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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.09.2018 II 2018 65

19 septembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,097 mots·~15 min·5

Résumé

Familienzulagen (Auszahlung an Arbeitnehmer) | Familienzulagen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 65 Entscheid vom 19. September 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Familienausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. B.________, Beigeladener, Gegenstand Familienzulagen (Auszahlung an Arbeitnehmer)

2 Sachverhalt: A. Von März 2015 bis Juni 2016 war B.________ beim Einzelunternehmen A.________ auf Basis eines mündlichen Arbeitsvertrages angestellt. Vereinbart war ein Nettolohn von Fr. 5'000.-- pro Monat für ein Vollpensum. Mit schriftlicher Aufhebungsvereinbarung vom 22. Juni 2016 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 22. Juni 2016 aufgelöst. Mit Erfüllung der Vereinbarung erklärten sich beide Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt (Bf-act. 1). B. Am 9. März 2016 stellte die Ausgleichskasse fest, dass auf der Lohnbescheinigung 2015 der Firma von A.________ Familienzulagen deklariert waren, jedoch keine FAK-Anmeldung vorlag. In der Folge wurde A.________ aufgefordert, die Anmeldung für Familienzulagen auszufüllen und einzureichen (Vi-act. 1). Eine Anmeldung erfolgte nicht. Die Aufforderung wiederholte sich am 1. März 2017 bezogen auf die Lohnbescheinigung 2016 (Vi-act. 2). Am 9. März 2017 traf bei der Ausgleichskasse Schwyz die von A.________ auf den 27. Februar 2017 datierte Anmeldung für Familienzulagen für B.________ ein (Vi-act. 3). Mit Schreiben vom 7. März 2017 wandte sich die Ehefrau von B.________ an die Ausgleichskasse Schwyz und äusserte Bedenken zur Rechtmässigkeit rund um die Familienzulagen; gleichzeitig stellte sie Antrag auf Direktauszahlung der Familienzulagen an B.________ (Vi-act. 3). Mit Verfügung vom 4. April 2017 setzte die Ausgleichskasse Schwyz die Familienzulagen für B.________ (eine Tochter) für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. Juni 2016 auf monatlich Fr. 210.-- fest (Vi-act. 4). Am 11. April 2017 teilte sie A.________ mit, die Familienzulagen würden gemäss Gesuch von B.________ direkt auf dessen Bankkonto ausbezahlt (Vi-act. 5). C. Nach weiteren Abklärungen betreffend Korrektheit der Lohnabrechnungen teilte die Familienausgleichskasse Schwyz A.________ am 28. August 2017 mit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Nettolohn die Familienzulage nicht enthalten. Am 25. September 2017 nahm A.________ Stellung dazu. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 bestätigte die Familienausgleichskasse Schwyz, dem Gesuch von B.________ um Direktauszahlung der Familienzulagen vom 7. März 2017 entsprochen und die Familienzulagen in der Höhe von Fr. 3'360.-- zurecht direkt an B.________ entrichtet zu haben (Vi-act. 11). Am 18. Januar 2018 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 Einsprache und forderte die Rückerstattung der Familienzulagen in der Höhe von Fr. 3'360.-- an die Arbeitgeberin (Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 26.

3 April 2018 hat die Familienausgleichskasse Schwyz B.________ in das Einspracheverfahren beigeladen (Vi-act. 15); dieser nahm am 30. April 2018 Stellung. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2018 hat die Familienausgleichskasse Schwyz die Einsprache abgewiesen. D. Am 21. Juni 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, die geleisteten Familienzulagen seien der Arbeitgeberin zurückzuerstatten. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 beantragt die Familienausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Am 23. Juli 2018 beantragt der Beigeladene Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten was folgt: - Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Beigeladenen mit mündlichem Arbeitsvertrag angestellt hat und dass sie eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, wobei der Nettolohn Fr. 5'000.--/Monat für ein Vollpensum betrug. - Es ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis vom März 2015 bis Juni 2016 dauerte. - Gemäss Lohnzusammenzug 2015 (Vi-act. 12) arbeitete der Beigeladene im März 2015 50% und im April 2015 75%. Gemäss Bankkontoauszug des Beigeladenen (Vi-act. 3) wurde auch im Mai und Juni 2015 ein Lohn wie im April 2015 von rund 75% ausbezahlt (Fr. 3825.--), mithin weniger als ein Nettolohn bei Vollpensum. - Der Lohnausweis 2015 und der Lohnzusammenzug 2015 (Vi-act. 12) weisen als Nettolohn denjenigen Betrag aus, der gemäss Bankkontoauszug des Beigeladenen durch den Beschwerdeführer überwiesen wurde (Fr. 44'025.--; Viact. 3) und als Bruttolohn diesen um die (auf dem Grundlohn berechneten) Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 6'713.10) erhöhten Betrag (Fr. 50'738.10) sowie als Grundlohn den um die Kinderzulagen (Fr. 2'100.--) reduzierten Bruttolohn (Fr. 48'638.10). - Der Lohnausweis 2016 und der Lohnzusammenzug 2016 (Vi-act. 12) weisen als Nettolohn einen Betrag (Fr. 41'587.--) aus, der nicht genau dem gemäss

4 Bankkontoauszug des Beigeladenen durch den Beschwerdeführer überwiesenen Betrag (Fr. 41'568.75; Vi-act. 3) entspricht (Differenz Fr. 18.75) und als Bruttolohn den um die (auf dem Grundlohn berechneten) Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 5'328.60) erhöhten Nettolohn (Fr. 46'915.60) sowie als Grundlohn den um die Kinderzulagen (Fr. 1'260.--) reduzierten Bruttolohn (Fr. 45'655.60). - Am 23. Mai 2016 überwies der Beschwerdeführer dem Beigeladenen als 13. Monatslohn fürs 2015 (pro rata) Fr. 3'668.75 (1/12 von Fr. 44'025.--) sowie am 23. Juni 2016 Fr. 12'900.-- (Vi-act. 3). Der letzte Betrag ergibt sich aus der Aufhebungsvereinbarung vom 22. Juni 2016 (Bf-act. 1) und setzt sich zusammen aus: - Fr. 3'600.-- Lohn Juni 2016 (pro rata 1. - 22.6.2016) - Fr. 2'900.-- 13. Monatslohn 2016 (gerechnet netto bei einem Nettolohn von Fr. 5'000.--/Monat und für sieben Monate) - Fr. 6'400.-- als Entschädigung (dieser Betrag ergibt sich gemäss Mail vom 22.6.2016 des Beschwerdeführers [Bg-act. 6] aus Fr. 5'000.-- Entschädigung Monat Juli 2016 und Fr. 1'400.-- Entschädigung für 23. - 30.6.2016). Alle diese Zahlungen (mithin auch der 13. Monatslohn fürs 2015) fanden Eingang in den Lohnzusammenzug bzw. den Lohnausweis 2016. - Gemäss Aufhebungsvereinbarung vom 22. Juni 2016 unterzeichneten der Beschwerdeführer und der Beigeladene eine Saldoklausel, wonach mit Erfüllung der Vereinbarung die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind (Bf-act. 1). 1.2 Für das Jahr 2015 unterblieb eine Anmeldung Familienzulagen durch den Beschwerdeführer. Nach neuerlicher Aufforderung durch die Vorinstanz reichte er mit Datum vom 27. Februar 2017 die Anmeldung für 2015 und 2016 ein (Viact. 3). Als Anspruchsberechtigter und Antragsteller wird der Beigeladene mit einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 55'000.-- und einer Tochter (Jg. 2012) aufgeführt; ersucht wird um Auszahlung an den Beschwerdeführer. Die Anmeldung ist ebenso unterzeichnet durch den Beigeladenen als Antragsteller. 1.3 Mit Schreiben vom 7. März 2017 gelangte die Ehefrau des Beigeladenen an die Vorinstanz (Vi-act. 3) und verwies auf das durch den Beschwerdeführer eingereichte Anmeldeformular Familienzulagen. Sie führte aus, ihr Ehemann sei zu einem Nettolohn von Fr. 5'000.-- angestellt worden und habe diesen Betrag auch erhalten. Sie zeigte sich überzeugt, dass zusätzlich aber auch Kinderzulagen hätten ausbezahlt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Leider würden die Lohnabrechnungen einen Nachvollzug der Geschehnisse kaum zu-

5 lassen. Sie würden nun befürchten, dass der Beschwerdeführer die beantragten Familienzulagen selber einkassieren wolle und er diese nicht ordnungsgemäss dem Anspruchsberechtigten überweise. Sie stellte daher Antrag auf Direktauszahlung an den Beigeladenen. 1.4 Mit Verfügung vom 4. April 2017 bejahte die Vorinstanz einen Anspruch auf Familienzulagen des Beigeladenen. Die Verfügung war adressiert an den Beschwerdeführer mit der Bitte, diese an den Beigeladenen als anspruchsberechtigten Arbeitnehmer weiterzuleiten (ob dies erfolgt ist, ergibt sich aus den Akten nicht). Am 11. April 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Familienzulagen von total Fr. 3'360.-- würden mit der Beitragsrechnung verrechnet und sie würden gemäss Gesuch des Beigeladenen direkt auf dessen Bankkonto ausbezahlt. 1.5 Am 4. April und 5. Mai 2017 ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz den Beschwerdeführer um Auskunft betreffend Nichtübereinstimmung der abgerechneten Löhne mit den Bruttolöhnen der Arbeitnehmenden in den Jahren 2015 und 2016 (Vi-act. 6). Nach einer Besprechung vom 12. Mai 2017 (Inhalt nicht aktenkundig) verlangte die Ausgleichskasse Schwyz von ihm Kopien der monatlichen Lohnabrechnungen 2015 und 2016, da einerseits die Angaben auf dem Lohnausweis nicht mit den Zahlungseingängen beim Beigeladenen übereinstimmten und anderseits habe dieser angegeben, Kinderzulagen nie erhalten zu haben (Vi-act. 7). Am 24. Mai 2017 teilte das Treuhandbüro des Beschwerdeführers der Ausgleichskasse mit, die Differenzen betreffend Bruttolohn Lohnblatt und AHV-Deklaration 2015 resultierten aus der Anwendung eines falschen Gesamtprozentsatzes für die Sozialleistungen bei der Hochrechnung des ausbezahlten Nettolohnes. Vereinbart gewesen sei ein Nettolohn, dieser habe die Kinderzulagen miteingeschlossen (Vi-act. 8). Diese weiteren Informationen trugen nach Ansicht der Vorinstanz nicht zur Klärung bei, weshalb sie sich mit Schreiben vom 28. August 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend äusserte, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Familienzulagen bei der Nettolohnvereinbarung keinen Lohnbestandteil dargestellt hätten und zusätzlich zum Lohn zu entrichten seien. Sie habe daher eine Direktzahlung an den Beigeladenen vorgenommen (Vi-act. 9). Am 25. September 2017 führte der Beschwerdeführer dazu aus, man habe eine Nettolohnvereinbarung getroffen; im Nettolohn sei die Kinderzulage enthalten gewesen; der Beigeladene habe während der Anstellungsdauer nie zusätzliche Familienzulagen gefordert oder erwähnt, diese seien im Lohn nicht enthalten. Es sei ihm unklar, wie nun nach zwei Jahren eine Direktauszahlung habe veranlasst

6 werden können. Kinderzulagen hätten an den Arbeitgeber zu erfolgen, der diese dem Arbeitnehmer monatlich mit dem Lohn auszahle. So sei es vorliegend auch erfolgt (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Darstellung fest und bestätigte die Direktauszahlung an den Beigeladenen. 1.6 In der Einsprache vom 18. Januar 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die Lohnausweise der Jahre 2015 und 2016. Daraus werde ersichtlich, dass der deklarierte Bruttolohn nicht dem deklarierten AHV-Lohn entspreche, womit nachgewiesen sei, dass die Kinderzulagen bereits bei den offiziellen Meldungen und der Erstellung der Lohnausweise berücksichtigt worden seien. Die Lohnzusammenstellungen würden belegen, dass die Kinderzulagen im Nettolohn enthalten gewesen seien. Im Einspracheverfahren äusserte sich der Beigeladene, es sei ein Nettolohn von Fr. 5'000.- zzgl. Sozialleistungen wie Kinderzulagen, die oben drauf kommen sollten, vereinbart worden, leider aber nur mündlich. Dem Frieden zuliebe habe man das Thema Kinderzulagen nicht mehr zur Sprache gebracht. Als der Beschwerdeführer jedoch den ausstehenden Lohnausweis 2016 erst gegen Unterzeichnung des Formulars Familienzulagen habe aushändigen wollen, hätten sie entschieden, die Direktauszahlung in die Wege zu leiten. Es gehe nicht an, dass der Beschwerdeführer etwas einfordere, das ihm nicht zustehe. 2. Nachdem die Vorinstanz am 23. Mai 2018 die Einsprache abgewiesen und die Direktzahlung bestätigt hat, beantragt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut, die Kinderzulagen seien ihm zurückzuerstatten. Er führt aus, mit mündlichem Vertrag sei eine monatliche Zahlung von Fr. 5'000.-- inklusive Familienzulagen vereinbart worden. Diese Zahlung sei monatlich erfolgt und vom Beigeladenen ohne Widerspruch entgegengenommen worden. Dieser habe sich nie, weder mündlich noch schriftlich, zu den anscheinend fehlenden Familienzulagen geäussert. Nun plötzlich fordere der Beigeladene diese Zahlung, was unglaubwürdig sei und einem Trotzverhalten gegenüber dem Arbeitgeber entspreche. Zudem sei am 22. Juni 2016 eine Aufhebungsvereinbarung mit Saldoklausel unterzeichnet worden, wonach die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Gestützt auf diese Vereinbarung ersucht der Beschwerdeführer um Rückerstattung der geleisteten Familienzulagen. 3.1 Der Bund hat den verfassungsmässigen Auftrag, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie zu berücksichtigen. Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen sowie den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch er-

7 klären (vgl. Art. 116 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Diesem Auftrag ist der Bund mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) vom 24. März 2006 (sowie des hier nicht relevanten Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft [FLG; SR 836.1] vom 20.6.1952) nachgekommen. Danach sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Anspruch auf Familienzulagen haben die als Arbeitnehmende (sowie als Selbständigerwerbende) in der AHV obligatorisch versicherten Personen mit einem durch das Gesetz definierten Mindestlohn; die Zulagen werden unabhängig vom Lohn oder vom Arbeitspensum bei Erreichen des Mindestlohnes stets ganz ausgerichtet (Art. 13 FamZG). Die Familienzulagen werden den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt (Art. 15 Abs. 2 FamZG). 3.2 Im Bereich der Familienzulagen besteht mithin ein Dreiecksverhältnis mit Familienausgleichskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Familienausgleichskasse ist die leistungspflichtige Sozialversicherung, wogegen der Arbeitnehmer der Anspruchsberechtigte hinsichtlich der Versicherungsleistung ist. Dem Arbeitgeber kommt die Rolle einer reinen Zahlstelle zu; mithin besteht zwischen der Familienausgleichskasse und dem Arbeitgeber ein Zahlstellenverhältnis (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 1 Rz 55 ff.; Kieser, in Schaffhauser/Kieser, Bundesgesetz über die Familienzulage, S. 35). Dies erhellt aus der Formulierung von Art. 15 Abs. 2 FamZG (wonach die Familienzulagen in der Regel durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden), woran die in § 11 EGzFamZG formulierten Aufgaben und Pflichten der Arbeitgeber (wonach sie u.a. die Zulagen nach den Weisungen der Familienausgleichskasse an die Berechtigten auszahlen) nichts zu ändern vermag. Die Familienzulagen stehen den Arbeitnehmenden zu und sie sind anspruchsberechtigt. 3.3 Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegenüber der Familienausgleichskasse, selbst wenn die Zulagen durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden. Entsprechend bilden die Familienzulagen auch keinen Lohnbestandteil (Urteil EVGer 2P.77/2000 vom 30.11.2000 Erw. 3d), selbst wenn sie in der Regel akzessorisch zum Lohn ausgerichtet werden (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 13 Rz 50). Die Arbeitgeber stellen reine Zahlstellen dar (Erw. 3.2). Dies wiederum bedeutet, dass gegenüber dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht der Arbeitgeber, sondern die Familienausgleichskasse Schuldnerin der Versicherungsleistung, der Familienzulagen ist. Daraus folgt auch, dass der Arbeitgeber die (von der Familienausgleichskasse) geschuldeten Zulagen nicht mit ihm aus

8 dem Arbeitsverhältnis zustehenden Forderungen gegenüber dem Arbeitnehmer verrechnen kann. Ausgeschlossen ist ebenso, die Familienzulagen (die eine Versicherungsleistung darstellen) als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitsleistung zu qualifizieren und zu behandeln (Urteil EVGer 2P.77/2000 vom 30.11.2000 Erw. 3d). Daraus folgt auch, dass der Arbeitnehmer bei Ausbleiben der Zahlungen seine Forderung nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern nur gegenüber der Familienausgleichskasse geltend machen kann (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 15 Rz 15). 3.4 Schliesslich stellt die Auszahlung der Familienzulagen via Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn bloss die Regel dar. Art. 15 Abs. 2 FamZG normiert diesen Fall explizit als Regelfall, was entsprechend ausdrücklich auch andere Auszahlungen zulässt. So kann die Familienausgleichkasse − von Amtes wegen oder auf Antrag hin − Direktzahlungen an die anspruchsberechtigte Person vornehmen, wenn etwa für die Weiterleitungen durch den Arbeitgeber keine Gewähr besteht oder das dem Anspruch zugrunde liegende Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Ausrichtung der Familienzulage nicht mehr besteht (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 15 Rz 19). 4.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die verschiedenen Lohnabrechnungen verweist, um damit die erfolgte Auszahlung der Familienzulagen zu belegen, so vermag dies nichts zu beweisen. Vereinbart war ein Nettolohn; ausbezahlt wurde ein bestimmter Betrag als Nettolohn. Alles Weitere sind Hochrechnungen des ausbezahlten Nettolohnes. D.h. den ausgewiesenen Brutto- und Grundlohn rechnete der Beschwerdeführer basierend auf der Auszahlung und den Sozialversicherungsbeiträgen hoch. Bei Anwendung der korrekten Beitragssätze (was in casu offenbar nicht immer der Fall war) ergibt dies stets eine korrekte Abrechnung, vermag indes nicht zu belegen, ob Familienzulagen ausgerichtet worden sind oder nicht. 4.2 Aufgrund der Qualifizierung der Familienzulage als Versicherungsleistung sowie als Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Familienausgleichskasse und nicht als Lohnbestandteil und Leistung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. Erw. 3) vermag der Beschwerdeführer auch aus der Saldoklausel in der Aufhebungsvereinbarung vom 22. Juni 2016 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sowenig wie der Beigeladene seinen Anspruch auf Familienzulagen gegenüber dem Beschwerdeführer hätte geltend machen können (Erw. 3.3), sowenig konnte er gegenüber dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber auf einen Anspruch auf Familienzulagen verzichten (ein Verzicht erfolgt durch Nichtanmeldung bei der Familienausgleichskasse, was vorliegend eben gerade nicht der

9 Fall war; vgl. Flückiger, in Schaffhauser/Kieser, a.a.O., S. 179) und ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer als Arbeitgeber in einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung über die Familienzulage des Beigeladenen verfügen. 4.3.1 Ob der Beschwerdeführer und der Beigeladene letztlich eine mündliche Nettolohnvereinbarung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sinne abgeschlossen haben (dass nämlich die Netto-Lohnauszahlung auch die Familienzulage mitumfasst hat), kann vorliegend offen bleiben. Der Anspruch des Beigeladenen auf Familienzulagen ist unbestritten. Der Beschwerdeführer als Arbeitgeber hätte bloss als Zahlstelle fungiert. Die Familienausgleichskasse war indes auf jeden Fall berechtigt, die Familienzulage direkt dem Beigeladenen auszuzahlen (Erw. 3.4). Anspruchsberechtigt war nur der Beigeladene, nicht auch der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und Zahlstelle. Damit aber ist die Auszahlung durch die Familienausgleichskasse an den Beigeladenen nicht zu beanstanden. 4.3.2 Sollte der Beigeladene dadurch einen zu hohen (Netto-)Lohn ausbezahlt erhalten haben (da − was hier explizit offen bleiben kann − der vereinbarte Nettolohn die Familienzulage mitumfasste), so bestünde im Ergebnis eine Forderung aus Arbeitsvertrag des Arbeitgebers und Beschwerdeführers gegenüber seinem Arbeitnehmer (dem Beigeladenen). Dies ist aber keine Streitigkeit aus Familienzulagenrecht, sondern aus Arbeitsrecht, und mithin ist dazu weder die Familienausgleichskasse noch das angerufene Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht zuständig. Für die Streitigkeit aus Arbeitsvertrag ist vielmehr das Zivilgericht anzurufen. 4.3.3 Abschliessend sei immerhin noch vermerkt, dass die Feststellung der Vorinstanz, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass in der Nettolohnvereinbarung die Familienzulage nicht inkludiert war, nachvollziehbar ist. So ist etwa die Erwägung keinesfalls willkürlich, dass bei der Bestimmung eines üblichen Lohnes (vgl. Art. 322 Abs. 1 OR) davon auszugehen ist, ein Nettolohn bedeute nur, dass vom netto vereinbarten Lohn keine weiteren (gesetzlichen Arbeitnehmer-) Abzüge erfolgen, nicht jedoch, dass keine Zulagen wie gesetzliche Familienzulagen ausbezahlt werden. Ebenso ist die Feststellung zutreffend (und eine entsprechende Regelung daher unüblich), dass bei Berechnung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, der eigentliche Lohn des Arbeitgebers als Gegenleistung für die geleistete Arbeit sinken würde, hätte der Arbeitnehmer aufgrund eines (weiteren) Kindes Anspruch auf höhere Kinderzulagen oder eine Geburtszulage. Auch vorliegend würde dies bedeuten, dass der eigentliche Lohn als Abgeltung für geleistete Arbeit in den ersten Monaten mit Teilzeitarbeit des Beigeladenen tiefer ge-

10 wesen wäre (da die Familienzulage unabhängig des Pensums stets ganz ausgerichtet wird) und der Anteil 13. Monatslohn anderseits wäre höher als der sonst geleistete Lohn, da keine 13. Familienzulage ausgerichtet wird (das Nämliche gilt ebenso für die geleistete Entschädigung, welche der Beschwerdeführer auf Basis des Nettolohnes errechnet hat und wofür keine Zulage ausgerichtet wird). Schliesslich ist auch der Hinweis korrekt, dass der Beschwerdeführer die Familienzulagen nicht bzw. erst nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses und nach zweimaliger Aufforderung angemeldet hat, was nur schwer verständlich wäre, wenn die Zahlung − wie von ihm geltend gemacht − ihm zustehen würde. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten werden keine erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und lit. g ATSG).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - den Beigeladenen (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. September 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 21. September 2018

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