Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 53 Entscheid vom 20. August 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen C.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Rückforderung IPV 2014-2016)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg 1961), verheiratet mit F.________ (Jg 1963), ist bei der C.________ AG (kurz: C.________) obligatorisch nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) und bei der C.________ im Rahmen der Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) versichert. A.________ hat sich gegenüber der C.________ verpflichtet, nebst seinen eigenen Prämien und Kostenbeteiligungen auch diejenigen seiner Frau und des gemeinsamen Sohnes E.________ (Jg 1995) zu bezahlen. A.________ bezog mit Wirkung ab 1. November 1997 eine ganze IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, welche mit Wirkung ab 1. Januar 2001 auf eine solche schweren Grades erhöht wurde. Am 25. September 2015 verfügte die IV-Stelle Schwyz die Aufhebung der Hilflosenentschädigung. Mit mehreren Verfügungen hob die IV-Stelle Schwyz im Dezember 2016 rückwirkend die Invalidenrente und Hilflosenentschädigung auf und forderte die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurück (Rückforderungsbetrag von Fr. 88'137.--). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in einem Verfahren vereinigt; mit Entscheid VGE I 2017 2+3+9+10 vom 16. Mai 2017 hiess es die Beschwerden in dem Sinne gut, als das Gericht festhielt, dass kein Rechtstitel für die Rückforderung der Invalidenrente bestehe; die übrigen Beschwerden (weiterhin Entrichtung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung im bisherigen Umfang, Verzicht auf Rückforderung der ausgerichteten Hilflosenentschädigungen) wies es ab (vgl. zitierter VGE = Vi-act. 12 Beilage 3). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. B. Mit drei separaten Mitteilungen vom 3. Januar 2017 setzte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ und F.________ davon in Kenntnis, dass die individuellen Prämienverbilligungen für die Jahre 2014 bis 2016 neu berechnet worden seien (Vi-act. 2, 3 und 4): 2014 Leistung neu bereits bezahlt Rückforderung E.________ 2'754.60 3'092.40 -337.80 A.________ 3'018.00 4'128.00 -1'110.00 F.________ 3'018.00 4'128.00 -1'110.00 2'557.80 2015 Leistung neu bereits bezahlt Rückforderung A.________ 2'544.00 4'308.00 -1'764.00 F.________ 2'544.00 4'308.00 -1'764.00 3'528.00
3 2016 Leistung neu bereits bezahlt Rückforderung A.________ 2'913.60 3'846.00 -932.40 F.________ 2'913.60 3'846.00 -932.40 1'864.80 [Total: Fr. 7'950.60] Weiter enthielten die Mitteilungen die Information, dass die errechnete Rückforderung bei der C.________ Versicherung erfolge. Diese Mitteilungen wurden im Original an den Rechtsvertreter von A.________ und F.________ verschickt; dem Beschwerdeführer wurden Kopien zugestellt. C. Mit Prämienabrechnung vom 18. Februar 2017 forderte die C.________ von A.________ unter dem Betreff "Rückforderung der Prämienverbilligung" Fr. 7'950.60 zurück. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen: 01.01.2014-31.07.2016: A.________ Belastung Fr. 3'806.40 01.01.2014-31.07.2016: F.________ Belastung Fr. 3'806.40 01.01.2014-30.04.2014: E.________ Belastung Fr. 337.80 Am 22. Februar 2017 bezahlte A.________ der C.________ Fr. 535.60. Mit Mahnung vom 15. April 2017 forderte die C.________ von A.________ unter dem Betreff "Grundversicherung (KVG) vom 01.01.2014-31.07.2016" den noch offenen Betrag von Fr. 7'415--. Mit Zahlungsaufforderung vom 13. Mai 2017 erhöhte sich dieser Betrag um Mahnspesen von Fr. 15.-- auf neu Fr. 7'430.-- (Viact. 8). D. Am 22. September 2017 stellte die C.________ beim Betreibungsamt G.________ (Betreibungskreis ________) ein Betreibungsbegehren (Nr. 001) gegen A.________ in Höhe von Fr. 7'415.-- wegen "Rückforderung IPV-S KVG vom 18.02.2017" (sowie Spesen Fr. 200.--; vgl. Vi-act. 9). Am 5. Oktober 2017 wurde der Zahlungsbefehl am Wohnort von A.________ seiner Ehefrau F.________ überreicht. Am 16. Oktober 2017 erhob A.________ Rechtsvorschlag (Vi-act. 10). E. Mit Verfügung vom 27. November 2017 stellte die C.________ einen Zahlungsausstand von Fr. 7'615.-- fest (Fr. 7'415.-- "Rückforderung der Prämienverbilligung vom 18.02.2017" plus Spesen Fr. 200.--). Der Rechtsvorschlag vom 16. Oktober 2017 wurde aufgehoben und A.________ aufgefordert, Fr. 7'688.30 (inkl. Betreibungskosten) innert 30 Tagen mit dem beigelegten Einzahlungsschein zu bezahlen (Vi-act. 11). Gegen diese Verfügung vom 27. November 2017 liess A.________ durch seinen Rechtsvertreter am 12. Januar 2018 Einsprache erheben mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und eventuell die Forderung zu erlassen (Vi-act. 12).
4 F. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt (Vi-act. 13 S. 5): 3. Entscheid 3.1 Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen. 3.2 Der von Herrn A.________ geschuldete Betrag für die Rückforderung Prämienverbilligung beläuft sich gesamthaft auf CHF 7'077.20 (zzgl. Mahnspesen von CHF 200.00). 3.3 Der Rechtsvorschlag vom 16.10.2017 in der Betreibung Nr. 001 des Betreibungsamtes G.________ wird aufgehoben und über den Betrag von CHF 7'077.20 (zzgl. Mahnspesen von CHF 200.00) wird die Rechtsöffnung erteilt. Die Betreibungskosten sind vom Einsprecher zu bezahlen. 3.4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. G. Gegen den Einspracheentscheid der C.________ vom 11. April 2018 lässt A.________ rechtzeitig am 14. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es seien der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2018 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2017 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. I. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 ersucht das Verwaltungsgericht die Vorinstanz um Erläuterung der Grundlage des Rechtstitels des Forderungsgrunds in der Betreibung Nr. 001. Hierzu reicht die Vorinstanz am 9. Juli 2018 eine Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Mit drei Mitteilungen vom 3. Januar 2017 hat die kantonale Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer formlos angezeigt, dass sie aufgrund der EL-Abweisung die Prämienverbilligung für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn neu berechnet habe. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2014 bis 2016 reduzierte sich gemäss Neuberechnung insgesamt
5 um Fr. 7'950.60. Die Mitteilung enthielt den Hinweis, die Rückforderung erfolge bei der Vorinstanz. Am 18. Februar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Prämienabrechnung zu, in der sie von ihm und seiner Ehefrau für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2016 je Fr. 3'806.40 und für den Sohn für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 Fr. 337.80 Prämienverbilligung zurückforderte, was zusammengerechnet exakt dem Betrag der Rückforderung der Prämienverbilligung der kantonalen Ausgleichskasse entspricht (Fr. 7'950.60). Nach Abzug des vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 einbezahlten Betrags von Fr. 535.60 ergibt sich der in Betreibung gesetzte und später verfügte Betrag von Fr. 7'415.-- für die "Rückforderung IPV-S KVG vom 18.02.2017". 1.1.2 Auf gerichtliche Nachfrage hin erklärte die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Juli 2018, der Kanton Schwyz habe ihr jeweils gemeldet, dass der Beschwerdeführer und seine Familie 2014, 2015 und 2016 Anspruch auf Prämienverbilligungen gehabt habe, woraufhin die Vorinstanz die entsprechenden Beiträge auf den jeweiligen Prämienabrechnungen abgezogen habe. Es handle sich hierbei um eine Reduzierung der effektiven Prämie. Aus diesem Grunde beurteile man die Rückforderung der Prämienverbilligung unter dem Rechtstitel des Prämienausstandes (Schreiben Vorinstanz vom 9.7.2018). 1.2 Nachfolgend ist zu klären, unter welchem Rechtstitel die gegen den Beschwerdeführer in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 7'415.-- erfolgt ist. 1.2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (Bundesgerichtsurteil 2P.18/2000 vom 25.4.2000 Erw. 2.a; vgl. R. Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Bundesgerichtsurteil 2P.37/2003 vom 15.4.2003 Erw. 1.1; VGE II 2017 12 vom 23.2.2017
6 Erw. 1.1; vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 818 [nachfolgend zitiert als: Eugster, Soziale Sicherheit] Rz. 1389ff. insb. Rz. 1392 mit weiteren Hinweisen). 1.2.2 Autonomes kantonales Ausführungsrecht gilt auch für die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Verbilligungen (BGE 125 V 183 Erw. 2c) und einen allfälligen Erlass einer Rückerstattungsforderung (Bundesgerichtsurteil C_549/2007 vom 7.3.2008 Erw. 2.1 [SVR 2008 KV Nr. 19]). Die Krankenversicherer sind im Verfahren vor der Prämienverbilligungsbehörde nicht Verfahrenspartei. Sie haben keine Sonderstellung (G. Eugster, Soziale Sicherheit, S. 819 Rz. 1395 mit Verweis auf EVG K13/06 Erw. 4.5). 1.3 Die Ausgleichskasse Schwyz ist im Bereich Prämienverbilligung die zuständige kantonale Durchführungsstelle (§ 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007). Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt in der Regel an die Krankenversicherer (§ 18 Abs. 1 EGzKVG). Die Prämienverbilligungen werden den Krankenkassen als einmalige Zahlung bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres ausbezahlt (§ 17 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [VVzEGzKVG; SRSZ 361.111] vom 4.12.2012). 1.4 Prämienverbilligungen, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind bei den versicherten Personen zurückzufordern (§ 19 Abs. 1 EGzKVG). Insbesondere sind Leistungen zurückzufordern, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen zeigt, dass bei einer als berechtigt gemeldeten Person das massgebende Einkommen oder Vermögen gemäss § 8 Abs. 2 EGzKVG über den Berechtigungsgrenzen für die Prämienverbilligung liegt oder dass die Prämienverbilligung zu hoch berechnet wurde (§ 19 Abs. 2 EGzKVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen, in anderen Fällen nach Kenntnisnahme der Unrechtmässigkeit, spätestens aber zehn Jahre nach der Auszahlung (§ 19 Abs. 3 EGzKVG). 1.5 Gemäss § 20 Abs. 1 EGzKVG kann die Rückforderung erlassen werden, wenn die rückerstattungspflichtige Person gutgläubig gehandelt hat und gleichzeitig eine grosse Härte vorliegt. Dabei sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar (§ 20 Abs. 2 EGzKVG).
7 1.6 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Guter Glaube und grosse Härte müssen kumulativ erfüllt sein, damit unrechtmässig gewährte Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden können. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, worin auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). Der Erlass einer Rückforderung ist mittels schriftlichen Gesuchs zu verlangen. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV), wobei der Frist zur Stellung eines Erlassgesuchs Ordnungscharakter beizumessen ist; es handelt sich nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 Erw. 3.4). Über den Erlass wird wiederum eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV; VGE II 2017 12 vom 23.2.2017 Erw. 2.1 VGE 2016 25 vom 17.5.2016 Erw. 1.4; VGE II 2011 87 vom 27.10.2011 Erw. 2.2; VGE I 2011 69 vom 24.10.2011 Erw. 1.1; VGE 206/06 vom 7.11.2006 Erw. 2.2). 2.1.1 Anhand der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Vorgehensweise der kantonalen Ausgleichskasse, den Bezüger von Prämienverbilligung mit informellem Schreiben über die Neuberechnung und die Rückforderung zu informieren und anschliessend die zu Unrecht ausgerichteten Prämienverbilligungen beim Krankenversicherer zurückzufordern, dem klaren Wortlaut von § 19 Abs. 1 EGzKVG widerspricht, wonach Leistungen nach diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, bei den versicherten Personen zurückzufordern sind. Die kantonale Ausgleichskasse hätte folglich die (zu Unrecht ausgerichteten) Prämienverbilligungen direkt beim Beschwerdeführer und nicht bei der Vorinstanz zurückfordern müssen (vgl. hierzu Beschluss Nr. 1114/2011 (RRB) des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 22. November 2011 zur Teilrevision des Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung S. 11 unten, wo zur Rückforderung gemäss § 19 festgehalten wird, dass Abs. 1 klar definiere, wer zu viel ausbezahlte IPV zurückzuerstatten habe, nämlich die versicherte Person als Begünstigte, auch wenn die Auszahlung an die Krankenversicherer erfolge). Die Vorgehensweise der kantonalen Ausgleichskasse, die Prämienverbilligungen direkt beim Krankenversicherer zurückfordern, findet demnach keine gesetzliche Stütze. Dementsprechend war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, der Ausgleichskasse die Prämienverbilligungen zurückzuerstatten.
8 2.1.2 Dafür, dass die Ausgleichskasse sich direkt an den Beschwerdeführer hätte halten müssen, spricht insbesondere auch, dass die Prämienverbilligung bezogen auf ihre Durchführung getrennt von der Prämienzahlungspflicht an sich geordnet ist. Die Durchführung der Prämienverbilligung wird in Art. 106b KVV geregelt. Es handelt sich damit um eine eigenständige Ordnung, welche insbesondere die monatsweise Prämienzahlungspflicht gemäss Art. 90 KVV nicht beachtet (U. Kieser, Kommentar KVG/UVG, Art. 65 Rz. 3). In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass mit der Vorgehensweise der Ausgleichskasse respektive der Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen wird, gegen die Rückforderung der Prämienverbilligung ein Erlassgesuch im Sinne von § 20 Abs. 1 EGzKVG zu stellen. Wie die Vorinstanz selber und zu Recht bemerkt, kennt das KVG das Institut des Prämienerlasses nicht (Eugster, Soziale Sicherheit, S. 795 Rz. 1304 und S. 802 Rz. 1327). Fraglich ist schliesslich, ob die Mitteilungen der Ausgleichskasse vom 3. Januar 2017 (Vi-act. 2 bis 4) den Vorschriften von § 22 EGzKVG und Art. 3 ATSV genügen (Verfügungsform, Hinweis auf Erlassgesuch). Gemäss § 22 EGzKVG erfolgen Entscheide über die Prämienverbilligung zwar durch Mitteilungen mit dem Hinweis, eine anfechtbare Verfügung verlangen zu können (wie dies vorliegend der Fall war). In den Erläuterungen dazu hält der Regierungsrates indes fest, Verfügungen seien nicht bloss auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten, sondern ebenso, wenn − wie hier − der Entscheid zu Ungunsten des Versicherten ausfällt, zu erlassen (vgl. RRB Nr. 571/2007 vom 24.4.2007 S. 20; vgl. auch Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 ATSG, wo dieses Verfahren für das Sozialversicherungsrecht vorgeschrieben ist). Das von der kantonalen Ausgleichskasse gewählte Verfahren erscheint vor diesem Hintergrund in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zum einen ist − wie vorliegend − nicht sichergestellt, dass der Betroffene zweifelsfrei Kenntnis des Entscheides erlangt hat (wobei die Beweislast der kantonalen Ausgleichskasse obliegt). Zweitens ist fraglich, ob alle Mitteilungsempfänger realisieren, dass sie durch die Mitteilung überhaupt beschwert sind, nachdem die Rückforderung explizit bei der Krankenkasse erfolgt, und dass sie innert absehbarer Zeit mit einer Rückforderung bzw. mit Forderungen infolge Prämienausständen der Krankenkasse konfrontiert sind. Soweit sie dies nicht realisieren, riskieren sie des Rechtsmittels gegen die Rückforderung verlustig zu gehen. Und Drittens werden sie nicht − wie vom Gesetzgeber ausdrücklich verlangt − auf die Möglichkeit des Erlasses der Rückforderung hingewiesen, womit ihnen auch dieses Recht verlustig zu gehen droht. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Schliesslich hat das gewählte Verfahren auch zur Folge, dass der Beschwerdeführer bei der Krankenkasse Prämienausstände aufweist, was
9 die Folgen nach Art. 64a KVG nach sich zieht, obwohl nicht Prämienzahlungen, sondern die Rückforderung von Prämienverbilligungen strittig ist. 2.2 Aus den genannten Gründen besteht keine gesetzliche Grundlage, aufgrund welcher die kantonale Ausgleichskasse, die an den Beschwerdeführer (allfällig zu Unrecht) ausgerichteten Prämienverbilligungen von der Vorinstanz hätte zurückfordern können. Im Umkehrschluss war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse die erhaltenen Prämienverbilligungen zurückzuerstatten (vgl. BGE 139 V 82 Erw. 3.3.2 m.w.H. zu dem im Sozialversicherungsrecht ebenfalls geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, zurückzuerstatten sind [ungerechtfertigte Bereicherung], Art. 62 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220] vom 30.3.1911). Folglich kann es auch nicht angehen, dass die Vorinstanz die an die Ausgleichskasse geleistete Rückerstattung nun unter dem Titel des Prämienausstands vom Beschwerdeführer auf dem Betreibungsweg einfordert. Vielmehr ist es die Sache der kantonalen Ausgleichskasse, die Rückforderung allfälliger zu Unrecht ausgerichteter Prämienverbilligungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu verfügen und sie direkt bei ihm einzufordern sowie ihn auf die Möglichkeit des Erlassgesuches hinzuweisen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Es fehlt damit an einem Rechtsgrund für die in Betreibung gesetzte Forderung der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Ob der Beschwerdeführer und/oder sein Rechtsvertreter im vorliegenden Fall die Mitteilungen der kantonalen Ausgleichskasse vom 3. Januar 2017 erhalten haben oder nicht, kann hier somit offen bleiben bzw. wäre (neben weiteren Punkten wie bspw. der Verjährung) von der Ausgleichskasse in einem allfälligen Rückforderungsprozess zu prüfen. 3.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 3.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Vorinstanz dem obsiegenden anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu leisten. Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8'400.-- vor. Unter Berücksichtigung der massgebenden, in § 2 Abs. 1
10 GebTRA aufgeführten Kriterien, ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz ermessensweise eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.
11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. April 2018 (sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 27. November 2017) wird aufgehoben. Das Betreibungsamt G.________ (Betreibungskreis ________) wird angewiesen, die Betreibung Nr. 001 aufzuheben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - das Betreibungsamt G.________ Betreibungskreis ________), (A, nur im Dispositiv) - und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. August 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
12 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. September 2018