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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2018 36

26 juin 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,135 mots·~16 min·3

Résumé

Ergänzungsleistungen (Krankheitskosten) | Ergänzungsleistungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 36 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau B.________, ebenda gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Krankheitskosten)

2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am ________ 1958, ist stark pflegebedürftig und wird von seiner Ehefrau zu Hause gepflegt. Er bezieht von der Invalidenversicherung zusätzlich zur Rente eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Zudem bezieht er Ergänzungsleistungen. B. Am 14. August 2017 reichte A.________ der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz eine Rechnung des C.________ (Heim) vom 8. August 2017 ein, wonach er für seinen Aufenthalt auf der Pflegeabteilung des C.________ (Heim) vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 (12 Tage) einen Betrag von Fr. 2'396.40 zu bezahlen hat, welcher sich wie folgt zusammensetzt (Vi-act. 1): Produkte-Nr. / Bezeichnung Menge Einheit Preis Betrag Pensionspreis EZ 12 Tag 130.00 1'560.00 22.07.2017 - 02.08.2017 Pflegetaxe Stufe 5 Anteil Bewohner 12 Tag 21.60 259.20 22.07.2017 - 02.08.2017 Pflegetaxe BESA 5 Anteil öffentl. Hand 12 Tag 48.10 577.20 22.07.2017 - 02.08.2017 Total 2'396.40 C. Mit Verfügung vom 26. September 2017 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten vergütete die Ausgleichskasse Schwyz nach einem Abzug für Verpflegungskosten von Fr. 258.-- und einem Abzug für Hilflosenentschädigung von Fr. 741.60 einen Betrag von Fr. 1'396.80 (Vi-act. 2). D. In der Einsprache vom 1. Oktober 2017 verlangte B.________, die Ehefrau und Vertreterin von A.________, von der Ausgleichskasse Schwyz, ihr die gesetzlichen Grundlagen für diese Abzüge zu erläutern (Vi-act. 3). E. Mit Einspracheentscheid (Einsprache-Nr. 1153/17) vom 20. Februar 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 erhebt A.________, vertreten durch B.________, rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 26. September 2017 sei aufzuheben und wie folgt zu ändern: Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 741.60 zu vergüten und keinen Abzug von der Ergänzungsleistung sowie der Hilflosenentschädigung vorzunehmen.

3 2. Die Beschwerdegegnerin habe auch in Zukunft die entstandenen Kosten für Pflege, Hilfe und Betreuung für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital oder Heim (abzüglich Bewohneranteil) zu vergüten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G. In der Vernehmlassung vom 4. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer bezieht von der Invalidenversicherung zusätzlich zur Rente eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (vgl. Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959) von monatlich Fr. 1'880.--, was pro Tag Fr. 61.80 ergibt (Vi-act. 6). Die Vorinstanz hat deswegen für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im C.________ (Heim) vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 (12 Tage) einen Abzug von Fr. 741.60 (12 x 61.80) vorgenommen. Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und beantragt, auf einen Abzug wegen der Hilflosenentschädigung zu verzichten. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Nicht (mehr) bestritten ist der Abzug für die Verpflegungskosten in Höhe von Fr. 258.--. 1.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen. 1.1.2 Nebst der jährlichen Ergänzungsleistung kennt das ELG als weitere Leistungsart die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Diese bestehen gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG in der Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten an Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung für u.a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen im Einzelnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können, wobei es ihnen offen steht, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG; vgl. VGE II 2016 95 vom

4 24.1.2017 Erw. 1.1; VGE II 2014 108 vom 17.3.2015 Erw. 1.1; VGE II 2011 34 vom 29.6.2011 Erw. 1.2 m.H. auf Alfred Maurer/ Gustavo Scartazzini/ Marc Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, N 29 zu § 13 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [EL], mit Verweis auf Art. 14 Abs. 2 ELG; vgl. auch U. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Freiburg/ Basel 2014, Rz. 826ff.). 1.1.3 Für die zusätzlich zu einer jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Bundesgesetzgeber schreibt ihnen jedoch Mindestbeträge vor (Art. 14 Abs. 3 ELG). Bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen beträgt der Mindestbetrag Fr. 25'000.-- (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 lit. a Ziff. 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG). 1.2 Im kantonalen Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (KELG; SRSZ 362.200) vom 28. März 2007 wird in § 8 Abs. 1 normiert, dass den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen des Bundesgesetzes vergütet werden. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten umfasst Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder Dritten gedeckt werden (§ 8 Abs. 2 KELG). Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, soweit dies nicht im Bundesgesetz oder in diesem Gesetz geregelt ist (§ 9 Abs. 3 KELG). Er übt zudem die Aufsicht aus (§ 12 Abs. 1 KELG). Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen (§ 13 Abs. 2 KELG). 1.3.1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet (§ 14 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VVzKELG; SRSZ 362.211] vom 11.12.2007). Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls vergütet (§ 14 Abs. 2 VVzKELG). Die Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie notwendig sind

5 und den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen (§ 14 Abs. 3 VVzKELG). 1.3.2 Die Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehörige, die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen (§ 16 Abs. 1 VVzKELG): lit. a) nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind; lit. b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden; und lit. c) keine Altersrente gemäss AHVG beziehen. Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, der dem von der Fachperson festgelegten zeitlichen Pflegeaufwand entspricht (§ 16 Abs. 2 VVzKELG). Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet (§ 16 Abs. 3 VVzKELG). 1.4 Das Departement des Innern des Kantons Schwyz erliess betreffend Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Weisungen, welche seit 1. Januar 2014 in Kraft sind (kurz: Weisungen). In den Ziffern 301 bis 354 werden die Vergütungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen konkretisiert. Zu den Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige (§ 16 VVzKELG) wird u.a. ausgeführt: Rz. 341: Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehörige, die nicht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung nachweisbar eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleiden und keine Altersrente gemäss AHVG beziehen. Die Pflegebedürftigkeit muss durch Arztzeugnis ausgewiesen sein. Rz. 342: Für Familienangehörige, die in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden keine Kosten für Pflege und Betreuung vergütet. Rz. 343: Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet. Der Umfang des Erwerbsausfalls entspricht dem zeitlichen Pflegeaufwand, der von der Fachperson festgelegt wird. Rz. 345: Die Hilflosenentschädigung wird in Abzug gebracht.

6 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung der Kosten für den vorübergehenden Aufenthalt in der Pflegeabteilung des C.________ (Heim) habe, was unbestritten sei. Besonderes Augenmerk sei vorliegend auf die Koordination von Ergänzungsleistung, Hilflosenentschädigung und Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten zu richten. Es stelle sich die Frage, inwiefern zur Verhinderung von Überentschädigungen Kürzungen vorzunehmen seien (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diene die Hilflosenentschädigung auch der (pauschalen) Abgeltung der pflegenden Ehefrau (…). Der Beschwerdeführer habe sich vorübergehend im C.________ (Heim) aufgehalten, in welchem auch die Pflege abgedeckt gewesen sei. Jedenfalls seien für den Aufenthalt auf der Pflegeabteilung auch die Kosten gemäss Pflegetaxe Stufe 5 in Rechnung gestellt worden. Demnach beinhalte das Heimangebot auch die von der Hilflosenentschädigung gedeckten Kosten. Es sei im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG ein Abzug von den in Rechnung gestellten Heimkosten vorzunehmen, da die besonderen Betreuungskosten bereits durch die Hilflosigkeit abgedeckt seien. Demnach resultiere ein Abzug von Fr. 741.60 (12 Tage à Fr. 61.80). Dieser Betrag sei von der Rechnung des C.________ (Heim) in Abzug gebracht worden (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 8). 2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer schweren palliativen Krankheit, sei schwer pflegebedürftig und müsse rund um die Uhr versorgt werden. Er benötige zudem einen Rollstuhl. Seine Erkrankung sei mit vielen Spesen verbunden (spezielle hygienische Pflegemittel, abgestimmte Nahrungsmittel, spezielle Kleidung, medizinische Kissen u.w., so auch ein Einwohneranteil von ca. Fr. 21.-- für einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung [Beschwerde S. 2]). Die Kosten, welche nicht durch die Krankenkasse und die AHV/IV vergütet würden, seien über die Hilflosenentschädigung zu decken. Im Falle des Beschwerdeführers sei die (monatliche) Hilflosenentschädigung bereits nach einer Woche aufgebraucht. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb nicht zumutbar, die Kosten von Fr. 741.60 selber zu übernehmen. In Anwendung von Art. 14 Abs. 4 ELG würden sich für den zu Hause lebenden Beschwerdeführer mit einer Hilflosigkeit schweren Grades die Vergütungsbeiträge um Fr. 65'000.-- erhöhen (Beschwerde S. 3 mit Verweis auf U. Müller, a.a.O., Rz. 848).

7 2.3 In der Vernehmlassung vom 4. April 2018 macht die Vorinstanz geltend, die Hilflosenentschädigung werde pauschal ausgerichtet und erfolge unabhängig von den effektiv anfallenden Kosten. Eine Überentschädigung sei folglich ebenfalls unabhängig von den effektiv anfallenden Kosten zu prüfen. Es gehe einzig um die Frage, ob sowohl unter dem Titel der Hilflosenentschädigung als auch unter dem Titel der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten dieselben Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung abgedeckt werden. Soweit dies zutreffe, sei die Vergütung entsprechend zu kürzen. Vorliegend sei die Hilfe, Pflege und Betreuung vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 umfassend durch das C.________ (Heim) erfolgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche diese Aufgaben sonst bewältige, habe in dieser Zeit Ferien machen können. Für Hilfe, Pflege und Betreuung sei sie in dieser Zeit nicht verantwortlich gewesen. Die dafür entstandenen Heimkosten seien durch die Hilflosenentschädigung gedeckt. Die nochmalige Deckung der Heimkosten über die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten würde zu einer Überentschädigung führen, weshalb der Abzug von Fr. 741.60 zu Recht erfolgt sei. 3.1 Bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt wird die Ergänzungsleistung wie bei zu Hause lebenden Personen berechnet. Die Kosten werden als Krankheits- oder Behinderungskosten vergütet (§ 7 Abs. 1 VVzKELG; vgl. auch U. Müller, a.a.O., Rz. 830 mit Verweis auf Bundesgerichtsurteil 9C_84/2009 vom 10.8.2009 Erw. 4.1; bei zu Hause wohnenden Personen kann bei vorübergehendem Spital- oder Heimaufenthalt für die Zeit der auswärtigen Unterbringung nicht auf eine andere Berechnungsweise [Heimkostenrechnung] gewechselt werden). Es ist unbestritten, dass für die Kostenvergütung des vorübergehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im C.________ (Heim) weiterhin die EL- Berechnungsweise für zu Hause lebenden Personen (und keine Heimkostenrechnung) zur Anwendung gelangt. 3.2.1 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 auf der Pflegeabteilung des C.________ (Heim) auf. Der genaue Grund für diesen Aufenthalt lässt sich weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen. Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts auch Pflegeleistungen erhielt (vgl. Rechnungspositionen, Ingress lit. B). Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während des vorübergehenden Aufenthalts weiterhin Hilflosenentschädigung erhielt. Es stellt sich demnach die Frage, ob die während des vorübergehenden Aufenthalts ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Kostenvergütung für den Aufenthalt in Abzug zu bringen ist.

8 3.2.2 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] vom 17.1.1961). Bei der Hilflosenentschädigung handelt es sich um eine Geldleistung, die nach Massgabe der im konkreten Fall bestehenden Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit bemessen, jedoch unabhängig von den effektiv entstehenden Kosten und der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgerichtet wird. Die Leistung wird dem Anspruchsberechtigten ausbezahlt und steht diesem grundsätzlich zur freien Verfügung (BGE 125 V 297 Erw. 5a). 3.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d und f ELG sind die Hilflosenentschädigungen und die Assistenzbeiträge nicht als Einnahmen anzurechnen. Bei der Vergütung der Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause und in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG) droht allerdings eine Überentschädigung, wenn die Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung, zu deren Deckung die Hilflosenentschädigung und/oder der Assistenzbeitrag bestimmt sind, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG nochmals vergütet werden. Zur Vermeidung einer solchen Überentschädigung ist es deshalb notwendig, bei der Vergütung der Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung vom Grundgedanken des Art. 11 Abs. 3 lit. d und f ELG (Nichtanrechnung von Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen und von Assistenzbeiträgen der AHV oder der IV auf der Einnahmenseite der EL- Berechnung) abzuweichen und - lückenfüllend - den Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung nur dann zu vergüten sind, soweit sie nicht bereits durch eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag abgedeckt sind (R. Jöhl / P. Usinger, Ergänzungsleistungen, in: U. Meyer [Hrsg.], SBVR-Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1935 Rz. 253 Fn 1101 sowie S.1950 Rz. 271). 3.2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seines Aufenthalts im C.________ (Heim) vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 weiterhin Hilflosenentschädigung erhielt (Fr. 741.60 [12 x 61.80]). Die Hilflosenentschädi-

9 gung dient der geldmässigen Abgeltung der aufgrund der Hilflosigkeit notwendigen Pflege oder persönlicher Überwachung (vorn Erw. 3.2.2). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass diese Aufgaben, die normalerweise von der Ehefrau des Beschwerdeführers wahrgenommen werden, während des Aufenthalts des Beschwerdeführers vom Personal des C.________ (Heim) erbracht wurden; dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. hierzu insbesondere die Rechnungspositionen "Pflegetaxe Stufe 5" und "Pflegetaxe BESA 5", Ingress lit. B). Damit war die Ehefrau des Beschwerdeführers während dessen Aufenthalt im C.________ (Heim) von diesen Pflege- und Überwachungsaufgaben entlastet. Es erweist sich damit nur als konsequent, wenn die für diese Zeit weiterhin ausgerichtete Hilflosenentschädigung vom zu vergütenden Rechnungsbetrag abgezogen wird. Andernfalls läge - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - eine Doppelentschädigung vor, welche es zu vermeiden gilt (vgl. vorn Erw. 3.2.3). Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Verfügung vom 26. September 2017 bestätigt wurde, erweist sich damit als korrekt. 3.3 Was den (sinngemässen) Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorinstanz habe in seinem Fall zu Unrecht von einer Erhöhung der jährlichen Vergütungslimite um Fr. 65'000.-- (auf Fr. 90'000.--) abgesehen, ist auf den Gesetzeswortlaut von Art. 14 Abs. 4 ELG zu verweisen, wonach sich bei einer schweren Hilflosigkeit der jährlich zu vergütende Höchstbetrag für Krankheitsund Behinderungskosten auf Fr. 90'000.-- erhöht, "soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung […] nicht gedeckt sind". Im Übrigen sind die Kantone nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung frei, festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000.-- betragen (vgl. BGE 142 V 349). Im Kanton Schwyz wurde ein solcher Abzug in Rz. 345 der Weisungen des Departements des Innern in allgemeiner Form vorgesehen. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug ist auch deshalb nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 14 Abs. 4 ELG für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4 Sodann stellt der Beschwerdeführer den Antrag, die Vorinstanz "habe auch in Zukunft die Kosten für Pflege, Hilfe und Betreuung für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital oder Heim (abzüglich Bewohneranteil) zu vergüten" (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Die Vorinstanz musste sich in der Verfügung vom 26. September 2017 bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid ausschliesslich zur Vergütung der Kosten

10 für den Aufenthalt des Beschwerdeführers im C.________ (Heim) vom 22. Juli 2017 bis 2. August 2017 äussern, was sie auch getan hat. Über die Kostenvergütung zukünftiger Aufenthalte des Beschwerdeführers hatte sie nicht zu befinden. Für den Beschwerdeantrag Ziff. 2 fehlt es somit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. 3.5 In der Beschwerdeschrift findet sich schliesslich eine beispielhafte Auflistung verschiedener (v.a. medizinischer) Hilfsmittel, welche der Beschwerdeführer in seinem Alltag benötigt, zusammen mit dem Hinweis, dass die schwere Hilflosigkeit des Beschwerdeführers mit vielen Spesen verbunden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass es Sache des Beschwerdeführers sein wird, anfallende Ausgaben, die im Zusammenhang mit seiner Hilflosigkeit stehen, der Vorinstanz zwecks Prüfung einer Vergütung unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten einzureichen. 3.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 4. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Juni 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Juli 2018

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