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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 41

26 juin 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,675 mots·~18 min·4

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auszahlung der Kinderrente) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 41 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Zentrale Ausgleichsstelle ZAS / Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auszahlung der Kinderrente)

2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am ________ 1947, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, Niederlassungsbewilligung EU/EFTA Ausweis C, ist der Vater von B.________, geboren am 24. Mai 1999, die mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28. Mai 2002 unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter C.________ gestellt wurde. Diese Zuteilung der elterlichen Sorge wurde mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 bestätigt. B. Am 1. Januar 2007 reiste A.________ in die Schweiz ein. Nachdem er Wohnsitz in der Gemeinde Freienbach genommen hatte, meldete er sich am 20. September 2012 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Altersrente inklusive Kinderrente für B.________ an. Die Ausgleichskasse Schwyz leitete die Anmeldung zuständigkeitshalber an die Schweizerische Ausgleichskasse (kurz: SAK) weiter. C. Am 11. März 2013 stellte C.________ bei der SAK den Antrag, dass die Kinderrente für die Tochter B.________ auf das Bankkonto von C.________ ausbezahlt werden soll (Vi-act. 12). Mit Verfügung vom 20. März 2013 bestätigte die SAK gegenüber A.________ einen Anspruch auf Altersrente von Fr. 264.-- ab 1. September 2012 bzw. von Fr. 266.-- ab 1. Januar 2013. Ebenfalls mit Verfügung vom 20. März 2013 bestätigte die SAK gegenüber B.________ in Dahlewitz in Deutschland einen Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente (zur Rente des Vaters) von Fr. 105.-- ab 1. September 2012 bzw. von Fr. 106.-- ab 1. Januar 2013. Die Überweisung der Kinderrente erfolgte auf das Bankkonto der Kindsmutter (Vi-act. 18-2/6). Infolge von Nachträgen in das individuelle Konto für Selbständigerwerbende des Versicherten ersetzte die SAK mit Verfügung vom 29. Juli 2013 die Verfügung vom 20. März 2013 betreffend Altersrente und legte diese neu auf Fr. 422.-- ab 1. September 2013 bzw. auf Fr. 425.- ab 1. Januar 2013 fest. Ebenfalls mit Verfügung vom 29. Juli 2013 ersetzte die SAK die Verfügung vom 20. März 2013 betreffend Kinderrente und setzte diese neu auf Fr. 169.-- ab 1. September 2012 bzw. auf Fr. 170.-- ab 1. Januar 2013 fest (Vi-act. 35+34). D. Mit Schreiben vom 3. April 2017 ersuchte die SAK C.________ und B.________ um Einreichung einer Ausbildungsbestätigung für B.________ zwecks Prüfung des Anspruchs auf Fortsetzung der Kinderrente bis zum 25. Lebensjahr (Vi-act. 46). Nachdem B.________ eine Immatrikulationsbescheinigung

3 der Freien Universität Berlin einreichte, teilte die SAK am 6. Oktober 2017 mit, dass die Kinderrente weiter ausgerichtet werde (Vi-act. 49-2/3, 54 und 56). E. Mit Fax vom 1. September 2017 verlangte A.________ von der SAK, dass ihm sämtliche Bescheide der letzten fünf Jahre über den Anspruch auf Kinderrente für seine Tochter B.________ mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen seien. Zudem verlangte er eine Aufstellung sämtlicher bisher an seine Tochter geleisteten Zahlungen bezüglich Kinderrente. Aus dem Schreiben geht zudem sinngemäss hervor, dass A.________ die Ausrichtung der bisherigen und zukünftigen Kinderrente an ihn verlangte. Da ihn die SAK pflichtwidrig nicht ausreichend über die Zahlungen informiert habe, habe er in den vergangenen fünf Jahren überhöhte Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter entrichtet (Vi-act. 50). Diese Anfrage wiederholte er mit Fax vom 5. Oktober 2017 und anschliessend postalisch am 10. Oktober 2017 (= Eingangsdatum SAK; Vi-act. 55+57). F. Am 5. Dezember 2017 erliess die SAK die folgende Verfügung (Vi-act. 59): Der Antrag auf Auszahlung der ordentlichen Kinderrente an den Vater, Herr A.________ vom 5. Oktober 2017 wird abgelehnt. G. In der Einsprache vom 15. Dezember 2017 hielt A.________ an seinen Anträgen fest (Vi-act. 61). Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 wies die SAK die Einsprache ab (Vi-act. 66). H. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 (Schalterzustellung am 27.2.2018) erhebt A.________ mit Eingabe vom 29. März 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 2.1 Einen rechtsmittelfähigen Bescheid/Verfügung bezüglich der Kinderrente für B.________ betreffend die Rentenjahre 2012 bis 2018 und zukünftige Jahre an den rentenberechtigten Beschwerdeführer auszustellen. 2.2 Der Beschwerdegegner hat zu verfügen, dass sämtliche Zahlungen betreffend Kinderrente für B.________ rückwirkend für die Jahre 2012 bis 2018 und in Zukunft ausschliesslich an den Beschwerdeführer zu leisten sind. 2.3 Der Beschwerdegegner ist nicht berechtigt, die an den Beschwerdeführer zu erteilende Verfügung gem. 2.1. der Mutter des gemeinsamen Kindes B.________ zuzustellen. Zusätzlich ist die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, die dem Datenschutz unterliegen, an C.________ (Mutter von B.________) oder an dritte Personen oder Institutionen herauszugeben. Hierzu zählen unter anderem: Angaben über Wohnsitz, Beitragsjahre, Einkommen und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Vermögensangaben, Versicherungsjahre, Versicherungszeit, Höhe der geleisteten Beiträge.

4 2.4 Die Rentennachzahlungen für die Jahre 2012-2018 sind mit 5% Jahreszins gem. OR 104, I zu verzinsen. I. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Tochter des Beschwerdeführers als Empfängerin der hier umstrittenen Kinderrente ist deutsche Staatsangehörige und in Berlin wohnhaft. Der Beschwerdeführer (mit Wohnsitz im Kanton Schwyz) macht geltend, die Kinderrente sei von Beginn weg zu Unrecht direkt der Tochter ausgerichtet worden, sondern hätte vielmehr ihm als Rentenberechtigten ausbezahlt werden müssen. Es liegt damit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Es ist allerdings unbestritten, dass sich die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenauszahlungen allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. hierzu Urteil BVGer C-5758/2014 vom 20.4.2016 Erw. 4.2). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei "zu verurteilen, es ab sofort zu unterlassen, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers, die dem Datenschutz unterliegen", an Drittpersonen herauszugeben (Antrag Ziff. 2.3). Dem Verwaltungsgericht kommen weder strafrechtliche und/oder strafprozessuale Kompetenz noch eine Aufsichtsfunktion über die Vorinstanz zu. Auf dieses Rechtsbegehren Ziff. 2.3 kann somit nicht eingetreten werden. Zudem waren datenschutzrechtliche Fragestellungen nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides (und ebensowenig der diesem zugrunde liegenden Verfügung) und mussten es auch nicht sein. Mithin fehlt es auch an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (hierzu vgl. statt vielem vgl. BGE 125 V 413 Erw. 1a m.H.; VGE III 2014 74 vom 28.8.2014 Erw. 1.1; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, Rz. 52ff. zu Vorbem. zu §§ 19-28). 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt einerseits, dass ihm bezüglich die Kinderrente für die Jahre 2012 bis 2018 und für die Zukunft eine rechtsmittelfähige Verfügung ausgestellt werden müsse (Antrag Ziff. 2.1). Anderseits fordert er die Nachzahlung sämtlicher Zahlungen der Kinderrente seit 2012 und für die Zukunft an ihn (Antrag Ziff. 2.2).

5 2.2.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente setzt nicht voraus, dass das Kind wirtschaftlich darauf angewiesen ist. Die Kinderrente ist zweckgebunden, muss also ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes verwendet werden. (Urteil BVGer C-5758/2014 vom 20.4.201 Erw. 4.3 m.V. auf U. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 22ter N. 1 m.H. auf ZAK 1969 S. 124). 2.2.2 Gemäss Art. 22ter Abs. 2 AHVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000), abweichende zivilrichterliche Anordnungen sowie abweichende Regelungen des Bundesrates betreffend die Auszahlung in Sonderfällen. 2.2.3 Für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe ist die Kinderrente gemäss Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Diese Regelung gemäss Art. 71ter Abs. 1 AHVV gilt sodann grundsätzlich auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV). 2.2.4 Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 3 AHVV [in Kraft seit 1.1.2011]). 2.2.5 Diese Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Erw. 1.1.2-1.1.4) wurden in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL, gültig ab 1.1.2003, Stand: 1.1.2018) des Bundesamtes für Sozialversicherungen wie folgt präzisiert: Rz 10006 1/13: Die Kinderrenten sind grundsätzlich zusammen mit der Hauptrente auszuzahlen. Volljährige Kinder in Ausbildung können die Auszahlung der

6 Kinderrente auf Gesuch hin an sich selbst verlangen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen oder solche des Kindes- oder Erwachsenenschutzes. Rz 10007: Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, so sind die Kinderrenten vorbehältlich abweichender zivilrichterlicher Anordnungen auf Verlangen dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn dieser die (auch geteilte) elterliche Sorge besitzt und das Kind bei ihm wohnt (Rz 10008 1/13). Die Kinderrente wird über die Volljährigkeit hinaus an den nichtrentenberechtigten Elternteil ausbezahlt, wenn diese Auszahlungsmodalität schon vorher bestand und das Kind weiterhin in dessen Haushalt lebt. Das volljährige Kind kann jedoch auf Gesuch hin die Auszahlung an sich selbst verlangen (Rz 10009 1/13). Geht aus den Rentenakten hervor, dass die Eltern getrennt leben, so hat die Ausgleichskasse den nichtrentenberechtigten Elternteil auf die Möglichkeit der direkten Auszahlung der Kinderrenten hinzuweisen (Rz 10010). 2.2.6 Diese gesetzlichen Vorgaben wie auch die RWL regeln mithin nur die Auszahlung der Kinderrente, sagen hingegen nichts aus über die Eröffnung und die Eröffnungsadressaten der jeweiligen Verfügungen. 2.3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Sozialversicherungsrechtliche Verfügungen weisen oft einen Drittbezug auf (bspw. Entscheide über Renten an Angehörige, über eine Rentensplittung, über eine Plafonierung der Individualrenten bei Ehepaaren, etc.). Hier wirft die Frage, wem die Verfügung zu eröffnen ist, besondere Probleme auf. Art. 49 ATSG regelt - von der Zustellung an andere Versicherungsträger abgesehen (Art. 49 Abs. 3 ATSG) - diese Frage nicht. Aus der subsidiär anwendbaren Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 ergibt sich, dass die Verfügung allen Dritten, die Qualität zur Beschwerde haben, zu eröffnen ist. Der Anspruch auf Zustellung der Verfügung leitet sich auch aus dem Gehörsanspruch ab (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015 Art. 49 N 50 mit wei-

7 teren Hinweisen, insb. auf BGE 127 V 120). Hoheitliche Anordnungen sind allen zu eröffnen, die zur Beschwerde befugt sind (Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 34 N 9). 2.3.2 Der Beschwerdeführer ist von Gesetzes wegen Anspruchsberechtigter der Kinderrente. Die Zusatzrenten (Kinderrente wie Zusatzrente für die Ehefrau) stellen grundsätzlich keinen eigenständigen Rechtsanspruch dar; vielmehr sind sie untrennbar mit der Altersrente ("Stammrente") verbunden (Bundesgerichtsurteil H 88/05 vom 20.2.2006 Erw. 3; RWL Ziff. 3210 ff., 3341). Verfügungen, welche eine Kinderrente betreffen, sind somit insbesondere auch der versicherten Person zustellen, welche der Anspruch auf die "Stammrente" zusteht (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Es ist zunächst zu prüfen, ob bzw. wann dem Beschwerdeführer die Verfügungen betreffend Kinderrente vom 20. März 2013 und vom 29. Juli 2013 zugestellt wurden. Beiliegend zur Verfügung vom 5. Dezember 2017 erhielt der Beschwerdeführer auch die Verfügungen vom 20. März 2013 und vom 29. Juli 2013 betreffend Kinderrente (vgl. Verfügung vom 5.12.2017 S. 1 drittunterster Absatz). Ob der Beschwerdeführer diese beiden Verfügungen aus dem Jahr 2013 bereits vorher erhalten hat, wird aus den vorliegenden Akten und Ausführungen nicht restlos klar. Adressiert sind die beiden Verfügungen betreffend Kinderrente jeweils nur an die Tochter. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 "endlich und erstmal nach 5 Jahren einen rechtsmittelfähigen Bescheid [zugestellt]" (Beschwerde Ziff. 3.5 und Ziff. 4.2 mit Verweis auf Bf-act. 5 = Verfügung vom 5.12.2017, in Bf-act. 5 S. 4 ff. finden sich die Verfügungen vom 20.3.2013 und vom 29.7.2013). Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe sowohl die Verfügung vom 20. März 2013 als auch diejenige vom 29. Juli 2013 erhalten und verweist dabei auf ihre Schreiben vom 16. April 2013 (Vi-act. 25) und vom 12. September 2013 (Vi-act. 39). Mit diesen beiden Schreiben überwies die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die "Verfügung vom 20. März 2013" und "die Verfügung vom 29. Juli 2013". Aus den Schreiben selber wird allerdings nicht ersichtlich, ob es sich bei diesen Verfügungen um diejenigen bezüglich Altersrente oder Kinderrente handelt, welche jeweils am gleichen Tag erlassen wurden und das gleiche Datum aufweisen. Zumindest in Bezug auf die Zustellung der "Verfügung vom 29. Juli 2013" (Vi-act. 39) darf allerdings davon ausgegangen werden, dass es sich dabei tatsächlich um die Verfügung betreffend Kinderrente handelte, da im Begleitschreiben vom 12. September 2013 auf ein Telefongespräch Bezug genommen wird und der Beschwerdeführer gemäss der Akten-/Telefonnotiz der

8 Vorinstanz telefonisch die Verfügung bezüglich der Kinderrente verlangte (Vi-act. 38 "Aimerait avoir la copie de la décision de sa fille"). Mithin ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach vorgängiger telefonischer Anfrage am 16. September 2013 die Verfügung vom 29. Juli 2013 betreffend Kinderrente zustellte. In diesem Fall wäre die betreffende Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Wie es sich hiermit verhält, muss indes im Sinne der nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt werden. Die Vorinstanz wird indes angehalten, inskünftig (Zusatz-)Renten zu einer "Stammrente", welche einer Drittperson auszurichten sind, auch dem Rentenberechtigten zu eröffnen. 2.3.3 Anzufügen ist, dass sich der Anspruch eines AHV-Rentners auf Kinderrenten aus dem Gesetz ergibt. Dies musste dem Beschwerdeführer von Anfang an klar sein. Jedenfalls muss er sich dieses Wissen nach dem Grundsatz "ignorantia iuris nocet" (Rechtsunkenntnis schaden) zu seinem Nachteil anrechnen lassen. Die Vorinstanz weist daher zu Recht darauf hin (Vernehmlassung S. 3 dritter Absatz), dass der Beschwerdeführer seit Bearbeitung des Rentengesuchs (d.h. seit 2012) über den Anspruch der Tochter auf eine Kinderrente und die Auszahlung der Kinderrente an die Mutter der Tochter informiert gewesen sein musste, da der Beschwerdeführer der Vorinstanz selber die Adresse der Tochter bzw. der Mutter mitteilte (vgl. Vi-act. 8, 9 und 21). Wenn er erst Jahre später sich um die Zustellung der entsprechenden Verfügungen / Zahlungsnachweise bemüht und eine (Nach-)Zahlung an sich beansprucht, steht dieses Verhalten im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Beziehungen zwischen Verwaltung und Bürger prägt und insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht gilt (BGE 108 V 84 Erw. 3a.). 3.1 Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Nachteil erwachsen. Wenn eine Verfügung der direkt betroffenen Person demgegenüber nicht eröffnet wurde, entfalten sie keine Rechtswirkungen (BGE 133 I 201 Erw. 2.3; Bundesgerichtsurteil 2C_657/2014 vom 12.11.2014 Erw. 2.1 ff.). 3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. Dezember 2017 die Verfügungen betreffend die Kinderrente vom 20. März 2013 und 29. Juli 2013 zugestellt. Von der Weiterzahlung der Kinderrente an die Tochter über deren vollendetes 18. Altersjahr hinaus war er schon zuvor informiert worden (vgl. vorstehend Ingress lit. D), womit er hiervon Kenntnis hatte.

9 Mit der Einsprache vom 15. Dezember 2017 wie auch mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde (und ebenso bereits mit der vorangegangenen Korrespondenz) hat der Beschwerdeführer die (Kinder-)Rente als solche wie auch in der Höhe nicht bestritten, sondern nur die (nachträgliche) Auszahlung derselben an ihn verlangt. Diesen Anspruch hat die Vorinstanz mit der Verfügung vom 5. Dezember 2017 (wie auch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid) geprüft. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen Rechtsnachteil erlitten, falls ihm die Verfügungen betreffend die Kinderrente im Jahr 2013 nicht eröffnet worden sein sollten. Von einer Nichtigkeit der fraglichen Verfügungen kann keine Rede sein. Dass die Renten seiner Tochter ausbezahlt wurden, bestreitet der Beschwerdeführer (zu Recht) ebenfalls nicht. 3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat oder nicht. Der Beschwerdeführer argumentiert insbesondere, er habe seiner Tochter den höchstmöglichen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Jede Zusatzrente würde daher zu einer "Überversorgung" des Kindes führen (Beschwerde Ziff. 4.3). 3.3.2 In den Akten findet sich der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof- Kreuzberg vom 28. Mai 2002, mit welchem die Tochter des Beschwerdeführers unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt wurde. Diese Zuteilung der elterlichen Sorge wurde mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 16. Dezember 2002 bestätigt (Vi-act. 3-10/14 und 3-12/14). Anordnungen betreffend Unterhaltszahlungen wurden darin nicht getroffen. Es erhellt bereits aus zeitlicher Hinsicht, dass damals keine Anordnungen bezüglich Kinderrente erfolgten (bzw. erfolgen konnten), da der Beschwerdeführer damals keinen Anspruch auf Altersrente hatte. Es findet sich in den Akten zudem keine (Kinds-)Unterhaltsvereinbarung und auch keine Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung infolge Erreichens des AHV-Alters des Beschwerdeführers. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Kinderrente keine von der hierzulande geltenden Gesetzeslage (vorstehend Erw. 2.2.1 ff.) abweichende zivilrechtliche Anordnung getroffen wurde. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer nicht, insbesondere nicht substantiiert geltend gemacht. Ein unbestimmter Hinweis auf eine "Düsseldorfer Tabelle" (Beschwerde Ziff. 4.3) kann diesen Nachweis nicht erbringen. Es gelangt somit die gesetzlich vorgesehene Auszahlungsmodalität für Kinderrenten zur Anwendung. 3.3.3 Die Kinderrente ist grundsätzlich unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes für dessen Unterhalt und Erziehung zu verwenden. Zwar bestimmt der per 1.1.2017 ins Gesetz aufgenommene Art. 285a Abs. 3 des

10 Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907, dass sich der bisherige Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang der neuen Leistungen reduziert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, erhält, die er an das Kind zu zahlen hat (vgl. BGE 134 V 15 Erw. 2.3). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu hohe Kinderunterhaltsbeiträge bezahlt hat oder nicht, ist indes letztlich eine zivilgerichtliche Streitigkeit, welche nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt und im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. 3.3.4 Die Tochter wohnt seit Geburt bei ihrer Mutter in Deutschland, welcher bis zur Volljährigkeit der Tochter (24.5.2017) das alleinige Sorgerecht über diese zukam. Der Beschwerdeführer hat seit 1. September 2012 Anspruch auf eine Altersrente der AHV (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 20.3.2013, Vi-act. 19 [ersetzt durch Verfügung vom 29.7.2013, Vi-act. 35]). Ebenfalls seit 1. September 2012 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente für seine (damals noch minderjährige) Tochter (vgl. Art. 22ter Abs. 1 AHVG). Am 11. März 2013 stellte die Mutter bei der Vorinstanz den Antrag, dass die Kinderrente auf das Bankkonto der Mutter ausbezahlt werden soll. Mit Verfügung vom 20. März 2013 und vom 29. Juli 2013 richtete die Vorinstanz die Kinderrente direkt auf das Bankkonto der Mutter aus (vgl. Vi-act. 18-2/6 und Vi-act. 34-2/6). Dieser Sachverhalt stellt einen Anwendungsfall von Art. 71ter Abs. 1 AHVV dar (vorstehend Erw. 2.2.3). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Rechtmässigkeit der seit 2012 erfolgten Rentenzahlungen an die (nicht rentenberechtigte) Kindsmutter als Inhaberin der elterlichen Sorge sprechen. 3.3.5 Am 24. Mai 2017 wurde die Tochter des Beschwerdeführers volljährig. Da sie sich in Ausbildung befand (und gemäss Aktenlage zurzeit noch befindet, vgl. Vi-act. 47-1/3), wurde die Kinderrente - nach Prüfung der Situation ab dem 18. Lebensjahr durch die Vorinstanz (Vi-act. 47+48) - weiter ausgerichtet (vgl. Viact. 54). Diese Vorgehensweise der Vorinstanz (weiterhin Ausrichtung der Kinderrente an bisherigen Zahlungsempfänger [i.d.R. Inhaber der elterlichen Sorge]) entspricht ebenfalls den geltenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 71ter Abs. 3 AHVV). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb davon abgewichen werden sollte. 3.4 Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen, weshalb von der bisherigen Zahlungsmodalität in Zukunft abgewichen werden soll, kann nicht gefolgt werden. Bereits erwähnt wurde, dass das Argument, er habe seit der Geburt

11 der Tochter (freiwillig) den höchstmöglichen Unterhalt bezahlt, unbehelflich ist. Das gleiche gilt auch für das (sinngemässe) Argument, er sei Anspruchsberechtigter der Kinderrente, weshalb ihm diese auch auszurichten sei (und wozu er auf ein im Internet veröffentlichtes Informationsblatt der Vorinstanz verweist; Bfact. 2). Es entspricht zwar der gesetzlichen Regelung, dass der Beschwerdeführer und nicht die Tochter Anspruchsberechtigter der Kinderrente ist (weshalb die entsprechende Verfügung zwangsläufig auch dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, zu eröffnen gewesen wäre). Die Kinderrente ist allerdings ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes vorgesehen, wobei das Gesetz bei geschiedenen oder getrennten Elternteilen die Möglichkeit der Auszahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil vorsieht (vgl. Art. 71ter Abs. 1 AHVV). In casu liegt ein solcher Anwendungsfall vor. 3.5 Dem Gesagten nach hat Vorinstanz die Kinderrente von Beginn weg zu Recht der Kindsmutter überwiesen; dieses Vorgehen ist gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich, soweit auf sie einzutreten ist, gesamthaft als unbegründet, und ist abzuweisen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG i.V.m. § 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. Juli 2018

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