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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2026 III 2025 185

24 avril 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,605 mots·~43 min·2

Résumé

Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung) | Einbürgerungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 185 Entscheid vom 24. April 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ gegen Einbürgerungsbehörde C.________, Vorinstanz, Gegenstand Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 19__, deutscher Staatsangehöriger) reiste am 1. November 2013 in die Schweiz ein und wohnte seither zunächst in der Gemeinde B.________ (Vi-act. 8 [die Zahlen der Vi-act. beziehen sich auf die Seitenzahl der eingescannten vorinstanzlichen Akten]) und seit dem 1. Dezember 2015 im Bezirk C.________ im Kanton Schwyz (Vi-act. 2, 7). Am 7. Januar 2016 wurden ihm die B-Bewilligung und am 6. Januar 2021 die C-Niederlassungsbewilligung erteilt (Viact. 9; ZEMIS-Nr. 016.306.002-6). B. Am 16. Dezember 2023 (Posteingang bei der Einbürgerungsbehörde: 22.02.2024) stellte A.________ im Bezirk C.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (Vi-act. 1 - 44). In das Einbürgerungsgesuch wurden keine weiteren Personen einbezogen (Vi-act. 21). Die Vorinstanz holte bei diversen amtlichen Stellen Informationen ein, unter anderem beim kantonalen Steueramt (Viact. 46 ff.), beim Amt für Migration (Vi-act. 52 ff.) und bei der Kantonspolizei Schwyz (Vi-act. 112 ff.). Zudem wurde das Gesuch am _____ im Amtsblatt und im D.________ publiziert, wobei innert der 20-tägigen Frist bis zum 3. September 2025 keine Einwände oder Bemerkungen eingingen (Vi-act. 124). C. Am 15. März 2025 bestand A.________ die schriftliche Prüfung "Gesellschaft + Politik" mit 32 von 53 möglichen Punkten. Am 11. September 2025 wurde A.________ von der Einbürgerungsbehörde des Bezirks C.________ mündlich befragt (vgl. Vi-act. 127 ff.). D. Mit Schreiben vom 26. September 2025 des Betreffs "Nichteintretensentscheid" teilte die Einbürgerungsbehörde des Bezirks C.________ A.________ mit, die Anhörung habe ergeben, dass er die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration nicht erfülle - mitunter aufgrund der Rückmeldungen der Kantonspolizei Schwyz, wonach A.________ seinen Lebensmittelpunkt nicht in C.________ habe, sowie des nicht tadellosen strafrechtlichen Leumunds und seiner nicht nachweislich stabilen Integration. Daher trete die Einbürgerungsbehörde nicht auf sein Gesuch ein und sende ihm das vollständige Einbürgerungsdossier zurück (VGact. 2 S. 1). Im dem Schreiben angehängten Beschluss Nr. 2025/34 vom 11. September 2025 (Versand: 25.09.2025) lehnte die Einbürgerungsbehörde das Gesuch von A.________ ab und erteilte ihm das kommunale Bürgerrecht des Bezirks C.________ nicht (vgl. VG-act. 8; Vi-act. 124 - 126). E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 (Posteingang: 15.10.2025) reicht A.________ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

3 fristgerecht "Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 26. September 2025 (Ref.-Nr. 2024-971)" (VG-act. 1) ein und beantragt: 1. Der Entscheid der Einbürgerungsbehörde C.________ vom 26. September 2025 sei aufzuheben. 2. Das Einbürgerungsverfahren sei fortzuführen und die Akten seien zur neuen Beurteilung an die Einbürgerungsbehörde zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Am 12. November 2025 (Posteingang: 13.11.2025) reicht die Einbürgerungsbehörde des Bezirks C.________ (Vorinstanz) die Vernehmlassung ein (Beschluss Nr. 2025/41 vom 6.11.2025) und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (VG-act. 8). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Posteingang: 2.12.2025) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein und beantragt die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur "vollständigen und rechtmässigen Neubeurteilung" (VGact. 10). Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 (Posteingang: 11.12.2025) auf eine erneute Stellungnahme (VG-act. 12). F. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 fordert der verfahrensleitende Richter die Vorinstanz auf, dem Verwaltungsgericht die noch fehlenden Verfahrensakten zuzustellen (VG-act. 14). Dieser Aufforderung kommt die Vorinstanz mit Schreiben und Aktenzustellung vom 19. Februar 2026 (Posteingang: 23.2.2025) nach (VGact. 15). G. Am 9. März 2026 (Posteingang: 11.3.2026) reicht der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein (VG-act. 17), welche der Vorinstanz daraufhin zur Kenntnis zugestellt wird (VG-act. 18). Zur ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bis dato nicht geäussert. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Um die Kognition des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zu bestimmen, ist vorab zu prüfen, ob es sich beim angefochtenen Beschluss der Vorinstanz um einen Nichteintretensentscheid oder einen ablehnenden materiellen Entscheid handelt.

4 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft. Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der Beschwerde führenden Person nicht eingetreten ist (vgl. statt vieler: VGE III 2023 21 vom 4.7.2023 E. 2.2.2 mit Verweisen). Demgegenüber kann das Verwaltungsgericht bei der Behandlung einer Beschwerde in Bezug auf einen materiellrechtlichen Entscheid in der Sache gemäss § 55 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 sowohl die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) als auch die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) prüfen. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gilt dieser als Rechtsfehler und kann gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 431 ff.). In Fällen nach § 55 Abs. 2 VRP prüft das Verwaltungsgericht zudem die richtige Handhabung des Ermessens. 1.2 Gemäss § 7 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 wird auf ein Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten, wenn die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind (lit. a), wenn der Strafregisterauszug für Privatpersonen Einträge aufweist oder ein Strafverfahren hängig ist (lit. b) oder wenn der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht erbracht ist (lit. c). Sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 kBüG nicht erfüllt, so tritt die Einbürgerungsbehörde (oder bei Zuständigkeit der Gemeindeversammlung der Gemeinderat) ohne Publikation auf das Gesuch nicht ein (§ 13 Abs. 2 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung [kBüV; SRSZ 110.111] vom 5.6.2012). 1.3 Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz gemäss der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde B.________ seit dem 30. November 2015 und gemäss der Wohnsitzbestätigung des Bezirks C.________ auch zum Zeitpunkt der Gesuchstellung in C.________ (Vi-act. 7 f.). Ein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse i.S.v. § 7 Abs. 2 lit. c kBüG war aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner deutschen Muttersprache nicht erforderlich. Auch weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers für Privatpersonen vom 18. Dezember 2023 keinen Eintrag auf (Vi-act. 12). Somit bestand vorliegend keine Grundlage, auf das Einbürgerungsgesuch nicht einzutreten, weshalb die

5 Vorinstanz verpflichtet war, sich materiell mit der Streitsache auseinanderzusetzen. 1.4 Wie sich nachfolgend zeigt, handelt es sich beim angefochtenen Beschluss entgegen dem Wortlaut im Schreiben vom 26. September 2025 (vgl. oben Ingress Bst. D) um einen ablehnenden materiellen Entscheid. 1.4.1 Zwar mag es zutreffen, dass die Vorinstanz das Begleitschreiben vom 26. September 2025 zum Beschluss Nr. 2025/34 vom 11. September 2025 als "Nichteintretensentscheid" betitelte und dem Beschwerdeführer mitteilte, es werde nicht auf sein Gesuch eingetreten, da er die Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung nicht erfülle (VG-act. 2 S. 1). Die Vorinstanz bezeichnete den angefochtenen Beschluss sodann in der Vernehmlassung zur "Einbürgerung (Nichteintretensentscheid ordentliche Einbürgerung)" denn auch als "ablehnenden Nichteintretensentscheid" (vgl. VG-act. 8). 1.4.2 Nichtsdestotrotz hat die Vorinstanz das Gesuch gesichtet, publiziert und geprüft sowie sich im angefochtenen Beschluss mit den für die Einbürgerung des Beschwerdeführers entscheidenden materiellen Fragestellungen auseinandergesetzt. Im Begleitschreiben vom 26. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Einzelnen (knapp) dargelegt, welche Einbürgerungsvoraussetzungen er nicht erfülle. Auch im angefochtenen Beschluss schreibt die Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers sei "formell und materiell gemäss kBüG und kBüV geprüft" worden. Dies zeigt sich denn auch inhaltlich, da sich dem angefochtenen Beschluss mehrere Erwägungen zur materiellen Begründetheit des Einbürgerungsgesuchs entnehmen lassen. Im angefochtenen Beschluss wird zudem an keiner Stelle auf die Eintretensvoraussetzungen von § 7 Abs. 2 kBüG verwiesen. Die falsche Begriffsverwendung erscheint somit ausschliesslich im Begleitschreiben vom 26. September 2025 und in der Vernehmlassung vom 12. November 2025. 1.4.3 Ungeachtet der vorstehenden Feststellung, wonach der angefochtene Beschluss einen materiellen Ablehnungsentscheid darstellt, würde eine Aufhebung dieses Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Fällung eines Sachentscheids - wie dies bei einem unrechtmässigen Nichteintretensentscheid grundsätzlich vorgesehen ist (vgl. etwa VGE III 2022 68 vom 23.6.2022 E. 1) - angesichts der im Beschluss enthaltenen materiellrechtlichen Erwägungen auf einen formalistischen Leerlauf hinauslaufen. Vor diesem Hintergrund wäre es im vorliegenden Verfahren selbst bei einem unrechtmässigen Nichteintretensentscheid gerechtfertigt, die materielle Streitfrage ausnahmsweise direkt zu prüfen (vgl. in ähnlichem Sinne BGE 139 II 223 E. 3.2).

6 2. Gemäss Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) vom 20. Juni 2014 konkretisiert. 2.1 Die bundesrechtlichen Mindestvorschriften von Art. 9 BüG verlangen in formeller Hinsicht, dass eine sich bewerbende Person über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweisen kann, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs liegen müssen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstrittig erfüllt. 2.2 Weiter verlangt Art. 11 BüG in materieller Hinsicht, dass die sich bewerbende Person erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und dass sie keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Art. 12 Abs. 1 BüG konkretisiert das Integrationskriterium nach Art. 11 lit. a BüG und schreibt vor, eine erfolgreiche Integration zeige sich insbesondere durch das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). 2.3 Darüber hinaus ermächtigt Art. 12 Abs. 3 BüG die Kantone, weitere Integrationskriterien vorzusehen. Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können, solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform sind und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren (vgl. BGE 148 I 271 E. 4.3; BGE 146 I 49 E. 2.2; BGE 138 I 305 E. 1.4.3; Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 E. 2.2). 2.4 Der Kanton Schwyz hat von Art. 12 Abs. 3 BüG Gebrauch gemacht und im Rahmen des kBüG weitere Anforderungen für den Erwerb des Bürgerrechts aufgestellt. 2.4.1 Gemäss § 3 Abs. 1 kBüG muss eine Person als erste Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit

7 mindestens fünf Jahren ununterbrochenen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben. 2.4.2 Als zweite Voraussetzung wird in § 4 kBüG unter der Marginalie "Eignung" verlangt, eine sich um das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht bewerbende Person müsse einerseits eine Charta unterzeichnen, mit der sie bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren (lit. a), und andererseits aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (lit. b). Die Eignung aufgrund der persönlichen Verhältnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b kBüG wird in § 4 Abs. 2 kBüG konkretisiert, wonach eine Person geeignet ist, wenn sie in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). 2.4.3 Gemäss § 4 Abs. 3 kBüG legt der Regierungsrat im Einzelnen den Inhalt der Charta und die zu erfüllenden Eignungsanforderungen fest. Die §§ 5-9 kBüV führen die Anforderungen an die Deutschkenntnisse, die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, den Leumund und die von den volljährigen Gesuchstellern zu unterzeichnende Charta aus. Nicht konkretisiert hat der Regierungsrat demgegenüber die Anforderungen an die Kenntnisse über die Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde (vgl. BGE 146 I 49 E. 2.3; VGE III 2020 128 vom 23.10.2020 E. 2.4). 3. Vorliegend sind die Voraussetzungen von § 3 kBüG unbestritten, da der Beschwerdeführer seit dem 6. Januar 2021 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist (vgl. § 3 Abs. 1 kBüG) und seinen Wohnsitz seit dem 30. November 2015 - und somit seit mehr als den von § 3 Abs. 1 kBüG verlangten fünf Jahren - im Bezirk C.________ hat. Auch die von § 4 Abs. 1 lit. a kBüG und § 9 kBüV verlangte Charta hat der Beschwerdeführer im Formular 3 unterzeichnet (vgl. Vi-act. 3). Umstritten ist somit einzig, ob der Beschwerdeführer i.S.v. § 4 Abs. 1 lit. b kBüG aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet ist.

8 4. In dieser Hinsicht ist zunächst auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2021 (vgl. Ingress lit. B) einzugehen, nachdem der angefochtene Beschluss im Dispositiv explizit und einzig auf diesen Umstand hinweist. 4.1 Der Verurteilung des Beschwerdeführers lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH bzw. der F.________ GmbH (Rechtsnachfolgerin der E.________ GmbH). Über diese Unternehmen vertrieb der Beschwerdeführer mittels im Ausland ansässiger Callcenter kostenpflichtige Reisegutscheine (Fr. 399.- - / 499.--), indem Kunden telefonisch unter dem Vorwand von Wettbewerben, Umfragen oder angeblichen Gewinnen kontaktiert wurden. Dabei wurden systematisch falsche bzw. irreführende Angaben gemacht, insbesondere zur Entgeltlichkeit, zum Charakter des Angebots sowie zur Identität der Anbieterin. Viele Kunden gingen von einem kostenlosen Angebot oder einer unverbindlichen Offerte aus, obwohl tatsächlich ein Kaufvertrag bezweckt war. Trotz fehlender Bestellung oder Widerrufs wurden Rechnungen gestellt und bei Nichtzahlung Mahnungen angedroht. Das Kantonsgericht G.________ qualifizierte dieses Vorgehen als mehrfach irreführend und unlauter, insbesondere wegen des Herbeiführens von Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), besonders aggressiver Verkaufsmethoden (Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG) und unzulässiger Gewinnversprechen bei Warenverkauf (Art. 3 Abs. 1 lit. t UWG) zum Nachteil diverser Personen, und es verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Juli 2021 rechtskräftig wegen mehrerer Verstösse gegen Art. 23 Abs. 1 UWG (Vi-act. 53 - 111). 4.2 Gemäss § 4 Abs. 2 lit. c kBüG ist unter anderem aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet, wer einen tadellosen strafrechtlichen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Einen tadellosen Leumund besitzt nach § 8 Abs. 1 kBüV, wer seinen rechtlichen, sozialen und ethischen Pflichten während längerer Zeit nachkommt. Ein tadelloser strafrechtlicher Leumund ist gemäss § 8 Abs. 2 kBüV gegeben, wenn der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag aufweist (lit. a), der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung mit Busse über CHF 1'000.-- verurteilt wurde (lit. b) und gegen die gesuchstellende Person kein Strafverfahren hängig ist (lit. c). Ein tadelloser Leumund ist während des gesamten laufenden Einbürgerungsverfahrens verlangt (§ 8 Abs. 3 KBüV).

9 4.3 Auf dem Laufblatt des Departements des Innern wird zwar vermerkt, der Beschwerdeführer sei im VOSTRA eingetragen (Vi-act. 51). Gleichzeitig lässt sich dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Privatauszug aus dem Strafregister- Informationssystem vom 27. Dezember 2023 entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht im Strafregister verzeichnet war (Viact. 12). Dies ist insofern korrekt, als dass § 7 Abs. 2 lit. b kBüG auf den Strafregisterauszug für Privatpersonen abstellt. Gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330) vom 17. Juni 2016 vermittelt der Privatauszug leidglich Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4, welcher sich nach Art. 40 StReG richtet. Gemäss Art. 40 Abs. 3 lit. b StReG erscheinen Grundurteile, welche eine nicht nachträglich widerrufene bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten, ohne dass gleichzeitig oder nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, nach Ablauf der Probezeit nicht mehr im Behördenauszug. Als der Beschwerdeführer den Strafregisterauszug am 27. Dezember 2023 einholte, war die im Urteil festgehaltene Probezeit von zwei Jahren bereits abgelaufen, sodass der Privatauszug keinen Eintrag mehr enthielt. Gleichzeitig wird ein Grundurteil, welches eine nicht nachträglich widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse gegen Erwachsene enthält, nach Art. 30 Abs. 2 lit. d StrReG erst nach 15 Jahren aus dem VOSTRA entfernt. So lassen sich die unterschiedlichen Angaben des vom Beschwerdeführer eingereichten VOSTRA-Privatauszugs und der Mitteilung des Departements des Innern erklären. Da § 8 Abs. 2 lit. a kBüV ausdrücklich lediglich auf den Strafregisterauszug für Privatpersonen abstellt und dieser blank ist, findet diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Formular 11 „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ unterzeichnete und darin unter anderem erklärte, weder in der Schweiz noch im Ausland eine strafbare Handlung begangen zu haben, die zu einem Eintrag im Strafregister geführt habe (Vi-act. 23). Diese Angabe erweist sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen als unzutreffend: Dem Urteil des Kantonsgerichts ist ausdrücklich zu entnehmen, dass es nach Eintritt der Rechtskraft der Strafregisterbehörde mitgeteilt wird (Vi-act. 111). Bei den Straftatbeständen nach UWG, derentwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, handelt es sich um Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937, die gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 StReG im Strafregister einzutragen sind. Folglich ist die Erklärung des Beschwerdeführers, keine entsprechenden Delikte begangen zu haben, unzutreffend. Daran vermag auch der Umstand nichts zu än-

10 dern, dass der Eintrag nach Ablauf der zweijährigen Probezeit nicht mehr im Privatauszug erscheint. 4.4 Relevant ist somit vorliegend einzig § 8 Abs. 2 lit. b kBüV. Diese Norm wurde erlassen, weil es nicht genüge, auf den Strafregisterauszug abzustellen, da nicht alle Strafen im zentralen Strafregister verzeichnet werden. Die Eingrenzung auf Übertretungen mit Busse über Fr. 1'000.-- dient dabei dazu, Bagatelldelikte auszuschliessen (vgl. hierzu die Materialien zum kBüV, RRB Nr. 556/2012 vom 5.6.2012 S. 7 zu § 8). 4.5 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, § 8 Abs. 2 kBüV verlange, dass eine gesuchstellende Person einen tadellosen strafrechtlichen Leumund sowie eine nachweislich stabile Integration aufweise. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Die im Jahr 2021 ergangene strafrechtliche Verurteilung wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs wiege schwer. Der Beschwerdeführer erfülle die formellen [sic] Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 2 lit. b kBüV nicht, weshalb das Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts abgelehnt werde, da innerhalb der letzten fünf Jahre vor Gesuchseinreichung eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliege. In der Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, es sei erstellt, dass bereits aufgrund der Verurteilung die zwingend nötigen materiellen Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung gemäss § 8 Abs. 2 lit. b kBüV nicht erfüllt seien. Da nach § 8 Abs. 3 kBüV ein tadelloser Leumund während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen müsse, bestehe offensichtlich ein objektiver Hinderungsgrund. 4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, § 8 Abs. 2 lit. b kBüV sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig und macht geltend, die Vorinstanz stütze sich auf eine unrichtige Tatsachenfeststellung, wenn sie angebe, es liege eine strafrechtliche Verurteilung vom "7. Juli 2021" vor. 4.6.1 So sei der einschlägige Strafbefehl am 4. Januar 2018 [recte: 5. Dezember 2017] ausgestellt worden und liege somit sieben Jahre - also mehr als die in § 8 Abs. 2 kBüV genannten fünf Jahre - zurück. Ausserdem habe er seit dieser einmaligen Verurteilung in jeglicher Hinsicht ein einwandfreies Leben geführt. Gegen ihn seien keine weiteren Strafverfahren geführt worden, er habe keine einzige Busse oder verwaltungsrechtliche Sanktion erhalten und sei in keiner Weise in Auseinandersetzungen oder Konflikte verwickelt gewesen. 4.6.2 Mag es zwar zutreffen, dass die strafrechtliche Verurteilung mehr als fünf Jahre zurückliegen würde, wenn der Beschwerdeführer den Strafbefehl ohne Einsprache akzeptiert hätte, ändert dies nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut ein-

11 deutig ist und einzig auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Gesuchsteller verurteilt wurde. Das Urteil datiert vom 7. Juli 2021. Das Bundesgericht hat unter Geltung der alten Fassung des StGB (aStGB) entschieden, dass Strafbefehle und -urteile dann als Urteile gelten, wenn sie in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 100 IV 248 E. 2c; BGE 92 IV 161; vgl. auch BGE 130 IV 72 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2017 eingelegt hat, ist dieser nicht in Rechtskraft erwachsen. Stattdessen hielt die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht H.________ zur Durchführung des Hauptverfahrens. Nach prozessualen Zwischenschritten und einer Teileinstellung durch die Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführer am 23. September 2020 wegen diverser Delikte gegen das UWG verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 Berufung und erklärte, das vorinstanzliche Urteil teilweise anzufechten. Das mit der Berufung befasste Kantonsgericht des Kantons G.________ verurteilte den Beschwerdeführer schliesslich am 7. Juli 2021 (vgl. obige Ausführungen). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, wobei der Täter nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung als "verurteilt" zu gelten hat, nicht erst im Zeitpunkt der Rechtskraft, sofern das Urteil später rechtskräftig wird (BGE 109 IV 87 E. 2a; BGE 102 IV 244 E. II 4b). In Beachtung dieser Rechtsprechung hat der 7. Juli 2021 als Zeitpunkt der Verurteilung i.S.v. § 8 Abs. 2 lit. b kBüV zu gelten. 4.6.3 Somit lag die Verurteilung wegen der Vergehen gegen das UWG zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weniger als fünf Jahre zurück. Entsprechend verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht über einen tadellosen strafrechtlichen Leumund und erfüllt daher die Voraussetzung gemäss § 8 Abs. 2 lit. b KBüV, wonach der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht wegen eines Vergehens verurteilt worden sein darf, nicht. 4.7 Zu prüfen ist, ob - wie von der Vorinstanz erwogen - die Straffälligkeit des Beschwerdeführers für sich allein die Einbürgerung des Beschwerdeführers ausschliesst bzw. ob sein nicht tadelloser strafrechtlicher Leumund an sich einen "zwingenden Hinderungsgrund" darstellt. 4.7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen und die Integrationsanforderungen verhältnismässig und diskriminierungsfrei erscheinen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im Einzelfall. Die Beurteilung muss ausgewogen bleiben und darf nicht in einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller wesentlichen Kriterien beruhen (BGE 146 I 49, Regeste; Chaix, Quelques réflexions sur l'acquisition de

12 la nationalité suisse, in: Grégory Bovey et al. [Hrsg.], Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, 2019, S. 435 ff., Rz. 20). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 146 I 49 E. 4.4; BGE 141 I 60 E. 3.5; Urteil BGer 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.3). 4.7.2 Somit führt - entgegen der impliziten Ansicht der Vorinstanz - nicht jede strafrechtliche Verurteilung innert der letzten fünf Jahre per se zur Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs. Stattdessen ist zu prüfen, ob im konkreten Fall seitens der gesuchstellenden Person eine schwere Straffälligkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht, welche so schwer wiegt, dass sie bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. Die Frage, ob die Verurteilung vom 7. Juli 2021 für sich allein die Einbürgerung auszuschliessen vermag, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn dies zu verneinen und die Straffälligkeit nur (aber immerhin) im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu beachten wäre, ergibt die nachfolgend darzulegende Gesamtwürdigung aller Kriterien, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt sind. 5. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im Einzelfall vorzunehmen. Wie bereits dargelegt, kann ein Manko bei einem Gesichtspunkt, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 E. 4.4; BGer Urteile 1D_5/2022 vom 25.10.2023 E. 2.1; 1D_7/2017 vom 13.7.2018 E. 2.5 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Integrationskriterien sind insbesondere als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.5; BGE 139 I 169 E. 7.2.4; BGE 138 I 242 E. 5.3; BGE 135 I 49 E. 6; m.w.H.). Diese in Anwendung des alten Bürgerrechtsgesetzes ergangene Rechtsprechung ist unter dem neuen Bürgerrechtsgesetz weiterhin gültig (Urteile BGer 1D_5/2022 vom 25.10.2023 E. 2.1; 1C_350/2024 vom 21.5.2025 E. 4.3). 5.1 Fraglich ist zunächst, ob die Vorinstanz es unterlassen hat, eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien vorzunehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, weil etwa die Vorinstanz allein auf die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2021 abgestellt hätte, müsste die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschluss der Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, indem er die mehr als sie-

13 ben Jahre zurückliegende Verurteilung übermässig stark gewichte. Eine einzelne, viele Jahre zurückliegende Verurteilung dürfe nach längerer Zeit ohne erneute Straffälligkeit nicht dauerhaft gegen den Bewerber verwendet werden. Sinngemäss wird vorgebracht, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung der Umstände im vorliegenden Fall vorzunehmen und sich einzig auf die Verurteilung als Grundlage für die Ablehnung des Gesuchs gestützt. Man habe sich im angefochtenen Beschluss nicht mit seiner beruflichen Tätigkeit, seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit, seiner gesellschaftlichen Einbindung, seinem sozialen Umfeld und seinem regelkonformen Verhalten im Alltag auseinandergesetzt. 5.1.2 Die Vorinstanz bestreitet diese Darstellung des Beschwerdeführers. Aus den Akten und der durchgeführten Befragung sei nachweislich erstellt, dass sich die Einbürgerungsbehörde eingehend mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe. Aus dem Begleitschreiben vom 26. September 2025 gehe zudem klar hervor, dass sich die Vorinstanz nicht nur auf die strafrechtliche Verurteilung gestützt, sondern auch weitere Argumente berücksichtigt habe, die aus Sicht der Einbürgerungsbehörde gegen eine ordentliche Einbürgerung sprächen. 5.1.3 Obwohl die Vorinstanz im - inhaltlich doch recht kurz gehaltenen - Beschluss Nr. 2025/34 im Dispositiv einzig auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers verwies und gestützt darauf das Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts ablehnte, ist hervorzuheben, dass sie unter dem Titel "Erwägungen" durchaus - wenn auch in knapper Form - auf die Gesamtumstände des Einzelfalles eingegangen ist. Die Vorinstanz erwog (nebst dem Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung), die Anhörung vom 11. September 2025 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration gemäss § 8 Abs. 2 kBüV nicht erfülle. Der Hinweis der Kantonspolizei betreffend Lebensmittelpunkt ausserhalb Küssnachts sowie die schwachen Kenntnisse im Befragungsgespräch würden diese Einschätzung stützen. 5.1.4 Somit hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, weshalb die Sache nicht, wie vom Beschwerdeführer eventualiter gefordert, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 5.2 Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht. Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates, und es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/Laurent Merz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 12.12 zu §

14 12; siehe auch Urteil BGer 1D_17/2007 vom 2.7.2008 betr. Kt. SZ E. 3: "Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein"; ZBl 2009 S. 116 unten). Die Gemeinde verfügt mithin beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.1). Insbesondere steht der Gemeinde kein Entschliessungsermessen in dem Sinne zu, dass es dieser freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung, weshalb sich die Rechtslage insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 49 E. 2.7 m.w.H.; BGE 138 I 305 E. 1.4.5; VGE III 2019 170 vom 23.9.2020 E. 3.6). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.5 des vorliegenden Entscheides) steht dem Verwaltungsgericht nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 VRP nebst einer Sachverhalts- und Rechtskontrolle auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu. Dies, weil das Verwaltungsgericht gestützt auf § 13 Abs. 1 kBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Allerdings kommt den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein gewisser Ermessensspielraum zu, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (vgl. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 E. 2.5). Die Gemeinde darf nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden; sie muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGE 146 I 49 E. 2.6; BGE 140 I 99 E. 3.1; BGE 138 I 305 E. 1.4.3; VGE III 2021 188 vom 30.3.2022 E. 2.5). 5.3 Dem Beschwerdeführer zugute zu halten sind seine sprachlichen Kenntnisse. Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG schreibt vor, dass sich eine erfolgreiche Integration insbesondere in der Fähigkeit einer Person zeigt, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit deutscher Muttersprache. Er kann sich unbestrittenermas-

15 sen in der Amtssprache des Kantons im Alltag in Wort und Schrift verständigen, was seiner Integration zweifelsohne förderlich ist. Weiterungen erübrigen sich. 5.4 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit mehr als zehn Jahren im Bezirk C.________ (Vi-act. 7). Zuvor lebte er seit dem Jahr 2013 in B.________ (Vi-act. 8). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich im Bezirk C.________ hat. 5.4.1 Im angefochtenen Beschluss und insbesondere in der Vernehmlassung argumentiert die Vorinstanz, die Kantonspolizei Schwyz habe ihr mitgeteilt, es gebe Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt ausserhalb von C.________ habe (VG-act. 3 S. 2; VG-act. 8 S. 2). Im Bericht zur ordentlichen Einbürgerung der Kantonspolizei Schwyz wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei der Kantonspolizei wegen verschiedener Zustellungen und Zuführungsaufträgen bekannt, auch weil dieser selten bis gar nie zu Hause in C.________ habe angetroffen werden können. Nach Meinung der Kantonspolizei Schwyz habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in C.________. 5.4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem, die Feststellung der Kantonspolizei Schwyz, wonach der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in C.________ liege, sei unhaltbar. Geschäftsreisen oder berufsbedingte Aufenthalte im Ausland würden am Lebensmittelpunkt nichts ändern - sie seien beruflich bedingt und daher üblich. Ausserdem habe er keine Möglichkeit gehabt, sich zu den polizeilichen Behauptungen zu äussern, was eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle. 5.4.3 Die Vorinstanz argumentiert, unabhängig davon, ob mit Bezug auf die polizeilichen Feststellungen das rechtliche Gehör verletzt worden sei, bestünden für die Einbürgerungsbehörde auch aufgrund der übrigen Akten begründete Zweifel an der Integration des Beschwerdeführers. Sein Lebensmittelpunkt sei dabei lediglich ein Teilbereich. Weitere Anhaltspunkte, wonach das Verfahren rechtsstaatlich nicht korrekt durchgeführt worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht nennen. 5.4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung leitet sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht der betroffenen Person ab, sich vor Erlass eines ungünstigen Entscheids zu äussern, Beweise für Tatsachen vorzulegen, die

16 den Entscheid beeinflussen könnten, Einsicht in die Akten zu nehmen, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, von ihr Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 135 I 279; BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 132 V 368 E. 3.1; BGE 127 I 54 E. 2b). 5.4.5 Weder dem Befragungsprotokoll der persönlichen Anhörung vom 11. September 2025 noch den übrigen Akten lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt mit der Vermutung der Kantonspolizei Schwyz konfrontiert worden wäre. Gemäss dem Befragungsprotokoll der Anhörung vom 11. September 2025 wurde ihm einzig die Frage gestellt, ob er seit dem Vorfall, der zur späteren Verurteilung führte, irgendwelche Probleme mit der Polizei gehabt habe. Dies verneinte der Beschwerdeführer. Die Vorinstanz vermerkte sodann im Befragungsprotokoll, man habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er seinen Lebensmittelpunkt in C.________ habe, was der Beschwerdeführer bejahte (Vi-act. 128). Da sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid mitunter entscheidend auf die Vermutung der Kantonspolizei stützte, wonach der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in C.________ habe, wäre sie verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich konkret zu diesen wesentlichen Beweisen zu äussern. Die reine Nachfrage, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in C.________ habe, ohne Verweis auf die polizeilichen Feststellungen, erfüllt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Vorinstanz bringt keine Gründe vor, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Somit ist das Verhalten der Vorinstanz in Bezug auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht haltbar und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Die Behauptung, es bestünden auch ungeachtet der polizeilichen Vermutung begründete Zweifel an der Integration des Beschwerdeführers, vermag diesen Mangel nicht zu heilen. Gleichermassen unhaltbar ist der Vermerk der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne keine weiteren Anhaltspunkte nennen, wonach das Verfahren rechtsstaatlich nicht korrekt durchgeführt worden sei, zumal per se alle rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien zu beachten gewesen wären. 5.4.6 Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV aufgrund der formellen Natur des Anspruches ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 125 I 113 E. 3 S. 118; BGE 122 II 464 E. 4a S. 469). Jedoch kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, indem der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor

17 einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 150 I 174 E. 4.4; BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile BGer 8C_219/2017 vom 2.7.2017 E. 3.2.1; 8C_416/2015 vom 30.9.2015 E. 4.4.3). Vorliegend kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Rechtsmittelverfahren geheilt betrachtet werden, zumal die Verletzung zum einen nicht schwer wiegt und der Beschwerdeführer zum anderen im Rahmen der Beschwerde (VG-act. 1), der Replik (VG-act. 10) und der unaufgeforderten Stellungnahme (VG-act. 17) die Möglichkeit hatte, sich in Kenntnis der Akten zu den Feststellungen der Kantonspolizei Schwyz zu äussern. 5.4.7 Zur umstrittenen Behauptung der Kantonspolizei Schwyz ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei im Rahmen verschiedener Zustellungen und Zuführungsaufträgen selten bis gar nie habe zu Hause angetroffen werden können. Aus diesem Vermerk der Kantonspolizei geht aber nicht hervor, wie oft versucht wurde, den Beschwerdeführer an seinem Wohnort anzutreffen. Die reine Behauptung der Kantonspolizei, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt nicht in C.________, vermag dies nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Mangels klarer Anhaltspunkte, an welchen anderen Orten und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer zu den genannten Zeitpunkten befunden haben soll, vermag die Feststellung, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt nicht in C.________, nicht zu belegen. Daran ändert auch die Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich mehrheitlich im Ausland oder im Raum Zürich aufgehalten, nichts, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, es habe sich bei seinen Abwesenheiten um Geschäftsreisen oder berufsbedingte Auslandsaufenthalte gehandelt. Die Rückmeldung der Kantonspolizei vermag nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in C.________ hat/hatte, dokumentiert aber immerhin, dass die Kantonspolizei den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren mehrfach wegen Zustellungen und Zuführungsaufträgen aufsuchen musste. 5.4.8 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer demgegenüber aus der von ihm behaupteten (mithin aber nicht nachgewiesenen) Mitgliedschaft in einem lokalen Fitnessstudio, in dem er regelmässig trainiere. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zumindest insofern zuzustimmen, als dass sie geltend

18 macht, es bestünden Zweifel an der Integration des Beschwerdeführers, da dieser anlässlich der Befragung angegeben habe, weder in einem Verein noch in einer anderen Organisation Mitglied zu sein und sich auch nicht ehrenamtlich zu engagieren. Bleibt anzufügen, dass auch seine Antworten anlässlich der Befragung auf keine Verbundenheit mit dem Lokalen schliessen lassen können. Allerdings ist dies eine Frage der Integration und schliesst nicht aus, dass sich der Lebensmittelpunkt in C.________ befindet. 5.4.9 Es verbleibt somit, dass der Beschwerdeführer seit 14 Jahren in der Schweiz und seit rund zehn Jahren im Bezirk C.________ lebt und davon auszugehen ist, dass er hier auch seinen Lebensmittelpunkt hat. 5.5 Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, besteht seitens des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen generellen und insbesondere strafrechtlichen Leumund ein relevantes Manko. 5.5.1 Wie bereits festgestellt, ist die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2021 beachtlich. Der Schuldspruch vom 7. Juli 2021 führt dazu, dass der Beschwerdeführer innert der letzten fünf Jahre für ein Vergehen verurteilt wurde. Somit hat der Beschwerdeführer keinen strafrechtlich tadellosen Leumund, was in der Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 4). Dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten mehr als zehn Jahre zurückliegt, ist zwar ebenso beachtlich, ändert aber an der Erfüllung von § 8 Abs. 2 lit. b kBüV nichts. In diesem Zusammenhang ist ausserdem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer, als er anlässlich der Befragung vom 11. September 2025 auf die Verurteilung angesprochen wurde, angegeben hat, er respektiere das Urteil, sei jedoch anderer Meinung. Der Fall sei abgeschlossen und das sei gut so. Auf die Frage, ob er daraus etwas gelernt habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Unternehmen habe seine Vorgehensweise geändert. Da sie aber nicht im Unrecht gewesen seien und weil die Kunden einfach etwas behauptet hätten, was nicht gestimmt habe, hätten sie nicht viel geändert (Vi-act. 127 f.). Diese Aussagen - insbesondere der Vermerk, man habe nicht viel geändert - lassen zweifeln, ob sich der Beschwerdeführer seines Fehlverhaltens tatsächlich bewusst ist und eingesehen hat, dass er mit seinem Vorgehen gegen die strafrechtlichen Vorschriften des UWG verstossen hat. Diese offenkundig fehlende Einsicht trotz Verurteilung durch zwei Instanzen ist ebenfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers zu würdigen.

19 5.5.2 Weiter ist dem Laufblatt der Kantonspolizei Schwyz, wie bereits ausgeführt, zu entnehmen, dass die Kantonspolizei sich bereits wegen mehrerer Zustellungen und Zuführungsaufträgen mit dem Beschwerdeführer befassen musste. Zum einen habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2016/2017 zweimal dem Betreibungsamt C.________ zugeführt werden müssen. Zum anderen habe er seine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nicht innert der vorgeschriebenen Frist nach Art. 120 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 61 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 und Art. 59 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 verlängert, was eine Verletzung der An- und Abmeldepflichten nach Art. 120 Abs. 1 lit. a AIG darstellen würde. Weiter habe sich die Kantonspolizei Schwyz auch im Zusammenhang mit diversen Aufträgen des Verkehrsamtes Schwyz - unter anderem betreffend den Einzug von Kontrollschildern im Jahr 2022 - mit dem Beschwerdeführer beschäftigen müssen (Vi-act. 115). 5.5.3 Insgesamt kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seit 2018 durchwegs ein problemloses Leben gelebt habe und zu keinem Zeitpunkt eine Last für die Gesellschaft gewesen sei (VG-act. 1), nicht gefolgt werden. Vielmehr zeigt sich das Bild von fehlender Einsicht in strafwürdiges Verhalten und einer Lebensart, welche mehrmals das Aufbieten der Ordnungshüter erforderlich machte, weshalb nicht von einem tadellosen Leumund des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. 5.6 Ebenfalls gegen den Beschwerdeführer sprechen seine finanziellen und beruflichen Verhältnisse. 5.6.1 Gemäss § 4 Abs. 2 lit. f kBüG ist für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet, wer über geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse verfügt (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG i.V.m. Art. 7 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsverordnung, BüV; 141.01] vom 17.6.2016). In § 7 kBüV wird das Kriterium der geordneten finanziellen Verhältnisse näher definiert. Solche liegen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vor, wenn das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Verlustscheinen und Betreibungen aufweist (lit. a), alle fälligen Steuerforderungen bezahlt sind (lit. b), in den letzten fünf Jahren keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz bezogen wurde und in den fünf Jahren zuvor bezogene wirtschaftliche Hilfe vollständig zurückbezahlt ist (lit. c), und wenn die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. d). Geordnete finanzielle Verhältnisse müssen während des ganzen Einbürgerungs-

20 verfahrens vorliegen (Abs. 2). Im Kern geht es bei dieser Bestimmung grundsätzlich darum, dass die gesuchstellende Person nicht nur in der Lage ist, die Steuern zu bezahlen sowie für sich und ihre Familie aufzukommen, sondern diese regelmässig anfallenden Aufwendungen auch effektiv über einen längeren Zeitraum bezahlt worden sind bzw. weiterhin beglichen werden, mit anderen Worten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dem Gemeinwesen Steuerausfälle oder beispielsweise das Risiko von Sozialhilfeleistungen (oder Alimentenbevorschussungen etc.) drohen (EGV-SZ 2014, B 7.3 S. 91 ff.). 5.6.2 Wie der Beschwerdeführer vorbringt, hat er gemäss den Angaben der kommunalen Fürsorgebehörde der Gemeinde B.________ während seines Aufenthaltes in der Gemeinde vom 1. November 2013 bis zum 30. November 2015 keine Sozialhilfe bezogen. Auch in Bezug auf seinen Aufenthalt im Bezirk C.________ sind aus den Akten keine Sozialhilfebezüge ersichtlich (Vi-act. 44). 5.6.3 Demgegenüber gab das Bezirkssteueramt des Bezirks C.________ an, die Steuern des Beschwerdeführers, welcher seit dem 1. Januar 2021 ordentlich besteuert wird und zuvor quellensteuerpflichtig war, seien nicht immer fristgerecht bezahlt worden. Hierzu findet sich ein Kontoauszug in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer aus dem Jahr 2023 in den Akten, wonach der Beschwerdeführer sowohl für die provisorische als auch die ordentliche Steuerrechnung je zweimal gemahnt werden musste. Auch für die provisorische Steuerrechnung für das Jahr 2024 musste der Beschwerdeführer von der Steuerbehörde gemahnt werden. Im Übrigen gab die Steuerbehörde an, der Beschwerdeführer habe nicht alle per 8. September 2025 (Datum der Einreichung des Laufblatts) fälligen Steuern bezahlt und es bestünden Steuerrückstande bei der Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 5'886.60 (Vi-act. 46 - 48, 124). Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers weist sodann auch einen Eintrag über eine Forderung von Fr. 150.-- mit dem Kanton Schwyz (Amt für Finanzen) als Gläubiger vom 3. Juli 2024 aus (Viact. 14). 5.6.4 Zusätzlich ergeben sich einige Unklarheiten aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers und seinem Lohn. Im Formular zum Nachweis der Lebenshaltungskosten gab der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2023 an, sein monatliches Haushaltseinkommen betrage zurzeit Fr. x.-- (Vi-act. 16). Da der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vom 17. November 2014 ihm aber lediglich einen Monatslohn von Fr. y.-- bescheinigte, befragte ihn die Vorinstanz anlässlich der Befragung vom 11. September 2025 dazu. Dabei behauptete der Beschwerdeführer, er habe einen neuen Arbeitsvertrag, wobei er auf Nachfrage angab, nicht mehr am selben Ort, sondern an einem anderen Ort zu arbeiten bzw. er

21 habe sich selbständig gemacht. Gemäss Vermerk auf dem Befragungsprotokoll gab der Beschwerdeführer am darauffolgenden Tag ein A4-Blatt mit dem Titel "Bestätigung Arbeitsvertrag und Lohnanpassung", unterzeichnet am 12. September 2025 durch I.________ von der J.________ GmbH, ab. Auf diesem Bestätigungsschreiben wird ein Lohn von Fr. x.-- deklariert (Vi-act. 20). Gemäss diesem Nachweis sei der im Jahr 2014 geschlossene Arbeitsvertrag in allen Punkten unverändert gültig, wobei der ursprünglich festgelegte Monatslohn regelmässig angepasst worden sei und seit dem 1. April 2024 Fr. x.-- brutto betrage (Vi-act. 20). Diesbezüglich auffällig ist, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung für das Jahr 2022 noch ein Brutto-Erwerbseinkommen von Fr. z.-- inkl. Pauschalspesen deklarierte (Vi-act. 32). Somit hätte sich der relevante Jahreslohn des Beschwerdeführers zwischen dem Ende des Jahres 2022 und der Angabe des monatlichen Einkommens von Fr. x.-- am 16. Dezember 2023 (Zeitpunkt, auf den das Formular 7 "Nachweis der Lebenskosten" datiert ist; vgl. Vi-act. 16) massiv erhöhen müssen. Ob der Beschwerdeführer bereits beim Ausfüllen des entsprechenden Formulars am 16. Dezember 2023 Fr. x.-- pro Monat verdient hat, obwohl ihm sein Arbeitgeber erst per 1. April 2024 einen Lohn von Fr. x.-- bescheinigt, bleibt ebenso unklar resp. widersprüchlich. Der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer sodann auch ein Zwischenzeugnis vom 27. Dezember 2024 bei, wonach er seit dem 1. Januar 2025 - also fünf Tage nach Ausstellung des Zwischenzeugnisses - als "K.________" tätig sei. Zu seinen zentralen Aufgaben gehöre, "persönliche Besuche bei Schuldnern zur Klärung offener Forderungen und Verhandlung von Zahlungsvereinbarungen" vorzunehmen sowie die "Zustellung von Mahnungen und Dokumenten vor Ort" (VGact. 2 S. 9). Inwiefern sich dies von der Tätigkeit in der Position als "L.________" unterscheidet, in welcher der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Arbeitsvertrag und der darauf gestützten Bestätigung vom 12. September 2025 tätig sei (Vi-act. 20), ist nicht ersichtlich. Ebensowenig ist dieses Zeugnis in Übereinstimmung zu bringen mit seiner Auskunft anlässlich der Befragung, er sei neu als Selbständigerwerbender tätig. 5.6.5 Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er nicht mehr am selben Ort arbeite bzw. selbständig sei, die nachgereichte Arbeitsbestätigung mit angepasstem Lohn sowie die diversen Widersprüche bezüglich des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der J.________ GmbH erwecken kein Vertrauen in die Angaben des Beschwerdeführers. In der Gesamtbeurteilung liegen beim Beschwerdeführer keine geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnisse vor.

22 5.7 Zuletzt weist der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die an der Anhörung vom 11. September 2025 gezeigten Kenntnisse und die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen ein erhebliches Manko auf. 5.7.1 Das Erfordernis der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen ergibt sich einerseits aus Art. 11 lit. b BüG und andererseits aus § 4 Abs. 2 lit. a und b kBüG, welche verlangen, dass eine Person in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut sein muss. In § 6 kBüV wird das Kriterium der Eignung hinsichtlich gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse konkretisiert und festgehalten, dass der Gesuchsteller über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen muss, wozu die Bereiche Geschichte und Geographie, Demokratie und Föderalismus, politische Rechte, soziale Sicherheit sowie Schule und Ausbildung zählen (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a - e kBüV). Die Einbürgerungsbehörde beurteilt die Grundkenntnisse der gesuchstellenden Person im Rahmen der persönlichen Anhörung oder sie verpflichtet die gesuchstellende Person, auf eigene Kosten bei einer vom Departement des Innern anerkannten Bildungseinrichtung eine Prüfung über die Grundkenntnisse abzulegen (§ 6 Abs. 2 kBüV). 5.7.2 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller habe auf einen grossen Teil der Fragen keine oder nur unzureichende Antworten geben können und mehrere Fragen hätten durch die Mitglieder der Behörde vorformuliert oder selbst beantwortet werden müssen. Insgesamt habe die Anhörung vom 11. September 2025 ergeben, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration gemäss § 8 Abs. 2 kBüV nicht erfülle. 5.7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf der ungenügenden Kenntnisse sei unzutreffend. Er habe die schriftliche Prüfung über Schweizer Kenntnisse erfolgreich bestanden. Diese Prüfung sei kantonal organisiert und verbindlich anerkannt. Eine Gemeinde besitze daher keinerlei Kompetenz, dieses amtliche Prüfungsergebnis in Frage zu stellen, zu relativieren oder zu ignorieren. Dass die Vorinstanz dieses Beweismittel offensichtlich nicht ernst nehme oder nicht würdige und stattdessen auf subjektive Eindrücke abstelle, stelle einen klaren Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV und einen formellen Verfahrensfehler dar (VG-act. 10). In der ergänzenden Stellungnahme vom 9. März 2026 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, der von ihm absolvierte Einbürgerungskurs sei von einer Schule durchgeführt worden, welche im Auftrag des Kan-

23 tons Schwyz als anerkannte Prüfstelle tätig sei. Der Kurs erstrecke sich über einen Zeitraum von nahezu vier Monaten, wobei der Unterricht in verschiedenen Wochen jeweils an einzelnen Kurstagen stattfinde. Zudem seien Lernaufgaben zu erfüllen und am Schluss eine Prüfung abzulegen. Dieser Kurs sei keine reine Formalität, sondern eine ernsthafte Lernphase, die Zeit, Vorbereitung und Engagement erfordere (VG-act. 17). 5.7.4 Die Vorinstanz macht in der Vernehmlassung geltend, die lückenartigen und unterdurchschnittlichen Antworten anlässlich der Befragung vom 11. September 2025 seien aufgefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer die Prüfung "Gesellschaft & Politik" zwar bestanden, dort aber auch keine Leistung abgeliefert, welche seinen getrübten Leumund zu korrigieren vermöge. 5.7.5 Fraglich ist zunächst, ob die Vorinstanz rechtswidrig handelte, indem sie sowohl eine persönliche Anhörung als auch eine Prüfung über die Grundkenntnisse bei einer vom Departement des Innern anerkannten Bildungseinrichtung verlangte. Das Verwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass das Bestehen der Prüfung über die Grundkenntnisse die Einbürgerungsbehörde nicht daran hindert, im Rahmen der obligatorischen Anhörung (vgl. § 9 kBüG und § 14 kBüV) neben Fragen zur Motivation und zur sozialen Integration auch solche über ihre Kenntnisse der schweizerischen und lokalen Verhältnisse - insbesondere solche geografischer und staatskundlicher Natur, zur Zusammensetzung von Behörden oder zu einzelnen Behördenvertretern sowie zu aktuellen Themen - zu stellen, wenn dies für die einbürgerungswillige Person aufgrund der im Einladungsschreiben zur Anhörung verwendeten Formulierungen vorweg erkennbar war (vgl. VGE III 2020 128 vom 23.10.2020 E. 4.4.3; VGE III 2019 170 vom 23.9.2020 E. 5.2.3, 5.3.3; BGE 140 I 99 E. 3.7.1). Vorliegend stellt sich diese Frage allerdings nicht. Denn dem Beschwerdeführer wurden ausschliesslich lokale Fragen zu seinem Wohnort gestellt (Wappen von C.________, M.________, Ortschaften des Bezirks, Nennung eines Bezirksratsmitgliedes, Informationsquellen im Bezirk, Einwohnerzahl) oder aber sehr allgemeine (Nennung von Parteien, Aufgaben des Bezirksrates, Bezirksgemeinde, allgemein Rechte und Pflichten der Bürger) - mithin Fragen, welche zum einen nicht Gegenstand der kantonalen Prüfung bilden oder aber von einer durchschnittlich integrierten Person ohne weiteres beantwortet werden können, da es keine eigentlichen Wissensfragen sind. 5.7.6 Mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Prüfung bestanden hat, so ist doch anzumerken, dass er dies mit dem absoluten Minimum der erforderlichen Punkte tat (32 von 53 Punkten; vgl. Vi-act. 17; VG-act. 2 S. 4 f.).

24 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, vermag dieses gerade noch genügende Testergebnis für sich allein nicht, die Integration und das genügende Wissen des Beschwerdeführers nachzuweisen. Stattdessen hätte das knappe Resultat Grund genug sein müssen, um sich ein weiteres Mal vertieft mit der Materie zu befassen; dies zumal die Voraussetzungen für die Einbürgerung sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein müssen. Zudem wurden - wie erwähnt - in der Anhörung nur lokale Themen angesprochen, welche einer integrierten Person ohnehin geläufig sein müssten. Diese waren in vier Teile ("Geschichte und Geographie", "Demokratie und Föderalismus", "Politische Rechte" und "Individuelle Fragen") gegliedert und umfassten insgesamt zwölf Fragen. Der Beschwerdeführer konnte nur wenige Fragen korrekt beantworten und dies teils nur mit Hilfe. Gleichzeitig konnte er nichts über die Wappen von C.________ sagen, wusste nicht, welche Ortschaften zum Bezirk C.________ gehören, konnte nichts über die Bezirksgemeinde sagen, er kannte kein Bezirksratsmitglied und konnte auch keine Themen nennen, welche den Bezirk C.________ und ihre Bewohner aktuell beschäftigen. Wenn er auf die letzte Frage antwortet, Politik interessiere ihn nicht, so mag dies zutreffen und zu akzeptieren sein, erklärt aber nicht, dass man nicht ein Thema nennen kann, welches die Mitbürgerinnen und Mitbürger des Wohnortes aktuell beschäftigt. Es erhärtet vielmehr den Eindruck, dass es an der lokalen Integration mangelt. 5.7.7 Insgesamt vermögen das Prüfungsergebnis und die Antworten an der Anhörung nicht, dem Beschwerdeführer massgeblich gute Vertrautheit mit den lokalen Verhältnissen und somit eine gute Integration nachzuweisen. 6. Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer wohl einige Einbürgerungsvoraussetzungen wie den langjährigen Verbleib im Bezirk C.________, seine sprachlichen Kenntnisse oder das knappe Bestehen der schriftlichen Prüfung "Gesellschaft & Politik". Nichtsdestotrotz überwiegen die negativen Aspekte, darunter die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2021, die mangelhaften Antworten anlässlich der Anhörung vom 11. September 2025 sowie die unklaren finanziellen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermag nicht, die relevanten Mankos durch massgeblich positive Aspekte auszugleichen. Die Entscheidung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer das Gemeindebürgerrecht nicht zu erteilen, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor. Der Ermessensentscheid der Vorinstanz ist nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend.

25 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 800.-- (VGact. 6) festgesetzten Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP).

26 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 10. November 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. Art. 83 lit. b BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 24. April 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Mai 2026

III 2025 185 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2026 III 2025 185 — Swissrulings