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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 108

26 juin 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,935 mots·~25 min·4

Résumé

Kausalabgaben (ARA- /Kanalisationsanschlussgebühr; Baubewilligungsgebühren) | Kausalabgaben

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2017 108 Entscheid vom 26. Juni 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien Erbengemeinschaft D.________ bestehend aus: 1. A.________, 2. B.________, 3. Dr.med. C.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. R.________, gegen Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, Vorinstanz, Gegenstand Kausalabgaben (ARA- /Kanalisationsanschlussgebühr; Baubewilligungsgebühren)

2 Sachverhalt: A.a. Mit Beschluss des Bezirksrates (BzRB) Nr. 369 vom 5. September 2012 erteilte der Bezirksrat Küssnacht dem Baugesuch Nr. 2011/132 der Erbengemeinschaft D.________ bestehend aus A.________, B.________ und Dr.med. C.________, die Baubewilligung mit teilweiser Verweigerung für das Bauprojekt "Umbau und Aufstockung Mehrfamilienhaus" auf den Grundstücken KTN xxxx und yyyy, O.________strasse in Küssnacht (vgl. Bf-act. 3). Für die Festlegung der Anschlussgebühren enthielt die Baubewilligung (Seite 8) folgende Berechnung: ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr Für die Grundstücksentwässerung von neuen Gebäuden und Anlagen haben die Grundeigentümer gemäss Art. 25 Abwasserreglement vom 1. Januar 2010 an die Erstellung und die Erneuerung der Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr zu leisten. Die Anschlussgebühr wird anhand des Gebäudevolumens gemäss der SIA-Norm 416 bemessen. Für Lagerhallen, Autoeinstellhallen und überdachte Parkplätze gilt ein tieferer Ansatz pro m3 Volumen. Gestützt auf die kubische Berechnung vom 15. Dezember 2011 ergibt sich folgende Berechnung: Wohnhaus (à Fr. 19.--/m3): 2'786 m3 Fr. 52'934.-- Garage (à Fr. 5.--/m3): 2'235 m3 Fr. 11'175.-- Total (exkl. MwSt.) Fr. 64'109.-- Die ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr wird bei Baubeginn in Rechnung gestellt. Im Dispositiv der Baubewilligung (Disp.-Ziff. 21) wurde zudem zu den Bewilligungsgebühren und zur Rechnungsstellung der Beiträge was folgt verfügt: 21.Die Bewilligungsgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 9'233.85 sind gemäss der Rechnung im Anhang zu begleichen. Die Rechnung für die Beiträge im Gesamtbetrag von Fr. 69'607.10 wird nach der Meldung des Baubeginns zugestellt. A.b. Nachdem vom Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde gegen die teilweise Abweisung des Baugesuchs (Lukarnen) bzw. Auflage hinsichtlich Containerstandplatz mit Beschwerdeentscheid vom 9. April 2013 abgewiesen worden war, ersuchte die Erbengemeinschaft D.________ am 8. Mai 2013 um eine Bewilligung der Projektänderung im vereinfachten Verfahren. Mit Beschluss der Baukommission vom 18. Juni 2013 wurde dem Baugesuch Nr. 2011/132 Pä die Bewilligung für die Projektänderungen unter Bedingungen und Auflagen erteilt. B.a. Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 stellte der Sachbearbeiter des Ressorts Planung, Umwelt und Verkehr (PUV) der Erbengemeinschaft D.________ gestützt auf die Baubewilligung Nr. 2011/132 vom 5. September 2012 und den ge-

3 meldeten Baubeginn die Rechnung Nr. 126493 für den Kanalisations- und ARA- Anschlussbeitrag von Fr. 69'607.10 zur Begleichung zu. Mit E-Mail vom 16. Juni 2014 beanstandete die Erbengemeinschaft D.________, dass die Rechnung falsch sei und so nicht akzeptiert werde. Insbesondere seien die bestehenden Bauten (Karateraum und Untergeschoss/Zwischenraum) resp. deren Volumen in der Berechnung für die Anschlussgebühr fälschlicherweise nicht in Abzug gebracht worden. B.b. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 und neuer Rechnung Nr. 126730 vom 30. Juni 2014 teilte die Baukommission der Erbengemeinschaft D.________ mit, dass sie sich an der Sitzung vom 24. Juni 2014 mit der Reklamation befasst habe und zum Schluss gekommen sei, dass es gerechtfertigt sei, die bereits (früher) bezahlte Gebühr von Fr. 1'680.-- in Abzug zu bringen, da diese für die gesamte Liegenschaft KTN xxxx in Rechnung gestellt worden sei. Die Rechnung Nr. 126943 (recte: Nr. 126493) vom 2. Juni 2014 werde storniert. Gestützt auf die kubische Berechnung nach SIA 416 der F.________ AG vom 15. Dezember 2011 präsentiere sich die Neuberechnung des ARA- und Kanalisationsanschlussbeitrages wie folgt (vgl. Bf-act. 4): Wohnhaus (à Fr. 19.--/m3): 2'782 m3 Fr. 52'858.00 Garage (à Fr. 5.--/m3): 2'236 m3 Fr. 11'180.00 Zwischentotal 1 Fr. 64'038.00 abzüglich bereits bezahlte Gebühren Fr. 1'680.00 Zwischentotal 2 Fr. 62'358.00 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer Fr. 4'988.65 Total ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr Fr. 67'346.65 In der Folge wurde die Rechnung vom 30. Juni 2014 (zahlbar innert 30 Tagen netto) durch die Erbengemeinschaft D.________ am 23. Juli 2014 (vorbehaltlos) bezahlt. C.a. Bei der Schlusskontrolle wurde festgestellt, dass die Bauausführung nicht dem bewilligten Bauprojekt entsprach, weshalb die Erbengemeinschaft D.________ aufgefordert wurde, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (Nachtragsbewilligungsverfahren Baugesuch Nr. 2011/132). Dementsprechend reichte die Erbengemeinschaft D.________ am 31. Mai 2016 das Baugesuch Nr. 2016/42 für die Projektänderung zum Baugesuch Nr. 2011/132 (neue Fassaden- und Umgebungsgestaltung, int. Umdispositionen) ein. Die eingereichten Baugesuchsunterlagen und dazu nachgeforderten Zusatzunterlagen (insb. Kubische Berechnungen, Situations-, Schnitt- und Fassadenpläne, Begründung Ausnahmevoraussetzungen usw.) wurden von der Baukommission am 20. Juli 2016 (1. Vorprüfung) und am 7. September 2016 (2. Vorprüfung) jeweils in einem schriftlichen Vorprüfungsbericht gewürdigt und das weitere Vorgehen bestimmt.

4 Nach Vollständigkeitsprüfung wurden die Unterlagen am 16. Dezember 2016 an die Baugesuchszentrale zur Behandlung innerhalb der kantonalen Verwaltung (Unterschreitung Gewässerabstand) weitergeleitet sowie am 24. Januar 2017 von der Baukommission ein (erster) Prüfbericht nachgereicht, worin die Erteilung der Ausnahmebewilligungen für die Abweichungen Dachform und Gebäudehöhe vom Bezirk in Aussicht gestellt wurden. C.b. Nach Unterlagenergänzung teilte die Baugesuchszentrale der Erbengemeinschaft D.________ mit, dass aufgrund der Angaben für das Vorhaben in der vorliegenden Form keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Am 8. Mai 2017 führte der Bezirk Küssnacht auf Ersuchen der Erbengemeinschaft D.________ einen Augenschein vor Ort mit den zuständigen Personen der kantonalen Amtsstellen und des Bezirks durch. Weil von der Baugesuchszentrale weiterhin keine Bewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands in Aussicht gestellt werden konnte, reichte die Erbengemeinschaft D.________ auf deren Empfehlung beim Bezirk Küssnacht ein überarbeitetes Projekt (Rückbauprojekt) ein, welchem das Amt für Raumentwicklung in der Folge mit Gesamtentscheid vom 4. Oktober 2017 die kantonale Baubewilligung (Rückführungsprojekt für den Sitzplatz mit Absturzsicherung) unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stelle erteilte, bzw. für die bereits erstellten Lichtschächte unter Verzicht auf Rückführungsmassnahmen verweigerte. C.c. Mit Beschluss des Bezirksrates (BzRB) Nr. 727 vom 8. November 2017 erteilte sodann der Bezirksrat Küssnacht dem Baugesuch Nr. 2016/42 der Erbengemeinschaft D.________ die Baubewilligung mit teilweiser Verweigerung für die Projektänderung 'Veränderte Dach- und Umgebungsgestaltung auf den Grundstücken KTN xxxx und yyyy, O.________strasse in Küssnacht' (vgl. Bf-act. 2). Die Nachtragsbewilligung enthielt u.a. den Hinweis, die geplante Volumenerweiterung insbesondere im Dachgeschoss habe eine Anpassung der ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge. Zu den Bewilligungsgebühren und zur Kanalisationsgebühr wurde im Dispositiv der Nachtragsbewilligung (Disp.-Ziff. 12) was folgt verfügt: 12. Die Bewilligungsgebühren im Gesamtbetrag von Fr. 9'623.--, die Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von Fr. 12'176.40 und die Spielplatzabgeltung in der Höhe von Fr. 3'577.65 sind gemäss den Rechnungen im Anhang zu begleichen. D. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Küssnacht vom 8. November 2017 (Versand: 16.11.2017) lässt die Erbengemeinschaft D.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist von 20 Tagen

5 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Ziff. 12 (iVm Erwägungsziff. 1.11 und 1.10) des Nachtragsbaubewilligungsbeschlusses vom 8.11.2017 samt gleichzeitig eröffneter Rechnung und Verfügung Nr. 160790 sei hinsichtlich der zusätzlich veranlagten Kanalisationsanschlussgebühren von CHF 12'176.40 sowie der Baubewilligungs- und Kontrollgebühren im Gesamtbetrag von CHF 9'623.-aufzuheben. 2. Die Baubewilligungsgebühren seien auf der Grundlage einer Grundgebühr (CHF 500.--) und der kantonalen Gebühr (CHF 1'790.--) sowie der durch die Vorinstanz auszuweisenden und durch das Kosten- und Äquivalenzprinzip gedeckten übrigen Leistungen neu festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bg/Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 überweist der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht. F. Mit Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht vom 24. Januar 2018 (Versand: 26.01.2018) beantragt der Bezirksrat Küssnacht, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Erbengemeinschaft D.________ hält in ihrer Stellungnahme dazu vom 7. Februar 2018 an ihren Anträgen und Begründungen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Unter Ziff. 1.10 (Baubewilligungs- und Kontrollgebühren) und Ziff. 1.11 (ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr) des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats Küssnacht vom 8. November 2017 wurde was folgt ausgeführt: 1.10 Baubewilligungs- und Kontrollgebühren Die Gebühren des Bezirkes Küssnacht werden gemäss Gebührenordnung für die Behandlung von Baugesuchen vom 1. Januar 2011 erhoben. Sie beinhalten in der Regel die Bearbeitungskosten von Bezirk und Kanton, Publikations- und allfällige Einsprachekosten, die Prüfung Brandschutz und die Prüfung Energienachweis, Beschlusskosten sowie Gebühren für Baukontrollen. Die Gebühren stellen sich wie folgt zusammen: - Grundtaxe und Publikation: Fr. 800.00 - Beurteilung unbewilligte Bauten, Augenschein: Fr. 1'078.00 - Gebühren für Beschluss: Fr. 1'000.00 - Gebühren für bereits durchgeführte Abnahmen: Fr. 4'955.00 - Gebühren Kanton (Kantonaler Gesamtentscheid): Fr. 1'790.00

6 Totale Gebühren: Fr. 9'623.00 Die Baubewilligungsgebühr beträgt Fr. 9'623.--. Die beigefügte Rechnung ist innert Frist zu begleichen. 1.11 ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr Für die Grundstücksentwässerung von neuen Gebäuden und Anlagen haben die Grundeigentümer gemäss Art. 25 Abwasserreglement vom 1. Januar 2010 (AR) an die Erstellung und die Erneuerung der Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr zu leisten. Die Anschlussgebühr wird anhand des Gebäudesvolumens, gemäss der jeweils gültigen Version der SIA-Norm 416 bemessen. Für Lagerhallen, Autoeinstellhallen und überdachte Parkplätze gilt ein tieferer Ansatz pro m3 Volumen. Die geplante Volumenerweiterung insbesondere im Dachgeschoss hat eine Anpassung der ARA- und Kanalisationsanschlussgebühr zur Folge. Gestützt auf die kubische Berechnung vom 22. August 2016 ergibt sich folgende Berechnung (der Carport im Erdgeschoss wurde gestützt auf Art. 25 Abs. 2 AR ergänzt): Wohnhaus (à Fr. 19.--/m3): 3'502 m3 Fr. 66'538.00 Einstellhalle (à Fr. 5.--/m3): 1'311.9 + 115) 1'427 m3 Fr. 7'135.00 Carport EG (à Fr. 5.--/m3): 21.6 x 5.1 x 2.75 303 m3 Fr. 1'515.00 Total (exkl. MwSt.) Fr. 75'188.00 Bereits bezahlt (23.07.2014): Fr. 62'358.00 Zwischentotal 12'830.00 Zuzüglich 8 % MwSt. Fr. 1'026.40 Total (inkl. MwSt.) Fr. 13'856.40 ./. Rechnung KTN xxxx bezahlt am 23.10.1970 (inkl. 0% MwSt.) Fr. 1'680.00 Total Restbetrag Fr. 12'176.40 Die Kanalisationsanschlussgebühr wird zusammen mit diesem Entscheid in Rechnung gestellt. 2.1 Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst den Nachzahlungsbetrag für ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 12'176.40 (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. II./8.1). Die bei Baubeginn/Kanalisationsanschluss zur Zahlung fällig gewordenen Anschlussgebühren seien nach Massgabe geringfügiger Volumenkorrektur und zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 67'346.65 definitiv veranlagt und verrechnet worden (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. II./10.4). Mehrwohnraum sei nicht geschaffen worden und ebenso wenig seien die Garagen und Fahrzeugflächen vermindert oder in nutzbaren Wohnraum umgewandelt worden (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. II./10.8). Die einzige volumenrelevante Abweichung betreffe die Gestaltung des Daches am Gebäudetrakt Richtung Westfassade (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. II./10.9). Die Vorinstanz rechtfertigt demgegenüber das Zurückkommen auf die (im Baubewilligungsverfahren festgelegte) Anschlussgebühr (im Wesentlichen) damit, dass die Projektänderung (mit Wohnraum- und Volumenerweiterung insbesondere im Dachgeschoss breitere Lukarne, steileres Dach) offensichtlich anschluss-

7 gebührenpflichtig sei, was eine Überprüfung der gesamtheitlichen Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr voraussetze (vgl. Vernehmlassung, S. 2). 2.2 Mit den Beschwerdeführern ist zunächst davon auszugehen, dass (nachdem keine Teilzahlungen oder provisorische Zahlungen bei der Erteilung der Baubewilligung vorgesehen wurden und die Rechtsmittelbelehrung der Baubewilligung, mit welcher das Baubewilligungsverfahren abgeschlossen wurde, auch die mit dieser berechnete Anschlussgebühr mitumfasste) die Anschlussgebühr bereits mit der Baubewilligung für das bewilligte Bauobjekt "definitiv" festgelegt wurde, wenn auch einstweilen nur suspensiv bedingt (Rechnungsstellung bei Baubeginn) sowie unter Vorbehalt einer allfälligen "Nachverfügung" bei abweichender Bauausführung (vgl. dazu auch VGE II 2014 22 vom 13.8.2014 Erw. 3.2 u. 3.3 publiziert in EGV-SZ 2014 B 5.2 S. 74 ff.; VGE II 2013 139 vom 15.4.2014 Erw. 4.1 mit Hinweis auf EGV-SZ 1993 Nr. 30 [Erw. 2d]; VGE II 2008 36 vom 23.9.2008 Erw. 7.1). Soweit die Anschlussgebühr bereits mit der Baubewilligung "definitiv" festgelegt wurde, kommt eine Abänderung oder Aufhebung grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen des Widerrufs von Verfügungen (vgl. dazu insb. § 34 Abs. 1 VRP) in Frage. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts scheidet ein Widerruf aus, wenn das Interesse der Rechtssicherheit jenem an der richtigen Anwendung des Rechts vorgeht. So verhält es sich in der Regel, wenn eine Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (BGE 137 I 69 Erw. 2.3). Aus diesem Grund gelten namentlich Steuerveranlagungen nach Eintritt der (formellen) Rechtskraft grundsätzlich als unabänderlich, zumal sie in einem Verfahren ergehen, in dem der Sachverhalt besonders eingehend untersucht wird und sie das Steuerrechtsverhältnis ähnlich einem Urteil für einen zeitlich abgeschlossenen und einmaligen Sachverhalt regeln (BGE 121 II 273 Erw. 1a/bb). Neben den Steuerveranlagungen werden in der Praxis aber auch Gebührenverfügungen grundsätzlich als unwiderruflich angesehen, zumal dann, wenn die Abgaben bereits bezahlt sind (Urteile BGer 2C_230/2012 vom 24.9.2012 Erw. 3.2; 2C_810/2010 und 2C_765/2010 vom 20.9.2011 Erw. 3.2 f. betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren; vgl. auch Urteil BGer 2C_452/2010 vom 22.8.2011 Erw. 2.6 betreffend Erschliessungsbeiträge). Ausnahmsweise lässt die Rechtsprechung eine nachträgliche Abänderung zuungunsten des Pflichtigen auch bei Fehlen entsprechender Gründe zu, wenn der Fehler auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen ist und dies für den

8 Pflichtigen ohne Weiteres erkennbar war (vgl. Urteil BGer 2C_230/2012 vom 24.9.2012 Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Demzufolge ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Festlegung der Anschlussgebühr im Baubewilligungsverfahren spätestens mit deren Bezahlung durch die Erbengemeinschaft am 23. Juli 2014 grundsätzlich als unwiderruflich anzusehen war (vgl. auch VGE II 2018 27 und II 2018 30 vom 19.4.2018 Erw. 4.1). Zuvor war die Anschlussgebühr bereits im Baubewilligungsverfahren "definitiv" berechnet und festgelegt und auch bei der Rechnungsstellung auf Reklamation der Beschwerdeführer hin nochmals genauer überprüft, (geringfügig) korrigiert und neu festgesetzt worden. Ein offensichtliches Versehen, welches gegebenenfalls eine nachträgliche Abänderung rechtfertigen würde, kann sich nicht auf Tatsachen beziehen, welche der Vorinstanz bereits bekannt waren und zu welchen nun bei der "Nachverfügung" erstmals eine andere Rechtsauffassung vertreten wird (wie z.B. Unterteilung in Wohnbauten, Autoeinstellhallen und überdachte Parkplätze). Anderenfalls, d.h. wenn die genaue Nutzung zum Zeitpunkt der Baubewilligung noch nicht "definitiv" bestimmt gewesen wäre, hätte die Vorinstanz eine provisorische Rechnung erstellen und sich die spätere Überprüfung und definitive Abrechnung vorbehalten können (vgl. dazu auch Bst. A dritter Absatz des Anhangs zum Reglement über die Siedlungsentwässerung vom 1. Januar 2012). Die (nachträgliche) Projektänderung kann von der Vorinstanz nicht zum Anlass genommen werden, um auf die frühere rechtsverbindliche Gebührenverfügung insgesamt zurückzukommen. Insofern ist der festgelegte und in Rechnung gestellte Nachzahlungsbetrag für die Kanalisations-/ARA-Anschlussgebühren richtigerweise aufzuheben. 2.3 Beizupflichten ist der Vorinstanz insoweit, als dass die Rechtsverbindlichkeit nicht für die (nachträgliche) Projektänderung während der Bauausführung (Vergrösserung Dachgeschoss) gelten kann, für die ein eigenes (nachträgliches) Baubewilligungsverfahren (Zusatzbewilligung zur Baubewilligung) durchzuführen war. Es ist unbestritten, dass die bauliche Änderung (Gestaltung des Daches) eine Mehrkubatur bewirkt hat (vgl. Beschwerde, S. 8 Ziff. II./10.9). Die Zusatzgebühr bei Änderung setzt allerdings entgegen der Meinung der Vorinstanz keine Überprüfung der gesamtheitlichen Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühr voraus. Es genügt, dass als Bemessungsgrundlage für die Festlegung des Nachzahlungsbetrags die Mehrkubatur herangezogen wird (vgl. dazu auch VGE II 2011 7 vom 30.3.2011 publiziert in EGV-SZ 2011 B 5.1 S. 58 ff.; VGE 708/99 vom 17.12.1999 publiziert in EGV-SZ 1999 Nr. 21 S. 68 ff.). Richtig ist, dass sich die Beschwerdeführer bei der Neuberechnung nicht auf die Bagatellgrenze (weniger als 5% Veränderung des Gebäudevolumens bis zu einer Volumenerweite-

9 rung von maximal 20m3) berufen können, kommt doch diese Privilegierung gemäss klarem Wortlaut des Reglements über die Siedlungsentwässerung einzig bei Erneuerungen, nicht jedoch bei Projektänderungen zur Anwendung (vgl. dazu Art. 25 Ziffer 2 des Reglements über die Siedlungsentwässerung sowie Bst. A zweiter Absatz des Anhangs zum Reglement über die Siedlungsentwässerung vom 1. Januar 2012). Dies erscheint auch sachgerecht, anderenfalls könnte z.B. durch (nachträgliche) Projektänderungen die Bezahlung der angemessenen Anschlussgebühr umgangen werden, was auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht zugelassen werden kann. Zudem wurde von den Beschwerdeführern auch ein Abzug vom gebührenpflichtigen Volumen für nicht genutzte Hohl- und Lufträume von Gebäudeteilen mit überhohen Räumen gemäss Bst. A vierter Absatz des Anhangs zum Reglement über die Siedlungsentwässerung geltend gemacht. Die Bestimmung verweist diesbezüglich auf Art. 25 Ziffer 4 des Reglements über die Siedlungsentwässerung, wo jedoch eine Gebührenanpassung einzig für industrielle und gewerbliche Betriebe vorgesehen ist. Ob diese Regelung auch für die Liegenschaft der Beschwerdeführer Anwendung finden kann, wird die Vorinstanz im Rahmen der Neuberechnung der Anschlussgebühren zu prüfen haben. 2.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages für die ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren als berechtigt. Die "Nachverfügung" ist insofern aufzuheben und die Sache zur neuen Festlegung des Nachzahlungsbetrags ausschliesslich unter Heranziehung der durch die (nachträgliche) bauliche Änderung (Gestaltung des Daches) bewirkten Mehrkubatur an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1 Die Beschwerdeführer bestreiten ebenso die Baubewilligungs- und Kontrollgebühren, die mit der Zusatzbewilligung zur Baubewilligung mit total Fr. 9'623.-- in Rechnung gestellt wurden (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. II./8.2). Diese Gebührenerhebung verletze in offenkundiger Weise das Kosten- wie das Äquivalenzprinzip (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. II./11.1). Es erscheine unergründlich, weshalb die Gebühren des Nachtragsverfahrens gar jene des Hauptverfahrens für ein umfangreiches Erweiterungs- und Neubauprojekt übersteigen würden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. II./11.3). Die Vorinstanz räumt ein, bei der zusätzlich aufgeführten Publikationsgebühr von Fr. 300.-- handle es sich um einen Irrtum; sie sei fälschlicherweise in Rechnung gestellt worden. Die weiteren Ansätze stünden jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zu den Handlungen und dem Aufwand der Baubehörde, seien somit gerechtfertigt und entsprächen dem Äquivalenzprinzip (vgl. Vernehmlassung, S. 4 ff.).

10 3.2 Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Gebührenrechnung ist beachtlich, in welchem Gesamtkontext die Rechnungsstellung steht. Die angefochtenen Bewilligungs- und Kontrollgebühren ergingen im Rahmen einer Nachtragsbewilligung, indem für nicht bewilligte Bauteile des mit Baubewilligung Nr. 2011/132 grundsätzlich bewilligten Bauprojektes eine Zusatzbewilligung/Nachtragsbewilligung zur Baubewilligung gefordert wurde. Mithin wurde das eigentliche Bauprojekt bereits genehmigt und dafür Baubewilligungs- und Kontrollgebühren in Rechnung gestellt (und bezahlt) und jetzt für die Nachtragsbewilligung für die noch nicht bewilligten Bauteile Baubewilligungs- und Kontrollgebühren in Rechnung gestellt. Die Bewilligungs- und Kontrollgebühren Bezirk für das (ursprüngliche) Baubewilligungsverfahren Nr. 2011/132 beliefen sich damals auf Fr. 7'081.65, wobei diese wie folgt auf die Baubewilligungsgebühr (Fr. 3'619.50) und die Kontrollgebühr (Fr. 3'462.15) aufgeteilt wurden: - Grundtaxe (500.--/150.-- bis 600.--) und Inserate (300.--) Fr. 800.-- - Wohnung und Geschäftshäuser 5039 m3 Fr. 0.50 Fr. 2'519.50 - Augenschein / Mehraufwendungen (Einsprachen) Fr. 300.-- Gebühren für Baukontrolle: - Grundtaxe (Baugesp./Schnurgerüst/Kontr.) nach effekt. Aufw. Fr. 942.65 - Wohn- und Geschäftshäuser 5039 m3 Fr. 0.50 Fr.2'519.50 - Grundtaxe (Verfahren ohne m3-Berechnung) Fr. 0.-- - Mehraufwendungen (Nachkontrolle) Fr. 0.-- Bewilligungsgebühren Bezirk Fr.7'081.65 Mit der Zusatzbewilligung zur Baubewilligung (Nachtragsbewilligung) hat der Bezirk kommunale Bewilligungs- und Kontrollgebühren in der Höhe von Fr. 7'833.-in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich gemäss Vorinstanz wiederum wie folgt zusammen: - Grundtaxe und Publikation Fr. 800.-- - Beurteilung unbewilligte Bauten, Augenschein Fr. 1'078.-- - Gebühren für den Beschluss Fr. 1'000.-- Gebühren für Baukontrolle: - Grundtaxe (Verfahren ohne m3-Berechnung) Fr. 500.-- - Mehraufwendungen (Rohbau- und Fertigbaukontrolle Bauten ohne Bewilligung) Fr. 4'455.-- Bewilligungsgebühren Bezirk Fr. 7'833.-- In der nachfolgenden Prüfung muss deshalb bei den einzelne Rechnungspositionen für die Zusatzbewilligung zur Baubewilligung (Nachtragsbewilligung) auch

11 darauf geachtet werden, dass nicht zusätzlich doppelt Gebühren für das Baubewilligungsverfahren und die Baukontrolle erhoben werden, für welche bereits Gebühren mit der Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2011/132 bezahlt worden sind. 3.3 Bezüglich der Rechnungsposition 'Grundtaxe und Publikation' von Fr. 800.-räumt die Vorinstanz bereits ein, dass die zusätzlich aufgeführte Publikationsgebühr von Fr. 300.-- fälschlicherweise in Rechnung gestellt worden sei, da bei der Bewilligung im Vereinfachten Verfahren keine Publikation notwendig war. An der Grundtaxe von Fr. 500.-- gemäss Ziff. 1.1 GebO will die Vorinstanz dagegen festhalten. Zur Begründung wird angeführt, das Bauvorhaben habe aufgrund der gegebenen Umstände (Verletzung öffentlicher Interesse, Gewässerraum) nicht als geringfügige Änderung taxiert werden können, weshalb es kompetenzbedingt durch den Bezirksrat behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 (erste Vorprüfung) sei den Gesuchstellern mitgeteilt worden, dass das Gesuch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse. Folge dessen komme nicht ausschliesslich der Gebührenansatz für die Bewilligung im Vereinfachten Verfahren zum Tragen. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschluss formell durch den Bezirksrat beschlossen wurde, lässt sich nicht bestreiten, dass die Baubewilligung für die Änderungen des bewilligten Bauvorhabens im Vereinfachten Verfahren erteilt wurde. Entsprechend bestätigte auch die Baukommission in ihrem späteren Schreiben vom 7. September 2016 (zweite Vorprüfung), dass das Baubewilligungsverfahren im Vereinfachten Verfahren durchgeführt werden könne, sofern die schriftliche Zustimmung der direkten Anstösser zusammen mit den Baugesuchsplänen eingereicht werde. Gemäss Ziff. 1.2 GebO erfolgt bei der Bewilligung im Vereinfachten Verfahren eine Abrechnung nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens von min. Fr. 150.-- bis max. Fr. 1'000.--. Diese Gebühr nach Ziff. 1.2 GebO wurde durch die Vorinstanz denn auch in Rechnung gestellt (vgl. nachfolgend Ziff. 3.4). Für die (zusätzliche) Erhebung einer Grundtaxe von Fr. 500.-- (gemäss Ziff. 1.1 GebO) besteht insofern keine Grundlage. Daher kann auch an der Grundtaxe von Fr. 500.-- nicht festgehalten werden. 3.4 Sodann wurde unter der Rechnungsposition 'Gebühren für den Beschluss' von der Vorinstanz ohne irgendeinen konkreten Aufwandnachweis die (Maximal-) Gebühr von Fr. 1'000.-- für eine Bewilligung im Vereinfachten Verfahren gemäss Ziff. 1.2 GebO in Rechnung gestellt. Eine Abrechnung nach Aufwand setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass dieser auch näher (zumindest in dem geltend gemachten Umfang bis max. Fr. 1'000.--) benannt (substantiiert) werden kann. Der blosse Hinweis, dass eine detaillierte Auflistung der Arbeitszeiten bei der öf-

12 fentlichen Verwaltung in der Praxis nicht umsetzbar sei bzw. in keinem vernünftigen und vertretbaren Kosten-/Nutzenverhältnis stehen würde, kann unter diesem Gesichtspunkt nicht genügen. Allerdings ist im vorliegenden Fall jedoch aufgrund der Akten nachvollziehbar, dass der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Vorprüfung und Vervollständigung der Baugesuchsunterlagen zu den Änderungen des bewilligten Bauvorhabens bis hin zur möglichen Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligungen insgesamt ein durchaus erheblicher Arbeitsaufwand entstanden ist. Die nachträgliche Baubewilligung wurde überhaupt erst notwendig aufgrund nicht bewilligter Bauausführung. Die auf Aufforderung hin eingereichten Baugesuchsunterlagen waren ungenügend und es mussten Zusatzunterlagen nachgefordert werden. In der Folge waren mehrere Vorprüfungen mit entsprechenden Prüfberichten notwendig. Es wurde ein Augenschein durchgeführt und weil die Bewilligung durch den Kanton nicht in Aussicht gestellt werden konnte, waren erneute Überarbeitungen notwendig (vgl. zum ganzen Verfahren Ingress Bst. C). Insgesamt war der Aufwand für eine Bewilligung im Vereinfachten Verfahren überdurchschnittlich hoch, weshalb es im vorliegenden Fall gerechtfertigt erscheint, dass die (Maximal-) Gebühr von Fr. 1'000.-- für eine Bewilligung im Vereinfachten Verfahren gemäss Ziff. 1.2 GebO erhoben wurde. 3.5 Darüber hinaus wurden von der Vorinstanz unter der Rechnungsposition 'Beurteilung unbewilligte Bauten, Augenschein' ein Betrag von Fr. 1'078.-- in Rechnung gestellt. Nach Angabe der Vorinstanz setzt sich dieser Betrag gemäss der internen Zusammenstellung des Arbeitsaufwandes für die Nachbearbeitung der unbewilligten Projektänderung bzw. der nachträglichen Baubewilligung wie folgt zusammen: Sachbearbeiterin (angenommener Ansatz Fr. 110.00) - Besprechung Protokoll 16.02.2016 1 Std. Fr. 110.-- - Augenschein 08.05.2017 2 Std. Fr. 220.-- - Protokoll Augenschein 09.05.2017 2 Std. Fr. 220.-- Stv. Abteilungsleiter (Leiter Baubewilligungen, Ansatz Fr. 132.00) - Schlussabnahme 05.02.2016 1 Std. Fr. 132.-- - Besprechung Protokoll 16.02.2016 1 Std. Fr. 132.-- - Augenschein 08.05.2017 2 Std. Fr. 264.-- Total Fr. 1'078.-- Diesbezüglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Mehraufwendungen (Mehraufwendungen Nachkontrolle, Augenschein) von der Vorinstanz zusätzlich in Rechnung gestellt wurden. Der Aufwand für die Schlussabnahme (inkl. Besprechung Protokoll) wurde zwar grundsätzlich (vorbehältlich Mehraufwendungen Nachkontrolle) bereits mit der Baubewilligung Nr. 2011/132 in Rechnung gestellt

13 (vgl. vorne Erw. 3.2). Vorbehalten bleiben hier allerdings Mehraufwendungen bei der Baukontrolle (u.a.) infolge unbewilligter Abänderungen (des bewilligten Bauvorhabens) oder hohem Komplexitätsgrad, die gemäss Ziff. 2.4 GebO zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt werden können. Vorliegend wurden Projektänderungen ohne Bewilligung durchgeführt, was bei der Schlusskontrolle zu Mehraufwendungen führte, für deren Rechnungsstellung die genannte Grundlage besteht. Ebenfalls verursachte der auf Begehren der Beschwerdeführer durchgeführte Augenschein zweifellos nicht nur den zuständigen Personen der kantonalen Amtsstellen, sondern auch der Vorinstanz einen Mehraufwand, der gemäss Ziff. 6.2 GebO gesondert in Rechnung gestellt werden konnte. Die Mehraufwendungen bei der Baukontrolle (1h x Fr. 110.-- + 2h x Fr. 132.--) sowie aufgrund des Augenscheins (je 2h Augenschein x Fr. 110.-- bzw. Fr. 132.-- sowie 2h x Fr. 110.-- für Protokollierung) sind auch durch die interne Zusammenstellung des Arbeitsaufwandes ausgewiesen. Der zeitliche (Mehr-) Aufwand erscheint dabei insgesamt nicht als unangemessen, und die Abrechnung erfolgte im Rahmen der gültigen Tarife für Leistungen der Bauverwaltung. 3.6 Im Weiteren wurde unter den 'Gebühren für Baukontrolle' von der Vorinstanz zudem als Rechnungsposition 'Grundtaxe (Verfahren ohne m3-Berechnung)' ein Betrag von Fr. 500.-- in Rechnung gestellt. Gemäss Ziff. 2.3 GebO kann bei der Bewilligung im Vereinfachten Verfahren für die Baukontrolle jedoch lediglich eine Grundtaxe (ohne m3-Berechnung) von Fr. 200.-- erhoben werden. Diese erscheint gerechtfertigt, stellt doch die nachträgliche Baubewilligung im Vereinfachten Verfahren ein eigenständiges Verfahren dar, das erneute Kontrollaufgaben nach sich zieht und von den Kontrollgebühren der ursprünglichen Baubewilligung Nr. 2011/132 noch nicht abgedeckt sind. Für eine höhere Grundtaxe von Fr. 500.-- besteht indes keine rechtliche Grundlage. Die höheren Gebühren von Fr. 500.-- lassen sich auch nicht durch zusätzliche Aufwendungen von Fr. 300.-- bei der Baukontrolle begründen (Ziff. 2.4 GebO). Für die Mehraufwendungen bei der Baukontrolle (Schlussabnahme/Besprechung Protokoll) wurde bereits aufgrund der internen Zusammenstellung des Arbeitsaufwands ein Betrag zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt (vgl. vorne Erw. 3.5). Für dieselben Mehraufwendungen können nicht zusätzlich doppelte Gebühren erhoben werden. Zudem wird ein konkreter, noch nicht verrechneter Mehraufwand nicht ausgewiesen, was ohnehin Voraussetzung wäre. 3.7 Schliesslich wurden unter den 'Gebühren für Baukontrolle' zusätzlich als Rechnungsposition nochmals 'Mehraufwendungen (Rohbau- und Fertigbaukontrolle Bauten ohne Bewilligung)' mit einem Betrag von Fr. 4'455.-- in Rechnung gestellt. Dies mit der Begründung, die Schnurgerüst- und Rohbaukontrolle werde

14 durch ein externes qualifiziertes Fach- bzw. Vermessungsbüro durchgeführt. Dieses habe für die Rohbaukontrolle einen Aufwand von total 41.25 Stunden betrieben, was bei einem Zeitmitteltarif von Fr. 100.-- einen Betrag inkl. MwSt von Fr. 4'455.-- ergebe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz lassen sich jedoch die extern entstandenen Kosten nicht ohne weiteres auf die Beschwerdeführer überwälzen. Die Rohbaukontrolle erfolgte gemäss Zeitrapport zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2015 und bezog sich explizit auf das Baugesuch Nr. 2011/132 (vgl. Akten Vorinstanz, Zeitrapport vom 9.2.2016). Für die entsprechende Bauabnahme (Schnurgerüst, Rohbau- und Schlusskontrolle) wurde den Beschwerdeführern dementsprechend bereits mit der Baubewilligung Nr. 2011/132 gestützt auf Ziff. 2.1 GebO anhand einer kubischen Berechnung ein Betrag von Fr. 2'519.50 in Rechnung gestellt (vgl. vorne Erw. 3.2). Mehraufwendungen bei der Baukontrolle dürfen in diesem Zusammenhang gemäss der Gebührenordnung nur dann noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden, wenn sich solche infolge Unvollständigkeit oder fehlerhafter Absteckung, Abänderungen oder hohem Komplexitätsgrad ergeben (vgl. Ziff. 2.4 GebO). Inwieweit derartige Mehraufwendungen bei der Baukontrolle entstanden sein sollen (die über die Mehraufwendungen der Schlusskontrolle hinausgehen, die ja bereits gemäss Erw. 3.5 in Rechnung gestellt wurden), kann den Stunden-Rapporten und der Rechnungsstellung der beigezogenen Sachverständigen jedoch nicht entnommen werden. Auch die Vorinstanz legt in keiner Weise dar, inwieweit die Gebühren für die Rohbaukontrolle nicht bereits mit der Rechnungsstellung für die Baubewilligung Nr. 2011/132 vollständig entrichtet wurden, und weshalb es sich nun rechtfertigen sollte, dass den Beschwerdeführern der Aufwand der beigezogenen Sachverständigen noch zusätzlich (zur bereits erfolgten Gebührenberechnung anhand der kubischen Ausmasse) überwälzt wird. Kann die Vorinstanz einen entsprechend begründeten Mehraufwand nicht dartun, erweist sich die (zusätzliche) Überwälzung der extern entstandenen Kosten von Fr. 4'455.-- als reglementswidrig (vgl. dazu auch bereits VGE III 2012 210 und III 2013 26 i.Sa. U.E. u. C.E. gegen Bezirksrat Küssnacht vom 17.4.2013 Erw. 5.3.3 u. 5.3.4). 3.8 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Baubewilligungs- und Kontrollgebühren als begründet, weil diese in verschiedener Hinsicht gegen die Gebührenordnung verstossen und der Korrektur bedürfen. So können einzig die Gebühren für den Beschluss im Vereinfachten Verfahren (Ziff. 1.2 GebO) von Fr. 1'000.-- (Erw. 3.4), Mehraufwendungen Baukontrolle und Augenschein (Ziff. 2.4 und 6.2 GebO) von Fr. 1'078.-- (Erw. 3.5) sowie Grundtaxe Baukontrolle Vereinfachtes Verfahren (ohne m3-Berechnung; Ziff. 2.3 GebO) von Fr. 200.-- (Erw. 3.6) anerkannt werden. Für die weiteren in Rechnung gestellten Gebühren besteht keine Rechtsgrundlage bzw. ist ein entsprechend begründeter

15 Mehraufwand nicht dargetan. Die Sache ist dementsprechend zur neuen Festlegung der Baubewilligungs- und Kontrollgebühren im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer 12 des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrates (BzRB) Nr. 727 vom 8. November 2017 betreffend Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 12'176.40 und Baubewilligungs- und Kontrollgebühren von Fr. 9'623.-- wird aufgehoben und die Sache zur neuen Festlegung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.-- der Vorinstanz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Die Vorinstanz hat den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht, sowie der in § 2 enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzulegen.

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird im angefochtenen Beschluss des Bezirksrates (BzRB) Nr. 727 vom 8. November 2017 Disp.-Ziff. 12 aufgehoben, soweit sie die Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 12'176.40 und die Baubewilligungs- und Kontrollgebühren von Fr. 9'623.-- betrifft, und die Sache zur neuen Festlegung der Gebühren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden pauschal auf Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Sie hat ihr Kostentreffnis von Fr. 800.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen. Die Beschwerdeführer haben am 16. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückerstattet wird. 3. Die Vorinstanz hat den anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) auszurichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (R) - den Regierungsrat (2) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.). Schwyz, 26. Juni 2018

17 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Juli 2018

II 2017 108 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 108 — Swissrulings