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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 56

26 juin 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,951 mots·~15 min·4

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 56 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Vermittlungsfähigkeit)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1984) wurde, nachdem ihm noch während der Probezeit als Küchengehilfe per 23. Juli 2017 gekündigt wurde (Vi-act. 1 und 2), am 17. Juli 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet für eine Vollzeitstelle in den Bereichen Landwirtschaftsgehilfe, Hilfsarbeiter Gartenbau, Gartenarbeiter, Hilfsarbeiter Bau, Bauarbeiter, Küchen- und Officehilfsmitarbeiter, Betriebsarbeiter, Hilfsarbeiter für normale Arbeit, Küchengehilfe/Officemitarbeiter, Reinigungsangestellter in der Grossregion 6 (AG, GL, SG, SH, SZ, TG, ZG, ZH). Am 2. August 2017 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Juli 2017. B. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 orientierte das Amt für Arbeit A.________, es überprüfe seine Vermittlungsfähigkeit, nachdem seine persönlichen Arbeitsbemühungen mehrfach als ungenügend hätten beanstandet werden müssen und sich keine Besserung abzeichne. Gleichzeitig wurde er zur Stellungnahme eingeladen (Vi-act. 9). Am 22. Februar 2018 wurde ihm das Schreiben ein zweites Mal, diesmal an eine neue Adresse zugestellt (Vi-act. 11). Eine Rückmeldung seitens A.________ blieb aus. C. Mit Verfügung vom 5. März 2018 wurde A.________ ab dem 1. Januar 2018 als vermittlungsunfähig erklärt und der Entschädigungsantrag ab diesem Zeitpunkt bis auf weiteres abgewiesen (Vi-act. 12). Dagegen erhob A.________ am 21. März 2018 Einsprache (Vi-act. 13), die mit Einspracheentscheid Nr. 147/18 vom 14. Mai 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. 15). D. Am 23. Mai 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid Nr. 147/18 vom 14. Mai 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit sowie sein Anspruch auf Taggelder seien anzuerkennen. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat die versicherte Person, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 erfüllt. Darnach erforderlich ist unter anderem die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Die versicherte Per-

3 son ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 378 Erw. 1b, BGE 125 V 57 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG; AVIG-Praxis ALE B219-221). 1.2.1 Nach der Rechtsprechung können fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde (Urteil BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 Erw. 2.2; BGE 112 V 218 Erw. 1b; Urteil EVGer C 87/05 vom 29.11.2005 Erw. 3.2; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 Erw. 3 mit Hinweisen). So kann dauernd qualitativ und teilweise auch quantitativ ungenügende Arbeitssuche zur Annahme der Vermittlungsunfähigkeit führen (BGE 123 V 214 Erw. 3). 1.2.2 Dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind allerdings in der Regel nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht die Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände (AVIG-Praxis ALE B326). Solche sind etwa gegeben, wenn sich die versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte. Lag indes der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur die Annahme eines leichten Verschuldens zu Grunde, rechtfertigt sich die Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit nicht. Es widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn einstellungswürdiges Verhalten zunächst mit der leichtesten Massnahme geahndet und dann dieses gleiche Verhalten zum Anlass genommen wird, direkt

4 auf die schwerste Sanktion, die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit, zu schliessen (Urteil BGer 8C_966/2012 vom 16.4.2013 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Können sodann immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festgestellt werden, so kann grundsätzlich nicht fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil EVGer C 65/00 vom 10.11.2000 Erw. 3b). 1.2.3 Auch qualitativ ungenügende Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle wie etwa die Beschränkung der Arbeitssuche im bisherigen Berufsbereich rechtfertigen grundsätzlich nicht den Schluss auf fehlende Vermittlungsbereitschaft. Eine Ausnahme ergibt sich etwa dort, wo eine versicherte Person ihre Bemühungen um Arbeit weiterhin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet oder auf ein räumlich sehr enges Gebiet richtet, obwohl hier keine Anstellungschancen bestehen, und die versicherte Person wegen ihrer einseitigen Arbeitssuche schon mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane, fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen und wiederholte Ablehnung von zumutbarer Arbeit und Verweigerung an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, lassen ebenfalls auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Namentlich ist bereits bei der zweiten Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (Urteil BGer 8C_931/2011 vom 24.7.2012 Erw. 2). 1.2.4 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv (BGE 120 V 385 Erw. 2) und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil BGer 8C_382/2010 vom 1.7.2010 Erw. 2.2). Die einmal verneinte Vermittlungsbereitschaft ist erst wieder zu bejahen, wenn das gesamte Verhalten der betroffenen Person sich insgesamt geändert und nicht bereits dann, wenn sie sich zur Teilnahme an einer einzelnen Massnahme bereit erklärt hat (Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 270 - 273). 1.3 Auch im Rahmen des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens ist nach dem im Sozialversicherungsverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatz und auf Grund freier Beweiswürdigung derjenige Sachverhalt zu er-

5 mitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil BGer C 102/06 vom 30.1.2007 Erw. 4.2.2; Urteil EVGer C 165/06 vom 14.11.2006 Erw. 2.2.3). Dabei ist auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheides, d.h. grundsätzlich des Einspracheentscheides, gegeben war (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz. 54; vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 2. Umstritten ist vorliegend weder die Arbeitsfähigkeit noch die Arbeitsberechtigung des Beschwerdeführers als Teilgehalte der Vermittlungsfähigkeit (AVIG- Praxis ALE B215). Vielmehr wird ihm aufgrund wiederholt ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen mangelnde Vermittlungsbereitschaft vorgeworfen, was die Vermittlungsfähigkeit ebenso ausschliesst. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten: 2.1 Der Beschwerdeführer (Jg. 1984) lebt seit 2012 in der Schweiz (Vi-act. 20). Seit Mai 2013 war er mit Unterbrüchen bis zur Kündigung im Juli 2017 in der Gastronomie (Küchengehilfe, Reinigungsmitarbeiter) tätig. Im Juli 2017 wurde er zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Ingress Bst. A). 2.2 Das Erstgespräch beim RAV Lachen fand am 7. August 2017 statt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, monatlich mindestens 10 persönliche Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Im Protokoll zum RAV-Gespräch vom 11. September 2017 ist festgehalten, die persönlichen Arbeitsbemühungen im August 2017 seien in Ordnung (Vi-act. 19). Im Beratungsgespräch vom 2. November 2017 wurde der Beschwerdeführer auf die Vereinbarung über die persönlichen Arbeitsbemühungen angesprochen. Sie wurde ihm am 18. September 2017 zugestellt, von ihm jedoch nicht zur Kenntnis genommen und daher anlässlich der Beratung besprochen. Gemäss der Vereinbarung hat er verteilt über den ganzen Monat mindestens 12 bis 14 Arbeitsbemühungen um geeignete Stellen zu erbringen; davon monatlich mindestens 6 schriftliche Bewerbungen auf offene Stellen (Vi-act. 8 und 20). Besprochen wurden ebenso die Arbeitsbemühungen September 2017, ohne dass die von ihm verlangten Unterlagen vorgelegen hätten; den Nachweis für Oktober 2017 hatte er nicht beigebracht. Er wurde aufgefordert, die vollständigen Angaben jeweils Ende Monat einzureichen und schriftliche Unterlagen wie Kopien von Inseraten, Bewerbungsschreiben und Absagebriefe zum Beratungsgespräch mitzubringen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer vier offene Stellen zur Bewerbung zugewiesen (Vi-act. 20).

6 Im Beratungsgespräch vom 22. Januar 2018 teilt der Beschwerdeführer mit, die Zusage für eine 60%-Stelle per 1. Februar 2018 erhalten zu haben. Weiter ist protokolliert, er sei der Auffassung, damit keine Bemühungen mehr erbringen zu müssen. Die Beraterin erklärt ihm, ein Zwischenverdienst befreie nicht von Arbeitsbemühungen und zudem müsse er weiterhin eine 100%-Stelle suchen. Das Formular der persönlichen Arbeitsbemühungen für Dezember 2017 sei unvollständig und er habe sich entgegen der Vereinbarung auf keine offene Stelle schriftlich beworben. Er wird erneut ermahnt und über die verlangten Bemühungen aufgeklärt (Vi-act. 21). 2.3 Mit Schreiben vom 9. und 22. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit angedroht. Er sei bereits dreimal für insgesamt 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in den Monaten Oktober, November und Dezember 2017. In der Verfügung vom 2. Februar 2018 sei er dabei darauf hingewiesen worden, dass bei erneutem Fehlverhalten die Vermittlungsfähigkeit geprüft werde. Es habe sich nun gezeigt, dass im Januar 2018 erneut ungenügende Bewerbungen getätigt worden seien (Vi-act. 9, 11 und 15). Am 5. März 2018 erfolgte die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Januar 2018 mit derselben Begründung (Vi-act. 12). 2.4 Aus dem Protokoll zum RAV-Gespräch vom 13. März 2018 erhellt, dass der Beschwerdeführer von den Schreiben vom 9. und 22. Februar 2018 keine Kenntnis hatte und ihm auch die Verfügung vom 5. März 2018 nicht bekannt war (Vi-act. 22). Mithin wusste er nicht, vermittlungsunfähig zu sein, was ihm die Beraterin anschliessend erklärte. Der Beschwerdeführer gab an, mit dem ersten RAV-Berater keine Probleme gehabt zu haben, der habe ihn stets verstanden, Probleme habe er erst seit der neuen Beraterin (ab November 2017). Auch verfüge er über keinen PC, worauf ihm die Möglichkeiten beim RAV erklärt wurden. Festgehalten ist ebenso, dass die Arbeitsnachweise Februar 2018 zu spät eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer wünschte einen Wechsel der Beraterin sowie die Anmeldung beim Programm Impuls (was jedoch Vermittlungsfähigkeit voraussetzen würde). Im Protokoll des Beratungsgespräches vom 10. April 2018 ist festgehalten, der Beschwerdeführer erscheine erneut ohne die geforderten Unterlagen. Die persönlichen Arbeitsbemühungen für März 2018 habe er nicht aufgeschrieben und damit den Nachweis nicht erbracht. Für April 2018 sei das Formular noch leer. Notiert ist ebenso, dass dem Beschwerdeführer der Zwischenverdienst per Ende April 2018 gekündigt wurde. Er wünscht die Zuweisung ins Programm Impuls. Die Beraterin notiert, der Beschwerdeführer verstehe überhaupt nicht, um was es

7 gehe. Zudem erhielt der Beschwerdeführer eine neue Vereinbarung über die persönlichen Arbeitsbemühungen, die er am 13. April 2018 unterzeichnete (Viact. 17). Dergemäss wurden von ihm monatlich mindestens 8 bis 10 Arbeitsbemühungen verlangt, wovon mindestens 4 schriftliche Bewerbungen auf geeignete, zumutbare realistische offene Stellen. 3.1 Aufgrund dieses Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nur ungenügend nachgekommen ist. Dabei geht es nicht an, das Problem auf die Person seiner RAV-Beraterin zu schieben und zu erklären, beim ersten Berater hätten keinerlei Probleme bestanden. Die Forderungen seiner RAV-Beraterin sind weder unrechtmässig noch unangemessen. Die geforderte Anzahl monatlicher Bewerbungen entspricht der Praxis; zu Recht wurde verlangt, dass nicht nur telefonische, sondern auch schriftliche Bewerbungen erfolgen und dass sich der Beschwerdeführer insbesondere auch auf offene Stellen bewirbt. Die vom Beschwerdeführer (zweimal) unterzeichnete Vereinbarung über die persönlichen Arbeitsbemühungen halten seine Pflichten schriftlich fest und es wird darin erläutert, was von ihm verlangt wird. Zudem erhellt aus allen Protokollen der Beratungsgespräche, dass dem Beschwerdeführer seine Pflichtverletzungen vorgehalten wurden und ihm aufgezeigt und erklärt wurde, was von ihm verlangt wird. Dennoch hielt er sich nicht an die Vereinbarung und die Abmachungen; überhaupt zeigte sich keine Verbesserung hinsichtlich Erfüllung der Kontrollpflichten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers überprüfte, nachdem er wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen bereits dreimal in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden musste. Fortbestehende ungenügende Arbeitsbemühungen lassen auf fehlende Vermittlungsfähigkeit schliessen. 3.2 Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es jedoch besonders qualifizierter Umstände (Urteil BGer 8C_246/2014 vom 24.6.2014). Solche sind vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, der Beschwerdeführer habe in den Kontrollperioden durchaus Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Diese würden indes in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht genügen. Daher sei auch unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer ausführe, er habe sich stets um Arbeit bemüht und auch eine Stelle gefunden und angenommen. Wesentlich sei, dass der Versicherte seinen Pflichten gesamthaft nachkomme. 3.3 Gemäss den in den Akten liegenden Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen listete der Beschwerdeführer im Oktober 2017 zehn Bewerbungen auf, im November 2017 zehn, im Dezember 2017 vierzehn, im Januar 2018

8 zwölf, im Februar 2018 dreizehn. Für März 2018 erstellte er keine Liste in der irrigen Annahme, aufgrund der verfügten Vermittlungsunfähigkeit entfalle diese Pflicht. Die Liste vom April 2018 enthält zwölf Bewerbungen. Rein quantitativ kann die Pflicht als knapp erfüllt betrachtet werden (lässt man ausser Acht, dass die Listen teils zu spät eingereicht wurden und damit unberücksichtigt bleiben; vgl. Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). 3.4 Eine Beurteilung der Qualität der Bewerbungen ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Zwar können verschiedene Vorwürfe der Vorinstanz bestätigt werden. So, dass sich der Beschwerdeführer nur selten schriftlich bewarb, sondern meist telefonisch oder persönlich. Die Qualität dieser Bewerbungen ist nicht überprüfbar. Unklar ist auch, ob es sich um Blindbewerbungen handelte oder um solche auf realistische offene Stellen. Anderseits geht aus den Listen hervor, dass sich der Beschwerdeführer auf die ihm von der RAV-Beraterin zugewiesenen Stellen bewarb (vgl. Vi-act. 4 und 20). Fest steht ebenso, dass der Beschwerdeführer im Januar 2018 einen Arbeitsvertrag für ein 60%-Pensum unterzeichnen konnte. 3.5 Aus den Gesprächsprotokollen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer mit der deutschen Sprache Probleme bekundet und die Gespräche von Verständigungsproblemen gekennzeichnet sind. Zudem gibt der Beschwerdeführer (aufgrund der Protokolle) das Bild einer Person ab, welche mit den Vorgaben und administrativen Abläufen wenig bewandert ist. Die Pflichtverletzungen sind zumindest teilweise hierauf zurückzuführen. Hingegen liegen keine qualifizierten Umstände vor, die schliessen lassen, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, eine Arbeitnehmendentätigkeit aufzunehmen. Vielmehr bestätigt sich das Bild von ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen, die durch Einstelltage zu sanktionieren sind, ohne dass es gerechtfertigt erscheint, dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit durch fehlende Vermittlungsbereitschaft abzusprechen. 3.6 Dies ebenso aus folgender Erwägung: Der Beschwerdeführer wurde wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Monaten Oktober, November und Dezember 2017 für insgesamt 23 Tage eingestellt. Es handelt sich jeweils um Einstellungen wegen leichtem, höchstens mittelschwerem Verschulden (vgl. Art. 45 Abs. 3 AVIV; 1-15 Tage = leichtes Verschulden). Schon dies schliesst in der Regel die Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit als schwerste Sanktion aus (vgl. Erw. 1.2.2). Die letzten dieser Einstelltage wurden am 2. Februar 2018 verfügt und gleichzeitig die Ver-

9 mittlungsunfähigkeit angedroht, falls keine Besserung eintrete. Zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führten dann erneute Mängel im Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2018. In der Chronologie der Geschehnisse steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer sein Erstgespräch am 7. August 2017 hatte, das nächste am 11. September 2017. Pflichtverletzungen sind nicht protokolliert. Das nächste Gespräch fand am 2. November 2017 statt, anlässlich dessen die Pflichten mit dem Beschwerdeführer besprochen wurden. Dann fand erst am 22. Januar 2018 ein weiteres Gespräch statt, wo die verschiedenen Mängel besprochen wurden und auch die Sprachprobleme offenkundig wurden. Es war dies das erste Gespräch, nachdem mit dem Beschwerdeführer die Anforderungen ausführlich besprochen, vom Beschwerdeführer teils jedoch missverstanden wurden. Ein weiteres Gespräch fand am 13. März 2018 statt, als die Vermittlungsunfähigkeit bereits verfügt war. Mithin standen Pflichtverletzungen, Beratungsgespräche und Sanktionierungen zeitlich derart zu einander, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, mit seinem Verhalten zeige er geradezu auf, dass er "beratungsresistent" und nicht vermittlungswillig sei. 3.7 Für das Gericht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wiederholt ein sanktionierungswürdiges Verhalten zeigte. Hingegen liegen noch keine qualifizierten Umstände vor, so dass es noch nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Beschwerdeführer die Vermittlungsbereitschaft abgesprochen werden müsste. In Würdigung aller Umstände lässt sich nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer wolle seit dem 1. Januar 2018 gar keine neue Anstellung. Auch wenn die persönlichen Arbeitsbemühungen mitunter als ungenügend qualifiziert werden müssen, kann das Fehlen einer Absicht zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit noch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Damit aber erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. 4. Verfahrenskosten werden keine erhoben; Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2018 und die Verfügung vom 5. März 2018 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. Juli 2018

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