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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.10.2020 III 2020 93

23 octobre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,073 mots·~40 min·7

Résumé

Planungs- und Baurecht (Gas-Heizungsanlage) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 93 Entscheid vom 23. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt _____, gegen 1. Gemeinderat Feusisberg, Dorfstrasse 38, Postfach 68, 8835 Feusisberg, vertreten durch Rechtsanwalt ____ 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. D.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt _____, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Gas-Heizungsanlage)

2 Sachverhalt: A. B.________ ist Eigentümer des Grundstückes KTN E.________ Feusisberg, auf welchem sich das Einfamilienhaus C.________ befindet. Am 27. Juni 2018 installierte die A.________ GmbH im unterirdischen Heizungsraum dieses Einfamilienhauses im Auftrag von B.________ eine Gasheizung als Ersatz für eine bestehende Luft-Wärmepumpe. Die Inbetriebnahme erfolgte am 29. Juni 2018. Gestützt auf eine Meldung teilte das kommunale Bauamt B.________ mit, die neue Abgasanlage führe nicht über das Hauptdach. Er habe bis 15. Januar 2019 aufzuzeigen, wie die Abgasanlage angepasst werden könne. Am 13. März 2019 beantragte D.________, Eigentümerin der südlich an KTN E.________ angrenzenden Parzelle KTN F.________ mit dem Hausteil C 00a, die Baubewilligung für die Gasheizung und die Abgasanlage auf KTN E.________ sei zu verweigern. Hierauf forderte das kommunale Bauamt B.________ am 25. März 2019 auf, für die Gasheizung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 10. April 2019 (Eingang bei der Gemeinde) reichte die A.________ GmbH als Gesuchstellerin und Projektverfasserin das (nachträgliche) Baugesuch für die Kamin-/Abgasanlage ein, welches im Amtsblatt ____ publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Innert Frist erhob D.________ am 7. Mai 2019 Einsprache. B. Mit Gesamtentscheid vom 25. Juni 2019 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung (Disp.-Ziff. 1). Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides wies der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 2019-0033 vom 14. August 2019 die Einsprache ab (Disp.-Ziff. 1) und erteilte die Baubewilligung (Disp.-Ziff. 2). C. Mit Eingabe vom 10. September 2019 erhob D.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 14. August 2019 mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates Feusisberg vom 14. August 2019 (Baubewilligung zum Baugesuch 2019-0033) und der integrierte kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 25. Juni 2019 (B2019- 0458) aufzuheben. 2. Es sei die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Baubewilligung nicht zu erteilen und das Baugesuch abzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanzen. D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 304/2020 vom 21. April 2020 hiess der Regierungsrat die Beschwerde wie folgt gut:

3 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 25. Juni 2019 und die Baubewilligung der Vorinstanz 1 vom 14. August 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Festlegung von Wiederherstellungsmassnahmen an die Vorinstanz 1 zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden je zur Hälfte (Fr. 750.--) der Gemeinde Feusisberg und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie haben ihre Anteile innert 120 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) zurückzubezahlen. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.-- zugesprochen, welche ebenfalls je zur Hälfte (Fr. 900.--) von der Gemeinde Feusisberg und von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. 4.-6 (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E. Gegen diesen RRB (Versand am 28.4.2020) erhebt die A.________ GmbH mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 304/2020 vom 21. 04.2020 sei aufzuheben. 2. Das im Amtsblatt des Kantons Schwyz _____, für das Grundstück KTN E.________ publizierte Baugesuch sei zu bewilligen und die Baubewilligung des Gemeinderates Feusisberg vom 14.08.2020 sei zu bestätigen. 3. Eventualiter sei die Sache an den Gemeinderat Feusisberg zurück zu weisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates und der Beschwerdegegner vor allen Instanzen. F. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 verzichtet der Gemeinderat Feusisberg auf eine Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2020 beantragt das ARE unter Einreichung eines Mitberichts des Amtes für Umwelt (AFU) vom 4. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 verzichtet das Sicherheitsdepartement auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2020 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge: 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanzen. G. Mit Stellungnahme vom 14. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen der Beschwerde vom 19. Mai 2020 fest.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Das Baugrundstück grenzt im Norden an das Strassengrundstück KTN G.________, im Osten an das Strassengrundstück KTN H.________ und im Süden an die Grundstücke KTN I.________ (von Ost nach West); westlich grenzt die Bauliegenschaft an das Grundstück KTN J.________. Die Grundstücke KTN K.________ befinden sich allesamt in der Bauzone E2 (Ein- und Zweifamilienhauszone, 2 Geschosse), welche der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet ist. Das Quartier ist durch das Strassengrundstück KTN G.________ ab der Pfäffikonerstrasse erschlossen. Es ist an einer von Süd nach Nord abfallenden Hanglage mit Blick auf den Zürichsee situiert. Das Baugrundstück bildet in etwa ein Rechteck mit einer Dimensionierung von rund 35 m (West-Ost- Ausrichtung [Länge]) und 25 m (Nord-Süd-Ausrichtung [Breite]) (vgl. Auszug WebGIS SZ). 1.1.2 Gemäss der Baueingabe vom 10. April 2019 (vgl. die Planunterlagen [Viact. III/01/Gesuchsunterlagen]) soll als Ersatz für eine frühere Luft-Wärmepumpe nachträglich eine bereits errichtete (vgl. vorstehend Ingress lit. A) Gasheizung (Typ Bosch 9000i) mit einer Leistung von bis zu 30 kW bewilligt werden. Die Heizungsanlage und der dazugehörige Kamin wurden in einen unterirdischen Kellerraum eingebaut und der Kamin direkt über das Kellerdach über einen Betonsockel ins Freie geführt. Dieser Kellerraum befindet sich in der südöstlichen Ecke des Grundstückes nahe der Grenze zum Grundstück KTN F.________. Der Kamin misst 2.05 m ab dem Sockel und 3.05 m ab dem Boden des Parkplatzes und hat einen Durchmesser von 12.5 cm (vgl. Gutachten feusuisse vom 8.6.2019; gemäss dem Baugesuch beiliegenden Bauplan beträgt die Höhe ab Sockel 2.50 m). Der Grenzabstand des Kamins misst südlich 1 m und östlich 1.5 m (vgl. Gutachten feusuisse vom 8.6.2019). Die Distanz vom Kamin bis zum Einfamilienhaus der Bauherrschaft beträgt 5.10 m und bis zum Einfamilienhaus der Beschwerdegegnerin 10.20 m. 1.2 Mit RRB Nr. 304/2020 vom 21. April 2020 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und wies die Sache zur Festlegung von Wiederherstellungsmassnahmen an den Gemeinderat zurück. Der Regierungsrat führte im Wesentlichen aus, der zuständige Gutachter der "feusuisse" sei nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin (d.h. die vorliegende Beschwerdegegnerin) zur Begehung vom 29. April 2019 einzuladen, da die Parteien keinen Anspruch auf die Teilnahme an einer Begutachtung hätten; da sie nicht Eigentümerin des Grundstückes sei, habe sie auch nicht mitwirken müssen (Erw. 1.4). Der Gemeinderat habe zwar das rechtliche Gehör der Be-

5 schwerdegegnerin wie auch der Beschwerdeführerin verletzt, weil sie sich nicht zur Person des behördlich bestellten Gutachters und auch nicht zum Gutachten hätten äussern können. Diese mehrfache Gehörsverletzung wiege schwer und könne im vorinstanzlichen Verfahren nicht geheilt werden. Bereits deswegen müsse die angefochtene Baubewilligung aufgehoben werden. Der Gutachter sei aber nicht allein deswegen befangen, weil nur die Bauherrschaft und nicht auch die Beschwerdeführerin (bzw. Beschwerdegegnerin des vorliegenden Verfahrens) an der Besichtigung anwesend gewesen sei (Erw. 1.5). Die Beschwerdeführerin (vorliegend Beschwerdegegnerin) moniere alsdann zu Recht, der Gemeinderat habe dem Sachverständigen mit der Frage, ob die Abgasanlage den Brand- und Umweltschutzvorschriften entspreche, eine unzulässige Rechtsfrage gestellt. Allerdings sei die Abgrenzung, ob es sich um eine Sach- oder Rechtsfrage handle, schwierig. Letztlich sei für die Beantwortung der Rechtsfragen die rechtsanwendende Behörde zuständig (Erw. 2.3). Die brandschutzrechtlichen Vorgaben seien eingehalten, wie das Gutachten der feusuisse (S. 9) zu Recht festhalte (Erw. 5.3). Was die umweltschutzrechtlichen Vorschriften betreffe, seien die Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom Dezember 2018 ("Kamin-Empfehlungen") heranzuziehen. Demgemäss sei zu prüfen, ob es sich beim Heizungsraum zusammen mit dem Betonsockel um ein Gebäude mit einem begehbaren Flachdach handle. Dies sei zu verneinen. Daher müsse der Kamin den höchsten Gebäudeteil des Einfamilienhauses im rechten Winkel um mindestens einen Meter überragen, was unbestrittenermassen nicht der Fall sei (Erw. 6.2 bis 6.5.1). Entgegen der Bauherrschaft komme das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip auch bei niedrigen Emissionen zur Anwendung (Erw. 6.7 f.). Auf die (Wieder-)Herstellung des rechtmässigen Zustandes dürfe im konkreten Fall nicht verzichtet werden. Allerdings habe sich die Bauherrschaft hierzu bis anhin nicht äussern können, da die Abgasanlage erstinstanzlich bewilligt worden sei. Es liege an der Bauherrschaft, Vorschläge zu machen, damit die Abgasanlage sowohl den Brandschutz- wie auch Umweltschutzvorschriften entspreche. Der Gemeinderat habe der Bauherrschaft Frist zur Einreichung eines Vorschlages anzusetzen. Insbesondere habe die Bauherrschaft gesetzeskonforme Baupläne einzureichen (Erw. 7.1 ff.). 2.1.1 Mit ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2020 rügt die Beschwerdeführerin, die gesetzlichen Vorschriften würden eingehalten. Die Kamin-Empfehlungen seien lediglich Empfehlungen und als solche für Private nicht direkt verbindlich. Sie bil-

6 deten keine Grundlage dafür, ohne jede Not in die Baufreiheit des Grundeigentümers einzugreifen. Zu beachten sei auch die Verhältnismässigkeit. Im Übrigen seien die Empfehlungen eingehalten, denn der Kamin befinde sich auf dem begehbaren Flachdach des östlichen Gebäudeteils. Der Kamin sei daher 2 m über das Flachdach zu führen, was vorliegend eingehalten sei. Weiter halte der Kamin auch einen Abstand von 5 m zum Wohnhaus ein, weshalb er nicht über die höheren Gebäudeteile geführt werden müsse. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass aufgrund der Kamin-Empfehlungen wegen der Verbindung des Heizraums mit dem Gebäude der Kamin über den höchsten Punkt des Gebäudes führen müsse, so handle die Vorinstanz formalistisch und missachte den Geist des Gesetzes. Einzig relevant für den vorliegenden Fall sei die Distanz zwischen dem Kamin und der Hauptbaute. Es gingen keinerlei Gefahren vom Kamin am jetzigen Standort aus (S. 8 f.). Die umweltschutzrechtliche Vorsorgeschwelle sei aufgrund der kleinen Heizwärmeleistung und der sauberen und kaum wahrnehmbaren Geruchs- oder anderen Emissionen nicht erreicht. Es liege umweltrechtlich ein Bagatellfall vor. Selbst wenn das Vorsorgeprinzip zur Anwendung käme, wäre es in Beachtung der nicht berücksichtigten unverhältnismässigen wirtschaftlichen Implikationen gewahrt. Wenn die Vorinstanz behaupte, die Gase würden nicht hinreichend aus dem Gebäudebereich abgeleitet, so sei diese Behauptung falsch und in den Akten nicht belegt. Es würden ein Augenschein vor Ort und ein Gutachten beantragt. Weiter behaupte die Vorinstanz, aufgrund der Hanglage führe die jetzige Kamingestaltung zu einer Mehrbelastung bei den höher gelegenen Häusern. Dies träfe nicht zu, zumal das Haus der Beschwerdegegnerin 10 m entfernt sei. Es könne aus rechtsstaatlichen Überlegungen nicht angehen, dass ohne Beweisverfahren und ohne den Rat von Sachverständigen der definitive Bauabschlag verfügt werde (S. 9 ff.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gutachten feusuisse habe im regierungsrätlichen wie im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geheilt werden können (S. 11 Ziff. 3). Verletzt worden sei hingegen im regierungsrätlichen Verfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Das Argument, es liege ein Bagatellfall vor, sei nur kurz angesprochen, aber nicht wirklich geprüft worden. Es seien trotz Beweisanträgen keine Beweise abgenommen worden. Zum Verhältnismässigkeitsprinzip - namentlich dem Verhältnis der Kosten für die Erstellung der Gasfeuerung und des Kamins von Fr. 28'519.-- gegenüber der verlangten Abänderung der Anlage mit Mehrkosten von Fr. 100'000.-- - habe sich der Regierungsrat nicht geäussert. Die beantragte Güterabwägung und Gesamtwürdigung seien nicht

7 vorgenommen worden. Es hätte durch einen Sachverständigen abgeklärt werden müssen, ob der Kamin am jetzigen Standort ein Schädigungspotenzial besitze und welche Reduktion im Schädigungspotenzial eine Verschiebung des Kamins ausmachen würde. Der Bauabschlag der Vorinstanz verletze ganz offenkundig den Anspruch auf ein faires Verfahren (S. 12 f. Ziff. 4.1 ff.). Schliesslich liege die Baubewilligungszuständigkeit beim Gemeinderat. Für den Bauabschlag sei der Regierungsrat nicht zuständig. Er habe somit die Gemeindeautonomie verletzt (S. 14 Ziff.5.1). Dies ergebe sich auch aus der vom Regierungsrat festgestellten unheilbaren Gehörsverletzung im erstinstanzlichen Verfahren. Schutzbereich des Gehöranspruches sei das einzuhaltende Verfahren und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (S. 14 f. Ziff. 5.2). 2.2 Das ARE bezieht sich in seiner Vernehmlassung unter anderem auf den miteingereichten Mitbericht des AFU vom 4. Juni 2020. Die Kamin-Empfehlungen seien bereits in diversen Gerichtsverfahren als Stand der Technik anerkannt worden. Konkret sei der Heizungsraum Teil eines Gebäudekomplexes mit verschieden hohen Gebäudeteilen. In einem solchen Fall müsse sich der Kamin am höchsten Gebäudeteil befinden und diesen um mindestens 1 m überragen. Das ARE hielt hierzu fest, ein Widerspruch zum Gesamtentscheid sei nicht auszumachen. Bereits dort sei zu Recht auf die Kamin-Empfehlungen verwiesen worden, was jedoch weder vom Gemeinderat noch von der Bauherrschaft beachtet worden sei. Im Übrigen schloss sich das ARE der regierungsrätlichen Beurteilung namentlich auch betreffend das Vorsorgeprinzip an. Es sei nicht unverhältnismässig, wenn die Beschwerdeführerin die Abluft der Gasheizung über das Dach abführen müsse, seien doch die umweltschutzrechtlichen Vorschriften hoch zu gewichten. Der rechtmässige Zustand sei nur erreicht, wenn die Anlage sowohl brandschutz- wie auch umweltschutzrechtlich einwandfrei sei. 2.3 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung unter anderem geltend, aus den Plänen ergebe sich, dass der Einbau der platzsparenden Heizung ohne Weiteres auch in einem anderen Raum möglich gewesen wäre. Im westlichen Teil der Überbauung befinde sich zudem bereits ein Kamin, weshalb nicht klar sei, warum der zusätzliche Kamin nicht gleich geführt werden könne. Weiter habe es auch Fallrohre für die Dachentwässerung ausserhalb der Gebäudehülle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kamin nicht ebenfalls ausserhalb der Gebäudehülle geführt werden könne. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiere, dass ihr aufgrund des Bauens ohne Baubewilligung Nachteile erwüchsen, so seien diese nicht zu hören. Der Sachverhalt sei so zu beurteilen, wie

8 wenn der Kamin noch nicht gebaut worden wäre. Der Fakt, dass die Beschwerdeführerin einen peripheren Standort für den Kamin gewählt habe, spreche dafür, dass auch die Beschwerdeführerin diesen negativ wahrnehme, den Standort als unzweckmässig ansehe und diesen möglichst weit weg vom Sicht- und Geruchsbereich habe bauen wollen. Die Gasheizung an und für sich solle nicht verhindert werden; es gehe einzig um den Standort des Kamins. Die Beschwerdeführerin habe weder dargelegt, dass es unmöglich sei, einen anderen Standort für den Kamin zu finden, noch habe sie die Kostenfolgen konkret substantiiert. Die L.________ gehe von Kosten von Fr. 7'000.-- für die Kaminanlage und Fr. 20'000.-- bis Fr. 25'000.-- für Nebenarbeiten aus. Die Gasheizung habe Fr. 28'519.-- gekostet. Daher sei davon auszugehen, dass eine Realisierung der Gasheizung an anderem Standort ähnliche Kosten verursachen würde. Mehrkosten, welche aufgrund des Bauens ohne Baubewilligung entstanden seien, seien nicht zu berücksichtigen. Die behaupteten Fr. 160'000.-- der Beschwerdeführerin seien unzutreffend; es sei eher mit Fr. 25'000.-- zu rechnen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei vorliegend nicht verletzt worden. Ebenfalls unzutreffend seien die Ausführungen zur Unzuständigkeit des Regierungsrates, sehe doch § 43 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 vor, dass die Rechtsmittelinstanz in der Regel selbst über die Sache entscheide, wenn sie den angefochtenen Entscheid aufhebe. Die Rechtsmittelinstanz, die mittels Verwaltungsbeschwerde angerufen werden könne, habe sodann auch volle Kognition und könne auch Ermessensfehler beurteilen. Es komme der Gemeinde bei der Ausführung von Bundesrecht keine Gemeindeautonomie zu. 2.4 Replizierend hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und ihrem Standpunkt unter Bezugnahme auf die Vernehmlassungen des ARE sowie der Beschwerdegegnerin fest. 3.1.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, der eine Partei bedarf, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu

9 bringen (BGE 135 II 286 Erw. 5.1 mit Hinweisen; Urteil BGer 1C_154/2009 und 1C_156/2009 vom 27.4.2010 Erw. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt zudem, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1, BGE 134 I 83 Erw. 4.1). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 Erw. 9.2; BGE 137 II 226 Erw. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 Erw. 3; BGE 137 I 195 Erw. 2.2; 2C_699/2017 vom 12.10.2018 i.Sa. K. vs. Gemeinderat Reichenburg Erw. 4.1). 3.1.2 Im kantonalen Recht wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in den §§ 21 f. VRP normiert. Dieser Anspruch geht nicht über den von der Verfassung eingeräumten hinaus. 3.1.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 Erw. 2.8.1; BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; Urteile BGer 2C_699/2017 vom 12.10.2018 i.Sa. K. vs. Gemeinderat Reichenburg Erw. 4.1; 1C_84/2011 vom 29.9.2011 i.Sa. O. vs. Gemeinderat Freienbach Erw. 2.2). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=suv&query_words=Heilung+Verletzung+rechtliches+geh%F6r+augenschein&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-II-286%3Ade&number_of_ranks=0#page286

10 3.2.1 Unbestritten ist, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren verletzt wurde. Indessen ist zum einen evident, dass eine Rückweisung der Sache an den Gemeinderat durch den Regierungsrat zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Gutachtenerstellung durch die feusuisse - mit absehbar gleichem gutachterlichen Ergebnis und gemeinderätlichem Beschluss - nur einen formalistischen Leerlauf dargestellt und zu einer unnötigen Verzögerung geführt hätte. Indessen hat eine Bauherrschaft wie auch ein das Bauvorhaben anfechtender Dritter gerade bei einem nachträglichen Baugesuch ein grosses Interesse an einer möglichst baldigen Beurteilung der Rechtmässigkeit der bereits erstellten Baute. Vorliegend kommt hinzu, dass eine umweltschutzrechtliche Problematik betroffen ist, was eine beförderliche Beurteilung der Rechtmässigkeit der bereits erstellten Baute zusätzlich als angezeigt erscheinen lässt. Zum andern kann der Regierungsrat den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen, was er mit dem angefochtenen Entscheid auch getan hat (vgl. § 46 und § 48 VRP). Dabei ist er nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 49 VRP). Wie das ARE vernehmlassend ausführt, hat es bereits mit dem Gesamtentscheid auf die Massgeblichkeit der Kamin-Empfehlungen verwiesen. Die Bewilligungsbehörde hat diese Empfehlungen jedoch im Gegensatz zum Regierungsrat zu Unrecht nicht beachtet. Obwohl der Regierungsrat eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte, was grundsätzlich eine Rückweisung an die Vorinstanz nahelegt, hat er hiervon somit zu Recht abgesehen. 3.2.2 Ebenso kann die Rüge der Beschwerdeführerin nicht verfangen, der Regierungsrat habe seine Begründungspflicht verletzt. Betreffend die Auffassung, es handle sich um einen Bagatellfall, der als solcher vom Regierungsrat nicht gewürdigt worden sei, anerkennt die Beschwerdegegnerin immerhin, dass sich der Regierungsrat hierzu kurz geäussert hat. Soweit der Regierungsrat auf Argumente nicht eingegangen sein sollte, hat er diesen offensichtlich keine Bedeutung für die Entscheidfindung beigemessen. Die Beschwerdeführerin konnte den angefochtenen RRB jedenfalls ohne weiteres sachgerecht beim Verwaltungsgericht anfechten. 3.2.3 Auch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (wie auch der Beschwerdegegnerin) nicht verletzt, soweit der Regierungsrat offerierte Beweise nicht abgenommen haben sollte. Es ist zulässig, dass eine Behörde Beweisanträge ablehnt, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise und/oder aufgrund ihrer Untersuchungen und Abklärungen des Sachverhaltes

11 ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil BGer 1C_318/2019 vom 31.8.2019 [i.Sa. H. vs. GR Wollerau] Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 Erw. 5.3). 3.3 Unerfindlich ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Regierungsrat habe sich in unzulässiger Weise zur Baubewilligungsbehörde gemacht. Zutreffend ist, dass der Gemeinderat Bewilligungsbehörde ist unter dem Vorbehalt der Übertragung dieser Kompetenz durch die Stimmberechtigten auf eine Baukommission (§ 76 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Art. 60 Abs. 3 des Baureglements (BauR) 2006 der Gemeinde Feusisberg vom 25. September 2005 erklärt den Gemeinderat zur Bewilligungsbehörde unter anderem für Baugesuche im ordentlichen Verfahren. Indessen kann gemäss § 82 Abs. 1 PBG gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid nach den Vorschriften des VRP Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Der Regierungsrat kann, wie vorstehend gesagt, nicht nur den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen, sondern die Verfügung bzw. die Baubewilligung auch zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern (§ 49 Abs. 2 VRP), mithin auch eine erteile Baubewilligung wie einen Bauabschlag aufheben oder modifizieren. Die Bewilligungszuständigkeit des Gemeinderates wird dadurch nicht beschnitten. 3.4.1 Die Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom (§ 69 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010). Eine Gemeinde (oder ein Bezirk) ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht (und das Bundesrecht) diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. BGE 126 I 136 Erw. 2 mit Hinweisen). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (vgl. VGE III 2013 113 vom 27.11.2013 Erw. 4.1; VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw. 1.1 f.; VGE III 2007 27 vom 19.4.2007 Erw. 1.3; VGE 1023/01 vom 14.3.2002 Erw. 1c mit Verweis auf BGE 124 I 227).

12 Private können sich stets auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit diese Garantie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Gemeinde hoheitlich gehandelt hat bzw. in ihrer Stellung als Hoheitsträger berührt ist; ob ihr im fraglichen Bereich Autonomie zusteht und ob diese verletzt worden ist, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (BGE 135 I 43 Erw. 1.2; Urteil BGer 1C_53/2013 vom 7.5.2013 Erw. 1.1). 3.4.2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 74 Abs. 1 BV). Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält (Art. 74 Abs. 3 BV). Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 soll gemäss seiner Zweckbestimmung (Art. 1 Abs. 1) Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip). Art. 12 USG normiert die Emissionsbegrenzungen; Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Abs. 2). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkung legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Art. 14 USG normiert die Vorgaben zur Festlegung der Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften (Art. 39 Abs. 1 USG). Der Vollzug des USG obliegt unter Vorbehalt der in Art. 41 USG geregelten Vollzugskompetenzen des Bundes den Kantonen (Art. 36 USG). Der Bund hat die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone (vgl. Art. 38 Abs. 1 f. USG). Gestützt auf die Vorgaben des USG hat der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) vom 16. Dezember 1985 erlassen. Der Vollzug der LRV ist unter Vorbehalt des in Art. 36 LRV dem Bund vorbehaltenen Vollzugs Sache der Kantone (Art. 35 LRV). Vorbehalten werden unter anderem in Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV ausführende und ergänzende Bestimmungen des Eid-

13 genössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation über Kamine. 3.4.3 Das Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ 711.110) vom 24. Mai 2000 stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Umwelt sicher (§ 1 Abs. 1 EGzUSG). §§ 3 bis 7 EGzUSG normieren Zuständigkeiten und Vollzug. Die Gemeinden erbringen die ihnen nach diesem Gesetz oder den Ausführungserlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Umweltschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen (§ 6 Abs. 1 EGzUSG). Der dritte Abschnitt des EGzUSG (§§ 16 ff. EGzUSG) betrifft unter anderem die Luftreinhaltung. Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan und stellt dem Bund die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in dessen Zuständigkeit fallen (§ 16 EGzUSG). Er bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die die Vorschriften über die Luftreinhaltung bei Betrieben anwenden, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, oder bei Anlagen, deren Kontrolle nicht der Gemeinde übertragen wird (§ 17 Abs. 1 EGzUSG). Die mit der Aufsicht über staatliche Anlagen, insbesondere über Strassen, betrauten Behörden und Verwaltungsstellen sind für den Vollzug der Vorschriften über die Luftreinhaltung in ihrem Verantwortungsbereich zuständig (§ 17 Abs. 2 EGzUSG). Im Übrigen vollzieht die Gemeinde die Vorschriften über die Luftreinhaltung (§ 17 Abs.3 EGzUSG). Betreffend die Feuerungskontrolle im Besonderen sorgen die Gemeinden für die Kontrolle der vom Regierungsrat bezeichneten und auf ihrem Gebiet gelegenen Feuerungsanlagen (§ 18 EGzUSG). Die Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG; SRSZ 711.111) vom 3. Juli 2001 schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Umweltvorschriften durch kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen (§ 1 Abs. 1 VVzUSG). Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvorschriften aus (§ 2 Abs. 1 VVzUSG). Er erlässt generelle Weisungen an die kantonale Verwaltung, die Bezirke und die Gemeinden (§ 2 Abs. 2 VVzUSG). Die Gemeinden sind zuständig für die Kontrolle unter anderem von Feuerungsanlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1000 kW, die mit Heizöl "extra leicht" oder Gas betrieben werden (§ 17 Abs. 1 VVzUSG). 3.4.4 Neben den bundesrechtlichen Immissionsvorschriften haben kantonale und kommunale Immissionsvorschriften nach wie vor selbständigen Gehalt, soweit sie die Nutzungsart und -intensität aus raumplanerischen Gründen normieren. So ist es beispielsweise zulässig, in der Wohnzone gewisse Arten von Bauten zu verbieten, auch wenn die bundesrechtlichen Lärmimmissionswerte nicht überschritten werden, sofern das Verbot nicht einzig mit der konkreten

14 Lärmbelastung begründet wird (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auf., Bern 2016, S. 381 f.). Gemäss Art. 17 BauR vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die Vorschriften des Bundes über die Reinhaltung der Luft und des kantonalen Ausführungsrechts. 3.4.5 Mithin ergibt sich aus der dargelegten Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere auch betreffend die Luftreinhaltung, dass den Gemeinden ausschliesslich eine Vollzugsaufgabe zukommt. Über die Oberaufsicht des Regierungsrates sowie mittels der vom Regierungsrat zu erlassenden generellen Weisungen wird die einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Umweltschutz und zur Luftreinhaltung gewährleistet. Es erweist sich somit, dass den Gemeinden in diesen Rechtsbereichen keine Autonomie zukommt. Auch das kommunale Recht sieht vorliegend keine eigenen diesbezüglichen Bestimmungen vor, wobei diese jedoch nur strenger, nicht aber lascher als diejenigen des Bundes (und des Kantons) sein könnten. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie kann somit nicht in Frage kommen. 4.1 -Der Regierungsrat hat (materiell) zunächst geprüft, ob die Abgasanlage den Brandschutzvorschriften entspricht (Erw. 4 ff.). Er hat namentlich dargelegt, dass die Erstellung und Änderung von Feuerungsanlagen einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde bedürfen (§ 11 Abs. 1 lit. b des Feuerschutzgesetzes [FSG; SRSZ 530.110] vom 12.12.2012). Bauten und Anlagen seien gemäss § 8 Abs. 2 FSG nach den Vorschriften des FSG sowie nach den Brandschutzvorschriften, welche sich auf die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH; SRSZ 311.410.1) vom 23. Oktober 1998 abstützten, zu erstellen und zu unterhalten. Das "Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse" habe gestützt auf § 6 IVTH mit Beschluss vom 18. Sep-tember 2014 die Brandschutznormen und die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) als verbindlich erklärt und in Kraft gesetzt. Hierzu gehöre auch die Brandschutzrichtlinie Nr. 24-15de "Wärmetechnische Anlagen" vom 1. Januar 2017. Gemäss Ziff. 5.7 Abs. 1 dieser Richtlinie seien Abgasanlagen so hoch über Dach zu führen, dass die Abgase einwandfrei ins Freie abgeleitet würden und nicht unter Gebäude- oder Dachvorsprüngen ausmündeten. Betrage der Abstand von Abgasanlagen zu höheren Gebäudeteilen weniger als 3 m, seien sie bis über das höhere gelegene Dach zu führen (Ziff. 5.7 Abs. 2 der Richtlinie). Würden aus Umweltschutzgründen keine weitergehenden Anforderungen gestellt, müsse eine Abgasanlage, welche auf einem begehbaren, nutzbaren Flachdach ausmünde, mindestens 2 m, und bei

15 einem nichtbegehbaren Dach mindestens 0.5 m hoch über Dach sein (Ziff. 5.7 Abs. 3 lit. c und d der Richtlinie). Der Regierungsrat hat gefolgert, dass bei einem Abstand des Kamins zum Einfamilienhaus der Bauherrschaft von 5.1 m und einer Höhe des Kamins von 2.05 m ab der Oberkante des Betonsockels die brandschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Der Zweck des Brandschutzes gemäss § 8 Abs. 1 FSG, die Gewährleistung der Sicherheit von Personen und eine wirksame Brandbekämpfung, sei also erfüllt. Soweit ersichtlich wird diese zutreffende brandschutzrechtliche Beurteilung des Regierungsrates und somit die Rechtmässigkeit der Brandschutzbewilligung zu Recht nicht bestritten, auch von der Beschwerdegegnerin nicht - jedenfalls nicht substantiiert (vgl. namentlich Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 5 ff. Ziff. 4.1 ff.). Mit ihrem Vorbringen, vom Kamin gingen (auch am jetzigen Standort) keine Gefahren aus, rennt die Beschwerdeführerin insofern offene Türen ein. 4.2 Der Regierungsrat hat hierauf geprüft, ob die Abgasanlage auch die umweltschutzrechtlichen Vorschriften wahre. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass in Ziff. 5.7 Abs. 3 der vorerwähnten Brandschutzrichtlinie unter Verweis auf Ziff. 8 der Richtlinie ("Weitere Bestimmungen") weitergehende Anforderungen aus Umweltschutzgründen vorbehalten werden. Diese Ziff. 8 erklärt in Ergänzung zur Brandschutzrichtlinie im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF (Technische Kommission Brandschutz - Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) publizierte (www.praever.ch/de/bs/vs) Erlasse, Publikationen und "Stand der Technik Papiere" für beachtlich. Das Verzeichnis "Weitere Bestimmungen" der VKF vom 18. März 2020 weist der Ziff. 5.7 der Brandschutzrichtlinien unter Ziff. 2.15 ("Wärmetechnische Anlagen") die Kamin-Empfehlungen zu. 5.1.1 Die massgebenden umwelt- und luftreinhaltungsrechtlichen Bestimmungen wurden vorstehend (Erw. 3.4.2 f.) bereits teilweise dargelegt. Hierauf ist zu verweisen. 5.1.2 Unbestreitbar handelt es sich bei der Abgasanlage um eine neue stationäre Anlage (vgl. Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV). Die Luftreinhalteverordnung unterscheidet zwischen der Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären (vgl. Art. 7 ff. LRV) und neuen stationären Anlagen (Art. 3 ff. LRV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Sie müssen in der Regel durch http://www.praever.ch/de/bs/vs

16 Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Art. 6 Abs. 2 LRV). Damit wird die von Art. 11 Abs. 1 USG vorgegebene Emissionsbegrenzung durch Massnahmen bei der Quelle für den Bereich der Luftreinhaltung konkretisiert. Art. 4 LRV nimmt das in Art. 11 Abs. 2 USG normierte Vorsorgeprinzip auf und verlangt ebenfalls, dass Emissionen von der Behörde grundsätzlich vorsorglich so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dem Vorsorgeprinzip wird im kantonalen Planungs- und Baurecht ebenfalls Rechnung getragen, wenn § 55 Abs. 1 PBG verlangt, dass Bauten und Anlagen so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten sind, dass sie so wenig Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 5.1.3 Das BAFU als Aufsichtsbehörde hat gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV die vorerwähnten Kamin-Empfehlungen erlassen. Diese Empfehlungen verstehen sich als Vollzugshilfe und richten sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisieren die bundesumweltrechtlichen Vorgaben und sollen eine einheitliche Vollzugspraxis fördern (vgl. Kamin-Empfehlungen S. 2). Sie sind behördenverbindlich (S. 5 und 7). Bei den Kamin-Empfehlungen handelt es sich mithin um Verwaltungsweisungen. Als solche richten sie sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 Erw. 4.4; vgl. Urteil BGer 2C_264/2014 vom 17.8.2015 Erw. 2.4.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 122 Erw. 3.3.4; BGE 137 II 284 Erw. 5.2.2; BGE 136 II 415 Erw. 1.1). Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_97/2007 vom 10. September 2007 das Abstellen auf die Kamin-Empfehlungen als rechtmässig beurteilt (Erw. 2.4 f.). Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das Bundesgericht im Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 bestätigt (Erw. 6.3.1), dass die Richtlinien zwar keinen Gesetzescharakter haben, aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich sind.

17 5.1.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht mithin grundsätzlich kein Anlass, nicht auf die Kamin-Empfehlungen abzustellen. Vorbehalten bleibt ein triftiger Grund im konkreten Fall, der ein Abweichen rechtfertigen kann. 5.2.1 Gemäss Ziff. 2.3 Kamin-Empfehlungen sind Kamine auf Satteldächern möglichst am First oder in unmittelbarer Nähe des Firstes, auf Flachdächern im Bereich der Gebäudeschmalseite und bei abgestuften Gebäuden am höheren Gebäudeteil anzuordnen. Bei kleinen Feuerungsanlagen (gasbetriebene Anlagen bis 350 kW) muss die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0.5 m, Flachdächer um mindestens 1.5 m und bei begehbaren Flachdächern um mindestens 2 m ab Dachfläche überragen (Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. a-c Kamin-Empfehlungen). Bei Öl- und Gasfeuerungen bis 40 kW Feuerungswärmeleistung, worunter die strittige Anlage fällt, kann von diesen Anforderungen abgewichen werden. Die Kaminmündung muss die Dachfläche im rechten Winkel jedoch um mindestens 1 m überragen (Ziff. 3.2 Abs. 3 Kamin-Empfehlungen). Illustriert werden diese metrischen Vorgaben im Anhang A 1. 5.2.2 Das AFU hat mit Stellungnahme vom 6. Februar 2020 und ebenso mit Mitbericht vom 4. Juni 2020 den Heizungsraum als "Teil eines Gebäudekomplexes mit verschieden hohen Gebäudeteilen" erachtet. Der Regierungsrat hat den mit dem Einfamilienhaus unterirdisch verbundenen Heizungsraum als dem Einfamilienhaus zugehörig und nicht als separates Gebäude erachtet. Für die eine wie die andere Auffassung können Argumente vorgebracht werden. Dies illustrieren die im Internet (Google Earth und WebGIS) greifbaren Ansichten des Einfamiienhauses wie auch die von der Bauherrschaft eingereichten Fotoaufnahmen (RR-act. V/06 Beilage 5) eindrücklich. Entscheidend ist zum einen, dass in beiden Fällen der Kamin das Flachdach des Einfamilienhauses - und nicht das Dach des Heizungsraumes - um (mindestens) 1.5 m überragen muss. Der Regierungsrat verweist hierfür zutreffend auf Anhang A1 (Abbildung 2) der Kamin-Empfeh-lungen. Zudem qualifiziert er die Frage, was als Gebäude im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV gilt, zu Recht als Rechtsfrage. Den Stellungnahmen der L.________ vom 17. Dezember 2018 (im Baugesuchsdossier) und vom 20. Februar 2020 (RR-act. V/06/Beilage 3) sowie dem Gutachten feusuisse vom 8. Juni 2019 (im Baugesuchsdossier) kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beurteilung von Rechtsfragen nicht in ihre Zuständigkeit fällt. Was die ersten beiden Stellungnahmen anbelangt, bedeutet die Tatsache, dass das Dach des Heizungsraumes (in der Fortsetzung der Garage) selbständig

18 begehbar ist, nicht, dass es mit der massgebenden (Flach-)Dachdecke des Einfamilienhauses gleichgesetzt werden kann. In der Stellungnahme vom 20. Februar 2020 wird axiomatisch festgehalten (RR-act. V/06/Beilage 3), da der Technikraum unterhalb der begehbaren Fläche liege, sei der Standort der Anlage wie eine Terrasse/ein begehbares Flachdach zu beurteilen. Eine Gesamtbetrachtung des Gebäudes wird nicht vorgenommen. Dass ein Betonsockel kein "eigenes Gebäude mit einem Dach im Sinne der Luftreinhalte- Verordnung" sein kann (angefochtener Beschluss Erw. 6.5.1), muss nicht eigens gesagt werden. Nichts anderes gilt für das Gutachten feusuisse vom 8. Juni 2019 (im Baugesuchsdossier). Es wird neben der Distanz des Kamins zum Einfamilienhaus der Bauherrschaft und der Beschwerdegegnerin bloss eine metrische Beurteilung der Kaminhöhe im Verhältnis zum Betonkubus und zum "Parkplatzbelag" (wohl Belag des Daches des Heizungsraumes) vorgenommen. Ansonsten wird ohne weiteres von der Massgabe des Flachdaches des Heizungsraumes ausgegangen. Überdies fehlt eine Bezugnahme auf die Kamin- Empfehlungen. 5.2.3 Dem Regierungsrat ist auch darin beizupflichten, dass der Heizungsraum selbst ohne Verbindung zum Einfamilienhaus nicht als Gebäude mit einem Dach im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LRV qualifiziert werden könnte. Es widerspricht dem Sinn des Gesetzes, dass die metrischen Vorgaben auf Kamine von unterirdischen Gebäuden Anwendung finden könnten, welche direkt aus dem Boden herausragen. Es kann hierfür auf die zu bestätigenden regierungsrätlichen Erwägungen (Erw. 6.5) verwiesen werden. Dies betrifft auch die Ausnahmen (mit Gas beheizter Grill, Pizzaofen o.ä.), unter welche der vorliegende Fall offenkundig nicht subsumiert werden kann (angefochtener RRB Erw. 6.6). 5.2.4 Der geringen Feuerungswärmeleistung hat der Regierungsrat dadurch Rechnung getragen, als er im Sinne von Ziff. 3.2 Abs. 3 Kamin-Empfehlungen ein Überragen des Flachdaches des Einfamilienhauses durch den Kamin um 1 m als genügend erachtet (angefochtener RRB Erw. 6.5.1; vgl. vorstehend Erw. 5.2.1). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der unbewilligterweise errichtete Kamin erreicht indes auch diese Höhe offenkundig nicht. 5.3.1 Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern - gestützt auf das Vorsorgeprinzip - auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen (Urteil BGer 1C_250/2013 vom 12.12.2013 Erw. 4.1; BGE 126 II 366 Erw. 2b mit Hinweisen). Lehre und Rechtsprechung anerkennen allerdings einen

19 sogenannten Bagatellbereich, in welchem gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG keine Massnahmen zu treffen sind. Emissionen können so geringfügig sein, dass sich besondere Massnahmen der Vorsorge in der Regel nicht rechtfertigen. Es müssen nicht sämtliche im strengen Sinne unnötigen Emissionen untersagt werden; so gibt es beispielsweise keinen Anspruch auf völlige Ruhe oder darauf, dass eine Anlage völlig geruchsfrei funktionieren müsste (BGE 133 II 169 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Die Grenze zwischen dem Bagatell- und dem reinen Vorsorgebereich hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Zweifelsfall eher tief anzusetzen. Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall ist somit bei Immissionsquellen gegeben, die im Vergleich zu den ohnehin vorhandenen Immissionen nur äusserst unbedeutende Immissionen produzieren (Urteil BGer 1C_216/2010 vom 28.9.2010 Erw. 5; vgl. Urteil BGer 1C_250/2013 vom 12.12.2013 Erw. 3.2). Auch bei geringfügigen Emissionen ist zu prüfen, ob sich diese mit verhältnismässigen Massnahmen vermindern lassen (Urteil BGer 1C_250/2013 vom 12.12.2013 Erw. 3.2; BGE 133 II 169 Erw. 3.2). 5.3.2 Es ist unbestritten, dass die Gasheizungsanlage mit einem Ausstoss von 61 mg/m3 Kohlenmonoxid und von 45 mg/m3 bzw. 45 mg/m3 Stickoxid gemäss den Messungen der L. vom 20. Februar 2020 (RR-act. V/06/Beilage 3) die Grenzwerte von 100 mg/m3 bzw. 80 mg/m3 einhält (vgl. Anhang 3 Ziff. 61 LRV). Die Abgasgeschwindigkeit bei Austritt aus dem Kamin beträgt gemäss dem Funktionsnachweis der Bartholet AG für Abgassysteme vom 18. Februar 2020 (RR-act. V/06/Beilage 4) bei Volllast 5.978 m/s. Die von den Kamin- Empfehlungen (Ziff. 2.2) vorgegebene Mindest-Austrittsgeschwindigkeit von 6 m/s, soweit diese technisch möglich ist, wird somit knapp gewahrt. 5.3.3 Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt, dass die Kamine oder Abluftkanäle in der Regel über Dach ausgestossen werden. In der Formulierung "in der Regel" ist ein Indiz dafür zu sehen, dass diese vorsorgliche Emissionsbegrenzung grundsätzlich für jede Art von Emissionen, also auch niedrige, zur Anwendung kommt. Vergleichbar zu Ausnahmebewilligungen ist von diesem Grundsatz nur mit Zurückhaltung abzuweichen. Wie der Regierungsrat zu Recht festhält (Erw. 6.7), setzt ein Abweichen voraus, dass sich die vorsorgliche Emissionsbegrenzung als unverhältnismässig oder sogar unmöglich erweist. 5.3.4 Bei der Prüfung der (Un-)Verhältnismässigkeit der verlangten Kaminhöhe hat der Regierungsrat dargelegt (Erw. 6.8), dass die Abgase aus dem umstrittenen Kamin nicht hinreichend aus dem Gebäudebereich abgeleitet

20 werden, sondern durch die Winde tendenziell nach unten gedrückt werden und so die Bewohner der umliegenden Gebäude belasten, wobei diese Wirkung durch die Hanglage noch verstärkt werde. Gemäss Ziff. 7 der Kamin- Empfehlungen könnten die Behörden daher an Hanglagen sogar noch höhere Kamine fordern. Aus umweltschutzrechtlicher Sicht sei es also besser, wenn der Kamin über das Dach des Einfamilienhauses anstatt nur über den Betonsockel geführt werde. Es sei folglich nicht unverhältnismässig, wenn die Bauherrschaft die Abluft der Gasheizung über einen Kamin ableiten müsse, welcher aus dem Flachdach des Einfamilienhauses rage bzw. dieses überrage. Dieser regierungsrätlichen Prüfung, ob ein Festhalten an der Beachtung des Vorsorgeprinzips im konkreten Fall verhältnismässig ist, ist vollumfänglich beizupflichten und nichts beizufügen. Es ist nicht zu verkennen, dass die geringe Höhe der Kaminmündung, welche sich selbst noch 2.5 m unter dem Flachdach des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer befindet, die geforderte Ableitung von Abgasen zwecks vorsorglicher Verdünnung im Zeichen der Vermeidung einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Umgebung (vgl. Kamin-Empfehlungen S. 5) nicht zu leisten vermag. Dabei ist auch zu beachten, dass die Kamin- Empfehlungen für Öl- und Gasfeuerungen bis zu 40 kW Feuerungswärmeleistung eine - vom Regierungsrat auch zugestandene reduzierte Höhe vorsehen (vgl. vorstehend Erw. 5.2.1). Diese Reduktion kann so verstanden werden, dass bereits mit den Kamin-Empfehlungen den Bagatellfällen wie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen wird. Zutreffend ist auch die regierungsrätliche Ansicht, dass allfällige Kosten bei der Beurteilung eines nachträglichen Baugesuchs nicht mitberücksichtigt werden dürfen. Dies hätte eine grundsätzlich nicht akzeptierbare Besserstellung eines Bauherrn, der ohne Bewilligung baut, gegenüber dem sich korrekt verhaltenden Baugesuchsteller gegenüber zur Folge. 5.4 Der Regierungsrat hat die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Gasheizungsanlage somit zu Recht verneint. 6.1 Nicht mehr Bestandteil des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wohl aber der Sachverfügung, welche sich von der Vollstreckungsverfügung abgrenzt, sind die Wiederherstellungsmassnahmen. Ist die formell widerrechtlich erstellte Baute weder ordentlich noch ausnahmsweise bewilligungsfähig, stellt sich die Frage, wie der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Solche Wiederherstellungsmassnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (§ 87 Abs. 2 PBG) und sie müssen im öffentlichen Interesse liegen. Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig sein (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Während bei Eignung und Erforderlichkeit auf die objektive Sicht

21 abzustellen ist, beurteilt sich die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne primär aus der subjektiven Sicht des Verfügungsadressaten. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen spielt das Mass der Abweichung eine Rolle. Ein Abbruchbefehl erweist sich beispielsweise dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 224 Erw. 6b). Selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, kann sich aber gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. VGE III 2015 234 vom 21.4.2016 Erw. 2.1.4; VGE III 2007 110 vom 29.8.2007 Erw. 1.4 mit Hinweisen auf BGE 1A.199/2002 vom 26.9.2002 Erw. 2.1; BGE 123 II 248 Erw. 4a mit Hinweisen; VGE 1003/05 vom 28.4.2005 Erw. 1). 6.2.1 Die gesetzliche Grundlage zur (Wieder-)Herstellung des rechtmässigen Zustandes ist mit § 87 Abs. 2 PBG gegeben. 6.2.2 Bei der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt den öffentlichen Interessen an einem ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungs- und des Umweltrechts ein massgebendes Gewicht zu (Urteil BGer 1C_397/2007 vom 27.5.2008 Erw. 3.4). Luftreinhaltemassnahmen liegen auch im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Menschen (vgl. Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2016, Rz. 363 f.). Bei der Gesundheit handelt es sich um ein Polizeigut von entsprechend eminentem öffentlichen Interesse (vgl. BGE 142 I 49 Erw. 8.1; BGE 130 I 369 Erw. 7.2; BGE 105 Ib 265 Erw. 3.b). Entsprechend verlangt auch § 54 PBG, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen sind, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. 6.2.3 Die Eignung und Erforderlichkeit der Erstellung einer rechtsgenüglichen Gas-Heizungsanlage, deren Kamin das Flachdach des Einfamilienhauses übersteigt, ist unbestreitbar gegeben. Dem vorerwähnten öffentlichen Interesse

22 sind allfällige private Interessen der Beschwerdeführer gegenüber zu stellen und abzuwägen. Abgesehen von den Inkommoditäten, welche bauliche Massnahmen regelmässig mit sich bringen und welche keine Berücksichtigung finden können, beschränkt sich das private Interesse der Beschwerdeführer auf die ihnen entstehenden Kosten. Unbewilligtes Bauen hat angesichts der Gefahr allfälliger Wiederherstellungsmassnahmen (Änderungen; Rückbauten) nicht selten - wie auch vorliegend - das Risiko nicht nur von Kosten für den Rückbau, sondern auch für eine regelkonforme Bauausführung zur Folge. Ein Kostenaufwand bis zur doppelten Höhe der in die widerrechtliche Baute getätigten Investition (Rückbau/Neubau) liegt nahe und ist daher zwangsläufig in Kauf zu nehmen. Bei Kosten für die Gasheizung von knapp Fr. 30'000.-- dürften sich die behaupteten Aufwendungen für die Wiederherstellung von über Fr. 100'000.-- vorliegend als überhöht erweisen. Abgesehen davon werden diese Kostenangaben nicht belegt. Das private Interesse an der Einsparung dieser Aufwendungen kann somit angesichts der Bedeutung der Luftreinhaltung für die Allgemeinheit ein Absehen von einer Wiederherstellung nicht rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer bösgläubig oder gutgläubig gehandelt haben. 6.2.4 Nachdem der Bauabschlag erst auf Verwaltungsbeschwerde hin erteilt wurde und sich die Beschwerdeführerin als Bauherrschaft nicht zu allfälligen Wiederherstellungsmassnahmen äussern konnte, hat der Regierungsrat zu Recht angeordnet (Erw. 7.3), dass der Gemeinderat die Bauherrschaft unter Fristansetzung aufzufordern hat, einen Vorschlag für eine rechtsgenügliche Erstellung bzw. Veränderung der Abgasanlage einzureichen, andernfalls der Rückbau der Gasheizung samt Abgasanlage anzuordnen sei. Ebenso hat der Regierungsrat zu Recht die Einforderung von Planunterlagen verlangt, welche den gesetzlichen Vorgaben (§ 77 Abs. 1 PBG; Art. 58 BauR) gerecht werden. Dies betrifft namentlich Katasterplan, Grundrisspläne sowie Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100. Entsprechend hat der Regierungsrat im Weiteren zu Recht klargestellt, dass die von der Bauherrschaft eingereichten (minimalistischen) Baupläne die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Mit anderen Worten hätten die Baubewilligungsbehörden die Bauherrschaft bereits initial zur Einreichung rechtsgenüglicher Planunterlagen anhalten müssen, zumal der Detaillierungsgrad, welchen das kommunale BauR an Planunterlagen stellt, erheblich höher ist als die Mindestanforderungen gemäss dem PBG (vgl. § 52 Abs. 1 PBG i.V.m. § 77 Abs. 1 PBG). 6.3 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

23 7.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt. 7.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. Der ebenfalls beanwaltete Gemeinderat hat auf eine Vernehmlassung und eine Antragsstellung verzichtet. Es ist ihm entsprechend weder eine Parteientschädigung (zu Lasten der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin) zuzusprechen noch (zu Gunsten der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen.

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und Kosten der öffentlichen Verhandlung) werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Nachdem sie am 27. Mai 2020 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt hat, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Beschwerdegegnerin für das Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.8.2020) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Feusisberg (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.8.2020) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.8.2020) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14.8.2020) - das kantonale Amt für Umweltschutz - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Oktober 2020

25 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Oktober 2020

III 2020 93 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.10.2020 III 2020 93 — Swissrulings