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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.04.2019 II 2018 107

17 avril 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,743 mots·~14 min·4

Résumé

Berufliche Vorsorge (Beitragsforderung / Beseitigung Rechtsvorschlag) | Berufliche Vorsorge (ohne med. SV)

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 107 Urteil vom 17. April 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, c/o B.________ AG, Klägerin, gegen C.________ AG, Beklagte, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Beitragsforderung / Beseitigung Rechtsvorschlag)

2 Sachverhalt: A. Die C.________ AG (nachfolgend: C.________) schloss sich mit Anschlussvertrag per 1. Juli 2009 der A.________ (nachfolgend: A.________), zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Mit Unterzeichnung am 7. November 2011 verlängerten die Parteien diesen Anschlussvertrag (Vertrag Nr. 2/5429) per 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016. In der Folge verlängerte sich der Anschlussvertrag mangels Kündigung stillschweigend um ein weiteres Jahr (vgl. Kläg-act. 2 Ziff. 6.1 insbesondere). B. Am 11. Mai 2016 hat der C.________ den Eintritt von D.________ mit Versicherungsbeginn per 1. März 2015 angemeldet (Kläg-act. 6), worauf die A.________ am 4. Juli 2016 die Beiträge der beruflichen Vorsorge für die Jahre 2015 und 2016 (Fr. 26'767.15 bzw. Fr. 31'813.20, total Fr. 58'580.35) dem C.________ in Rechnung stellte (Kläg-act. 7.1 und 7.2). Da der C.________ für das Jahr 2017 keine Lohnmutationen gemeldet hatte, stellte die A.________ am 25. November 2016 die Prämien für das Jahr 2017 (Fr. 36'919.--) auf der Basis der Vorjahreszahlen in Rechnung (inkl. Beitrag Sicherheitsfonds von Fr. 91.45 für das Jahr 2016; Kläg-act. 8.1 und 8.2). C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 mahnte die A.________ den C.________ wegen Beitragsausständen per 31. Dezember 2016 von Fr. 62'136.55 (inkl. Mahnspesen von Fr. 100.--), unter Ansetzung einer Zahlungsfrist bis spätestens 8. März 2017 (Kläg-act. 9). Mit Zahlungsbefehl vom 5. April 2017 (Betreibung Nr. _____, Betreibungsamt E.________) forderte die A.________ (als Gläubigerin) vom C.________ (als Schuldnerin) die ausstehenden BVG- Beiträge gemäss Mahnung vom 16. Februar 2017 (nebst Zins zu 5% seit dem 1.1.2017, Betreibungsgebühren sowie Mahnspesen (Kläg-act. 10). Dagegen erhob die Schuldnerin am 7. April 2017 Rechtsvorschlag (Kläg-act. 10). In der Folge leistete die Schuldnerin vier Teilzahlungen von je Fr. 6'000.-- (Klageschrift Ziff. 7 in fine). Mit weiterer Mahnung vom 15. September 2017 wies die A.________ den C.________ darauf hin, dass der am 16. Februar 2017 in Mahnung gesetzte Beitragsausstand von Fr. 51'039.85 (recte: wohl Fr. 62'136.55) bis dato nicht oder nur teilweise beglichen worden sei und setzte Frist bis 30. September 2017, um den Saldo auszugleichen. Im Falle eines Ausbleibens der Bezahlung innert Frist gelte der Vertrag per 30. September 2017 als gekündigt, und würden die entstehenden Kosten dem Vertragskonto belastet (Kläg-act. 11). Mit Schreiben vom 13. November 2017 (Kläg-act. 13) löste die A.________ den Stiftungsanschluss des C.________ per 30. September 2017 auf. Gleichzeitig

3 forderte sie den C.________ auf, bis 13. Dezember 2017 den Saldo auf dem Vertragskonto zu ihren Gunsten von Fr. 70'835.30 (gemäss Schlussrechnung; Kläg-act. 13) auszugleichen bzw. diesen Betrag zu bezahlen. D. Mit Schreiben vom 27. März 2018 mahnte die A.________ den C.________ erneut wegen nicht vollständig einbezahlter Beiträge (Fr. 70'935.30) für die Versicherungsjahre 2016/2017 und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung mit der Durchsetzung auf dem Rechtsweg (Kläg-act. 14). Mit Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2018 (Betreibung Nr. _____) forderte die A.________ (als Gläubigerin) vom C.________ (als Schuldnerin) Fr. 70'935.30 nebst Zins zu 5% seit dem 14. Dezember 2017, zuzüglich Fr. 800.-- Betreibungsgebühren (Kläg-act. 15). Dagegen erhob die Schuldnerin am 4. Juni 2018 Rechtsvorschlag (Kläg-act. 15). E. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 erhebt die Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die Beklagte Klage betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 70‘935.30 nebst Zins zu 5% seit 14. Dezember 2017, CHF 800.00 Bearbeitungsgebühren und Zahlungsbefehlskosten von CHF 118.30 zu bezahlen; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes E.________, vom 15. Mai 2018 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. F. Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2018 setzt das Verwaltungsgericht der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort bis 8. Januar 2019 an. Aufgrund dessen, dass die Beklagte diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, setzt das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Januar 2019 unter Androhung der Säumnisfolgen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 31. Januar 2019 zur Einreichung der Klageantwort an. Trotz Zustellung der Verfügung vom 10. Januar 2019 am Postschalter am 15. Januar 2019 (vgl. VG-act. 5) reicht die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Sie ist daher androhungsgemäss mit ihrer Klageantwort ausgeschlossen.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 sind vor Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. VGE 102/01 vom 18.12.2002 Erw. 1; VGE 46/02 vom 18.12.2002 Erw. 1, je m.H. u.a. auf BGE 115 V 375; Meyer, Die Rechtswege nach dem BVG, ZSR 1987, S. 614). Von Bundesrechts wegen haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die Beklagte hat ihren Sitz in F.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist vorliegend zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten zuständig (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), was unbestritten ist. 1.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; SZS 2001, S. 560 m.H.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a je m.H.). Dazu gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substantiierungslast für Bestand und Umfang der streitigen Bei-

5 tragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitgeber (VGE 103/05 vom 8.2.2006 Erw. 1.4 m.H. auf Urteil EVG B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 2.1.2; SZS 2001, S. 562 Erw. 1a/bb m.H.; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_314/2008 vom 25.8.2008 Erw. 3.2; VGE II 2017 4 vom 23.2.2017 Erw. 1.2; VGE II 2011 71 vom 26.1.2012 Erw. 1.2; VGE II 2009 51 vom 18.12.2009 Erw. 1; VGE II 2009 42 vom 15.10.2009 Erw. 1). 1.2.2 Die Beitragsforderung ist soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Dabei genügt ein blosser Verweis auf die Beitragsübersicht, wenn der Gesamtbetrag ohne weiteres daraus ersichtlich ist. Trifft dies beispielsweise wegen widersprüchlicher Saldi, unterschiedlich datierter Buchungen, schwankender Beiträge, Stornierungen oder Verrechnungen (z.B. mit Guthaben auf einem Überschusskonto) nicht zu, hat die klagende Einrichtung der beruflichen Vorsorge durch erläuternde Bezugnahme auf die Beitragsübersicht und andere von ihr eingereichte Akten darzutun, wie und gestützt worauf sie den Forderungsbetrag ermittelt hat. Es ist nicht Sache des Berufsvorsorgegerichts, selbst in EDV-Ausdrucken und Abrechnungen nach denjenigen Positionen zu forschen, welche für die Beitragshöhe von Belang sind, und zu eruieren, wie der Forderungsbetrag doch ermittelt werden könnte. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung substantiiert bestreitet (vgl. BGE 141 V 71 Erw. 5.2.2 m.V.a. Bundesgerichtsurteil 9C_314/2008 vom 25.8.2008 Erw. 3.2 m.V.a. die Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 295/01 vom 20.8.2002 Erw. 4.3 und H 301/00 vom 13.2.2002 Erw. 2c [Schadenersatz nach Art. 52 AHVG]). 1.2.3 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 Erw. 4a; SZS 2001 S. 562 Erw. 1b). 2. Die Beklagte hat, innert am 10. Januar 2019 gerichtlich angesetzter Nachfrist bis zum 31. Januar 2019, keine Klageantwort eingereicht (vgl. Ingress lit. F). Es ist daher zu prüfen, ob die Klage hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, damit sie gutgeheissen werden kann (siehe vorstehend Erw. 1.2.1 f.).

6 2.1 Die Beklagte hat sich bei der Klägerin zwecks versicherungsmässiger beruflicher Vorsorge angeschlossen, den bestehenden Anschlussvertrag per 1. Januar 2012 verlängert (vgl. Ingress lit. A und Kläg-act. 2 Ziff. 6.1) und war zu entsprechenden Beitragszahlungen verpflichtet (Kläg-act. 2 Ziff. 3.3), was aktenmässig ausgewiesen ist und nicht bestritten wird. 2.2 Die Klägerin stellt die vor Verwaltungsgericht eingeklagte Forderung tabellarisch wie folgt dar (Klageschrift S. 3 f.): Prämienjahr 2016 CHF Saldo per 01.01.2016 13'449.05 Beitrag Sicherheitsfonds für 2015 27.00 Jahresprämie 2015 + 2016 58'580.35 Zahlung -13'576.05 Mahnspesen 100.00 Verzugszins (4.00%) 3'364.75 Saldo per 31.12.2016 61'945.10 Prämienjahr 2017 CHF Saldo per 01.01.2017 61'945.10 Beitrag Sicherheitsfonds für 2016 91.45 Jahresprämie 2017 36'827.55 Zahlungen -24'000.00 Nicht verbrauchte Prämien -9'206.90 Mahnung 100.00 Kosten Vertragsauflösung 700.00 Betreibungsbegehren 800.00 Zahlungsbefehl 103.30 Zins 4.00% bis zum 13.12.2017 3'426.65 Beitrag Sicherheitsfonds 2017 48.15 Letzte Mahnung vom 27.03.2018 100.00 Saldo gemäss Mahnung nach Vertragsauflösung 70'935.30 Der von der Klägerin hergeleitete Saldo von Fr. 70'935.30 erweist sich als schlüssig. Die tabellarisch angeführten Beträge sind mithin aktenkundig ausgewiesen. Insbesondere die Kontoauszüge betreffend die Jahre 2016, 2017 und 2018 (datiert vom 27.11.2018, Kläg-act. 16.1, 16.2 und 16.3) listen einerseits die in Rechnung gestellten (Kosten-, Risiko- und Spar-)Prämien (unter Einschluss des Abzugs der "nicht verbrauchten Prämien", vgl. auch Kläg-act. 12), Zinsbelastungen, Mahn- Betreibungs- sowie Vertragsauflösungskosten und andererseits die Zahlungen der Beklagten auf. Die Posten "Beitrag Sicherheitsfonds 2017" sowie "Zins 4.00% bis zum 13.12.2017" lassen sich dem Schreiben der Klägerin vom 13. November 2017 (Kläg-act. 13) bzw. der darin enthaltenen Schlussab-

7 rechnung sowie der "Provisorischen Zinsrechnung 01.01.17 - 13.12.17" vom 10. November 2017 (= Beilage zu Kläg-act. 13) entnehmen (wohingegen auf dem oben erwähnten Kontoauszug [Kläg-act. 16.2] die Zinsen bis 31.12.2017 ausgewiesen werden; anzufügen ist, dass die in der genannten Schlussabrechnung geltend gemachten Zinsen wohl versehentlich als "Zinsen bis 21.05.2017" statt bis 13.12.2017 bezeichnet werden). Der "Saldo gemäss Mahnung nach Vertragsauflösung" (vgl. Kläg-act. 14) von Fr. 70'935.30 zu Gunsten der Klägerin entspricht der von der Klägerin eingeklagten Kapitalforderung. 2.3 Gemäss Ziff. 3.3 (letzter Absatz) des vorliegenden und von der Beklagten unterzeichneten Anschlussvertrages (Kläg-act. 2) anerkennt der Arbeitgeber Prämien- bzw. Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich begründet Einspruch erhebt. Es ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, dass die Beklagte gegen eine konkrete Beitragsabrechnung Einwände erhoben hätte. Vielmehr hat die Beklagte mit vier Teilzahlungen im Jahr 2017 zu je Fr. 6'000.--, total Fr. 24'000.-- (vgl. vorstehend Erw. 2.2) zumindest konkludent anerkannt, dass Beiträge geschuldet bzw. zu begleichen sind. Zudem hat die Beklagte, welcher die Klageschrift zugestellt und Frist (VG-act. 3) bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort (VG-act. 4) angesetzt wurde, gegen die Berechnung der Beitragsausstände nicht remonstriert. 2.4 Die von der Klägerin geltend gemachten Zinssätze von 4% (bis 13.12.2017, Kläg-act. 13 Beilage S. 2 in fine) bzw. 5% (ab 14.12.2017, Kläg-act. 15) geben keinen Anlass zur Beanstandung (vgl. Ziff. 2.2 Abs. 2 f., Ziff. 3.3 Abs. 1 u. 6 des Anschlussvertrages [= Kläg-act. 2]; Art. 66 Abs. 2 BVG; SVR-Rechtsprechung 1994 BVG Nr. 2 Erw. 3b/aa mit Hinweis; siehe auch Brechbühl, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 66 BVG; VGE II 2011 28 vom 25.9.2012 Erw. 2.3 mit Verweis auf VGE I 2007 183 vom 22.11.2007 Erw. 3.3). 2.5 Im Übrigen sind die Kosten für das Inkasso gemäss Ziff. 3.3 (Abs. 6) des Anschlussvertrages vom säumigen Arbeitgeber zu tragen, wobei in Ziffer 4 des anwendbaren Kostenreglements (= Kläg-act. 4) die pauschalisierten Kosten für die einzelnen Inkasso-Handlungen aufgelistet werden (Mahnung Fr. 100.--; Betreibungsbegehren von mindestens Fr. 400.--, abgestuft nach der Höhe der ausstehenden Forderung, in casu Fr. 800.-- aufgrund von Mahnbeträgen zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 100'000.--). Diese Kosten für das Inkassoverfahren sind ebenfalls nicht zu beanstanden, was ferner auch für die Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.-- gilt (Kläg-act. 2 Ziff. 6.8 i.V.m. Kläg-act. 4 Ziff. 6).

8 2.6 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten die eingeklagte Forderungssumme von Fr. 70'935.30 zzgl. Zins zu 5% seit 14. Dezember 2017, Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 118.30 als nachvollziehbar und begründet. Die entsprechende Forderungsklage ist somit gutzuheissen. 3. Die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 angerufene Behörde, welche im Rahmen des ordentlichen Prozessweges über die Begründetheit des Anspruches entscheidet, ist befugt, zugleich mit dem Sachentscheid die definitive Rechtsöffnung auszusprechen, ohne dass der Gläubiger noch das besondere Verfahren nach Art. 80 SchKG durchzuführen hat (Praxis 1981 Nr. 52; ZAK 1982, S. 357; VGE 26/96 vom 12.6.1996 Prot. 614 ff.; vgl. auch VGE II 2011 71 vom 26.1.2012 Erw. 3). In diesem Sinne ist antragsgemäss der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts E.________ für den klageweise zugesprochenen Betrag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Vorsorgeeinrichtung kann im kantonalen Verfahren keine Parteientschädigung zulasten des Versicherten zugesprochen werden (BGE 126 V 150 f. Erw. 4b; Meyer/Uttinger, a.a.O., N 89 f. zu Art. 73 BVG). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen liegt bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor. Eine solche wird vorliegend von der Klägerin nicht (jedenfalls nicht substantiiert) geltend gemacht, weshalb diese Fragestellung nicht weiter zu prüfen ist. Unbesehen davon könnte der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin von vornherein keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. VGE II 2014 106 vom 17.3.2015 Erw. 4.2 in fine). 5. Eine Klage auf Bezahlung von Arbeitgeberbeiträgen an die berufliche Vorsorge betrifft einen Anspruch, der durch das BVG geregelt ist. Es lag bereits unter altem Recht keine Streitigkeit des Zivilrechts gemäss Art. 43a, 44 und 46 aOG vor, weshalb keine zivilrechtliche Berufung möglich war (vgl. BGE 119 II 399 Erw. 2 = Pra 1994 232). Nach Art. 72 Abs. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) sind Entscheide über Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen von der Beschwerde in Zivilsachen ausdrücklich ausgenommen (vgl. VGE I 2007 183 vom 22.11.2007 Erw. 7.1). Solche Entscheide der kantonalen Gerichte können indes auf dem Wege der Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 ff. BGG).

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 70'935.30 nebst Zins zu 5% seit 14. Dezember 2017 sowie Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 118.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. 1.2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts E.________, Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2018, wird in der Höhe des geschuldeten Betrages von Fr. 70'935.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Dezember 2017 sowie Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren und Fr. 118.30 Zahlungsbefehlskosten aufgehoben und der Klägerin wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Klägerin (R) - die Beklagte (R) - das Betreibungsamt E.________ (A; nur Dispositiv) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Aufsicht berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

10 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Mai 2019

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