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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 94

23 septembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,430 mots·~27 min·7

Résumé

Öffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss) | Öffentliches Beschaffungsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 94 Entscheid vom 23. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Öffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss)

2 Sachverhalt: A. Im Amtsblatt Nr. 12 vom 20. März 2020 S. 733 f. hat die Gemeinde Schwyz die Bauarbeiten für die Sanierung der Schönenbuchstrasse, Ibach, im offenen Verfahren ausgeschrieben. Als Schlusstermin für die Offerteingabe wurde der 15. April 2020, 15.30 Uhr, festgesetzt. Die Arbeitsausschreibung erfolgte gleichentags auch durch Publikation auf www.simap.ch (vgl. Amtsblatt Nr. 12 vom 20.3.2020 S. 733 f.). B. Am 15. April 2020 hat die A.________ AG persönlich und fristgerecht ein Angebot eingereicht (Vi-act. 1). Innert Frist gingen total vier Angebote ein (Viact. 1). C. Im Protokollauszug vom 8. Mai 2020, Geschäft Nr. 130, stellte der Gemeinderat Schwyz fest, die A.________ AG hätte das Referenzblatt in der Submission nicht ausgefüllt und die projektspezifischen Schlüsselpersonen nicht benannt und damit die Eignungskriterien nicht erfüllt. Sie sei gestützt auf § 26 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB; SRSZ 430.130) vom 15. Dezember 2004 vom Verfahren auszuschliessen. Der Zuschlag werde der C.________ AG als qualitativwirtschaftlich bestes Angebot erteilt (Bf-act. 2). D. Am 25. Mai 2020 lässt die A.________ AG gegen die Zuschlagsverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben: In prozessualer Hinsicht: 1. Der vorliegenden Beschwerde sei - zunächst superprovisorisch und alsdann definitiv - die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Der Vergabebehörde seien jegliche Vorkehrungen, die den Ausgang des Verfahrens präjudizieren könnten, zu untersagen, insbesondere sei ihr zu untersagen, das Beschaffungsverfahren durch eine Zuschlagsverfügung abzuschliessen. In materieller Hinsicht: 3. Es sei die Verfügung der Vorinstanz über den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem streitgegenständlichen Beschaffungsverfahren vom 8. Mai 2020 aufzuheben. 4. Der Zuschlag sei direkt an die Beschwerdeführerin zu erteilen, eventualiter sei die Vergabebehörde anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen. 5. Sub-Eventualiter sei, für den Fall, dass zwischenzeitlich bereits ein Werkvertrag abgeschlossen worden sein sollte, die Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

3 E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerde vom 25. Mai 2020 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz und der C.________ AG als Zuschlagsempfängerin wurde Frist angesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung resp. der Zuschlagsempfängerin zum Verfahrensbeitritt als Beigeladene durch Einreichung einer Vernehmlassung. Alle Parteien wurden aufgefordert, sich innert Frist zur Akteneinsicht zu äussern. F. Innert Frist ging seitens der C.________ AG keine Eingabe ein, womit sie auf einen Verfahrenseintritt als Beigeladene verzichtet hat. G. Mit - innert erstreckter Frist eingereichter - Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz: 1. Die mit Eingang vom 25. Mai 2020 eingereichte Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. F. Am 14. Juli 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der Ausschluss- und Zuschlagsverfügung vom 8. Mai 2020 und die Erteilung des Zuschlages betreffend der Sanierung Schönenbuchstrasse, Ibach, an sie. Dies, weil ihr Ausschluss zu Unrecht erfolgt sei und bei Berücksichtigung ihres Angebotes der Zuschlag an sie erteilt werden müsse. 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP; SRSZ 234.110, vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 2.2 Gegen Verfügungen der Auftraggeber kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (Art. 15 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001 i.V.m. § 3 KRB vom 17.12.2003 über den Beitritt zur

4 IVöB). Die Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Submissionsverfahren ein Angebot eingereicht. Sie wurde vom Verfahren ausgeschlossen und den Zuschlag hat eine andere Offerentin erhalten. Mithin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen direkt betroffen. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts reicht die unmittelbare Betroffenheit für die Bejahung der Beschwerdelegitimation indes nicht aus. Diese ist im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2019 46 vom 24.4.2019 Erw. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 Erw. 5). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.). 2.4 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, ihr Ausschluss verletze Recht und sei aufzuheben. Ihr Angebot sei in der Auswertung zu berücksichtigen und da sie den günstigsten Preis offeriert habe, sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Im Protokoll der Offertöffnung wurde das Angebot der Beschwerdeführerin mit einer Eingabe- Nettosumme von Fr. 1'699'950.40 erfasst und damit als Angebot mit der tiefsten Eingabesumme. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass bei Aufhebung ihres Ausschlusses ihr Angebot das wirtschaftlichste ist. Bei Obsiegen hat sie somit Chancen auf den Zuschlag. Mithin ist die Beschwerdelegitimation grundsätzlich zu bejahen. Die Beschwerde wurde sodann formgerecht beim dazu zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. Auch wurde die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung der Zuschlagsverfügung erhoben. 2.5.1 Zu beachten ist im Weitern, dass im Submissionsverfahren in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar ist. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich etwa bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln auf. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1 Erw. 4.1 sowie B 11.2 Erw. 3.2) oder bei einer Motivsubstitution.

5 2.5.2 Zudem ist die Überprüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Submissionsverfahren eine beschränkte. Dies geht einmal aus Art. 16 Abs. 2 IVöB hervor, wonach die Arbeitsvergabe auf die Angemessenheit hin nicht überprüft werden kann. Zu prüfen ist die Sachverhaltsfeststellung sowie die Rechtsanwendung (Rechtskontrolle; EGV-SZ 2003 B 1.3). Der Vergabebehörde kommt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, dies insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote (BGE 141 II 353 Erw. 3; 141 II 14 Erw. 8.3). Vergaberechtliche Ermessensentscheide überprüft die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich zurückhaltend und nicht frei (BGE 141 II 14 Erw. 2.3; EGV-SZ 2010 B 11.1 Erw. 1.3; VGE III 2019 72 vom 26.6.2019 Erw. 3.2). Die verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz hat in erster Linie Rechtsfragen zu beantworten, nicht aber Fachfragen der Verwaltung zu beurteilen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 80 N 1). Das Gericht hat sich deshalb bei Submissionsbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung bei Problemen vorwiegend technischer Natur und bei reinen Ermessensfragen aufzuerlegen. Bei der Frage des wirtschaftlich günstigsten Angebots setzt es nicht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der Vergabebehörde (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. Zürich 2013, N 1385). Das Gericht kann nur im Falle von Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens seitens der Vergabebehörde einschreiten, was praktisch einer beschränkten Willkürprüfung gleichkommt. Hingegen muss es bei der Prüfung der Verfahrensregeln auf dem Gebiet des Submissionsrechts nicht die gleiche Zurückhaltung an den Tag legen (BGE 141 II 353 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). 3.1 Sachverhaltsmässig steht fest, dass die Beschwerdeführerin innert Frist ein Angebot eingereicht hat und dieses Angebot mit Fr. 1'699'950.40 das tiefste Angebot gewesen wäre, wenn es nicht zu einem Ausschluss gekommen wäre (Viact. Baumeistervergabe vom 15. April 2020). 3.2 Im Protokollauszug vom 8. Mai 2020, Geschäft Nr. 130 des Gemeinderats Schwyz wurde der Beschwerdeführerin der Ausschluss aus dem Vergabeverfahren eröffnet und begründet (Vi-act. Protokollauszug vom 8. Mai 2020, Geschäft Nr. 130): 4. Die Angebote wurden formal, rechnerisch und inhaltlich geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass beim Angebot der A.________ AG, die ausgefüllten Formulare betreffend projektspezifischen Referenzen zur Firma und den Schlüsselpersonen fehlen. Ebenfalls fehlen verbindliche Angaben zu den vorgesehenen Subunternehmungen. Aufgrund der fehlenden Angaben ist die Beurteilung der Eignung nicht möglich, so dass die Unternehmung vom Verfahren auszuschliessen ist. Alle

6 übrigen Unternehmungen haben die Eignungsnachweise erbracht und sind somit zum Wettbewerb zugelassen. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Eignungskriterien gemäss Kapitel 2.3.1 der allgemeinen und besonderen Bestimmungen (Vi-act. Allgemeine und besondere Bestimmungen, S. 8 f.) seien der Nachweis der Eigenleistung, Firmenreferenzen und Schlüsselpersonen. Der Zuschlag erfolge gemäss Kapitel 2.3.2 der Allgemeinen und besonderen Bestimmungen 100 % aufgrund des Preises. Weiter habe die Beschwerdeführerin das günstigste Angebote mit Fr. 1'699'950.40 eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe alle geforderten Unterlagen und einen ausführlichen, detaillierten technischen Bericht eingereicht. Zusätzliche Formulare wurden mit Verweis auf die dazugehörigen Informationen im technischen Bericht ausgefüllt und unterzeichnet. Sämtliche in den offiziellen Formularen geforderten Angaben - insbesondere Firmenreferenzen, Schlüsselpersonen und Subunternehmen - seien im technischen Bericht enthalten. In der Verfügung vom 8. Mai 2020 sei dennoch festgehalten worden, dass die ausgefüllten Formulare bezüglich projektspezifischer Referenzen zur Firma und den Schlüsselpersonen sowie verbindliche Angaben zu den Schlüsselpersonen fehlen würden, weshalb eine Eignungsbeurteilung nicht möglich sei und die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren auszuschliessen sei. Die Vorinstanz stelle beim Ausschluss einzig auf die nicht ausgefüllten offiziellen Formulare ab, vergesse aber, dass handschriftliche Verweise auf dem technischen Bericht angebracht wurden. Der Ausschluss durch die Vorinstanz stütze sich auf das Fehlen von Unterlagen (§ 26 Abs. 1 lit. g. G Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [VIVöB; SRSZ 430.130] vom 15.12.2004). Dies sei jedoch falsch, da die als fehlend eingestuften Angaben integrierender Bestandteil des technischen Berichtes gewesen seien. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Inhaltsverzeichnis des technischen Berichts und in der jeweiligen Textstelle ausdrücklich auf die dazugehörigen Referenzen in der Beilage verweise. Es komme überspitztem Formalismus gleich, wenn eine exzessive prozessuale Formstrenge angewendet würde. Gemäss dem Verwaltungsgericht Graubünden sei ein blosser Verweis auf einem massgeblichen Formular genügend und es wäre überspitzt formalistisch, einen Ausschluss alleine darauf zu begründen. Die Formstrenge seitens der Vorinstanz diene keinem Schutzzweck, zumal alle Angaben im technischen Bericht gleichzeitig mit den Formularen eingereicht worden seien. Überdies sei dieses Vorgehen Praxis der Beschwerdeführerin und sie praktiziere diese Vorgehensweise seit vielen Jahren und in Hunderten von Beschaffungsverfahren. Es würde bei der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten auslösen, wenn sie nur zum Abfüllen der Daten in die Formulare eine zusätzliche Stelle schaffen müsste, was nicht

7 Ziel und Zweck des öffentlichen Beschaffungswesens sein könne. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass aufgrund der Ausführungen das angerufene Gericht den Zuschlag direkt selbständig vornehmen könne. Bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich um eine unzulässige Ausweitung der Begründung seitens der Vorinstanz handle, wenn diese - im Nachhinein - weitere Gründe für einen Verfahrensausschluss anfüge. Die Vorinstanz sei diesbezüglich an ihre Verfügung gebunden. Bezüglich der Subunternehmen führt die Beschwerdeführerin aus, dass ein untergeordneter Teil des Auftrags (16.5 %) durch ein Subunternehmen ausgeführt werden solle. Daher sei die Aussage, dass "fast keine Fremdfirmen" eingesetzt würden, korrekt. Es sei üblich, dass vor dem Zuschlag noch keine Subunternehmerverträge abgeschlossen würden, weshalb auch das Subunternehmen noch nicht definitiv feststehen könne. Daher sei die Angabe von zwei möglichen Subunternehmen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin gehe weiter davon aus, dass auch andere Submittenten Subunternehmen beschäftigt hätten. Die Vorinstanz könne einer Subunternehmerin nicht verbindlich vorschreiben, mit welchen Schlüsselpersonen diese eine Arbeit erledigen müsse. Diese werde lediglich in die Organisation und Hierarchie der Beschwerdeführerin eingebunden. 3.4 Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen worden, weil anhand der eingereichten Unterlagen nicht sämtliche Eignungsnachweise erbracht werden konnten. Bei der Beurteilung der Eignungsnachweise habe man - obwohl die Formulare Referenznachweise nicht ausgefüllt wurden - auch den technischen Bericht berücksichtigt. Das Angebot der Beschwerdeführerin weise massgebliche Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. So gebe die Beschwerdeführerin eine Eigenleistung von 100% an, obwohl im technischen Bericht dann auf Subunternehmungen verwiesen werde. Aufgrund der allgemeinen und besonderen Bestimmungen Kapitel 2.14 lit. b seien Teilnehmer jedoch auszuschliessen, wenn diese falsche Auskünfte erteilen würden. Es lägen somit neben den Ausschlussgründen der Verfügung vom 8. Mai 2020 weitere Gründe vor, weshalb die Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müsse. Bezogen auf die Eignungskriterien weise das Angebot der Beschwerdeführerin folgende Mängel auf: Angaben zu den Schlüsselpersonen und Aussagen zur Referenz Strassen in Bezug auf die namentlich erwähnten Stützkonstruktionen würden fehlen. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht sämtliche Eignungsnachweise erbracht, weshalb die Vorinstanz diese zwingend vom Submissionsverfahren auszuschliessen habe. Weiter sei fraglich, ob die Referenz des Subunternehmens, welches die Betonstrassen fertigen soll, überhaupt

8 berücksichtigt werden könne, fehle doch eine verbindliche Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich des Einsatzes dieser konkreten Subunternehmerin. Im technischen Bericht werde eine andere Subunternehmerin erwähnt, wobei sich bezüglich dieser anderen Subunternehmerin keine Referenzangaben finden liessen. Es würden folglich die nötigen Referenzangaben zu den Subunternehmern fehlen. Wenn behauptet werde, es liege bezüglich Schlüsselpersonen, Referenzen und Subunternehmen eine vollständig zu berücksichtigende Eingabe vor, so sei dem zu widersprechen. Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet, fehlende Angaben und Unterlagen nachträglich einzufordern, wenn es sich nicht um ein offensichtliches Versehen des Submittenten handle. Bei bewusstem Teilverzicht auf die Einreichung von relevanten Unterlagen liege bei einem Ausschluss kein überspitzter Formalismus vor. 4.1 Gemäss § 26 Abs. 1 lit. a VIVöB kann der Auftraggeber einen Anbieter, der die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt, vom Vergabeverfahren ausschliessen. Weiter kann gemäss lit. b ausgeschlossen werden, wer der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat. Es entspricht dem Zweck und Charakter des Submissionsverfahrens, dass sowohl seitens der Offerenten wie auch seitens der Vergabeinstanz bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen, deren Missachtung zum Ausschluss der betreffenden Offerte führen oder die Ungültigkeit des Vergabeverfahrens nach sich ziehen kann. Nicht jede Unregelmässigkeit vermag aber eine solche Sanktion zu rechtfertigen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit darf (und soll) vom Ausschluss einer Offerte oder von der Ungültigerklärung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende Formvorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird (vgl. Urteil BGer 2D_50/2009 vom 25.2.2010 Erw. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt ein verpönter überspitzter Formalismus vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert wird (BGE 142 IV 299 Erw. 1.3.2; 135 I 6 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus wie auch aus Art. 9 BV (Willkürverbot; Treu und Glauben) kann die Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, den Privaten in gewissen Situationen von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder im Begriffe ist zu begehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Offerent darf nicht schon wegen unbedeutender Mängel der Offerte oder eines Verhaltens mit Bagatellcharakter

9 ausgeschlossen werden. Diesfalls ist es geboten, den Offerenten auf den Mangel aufmerksam zu machen und Nachbesserung zu ermöglichen. Dies gilt ohne Weiteres, wenn das Fehlen auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen ist (VGE III 2014 244 vom 6.2.2015 Erw. 2.2.4). Demgegenüber sind Offerten, die unvollständig sind in Bezug auf Angaben, die für die Bewertung der Angebote unabdingbar sind, grundsätzlich auszuschliessen (vgl. EGV-SZ 2016 B11.7; EGV-SZ 2010 B11.2; BVGE 2007/13 Erw. 3.4). Eine allgemeine Pflicht zur Nachfrage besteht bei mangelhaften Angeboten auf jeden Fall nicht (Urteil BGer 2C_257/2016 vom 16.9.2016 Erw. 1.2.3). Hingegen kann ein Nachfragen aufgrund der Untersuchungsmaxime wie auch aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip erforderlich sein (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 574 f.). Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet vor diesem Hintergrund drei Kategorien von Unvollständigkeiten des Angebots: Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 Erw. 6.2). Die Mängel des Angebots der dritten Kategorie sind derart geringfügig, dass die Vergabestelle zur Bereinigung derselben Hand bieten muss (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 Erw. 3.3). Somit darf ein Anbieter wegen unbedeutender Mängel der Offerte nicht ausgeschlossen werden; ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen und es dürfen nur wesentliche Mängel zum Ausschluss führen. Bei der Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen (EGV-SZ 2010 B11.2). Massgeblich sind die Verhältnisse des Einzelfalles. Nach § 22 Abs.1 VIVöB muss das Angebot innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen oder für diese der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Die Vollständigkeit der Angebote ist namentlich für einen korrekten und transparenten Offertvergleich von grundlegender Bedeutung (vgl. AGVE 1999, S. 346). Untergeordnete Mängel dürfen nach der Rechtsprechung im Rahmen der Offertbereinigung beseitigt werden. Dazu gehören nicht nur die offensichtlichen Rechnungsfehler (siehe dazu auch § 27 Abs. 2 VIVöB), sondern auch offensichtliche Irrtümer, wie z.B. das Fehlen einer im Beilagenverzeichnis erwähnten Beilage (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O. Rz. 465 mit Verweis auf AGVE 2005, Nr. 52, S.254). Beim Entscheid darüber, ob ein Angebot von

10 vornherein auszuscheiden oder aber - allenfalls mittels Rückfragen - zu bereinigen ist, kommt der Vergabebehörde ein erhebliches Ermessen zu (AGVE 2005, S. 254; AGVE 1999, S. 346) 4.2 Eignungskriterien sind grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren, sodass bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums ein Ausschluss vom Vergabeverfahren die Folge sein muss (vgl. BGE 145 II 249 Erw. 3.3; BGE 143 I 177 Erw. 2.3.1; BGE 141 II 353 Erw. 7.1). Die Nichterfüllung eines Eignungskriteriums führt indes dann nicht zum Ausschluss, wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre. Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Gleichbehandlung zwischen der fehlerhaften Offerte und den übrigen Angeboten nicht mehr gewährleisten liesse. Ein Ausschluss wäre hingegen unverhältnismässig oder überspitzt formalistisch, wenn die Abweichung von den Vorgaben der Ausschreibung untergeordneten Charakter hat und mit Blick auf das Preis-Leistungs-Verhältnis nur unbedeutend ist (vgl. BGE 145 II 249 Erw. 3.3; BGE 143 I 177 Erw. 2.3.1; Urteil BGer 2C_698/2019 vom 24.4.2020 Erw. 4). 5.1.1 Gemäss der Ausschreibung umfassen die Arbeiten zur Sanierung Schönenbuchstrasse, Ibach, zwei Teilabschnitte. Zum einen Teilabschnitt 1, eine ca. 1km lange Sanierung mittels Betonstrasse mit Fahrbahn, Strassenentwässerung, Werkleitungen, Stützkonstruktionen und Buswendeplatz sowie einen Teilabschnitt 2, eine ca. 685m lange konventionelle Sanierung Oberbau mit Fahrbahn, Strassenentwässerung, Werkleitungen und Buswendeplatz (Ausschreibungsunterlagen Teil 1: Allgemeine und Besondere Bedingungen, Ziff. 3.2). 5.1.2 Für die Vergabe dieser Arbeiten hat die Vorinstanz ein einziges Zuschlagskriterium definiert, indem das Kriterium Preis zu 100% den Ausschlag geben soll (Ausschreibungsunterlage Teil 1: Allgemeine und Besondere Bedingungen, Ziff. 2.3.2). Dies wurde damit begründet, dass bei sorgfältiger und aussagekräftiger Wahl der Eignungskriterien der Preis als einziges Zuschlagskriterium genüge (vgl. GRB Nr. 130 vom 8.5.2020 Erw. 3). Infolgedessen wurden mit den Ausschreibungsunterlagen mehrere Eignungskriterien definiert und festgestellt, zur Submission seien nur Angebote zugelassen, die die Eignungskriterien gemäss Kapitel 2.3.1 erfüllen würden; alle übrigen Angebote würden von der Submission ausgeschlossen (Ausschreibungsunterlagen Teil 1: Allgemeine und Besondere Bedingungen, Ziff. 2.3.3).

11 5.1.3 Definiert wurden drei Eignungskriterien (Ausschreibungsunterlagen Teil 1: Allgemeine und Besondere Bedingungen, Ziff. 2.3.1): 1. Eigenleistung (EK 1). Diese muss in Franken mindestens 50% der Offertsumme betragen. Dazu hat der Anbieter auf dem dazu vorgesehenen Formular anzugeben, welche NPK Kapitel oder Teile davon er als Eigenleistung erbringt. 2. Firmenreferenz (EK 2); hinreichende Befähigung zur Auftragserfüllung. Zu erbringen waren auf dem dafür vorgesehenen Formular je eine Referenz und somit der Nachweis, dass der Anbieter oder die Subunternehmung innerhalb der letzten fünf Jahre (Bauende 2015 oder später) ein mit der vorliegenden Aufgabe vergleichbares Projekt realisiert und abgeschlossen hat. Die Vergleichbarkeit für die Referenz Tiefbau- und Belagsarbeiten sowie Erstellen von Betonstrassen wurde dabei genau umschrieben. 3. Schlüsselpersonen (EK 3). Gefordert waren sowohl (A) zum Bauführer Strassenbau und Betonstrassen als auch (B) zum Polier Strassenbau / Chefpolier und Polier Betonstrassen je eine Referenz Tiefbau- und Belagsarbeiten und Erstellung von Betonstrassen. Zu sämtlichen Eignungskriterien wurde ausgeführt, der Nachweis sei auf dem jeweiligen Formular einzutragen, sämtliche Spalten seien auszufüllen und unvollständige Angaben würden nicht berücksichtigt. 5.1.4 Aufgrund dieser Ausschreibungsunterlagen musste allen interessierten Wettbewerbern bzw. allen Anbietern bewusst sein, dass bei einem einzigen Zuschlagskriterium Preis sowie mehreren klar definierten Eignungskriterien letzteren erhöhte Bedeutung zukommen müssen. Indem zwischen den zugelassenen Anbietern einzig der Preis den Ausschlag geben soll, muss vorab durch die Auswertung der Eignungskriterien sichergestellt werden, dass an der Befähigung zur Arbeitsausführung durch den Zuschlagsempfänger keine Zweifel bestehen. Die Eignung muss zweifelsfrei feststehen. Diese erhöhte Bedeutung der Eignungskriterien erhellt aus der vorliegenden Ausschreibung zweifelsohne. Entsprechend mussten ihnen auch die Anbieter erhöhte Aufmerksamkeit schenken. In diesem Sinne sind auch die mehrfach angefügten Hinweise zu verstehen, dass die Formulare der Eignungskriterien vollständig ausgefüllt sein müssen und Unvollständigkeit die Nichtberücksichtigung bedeute, weil diesfalls die Eignung nicht zweifelsfrei feststehen kann. Nichtberücksichtigung bedeutet hierbei nichts Anderes, als dass der Eignungsnachweis nicht erbracht ist und das Angebot damit nicht zugelassen resp. ausgeschlossen wird. Dieses Vorgehen ist mit den Ausschrei-

12 bungsunterlagen transparent und insoweit nachvollziehbar resp. nicht zu beanstanden. 5.2.1 Die Vorinstanz hat mit den Ausschreibungsunterlagen für jedes Eignungskriterium bzw. für den Nachweis der Eignung je ein spezielles Formular zur Verfügung gestellt (Ausschreibungsunterlagen Teil 1: Angaben des Unternehmers) und gefordert, diese seien vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie kaum ein Formular ausgefüllt hat, geschweige denn sämtliche Spalten der Formulare. Bei sämtlichen Referenznachweisen hat sie vielmehr einen Verweis auf den 'Technischen Bericht' (Bf-act. 6) angebracht. Bei den Datenblättern Bauführer Strassenbau sowie Polier Strassenbau (Chefpolier) ist je ein Name angegeben und ausgefüllt ist das Formular Eigenleistung, die gemäss Zusammenstellung 100% beträgt (vgl. Ausschreibungsunterlagen Teil 1: Angaben des Unternehmers = Bf-act. 5). Die Vorinstanz vermerkte in der Auswertungstabelle denn auch, die Referenznachweise seien nicht in den vorgegebenen Formularen eingetragen (vgl. Vi-act. 4). 5.2.2 Gemäss Beschwerdeführerin kann dies keinen Ausschlussgrund darstellen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung Graubünden hält sie fest, die Vorinstanz agiere überspitzt formalistisch, wenn sie die Verweise in den Formularen auf den technischen Bericht nicht akzeptiere, obwohl in diesem technischen Bericht der Nachweis der Eignung resp. sämtliche geforderten Angaben enthalten seien. Wesentlich sei, dass der Nachweis nachvollziehbar und offenkundig erbracht sei und nicht, dass die dafür vorgesehenen Formulare ausgefüllt seien. Ob es überspitzt formalistisch ist, einen in einem speziellen Ausschreibungsformular angebrachten Verweis auf eine Beilage nicht zu akzeptieren, d.h. einen Eignungsnachweis als nicht erfüllt zu qualifizieren, nur weil die Angaben hierzu nicht im Formular, sondern in der Beilage gemacht werden, kann vorliegend in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben, da der Nachweis so oder so nicht erbracht wurde. Anzufügen ist immerhin, dass dann, wenn eine Vergabebehörde für den Eignungsnachweis spezielle Formulare zur Verfügung stellt, ein Anbieter sich deren aber nicht bedient, sondern auf weitere von ihm beigebrachte Beilagen verweist, sich allfällige Unklarheiten zu seinen Lasten auswirken. Es kann nicht angehen, dass ein Anbieter die mittels Formular klar geforderten Angaben nicht macht und die Vergabebehörde diese aus den gesamten Unterlagen zusammensuchen muss.

13 5.3.1 Vorliegend fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in den Formularen betreffend die Eignungskriterien jeweils einen Generalverweis auf den technischen Bericht angebracht hat ("siehe Beilage techn. Bericht"), d.h. nicht konkret auf eine Seite oder ein Kapitel des technischen Berichts hingewiesen hat. Mithin ist der Verweis nicht sehr aussagekräftig. Die Vergabebehörde wurde genötigt, die für sie relevanten Punkte für den Eignungsnachweis (die in den Formularen unzweideutig aufgelistet wären) im gesamten technischen Bericht zusammenzusuchen und zusammenzutragen. Allfällige, hieraus resultierende Unklarheiten gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die freiwillig und ohne Not auf das Ausfüllen der Eignungsformulare verzichtet hat. 5.3.2 Der technische Bericht (Bf-act. 6) selber enthält ein eigenständiges Kapitel 'Eignungsnachweis', Kapitel 4. Entgegen seiner Bezeichnung enthält dieses Kapitel aber überhaupt keinen Bezug zu den in der Ausschreibung definierten Eignungskriterien; der geforderte Nachweis wird in diesem Kapitel entgegen seiner Bezeichnung nicht erbracht. 5.3.3 Gemäss EK 1 war der Nachweis zu erbringen, dass mindestens 50% der Leistungen Eigenleistungen sind. Das hierfür vorgesehene Formular hat die Beschwerdeführerin vollständig ausgefüllt (Bf-act. 5 S. 71/75). Demgemäss werden sämtliche Leistungen vollständig als Eigenleistung der Beschwerdeführerin deklariert, mithin 100%. Fremdleistungen werden nicht angeführt. Der Nachweis der Eignung wäre damit erbracht. Der technische Bericht lässt allerdings Zweifel an dieser Darstellung aufkommen, ist in sich selbst auch widersprüchlich. Unter Kapitel 2.1 wird auf ein Baustellen- Organigramm verwiesen. Dieses hält unter 'Subunternehmer' fest: "Für die offerierten Arbeiten sind keine nennenswerten Subunternehmer vorgesehen". Das Kapitel 2.5 enthält dann aber gleichwohl eine ganze Liste "Vorgesehener Subunternehmer", so namentlich auch (aber nicht nur) für 'Betonstrassen etc.' die D.________ AG und die E.________ AG (in dieser Reihenfolge). Im Baustellen- Organigramm ist unter Subunternehmer allerdings nur (neben anderen) eine Gebr. D.________ AG erwähnt (keine D.________ AG). Unter 'Firmenreferenzen' wiederum werden einzig eigene sowie drei der E.________ AG aufgeführt, aber keine der Gebr. D.________ AG / D.________ AG. Und unter Kapitel 7.3 wird dann wieder ausgeführt, die Beschwerdeführerin benötige für die Ausführung der Arbeiten "fast keine Fremdfirmen. Alle Arbeitsgattungen wie Abbrüche, Grabenaushub, Werkleitungsbau, Entwässerung, Randabschlüsse, Schachtabdeckungen, Belagsarbeiten und Anpassungsarbeiten sowie Betonbau können durch unsere Spezialisten ausgeführt werden". In der Replik legt die Beschwerdeführerin dann offen, dass doch rund 16.5% des Auftrages durch eine Subunternehmerin

14 ausgeführt werden sollen, nämlich die Ausführung der Betonstrasse. Damit ist wohl das Eignungskriterium (mindestens 50% Eigenleistung) nach wie vor erfüllt. An der Aussagekraft der Offerte (100% Eigenleistung) und dem technischen Bericht (fast keine Fremdfirmen, alle Arbeitsgattungen selber, keine nennenswerten Subunternehmer) werden dadurch aber erhebliche Zweifel erweckt. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vorinstanz vernehmlassend die Frage des Ausschlussgrundes nach § 26 Abs. 1 lit. b VIVöB aufwirft. Daran ändert nichts, dass im Zeitpunkt der Offertstellung ggfs. noch nicht feststand, welcher Subunternehmer letztlich engagiert werden soll. Dass die Beschwerdeführerin den Auftrag nicht ohne Beizug einer Drittfirma erfüllen kann, musste ihr schon bei Offertstellung klar sein. Ob der genannte Ausschlussgrund tatsächlich erfüllt ist und sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht darauf beruft, kann in Anbetracht der Nichterfüllung von EK 2 und 3 offenbleiben. 5.3.4 Als Eignungskriterium 2 waren Firmenreferenzen gefordert. Gemäss Formular eine Referenz Tiefbau- und Belagsarbeiten und eine Referenz Erstellung von Betonstrassen. Die Beschwerdeführerin füllte dieses Formular nur durch Bezeichnung der Firma (A.________ AG) und Verweis auf die Beilage technischer Bericht, Referenzobjekte aus. Konkrete Angaben machte sie nicht. Der technische Bericht Kapitel 1.6 seinerseits verweist auf die Beilage Referenzliste/Referenzobjekte. Beigefügt waren Referenzen der Beschwerdeführerin für 'Strassenbau / Umgebung' sowie 'Kanalisation / Werkleitungen'. Ob eine der angegebenen Strassenbau-Referenzen für das Eignungskriterium 'Erstellung von Betonstrassen' taugt (vollflächige Betonstrasse bewehrt oder unbewehrt, mind. 500m Länge in Ortsbetonbauweise mit Längsgefälle von über 8%, maschinellem Einbau, engen Platzverhältnissen; vgl. Ausschreibungsunterlagen Teil 1: Allgemeine und Besondere Bedingungen, Ziff. 2.3.1) erhellt aus der Auflistung mit nichten. Dies zu ergründen (etwa durch Abfrage bei sämtlichen angegebenen Bauleitern) kann nicht Aufgabe der Vergabebehörde sein, nachdem sie für den Eignungsnachweis ein konzises Formular zur Verfügung gestellt hat und es genügt hätte, je eine einzige Referenz zu benennen. Angefügt hat die Beschwerdeführerin sodann drei Referenzobjekte der Firma E.________ AG. Diese enthalten zwar Angaben zum Gefälle sowie zur Länge der ausgeführten Strassen. Hingegen bleibt unklar/unbekannt, ob es sich um Referenzen zu 'Tiefbau- und Belagsarbeiten' oder zur 'Erstellung von Betonstrassen' handelt. Entsprechende Angaben fehlen gänzlich. Da der technische Bericht die E.________ AG als mögliche Subunternehmerin 'Betonstrassen etc.' auflistet, könnte angenommen werden, es handle sich um Betonstrassen; zwingend ist dieser Schluss indes nicht. Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, sie müsse

15 sich den Beizug der konkreten Subunternehmer bis Vertragsabschluss offen halten, mithin stehe nicht fest, ob für den Betonstrassenbau die E.________ AG oder die D.________ AG beigezogen werde. Dies ist soweit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Wenn jedoch die D.________ AG/Gebr. D.________ AG eine mögliche Subunternehmerin ist, dann muss auch deren Eignung feststehen resp. durch Referenzen nachgewiesen sein. Zu ihr fehlen jedoch jegliche Nachweise, womit der Eignungsnachweis für die als möglich taxierte Konstellation A.________ AG / Subunternehmung D.________ AG/Gebr. D.________ AG nicht erbracht ist. Damit aber ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin das Eignungskriterium 2 (Firmenreferenzen) nicht erfüllt hat, selbst wenn der im entsprechenden Formular angebrachte Verweis auf den technischen Bericht als genügend qualifiziert würde. 5.3.5 Das Eignungskriterium 3 bezieht sich auf die Schlüsselpersonen. Gefordert waren je eine Referenz Tiefbau- und Belagsarbeiten vom Bauführer sowie vom Polier sowie je eine Referenz Betonstrassen vom Bauführer sowie vom Polier. In den entsprechenden Formularen bezeichnete die Beschwerdeführerin namentlich einen Bauführer Strassenbau sowie einen Polier Strassenbau; eine Namensnennung Bauführer resp. Polier Betonstrassen fehlt. Auf allen vier Formularen wurde sodann auf den technischen Bericht verwiesen. Dieser zählt in Kapitel 2.2 das Schlüsselpersonal auf und nennt zwei Bauführer sowie zwei Poliere Tiefbau. Eine Konkretisierung hinsichtlich Strassenbau bzw. Betonstrassen unterbleibt. Auch hier wird dem Bericht eine Beilage Referenzen Schlüsselpersonal beigefügt. Die Beilage enthält zu den im Bericht aufgelisteten Personen mehrere Referenzprojekte. Auch hier wird wiederum nicht unterschieden zwischen Strassenbau und Betonstrassen. Mithin steht keineswegs zweifelsfrei fest, ob die Beschwerdeführerin die geforderten Referenzen zu den Schlüsselpersonen nachweisen kann. Kommt hinzu, dass die Ausführung der Betonstrasse offenbar durch die E.________ AG erfolgen soll. Zu ihr nennt die Beschwerdeführerin überhaupt keine Schlüsselpersonen, auch keinen Polier. Das Nämliche gilt für die D.________ AG/Gebr. D.________ AG, falls letztlich diese als Subunternehmerin engagiert werden sollte. Füllt aber die Beschwerdeführerin als Offerentin die einschlägigen Formulare gemäss Ausschreibungsunterlagen nicht aus und lässt der technische Bericht inkl. Beilagen, auf den sie anstelle verweist, wesentliche Fragen betreffend Referenzen Schlüsselperson Betonstrasse offen, dann muss sich die Beschwerdeführerin diese Unvollständigkeit anrechnen lassen. Dies in dem Sinne, als auch der Nachweis der Eignung Schlüsselpersonal EK 3 nicht erbracht ist.

16 5.4 Zusammenfassend ist für das Gericht damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin wohl eine Eigenleistung von 100% und damit von über 50% (wie unter EK 1 gefordert) ausweist, dieser Ausweis jedoch zweifelhaft ist, da er nachweislich falsch ist, da die Ausführung der Betonstrasse im Ausmass von rund 16.5% durch einen Subunternehmer erfolgen soll. Die Ausschlussverfügung wurde indes nicht damit begründet. Zudem vermag die Beschwerdeführerin den geforderten Nachweis zur Eignung 'Erstellung Betonstrassen' nicht zu erbringen, da die Referenzen der Beschwerdeführerin selbst keine Betonstrassen klar ausweisen, die Referenzen der möglichen Subunternehmerin E.________ AG keine Zuweisung zu Belagsarbeiten oder Betonstrasse zulassen und für die andere mögliche Subunternehmerin D.________ AG/Gebr. D.________ AG jegliche Referenzen fehlen. Schliesslich ist auch der notwendige Nachweis Schlüsselpersonen nicht erbracht, indem wohl Schlüsselpersonen der Beschwerdeführerin genannt werden, sich für diese aus den Unterlagen aber keine Referenzen Betonstrassen zweifelsfrei ergeben und weitere Schlüsselpersonen für Betonstrassen weder genannt noch mit Referenzobjekten dokumentiert werden. 5.5 Damit aber ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mangels Nachweis der Eignung vom Verfahren ausschloss (vgl. oben Erw. 3.2: "Aufgrund der fehlenden Angaben ist die Beurteilung der Eignung nicht möglich, so dass die Unternehmung vom Verfahren auszuschliessen ist."). Den Eignungskriterien kommt im vorliegenden Verfahren offenkundig erhöhte Bedeutung zu, entscheidet über die Auftragsvergabe unter den zugelassenen Wettbewerbern doch einzig das Kriterium Preis. Mithin muss sichergestellt sein, dass alle auszuwertenden Offerten von Anbietern stammen, welche die Eignung fraglos nachzuweisen vermögen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 VRP). Die nicht beanwaltete Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 2 VRP).

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- einbezahlt hat, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Gemeinderat Schwyz (R) - das Baudepartement (z.K.) - und die Eidg. Wettbewerbskommission WEKO, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. September 2020

III 2020 94 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 94 — Swissrulings