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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.07.2020 III 2020 80

16 juillet 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,411 mots·~12 min·3

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Genehmigung eines Rechenschaftsberichts für Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 80 III 2020 87 Entscheid vom 16. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, , Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Genehmigung der Rechenschaftsberichte für Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. A.________1978 in …, spanische Staatsangehörige) ist die Mutter von D.________ (geb. …2008) und von E.________ (geb. …2011). Vater dieser Kinder ist F.________ (geb. …1966, …). Mit Schreiben vom 30. April 2014 übermittelte der Schulleiter der Gemeinde G.________ der KESB C.________ eine (D.________ betreffende) Gefährdungsmeldung, welche aufgrund eines vor Bezirksgericht H.________ hängigen Eheschutzverfahrens diesem Gericht weitergeleitet wurde (Dossier D.________, nachfolgend C-act. 2.1 - 2.5). In der Folge einigten sich die (gerichtlich getrennten) Eltern anlässlich der Verhandlung vom 2. Juni 2014 darauf, dass die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt wurden, mit Besuchs- und Ferienrechte des Kindsvaters (vgl. C-act. 2.12). B. Am 24. September 2017 kontaktierte die Kantonspolizei die KESB C.________ und teilte mit, gemäss einer Meldung des Kindsvaters habe die Kindsmutter ihre Tochter D.________ geschlagen, weshalb letztere nicht mehr nach Hause wolle. Als erste Massnahme wurde entschieden, dass beide Kinder vorerst beim Kindsvater verblieben (C-act. 3.2, 3.3). Die Staatsanwaltschaft H.________ eröffnete eine Strafuntersuchung gegen die Kindsmutter (C-act. 4.1). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 errichtete die KESB C.________ in diesem Strafverfahren für die Tochter D.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB. Als Prozessbeiständin wurde Rechtsanwältin I.________ eingesetzt (C-act. 4.4). Analog wurde auch für E.________ die gleiche Rechtsanwältin als Prozessbeiständin ernannt (vgl. Dossier E.________, nachfolgend D-act. 5.4). Im Scheidungsverfahren werden die Kinder durch Rechtsanwältin Dr. J.________ vertreten (vgl. C-act. 6.1 bzw. D-act. 6.1, S. 3 unten). C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 ans Bezirksgericht H.________ ersuchte der Kindsvater um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (namentlich darum, dass die Kinder unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen und für die Kinder eine Kindsvertretung zu bestellen sei, siehe C-act. 5.6.2). Am 30. Januar 2018 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts H.________ superprovisorisch (C-act. 6.1 bzw. D-act. 6.1): - dass die Kinder vorläufig unter die Obhut des Kindsvaters gestellt werden; - dass die Kindsmutter für berechtigt erklärt wurde, ihre Kinder an jedem ersten und dritten Sonntag eines Monats jeweils für drei Stunden begleitet zu treffen; - zudem beauftragte der Einzelrichter die KESB C.________, zur Organisation und Überwachung der einzelnen Besuchskontakte einen Beistand zu ernennen.

3 Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 setzte die KESB C.________ für die Organisation der begleiteten Besuchskontakte K.________ als Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ein (C-act. 6.8 bzw. D-act. 6.8). Mit Verfügung vom 19. April 2018 bestätigte der Einzelrichter des Bezirksgerichts H.________ die superprovisorische Obhuts- und Besuchsregelung gemäss Verfügung vom 30. Januar 2018 und erweiterte die Beistandschaft für die Kinder gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, wobei die Aufträge an den Beistand umfassender formuliert wurden (u.a. Unterstützung und Beratung der Eltern in Erziehungsfragen, bei der Organisation einer geeigneten psychologischen Betreuung für die Kinder etc., vgl. C-act. 6.10 bzw. D-act. 6.10). D. Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2019 wurde die Kindsmutter der vorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen (C-act. 7.3.1 bzw. D-act. 7.3.2). Dagegen erhob die Prozessbeiständin der Kinder bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Einsprache (mit Begehren um Erweiterung des Strafbefehls, vgl. C-act. 7.3.2 bzw. D-act. 7.3.1). Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 genehmigte die KESB C.________ die Berichte der Prozessbeiständin (RA Dr. I) für die vergangene Periode (C-act. 7.6 bzw. Dact. 7.6). E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 an die Staatsanwaltschaft des Kantons hat die Prozessbeiständin die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Februar 2019 zurückgezogen (mit Kritik zum Gang des Verfahrens, vgl. C-act. 8.1/ Anhang bzw. D-act. 8.1/Anhang). Am 2. Dezember 2019 ging bei der KESB C.________ eine Stellungnahme des Beistands K.________ ein, welche am 25. November 2019 ans Bezirksgericht H.________ zugestellt wurde für das dort hängige Verfahren, wonach die Rechtsvertreterin der Kindsmutter beim Bezirksgericht H.________ die Absetzung des Beistands beantragt hatte (vgl. C-act. 7.7 bzw. D-act. 7.7). Mit Beschlüssen vom 15. Januar 2020 genehmigte die KESB C.________ die Berichte der Prozessbeiständin RA Dr. I für die vergangene Periode (C-act. 8.3 bzw. D-act. 8.3). F. Am 19. Februar 2020 ersuchte der Beistand K.________ die Kindsmutter um Bekanntgabe eines Termins für die Besprechung der Rechenschaftsberichte für die beiden letzten Jahre (C-act. 8.4.1 bzw. D-act. 8.4.1). Diese Vorgehensweise wurde von der Kindsmutter bzw. ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 24. Februar 2020 abgelehnt; stattdessen wurde die direkte Herausgabe dieser

4 Rechenschaftsberichte (eventualiter via KESB C.________ vor der Genehmigung durch die KESB) gefordert (C-act. 8.4 bzw. D-act. 8.4). Am 3. März 2020 stellte der Beistand die Rechenschaftsberichte der Rechtsvertreterin zu (vgl. Cact. 9.1 in fine bzw. D-act. 9.1 in fine). G. Mit Beschlüssen Nr. IIA/003/14/2020 und Nr. IIA/004/14/2020 vom 8. April 2020 hat die KESB C.________ die Rechenschaftsberichte des Beistands K.________ für die Periode vom 7. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2020 für D.________ bzw. E.________ im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 415 ZGB genehmigt, die Arbeit des Beistandes verdankt und ihn im Amt bestätigt sowie den Zeitpunkt festgelegt, bis wann der nächste Bericht einzureichen sei (C- bzw. Dact. 9.7). H. Gegen diese Beschlüsse liess die Kindsmutter rechtzeitig am 4. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (Beschwerde III 2020 80 betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Beistands für D.________): 1. Der Beschluss Nr. IIA/003/14/2020 der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2020 i.S. Genehmigung des Rechenschaftsberichts von Beistand K.________ betreffend D.________, geb. … 2008, sei aufzuheben. 2. Das Genehmigungsverfahren i.S. Rechenschaftsbericht von Beistand K.________ vom 3. März 2020 betreffend D.________, geb. … 2008, nach Art. 314 i.V.m. Art. 415 Abs. 2 ZGB sei bei der Vorinstanz solange zu sistieren, bis das zuständige Gericht über das Gesuch um Absetzung von Beistand K.________ rechtskräftig entschieden hat. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Analoge Begehren stellte die Kindsmutter in der Beschwerde III 2020 87, welche die Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Beistands für ihren Sohn E betrifft. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 beantragte die KESB C.________, die Beschwerden der Kindsmutter seien abzuweisen. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 22. Juni 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 411 Abs. 1 ZGB erstattet der Beistand oder die Beiständin der KESB so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft.

5 1.2 Die KESB prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB). 1.3 Der Bericht für die betreffende Periode dient nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Information und nicht der Überprüfung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit dieser Bericht der Informationspflicht genügt. Die mit der Genehmigung des Berichts (und der Rechnung) befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen der Beistandsperson zu äussern. Die Genehmigung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2019 vom 11.11.2019 Erw. 3.3.1 mit Hinweisen, u.a. auf Urteil 5A_714/2014 vom 2.12.2014 Erw. 4.3; vgl. auch VGE III 2020 50 vom 24.4.2020 Erw. 3.3). 2.1.1 Im konkreten Fall gingen die betreffenden Berichte des Beistands bei der Vorinstanz am 4. März 2020 ein (vgl. den Stempelaufdruck in C- bzw. D-act. 9.1). Unter Ziffer 2 lit. c wies der Beistand darauf hin, dass die Kindsmutter die Absetzung des Beistands beantragt habe (beim Bezirksgericht). In Ziffer 5 dieser Berichte beantragte der Beistand, dass sämtliche Massnahmen und Aufträge unverändert beizubehalten seien. 2.1.2 Die Zustellung dieser beiden Berichte an die Kindsmutter bzw. deren Rechtsvertreterin erfolgte nach der Aktenlage am 3. März 2020 (was durch die Bf-Beilagen 2a und 2b dokumentiert ist; siehe dazu auch den Vermerk am Schluss dieser beiden Berichte). 2.1.3 Es ist nicht aktenkundig, dass die Kindsmutter bzw. deren Rechtsvertreterin (einmal abgesehen von der Einreichung der Beschwerden vom 4. Mai 2020) nach Erhalt und Kenntnisnahme dieser Berichte gegenüber der Vorinstanz etwas unternommen hat. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die beanwaltete Kindsmutter bei der Vorinstanz Anträge stellte in der Art, dass ein Mandatsträgerwechsel vorzunehmen sei und/oder der bisher eingesetzte Beistand sein Amt nicht mehr länger ausüben dürfe (etc.). 2.2 In der Folge hat die Vorinstanz die erwähnten Berichte des Beistands geprüft und am 8. April 2020 genehmigt (vgl. die angefochtenen Beschlüsse). Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass diese Berichte hinreichend informativ sind, um ihr eine Übersicht zum Verlauf der Mandate zu geben.

6 2.3 Dass diese Berichte der erwähnten Informationspflicht nicht genügen würden, wird in den vorliegenden Beschwerden der Kindsmutter weder geltend gemacht, noch substantiiert belegt. Die Kritik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die Kindsmutter mit Eingabe vom 4. November 2019 beim zuständigen Bezirksgericht die Absetzung des aktuellen Beistandes beantragt habe und dieses Verfahren dort weiterhin hängig sei, weshalb (sinngemäss) die Vorinstanz bis zum Entscheid des erwähnten Zivilgerichtes nichts hätte unternehmen dürfen (bzw. das Genehmigungsverfahren hätte sistieren müssen). 2.4 Indes ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die erwähnten Berichte des Beistandes nicht auf den Informationsgehalt hätte prüfen und genehmigen dürfen, nachdem solchen Genehmigungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung und namentlich keine Décharge-Wirkung für den Mandatsträger zukommt (vgl. oben, Erw. 1.3 mit Verweis auf die Rechtsprechung). In den beiden angefochtenen Beschlüssen hat die Vorinstanz lediglich die ihr vom Gesetzgeber auferlegten Pflichten erfüllt, was nicht zu beanstanden ist. Damit wird von der Vorinstanz festgehalten, dass diese betreffenden Berichte grundsätzlich die angesprochene Informationspflicht für die vergangene Berichtsperiode erfüllen. 2.5 Was die von der Vorinstanz in den angefochtenen Beschlüssen vorgenommene Bestätigung des Beistandes in seinem Amt anbelangt, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, wurde die vorliegende Beistandschaft für die beiden Kinder nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB durch das Bezirksgericht angeordnet, bei welchem hinsichtlich der Eltern dieser Kinder ein Scheidungsverfahren pendent ist. Auch wenn beim Bezirksgericht ein zusätzliches Verfahren hängig ist, bei welchem es um die von der Kindsmutter geforderte Absetzung des bisherigen Beistands geht, vermag dies - solange dieses Zivilgericht nichts Gegenteiliges bzw. nichts Neues anordnet - den vom gleichen Gericht früher erteilten Auftrag an die Vorinstanz zur Umsetzung der (zur Wahrung des Kindswohls) näher umschriebenen Beistandschaft für die beiden Kinder nicht zu beseitigen. Dazu wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu Recht hervorgehoben, dass ungeachtet des vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens der Vollzug und die Überwachung der Massnahme(n) und dementsprechend die ordentliche Berichtsprüfung der Kindesschutzbehörde obliegen. Nachdem die Vorinstanz bis zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse weder einen (gerichtlichen) Auftrag noch einen Antrag (eines involvierten Elternteils) erhalten hat, dem bisher eingesetzten Beistand sein Mandat zu entziehen, hatte sie auch keinen Anlass, dem Antrag des bisherigen Beistands um Fortführung der bisherigen Massnahme nicht zu folgen.

7 Sollte das Bezirksgericht im dort laufenden Verfahren um Absetzung des Beistands einen Entscheid treffen, welcher mit der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Beschlüsse nicht vereinbar wäre, wird es Sache der Vorinstanz sein, diese geänderte Situation umzusetzen. Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (überzeugend) festgehalten, dass sie eine solche neue bzw. künftige Anordnung des Bezirksgerichts auch (vorbehaltslos) umsetzen wird. 3. Aus all diesen Gründen sind die beiden vorliegenden KESB-Beschlüsse nicht zu beanstanden. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch ihre Argumentation, dass die Vorinstanz in Anbetracht des vor Bezirksgericht hängigen Verfahrens die Arbeit des eingesetzten Beistandes nicht hätte verdanken dürfen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich der Auftrag des Beistands grundsätzlich am Kindswohl und nicht an den (subjektiven) Interessen und Ansichten der Kindsmutter orientiert. Zusammenfassend sind die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 4. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird nach Massgabe der konkreten Umstände verzichtet. Von daher ist das Begehren um Gewähren der unentgeltlichen Rechtspflege (bezogen auf die Verfahrenskosten) gegenstandslos. Zu prüfen ist hingegen das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist das Vorliegen von Bedürftigkeit der betroffenen Person, die Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtssache sowie die Notwendigkeit der Verbeiständung (siehe § 75 VRP). Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, d.h. wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (vgl. Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Auflage, Rz. 69 zu Art. 29 BV mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall (in welchem es um die Genehmigung von Berichten des eingesetzten Beistandes und Fortführung dieses Mandates geht, bis das zuständige Bezirksgericht im dort hängigen Verfahren gegebenenfalls etwas Anderes anordnet) verhält es sich so, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Dies gilt namentlich unter Berücksichtigung der in Erwägung 1.3 dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Tragweite von solchen Genehmigungen. Dementsprechend ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeitständung abzuweisen.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden III 2020 80 und 87 werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.6.2020) - Berufsbeistand K.________ (Amtsbeistandschaft … A) - das Bezirksgericht H.________, Postfach … (A/z.K.) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 16. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Juli 2020

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