegt [Vi-act. 1] und mit Vernehmlassung als anwendbar erklärt [S. 6 Ziff. 27]) zwischenzeitlich allenfalls durch eine neuere Version ersetzt worden sind, wie es Art. 34 der ins Recht gelegten Allgemeinen Bedingungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (BEGM02-A10) ausdrücklich vorbehält, da sich mithin auch der aktuell geltenden Version BEGM03-A2 vom 1. Januar 2018 bezüglich Anwendbarkeit des Obligationenrechts nichts entnehmen lässt. 2.3.5 Das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherten bei einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG kann als öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis verstanden werden, das auf öffentlichem Recht basiert (BGE 126 V 499 Erw. 2a S. 501; Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., § 16a N 3; Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 108; Eugster, a.a.O., S. 831 N 1431; Nef, BK VVG Art. 4 Rz 11; vgl. auch e contrario BBl 1992 I 93 vom 6.11.1991 S. 138 f.; 149; 204 in fine). Reglementarische Bestimmungen für die freiwillige Taggeldversicherung stellen folglich, soweit sie nicht ohnehin zwingendes Gesetzesrecht wiedergeben, vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Taggeldversicherer und den Versicherten oder Versicherungsnehmern dar (vgl. Eugster, a.a.O., S. 831 N 1431). Soweit folglich das KVG eine mit ihm zusammenhängende

10 Rechtsfrage nicht beantwortet, also eine Gesetzeslücke aufweist, sind die Bestimmungen des VVG oder allenfalls des OR sinngemäss anzuwenden (Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., § 16a N 3; Nef, BK VVG, Art. 4 Rz 11; SVR 2002 KV Nr. 2 S. 5 f.). Gemäss Maurer ist etwa das VVG heranzuziehen, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht (Anzeigepflichtverletzung Art. 4 ff. VVG) und das OR, wenn es sich um Willensmängel wie Irrtum oder Täuschung handelt (Art. 23 ff. OR). Letzteres jedoch nur, soweit das VVG dazu keine speziellen Bestimmungen enthält, was etwa bei Willensmängeln, die auf die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten zurückzuführen sind, der Fall ist, weshalb hier kein Raum für die Anwendung von Art. 23 ff. OR besteht (Nebel, BK VVG, Art. 100 Rz 14). 2.3.6 Die Auslegung eines verwaltungsrechtlichen Vertrags erfolgt grundsätzlich wie jene von privatrechtlichen Verträgen. Mangels eines übereinstimmenden tatsächlichen Willens (vgl. Art. 18 OR) müssen allfällige Unklarheiten und Lücken nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt oder gefüllt werden (BGE 139 V 82 Erw. 3.1.2). Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden sollte (Urteil BGer 2C_828/2013 vom 24.3.2014 Erw. 2.2). Bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen und der Vertrag gesetzeskonform auszulegen (BGE 139 V 82 Erw. 3.1; BGE 135 V 237 Erw. 3.6; Urteil BGer 2C_258/2011 vom 30.8.2012 Erw. 4.1). 2.4 Vorliegend wird die Irrtums- und Täuschungsanfechtung des Versicherungsvertrages weder durch das KVG noch die anwendbaren Allgemeinen Bedingungen der Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG (BEGM02-A10 - Ausgabe 1.1.2011 bzw. BEGM03-A2 - Ausgabe vom 1.1.2018) geregelt. Insbesondere nicht anwendbar ist das Kündigungsrecht (Ausschluss) der Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Ziff. 4 BEGM02-A10, zumal weder die Beschwerdeführerin noch deren Versicherte zum Nachteil der Vorinstanz gesetzeswidrige Gewinne erzielten oder einen diesbezüglichen Versuch unternommen haben und solches seitens Vorinstanz auch nicht geltend gemacht wird. Folglich sind bezüglich Irrtums- und Täuschungsanfechtung die einschlägigen Bestimmungen des OR subsidiär heranzuziehen, soweit gestützt auf Art. 100 Abs. 1 VVG Raum dazu besteht (vgl. Erw. 2.3.5). 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass neben dem Personalverleih und der Arbeitsvermittlung von Beginn weg Dienstleistungen für Drittunternehmen im

11 Bereich von Lohnadministration, Buchhaltung und weiteren Beratungsdienstleistungen erbracht worden seien. Folglich sei jeweils ein Versicherungsvertrag für das festangestellte Personal und für das Verleihpersonal, abgeschlossen worden. Auch nach Entzug der Bewilligung sei das fest angestellte (interne) Personal nach wie vor für andere Unternehmen als Dienstleistungserbringer tätig. Dieser Geschäftsbereich sei nach Entzug der Bewilligung wesentlich verstärkt worden. Die Beschwerdeführerin würde bis heute Stellenvermittler betreuen und Treuhand- und Administrationsdienstleistungen anbieten (Beschwerde, S. 5 f.). Auch nach dem Entscheid des Regierungsrates RRB Nr. 1016/2016 vom 13. Dezember 2016 habe sich die Beschwerdeführerin bis am 7. April 2017 um eine Bewilligung bemüht, weshalb der Teilzweck "Personalverleih" auch erst zu diesem Zeitpunkt gelöscht worden sei (Beschwerde, S. 7). Für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung sei nicht relevant, ob der versicherte Betrieb über eine entsprechende Bewilligung zum Personalverleih verfügen würde oder nicht. Der vorliegend relevante Vertrag Nr. 3061-UN würde nur das festangestellte Personal der Beschwerdeführerin betreffen. Dieses Personal sei in keiner Weise von einer Bewilligung für die Arbeitsvermittlung oder den Personalverleih abhängig. Die Beschwerdeführerin würde seit jeher über festangestelltes Personal verfügen. Somit sei sie auch in dem Zeitpunkt, in welchem sie über keine Bewilligung verfügt habe, im Geschäftsverkehr tätig gewesen (Beschwerde, S. 15). 3.1.2 Die Vorinstanz würde sich auf den Standpunkt stellen, dass beim Vertragsabschluss des Vertrages Nr. 2326-AM vom 1. Januar 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und der F.________AG keine Bewilligung zum Personalverleih vorgelegen habe. Dies sei nicht relevant, da einerseits der vorliegend relevante Vertrag Nr. 2061-UN (recte Nr. 3061-UN) nicht zwischen den gleichen Vertragspartnern abgeschlossen worden sei. Versichert sei das festangestellte Personal nach KVG. Andererseits sei ihr Angestellter G.________ bereits im Jahr 2016 erkrankt, mithin vor dem von der Beschwerdegegnerin behaupteten Irrtum bzw. der behaupteten Täuschung. Die Vorinstanz würde behaupten, dass ein vermeintlicher Irrtum ihrer Schwestergesellschaft im Jahr 2017 den eigenen im Jahr 2014 abgeschlossenen Vertrag nichtig machen würde. Das sei absurd und rechtlich nicht haltbar (Beschwerde, S. 11). Die Vorinstanz mache geltend, sich anlässlich des Vertragsabschlusses vom 1. Januar 2017 in einem wesentlichen Irrtum befunden zu haben. Sie habe aber am 1. Januar 2017 keinen Vertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen, da der fragliche Vertrag nach VVG zwischen der Beschwerdeführerin und der F.________AG (Schwestergesellschaft der Vorinstanz) abgeschlossen worden

12 sei. Ein Mangel im Vertrag A könne nicht zur Unverbindlichkeit des Vertrages B führen (Beschwerde, S. 13). Dass sich die Vorinstanz beim Abschluss des relevanten Vertrages im Jahr 2014 in einem Irrtum befunden habe, werde nicht einmal behauptet. Die beiden Verträge nach KVG (Nr. 2061-UN [recte Nr. 3061-UN] und Nr. 3951-SI) seien deshalb wirksam (Beschwerde, S. 13 f.). 3.2.1 Die Vorinstanz führt vernehmlassend aus, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die notwendige kantonale Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih, weshalb auch die Verträge betreffend Krankentaggeld nichtig seien (Vernehmlassung, S. 4 Ziff. 2). Nach Entzug der Bewilligung zum Personalverleih und zur privaten Arbeitsvermittlung hätte die Beschwerdeführerin nach der Verfügung des Kantons Schwyz vom 22. Juli 2015 sowohl ihren Versicherer, als auch den Berater/Vermittler, als Vertreter aller Mitgliedversicherer der D.________ als Verein (heutige E.________AG; vgl. Ingress Bst. B) informieren müssen. Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen (Vernehmlassung, S. 5 Ziff. 9; 7 f. Ziff. 21). Es sei kein vermeintlicher Irrtum der Schwestergesellschaft im Jahr 2017 beim Abschluss des Vertrages Nr. 2326-AM, welcher einen im 2014 abgeschlossenen Vertrag (Nr. 3061-UN) nichtig werden lassen würde. Der Irrtum und die Täuschung in Bezug auf die fehlende Bewilligung würde sowohl den Vertrag Nr. 2326-AM nach VVG vom 1. Januar 2017 als auch den Vertrag Nr. 3061-UN nach KVG für fest angestelltes Personal und Vertrag Nr. 3951-SI für die befristete Überlassung von Arbeitskräften vom 24. Juli 2014 betreffen. Mit dem Entzug der Bewilligung ab dem 22. Juli 2015 habe eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Geschäftsaktivitäten der Beschwerdeführerin gefehlt (Vernehmlassung, S. 5 Ziff. 11). Beim Abschluss der betroffenen Verträge nach KVG resp. danach habe ein erheblicher Mangel vorgelegen. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über eine entsprechende Bewilligung für ihre Tätigkeit als Personalvermittler verfügen würde (Vernehmlassung, S. 7 Ziff. 20). Fakt sei, dass der Entzug der Bewilligung durch den Kanton Schwyz am 9. Juli 2015 (recte 22.7.2015) erfolgt sei. Beim Vertragsschluss Nr. 2326-AM nach VVG vom 1. Januar 2017 (welcher den Vertrag Nr. 3951-SI ablösen würde), habe die notwendige Bewilligung nicht mehr vorgelegen. Die Beschwerdeführerin hätte den Versicherungsberater im Vorfeld zum Abschluss dieses Vertrages nach VVG über den Wegfall der Bewilligung informieren müssen (Vernehmlassung, S. 8 Ziff. 21).

13 Für die Beschwerdeführerin (recte wohl: Vorinstanz) sei das Vorhandensein einer Bewilligung zum Personalverleih und zur privaten Arbeitsvermittlung während der ganzen Vertragsdauer sowohl objektiv als auch subjektiv wesentlich. Für den Versicherer sei das Vorliegen einer Bewilligung conditio sine qua non für den Abschluss einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach KVG. Der Versicherer wolle keine Geschäfte mit Gesellschaften ohne transparente Geschäftstätigkeit abschliessen, weil andernfalls das Risiko von Schadenfällen und die Schadenquote sowie das Risiko des Versicherungsbetruges wesentlich höher sei. Der Versicherer wolle nur Unternehmen versichern, welche legalen Geschäftsaktivitäten nachkommen würden (Vernehmlassung, S. 8). 3.2.2 Der Versicherer brauche wahre Angaben über den Zweck, das wirtschaftliche Handeln und die Art der Mitarbeiter eines Unternehmens, um wirtschaftliche Risiken (in Bezug auf die Prämienkalkulation) richtig einschätzen zu können. Ohne diese Informationen könne er mit Blick auf Risiken nicht beurteilen, ob oder allenfalls zu welchen Konditionen ein Vertrag mit dem Antragsteller eingegangen werden würde. In der Praxis würde auf Verträge mit Versicherungsnehmern verzichtet, welche die notwendigen Bewilligungen, Bedingungen und Auflagen nicht erfüllen würden. Es sei notorisch, dass bei Personen ohne Bewilligung rasch (regulatorische oder wirtschaftliche) Probleme auftauchen könnten und diese Ausfälle mit einer höheren Schadenquote z.B. im Taggeld einhergehen würden. Zudem könne es sich bei juristischen Personen ohne entsprechende Bewilligung auch um Scheinfirmen handeln, die das Ziel verfolgen würden, Taggelder mit hohen Versicherungssummen abzuschliessen und diese anschliessend als Versicherungsanspruch geltend zu machen. Diese Gründe würden erkennen lassen, wie wichtig eine zum Betriebszweck erforderliche Bewilligung sei. Schliesslich wolle ein Versicherer nicht mit einem Partner einen Vertrag abschliessen, der die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen würde (Vernehmlassung, S. 9). Das Erfordernis für eine Bewilligung spiele auch für festangestelltes Personal des Vertrages Nr. 3061-SI nach KVG eine Rolle. Nur wenn diese vorliegen würde, könne das Festpersonal rechtmässig temporäres Personal vermitteln und ihre weiteren Aufgaben wahrnehmen (Vernehmlassung, S. 10 Ziff. 28). 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie die Kollektiv-Taggeldversicherung Nr. 2326-AM am 1. Januar 2017 nach VVG und nicht (wie bisher) nach KVG sowie mit einer neuen Vertragspartnerin abgeschlossen habe (Beschwerde, S. 6), ist darauf nicht einzugehen. Diesfalls bringt die Beschwerdeführerin einen Willensmangel (Art. 24 OR) ihrerseits vor, welcher sich auf die hier nicht zu behandelnden Kollektiv-Taggeldversicherung Nr. 2326-AM nach VVG bezieht (vgl. Erw. 1.3.2 vorstehend).

14 4.2 Die Vorinstanz hob die Verträge wegen Irrtum und Täuschung auf. Wie bereits erwähnt, sind die Regeln über Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR auch auf Verträge über die freiwillige Kollektiv-Taggeldversicherung nach KVG anwendbar, soweit nicht das VVG spezielle Bestimmungen enthält (vgl. Erw. 2.3.5). Nachdem die Vorinstanz die Vertragsaufhebung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihr nicht angezeigt habe, dass sie über keine Bewilligung für die Arbeitsvermittlung bzw. den Personalverleih verfüge, was ihres Erachtens eine Täuschung bzw. einen Irrtum darstellt, drängt es sich insbesondere auf, die Bestimmungen über die Anzeigepflicht heranzuziehen (Art. 4 ff. VVG). Als spezielle VVG-Bestimmungen gehen diese den Regeln über die Willensmängel vor (Art. 100 Abs. 1 VVG). 4.3.1 Ein Antragsteller hat dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Art. 4 VVG). Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 1 und 2 VVG). Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und ist die Anzeigepflicht nur bezüglich eines Teiles dieser Gegenstände oder Personen verletzt, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Versicherer diesen Teil allein zu den nämlichen Bedingungen versichert hätte (Art. 7 VVG). Trotz Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer den Vertrag nicht kündigen, u.a. wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss, oder wenn er die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 3 und 4 VVG). 4.3.2 Der Anzeigepflicht unterliegen Gefahrstatsachen. Das sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind

15 nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Anzeige- bzw. Nachmeldepflicht auch auf (erhebliche) Gefahrstatsachen, die zwar nach Einreichung des Antrages, aber vor Abschluss des Vertrages entstehen, unabhängig davon, ob die Vertragswirkungen früher oder später einsetzen (BGE 134 III 511; Nef, BK VVG, Art. 4 Rz 12). 4.3.3 Vorliegend steht die Tatsache im Raum, dass die Beschwerdeführerin Kollektiv-Taggeldversicherungen abgeschlossen hat, wobei im Antrag als Betriebsart "Befristete Überlassung von Arbeitskräften" (Vi-act. 2 und 4) angegeben wurde, obwohl die Beschwerdeführerin über gar keine für Arbeitsvermittlung und Personalverleih notwendige Bewilligung verfügt hat. Selbst wenn die Auskunft über die Betriebsart als Gefahrstatsache im Sinne von Art. 4 VVG betrachtet würde (was letztlich offenbleiben kann; vgl. zum Beruf als Gefahr etwa BGE 122 III 458), weil es für den Versicherer zur Klärung des Umfangs der zu deckenden Gefahr von Relevanz ist, in welcher Branche der Versicherungsnehmer tätig ist, so liegt vorliegend dennoch keine Anzeigepflichtverletzung vor. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Versicherungsantrages (und Vertragsabschlusses) u.a. genau die Vermittlung und den Verleih von Personal, sowohl in fester als auch in temporärer Anstellung (Ingress Bst. A). Mithin wollte und durfte die Beschwerdeführerin gemäss statutarischem Zweck genau in der angegebenen Betriebsart (befristete Überlassung von Arbeitskräften) tätig sein. Dass sie nicht über die dazu notwendige Bewilligung verfügte, ändert nichts daran, dass sie die Frage nach der Betriebsart entsprechend ihrem Gesellschaftszweck und ihrer Absicht korrekt beantwortete. Darüber hinaus bestehen keine Anzeichen, dass sie ausserhalb dieses Zwecks tätig gewesen wäre. 4.3.4 Würde dennoch eine Anzeigepflichtverletzung angenommen, stünde der Vorinstanz das Recht zur Kündigung innert vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, zu, soweit das Gesetz diese Folge nicht explizit ausschliesst (Art. 6 und 8 VVG). Die Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz am 7. Oktober 2014 über die noch fehlende Bewilligung Personalverleih explizit informiert (Vi-act. 6). Dies hatte bei

16 der Vorinstanz einzig zur Folge, dass sie notierte, die Meldung betreffe nur das temporäre Personal, per 2015 sei die Lohnsumme von Fr. 700'000 in Ordnung (Vi-act. 6). In diesem Moment hatte sie Kenntnis genau von dem Sachverhalt, den sie der Beschwerdeführerin später zum Vorwurf machte, nämlich dass keine Bewilligung vorlag. Damit war sie genügend orientiert, um über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu entscheiden (vgl. Urteil BGer 4A_104/2018 vom 12.6.2018). Mithin hätte sie von ihrem Kündigungsrecht innert vier Wochen nach der Mitteilung der fehlenden Bewilligung Gebrauch machen müssen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 118 II 333 Erw. 3). Eine Kündigung innert Frist erfolgte nicht. Selbst wenn auf die Mitteilung des kantonalen Amtes für Arbeit vom 8. Mai 2017 abgestellt würde, als der Vorinstanz mitgeteilt wurde, die Bewilligungen seien der Beschwerdeführerin am 9. resp. 22. Juli 2015 entzogen worden (Vi-act. 7), wäre die am 22. August 2017 ausgesprochene (Vi-act. 8) bzw. am 27. Dezember 2017 verfügte Kündigung (Vi-act. 12) verspätet erfolgt. Dies spielt aber keine Rolle, da - wie ausgeführt - in der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Bewilligung vorlag, die Beschwerdeführerin aber dennoch als Betriebsart die Überlassung von Arbeitskräften angab, keine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 4 VVG zu erblicken ist. 4.4 Letztlich begründete die Vorinstanz ihre Kündigung aber auch nicht mit einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäss Art. 4 VVG, sondern macht einen wesentlichen Irrtum bzw. absichtliche Täuschung, mithin Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR geltend. Nachdem die Bestimmungen über die Anzeigepflichtverletzung nicht zur Anwendung kommen, besteht grundsätzlich Raum für eine Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 100 Abs. 1 VVG i.V.m. Art. 23 ff. OR; Erw. 2.4). 4.5 Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein solcher liegt namentlich vor, wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages (conditio sine qua non) betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist erforderlich, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint (BGE 136 III 528 Erw. 3.4.1; BGE 132 II 161 Erw. 4.1). Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR ergibt, muss sich die Fehlvorstellung auf einen "bestimmten Sachverhalt" ("sur des faits", "una determinata condizione di fatto") beziehen (Urteil BGer 4A_217/2014 vom 4.8.2014 Erw. 2.2). Der Irrtum https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-528%3Ade&number_of_ranks=0#page528 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161

17 nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann sich dabei auf bei Vertragsschluss gegenwärtige oder vergangene Sachverhalte beziehen (Schwenzer, a.a.O., N 18 zu Art. 24 OR). Auf eine künftige Tatsache kann er sich indessen nur beziehen, wenn diese Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher angesehen werden konnte. Voraussetzung ist weiter, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit des Eintrittes des zukünftigen Ereignisses für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 297 Erw. 2b; Urteile BGer 4A_345/2016 vom 7.11.2016 Erw. 3.1; 4A_217/2014 vom 4.8.2014 Erw. 2.2). Schliesslich muss die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar sein. Die Erkennbarkeit kann sich ergeben aus der zentralen Bedeutung, die einem bestimmten Sachverhalt für den Vertragsinhalt im Allgemeinen zukommt, den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien oder den besonderen Vertragsumständen. Kümmert sich etwa eine Partei bei Vertragsschluss nicht um die Klärung einer bestimmten, sich offensichtlich stellenden Frage, kann dies bewirken, dass die Gegenseite daraus nach Treu und Glauben den Schluss ziehen darf, der entsprechende Umstand werde vom Partner nicht als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet (Urteil BGer 4A_461/2016 vom 10.2.2017 Erw. 4.2; BGE 129 III 363 Erw. 5.3; Schwenzer, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 24 OR). Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln erfolgreich angefochten, ist er von Anfang an - ex tunc - ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten (Urteil BGer 4A_87/2018 vom 27.6.2018 Erw. 5.3). 4.6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über eine Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) vom 6. Oktober 1989 verfügen müsste, wenn sie regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermitteln würde. Gleiches ergibt sich für den Personalverleih (Art. 12 AVG). Unbestritten ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin um die entsprechenden Bewilligungen ersucht hat (2014, Dezember 2015 sowie Januar, März und April 2016). Ebenso steht fest, dass sie im September 2014 (Amt für Arbeit des Kantons Schwyz) resp. 15. Oktober 2014 (SECO) Bewilligungen erhalten hat (die ihr am 9.7.2015 [SECO] resp. am 22.7.2015 [Amt für Arbeit] wieder entzogen wurden). Schliesslich steht fest, dass ihr der Regierungsrat mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 das Recht auf eine Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung bestätigt hat (vgl. Ingress Bst. G). Fraglich und zu prüfen ist, ob das Nichtvorliegen der entsprechenden Bewilligungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-II-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297

18 deren nachträglicher Entzug einen Irrtum bei der Vorinstanz auszulösen vermochte, der sie zur Vertragsauflösung ex tunc ermächtigte. 4.6.2 Am 13. Mai 2014 stellte die Beschwerdeführerin Antrag für eine Kollektiv- Taggeldversicherung für die von ihr entliehenen Angestellten; der Vertrag (Nr. 3951-SI) trat per 1. Juni 2014 in Kraft (Vi-act. 2 und 3). Am 24. Juli 2014 stellte sie Antrag für eine weitere Versicherung für ihr fest angestelltes Personal; der Vertrag (Nr. 3061-UN) trat per 1. August 2014 in Kraft (Vi-act. 4 und 5; Ingress Bst. B und C). In beiden Versicherungsanträgen wurde als Betriebsart die befristete Überlassung von Arbeitskräften angegeben. Die kantonale Bewilligung erhielt die Beschwerdeführerin per 1. September 2014, die Bewilligung des SECO per 15. Oktober 2014. Vorliegend ist einerseits nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz nach Eingang der Versicherungsanträge bzw. bei Vertragsschluss Erkundigungen über die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Beschwerdeführerin eingeholt hätte. Ebenso ist nicht aktenkundig, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor Vertragsschluss dazu aufgefordert hätte, ihr die für ihre Tätigkeit notwendigen Bewilligungen einzureichen oder dies innert angesetzter Frist nachzuholen. Auch ist in keinem der Verträge ein Vorbehalt formuliert, dass das Inkrafttreten der Verträge das Vorliegen einer Bewilligung voraussetzen würde. Mithin war die Vorinstanz nicht nur im Unklaren darüber, ob die Beschwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzungen für die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih tatsächlich erfüllt hat, sondern sie wusste auch nicht, ob die Beschwerdeführerin sämtliche im Firmenzweck angegebenen Tätigkeiten (vgl. Ingress Bst. A) bereits ausüben konnte oder nicht. Sie hat sich weder um entsprechende Informationen bemüht noch gegenüber der Beschwerdeführerin Anzeichen gemacht, dass ihr dies wichtig wäre. Die Anfechtung des Vertrags wegen Willensmangels setzt einen Irrtum in der Willensbildung des Anfechtenden bei Vertragsschluss voraus, also eine Fehlvorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (vgl. BGE 118 III 297 Erw. 2c; BGE 130 III 49 Erw. 1.2). Bestehen bloss Zweifel über eine Tatsache, liegt kein Irrtum vor und die Anfechtung des Vertrages wegen Willensmangels ist ausgeschlossen (Urteil BGer 4A_308/2016 vom 28.10.2016 Erw. 5.2; BGE 130 III 49 Erw. 1.2). Jemand der weiss, dass er etwas nicht weiss, irrt sich diesbezüglich eben nicht. Eine "bewusst gewollte Unkenntnis" ist - anders als eine fehlende Vorstellung oder eine "gewöhnliche" Unkenntnis - kein Irrtum. War sich die sich auf Irrtum berufende Person beim Vertragsschluss ihrer Unwissenheit bezüglich einer bestimmten Tatsache sowie deren Relevanz hinsichtlich der notwendigen https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22+Gutheissung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Bestehen+Zweifel+%FCber+eine+Tatsache%2C+liegt+kein+Irrtum+vor+und+die+Anfechtung+des+Vertrags+wegen+Willensmangels+ist+ausgeschlossen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Bestehen+Zweifel+%FCber+eine+Tatsache%2C+liegt+kein+Irrtum+vor+und+die+Anfechtung+des+Vertrags+wegen+Willensmangels+ist+ausgeschlossen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49

19 Vertragsgrundlage bewusst, konnte sie sich über eben diese Tatsache nicht in einem Grundlagenirrtum befinden. Sie hat diesfalls spekuliert, nicht geirrt (Urteil BGer 4A_461/2016 vom 10.2.2017 Erw. 4.3.1). Eine Anfechtung der beiden Kollektiv-Taggeldversicherungen Nr. 3951-SI und Nr. 3061-UN nach KVG und Aufhebung ex tunc infolge fehlender Bewilligung ist folglich ausgeschlossen. Die Vertragsparteien waren sich über das Nichtvorliegen der Bestätigung der benötigten Bewilligung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst. Dennoch hat die Vorinstanz diese Unsicherheit in Kauf genommen und mit der Vertragsunterzeichnung nicht bis zum Vorliegen der Bewilligung zugewartet oder zumindest die Rechtskraft aufgeschoben. Die Vorinstanz hat die Gültigkeit der Versicherungsverträge nicht vom effektiven Vorliegen der Bewilligungen abhängig gemacht. Mithin hat sie über das Vorhandensein der Bewilligungen spekuliert, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Irrtum bei der Vorinstanz hervorgerufen haben konnte. Selbst wenn ein Irrtum vorliegend noch bejaht werden könnte, hätten bei der Vorinstanz Zweifel darüber vorgelegen, ob die Beschwerdeführerin zukünftig über die entsprechende Bewilligung verfügen würde oder nicht. Betrifft der Irrtum aber ein zukünftiges Ereignis, muss für die andere Partei erkennbar sein, dass dieses eine wesentliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss gewesen ist (vgl. Erw. 4.5 vorstehend), was vorliegend verneint werden kann. Bestätigt wird dies im Übrigen durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz am 7. Oktober 2014 über die noch fehlende Bewilligung Personalverleih explizit informierte, ohne dass dies bei der Vorinstanz eine Reaktion ausgelöst hätte. Insbesondere machte sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Willensmängel geltend. Mithin ging sie selber im vollen Bewusstsein, dass keine Bewilligung vorlag, von der Gültigkeit der Verträge aus. Sie spekulierte weiter, dass der Beschwerdeführerin die Bewilligungen ausgestellt werden würden. 4.6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz bei Vertragsabschluss in keinem wesentlichen Irrtum befand, der sie zur Aufhebung der Verträge ex tunc berechtigt hätte. 5. Die Aufhebung der Kollektiv-Taggeldversicherungen Nr. 3951-SI und Nr. 3061-UN nach KVG begründet die Vorinstanz ebenso wegen absichtlicher Täuschung gemäss Art. 28 OR, was es nachfolgend zu prüfen gilt. 5.1.1 Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung gemäss Art. 28 OR setzt einerseits voraus, dass der Vertragspartner - durch positives Verhalten oder durch Schweigen (vgl. BGE 132 II 161 Erw. 4.1; BGE 116 II 431 Erw. 3a) - absichtlich getäuscht wurde; für die Täuschungsabsicht genügt Eventualvorsatz, hingegen https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22+Gutheissung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-161%3Ade&number_of_ranks=0#page161 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22+Gutheissung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-II-431%3Ade&number_of_ranks=0#page431

20 nicht Fahrlässigkeit (Urteil BGer 4A_345/2016 vom 7.11.2016 Erw. 2.1.1). Absicht bedeutet, dass der Täuschende weiss, dass er beim Vertragsgegner einen Irrtum hervorruft oder unterhält und dass er diesen so - und sei es auch nur mit Eventualvorsatz - zum Vertragsabschluss verleiten will (BGE 123 III 165 Erw. 3b in fine). Auch ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss somit kausal für den Abschluss des Vertrages gewesen sein (BGE 136 III 528 Erw. 3.4.2). An diesem Täuschungserfolg gebricht es, wenn der Getäuschte den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte (BGE 129 III 320 Erw. 6.3). 5.1.2 Ein täuschendes Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen (BGE 116 II 434 Erw. 3a). Die Täuschung kann einerseits durch positive Handlungen, z.B. durch Behauptungen in mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen wie auch konkludent erfolgen (Schwenzer, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 28 OR). Tatsachenverschweigung stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen (BGE 116 II 434 Erw. 3a; Schwenzer, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 28 OR). 5.1.3 Durch die Täuschung muss auf Seiten des Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten werden. Dieser wird regelmässig ein Motivirrtum sein, welcher im Unterschied zu Art. 23 OR Wesentlichkeit nicht voraussetzt (Schwenzer, a.a.O., N 13 zu Art. 28 OR). 5.1.4 Die Täuschung muss für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein. Hieran fehlt es, wenn der Getäuschte den wahren Sachverhalt erkannt hat oder, wenn er die Willenserklärung auch bei dessen Kenntnis abgegeben hätte. Die Kausalität ist zu bejahen, wenn der Getäuschte die Willenserklärung gar nicht (sog. dolus causam dans) oder jedenfalls nicht in dieser Weise abgegeben hätte (BGE 99 II 308 Erw. 4c; Schwenzer, a.a.O., N 14 zu Art. 28 OR). Art. 28 OR ist somit auch anwendbar, wenn der Getäuschte aufgrund der Täuschung einen bloss geringfügig verschlechterten Vertrag eingegangen ist (Felix Dasser, Kommentierung von Art. 28 OR, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, OR Kommentar, Zürich 2016, Art. 28 Ziff. 1). 5.1.5 Der Vertrag ist für den Getäuschten wie bei wesentlichem Irrtum unverbindlich. Hätte der Getäuschte den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage zu anderen Bedingungen geschlossen, kommt eine analoge https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22+Gutheissung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-III-165%3Ade&number_of_ranks=0#page165 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22+Gutheissung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-528%3Ade&number_of_ranks=0#page528 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22+Gutheissung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-528%3Ade&number_of_ranks=0#page528 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22+Gutheissung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-320%3Ade&number_of_ranks=0#page320 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2015&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Grundlagenirrtum%22+Gutheissung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-III-320%3Ade&number_of_ranks=0#page320

21 Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR in Betracht und zwar selbst dann, wenn die täuschende Partei den Vertrag zu veränderten Bedingungen nicht geschlossen hätte. Das Gericht kann die vollständige Aufhebung verweigern und stattdessen die Gegenleistung entsprechend mindern (BGE 99 II 309 Erw. 4c; Schwenzer, a.a.O., N 18 zu Art. 28 OR). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, von einer absichtlichen Täuschung könne nicht die Rede sein. Die Vorinstanz würde die Bejahung der absichtlichen Täuschung nicht begründen. Auch diesfalls gelte, dass die Täuschung sich auf den konkret abgeschlossenen Vertrag beziehen müsse. Eine (bestrittene) absichtliche Täuschung betreffend Vertrag mit der F.________AG im Januar 2017 könne nur zur Unverbindlichkeit dieses Vertrages führen, nicht zur Unverbindlichkeit eines drei Jahre früher mit einer anderen juristischen Person abgeschlossenen Vertrages (Beschwerde, S. 14 Ziff. 31). Die Vorinstanz sei von der Beschwerdeführerin auch nie passiv getäuscht worden, da keine Aufklärungspflicht bestehen würde (Beschwerde, S. 14 f.). 5.3 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, die Beschwerdeführerin habe sie weder über den Bewilligungsentzug informiert noch einen solchen am Vertragsschluss vom 1. Januar 2017 erwähnt (Vernehmlassung, S. 10). Die Täuschung beziehe sich auf die Vergangenheit, resp. auf den Zeitpunkt ab dem Bewilligungsentzug durch den Kanton Schwyz am 22. Juli 2015 bis in die Gegenwart. Erst am 8. Mai 2017 habe der Versicherer Kenntnis über den Bewilligungsentzug erlangt (Vernehmlassung, S. 10 Ziff. 28). 5.4.1 Soweit die Vorinstanz die Täuschung in der fehlenden Mitteilung des Bewilligungsentzugs sieht, so würde dieser (so sie denn eine Täuschung darstellen würde) der Bezug zum Vertragsabschluss im Jahr 2014 zweifelsfrei fehlen. Mit der unterlassenen Meldung ab Juli 2015 konnte die Beschwerdeführerin keinesfalls zum Vertragsabschluss im Jahr 2014 verleiten, was aber Voraussetzung für eine Täuschung gemäss Art. 28 OR und Vertragsauflösung ex tunc wäre (vgl. Erw. 5.1). 5.4.2 Wie ausgeführt, hat die Vorinstanz die beiden Kollektiv-Taggeldversicherungen Nr. 3951-SI und Nr. 3061-UN nach KVG in Spekulation um das Vorliegen der Bewilligungen abgeschlossen. Sie behauptet auch nicht, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen zu sein, die notwendige Bewilligung liege bereits vor. Ein diesbezüglicher Irrtum im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konnte folglich verneint werden. Mithin konnte die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih

22 auch nicht irrtümlicherweise zum Abschluss einer Kollektiv-Taggeldversicherung verleitet worden sein. Ebenso hätte eine allfällige (vor- oder nachvertragliche) Aufklärungspflicht der Beschwerdeführerin über den Entzug der Bewilligung (vgl. Vernehmlassung, S. 5 Ziff. 9; 7 f. Ziff. 21) die Vorinstanz nicht zum Abschluss der Versicherungsverträge verleiten können, weshalb es so oder anders bereits an dieser ersten Voraussetzung der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 OR mangelt. 5.4.3 Bezüglich Umstände bei Vertragsabschluss ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung (im Jahr 2014) die Voraussetzungen für die notwendigen Bewilligungen gar nicht erfüllte, die Bewilligungen vielmehr durch Vorlage falscher Angaben erwirkte, was später zum Entzug der kantonalen und eidgenössischen Bewilligung führte. So ergibt sich aus dem RRB Nr. 1016/2016 vom 13. Dezember 2016 (betreffend Nichterteilung der Bewilligung im Jahr 2016), dass (vgl. Vi-act. 7): - der Bewilligungsentzug deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdeführerin bewusst eine Arbeitsbestätigung mit falschen und irreführenden Angaben eingereicht und so die kantonale Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih erwirkt hat, und - dieser kantonale Entscheid (RRB Nr. 960 vom 13.10.2015) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Beschwerdeführerin diese Feststellungen über den Sachverhalt konkludent akzeptiert hat (was sich grds. auch aus der Nichtanfechtung des RRB Nr. 1016/2016 vom 13.12.2016 sowie des nichtangefochtenen Bewilligungsentzugs des SECO ergibt). Mithin hat die Beschwerdeführerin bei den Versicherungsanträgen vom 13. Mai 2014 (Nr. 3951-SI) resp. vom 24. Juli 2014 (Nr. 3061-UN) bezüglich Angaben zum Betrieb die Betriebsart "Befristete Überlassung von Arbeitskräften" deklariert (Vi-act. 2 und 4 je S. 2), obschon sie wusste, dass sie im damaligen Zeitpunkt über die entsprechenden Voraussetzungen nicht verfügte. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Sachverhalt eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR darstellt, der zur Vertragsaufhebung ex tunc ermächtigt. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz keine Versicherungsverträge mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass letztere zeitnah zu den Vertragsverhandlungen im Begriff gewesen ist, eine Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih mit unwahren Angaben zu erwirken. So bringt die Vorinstanz verständlicherweise vor, dass es von wesentlichem Interesse sei, dass die jeweilige Vertragspartnerin ihre Geschäfte transparent und rechtsgemäss ausführe (Vernehmlassung, S. 8).

23 Indessen müsste für die Bejahung der (für die absichtliche Täuschung notwendigen) Kausalität ein direkter Konnex zum konkret abgeschlossenen Vertragsverhältnis mit der Vorinstanz bestehen, was aufgrund der Erwirkung der Bewilligung beim SECO und Amt für Arbeit des Kantons Schwyz als Dritten nicht erfüllt ist (vgl. auch BGE 129 III 320 Erw. 6.3 S. 326 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17.9.2002, Erw. III 4b und III 4d, zitiert in Wyss/von der Crone, Bestechung bei Vertragsschluss, SZW 75/2003, S. 36). Die Täuschung erfolgte gegenüber Dritten und nicht gegenüber der Vorinstanz; mit der Täuschung wollte die Beschwerdeführerin die Bewilligung erwirken, nicht die Vorinstanz zum Abschluss der Kollektiv-Taggeldversicherungen bewegen. Die in den Vertrags-Antragsformularen angegebene Betriebsart "Befristete Überlassung von Arbeitskräften", obschon die Beschwerdeführerin wusste, dass sie die Bewilligung mit unwahren Angaben zu erwirken versuchte, stellt keine Täuschung der Vorinstanz dar, da dies effektiv dem statutarischen Zweck der Beschwerdeführerin entsprach und auch ihre Absicht war. 5.4.4 Selbst wenn die Kausalität noch bejaht werden könnte, gebricht es ferner am subjektiven Element des (Eventual-)Vorsatzes. Die Beschwerdeführerin hat sich nämlich mit Gesuchen um Erteilung der Bewilligung im 2014, Dezember 2015 sowie Januar, März und April 2016 resp. mindestens bis zum unbenützten Ablauf der vom Amt für Arbeit des Kantons Schwyz angesetzten Frist zur Einreichung ergänzender Gesuchsunterlagen am 3. Februar 2017 (Vi-act. 7) stets um Erhalt der notwendigen Bewilligungen bemüht (vgl. Ingress Bst. G). Dies bestätigt denn auch die Anfechtung des Bewilligungsentzugs im Jahr 2015, die Beschwerde gegen die Nichterteilung der Bewilligung im Jahr 2016 (Vi-act. 7), sowie die Vertragsverhandlungen zur Kollektiv-Taggeldversicherung Nr. 2326- AM nach VVG, die im Abschluss der Kollektiv-Taggeldversicherung Nr. 2326-AM nach VVG (als Dauerschuldverhältnis) mündeten. Es ist zudem nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin nach Bewilligungsentzug vom 22. Juli 2015 durch das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz (resp. am 9.7.2015 [SECO]) ein weiteres Mal versucht hätte, mittels unwahren Angaben ebensolche Bewilligungen zu erwirken. Insofern beabsichtigte die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben in den Versicherungsanträgen vom 13. Mai 2014 (Nr. SI-3951) und 24. Juni 2014 (Nr. 3061- UN) nicht, die Vorinstanz über ihren Zweck ("Befristete Überlassung von Arbeitskräften") zu täuschen und sie dadurch zum Abschluss von Kollektiv- Taggeld-versicherungen nach KVG zu verleiten. Vielmehr war sie darum bemüht, ihren tatsächlich beabsichtigten und im Handelsregister eingetragenen Ge-

24 schäftsbetrieb (obschon die notwendige Bewilligung im Jahr 2014 mit irreführenden Angaben erwirkt wurde) versicherungsrechtlich abzusichern. 6. Zusammenfassend sind die Tatbestände des wesentlichen Irrtums und der absichtlichen Täuschung weder aufgrund des Nichtvorliegens der Bewilligung, deren nachträglichen Wegfalls noch aufgrund der Erschleichung der Bewilligung im Jahr 2014 erfüllt. 7.1 Im Eventualantrag ersucht die Vorinstanz um Bestätigung der Auflösung der Verträge Nr. 3061–UN und 3951–SI ab Bewilligungsentzug durch den Kanton Schwyz per 22. Juli 2015 (vgl. Ingress Bst. O Ziff. 3). 7.2 Bei Abschluss der Kollektiv-Taggeldverträge Nr. 3061–UN und Nr. 3951–SI verfügte die Beschwerdeführerin nicht über die für die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih notwendigen Bewilligungen. Die Parteien nahmen dies in Kauf und so wurden die Verträge abgeschlossen. Die Vorinstanz befand sich in keinem Irrtum, sondern spekulierte auf das Vorliegen der Bewilligungen. Im Oktober 2014 informierte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz ausdrücklich über die Tatsache, dass die notwendige Bewilligung (des SECO) noch immer nicht vorliege, was seitens Vorinstanz keine Folgen zeitigte. Per 9. resp. 22. Juli 2015 wurden der Beschwerdeführerin die Bewilligungen entzogen. Mithin befand sie sich dannzumal erneut in demselben Zustand wie bei Vertragsschluss. Insbesondere war sie weiterhin bemüht, eine Bewilligung zu erhalten (vgl. Erw. 5.4.4). Mit Regierungsratsbeschluss vom 13. Dezember 2016 wurde ihr denn auch ihr Recht auf eine Bewilligung zur privaten Arbeitsvermittlung zugesprochen (Ingress Bst. G). Damit aber änderte sich im Zeitpunkt des Bewilligungsentzuges im Juli 2015 nichts an der Spekulation der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin über eine Bewilligung verfügen wird, so wie sie bereits bei Vertragsabschluss darüber spekuliert hatte. So wie die Vertragsauflösung ex tunc ausgeschlossen ist, besteht auch kein Grund, die Verträge wegen Irrtum oder Täuschung rückwirkend per 22. Juli 2015 aufzulösen. 7.3 Art. 10 BEGM02-A10 regelt Beginn und Ende des Vertrages. Gemäss dessen Ziffer 3 muss der Versicherer innert 30 Tagen nach Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens oder der Konkurseröffnung informiert werden. Eine Kündigung wird auf Ende des entsprechenden Monats akzeptiert. Wie eben dargestellt, bemühte sich die Beschwerdeführerin auch nach dem Bewilligungsentzug weiterhin um die notwendigen Bewilligungen; eine Einstellung der Tätigkeit fand nicht statt und war auch nicht geplant. Mithin bestand im Zeit-

25 punkt des Bewilligungsentzuges kein Grund für eine Meldung gemäss Ziffer 3 von Art. 10 BEGM02-A10. 7.4 Gemäss den schriftlichen Erklärungen in der Kollektiv-Taggeldversicherung Nr. 3951-SI nach KVG war die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Vorinstanz umgehend schriftlich über die Befreiung der Unterstellung unter den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih (GAV Personalverleih) vom 13. Dezember 2011 zu informieren (Vi-act. 3, S. 6). Nach entsprechender Meldung wäre die Vorinstanz berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Prämiensätze an die neuen Gegebenheiten anzupassen, wohingegen die Beschwerdeführerin hierauf den Vertrag innert 30 Tagen nach deren Erhalt auf das Datum der Anpassung des Vertrages hätte kündigen können (Vi-act. 3, S. 6). Soweit aktenkundig wurde die Vorinstanz weder über eine Betriebsaufgabe informiert noch wurden Prämiensätze angepasst. Da indes auch während den Vertragsverhandlungen im Jahr 2014 keine Bewilligung vorlag und demzufolge noch keine Unterstellung unter den GAV Personalverleih erfolgt ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die GAV Personalverleih, Verlängerung und Änderung vom 29.3.2016) und die Beschwerdeführerin auch nach Entzug der Bewilligung weiter um deren Erhalt bemüht war, mithin die Situation mit jener bei Vertragsabschluss vergleichbar war, bestand keine Pflicht zur Meldung. Zudem hätte diese Meldung nicht die Vertragsauflösung durch die Vorinstanz zur Folge gehabt, sondern eine Vertragsanpassung. 7.5 Weder im KVG noch in den übrigen von den Parteien anerkannten rechtlichen Grundlagen (Art. 2 BEGM02-A10) ist eine weitere Informationspflicht der Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer, sondern nur gegenüber den Versicherten (vgl. Art. 27 Ziff. 1 BEGM02-A10) statuiert. Eine Vertragsverletzung infolge unterlassener Aufklärung sowie eine vorzeitige oder gar rückwirkende Auflösung wurde von den Parteien nicht vereinbart (betreffend Gefahrserhöhung siehe nachfolgend). 7.6 Fraglich und zu prüfen ist, obschon befristete Vertragsverhältnisse vorliegen, ob ein sonstiges (ausser)ordentliches Kündigungsrecht vereinbart worden ist. Sowohl in den einschlägigen Bestimmungen (vgl. insb. Art. 10 BEGM02-A10), als auch in den übrigen Erlassen (vgl. Art. 2 BEGM02-A10) ist kein (ausser)ordentliches Kündigungsrecht der Parteien vorgesehen. Dennoch ist davon auszugehen, dass aufgrund des Dauerschuldverhältnisses das Recht einer ausserordentlichen Kündigung besteht. Indes ist die Frage, ob der Versicherer den Versicherten aus wichtigen Gründen aus einer freiwilligen (Einzel-)

26 Taggeldversicherung nach KVG ausschliessen kann, heikel. Der Ausschluss setzt einen wichtigen Grund, ein krasses Fehlverhalten des Versicherten voraus (Maurer, a.a.O., S. 110; Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., § 16a N 8). Dies muss umso mehr bei einer Kollektivversicherung gelten, wenn eine Mehrzahl von Versicherten den Versicherungsschutz wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers verlieren soll. Im Zusammenhang mit freiwilligen Taggeldversicherungen ergibt sich ferner, dass ein sanktionsweiser Ausschluss möglich ist, sofern dieser vorgängig schriftlich angedroht und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wurde (BGE 124 V 118 Erw. 8). Vorliegend wurde der Ausschluss gerade nicht angedroht oder sonstwie angezeigt. Zudem liegt kein krasses Fehlverhalten seitens der Beschwerdeführerin vor, welches es rechtfertigen würde, vernünftigerweise von einer vorhergehenden Androhung des Ausschlusses abzusehen (vgl. auch Eugster, a.a.O., S. 834 N 1441). Eine ausserordentliche vorzeitige Vertragsauflösung ist deshalb unverhältnismässig. 8.1 Auch aus einer Berufung auf die clausula rebus sic stantibus (Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10.12.1907) kann die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie nahm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Tatsache in Kauf, dass die entsprechenden Bewilligungen nicht vorgelegen haben und spekulierte darauf, dass diese später nachgereicht werden würden. Die Vorinstanz hätte damit rechnen müssen, dass die Bewilligungen nicht erteilt werden oder allenfalls (kurze Zeit) später wieder entzogen werden können. Ebenfalls ist im Geschäftsverkehr nicht auszuschliessen, dass sich ein Vertragspartner im Nachhinein als illoyal erweist. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine unvorhersehbare und unvermeidbare grundlegende und ausserordentliche Veränderung der Umstände (so bspw. Katastrophen wie Krieg oder wirtschaftlicher Zusammenbruch), eine gravierende Störung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eingetreten wäre (BGE 138 V 366 Erw. 5.1; BGE 135 III 1 Erw. 2.4), so dass ein Beharren der Beschwerdeführerin auf ihrem Vertragsanspruch "geradezu eine wucherische Ausbeutung des Missverhältnisses und damit einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstellt, der nach Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz findet" (BGE 107 II 343 Erw. 2). Es ist demnach nicht zu hören, wenn die Vorinstanz vorbringt, nach Wegfall der Bewilligung keinerlei Interesse an der Fortsetzung des Vertrages mit der Beschwerdeführerin gehabt zu haben, oder dass das Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin aufgrund des zweijährigen Verschweigens des Wegfalls der Bewilligung schwer gestört gewesen sei (Vernehmlassung, S. 9), da so oder anders eine Berufung auf die clausula rebus sic stantibus nicht greift. Zudem würde auch https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22clausula+rebus+sic+stantibus%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=01.01.2019&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22clausula+rebus+sic+stantibus%22&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-II-343%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page343

27 diesfalls, als geringerer Eingriff, die Vertragsanpassung gemäss Art. 20 Abs. 2 OR der Vertragsauflösung ex tunc vorgehen (Heinrich Honsell, Kommentierung von Art. 2 ZGB, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Art. 2 N 19). 8.2 Einen besonderen, gesetzlich geregelten Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus stellen die Regeln über die Gefahrserhöhung gemäss Art. 28 ff. VVG dar (Fuhrer, BK VVG, Vorbem. zu Art 28-32 Rz 11). So ist der Versicherer für die Folgezeit an einen Vertrag nicht gebunden, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe der Versicherung eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt hat. Die Gefahrserhöhung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4 VVG) beruht, deren Umfang die Parteien beim Vertragsabschlusse festgestellt haben (Art 28 Abs. 1 und 2 VVG). Trifft die Gefahrserhöhung bei Kollektivverträgen nur einen Teil der Gegenstände oder Personen, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, sofern der Versicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherers bezahlt (Art. 31 VVG). Soweit die im Versicherungsantrag angegebene Betriebsart "Befristete Überlassung von Arbeitskräften" als eine für die Beurteilung der Gefahr erhebliche Tatsache nach Art. 4 VVG qualifiziert wird (vgl. Erw. 4.3.3; BGE 122 III 458), so kann die Änderung des Firmenzweckes, der Verzicht sowohl auf Arbeitsvermittlung als auch Personalverleih, eine wesentliche Gefahrserhöhung im Sinne von Art. 28 VVG darstellen. Solange indes die Beschwerdeführerin um Erhalt der für die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih notwendigen Bewilligungen bemüht war und sie diesem Firmenzweck nachleben wollte, kommt eine Gefahrserhöhung so oder anders nicht in Betracht. Eine Gefahrserhöhung hätte die Beschwerdeführerin somit frühestens - wenn überhaupt - mit ihrer Zweckänderung und Neuausrichtung ihrer Tätigkeit ab April 2017 herbeigeführt. Aber auch in diesem Fall wäre die Vorinstanz nicht berechtigt, die Versicherungsverträge rückwirkend ex tunc aufzuheben (vgl. Fuhrer, BK VVG, Art. 28 Rz 22 ff.). 9.1 Damit erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als begründet. Der die Verfügung vom 27. Dezember 2017 bestätigende Einspracheentscheid vom 27. September 2018, wonach die Vorinstanz die Verträge 3061-UN und 3951-SI nach KVG rückwirkend ex tunc aufgelöst hat, wird ersatzlos aufgehoben. 9.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).

28 9.3 Der beanwalteten Beschwerdeführerin ist dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'400.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird.

29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2018 und die Verfügung vom 27. Dezember 2017 werden aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. April 2019

II 2018 92 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.03.2019 II 2018 92 — Swissrulings