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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.02.2026 III 2025 217

20 février 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,911 mots·~30 min·19

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 217 Entscheid vom 20. Februar 2026 Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, B.________, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 entzog das Verkehrsamt B.________, A.________ (geb. xx.xx.xxxx) vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, nachdem dieser am 3. November 2021 einen Personenwagen auf der Kantonsstrasse in C.________ unter dem Einfluss von Drogen (Kokain) und in leicht angetrunkenem Zustand (0.57 ‰) gelenkt hatte (Vi-act. 1). Zuvor wies A.________ bereits folgende Einträge im Massnahmenregister auf: Verfügungsdatum Massnahme Ablauf Schweregrad der Widerhandlung 17.04.2012 Verwarnung Leicht 26.06.2015 1. Mt. Entzug des Ausweises 02.07.2015 Mittelschwer 18.12.2015 6 Mt. Entzug des Ausweises 04.05.2016 Schwer B. Am 19. Dezember 2024 erstellte Dr. D.________ für das E.________ auf Auftrag des Verkehrsamtes B.________ hin ein verkehrsmedizinisches Gutachten und schätzte die Fahreignung von A.________ als "bedingt positiv" ein (Vi-act. 2). Gestützt auf dieses Gutachten befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung von A.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2025 und händigte ihm den Führerausweis unter Auflagen wieder aus. Die erste Auflage lautete "Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise". Ausserdem wies das Verkehrsamt A.________ darauf hin, dass ihm bei Missachtung dieser Auflagen der Führerausweis sofort wieder entzogen würde (Vi-act. 3). C. Am 19. Mai 2025 wurde die erste Verlaufskontrolle der Abstinenzauflage durch das E.________ durchgeführt, wobei im zu prüfenden Zeitraum kein Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurde (Vi-act. 5). Gestützt auf diese Untersuchung befürwortete das Verkehrsamt die Fahreignung von A.________ weiterhin unter Auflagen (Vi-act. 6) und setzte den Termin für den nächsten Kontrolluntersuch beim E.________ auf November 2025 an (Vi-act. 7). D. Gemäss dem verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle vom 25. November 2025 wurden im Rahmen dieser zweiten Verlaufskontrolle Kokain und dessen Metaboliten sowie MDMA in der untersuchten Haarprobe von A.________ nachgewiesen. Aufgrund dieser Feststellung beurteilte der zuständige Gutachter die Fahreignung von A.________ als negativ (Vi-act. 9, S. 3). Das Verkehrsamt verfügte sodann am 27. November 2025 den Sicherungsentzug des

3 Führerausweises von A.________ auf unbestimmte Zeit und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Vi-act. 10). In Ziffer 4 dieser Verfügung macht die Vorinstanz die Aufhebung des Entzugs von der Erfüllung der folgenden Auflagen abhängig: - Einhaltung einer fachtherapeutisch betreuten, mindestens sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; - Die Abstinenz sowie die fachtherapeutische Betreuung sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen; - Auf den Konsum von Cannabis und CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten; - Einhalten eines risikoarmen, „sozialen“ Alkoholtrinkverhaltens, d. h. maximal 2 Standardgläser pro Tag für einen Mann. Mindestens zwei alkoholfreie Tage pro Woche. Kein Rausch- und Komatrinken; - Ein Standardglas enthält 10 - 12 g Alkohol und entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein oder 2 cl Schnaps; - Neubegutachtung inkl. Haaranalyse auf Betäubungsmittel (exkl. Cannabis) und auf EtG bei einem Arzt / einer Ärztin mit Anerkennung der Stufe 4, frühestens im Mai 2026; - Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte und nicht gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden; - Ein Verlaufsbericht über die Gesprächstherapie und ein Bericht der behandelnden Fachperson für Psychiatrie und Psychotherapie sind zur Neubegutachtung mitzubringen; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. E. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Posteingang: 2.12.2025) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt: 1. Die Verfügung ist aufzuheben. 2. Es ist ein neues, fachgerechtes verkehrsmedizinisches Gutachten anzuordnen. 3. Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen. F. Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2025 beantragt das Verkehrsamt B.________ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. G. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weist der verfahrensleitende Richter nach einer prima-facie-Beurteilung mit Verfügung vom

4 29. Dezember 2025 ab, mit dem Hinweis, dass diesbezüglich bis am 9. Januar 2026 ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne, andernfalls Verzicht auf einen solchen angenommen werde. H. Der Beschwerdeführer reicht am 15. Januar 2026 (Posteingang: 16.1.2026) eine weitere Stellungnahme ein und opponiert nicht gegen die Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] vom 19.12.1958). 1.1 Mit dem Begriff der Fahreignung umschreiben alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. Urteil BGer 1C_79/2007 vom 6.9.2007 E. 3.1). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). 1.2 Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, so sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Führerausweise sind auf unbestimmte Zeit zu entziehen, wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern.

5 Dementsprechend setzt er keine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Art. 16d N 8). Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGE 127 II 122 E. 3c). Somit können auch suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (Urteil BGer 6A.8/2007 vom 1.5.2007 E. 2). Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist aber in jedem Fall, dass der regelmässige Alkohol- bzw. Drogenkonsum die Fahreignung beeinträchtigt, d.h. der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 124 II 559 E. 4). Bei der Beurteilung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit von Bedeutung (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen; Urteile BGer 1C_111/2015 vom 21.5.2015 E. 4.4; 1C_445/2012 vom 26.4.2013 E. 3.1). 1.3 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwangsläufig voraus, dass der Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder bei der Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. u.a. Urteile BGer 1C_384/2017 vom 8.3.2017 E. 2.2; 1C_13/2017 vom 19.5.2017 E. 3.2; 1C_445/2012 vom 26.4.2013 E. 3.2). 1.4 Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2). 1.5 Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige

6 gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen (Art. 17 Abs. 5 SVG). 1.5.1 Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend Sicherungsentzüge daher keine Anwendung (vgl. Urteile BGer 1C_308/2012 vom 3.10.2012 E. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 E. 2c; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 E. 2.3.2). Um einen Sicherungsentzug anzuordnen reichen vage Verdachtsmomente nicht aus, es braucht vielmehr konkrete Anhaltspunkte, die gegeben sein müssen und den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen (vgl. BGE 122 II 359 E. 3a mit Hinweisen). 1.5.2 Wem der Führerausweis nach einem Sicherungsentzug wegen Alkohol- oder Drogensucht unter der Auflage wiedererteilt worden ist, sich periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen (insbesondere Haaranalyse und Urinprobe), dem kann der Führerausweis in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 17 Abs. 5 SVG bei Missachtung der Auflagen direkt wieder entzogen werden, ohne dass zuvor erneut verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung vorgenommen werden müssten (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16d N 32 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Die Nichteinhaltung einer ärztlich kontrollierten Abstinenzauflage führt demzufolge ohne weitere Zwischenschritte zwingend zum erneuten Führerausweisentzug (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 17 N 27). 2. In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz - gestützt auf den Bericht des E.________ vom 25. November 2025 über die durchgeführte Abstinenzkontrolle vom 6. November 2025 (vgl. Vi-act. 9) - es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte Mai 2025 bis Anfang November 2025 Kokain konsumiert und MDMA eingenommen habe. 2.1 Die relevanten Laborergebnisse (Untersuchungsbericht IRM-Nr. 25-08823-T, Forensische Toxikologie, Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, 9007 St. Gallen vom 24.11.2025) ergaben unter der Rubrik "Cocain" bei einer Bestätigungsanalyse mittels Flüssigkeitschromatographie-Massenspektrometrie (LC- MS) einen Nachweis von 1700 pg/mg Cocain, 170 pg/mg Benzoylecgonin,

7 18 pg/mg Norcocain, 110 pg/mg Cocaethylen und 18 pg/mg Anhydroecgoninemethylester (AEME) und unter der Rubrik "Stimulanzien/Amphetamine" Werte von 1300 pg/mg MDMA und 37 pg/mg MDA. Für den Alkoholmarker Ethylglucuronid ergab die Untersuchung einen Wert von <7.0 pg/mg (Vi-act. 9, Beilage). 2.2 In der Interpretation dieser Untersuchungsergebnisse gaben Dr. F.________ und Dr. G.________ an, die in der Haarprobe eingelagerten Substanzen könnten über den durchschnittlichen Konsum im relevanten Zeitraum Auskunft geben, nicht aber über die zeitlichen Konsumereignisse oder über deren Einzeldosen. Gemäss Angaben im Untersuchungsbericht würden diese Messwerte eine harmonisierte Messunsicherheit von ±30% aufweisen, welche in den Konsenspapieren "Bestimmung von Ethylglucuronid (EG) in Haarproben" und "Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben" der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) festgelegt worden seien. Nichtsdestotrotz sprächen die Untersuchungsergebnisse sowohl für den Konsum von Kokain als auch für die Einnahme von MDMA durch den Probanden im untersuchten Zeitraum. Nach der Tabelle zur Interpretation der Ethylglucuronidkonzentrationen im Haar gemäss SGRM liefere ein Wert von <7.0 pg/mg keinen Hinweis für einen regelmässigen relevanten Alkoholkonsum (Vi-act. 9 Beilage). 2.3 Gestützt auf die Laborergebnisse und die Interpretation der beiden Toxikologen erwog der Verkehrsmediziner, Dr. D.________, haaranalytisch sei für den Zeitraum von Mitte Mai bis Anfang November 2025 ein Konsum von Kokain und eine Einnahme von MDMA nachgewiesen. Dieser Befund stehe im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer anlässlich der Verlaufskontrolle gemachten Angabe, die Betäubungsmittelabstinenz eingehalten zu haben. Aus diesem Grund müssten sowohl das Problembewusstsein als auch die Kontrollfähigkeit im Zusammenhang mit der festgestellten verkehrsrelevanten Betäubungsmittelproblematik hinterfragt werden, zumal sich der Beschwerdeführer in den Auflagen einer Betäubungsmittelabstinenz befinde und eine Fahrt unter Kokain- und Alkoholeinfluss Auslöser für die verkehrsmedizinische Abklärung gewesen sei. Es müsse daher von einer diesbezüglich instabilen Situation ausgegangen werden, wodurch das Risiko einer durch Suchtmittel beeinträchtigten Teilnahme am Strassenverkehr als erhöht betrachtet werden müsse. Zusammenfassend beurteilte der Verkehrsmediziner die Fahreignung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt als negativ (Vi-act. 9 S. 3). 2.4 Aufgrund dieser Beurteilungen erwog die Vorinstanz, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne nicht mehr befürwortet werden, da sich aufgrund der instabilen Situation die Gefahr eines Vorfalls im Strassenverkehr erhöht habe.

8 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei nicht korrekt, dass die Untersuchung anhand von Brusthaaren und nicht anhand von Kopfhaaren durchgeführt worden sei. 3.1 Dabei macht er geltend, die Vorinstanz verweise in der angefochtenen Verfügung auf die "durchgeführte Kopfhaaranalyse" und stütze sich somit auf eine falsche Tatsachenfeststellung. Tatsächlich seien ausschliesslich Brusthaare verwendet worden. Brusthaar sei aber gemäss SoHT-Richtlinien und forensischer Literatur nicht geeignet, den Konsum von Betäubungsmitteln sicher nachzuweisen, und werde weltweit nicht als Beweis anerkannt. Der Gutachter habe das entnommene Brusthaar wie Kopfhaar bewertet, was einen methodischen Fehler darstelle. Ein Entscheid, der auf falsch bezeichnetem Untersuchungsmaterial beruhe, sei rechtsfehlerhaft. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet dem, es handle sich bei der Falschbezeichnung in der angefochtenen Verfügung lediglich um einen Flüchtigkeitsfehler in der Begründung, da viel häufiger Kopfhaare untersucht würden als Brusthaare. Es sei aber unbestritten, dass die Analyse anhand von Brusthaaren erfolgt sei. Die Analyse von Brusthaaren sei denn auch zulässig, da sie häufig angewendet werde und allgemein anerkannt sei. Der Vertipper habe keinen Einfluss auf das Dispositiv bzw. das Ergebnis der Verfügung gehabt. Darüber hinaus seien bei den vorherigen Tests ebenfalls Brusthaare analysiert worden. Somit seien die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich, da er sich einzig gegen die positiven Ergebnisse der Brusthaaranalyse wende, wobei er keine Einsprüche gegen die Methode in Bezug auf die negativen Resultate eingelegt habe. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf eine am 6. November 2025 "durchgeführte Kopfhaaranalyse" verweist. Gleichzeitig ergibt sich sowohl aus dem der Verfügung zugrundeliegenden verkehrsmedizinischen Gutachten als auch aus der Vernehmlassung der Vorinstanz, dass es sich bei dieser Formulierung um einen Flüchtigkeitsfehler der Vorinstanz gehandelt haben muss. Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht deutlich, dass die Analyse anhand von Brust- und nicht von Kopfhaar durchgeführt wurde, zumal im Untersuchungsbericht explizit auf den Unterschied zwischen Kopf- und Brusthaaren hingewiesen wird. Die Falschbezeichnung des Untersuchungsmaterials durch die Vorinstanz führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass der Entscheid rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben ist. 3.4 Fraglich ist somit, ob die Analyse von Brusthaaren im Gegensatz zu Kopfhaaren geeignet ist, einen Konsum von Betäubungsmitteln nachzuweisen.

9 3.4.1 Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse grundsätzlich als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Demnach findet die Haaranalyse regelmässig Anwendung und wird in Art. 55 Abs. 7 lit. c SVG auch ausdrücklich erwähnt. Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt Ethylglucuronid im Haar eingelagert und erlaubt Aussagen über den erfolgten Konsum über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung. Die festgestellte Ethylglucuronid-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol (BGE 140 II 224 E. 3; vgl. auch Urteile BGer 1C_364/2022 vom 15.12.2022 E. 6.2.2; 1C_519/2019 vom 28.5.2020 E. 3.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung treffen die im Grundsatzurteil BGE 140 II 224 mit Bezug auf die Kontrolle des Alkoholkonsums angestellten Überlegungen zur Haaranalytik gleichermassen auch auf den Nachweis eines Drogenkonsums zu (vgl. Urteil BGer 1C_519/2019 vom 28.5.2020 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4.2 In der Verfügung zur Anordnung der Auflagen vom 22. Juli 2025 schreibt die Vorinstanz, bei der Haaranalyse anlässlich des Kontrolluntersuchs würden "mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte und nicht gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- und Brusthaare) bis zum Kontrolltermin nicht rasiert werden" (Vi-act. 6). Diese Formulierung legt nahe, dass die Haaranalyse anhand von Kopfhaaren aus der Sicht des Verkehrsamtes Schwyz grundsätzlich die primäre Methode der Haaranalytik darstellt. Warum im vorliegenden Fall nicht Kopf- sondern Brusthaare verwendet wurden, ist nicht ersichtlich und wird auch weder von der Vorinstanz noch von den untersuchenden Ärzten dargelegt. Ob die Entnahme und Analyse von Kopfhaar vorliegend angesichts des Haarschnitts des Beschwerdeführers überhaupt möglich gewesen wäre, kann vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen aber offengelassen werden. 3.4.3 Der Beschwerdeführer verweist auf "SoHT-Richtlinien und forensische Literatur", wobei er nicht näher darlegt, auf welche Quellen er sich dabei bezieht. Auch der Verweis auf die "SoHT-Richtlinien" ist unpräzise. Sofern davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auf das im Internet abrufbare Dokument der Society of Hair Testing (SoHT) aus dem Jahr 2022 (2022 SoHT Consensus on General Recommendations for Hair Testing (2022), abrufbar unter

10 https://www.soht.org/images/pdf/General_Consensus_Hair_Testing_2022.pdf [zuletzt besucht am 3.2.2026]) bezieht, kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Zwar wird in jenem Dokument ausdrücklich erwähnt, dass Kopfhaar grundsätzlich die bevorzugte Haarart für die Haaranalytik ist. Gleichzeitig schreibt die SoHT aber auch, dass die Haaranalytik ebenfalls anhand von Haaren anderer Körperstellen durchgeführt werden könne. Als primärer Unterschied zwischen Kopf- und Körperhaar wird dabei erwähnt, dass die Segmentierung an Kopfhaar möglich sei, wobei sie an Körperhaar nicht empfohlen werde. Segmentierung bezeichnet dabei die Längenaufteilung einer Haarprobe in mehrere aufeinanderfolgende Haarabschnitte (Segmente), mittels welcher der zeitliche Verlauf eines Substanzkonsums rekonstruiert werden kann. Da vorliegend aber nicht ein zeitlich aufgelöstes Konsumprofil, sondern lediglich die generelle Abstinenz des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum zur Diskussion steht, ist die von der SoHT genannte Einschränkung bezüglich der Verwendung von Körperhaaren nicht von Bedeutung, weshalb grundsätzlich von einer Äquivalenz dieser Haararten auszugehen ist. 3.4.4 Auch aus anderer Literatur kann nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Im jüngsten Papier der SGRM vom Februar 2024 wird zwar dargelegt, dass bei der Haaranalytik Kopfhaar gegenüber Brusthaar zu bevorzugen ist. Gleichzeitig wird die Verwendung von Brusthaar aber als ebenfalls möglich bezeichnet, sofern kein geeignetes Kopfhaar verfügbar sei (Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben, abrufbar unter https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemieund-Toxikologie/Fachgruppe_Toxikologie/Haare_Drogen-Medi_2024.pdf [besucht am 30.1.2026], Ziff. 6.5.4). 3.5 Somit ist einerseits unbestritten, dass die Haaranalytik anhand von Kopfhaaren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein geeignetes Mittel zur Überprüfung der Einhaltung von Abstinenzverpflichtungen darstellt (vgl. E. 3.4.1). Andererseits ist der wissenschaftlichen Literatur übereinstimmend zu entnehmen, dass die Haaranalytik an Brusthaaren derjenigen an Kopfhaaren gleichwertig ist und sich zum Nachweis der Drogenabstinenz der betroffenen Person eignet (vgl. E. 3.4.3 - 3.4.4). Im Resultat kann dem Beschwerdeführer daher nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, die Vorinstanz hätte sich nicht auf die Analyse der entnommenen Brusthaarprobe stützen dürfen. Dass die Vorinstanz die Haarprobe in der angefochtenen Verfügung falsch bezeichnete, ist - wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3 des vorliegenden Entscheides) - nicht von Belang.

11 4. Als nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, die Untersuchungsergebnisse seien einzig auf die Kontamination des betroffenen Brusthaares zurückzuführen und würden nicht genügen, um den Konsum von Kokain und die Einnahme von MDMA durch ihn selbst nachzuweisen. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz auf den Untersuchungsbericht und den verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle abstellen und von einem erneuten Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers ausgehen durfte. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter an die Auffassung des Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 145 II 70 E. 5.5; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; vgl. auch Urteile BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 E. 4.4; 1C_147/2018 vom 5.10.2018 E. 5.1; 1C_5/2014 vom 22.5.2014 E. 3.3). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Fachberichts einer sachverständigen Person ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in voller Kenntnis der Aktenlage abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet sowie, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person begründet sind (siehe Urteil BGer 1C_164/2020 vom 20.8.2020 E. 4.4 in Anlehnung an den Beweiswert von Arztberichten im Sozialversicherungsrecht, namentlich BGE 125 V 352 E. 3a). 4.1.1 Die Haaranalyse wird von dafür qualifizierten Labors vorgenommen. Die in der Haaranalyse gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftige Gründe abweichen dürfen. Dies ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (siehe BGE 140 II 334 E. 4.2.3; Urteil BGer 1C_628/2022 vom 3.11.2023 E. 3.2). Bei den Gutachten von Dr. F.________ und Dr. G.________ sowie dem darauf gestützten verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle von Dr. D.________ handelt es sich somit um Gutachten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wie bereits erläutert, wurden in der untersuchten Haarprobe Kokain und dessen Metaboliten sowie MDMA/MDA nachgewiesen (vgl. E. 2.1 des vorliegenden Entscheides). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die im Untersuchungsbericht vom 24. November 2025 enthaltenen positiven Ergebnisse der Brusthaaranalyse nicht, macht aber geltend, Brusthaar sei hochgradig kontaminationsanfällig. Der Gutachter habe es unterlassen, ihn zu möglichen Kontaminationsrisiken (Kontakt zu konsumierenden Personen, Sexual- und Körperkontakte, gemeinsame Bettwäsche, Haarpflege sowie Stress- und Gesundheitsveränderungen) zu befragen. Der Ter-

12 min habe zeitlich knapp stattgefunden und sich im Wesentlichen auf eine kurze Nachfrage zum Befinden und zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers beschränkt. Somit habe der Gutachter nicht über die notwendigen Informationen verfügt, um den behaupteten Konsum diagnostisch abzusichern, zumal der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum mehrfach engen körperlichen und sexuellen Kontakt zu einer Person, die regelmässig Kokain und gelegentlich MDMA konsumiere, gehabt habe. Hierbei handle es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Kontaminationsquelle. Die festgestellten Werte liessen sich somit durch den sexuellen Kontakt mit der konsumierenden Person, kontaminierte Bettwäsche und Schweissübertragung erklären. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die zuvor anlässlich der Untersuchungen im Dezember 2024 und im Mai 2025 entnommenen Haarproben seien negativ gewesen. Erst die dritte Haarprobe, welche anlässlich der Untersuchung am 6. November 2025 entnommen wurde, habe Hinweise für den Konsum von Betäubungsmitteln ergeben. Ein solcher Verlauf der Testwerte "negativ-negativextrem hoch" sei toxikologisch nicht konsistent mit dem Konsum von Betäubungsmitteln. Bei der Beurteilung dürfe nicht nur auf den Einzelbefund abgestellt werden. Vielmehr sei der gesamte dokumentierte Verlauf, insbesondere die zuvor bestätigte Stabilität, zu berücksichtigen. In Anbetracht der zwei vorherigen negativen Proben, der unrechtmässigen Verwendung und Kontaminationsanfälligkeit von Brusthaar sowie der fehlenden Exploration möglicher Kontaminationsrisiken sei ein tatsächlicher Konsum nicht beweisbar. 4.3 Die Vorinstanz schreibt in der Vernehmlassung, der verkehrsmedizinische Bericht zur Verlaufskontrolle vom 25. November 2025 basiere auf diversen Akten, anamnestischen Angaben und Laborbefunden, sei sorgfältig erstellt worden und schlüssig. Da das Verkehrsamt aber nicht über dasselbe Fachwissen wie das E.________ verfüge, habe es das E.________ um eine Stellungnahme bezüglich den in der Beschwerde gemachten Behauptungen gebeten. In dieser hält Dr. D.________ an seiner bisherigen Einschätzung fest, verweist aber auf die Möglichkeit, bei Zweifeln eine B-Proben Analytik durchzuführen. Ausserdem bezeichnen sowohl der Gutachter als auch die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er in engem körperlichen und sexuellen Kontakt mit einer Person stehe, die regelmässig Kokain und gelegentlich MDMA konsumiere, als äusserst problematisch. Zusammenfassend erachtet die Vorinstanz den Konsum von Kokain und die Einnahme von MDMA durch den Beschwerdeführer während des relevanten Zeit-

13 raums für erwiesen und hält sowohl am angeordneten Sicherungsentzug als auch an den Auflagen für die Aufhebung des Entzuges fest. 4.4 Der Beschwerdeführer äussert sich replizierend in der Stellungnahme vom 15. Januar 2026. Dabei wiederholt er im Wesentlichen seine Vorbringen aus der Beschwerdeschrift und macht geltend, es sei geboten, bei der Beurteilung der Fahreignung nicht nur einen Einzelbefund, sondern den gesamten dokumentierten Verlauf, insbesondere die zuvor bestätigte Stabilität, zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Befunde verlange er eine Neubegutachtung unter Verwendung von Kopfhaar, um bestehende Zweifel sachlich zu klären. Ausserdem äussert sich der Beschwerdeführer zur Feststellung der Vorinstanz und des Gutachters, das "betäubungsmittelnahe Umfeld" des Beschwerdeführers sei hinsichtlich seiner Abstinenzauflagen problematisch, und macht geltend, ihm sei zu keinem Zeitpunkt die Auflage gestellt worden, den Kontakt zu konsumierenden Personen zu vermeiden oder sein privates Umfeld diesbezüglich zu überwachen. Eine solche Erwartung wäre denn auch lebensfremd, da Betäubungsmittelkonsum regelmässig verdeckt stattfinde und selbst bei persönlicher Nähe nicht ohne weiteres erkennbar sei. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer seiner persönlichen Sorgfaltspflicht entsprochen, indem er sein privates Umfeld explizit zu einem allfälligen Konsum befragt habe, wobei ihm gegenüber ein solcher verneint wurde. Der Konsum sei ihm gegenüber erst nach Bekanntwerden des positiven Befundes im Rahmen der verkehrsmedizinischen Kontrolle eingeräumt worden. Somit könne dem Beschwerdeführer kein bewusstes Eingehen eines Risikos oder ein prognoserelevantes Fehlverhalten vorgeworfen werden. 4.5 Aufgrund der fehlenden Äusserungen zu einer möglichen Kontamination der Haarprobe in den Berichten der Gutachter ist davon auszugehen, dass diese nicht von einer Kontamination ausgingen, sondern von einem Konsum seitens des Beschwerdeführers. Auch wenn das Schweigen eines Gutachters nicht grundsätzlich als Stellungnahme zu einer bestimmten Fragestellung zu werten ist, liegt im vorliegenden Fall eine andere Bewertung nahe. Gemäss Ziff. 6.4 des Merkblatts der SGRM zur "Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben" ist die Thematik einer möglichen Kontamination der Haarprobe bei der Interpretation der erlangten Werte zu berücksichtigen und bei entsprechenden Hinweisen aus den Analysewerten in der forensisch-toxikologischen Beurteilung zu erwähnen. Mangels solcher Ausführungen der Gutachter zu einer möglichen Kontamination ist also davon auszugehen, dass sie der untersuchten Haarprobe keine entsprechenden Hinweise entnahmen. Dr. D.________ hielt denn auf Anfrage der Vorinstanz auch in Anbetracht der Argumente des Beschwerdeführers zur angeblichen Kontamination der Haarprobe an seiner forensisch-toxikologischen Interpretation der

14 Befunde fest. Ausserdem macht er geltend, gerade der Nachweis des Kokainmetaboliten Cocaethylen werde nach derzeitigem Wissensstand als Beleg für einen gleichzeitigen Konsum von Kokain und Alkohol gewertet (Vi-act. 12), was ebenfalls gegen eine Kontamination der Haarprobe sprechen würde. Somit gingen die Gutachter nicht von einer Kontamination, sondern von einem Betäubungsmittelkonsum durch den Beschwerdeführer aus. 4.6 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Glaubwürdigkeit des Untersuchungsberichts vom 24. November 2025 oder des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 25. November 2025 durch die Umstände derart erschüttert sein soll, dass vorliegend von einer Kontamination der relevanten Haarprobe ausgegangen werden müsste. 4.6.1 Der Beschwerdeführer bringt keine eigenen ärztlichen Gutachten oder Berichte vor, um die Feststellungen der Vorinstanz zu bestreiten und begnügt sich mit der Behauptung, das Brusthaar sei anlässlich des Sexualverkehrs mit einer Person, welche regelmässig Kokain und gelegentlich MDMA konsumiere, kontaminiert worden. Diese Behauptung ist aber nicht im Ansatz nachgewiesen und genügt klarerweise nicht, um die aus dem Gutachten resultierenden Erkenntnisse und die darauf gestützte Interpretation auch nur in geringem Masse in Zweifel zu ziehen. 4.6.2 Sofern der Beschwerdeführer eine fehlende Exploration durch den Gutachter rügt (vgl. Beschwerde Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass im verkehrsmedizinischen Gutachten zur Verlaufskontrolle vom 24. November 2025 unter "Angaben des Exploranden (Zwischenanamnese)" steht, der Beschwerdeführer habe angegeben, "die Abstinenz von Betäubungsmitteln weiterhin eingehalten und selten Alkohol konsumiert" zu haben (Vi-act. 9, S. 2). Somit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er sinngemäss vorbringt, der Gutachter habe sich nicht nach seinem Betäubungsmittelkonsum erkundigt. Eine vertiefte Exploration zur Einordnung des positiven Befundes im Vergleich zu den beiden vorangegangenen negativen Kontrollen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, war aus chronologischer Sicht ohnehin nicht möglich, da die Verlaufskontrolle am 6. November 2025 stattfand (Vi-act. 10), wohingegen der Untersuchungsbericht, aus dem die relevanten Erkenntnisse resultierten, erst am 24. November 2025 erstellt wurde (Vi-act. 9, Beilage). Dem Gutachter kann somit kein Vorwurf einer mangelhaften Exploration gemacht werden. 4.6.3 Auch die zwei vorangegangenen negativen Testergebnisse vom 19. Dezember 2024 (Vi-act. 2) und vom 19. Mai 2025 (Vi-act. 5) vermögen keine Zweifel an der Beurteilung der Gutachter zu bewirken. Der vom Beschwerdeführer geschil-

15 derte Verlauf der Werte "negativ-negativ-extrem hoch" ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus konsistent mit der Wiederaufnahme des Konsums von Betäubungsmitteln nach kurz- oder längerfristiger Abstinenz. Im Gegenteil spricht ein solcher Verlauf eben gerade für eine Veränderung im Konsumverhalten zwischen den kontrollierten Zeitintervallen. Dem Beschwerdeführer wird denn auch nicht vorgeworfen, während der gesamten Kontrollperiode seit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises im Februar 2022 oder seit der Wiedererteilung des Ausweises im Januar 2025 konsumiert zu haben. Ausschlaggebend ist vorliegend einzig das Konsumverhalten zwischen Mai 2025 und November 2025, womit sich die erlangten Resultate als durchaus konsistent mit einem Rückfall in den Konsum von Betäubungsmitteln erweisen. Eine Wiederaufnahme des Betäubungsmittelkonsums nach vorangegangener Abstinenz ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich. 4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Kontamination der Brusthaarprobe nicht vermögen, das toxikologische Gutachten und den verkehrsmedizinischen Bericht zur Verlaufskontrolle in Zweifel zu ziehen. Somit kommt dem Untersuchungsbericht und der darauf gestützten Interpretation des verkehrsmedizinischen Berichts zur Verlaufskontrolle voller Beweiswert zu, weshalb nicht von einer Kontamination der Haarprobe ausgegangen werden kann. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum zwischen Mai 2025 und November 2025 sowohl Kokain konsumiert als auch MDMA eingenommen und dadurch gegen die Auflagen betreffend Betäubungsmittelabstinenz verstossen hat. Damit war die Vorinstanz verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Führerausweis in Anwendung von Art. 17 Abs. 5 SVG wieder zu entziehen. Da für das Führen eines Motorfahrzeuges in Bezug auf diese Drogen Nulltoleranz gilt (Art. 2 Abs. 2 lit. c und g der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] vom 13.11.1962), ist nicht zu beanstanden, dass ihm der Führerausweis wegen Nichteinhaltung der Abstinenzverpflichtung entzogen und dessen Wiedererteilung unter anderem von einer Neubegutachtung (inkl. Haaranalyse[n]) abhängig gemacht wurde. 4.8 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob allein aus dem behaupteten mehrfachen engen körperlichen und sexuellen Kontakt des Beschwerdeführers mit einer Kokain und MDMA konsumierenden Person auf ein massives Rückfallrisiko geschlossen werden kann, wie die Vorinstanz vorbringt. Diese Argumentation ist zumindest zweifelhaft, solange sich der Umgang mit einem betäubungsmittelnahen Umfeld nicht durch die nachweisliche Anwesenheit in typischen Konsumsituationen niederschlägt.

16 4.9 Weitere Untersuchungen sind in diesem Zusammenhang nicht notwendig. 4.9.1 Aufgrund fehlender Zweifel an den vorinstanzlichen Feststellungen ist die von der Vorinstanz und vom E.________ genannte Möglichkeit einer B-Proben Analytik nicht weiterzuverfolgen. Sowieso handelt es sich bei der B-Proben Analytik lediglich um eine Überprüfung der Erstanalyse aus demselben Asservat. Da vorliegend nicht die in der Haarprobe ermittelten Werte, sondern der Grund für das Vorhandensein der Stoffe in der Haarprobe (namentlich Konsum oder Kontamination) umstritten waren, erweist sich eine B-Proben Analytik als weder geeignet noch notwendig. 4.9.2 Gleichermassen ist auch die vom Beschwerdeführer verlangte erneute Entnahme und Analyse einer Kopfhaarprobe (statt der verwendeten Brusthaarprobe) mangels Zweifel an den Ergebnissen der ersten Haarprobe und aufgrund des dargelegten Verhältnisses zwischen Kopf- und Brusthaarproben nicht notwendig. 4.9.3 Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - wie auch die Vorinstanz vermerkt - gemäss den in der angefochtenen Verfügung genannten Auflagen die Betäubungsmittelabstinenz sowieso im Rahmen der Neubegutachtung im Mai 2026 mittels einer Kopfhaarprobe beurteilen lassen kann und muss, wenn er die Aufhebung des angeordneten Entzuges wünscht. Es steht ihm dabei offen, bei der nächsten Begutachtung die Analyse von Kopf- statt Brusthaar zu verlangen, sofern die Kopfhaare die Voraussetzungen gemäss der angefochtenen Verfügung erfüllen (u.a. mindestens 5 cm Länge). 4.10 Unbehilflich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Alkoholthematik bzw. zu angeblichen Unklarheiten im Zusammenhang mit der nachträglichen Ausweitung der Problematik von ursprünglich nur "Drogen" auf "Alkohol und Drogen" (vgl. Replik Ziff. 6f.). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einzig geltend, der nachträgliche Einbezug der eigenständigen Alkoholproblematik habe ihm die klare Erfassung der massgeblichen Anforderungen an die Fahreignung erschwert. Die Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Während in der Verfügung vom 22. Juli 2025 nebst der Einhaltung eines risikoarmen, "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens noch eine Alkoholfahrabstinenz auferlegt worden war (vgl. Vi-act. 6), verlangt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2025 einzig die Einhaltung eines risikoarmen, "sozialen" Alkoholtrinkverhaltens. Von einem nachträglichen Einbezug einer eigenständigen Alkoholproblematik kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rede sein. Vielmehr wurden die Auflagen hinsichtlich des Alkoholkonsums im Vergleich mit der Verfügung vom 22. Juli 2025 gelockert. Die aktuell massgeblichen Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung ergeben sich unmiss-

17 verständlich aus der angefochtenen Verfügung, welche (wie bereits die früheren Verfügungen vom 8.1.2025 und 22.7.2025, vgl. Vi-act. 3 und 6) die Neubegutachtung auch auf EtG verlangt. Daran ändert nichts, bei welcher Rubrik im Anmeldeformular zur Fahreignungsbegutachtung ein Kreuz gesetzt ist. 5. Zuletzt äussert sich der Beschwerdeführer "zur THC/CBD-Thematik". 5.1 In der Stellungnahme vom 15. Januar 2026 macht der Beschwerdeführer geltend, die ursprünglich erwähnte Auflage betreffend monatlicher Urinkontrollen sei nach Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs ausdrücklich gestrichen worden, da dies gemäss gutachterlicher Einschätzung nicht erforderlich sei. In der Verfügung vom 27. November 2025 werde nun ein THC/CBD-Verzicht gefordert, wobei sich nicht ergebe, wie dieser Verzicht bewiesen werden soll. Demgegenüber schreibe Dr. D.________, dass monatliche Urinproben erforderlich seien. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine ordnungsgemässe Mitarbeit zu zeigen, wenn die Verfügungen des Amtes und die medizinischen Forderungen des Gutachtens völlig unterschiedliche Anforderungen stellen würden. Die Urinkontrollen seien nicht erforderlich, da sie ausschliesslich dem Nachweis von kürzlich erfolgtem Cannabiskonsum dienen würden. Ein solcher sei beim Beschwerdeführer aber nie festgestellt worden und auch nicht Anlass der verkehrsmedizinischen Massnahme. Aus diesem Grund sei die Anordnung solcher Kontrollen medizinisch nicht begründet und widersprüchlich, da sie im Gegensatz zu früheren gutachterlichen Einschätzungen stehe und ohne veränderte Ausgangslage erfolgt sei. Insgesamt sei diese Auflage weder sachlich erforderlich noch verhältnismässig. 5.2 Die Vorinstanz reicht zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2026 keine Duplik ein. Entsprechend nahm sie keine Stellung zu den vom Beschwerdeführer erst in der Replik vorgebrachten Rügen. 5.3 Was die vom Beschwerdeführer bemängelte Anordnung monatlicher Urinkontrollen anbelangt, drängen sich nachfolgende Überlegungen auf. 5.3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b; BGE 118 V 313 E. 3b; BGE 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen).

18 5.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung keine Urinkontrollen zur Überprüfung der THC-Abstinenz angeordnet. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Anordnung von Urinkontrollen wendet, fehlt es somit an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Den Beschwerdeführer trifft nach dem Gesagten keine Pflicht zur monatlichen Urinkontrolle. Dass der verkehrsmedizinische Bericht in diesem Punkt nicht mit der angefochtenen Verfügung übereinstimmt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Massgeblich für die Neuüberprüfung der Fahreignung sind einzig die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Auflagen. Damit kann vorliegend insbesondere die in der Replik aufgeworfene Frage offen bleiben, ob die Auflage monatlicher Urinkontrollen vorliegend erforderlich und verhältnismässig wäre, obwohl beim Beschwerdeführer kein THC-Konsum nachgewiesen wurde. 5.4 Ob sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Auflage der Abstinenz von Cannabis und CBD-haltigen Produkten zur Wehr setzt, ergibt sich nicht schlüssig aus seinen Eingaben, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen an sich erübrigen. Sollte der Beschwerdeführer dennoch auch die Cannabisabstinenz einer Überprüfung unterzogen haben wollen, so fallen die nachfolgenden Überlegungen in Betracht: Die Auflage des Verzichts auf Cannabis und CBD-haltige Produkte war bereits in den Verfügungen vom 8. Januar 2025 sowie vom 22. Juli 2025 enthalten. Gemäss den Hinweisen, welche sich jeweils am Ende dieser Verfügungen befinden, müssen die Auflagen gemäss Merkblatt "während 2-3 Jahren nach der Wiedererteilung des Führerausweises bzw. nach der Befürwortung der Fahreignung nachgewiesen werden". Die erwähnten Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Besondere veränderte Umstände, welche eine Aufhebung der Cannabisabstinenz nahelegen könnten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Im Gegenteil hebt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine unveränderte Ausgangslage hervor (Stellungnahme vom 15.1.2026 Rz. 30). Im Übrigen wurde im verkehrsmedizinischen Bericht vom 25. November 2025 ausdrücklich die Einhaltung einer Abstinenz auch von Cannabis verlangt. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der Auflage der Abstinenz von Cannabis und CBD-haltigen Produkten abzusehen. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 900.-- festzulegen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 20. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Februar 2026

III 2025 217 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.02.2026 III 2025 217 — Swissrulings