Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.03.2018 II 2018 14

22 mars 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,263 mots·~16 min·4

Résumé

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle) | Arbeitslosenversicherung

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 14 Entscheid vom 22. März 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1965) wurde am 15. September 2017 durch das RAV Goldau zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Per 1. September 2017 ersuchte er um Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 1a, 1b und 2). Am 21. September 2017 unterbreitete das RAV A.________ ein AVAM-Stellenangebot als Koch im Hotel B.________ in Schindellegi. Er wurde aufgefordert, sich bis spätestens 23. September 2017 zu bewerben (Vi-act. 3). Auf Rückfrage hin informierte der Arbeitgeber des Hotels B.________ das RAV (Eingang RAV 11.10.2017), A.________ sei telefonisch nie erreichbar und er habe nie zurückgerufen. Die Stelle sei weiterhin offen und man wünsche Bewerbungen (Vi-act. 4). In der Folge ersuchte das Amt für Arbeit A.________ am 17. Oktober 2017 um Stellungnahme zum Vorwurf der Nichtannahme einer zumutbaren Anstellung (Vi-act. 5). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 nahm er Stellung und widersprach dem Vorwurf (Viact. 6). B. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde A.________ durch das Amt für Arbeit ab dem 12. Oktober 2017 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 7). A.________ nahm am 20. November 2017 Stellung dazu und reichte am 29. November 2017 Einsprache gegen die Verfügung vom 6. November 2017 ein (Vi-act. 8 - 10), die vom Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 244/17 vom 3. Januar 2018 abgewiesen wurde (Vi-act. 12). C. Am 10. Januar 2018 äussert sich A.________ gegenüber dem Amt für Arbeit schriftlich gegen den Einspracheentscheid Nr. 244/17 vom 3. Januar 2018. Diese Eingabe stellt das Amt für Arbeit mit Schreiben vom 18. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zur Weiterbearbeitung zu. A.________ beantragt sinngemäss die Aufhebung der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls mit Eingabe vom 6. Februar 2018 bekräftigt der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht seine Beschwerdeschrift. Am 16. Februar 2018 informiert das Amt für Arbeit das Gericht, mit Verfügung vom 3. Januar 2018 habe die Arbeitslosenkasse Schwyz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2017 infolge Aktenunvollständigkeit bis auf weiteres abgelehnt. Diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, eine ihm durch das RAV zugewiesene, zumutbare Stelle nicht angenommen zu haben, weswegen er in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt. Umstritten und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982) nachgekommen ist oder er den Tatbestand der Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitsamtes erfüllt hat, namentlich eine ihm zugewiesene Arbeit nicht annahm (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.1 Laut Art. 17 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Ausgenommen davon sind unzumutbare Arbeiten (Art. 16 Abs. 2 AVIG), worunter u.a. Arbeiten fallen, die der versicherten Person einen Lohn einbringen, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, sie erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll die Annahme einer im Sinne dieser Bestimmung zumutbaren (Zwischenverdienst-) Arbeit nicht mehr im Belieben des Versicherten stehen. Vielmehr ist der Versicherte verpflichtet, eine ihm zugewiesene, lohnmässig zumutbare (Zwischenverdienst-) Arbeit unter den Voraussetzungen des Art. 16 AVIG anzunehmen. Die verschuldete Nichtannahme einer solchen Tätigkeit stellt einen Verstoss gegen die in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierte Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zur Folge (BGE 122 V 34 Erw. 4b). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der Amtsstelle zugewiesenen Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Arbeitsgelegenheit (Nussbaumer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 848). Auch liegt eine Nichtannahme zumutbarer Arbeit nicht nur dann vor, wenn die versicherte Per-

4 son eine Stelle ausdrücklich zurückweist, oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern dieser Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber ist klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 179). Es kann keine Rede davon sein, dass eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches nicht über den Lohn mit dem potenziellen Arbeitgeber verhandeln dürfte. Nur darf sie damit nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist (Bundesgerichtsurteil C 218/06 vom 22.2.2007 Erw. 4). 2.3 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind, so dass keine andere Tatsache mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden kann. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 Erw. 4.1 S. 399 f.; Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

5 Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2 mit Hinweis). Es besteht kein Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfall zugunsten des Versicherten zu entscheiden ist (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 383 mit Hinweisen; BGE 115 V 133 Erw. 8). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 8). 2.4.1 Ist eine Person gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, so bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Bei der Ablehnung von zumutbarer Arbeit muss, gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV, im Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert werden. Eine Einstellungsdauer von weniger als 31 Tagen ist unzulässig. Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes ist allerdings auch bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verstehen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 185 ff.). 2.4.2 Die Beurteilung des Verschuldens erfolgt individuell. Es sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1; AVIG-Praxis ALE, D 64). Für die Bemessung der Einstelldauer ist vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV) auszugehen. Dieser Wert ist bei qualifiziertem Verhalten entsprechend zu erhöhen, bei privilegiertem Verhalten zu mindern (BGE 123 V 150 Erw. 3c).

6 3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten: 3.1 Mit Schreiben vom 21. September 2017 unterbreitete das RAV Goldau dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Koch (100%-Pensum) im Hotel B.________ in Schindellegi mit der Aufforderung, sich bis spätestens am 23. September 2017 zu bewerben (Vi-act. 3). Am 11. Oktober 2017 erhielt das RAV Goldau vom Arbeitgeber des Hotels B.________ die Rückmeldung, der Beschwerdeführer sei nicht angestellt worden. Er sei telefonisch nie erreichbar gewesen und habe auch nicht zurückgerufen. Die Stelle sei weiterhin offen, Bewerbungen seien erwünscht (Vi-act. 4). 3.2 Am 17. Oktober 2017 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer um Stellungnahme zum Vorwurf, er habe eine zugewiesene, zumutbare Stelle nicht angenommen (Vi-act. 5). In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2017 bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf. Er habe sich beworben und eine schriftliche Absage erhalten. Weder habe er je einen Anruf erhalten (was auf seinem Natel rückverfolgt werden könne), noch sei er je zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Im Übrigen bewerbe er sich auf alle 100%-Stellen, was er selber ja auch wolle (Vi-act. 6). Dem Schreiben liegt eine Mailabsage bei, da der Beschwerdeführer überqualifiziert sei. Allerdings stammt die Absage von der C.________, Seewen. 3.3 Am 6. November 2017 verfügt die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ab dem 12. Oktober 2017. Zwar habe sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle beworben. Gleichzeitig habe er aber den Stellenantritt auch vereitelt, weil er für den Stellenanbieter telefonisch nicht erreichbar gewesen sei und auch nie zurückgerufen habe (Vi-act. 7). Mit Schreiben vom 20. November 2017 führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich beworben, sei aber nie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, weder telefonisch noch schriftlich (Vi-act. 8). In der Einsprache vom 29. November 2017 bekräftigt er diese Darstellung. Er habe sich beworben und dabei erwähnt, dass er Erfahrung mit der Indischen Küche habe. Er habe eine Absage per Mail wegen Überqualifizierung erhalten, welche er bereits der Stellungnahme beigelegt habe. Des Weitern führt er aus, sich x-fach beworben und vorgestellt zu haben. Er unternehme alles Mögliche, um eine Stelle zu erhalten. Der Einsprache lagen verschiedene Absagen bei, indes keine des Hotels B.________ (Vi-act. 10).

7 In der Eingangsbestätigung machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufmerksam, dass er seiner Einsprache statt der erwähnten Unterlagen zur Stellenzuweisung zum Hotel B.________ jene für die Stellenzuweisung zum C.________ in Seewen beigelegt habe und die Belege seiner Bemühungen zum Hotel B.________ fehlen würden (Vi-act. 11). 3.4 Im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2018 bestätigt die Vorinstanz die Einstellung. Trotz Hinweis und Aufforderung, Belege betreffend die Absage des Hotels B.________ beizulegen, bringe der Beschwerdeführer keine entsprechenden Unterlagen bei. Demgegenüber sei die Rückmeldung des Arbeitgebers vom Hotel B.________ glaubhaft. Er führe aus, den Beschwerdeführer mehrmals aber erfolglos kontaktiert zu haben und dieser habe nie zurückgerufen. Da er die Stelle als nach wie vor frei bezeichnet habe und weitere Bewerbungen wünsche, könne an dieser Rückmeldung nicht gezweifelt werden. Denn dies sei ein Indiz, dass er es ernst meine und tatsächlich versucht habe, den Beschwerdeführer zu erreichen (Vi-act. 12). 3.5 In der Eingabe an die Vorinstanz vom 10. Januar 2018, die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht überwiesen wurde, hält der Beschwerdeführer fest, er habe die Mailabsage des Hotels B.________ leider nicht mehr, werde sie aber da noch einmal anfordern. Anstelle legt er seine Bewerbung bei, was seine Bemühungen belegen solle. Zudem verweist er darauf, sich im Oktober 2017 94 mal, im November 2017 98 mal, im Dezember 96 mal und im Januar bis zum 10. Januar 2018 bereits 34 mal schriftlich beworben und bislang 6 Bewerbungsgespräche geführt zu haben. Er unternehme alles, um eine Stelle zu erhalten (Vi-act. 13). 3.6 Die Vorinstanz hält am 6. Februar 2018 vernehmlassend fest, der Beschwerdeführer bringe vor Gericht nichts Neues vor. Trotz Hinweis belege er die Absage des Hotels B.________ nicht. Aus den Unterlagen erhelle sodann, dass er seit dem 21. September 2017 keine Beratungsgespräche einhalte und er in seinen Stellungnahmen und Einsprachen nicht auf die konkreten Sachverhalte eingehe. In einer weiteren Eingabe vom 6. Februar 2018 führt der Beschwerdeführer aus, er erhalte seit Oktober 2017 keine Arbeitslosenentschädigung mehr und beziehe Sozialhilfe, nachdem er sein Erspartes habe aufbrauchen müssen. Er habe sehr viele schriftliche Bewerbungen getätigt und Telefonate geführt sowie Vorstellungsgespräche absolviert. Strittig seien seine Bemühungen im Zusammenhang mit einer zugewiesenen Stelle im Hotel B.________. Er habe sich dort schriftlich beworben und am 6. Oktober 2017 eine Absage erhalten, was er beides bereits

8 belegt habe. Er habe sich auf alle ihm vom RAV zugewiesenen Stellen beworben, jedoch einzig vom Hirschen eine Antwort, sprich Absage erhalten. Von allen anderen habe er nie etwas gehört, weder eine Einladung oder Absage noch einen Anruf erhalten. Er sei bereit, jegliche Arbeiten anzunehmen, er wolle arbeiten und nicht das Sozialamt belasten. 3.7 Am 16. Februar 2018 teilt die Vorinstanz mit, eine von der Arbeitslosenkasse am 3. Januar 2018 erlassene Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Der gemäss sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2017 bis auf weiteres infolge Aktenunvollständigkeit abgelehnt. 4.1 Vorab stellt sich die Frage, welche Bedeutung die von der Arbeitslosenkasse am 3. Januar 2018 verfügte Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2017 bis auf weiteres hat, für die Einstellung von 31 Tagen ab dem 12. Oktober 2017. Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). D.h., die Tilgung einer verfügten Einstellung setzt voraus, dass die versicherte Person während der sechsmonatigen Einstellungsfrist tatsächlich einen Entschädigungsanspruch hat. Besteht kein Entschädigungsanspruch, können keine Einstelltage getilgt werden. Zudem verwirkt die verfügte Einstellung, falls die sechsmonatige Einstellungsfrist abläuft, ohne dass die versicherte Person je alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hätte, da diesfalls die Einstellung nie wirksam werden konnte (vgl. Gebhards, Arbeitslosenversicherung, Bd. I, Art. 30 Rz. 50; Kupfer Bucher, a.a.O., Art. 30 S. 183). Damit steht aber auch fest, dass die ab dem 15. Oktober 2017 verfügte Einstellung für die Dauer von 31 Tagen nicht etwa gegenstandslos geworden ist, weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. September 2017 bis auf weiteres rechtskräftig abgelehnt wurde. Vielmehr wird die Einstellungsverfügung (so sie denn rechtens ist, vgl. nachfolgend) ihre Wirkung entfalten und die Einstelltage können getilgt werden, sobald und sofern der Beschwerdeführer innert der sechsmonatigen Einstellungsfrist alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. 4.2 Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass das RAV Goldau dem Beschwerdeführer eine Stelle im Hotel B.________, Schindellegi, zugewiesen hat (wie auch weitere Stellen). Zudem erachtet es das Gericht als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich beworben hat. Dies belegt der Beschwer-

9 deführer mittels der eingereichten Bewerbung und ergibt sich ebenso aus der Rückmeldung des Arbeitgebers, nachdem dieser den Beschwerdeführer zu erreichen versucht hat. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs äussert sich der Beschwerdeführer indes widersprüchlich. So behauptet er, nicht kontaktiert worden zu sein, aber eine Mailabsage wegen Überqualifikation erhalten zu haben. Die von ihm beigelegte Absage betrifft jedoch eine Bewerbung beim C.________ in Seewen und nicht jene beim Hotel B.________ in Schindellegi. Auf die Verwechslung aufmerksam gemacht, reagiert der Beschwerdeführer vorerst gar nicht. In der Beschwerde führt er dann aus, die Mailabsage des Hotels B.________ gelöscht zu haben, aber wieder auftreiben zu wollen. Entgegen dieser Ankündigung reicht er dann aber nichts ein. Vielmehr behauptet er in der Eingabe vom 6. Februar 2018, er habe sich auf alle ihm zugewiesenen sieben Stellen beworben, aber einzig vom Hotel B.________ eine Mailabsage erhalten, die er bereits vorgelegt habe und von allen übrigen habe er nie auch nur eine Reaktion erhalten. Beides ist nachweislich falsch. Die Mailabsage des Hotels B.________ hat er nie beigebracht und mindestens das C.________ hatte reagiert und abgesagt. Mithin erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. Daran ändern auch seine Beteuerungen nichts, sich seit Beginn der Arbeitslosigkeit monatlich auf dutzende von Stellen beworben und sich mehrmals vorgestellt zu haben. Denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber der zugewiesenen Stelle vom Hotel B.________ den Beschwerdeführer aufgrund seiner Bewerbung kontaktiert hat, jedoch keinen Kontakt herstellen konnte. Dies hat der Beschwerdeführer zu verantworten und steht in keinem Bezug zu all seinen übrigen Bewerbungen. Darüber hinaus rechtfertigt sich der Beschwerdeführer auch nicht etwa damit, dass er seinerseits das Hotel B.________ kontaktiert hätte, sobald er vom RAV resp. der Vorinstanz erfahren hat, dass der Arbeitgeber ihn ergebnislos kontaktierte, die Stelle aber nach wie vor frei und der Arbeitgeber interessiert sei. Mithin sind keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, sich - neben all seinen übrigen Bewerbungen - auf diese konkrete, freie Stelle zu bewerben. Damit aber ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Nichtannahme einer ihm zugewiesenen Stelle in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Art. 16, 17 und 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 4.3 Verfügt wurde eine Einstellung für die Dauer von 31 Tagen, was nicht zu beanstanden ist. Die Einstelldauer richtet sich nach dem Verschulden der versicherten Person. Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4

10 AVIV). Bei der Ablehnung von zumutbarer Arbeit muss gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV im Bereich des schweren Verschuldens sanktioniert werden. Schweres Verschulden zieht eine Einstellung von 31 bis 60 Tage nach sich (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Mithin hat die Vorinstanz die kürzest mögliche Einstellungsdauer verfügt. Ein entschuldbarer Grund, um diese Minimaldauer zu unterschreiten ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Kosten werden keine erhoben; Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a und g ATSG).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 9. April 2018

II 2018 14 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.03.2018 II 2018 14 — Swissrulings