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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.09.2018 II 2018 50

19 septembre 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,863 mots·~19 min·5

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Persönliche Beiträge 2010 und 2011: Herabsetzung und Erlass) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 50 Entscheid vom 19. September 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Persönliche Beiträge 2010 und 2011: Herabsetzung und Erlass)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1953) ist seit dem 1. März 2008 als selbständig Erwerbender bei der Ausgleichskasse Schwyz angeschlossen. Er ist im Automobilhandel tätig. B.1 Nachdem die Ausgleichskasse Schwyz für das Beitragsjahr 2010 bereits am 9. Februar 2010 eine Beitragsverfügung Akonto (auf Basis der vorangehenden Beitragsperiode) und am 18. März 2011 eine Nachtragsverfügung Akonto (aufgrund einer Kasseneinschätzung) erlassen hatte, erliess sie am 12. Februar 2014 auf Basis der Steuermeldung 2010 eine Nachtragsverfügung betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2010. Die von A.________ zu leistenden Beiträge wurden auf Fr. 8'874.60 (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt (Vi-act. Z 2). Eine von A.________ dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 14. April 2014 teilweise gutgeheissen und die zu entrichtenden Beiträge auf Fr. 8'014.70 (inkl. Verwaltungskosten) herabgesetzt (Vi-act. Z 3; Viact. Z 11 Beleg 1-3). B.2 Gleich verfuhr die Ausgleichskasse Schwyz für das Beitragsjahr 2011 (Beitragsverfügung Akonto vom 8.2.2011, Nachtragsverfügung Akonto vom 18.3.2011, Vi-act. Z 11 Beleg 7 und 8). Am 4. August 2014 erliess die Ausgleichskasse Schwyz aufgrund der Steuermeldung für das Jahr 2011 eine Nachtragsverfügung betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2011 und setzte die von A.________ zu entrichtenden Beiträge definitiv auf Fr. 7'223.40 (inkl. Verwaltungskosten) fest. B.3 Auf Ersuchen A.________ bewilligte die Ausgleichskasse Schwyz am 15. Oktober 2014 einen Zahlungsaufschub für eine Forderung in der Höhe von Fr. 15'766.25 (Vi-act. Z 7 S. 1). Dabei handelte es sich um die noch nicht beglichenen definitiven Beiträge 2011 und 2012 (unter Anrechnung bereits geleisteter Akonto-Beiträge) zuzüglich Verzugszinsen. Vorgesehen wurde zugleich, dass A.________ den Ausstand mit monatlichen Raten à Fr. 1'000.--, erstmals zahlbar Ende Oktober 2014, abzahle. Dieser Vereinbarung kam A.________ während fünf Monaten – zuletzt am 3. März 2015 – nach (Vi-act. 2). C. Im April 2015 erklärte A.________, dass er krankheitsbedingt derzeit weniger verdiene und die Raten nicht mehr bezahlen könne, woraufhin die Ausgleichskasse Schwyz den Ratenplan vorläufig sistierte (Vi-act. Z 7 S. 1). D. Am 17. Mai 2016 und am 3. August 2016 forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ erneut zu Zahlungen auf (Vi-act. 2). Dieser teilte der Aus-

3 gleichskasse wiederholt mit, dass er nach wie vor nicht im Stande sei, die Ausstände zu begleichen, woraufhin die Ausgleichskasse Schwyz ihm im August, Oktober und November 2016 jeweils ein Gesuchsformular für eine Beitragsherabsetzung zustellte (Vi-act. 4, 7, 8). Dieses reichte A.________ schliesslich am 29. Dezember 2016 (vorab per Fax am 28.12.2016) ein (Vi-act. 9,11). Zur Begründung hielt er fest, dass er von 2012 bis 2016 kein Einkommen infolge Krankheit generieren konnte. Die Heilungschancen seien aber gut. Es werde um Herabsetzung der persönlichen Beiträge ersucht, zumindest bis wieder ein Einkommen realisiert werde (Vi-act. 11 S. 2). E. Nach weiteren Schriftenwechsel sowie Einholung weiterer Akten (Vi-act. 13) wies die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz das Gesuch um Erlass und Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vom Dezember 2016 mit Verfügung vom 21. September 2017 mangels wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ab (Vi-act. 14). Der nachzuzahlende Restbetrag für die persönlichen Beiträge 2010 und 2011 wurde auf Fr. 11'488.95 beziffert (Vi-act. 14 S. 2 oben). F. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 23. Oktober 2017 (Eingang 2. November 2017) fristgerecht Einsprache und beantragte weiterhin die Herabsetzung und den Erlass der Beitragsausstände. G. Mit Entscheid vom 10. April 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 23. Oktober 2017 ab. H. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. April 2018 erhebt A.________ am 9. Mai 2018 (Posteingang) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Herabsetzung und Erlass der persönlichen Beiträge 2010 und 2011 2. Gesuch um vorläufige Sistierung des Verfahrens infolge Krankheit 3. Gesuch um Gewährung eines amtlich zu bestellenden unentgeltlichen Rechtsvertreters. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. J. Am 26. Juni 2018 ersucht der verfahrensleitende Richter die Vorinstanz um ergänzende/klärende Sachverhaltsangaben zu den definitiven Beiträgen (2010/2011 oder 2011/2012?) und zur Zusammensetzung der Beitragsforderung. Die ergänzende Stellungnahme der Vorinstanz geht am 28. Juni 2018 ein und wird dem Beschwerdeführer gleichentags zugestellt. Telefonisch teilt der Beschwerdeführer dem verfahrensleitenden Richter am 24. Juli 2018 seinen Ver-

4 zicht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit. Am 26. Juli 2018 reicht der Beschwerdeführer eigene Bemerkungen zur ergänzenden Stellungnahme der Vorinstanz ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Herabsetzung und Erlass der persönlichen Beiträge 2010 und 2011, um vorläufige Sistierung des Verfahrens infolge Krankheit und um Gewährung eines amtlich zu bestellenden unentgeltlichen Rechtsvertreters. 1.1 Das vorliegende sozialversicherungsrechtliche Rechtspflegeverfahren richtet sich nach den Regeln von Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000 (mit Verweis von Art. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Demzufolge ist das Verfahren einfach, rasch und kostenlos (lit. a), an die Beschwerde sind reduzierte Anforderungen gestellt (lit. b) und es gilt – in den Schranken der Mitwirkungspflicht – die Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (lit. c). Im Lichte dieser vereinfachenden Verfahrensregeln sind an eine die Sistierung rechtfertigende Erkrankung hohe Anforderungen zu stellen. 1.2 Zum Antrag auf Gewährung eines amtlich zu bestellenden unentgeltlichen Rechtsvertreters erübrigen sich weitere Ausführungen, da die Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben den gesetzlichen (Form-)Vorschriften genügen (vgl. Art. 61 lit. b ATSG), was dem Beschwerdeführer vom verfahrensleitenden Richter am 24. Juli 2018 telefonisch so mitgeteilt und vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer telefonisch seinen Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts erklärt (vgl. VG-act. 13, Aktennotiz zum Telefongespräch vom 24.7.2018) und in der Folge am 26. Juli 2018 die selbst verfasste Eingabe zur ergänzenden Stellungnahme der Vorinstanz eingereicht. Auch diese Eingabe wird den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rechtsschrift in jeder Hinsicht gerecht. 2. Damit ist nachfolgend nur mehr zu prüfen, ob dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens entsprochen werden kann und anschliessend - sofern dies nicht der Fall ist -, ob die Beitragsforderungen herabgesetzt oder erlassen werden können.

5 2.1.1 Die Sistierung ist weder im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 noch im Justizgesetz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 des Kantons Schwyz geregelt. Dennoch kommt die Sistierung in der verwaltungsgerichtlichen Praxis vor. Sie ist im Rahmen der Verfahrensleitung als Rechtsinstitut allgemein anerkannt Da die Verfahrenssistierung in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot steht (§ 73 lit. a JG) ist dieses Rechtsinstitut nur zurückhaltend und namentlich nur dann einzusetzen, wenn die Sistierung sinnvoll ist, d.h. wenn gute Gründe für die Sistierung sprechen (zur Zurückhaltung bei der Anordnung von Sistierungen auch des Bundesgerichts vgl. BGer 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 1). Die Verwaltungsgerichtspraxis erachtet die Sistierung namentlich dann als gerechtfertigt, wenn ein verwaltungsgerichtlicher Entscheid von einem an deren Entscheid massgeblich abhängt oder wenn die Parteien ernsthafte Verständigungsbemühungen aufgenommen haben, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sich das Verfahren ganz oder teilweise erledigen oder mindestens massgeblich vereinfachen lässt (vgl. VGE I 2007 3 vom 11.4.2007 Erw. 1.2 mit Hinweisen auf VGE 1008/1009/1010/02Z vom 10.6.2002 mit weiteren Zitaten; KZ 1014/06 vom 6.4.2006; vgl. auch Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272] vom 19.12.2008, wonach das Gericht das Verfahren sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist). 2.1.2 An eine Sistierung des Verfahrens infolge Krankheit (gestützt auf Art. 126 ZPO) werden hohe Anforderungen gestellt. So kann ein Verfahren ausnahmsweise bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit einer Partei während des Prozesses sistiert werden, damit die zuständige Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretung bestellen kann (Jenny/Jenny, OFK-ZPO, Art. 126 N 4) m. Verw. auf das Urteil des BGer 5A_218/2013 vom 17.4.2013 Erw. 3.1). 2.1.3 Eine ähnliche Regelung gilt im Betreibungsverfahren. Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 regelt Art. 61, dass der Betreibungsbeamte einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren kann. Die Krankheit muss eine schwere sein. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bildet für sich allein noch kein Grund, einen Rechtsstillstand zu gewähren (Urteile des BGer 7B.119/2004 vom 22.7.2004 Erw. 2.2.1; 7B.62/2002 vom 19.4.2002 Erw. 2b; 7B.87/2000 vom 8.5.2000). Sofern der Schuldner trotz Krankheit in der Lage ist, seinen Steuerberater zu instruieren oder eine begründete Beschwerde einzureichen, darf das Be-

6 treibungsamt annehmen, dass die Voraussetzungen für den Rechtsstillstand nicht gegeben sind (Urteile des BGer 7B.204/2005 vom 17.11.2005 Erw. 2.1; 7B.232/2003 vom 6.11.2003; zum Ganzen Thomas Bauer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 61 N. 5). Die schwere Krankheit allein reicht noch nicht aus. Sie muss sich derart auswirken, dass dem Schuldner die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder zuzumuten ist (Urteil des BGer 7B.62/2002 vom 19.4.2002; Thomas Bauer, BSK-SchKG, Art. 61 N 6). 2.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Vorinstanz nach einem Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer am 30. April 2015 notierte, es gehe ihm momentan krankheitsbedingt nicht gut (Burnout), weswegen die Ratenzahlung vorläufig (1-2 Monate) sistiert wurde (Vi-act. Z 7). In den nachfolgenden Aktennotizen der Sachbearbeiterin vom 30. Juli 2015 und 20. Mai 2016 ist jeweils von einer nicht näher definierten Krankheit die Rede (Vi-act. Z 7 und Z 8). In der Aktennotiz vom 5. August 2016 hielt die Sachbearbeiterin fest, der Beschwerdeführer könne die Raten unmöglich bezahlen, er habe einen Unfall gehabt und als Selbständigerwerbender keine Versicherung abgeschlossen (Vi-act. Z 9). Am 12. September 2016 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, er sei notfallmässig operiert worden, er melde sich wieder, wenn es ihm gesundheitlich besser gehe (Vi-act. Z 10). In der Einsprache vom 23. Oktober 2017 (Vi-act. 15) sowie in der Eingabe vom 5. Dezember 2017 (Vi-act. 19) präzisierte der Beschwerdeführer, dass er an einem Krebsleiden erkrankt sei. Es sei ungewiss, ob er die Krankheit überlebe. Im Einspracheentscheid vom 10. April 2018 (Erw. 8) wird auf die Krebserkrankung Bezug genommen. Am 8. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich bei der Ausgleichskasse und rügte, sein Krebsleiden habe im Einspracheentscheid vom 10. April 2018 als blosse "Krankheit" Erwähnung gefunden, obwohl seine Krebserkrankung für ihn gravierend sei. 2.2.2 Unbestrittenermassen hat den Beschwerdeführer die Krebserkrankung schwer getroffen. Es ist der Vorinstanz aber dennoch zuzustimmen, dass darin im vorliegenden Fall kein Grund für eine Verfahrenssistierung erblickt werden kann. Der Beschwerdeführer war trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit 2014 zum Austausch mit der Vorinstanz in der Lage. Wie bereits erwähnt (vorn Erw. 1.2) genügt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Mai 2018 den Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b ATSG. Am 26. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer selber eingehend Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz vom 28. Juni 2018. Es ist damit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden - vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren - je-

7 weils fristgerecht möglich war, seinen Standpunkt mit der sachlichen Gebotenheit darzulegen. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens wesentlich verschlechtert hätte. Bei dieser Ausgangslage ist der Antrag auf Verfahrenssistierung abzuweisen. 3. Es bleibt zu prüfen, ob die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2010 und 2011 herabgesetzt bzw. erlassen werden können. Anfechtungsgegenstand bei der gerichtlichen Anfechtung bildet nur die Herabsetzung (bzw. allenfalls der Erlass), nicht jedoch die Beitragsfestsetzung; eine (gerichtliche) Überprüfung der Beitragsverfügung ist im vorliegenden Herabsetzungsverfahren ausgeschlossen (vgl. U. Kieser, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 390 mit Verweis auf BGE 120 V 272). Die von der Vorinstanz für die Jahre 2010 und 2011 festgesetzten Beiträge von gesamthaft Fr. 11'488.95 (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 26.6.2018 S. 2 oben mit Verweis auf Vi-act. Z 11 S. 5 und 6) werden vom Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht denn auch nicht in Frage gestellt. 3.1.1 Nach Art. 11 Abs. 1 AHVG können Beiträge deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (vgl. auch Rz. 3001 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] vom 1.12008, Stand: 1.1.2018) des Bundesamtes für Sozialversicherungen). 3.1.2 Die Herabsetzung wird gestützt auf ein von der beitragspflichtigen Person zu stellendes schriftliches Gesuch geprüft. Art. 31 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass die notwendigen Unterlagen einzureichen sind. Auf das Gesuch ist einzutreten, wenn die Unzumutbarkeit jedenfalls glaubhaft gemacht wurde, und es hat in diesem Falle die Ausgleichskasse allenfalls noch notwendige weitere Abklärungen vorzunehmen (U. Kieser, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 397). 3.1.3 Der Versicherte muss im Gesuch begründen und nachweisen, dass er sich in einer objektiven Notlage befindet, und dass ihm die Bezahlung der vollen Beiträge nicht zugemutet werden kann. Die Notlage kann unter anderem bedingt sein durch aussergewöhnlich hohe Familienlasten (z.B. Erziehungskosten für Kinder), durch hohe Verschuldung oder durch aussergewöhnliche, nicht durch

8 eine Versicherung gedeckte Arztkosten als Folge von Krankheit oder Unfall (Rz. 3016, 3027). 3.1.4 Die Herabsetzung der Beiträge ist eine ausserordentliche Massnahme, die eine aussergewöhnliche finanzielle Bedrängnis, eine wirkliche Notlage der Versicherten voraussetzt. Eine solche kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Versicherten schwere Schicksalsschläge erlitten haben oder wirtschaftlich ruiniert sind (WSN Rz. 3027). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Unzumutbarkeit erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte (WSN Rz. 3022, 3026; Urteil des Eidg. Versicherungsgericht [heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] H 372/01 vom 28.3.2002 Erw.2b m.H. auf BGE 120 V 274 Erw. 5a). Soweit Vermögenswerte vorhanden sind, müssen diese zur Beitragsentrichtung herangezogen werden. Zugemutet wird ferner, dass ein Darlehen aufgenommen wird, wobei vorausgesetzt ist, dass eine - allenfalls verlangte - Belehnung von Vermögenswerten rechtlich zulässig und faktisch möglich ist (U. Kieser, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 393 mit Verweis auf SVR 2000 Nr. 9 Erw. 4c, vgl. auch Urteil des EVG H 395/01 vom 1.1.2007 Erw. 4b; WSN Rz. 3031 mit Verweis auf ZAK 1980 S. 531). Private Schulden bilden für sich allein noch keinen Herabsetzungsgrund (WSN Rz. 3029 mit Verweis auf ZAK 1950 S. 357). Die persönlichen Beiträge von Versicherten, welche Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertschriften, etc.) besitzen, können grundsätzlich mangels Unzumutbarkeit nicht herabgesetzt werden. Bei Grundeigentum kann eine Herabsetzung in Betracht gezogen werden, wenn eine höhere hypothekarische Belastung nicht möglich ist (Rz. 3030). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinn des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 zu verstehen. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bedarf es einer objektiven Notlage, weswegen es nicht genügt, wenn die pflichtige Person sich subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt. Massgebend ist der tatsächliche, objektive Notbedarf der pflichtigen Person und seiner Familie, nicht etwa der standesgemässe oder der gewohnte Bedarf (BGE 119 III 73 E. 3b; WSN Rz. 3028). 3.1.5 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stellt gestützt auf die Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 bei der Prüfung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf die Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Be-

9 rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (nachstehend: Richtlinien) ab. Gestützt darauf wird in der Regel ein Zuschlag von maximal 20% zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag und ein Freibetrag ("Notgroschen") in Höhe des Bedarfs für 1 bis 2 Monate zugestanden (vgl. VGE III 2017 222 vom 23.2.2018 Erw. 5.3.1; VGE I 2010 174 vom 10.2.2011 Erw. 9.3). Dem Grundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie Fahrten zum Arbeitsplatz hinzugefügt. Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn von der versicherten Person nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag kündigt (VGE III 2017 201 vom 26.1.2018 Erw. 7.3.3). 3.1.6 Übersteigt das Einkommen die Grenze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, ist die Herabsetzung prinzipiell ausgeschlossen. Es wird der beitragspflichtigen Person nämlich zugemutet, den Ausstand ratenweise abzutragen. Bei der Festsetzung der Ratenzahlungen ist auf die fünfjährige Vollstreckungsverjährung Rücksicht zu nehmen ist (U. Kieser a.a.O., Soziale Sicherheit, Rz. 394vgl. WSN Rz. 3002, vgl. auch Art. 16 Abs. 2 AHVG). Die Herabsetzung kann ganz oder teilweise erfolgen, doch ist jedenfalls der Mindestbeitrag zu entrichten. Dass gegebenfalls eine Verrechnung der ausstehenden Beitragsschuld mit laufenden Leistungen zulässig ist, entbindet die Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung nicht davon, ein Herabsetzungsbegehren zu prüfen, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum auch bei der Verrechnung als Grenze zu betrachten ist (U. Kieser, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 395). 3.1.7 In zeitlicher Hinsicht massgebend sind die Verhältnisse in demjenigen Zeitpunkt, in dem die betreffende Person die Zahlung entrichten soll, und somit in jenem Zeitpunkt, in dem der Entscheid über die Herabsetzung rechtskräftig wird; dabei kann es sich um die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse oder um den nachfolgenden (kantonalen oder eidgenössischen) Gerichtsentscheid handeln (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N Rz. 396 mit Hinweis auf SVR 2000 AHV Nr. 9). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. des Einspracheentscheids zu beeinflussen (ZAK 1989 S. 11 E. 3b). Dies bringt mit sich, dass die Einsprache- bzw. Gerichtsinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts mitzuberücksichtigen ha-

10 ben. Vorbehalten bleiben missbräuchliche Verhaltensweisen der beitragspflichtigen Person (U. Kieser, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 396). 3.1.8 Sofern für einen Selbständig- oder einen Nichterwerbstätigen bzw. einen Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeberin selbst das Bezahlen des Mindestbeitrags eine grosse Härte bedeutet, kann dieser - gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG - erlassen werden. Unter grosser Härte wird dabei die Unzumutbarkeit der Entrichtung des Mindestbeitrags verstanden. Dies wird in der Rechtsprechung dann bejaht, wenn die beitragspflichtige Person ganz oder jedenfalls teilweise durch die Sozialhilfe unterstützt werden muss (U. Kieser, Soziale Sicherheit, a.a.O., Rz. 399 mit Verweis auf EVG 1951 31 und SVR 2000 AHV Nr. 5). Da der Erlass von Beiträgen nur unter wesentlich engeren Bedingungen als die Herabsetzung gewährt werden kann (vgl. WSN Rz. 3073ff.), ist die Möglichkeit eines Erlasses nur zu prüfen, wenn dem Herabsetzungsanspruch entsprochen wird. 3.2 Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz für den Beschwerdeführer eine wirtschaftlichen Notlage (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AHVG und Art. 31 Abs. 1 AHVV sowie der vorgenannten Erwägungen) zu Recht verneint hat. 3.2.1 Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2016 stehen monatlich (jährlich?) Einnahmen in der Höhe von Fr. 20'000.- Ausgaben von Fr. 32'000.- gegenüber (Vi-act. 11). Die Zusammensetzung dieser beiden Positionen wird vom Beschwerdeführer nicht genauer erläutert. Lediglich den Ausführungen in der Eingabe vom 26. Juli 2018 kann entnommen werden, dass wohl ein grosser Anteil der Ausgaben auf den Immobilienunterhalt entfällt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich um aufwendige und kostspielige Investitionen handle, die zum Teil renovationsbedürftig seien. Aus der Verwaltung der Liegenschaften würden keine Erträge, sondern Verluste resultieren. Die intensiven Verkaufsbemühungen (u.a. mit Hilfe professioneller Immobilienhändler), um eine genügende Liquidität zu erreichen, seien leider erfolglos gewesen. 3.2.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz diverse Bankunterlagen eingereicht (vgl. Vi-act. 21). Gemäss der Aufstellung im angefochtenen Einspracheentscheid verfügte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2017 über flüssige Mittel von Fr. 41'504.75 (vgl. angefocht. Einspracheentscheid Erw. 10). Diesen Mitteln standen Kreditkartenschulden von Fr. 5'678.05 gegenüber. Für die Liegenschaften des Beschwerdeführers bestand Ende 2017 eine Hypothekarschuld von Fr. 479'000.-- sowie bei der B.________ Bank, _______, Schulden für die Immobilienfinanzierung in Höhe von Fr. 1'965'000.--.

11 Aus diesen (unbestrittenen) Angaben erhellt, dass dem Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Ende 2017 genügend liquide Mittel zur Verfügung standen, um die noch offenen Beitragsforderung von Fr. 11'488.95 für die Beitragsjahre 2010 und 2011 zu begleichen. Wie erwähnt (vorn Erw. 3.1.4 dritter Absatz) bilden private Schulden für sich allein noch keinen Herabsetzungsgrund. Auch ergibt es sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 weiterhin Einnahmen generieren konnte (vgl. Kontoauszug der D._______-bank vom 29.12.2017, wonach der Beschwerdeführer im Dezember 2017 Gutschriften von Fr. 5'540.-- erhielt). Es wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert geltend gemacht noch ergibt es sich aus den vorliegenden Akten, dass er bei Bezahlung des vollen Beitrags seinen Notbedarf nicht mehr befriedigen könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Überschuldung sei seitens der Behörden, namentlich beim Betreibungsamt C.________ und bei der Steuerverwaltung belegt, so ist dem zu entgegnen, dass es an ihm gewesen wäre, die notwendigen Unterlagen zusammen mit dem Herabsetzungsgesuch einzureichen (oder nachzureichen), was er allerdings bislang nicht getan hat. 3.2.3 Ob deshalb der Beschwerdeführer über verwertbare Vermögenswerte verfügt, um daraus die offenen Beiträge zu bezahlen, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft zu werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu Recht auf die (aktuellste) definitive Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz für das Jahr 2015 abgestellt hat. Danach resultierte beim Beschwerdeführer ein geringes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'924.--, dafür aber Liegenschaftserträge (ohne Eigenmietwerte) von Fr. 128'931.--; Nach Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten (Fr. 61'140.--) und privater Schuldzinsen (Fr. 64'649.--) u.w. verblieb ein steuerbares Einkommen von Fr. 3'700.--. Der Beschwerdeführer wies folgendes steuerbares Vermögen auf (Vi-act. 12): Wertschriften, Guthaben gem. Wertschriftenverzeichnis Fr. 52'193 Liegenschaften im Privatbesitz Fr. 1'779'600 EP/EM Geschäftsvermögen, Aktiven Fr. 100'000 Differenz Steuerwerte Liegenschaften Fr. 1'406'775 Total Vermögenswerte Fr. 3'338'568 Private Schulden Fr. -2'969'500 Reinvermögen Fr. 369'068 Steuerbares Vermögen Fr. 244'000

12 Die definitive Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern weist demgegenüber für das Jahr 2015 ein Vermögen von minus Fr. 650'627.-aus (Vi-act. 13), was allerdings auf kantonal unterschiedliche Bewertungen der Liegenschaften des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Entscheidend ist vorliegend allerdings die (rechtskräftige) Veranlagungsverfügung des Wohnsitzkantons des Beschwerdeführers. Danach beliefen sich die Vermögenswerte des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der zum Abzug zugelassenen Privatschulden - Ende 2015 auf Fr. 244'000.--. Angesichts der eingereichten Bankunterlagen für das Jahr 2017 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über die Liegenschaften verfügt, mithin weiterhin über einen steuerrechtlichen Aktivsaldo verfügt und diese Vermögenswerte auch verwerten könnte. 3.3 Aus diesen Gründen gelangte die Vorinstanz korrekterweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer noch über liquide Mittel oder realisierbare Vermögenswerte verfüge und ihm deshalb die Beitragsforderungen weder herabgesetzt noch erlassen werden können. Dass der Beschwerdeführer sich in einer belastenden gesundheitlichen Situation befindet, ist anerkannt und bedauerlich, vermag für sich allein aber noch keine ausnahmsweise Herabsetzung zu rechtfertigen. Demzufolge kann auf die Prüfung des Erlasses verzichtet werden (vgl. Erw. 3.1.8). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A) Schwyz, 19. September 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. September 2018

II 2018 50 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.09.2018 II 2018 50 — Swissrulings