Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 88 Entscheid vom 22. November 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Erwerbsersatzordnung (versicherter Verdienst)
2 Sachverhalt: A. A.________ meldete sich mit Gesuch vom 28. Mai 2018 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 16. bis 17. bzw. vom 23. bis 30. April 2018, d.h. für insgesamt zehn Tage an (AK-act. 1ff.). Mit Sammelabrechnung vom 8. Juni 2018 bzw. (nach Verlangen) mit Verfügung vom 14. Juni 2018 legte die Ausgleichskasse den Tagesansatz für die Erwerbsausfallentschädigung auf Fr. 62.-- fest (AK-act. 10f.). Dies ergab für die entschädigungsberechtigte Zeit vom 16. bis 17., 23. bis 28. und 29. bis 30. April 2018 (10 Tage) nach Abzug der Beiträge (AHV/IV/EO) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 581.45 (AK-act. 10f.). B. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2018 liess A.________ am 11. Juli 2018 bei der Ausgleichskasse Schwyz Einsprache erheben, welche mit Einspracheentscheid vom 28. August 2018 im Sinne der Erwägungen abgewiesen wurde. C. Dagegen lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 28. September 2018 fristgerecht Beschwerde einreichen, mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Einsprache-Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Erwerbsausfallentschädigung nach Gesetz auszurichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2018 beantragt die Ausgleichskasse, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. September 2018 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] vom 25.9.1952). Die tägliche Grundentschädigung beträgt während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens unter Berücksichtigung des Mindest- und Höchstbetrages gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). 1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) vom 24. November 2004, dessen Marginalie ausdrücklich auf Art. 10
3 Abs. 1 EOG verweist, gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren, als Erwerbstätige. Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) und Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c), sind den Erwerbstätigen gleichgestellt (Art. 1 Abs. 2 EOV). 1.3 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). 1.4 Gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV wird die Entschädigung auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat, wegen Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b), Arbeitslosigkeit (lit. c), Dienst im Sinne von Art. 1a EOG (lit. d), Mutterschaft (lit. e) und anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. f). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Arbeitslose, welche einen sogenannten Zwischenverdienst erzielen und während dieser Zeit die Differenz zwischen diesem Verdienst und dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitslosenkasse erhalten, bildet das Einkommen, welches vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielt wurde (Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO] des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 1.7.2005, Stand: 1.1.2016, Rz. 5009).
4 1.5 Art. 5 und 6 EOV enthalten sodann Regelungen für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem (Art. 5 EOV) bzw. unregelmässigem Einkommen (Art. 6 EOV). Laut Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen Personen, die in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist bzw. Personen, die ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutterschaft, oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 5 Abs. 1 lit. b EOV). Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen haben, wird gemäss Art. 6 EOV für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 6 Abs. 1 EOV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 EOV). 2. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben im Sommer 2016 die Lehre als Kunststofftechnologe abgeschlossen und konnte anschliessend im ehemaligen Lehrbetrieb weiterarbeiten, bis ihm dann gekündigt worden sei (wobei sich der Kündigungszeitpunkt den Akten nicht entnehmen lässt). Ab Juli 2017 bis Oktober 2017 war der Beschwerdeführer temporär für die C.________ AG (Personalverleih und -vermittlung) tätig. Im Juli 2017 erzielte der Beschwerdeführer ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'305.32, im August 2017 Fr. 814.83, im September 2017 Fr. 1'762.86 und im Oktober 2017 Fr. 2'017.10. Vom 23. Oktober 2017 bis 23. April 2018 war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (EO-Anmeldung) arbeitslos und bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Vom 12. März bis 20. April 2018 arbeitete der Beschwerdeführer befristet auf sechs Wochen erneut für die C.________ AG (bzw. die D.________ AG), wo er im März 2018 einen Bruttolohn von Fr. 2'563.84 und im April 2018 einen solchen von Fr. 3'168.20 erzielte. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV einzustufen ist und für den Zeitraum vom 16. bis 17. bzw. vom 23. bis 30. April 2018 (10 Tage) Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung hat (wobei vorliegend immerhin auf die Unstimmigkeit in den Akten hinzuweisen ist, wonach der Beschwerdeführer gemäss eigenen Arbeitsrapporten am 16. und 17.4.2018 für die D.________ AG tätig war; die Daten der Diensttage wurden jedoch von der zuständigen Zivildienststelle bestätigt).
5 3.2 Streitig und somit nachfolgend zu prüfen ist die Höhe des Tagesansatzes für die Erwerbsausfallentschädigung. 3.3.1 Die Vorinstanz hat den Tagesansatz auf den Mindestbetrag von Fr. 62.-- (25% der Gesamtentschädigung von Fr. 245.-- für Dienstleistende ohne Kinder gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG) festgesetzt. Dazu hat sie im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis Oktober 2017 temporär für das Stellenvermittlungsbüro C.________ arbeitete und in dieser Zeit ein Einkommen von Fr. 7'900.10 erzielt habe. Für die sechswöchige Temporärstelle bei der D.________ AG habe der Beschwerdeführer im März 2018 ein Einkommen von Fr. 2'563.85 erzielt. Dabei handelte es sich um einen Zwischenverdienst. Bei der Bemessung der Entschädigung für Arbeitslose sei jedoch nicht der Zwischenverdienst, sondern das Einkommen, welches vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielt wurde, zu berücksichtigen. Deshalb seien für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung grundsätzlich die Monate Juli bis September 2017 heranzuziehen. Weil der Vorinstanz die Wahl der massgebenden Zeitperiode obliege, sei sie jedoch zugunsten des Beschwerdeführers nicht nur von dem erzielten Einkommen der drei Monate vor der Arbeitslosigkeit ausgegangen, sondern habe zusätzlich die Monate Oktober 2017 und März 2018 berücksichtigt. Dies habe einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 2'092.80 ergeben, was gemäss Tabelle zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung einen Tagesansatz in Form des Mindestbetrages von Fr. 62.-- ergebe. Der Beschwerdeführer vermöge sodann nicht nachzuweisen, dass er nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt habe, wegen Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen seien. Praxisgemäss werde zudem derjenige Monat, in welchem die Diensttage absolviert werden, nicht für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung hinzugezogen. Vernehmlassend bringt die Vorinstanz zudem vor, dass dem Beschwerdeführer von Anfang an klar gewesen sein dürfte, dass wenn er bei einem temporären Stellenvermittlungsbüro arbeite, er allenfalls nur unregelmässige Einsätze leisten könne und demnach einen niedrigen Verdienst erzielen würde. Somit könne durchaus von einer gewissen Freiwilligkeit in Bezug auf ein allfälliges geringeres Pensum ausgegangen werden. 3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass hinsichtlich des versicherten Verdienstes in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. c und f EOV zu berücksichtigen sei, dass er an gewissen Tagen nicht habe eingesetzt werden können und daher unverschuldeterweise ein vermindertes Einkommen erzielt habe. Soweit die Vorinstanz geltend mache, dass dafür entsprechende Nachweise fehlen würden, hätte sie den Sachverhalt gemäss Art. 43 ATSG von Amtes wegen abklären und
6 von sich aus beim Arbeitgeber nachfragen müssen. Es ergebe sich auch aus den Monaten August 2017 bis Oktober 2017, dass der Beschwerdeführer nur unregelmässig habe arbeiten können. Er habe nur im Juli 2017 voll arbeiten können, habe aber stets voll arbeiten wollen, sei ihm doch überraschenderweise vom Lehrlingsbetrieb per 30. Juni 2017 gekündigt worden, als er mitgeteilt habe, Zivildienst absolvieren zu wollen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht aus freien Stücken für ein solch unregelmässiges Pensum entschieden. Er hätte zu 100% gearbeitet, wenn er hätte eingesetzt werden können. Er habe von Juli 2017 bis zur Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse faktisch Arbeit auf Abruf geleistet. Ihn träfe an dem niedrigen Durchschnittseinkommen und den geringen Stundenpensen kein Verschulden. Die unregelmässigen Einsätze würden mit der geringen Auslastung des Einsatzbetriebes und der Auftragslage zusammenhängen. Der erzielte Verdienst vom Juli bis Oktober 2017 habe sich auf 34 Tage verteilt, was einem durchschnittlichen Tagesverdienst von Fr. 232.35 entspreche. Dieser hohe Tagesverdienst könne durch die geleisteten Überstunden sowie die Nachtzulagen erklärt werden. Deshalb sei vorliegend vom Höchstansatz von Fr. 196.-- (80% von Fr. 245.--, vgl. Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG) auszugehen. 4. Nachdem der Beschwerdeführer in den Monaten vor Dienstbeginn arbeitslos und bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war sowie das Einkommen von März bis April 2018 Zwischenverdienst darstellt, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, gestützt auf die Wegleitung des BSV (WEO; vgl. vorstehende Erw. 1.4) grundsätzlich auf das Einkommen, welches vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielt wurde, abgestellt hat. 5.1 Aus den Akten ergibt sich sodann zweifellos, dass das Einkommen, welches der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei seiner Anstellung ab Juli 2017 erzielte, starken Schwankungen unterlag. Auch der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 28. September 2018 geltend, dass er vom Juli bis Oktober 2017 unregelmässig (quasi auf Abruf) für eine Personalvermittlungs- und -verleihfirma arbeitete (bzw. arbeiten konnte). Ende Oktober 2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung an. Im März und April 2018 übte er eine auf sechs Wochen befristete Tätigkeit für die bisherige Arbeitgeberin aus, was als Zwischenverdienst berücksichtigt wurde (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 3 Ziff. 5; Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28.9.2018 S. 3 Ziff. 2). Bei dieser Sachlage ist das massgebliche Einkommen nach den Vorgaben von Art. 6 EOV für Arbeitnehmende mit unregelmässigem Einkommen zu ermitteln. Demgemäss wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens grundsätzlich auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete
7 Erwerbseinkommen abgestellt. Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (vgl. Art. 6 Abs. 2 EOV). Die Wahl der massgebenden Periode obliegt der Ausgleichskasse (Urteil BGer 9C_890/2017 vom 22.10.2018 Erw. 4.2). Die Periode muss so gewählt werden, dass die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht wird (vgl. Wegleitung WEO Rz. 5033). Bei Personen, die im Jahre vor dem Einrücken zwei oder mehrere unselbstständige Tätigkeiten in klar voneinander getrennten Zeitabschnitten ausgeübt haben, ist ausschliesslich das Einkommen während desjenigen Zeitabschnittes massgebend, der dem Einrücken unmittelbar voranging (vgl. Wegleitung WEO Rz. 5036). Nicht zu beanstanden ist damit, dass die Vorinstanz die Monate Juli bis Oktober 2017 sowie März 2018 herangezogen hat. Zugunsten des Beschwerdeführers hat sie damit das Einkommen von vier Monaten vor Arbeitslosigkeit und den Monat März 2018 zur Ermittlung des massgebenden Einkommens berücksichtigt, was gemäss Art. 6 Abs. 2 EOV zulässig ist. 5.2 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der Monatslöhne (welche überwiegend vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielt wurden) von Juli bis Oktober 2017 und März 2018 einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 2'092.80 ermittelt, woraus gemäss der Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung des BSV vom 1. Januar 2009 eine Erwerbsausfallentschädigung zu einem Tagessatz von Fr. 62.-- resultierte, was nicht zu beanstanden ist. Selbst wenn zusätzlich das Einkommen von April 2018 berücksichtigt würde, ändert das (bei einem so ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 2'272.05) vorliegend am Ergebnis nichts daran, dass der Beschwerdeführer nur Anspruch auf den Mindesttagesansatz (von Fr. 62.--) als Erwerbsausfallentschädigung hat. Immerhin ist der Beschwerdeführer auf Art. 26 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 hinzuweisen, wonach die Arbeitslosenversicherung die Differenz bezahlt, wenn ein Arbeitsloser Zivildienst von nicht mehr als 30 Tagen leistet und seine Erwerbsausfallentschädigung geringer als die Arbeitslosenentschädigung ist, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte, solange er nicht alle Taggelder, die er nach Art. 27 beanspruchen kann, bezogen hat. 6. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind bei der Berechnung des Tageseinkommens nicht lediglich diejenigen Tage zu berücksichtigen, an welchen er tatsächlich tätig war, bzw. ist vorliegend nicht sein tatsächliches Einkommen vom Juli bis Oktober 2017 und März bis April 2018
8 nur auf die effektiven Arbeitstage zu verteilen. Zum einen war der Beschwerdeführer vom Juli bis Oktober 2017 nicht arbeitslos im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c EOV. Arbeitslosigkeit ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sich der Arbeitssuchende beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Urteil BGer 9C_890/2017 vom 22.10.2018 Erw. 4.3). Der Beschwerdeführer hat sich jedoch erst im Oktober 2017 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, weshalb er vom Juli bis Oktober 2017 offensichtlich kein wegen Arbeitslosigkeit vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat. Zum andern ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, nur ein vermindertes Erwerbseinkommen (gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. f EOV) erzielt hat. Die in Art. 4 Abs. 1 EOV aufgeführten Gründe orientieren sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung an der Bestimmung von Art. 324a Abs. 1 OR und beziehen sich damit auf Gründe, die in der Person des Angestellten liegen und sie ohne ihr Verschulden an der Arbeit hindern. Darunter fallen Beispiele wie Krankheit, Unfall, die Ausübung eines öffentlichen Amtes, die Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder auch der Aufenthalt eines erwerbstätigen Kindes bei seinen kranken Eltern (Urteil EVG E 2/01 vom 28.1.2003 Erw. 3.3, wobei der damals geltende Art. 2 Abs. 1 EOV dem heute geltenden Art. 4 Abs. 1 EOV entspricht). Der Beschwerdeführer hat sich jedoch freiwillig für die Tätigkeit bei einem Stellenvermittlungsbüro, welches Arbeit nach Aufträgen vermittelt, entschieden. Selbst wenn der Beschwerdeführer für seine Arbeitgeberin vom Juli bis Oktober 2017 allenfalls bis zu einem Pensum von 100% tätig gewesen wäre, wäre entsprechend Arbeit vorhanden gewesen, so ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hat, auch zu einem geringeren Pensum tätig zu sein, zumal ihm bekannt sein musste, dass sich die Arbeit nach der Nachfrage richtete. Mithin kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund in seiner Person liegenden Gründen unverschuldet an der Erwerbstätigkeit verhindert gewesen. Er hat sich sodann erst im Oktober 2017 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Nur weil der Beschwerdeführer vom Juli bis Oktober 2017 vermittelbar gewesen wäre, lässt sich daraus nicht auf den Umfang des Verdienstausfalls bzw. auf den während der Zivildienstdauer überwiegend wahrscheinlich ausgeübten Beschäftigungsgrad schliessen. Dazu ist auf den Zweck der Erwerbsausfallentschädigung hinzuweisen. Dieser liegt darin, dass den dienstleistenden Personen der überwiegend wahrscheinliche, durch die Dienstzeit entstandene Verdienstausfall (mindestens teilweise) entschädigt werden soll. Anknüpfungspunkt ist mit anderen Worten der durch die Dienstzeit entgangene Lohn, den die dienstleistende Person ohne Erfüllung ihrer
9 Dienstpflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte, bzw. die darauf zurückzuführende finanzielle Einbusse. Wie der Begriff Erwerbsausfallentschädigung bereits deutlich zeigt, handelt es sich um eine schadenorientierte Leistung. Nicht massgebend ist demgegenüber eine fiktive, bestmögliche Verwertung des Leistungspotenzials der dienstleistenden Personen. Es geht auch nicht darum, den anlässlich der Dienstzeit erbrachten Einsatz monetär zu bewerten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen EO 2011/1 vom 2.2.2012 Erw. 2.2f.). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend und es lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass er ohne Dienstpflicht an den relevanten Tagen zu 100% arbeitstätig gewesen wäre. Vielmehr war die Tätigkeit im März und April 2018 ein Zwischenverdienst während seiner Arbeitslosigkeit und von Anfang an auf sechs Wochen begrenzt. Hätte der Beschwerdeführer somit während diesen Diensttagen weiterhin für die Arbeitgeberin gearbeitet, so wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch an diesen Tagen (wenn überhaupt) nur unregelmässig tätig gewesen. Es bestehen sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, hätte er nicht den Dienst antreten müssen, eine (neue) Arbeitstätigkeit mit einem höheren Arbeitspensum hätte aufnehmen können. Eine Verletzung der Abklärungspflicht gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 durch die Vorinstanz ist somit nicht erkennbar. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung entfällt.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. November 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Dezember 2018