Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 80 Entscheid vom 5. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. C.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Beigeladene, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (sozialversicherungsrechtliche Stellung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1971) ist ausgebildete Physiotherapeutin und arbeitet als solche im Anstellungsverhältnis in einer Praxis in Zürich. Mit Verfügung ________ 2017 des Amtes für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz erhielt A.________ die kantonale Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeutin (vgl. Vi-act. 1). B. Am 2. Juni 2017 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz als Selbständigerwerbende (Einzelfirma) an. Als Geschäftsadresse gab sie die Adresse der C.________ GmbH in E.________ an. Neben weiteren Unterlagen reichte A.________ unter anderem einen zwischen ihr und der C.________ GmbH am 28. Oktober 2016 abgeschlossenen Service-Vertrag ein (Vi-act. 1). C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit, dass man sie aufgrund der erfolgten Abklärungen für die Zeit ab Februar 2017 als Arbeitnehmerin der C.________ GmbH betrachte (Vi-act. 3). Hierzu nahm A.________ am 22. September 2017 Stellung (Vi-act. 3). Am 29. September 2017 stellte sie der Ausgleichskasse Schwyz die im Service-Vertrag vom 28. Oktober 2016 genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beigeladenen zu (Vi-act. 5). D. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 hielt die Ausgleichskasse Schwyz an ihrer Beurteilung des Beitragsstatus fest (Vi-act. 6). Am 17. November 2017 ersuchte die nunmehr beanwaltete A.________ für den Fall des Festhaltens an der Qualifikation als Selbständigerwerbende um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Vi-act. 7). E. Nach einem weiteren Austausch der jeweiligen Standpunkte seitens der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 und der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 (Vi-act. 8 und 9) verfügte die Ausgleichskasse Schwyz am 12. Februar 2018 die Einstufung von A.________ als Unselbständigerwerbende (Vi-act. 10). Dagegen liess A.________ am 15. Februar 2018 Einsprache erheben (Vi-act. 11). F. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1029/18) vom 14. Juni 2018 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 15. Februar 2018 ab (Zustellung am 18.6.2018).
3 G. Mit Eingabe vom 20. August 2018 lässt A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über die Sommerferien, Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 2.1 Die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihre Tätigkeit als Craniosacral- und Physiotherapeutin als Selbständigerwerbende im Sinne des AHVG anzuerkennen. 2.2 Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen hinreichend begründeten Entscheid erlässt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für das vorliegende Beschwerde-, wie auch für das vorinstanzliche Einspracheverfahren. H. Mit Verfügung vom 22. August 2018 lud der instruierende Richter die C.________ GmbH ins Verfahren (II 2018 80) ein. Es wurden ihr und der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. Am 11. September 2018 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Die Beigeladene reicht ihre Vernehmlassung am 12. September 2018 ein. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin (innert Frist [3.10.2018]) nicht weiter; auch seitens der Beigeladenen und der Vorinstanz erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Selbstän-
4 digerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 ATSG). 1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 Erw. 1 m.H.; SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, Bundesgerichtsurteil 9C_946/2009 vom 30.9.2010 Erw. 2.1; vgl. auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1260, Rz. 191 ff.). 1.3 In Grenzfällen, in denen sowohl Merkmale unselbständiger als auch solche selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 Erw. 4a; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] H 55/01 vom 27.5.2003 Erw. 4.2 und H 300/98 vom 4.7.2000 Erw. 8d/aa). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden (BGE 119 V 161 Erw. 3b; Urteile EVG H 12/04 vom 17.2.2005 Erw. 3 und H 300/98 vom 4.6.2000 Erw. 8d/aa; zum Ganzen: SVR 2011 AHV Nr. 17 S. 62, Bundesgerichtsurteil 9C_132/2011 vom 26.4.2011 Erw. 3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_799/2011 vom 26.3.2012 Erw. 3.2).
5 1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170f. m.H.). Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 122 V 172; BGE 119 V 163 Erw. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 Erw. 2d). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 172). Weitere Indizien für die selbständige Erwerbstätigkeit sind das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, die frei gewählte Organisation und das Fehlen eines Entschädigungsanspruches bei (unverschuldetem) Ausbleiben der Arbeitsleistung – etwa bei Krankheit oder Unfall (vgl. Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Schaffhauser/ Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, S. 129 m.H.; Lanz, Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, AJP 1997 S. 1468ff.; zum Ganzen vgl. auch U. Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 1261, Rz. 195 ff.). Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. SVR 1/2000, AHV Nr. 3 Erw. 3c, 2. Abs., mit Verweis auf BGE 122 V 281 Erw. 2b).
6 1.5 In der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WML, gültig ab 1.1.2008, Stand: 1.1.2018) wird von unselbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen, wenn der Erwerbstätige kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (WML Rz. 1013). 1.5.1 Auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit deuten die folgenden Einzelelemente hin (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 1261, Rz. 196; vgl. auch WML Rz. 1013f.): Führen eines Betriebes mit Angestellten in eigenen Geschäftsräumlichkeiten; Gleichstellung gegenüber derjenigen Person, welche den Auftrag erteilt hat; Möglichkeit, gleichzeitig für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen tätig sein zu können, ohne von diesen abhängig zu sein; Tragen von Geschäftskosten; erfolgsgebundene Entschädigung; Haftung gegenüber Drittpersonen; Wahl der Arbeitszeit, Erledigung der Arbeit zu Hause, keine Entgegennahme von Weisungen; Heranziehen der betreffenden Person von Fall zu Fall; und die gesetzlich vorgesehene Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit. 1.5.2 Für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sprechen die folgenden Kriterien (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 1262, Rz. 198): Fehlen von erheblichen Investitionen; keine Bezahlung von Angestelltenlöhnen; keine massgebliche Entscheidungsbefugnis über Investitionen und Personalfragen; Höhe des Einkommens in wesentlichem Mass abhängig von der Präsenzzeit, nicht hingegen vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben; Pflicht, sich an vorgegebene Weisungen zu halten; keine Pflicht, Aufträge zu akquirieren; Bindung an einen Arbeitsplan, Angewiesensein auf firmeneigene Einrichtungen, keine Tragung von erheblichen Unkosten; regelmässige Arbeit für die nämliche Arbeitgeberin; eingehende Festlegung der Arbeitsorganisation durch ein Reglement, Festlegung der Entschädigung nach einem Tarif;
7 regelmässige Auszahlung der zu qualifizierenden Beiträge; wirtschaftliches Risiko erschöpft sich − bei einer unregelmässig ausgeübten Tätigkeit − in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg; Pflicht, die einzelnen der betreffenden Person zugewiesenen Fälle zu bearbeiten; Bestehen eines dergestalten Abhängigkeitsverhältnisses, dass beim Wegfall der Tätigkeit eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Von einem wirtschaftlichen bzw. arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis wird namentlich beim Vorhandensein folgender Faktoren ausgegangen (WML Rz. 1015): Weisungsrecht; Unterordnungsverhältnis; Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; Konkurrenzverbot; Präsenzpflicht. 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Craniosacral- und Physiotherapeutin in den Räumlichkeiten der Beigeladenen als deren Arbeitnehmerin einzustufen ist (Standpunkt der Vorinstanz) oder ob sie diesbezüglich selbständig erwerbend ist (Standpunkt der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen). 2.1.1 Im Service-Vertrag vom 28. Oktober 2016 zwischen der Beigeladenen (im Vertragswerk "Zentrum" genannt) und der Beschwerdeführerin ("Mieterin") wird unter Ziffer 1 Vertragsgegenstand und Arbeitsteilung vereinbart, dass die Mieterin im Zentrum eigenverantwortlich und ohne Weisungsbefugnis des Zentrums auf eigene Kosten und Rechnung tätig ist. Die Mieterin erhält die Möglichkeit, die Räumlichkeiten des Zentrums zu nutzen für Patientenbehandlungen, Therapiesitzungen oder Coaching gemäss Absprache. Das Zentrum stellt die gesamte Infrastruktur zur Verfügung, inklusive dem üblichen Verbrauchsmaterial, Abrechnungs- und Planungssoftware. Ausserdem stehen drei Büroarbeitsplätze im Zentrum zur Verfügung für kurzzeitige administrative Tätigkeiten und geschäftliche Telefongespräche. Ferner gibt es zwei kleine Küchen, die genutzt werden dürfen. Die Benutzung der Küche im Keller ist nach Absprache entgeltlich möglich. Die Mieterin führt mit Ausnahme des Folgenden alle administrativen Arbeiten selber und in Eigenverantwortung aus: Abrechnung gegenüber dem Patienten und Krankenkasse via Ärztekasse, Inkasso (ohne Delkredere), Terminierung, Raumplanung, Werbung, Reinigungsservice. Das Zentrum bestimmt die zentru-
8 minternen Abläufe wie administrative Verfahren, Auftritt nach aussen, Werbemassnahmen, Kooperation mit weitern Mietern. 2.1.2 Unter Ziffer 2 Raummiete und Zeiten wird die Benützung der Räumlichkeiten entweder auf Stundenbasis oder auf Halbtages- und Tagesbasis geregelt. Stundenbasis: Der Mieter zahlt pro Stunde Fr. 45.-- exkl. MWSt für jede angefangene Zeitstunde. Die Stunden sind dem Zentrum einen Monat im Voraus mitzuteilen; kurzfristige Absagen (< 24h) werden verrechnet. Die Raumzuteilung erfolgt flexibel, das Zentrum versucht die Raumwünsche zu berücksichtigen. Halbtages-/Tagespauschalen: Der Preis für einen halben Tag beträgt Fr. 150.-exkl. MWSt. Anfang bzw. Ende des halben Tages ist um 14.00 Uhr. Der Preis für den ersten ganzen Tag beträgt Fr. 300.-- exkl. MWSt. Die Preise für weitere Tage reduzieren sich jeweils um Fr. 50.--; der halbe Tag kostet die Hälfte des vollen Tages. 2.1.3 Unter Ziffer 3 Abrechnungsmodalitäten wird festgehalten, dass das Zentrum dem Mieter am Monatsanfang (bis spätestens 7. Arbeitstag) den im Zentrum erwirtschafteten Umsatz des Vormonats abzüglich Raummiete ausbezahlt (Ziff. 3.1). Vom Zentrum ausbezahlte Umsätze, die beim Kunden des Mieters nicht eingefordert werden können, hat der Mieter dem Zentrum zurückzubezahlen zzgl. 2% Zins ab Auszahlungstermin. Um diesbezügliche Zahlungsrisiken des Zentrums auszugleichen, wird von den ersten monatlichen Abrechnungen ein Sicherheitsfonds bis zum Betrag von Fr. 1'000.-- angeäufnet (Ziff. 3.2). 2.1.4 Unter Ziffer 4 Sonstiges wird vereinbart, dass die Absicherung von Ertragsausfall durch Krankheit oder Unfall sowie persönliche Versicherungen wie AHV/IV/BVG und Berufshaftpflichtversicherung Sache des Mieters ist (Ziff. 4.1). Die zwei zum Zentrum gehörenden Parkplätze können unentgeltlich genutzt werden (Ziff. 4.3 [recte: 4.2]). Der Mieter räumt dem Zentrum die für das Inkasso erforderliche Vollmacht ein. Ausserdem darf das Zentrum im Hinblick auf einen geordneten und vereinheitlichten Betrieb namens des Mieters Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Kunden vereinbaren, welche integrierenden Bestandteil des Service-Vertrags bilden. Das Zentrum kann die AGB jederzeit anpassen. Ist der Mieter mit einer Anpassung nicht einverstanden, hat er dies innert 30 Tagen seit Mitteilung der Anpassung mitzuteilen. Finden die Parteien keinen Konsens, muss der Mieter kündigen, andernfalls die neuen AGB als akzeptiert gelten (Ziffer 4.4 [recte: Ziffer 4.3]). In den Akten befinden sich die erwähnten AGB, in welchen u.a. folgendes festgehalten wird (Vi-act. 5):
9 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Alle Dienstleistungen, die in den Räumlichkeiten von [Zentrum/Beigeladene] durch einen Coach/Therapeuten an den Kunden erbracht werden, unterliegen vollumfänglich diesen Bedingungen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen [Zentrum/Beigeladene] und dem Kunden abgeändert oder ergänzt werden. 1. Allgemeines Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass zwischen ihm und dem [Zentrum/Beigeladene] kein unmittelbares Vertragsverhältnis entsteht, sondern ausschliesslich der jeweilige Coach/Therapeut Vertragspartner des Kunden ist. [Zentrum/Beigeladene] stellt den jeweiligen Coaches/Therapeuten lediglich die Infrastruktur des Zentrums sowie gewisse administrative Unterstützung zur Verfügung. In diesem Rahmen darf [Zentrum/Beigeladene] als Bevollmächtigter der Coaches/Therapeuten auftreten bzw. ist Hilfsperson des Therapeuten/Coaches. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Coach/Therapeuten, soweit sie keine Verpflichtungen oder Rechte von [Zentrum/Beigeladene] betreffen, gehen diesen AGB in jedem Falle vor. Gegenstand des Vertrages zwischen dem Coach/Therapeuten und dem Kunden ist das Erbringen einer auf die Bedürfnisse und körperlichen Fähigkeiten des Kunden ausgerichtete und individuell vereinbarte Dienstleistung (Craniosacral Therapie, Ernährungsberatung, kPNI, Massage etc.), jedoch nicht das Erreichen eines bestimmten körperlichen Erfolges oder Heilung oder Linderung von Krankheiten. (…). 2. Therapeuten und Coaches Der Kunde schliesst einen Dienstleistungsvertrag mit einem selbständig tätigen Therapeuten und/oder Coach ab. Das [Zentrum/Beigeladene] stellt sämtliche so erbrachten Dienstleistungen dem Kunden in Rechnung, im Auftrag des behandelnden Therapeuten oder Coaches, und kassiert die offenen Rechnungsbeträge ein. (…). 3. Rechnung und Zahlungsbedingungen Der Kunde erteilt die Erlaubnis, die notwendigen Patientendaten sowohl an die rechnungsstellende Ärztekasse als auch an die mit einem allfälligen Inkasso beauftragten Institutionen sowie an die zuständigen staatlichen Instanzen weiterzuleiten. (…). (4.-8. Gesundheitsfragebogen, Haftung und Versicherung, Vertragsabschluss, Kooperationspartner, Gerichtsstand, anwendbares Recht). In Ziffer 4.5 (recte: Ziffer 4.4) wird festgehalten, der Mieter könne mit individueller schriftlicher Vereinbarung mit einem Kunden die AGB insofern anpassen bzw. ausser Kraft setzen, als die Rechte des Zentrums aus dem Service-Vertrag oder aus den AGB gegenüber den Kunden (insbesondere hinsichtlich Inkasso) damit nicht beeinträchtigt werden. 2.1.5 Weitere Punkte des Service-Vertrages betreffen die Unterrichtungspflicht (Ziff. 5), Verschwiegenheit und Schweigepflicht (Ziff. 6), die Kündigung (Ziff. 7, Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende), Gerichtstand, anwendbares Recht (Ziff. 8) und Nebenabreden (Ziff. 9).
10 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 werden die folgenden Punkte als Indizien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aufgeführt (zit. Entscheid Erw. 8): - Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin in den Räumlichkeiten der Beigeladenen samt Mobiliar sowie Verbrauchssachen gegen Entgelt; - zur Verfügung stellen der Arbeitsplätze, PC, notwendigen Programme, Telefon etc.; - Besorgen des Inkassos. Dagegen sprächen folgende Indizien für eine selbständige Erwerbstätigkeit (Erw. 9): - Wortlaut und Vereinbarungen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit gemäss Service-Vertrag; - entgeltliche Benützung der Räumlichkeiten auf Stunden- bzw. Halbtages oder Ganztagesbasis, wobei es der Beschwerdeführerin obliegt, über den Umfang ihrer Tätigkeit zu entscheiden; - Beschwerdeführerin im Besitze einer (gebührenpflichtigen) Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Gesundheitsbehörde, welche die selbständige Berufsausübung als Physiotherapeutin in den Räumlichkeiten der Beigeladenen erlaubt. Des Weitern wird im angefochtenen Einspracheentscheid anerkannt, dass die Übertragung der Rechnungsstellung und des Inkassos auf die Beigeladene diese nicht automatisch zur Arbeitgeberin mache. Auch liege das Delkredererisiko vollumfänglich bei der Beschwerdeführerin; die Umsätze müsse sie zinspflichtig zurückerstatten. Auch müsse die Beschwerdeführerin selber für die Versicherung von Ertragsausfällen bei Krankheit oder Unfall aufkommen und sie sei auch vertraglich für die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Mehrwertsteuer verpflichtet, was ebenfalls auf den Willen zur selbständigen Erwerbstätigkeit deute. Insgesamt würden viele Umstände auf eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin hinweisen. Indessen habe das Bundesgericht jüngst im Urteil 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 (= BGE 144 V 111 = SVR 2018 AHV Nr. 12) in einem ähnlich gelagerten Fall gegenteilig entschieden. Im besagten Urteil sei es um die von einer Versicherten an einem Institut ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin gegangen. Die damalige Versicherte habe das Inkasso- und Delkredererisiko zu tragen gehabt, habe sich aber auch kurzfristig und ohne Substanzverluste wieder lösen können. Das Bundesgericht habe erwogen, dass gewisse Elemente für eine
11 arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit der Versicherten sprächen. Allerdings hätten die Therapiesitzungen am Institut stattgefunden und auf den Rechnungen sei neben dem Namen der Versicherten auch derjenige des Instituts erwähnt gewesen, womit nach aussen nicht von einem Auftreten in eigenem Namen habe gesprochen werden können. Insgesamt sei das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Versicherte als unselbständig erwerbend gelte (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 13). Im vorliegenden Fall würden sich die entscheidenden Fakten weitgehend analog zum erwähnten Bundesgerichtsurteil präsentieren. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in der Festlegung des Honorars nicht frei sei. Dementsprechend wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. 2.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz zum Zwischenergebnis gelangt sei, dass viele Umstände auf eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin hinweisen würden (Beschwerde S. 7 oben). Unter Berufung auf das Bundesgerichtsurteil 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018 gelange die Vorinstanz dann überraschend zum gegenteiligen Ergebnis. Dabei begnüge sie sich, auf die Analogie der entscheidenden Fakten zu verweisen, ohne sich jedoch im Detail mit den Parallelen bzw. den Fakten zu befassen bzw. diesbezüglich eine hinreichende Begründung abzugeben. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Beschwerde S. 7 Mitte). 2.3.2 Davon abgesehen ergäben sich bei einem genaueren Vergleich der beiden Fälle zahlreiche entscheidrelevante Unterschiede. Beim Bundesgerichtsfall (betreffend Psychotherapeutin) habe die Vereinbarung vorgesehen, dass die Räumlichkeiten an fixen Tagen zur Verfügung gestellt würden, wobei sich diese Tage nach den Bedürfnissen des Instituts richteten. Zudem richtete sich der Infrastrukturbeitrag der Psychotherapeutin nach einer Erfolgsbeteiligung (1/3 der erzielten Einnahmen) bzw. einer Mindestpauschale von Fr. 180.-- pro Tag. Die Psychotherapeutin habe sich verpflichtet, ihre Therapien zur Qualitätssicherung auf Video aufzunehmen, damit das Institut diese zu Forschungszwecken verwende könne. Auch habe sich die Psychotherapeutin verpflichtet, in Absprache und mit Unterstützung der Institutsleitung neue Angebote für Klienten und Patienten zu entwickeln und hierzu aktiv an der Weiterentwicklung des Instituts zu arbeiten und die Angebote nach aussen bekannt zu machen. Auch habe sich die Psychotherapeutin zur Teilnahme an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet.
12 Das Bundesgericht habe sich mit dem Unterscheidungsmerkmal "unternehmerisches Risiko" nicht näher befassen müssen, da bereits die Prüfung des Kriteriums der "betriebswirtschaftlichen oder arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit" zu einem eindeutigen Ergebnis geführt habe (Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit). Soweit die Vorinstanz deshalb im angefochtenen Einspracheentscheid Stichworte anführe, die unter das Kriterium des unternehmerischen Risikos zu fassen seien (kurze dreimonatige Kündigungsfrist, Benützung der Räumlichkeiten und der Infrastruktur, keine Werbeauslagen oder sonstigen Investitionen erforderlich), verkenne sie, dass das Bundesgericht diese Punkte gerade nicht geprüft habe. Diesbezüglich gehe der Verweis auf das Bundesgerichtsurteil fehl. Entscheidend sei im fraglichen Bundesgerichtsurteil vielmehr gewesen, dass die damalige Versicherte keinen Auftritt im eigenen Namen nach aussen gehabt habe, dass sie zur Teilnahme an internen Zusammenkünften und Weiterbildungen sowie zur Bekanntmachung und aktiven Beteiligung an der Weiterentwicklung des Instituts selber eine weitgehende betriebswirtschaftliche und wissenschaftliche Eingliederung in Richtung unselbständige Erwerbstätigkeit aufgewiesen habe und schliesslich dass sich die Versicherte aufgrund der weitgehenden Verpflichtung zur Qualitätssicherung den Kontrollbedürfnissen des Instituts unterworfen habe, die mit ärztlich delegierten Psychotherapeuten vergleichbar sei, welche unter der direkten Aufsicht und Verantwortlichkeit der delegierenden Arztperson stehen würden (Beschwerde S. 9 oben). Sämtliche dieser für das Bundesgericht entscheidwesentlichen Aspekte seien im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin nicht erfüllt: - Der Kunde werde im Vertrag mit der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass zwischen der Beigeladenen und ihm kein Vertragsverhältnis bestehe, sondern ausschliesslich zwischen ihm und der Beschwerdeführerin (AGB Ziff. 1 und 2). - Im Vertrag werde darauf hingewiesen, dass individuelle Absprachen zwischen dem Kunden und der Beschwerdeführerin den AGB vorgehen würden; daraus wird in der Beschwerdeschrift abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin ihr Honorar - entgegen der Beurteilung der Vorinstanz - selber bestimmen könne (Beschwerde S. 9 unten). - Ohnehin verkenne die Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Festlegung des Honorars im Rahmen des Grundversicherungstarifs für Physiotherapie bewegen müsse, sofern sie nicht riskieren wolle, von der Zulassungsliste der jeweiligen Krankenkasse gestrichen zu werden (Beschwerde S. 10 oben).
13 - Anders als im Sachverhalt gemäss Bundesgerichtsurteil bestehe vorliegend keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Einhaltung irgendwelcher Qualitätsstandards. Auch würden keine Rapportierungs- oder sonstige Dokumentierungspflichten bestehen. Auch bestehe keine Verpflichtung zur aktiven Bekanntmachung oder Weiterentwicklung des Angebots der Beigeladenen oder zu Weiterbildungen. Im Gegenteil sei im Service-Vertrag ausdrücklich festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Verantwortung und ohne Weisungsbefugnis des Zentrums auf eigene Kosten und Rechnung tätig sei (Beschwerde S. 10 ab Mitte). 2.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Beurteilung fest. Sie führt aus, dass der Auftritt der Beschwerdeführerin gegen aussen sowie die Werbemassnahmen nach Weisung der Beigeladenen erfolgen würden. Auch beim Internetauftritt der Beigeladenen (https://________) stehe das Gesamte im Vordergrund. Die einzelnen Therapeuten seien einzig über eine Gesamtnummer oder über das Kontaktformular zu erreichen. Eine direkte Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin sei nicht vorgesehen. Es werde vorsorglich bestritten, dass die Kunden systematisch und rechtzeitig mit den AGB vertraut gemacht würden und die AGB somit regelmässig Vertragsbestandteil zwischen den Therapeuten und den Kunden würden. Die Beschwerdeführerin müsste nachweisen, dass die Kunden die AGB vor Behandlungsbeginn zur Kenntnis genommen und unterzeichnet haben; die AGB würden unten den Vermerk "Unterschrift" tragen. Die Kunden könnten im Vorfeld einer Behandlung nicht ohne Weiteres feststellen, wer Vertragspartner sei. Die AGB seien für die Vorinstanz auf der Webseite der Beigeladenen nicht auffindbar, Kunden dürfte es ähnlich gehen. Auf der Webseite der Beigeladenen finde sich ein (knapper) Hinweis, dass die Therapeuten selbständig tätig seien. Für den durchschnittlichen und oft eiligen Leser sei damit keineswegs klar, dass die einzelnen Therapeuten und nicht die Beigeladene alleinige Vertragspartner sein wollen. Die Therapeuten würden auf der Webseite als Mitglieder eines Teams aufgeführt. 2.5 Die Ausführungen in der Vernehmlassung der Beigeladenen vom 12. September 2018 entsprechen im Wesentlichen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin. 3.1 Vorab ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass der BGE 144 V 111 (Bundesgerichtsurteil 9C_308/2017) für die vorliegend zu beurteilende Konstellation nicht einschlägig ist (zu BGE 144 V 111 vgl. die kritische Würdigung durch Gabriela Riemer-Kafka, Plattformarbeit oder andere Formen der Zusammen-
14 arbeit, in: SZS 2018 S. 581 ff. [S. 592-596]). Ausschlaggebend waren in jenem Fall - neben dem Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos - die vom Institut hochgehaltenen Qualitätsanforderungen an die Psychotherapie (Erw. 6.3.4). Die Psychotherapeutin war verpflichtet, die von ihr durchgeführten Therapien entsprechend den Vorgaben des Instituts auf Video aufzuzeichnen, zu messen und zu dokumentieren. Die entsprechenden Unterlagen waren dem Institut zu Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen. Das Bundesgericht erkannte, dass sich die Psychotherapeutin damit in einer Weise den Kontrollbedürfnissen des Instituts unterwarf, wie sie sonst vielleicht bei ärztlich delegierten Psychotherapeutinnen und -therapeuten anzutreffen ist, welche unter direkter Aufsicht und Verantwortlichkeit der delegierenden Arztperson stehen. Dieser Teil der Vereinbarung sei jedenfalls Ausdruck eines arbeitnehmerähnlichen Subordinationsverhältnisses. Eine solche Pflicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend nicht. Im vorliegenden Fall findet unbestrittenermassen keine vertraglich vorgegebene und für die Beschwerdeführerin verbindliche Qualitätssicherung statt. Aus diesem Fehlen kann allerdings weder auf den einen noch den anderen Erwerbsstatus geschlossen werden. 3.2 Vorliegend bestehen zwar verschiedene Merkmale, welche auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeuten. Die Beschwerdeführerin tritt nach aussen nicht in besonderer Weise als Selbständigerwerbende in Erscheinung. Sie trägt keine Werbeauslagen; die Werbung ist gemäss Service-Vertrag Sache der Beigeladenen. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin über keinen eigenständigen Internetauftritt. Die AGB, welche bestimmen, dass kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen entsteht, und die für das Therapeuten- Patienten/Kunden-Verhältnis gelten, weisen den Briefkopf der Beigeladenen auf und erwähnen die Beschwerdeführerin nicht namentlich. Hingegen ist auch festzuhalten, dass die AGB auf der Webseite der Beigeladenen nicht greifbar sind. Gemäss dem Service-Vertrag ist die Anpassung der AGB ausschliesslich Sache der Beigeladenen. Die Beschwerdeführerin kann lediglich bei Änderung mitteilen, dass sie damit nicht einverstanden sei. Bei fehlendem Konsens bleibt ihr aber nur die Kündigung, andernfalls die neuen AGB als akzeptiert gelten (Service- Vertrag Ziff. 4.4 [recte: Ziff. 4.3]). Die Beschwerdeführerin kann allerdings die AGB anpassen, jedenfalls insoweit, als die Rechte des Zentrums aus dem Service-Vertrag oder aus den AGB gegenüber einem Kunden (insbesondere hinsichtlich Inkasso) damit nicht beeinträchtigt werden (Service-Vertrag Ziff. 4.5 [recte: Ziff. 4.4]).
15 Wenn die Therapiesitzungen der Beschwerdeführerin (mit Ausnahme derjenigen, die sie im Rahmen ihrer Anstellung bei einer Zürcher Praxis erbringt) in den Räumlichkeiten der Beigeladenen stattfinden, kann hierin ein Indiz für eine faktische arbeitsorganisatorische Einbindung der Beschwerdeführerin gesehen werden. Die Beschwerdeführerin entrichtet mit der Bezahlung der (stundenweisen bzw. halb- oder ganztagespauschalen) Raummiete einen Infrastrukturbeitrag an die Beigeladene. Das Bundesgericht erblickt in einem fixen aber tiefen Infrastrukturbeitrag ein Indiz für das Fehlen von erheblichen Investitionen und damit ein geringes Unternehmerrisiko (vgl. BGE 144 V 111 Erw. 6.2.1). Diesem Kriterium kann vorliegend jedoch kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die Beschwerdeführerin hat die Raummiete nur bei tatsächlicher Benützung der Räume zu bezahlen. Hinzu kommt, dass die Kündigungsfrist des Service-Vertrags drei Monate beträgt und somit nicht der Kündigungsfrist für Geschäftsräumlichkeiten von sechs Monaten entspricht (vgl. Art. 266d des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911), sondern demjenigen des Arbeitsvertragsrechts (allerdings erst ab dem zehnten Dienstjahr, vgl. Art. 335c Abs. 1 OR). Vordergründig spricht auch die Abrechnung gegenüber den Patienten und der Krankenkasse via Ärztekasse sowie das Inkasso (bei eigenem Delkredere- Risiko) für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Jedoch liegt das Delkredere- Risiko bei der Beschwerdeführerin. Inwiefern aus Ziff. 3.3 des Servicevertrages (beinhaltend eine Regelung im Umgang mit [Aktions-]Gutscheinen) ein Bonusprogramm ableiten lässt (Vernehmlassung der Vorinstanz S. 5), ist nicht ohne weiteres ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht näher erläutert. Weitgehend einig sind sich die Parteien, dass im vorliegenden Fall dem Fehlen von erheblichen Investitionen lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Die Tätigkeit als Craniosacral- und Physiotherapeutin ist im Sinne der Rechtsprechung als typische Dienstleistungstätigkeit zu beurteilen, deren Ausübung keine besonderen Investitionen, etwa in die Infrastruktur, oder personellen Mittel erfordert. Bei solchen Dienstleistungstätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt dagegen der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (Bundesgerichtsurteil 9C_930/2012 vom 6.6.2013 Erw. 6.2 mit Verweis auf 2012 AHV Nr. 10 S. 37; vgl. zum Ganzen auch BGE 144 111 Erw. 6.2.2).
16 3.3.1 Diesen Indizien und Anhaltspunkten für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sind indes die Merkmale gegenüber zustellen, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. 3.3.2 Die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin entspricht dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gemäss dem Service-Vertrag vom 28. Oktober 2016 (vgl. Service-Vertrag, Vertragsgegenstand und Arbeitsteilung, Ziff. 1.1, wonach der Mieter eigenverantwortlich und ohne Weisungsbefugnis und auf eigene Kosten und Rechnung tätig sein soll). Auch wenn rechtsprechungsgemäss die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht ausschlaggebend sind für die Festlegung des Beitragsstatus, so ist im vorliegenden Fall darin doch ein gewichtiger Anhaltspunkt für eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu sehen. Die Beschwerdeführerin ist auf eigene Rechnung tätig, sie sorgt selber für eine Erwerbsausfallversicherung (Unfall, Krankheit) - hat mithin bei (unverschuldetem) Ausbleiben der Arbeitsleistung gegenüber der Beigeladenen keinen Entschädigungsanspruch - und kümmert sich selber um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Mehrwertsteuer. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird zwar zutreffend festgehalten, dass auch diese Umstände die Ausgleichskasse bei der Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung nicht binden, es sind darin aber weitere Indizien eines auf eine selbständige Erwerbstätigkeit gerichteten Willens der Beschwerdeführerin zu erblicken. Die Beschwerdeführerin trägt unbestrittenermassen das Delkredere-Risiko (zzgl. 2% Zins ab Auszahlungstermin, vgl. Service-Vertrag Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin ist des Weiteren völlig frei bei der Einteilung ihrer Arbeitszeiten und entscheidet selber über den Umfang ihrer Tätigkeit. Die Nutzung der Räumlichkeiten im Zentrum steht ihr zwischen 7.00 Uhr morgens und 21.00 Uhr abends offen. Gegenüber der Beigeladenen besteht keine Verpflichtung, eine monatliche Mindestanzahl an Raumstunden- oder Halbtages- /Tagespauschalen zu mieten. Im Modell auf Stundenbasis sieht der Service-Vertrag vor, dass die Mieterin ihre verfügbaren Stunden einen Monat im Voraus mitteilen soll (nicht muss). Eine entschädigungslose Absage der Mieterin ist bis 24 Stunden vor dem reservierten Zeitfenster möglich. Dies kann allenfalls (wie auch generell in der dreimonatigen Kündigungsfrist für den Servicevertrag) als Verringerung des unternehmerischen Risikos der Beschwerdeführerin gewertet werden. Doch ist dieses bei einer Physiotherapeutin grundsätzlich nicht als besonders hoch zu veranschlagen, und kann dieser Regelung zum andern im Gesamtkontext des Servicevertrags kein besonderes Gewicht beigemessen werden.
17 Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem BGE 144 V 111 zu Grunde lag, bezahlt die Beschwerdeführerin vorliegend keine fixe monatliche Pauschale, sondern nur die Dauer der effektiven Raummiete auf Stundenbasis bzw. Halbtagesoder Tagespauschalen, wobei die Beschwerdeführerin bei Absagen mit einer Vorlaufzeit von über 24 Stunden nicht entschädigungspflichtig ist. Auch wenn die einmal getroffene Wahl für einen Abrechnungsmodus (stundenweise oder Pauschalen) nicht vorbehaltlos geändert werden kann (Wechsel vom Stunden- zum Halbtages-/Tagespauschalen-Modell auf den nächsten Monat hin; die Rückkehr zum Stundenmodell nur mit einer Frist von drei Monaten) kann dies nicht zu Ungunsten einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgelegt werden. Einerseits ist auch dem Bedürfnis des Zentrums (Vermieterin) nach einer gewissen Konstanz und Verlässlichkeit Rechnung zu tragen; anderseits verbleiben der Beschwerdeführerin trotz dieser vertraglichen Regelung nahezu sämtliche Freiheiten bei der Arbeitsorganisation. Entscheidend ist indes, dass eine eigentliche arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, jedenfalls nicht von einer Art, die sich wesentlich von derjenigen unterscheidet, wie sei bei Gemeinschaftspraxen heutzutage üblich ist, ohne dass dadurch die Selbständigkeit der jeweiligen Ärzte/Therapeuten in Frage gestellt wird. Grundsätzlich ebenfalls für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht, dass die Beschwerdeführerin das Honorar mit den Kunden selber vereinbaren kann. Das gilt allerdings nur für physiotherapeutische Behandlungen auf privater Basis. Bei ärztlich verordneter Physiotherapie erfolgt die Abrechnung nach dem Taxpunktmodell, hier besteht kein Spielraum für (private) Honorarvereinbarungen (vgl. Art. 43ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994 sowie Art. 46 und 47 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] vom 27.6.1995 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31] vom 29.9.1995). Wenn die Beigeladene die Preise von craniosacral- und physiotherapeutischen Behandlungen im Zentrum auf ihrer Webseite aufführt, bleibt indes der Spielraum für Honorarverhandlungen generell gering und ist die Honorarfreiheit als Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit allerdings zu relativieren. 3.3.3 Aufgrund der dargelegten Rechts- und Sachlage sowie im Sinne der vorstehenden Beurteilung sind auch die Merkmale, welche die Vorinstanz gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen als Indizien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit anführte (vgl. vorstehend Erw. 2.2), zu relativieren. Das "Besorgen des Inkassos" ändert nichts am Delkredere-Risiko, das vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Es ist heutzutage (auch) im
18 Dienstleistungsbereich und hierbei gerade auch im Bereich des Gesundheitswesen nicht unüblich, dass Tätigkeiten wie Inkasso, aber auch Werbung/Internetauftritt und das zur Verfügungstellen des Arbeitsplatzes, von PC samt Programmen sowie der weiteren für den Betrieb grundsätzlich erforderlichen Infrastruktur ausgelagert werden und/oder im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis betrieben werden. Dies liegt einerseits im Zeichen der (ökonomischen) Effizienz. Anderseits werden dadurch die ärztlichen/medizinischen Fachleute von administrativen Tätigkeiten entlastet, und sie können sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren, was wiederum durchaus im Interesse der Kunden/Dienstleistungsempfänger liegt. Dass dabei gewisse organisatorische Abläufe in personeller, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht aufeinander abgestimmt werden müssen und jemand aus dem Kreise der Praxisgemeinschafter oder eine Drittperson diese Aufgaben hauptsächlich oder zu überwiegenden Teilen übernimmt, liegt im Wesen der Sache. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass einer der Praxisgemeinschafter daher zu einer unselbständigerwerbenden Person wird. 3.3.4 Die gerichtliche Würdigung der gesamten Umstände ergibt mithin, dass vorliegend die Aspekte, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, überwiegen. Nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende zu qualifizieren. 3.4 Keine massgebliche Bedeutung bezüglich Erwerbsstatus kommt im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz - der Tatsache zu, dass der Beschwerdeführerin am ________ 2017 vom zuständigen Amt für Gesundheit und Soziales die Berufsausübungsbewilligung als Physiotherapeutin erteilt worden ist. Damit wurde die berufliche Tätigkeit als Physiotherapeutin als solches bewilligt. Die Bewilligungsvoraussetzungen hierfür können unabhängig vom Erwerbsstatus "selbständig" oder "unselbständig" erfüllt werden (vgl. § 22 des Gesundheitsgesetzes [GesG; SRSZ 571.110] vom 16.10.2002 und § 8 und 9 der Gesundheitsverordnung [GesV; SRSZ 571.111] vom 23.12.2003; für die betrieblichen Voraussetzungen, vgl. auch § 10 Abs. 1 GesV). 4. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Es ist dem Gericht nicht benommen, zusätzlich auf Festsetzungs-
19 kriterien des kantonalen Rechts abzustellen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 212). Das kantonale Recht regelt die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden im Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. Dieser sieht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor und nennt in § 2 als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand. In Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bemessungskriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz und zu Gunsten der beanwalteten Beschwerdeführerin sowie der beanwalteten Beigeladenen auf Fr. 1'800.-- bzw. Fr. 900.-- (jeweils inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 1029/18 vom 14. Juni 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Craniosacral- und Physiotherapeutin in den Räumlichkeiten der Beigeladenen als Selbständigerwerbende im Sinne der AHV-Gesetzgebung gilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zugesprochen. 4. Der Beigeladenen wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter der Beigeladenen (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 5. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Dezember 2018
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II