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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2020 III 2020 8

26 juin 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·10,629 mots·~53 min·2

Résumé

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Balkonanbau) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 8 + III 2020 63 Entscheid vom 26. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, (Verfahren III 2020 8 + 63) 2. B.________, (Verfahren III 2020 8) Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin Ziff. 2 vertreten durch C.________, gegen 1. Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Balkonanbau/Baustopp [Verfahren III 2020 8] sowie Baustopp [Verfahren III 2020 63])

2 Sachverhalt: A.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 2015-0172 vom 10. März 2015 erteilte der Gemeinderat Morschach D.________ (nachstehend Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauten sowie den Neubau des Mehrfamilienhauses (MFH) auf den Liegenschaften KTN 001 und 002 unter verschiedenen Auflagen. Die hiergegen von A.________ neben Dritten erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Die Sache wurde zur erneuten Sachverhaltsabklärung (betreffend Gebäudehöhe und Grenzabstände) und Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Gegen diesen RRB erhob die Bauherrschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hob den RRB Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 mit VGE III 2016 15 vom 28. Juni 2016 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Regierungsrat zurück mit der Begründung, die aktenkundigen Planunterlagen ermöglichten grundsätzlich die Überprüfung der einzuhaltenden baurechtlichen Masse (Erw. 7.3). A.2 Am 2. September 2016 reichte die Bauherrschaft dem Regierungsrat unter Mitteilung, dass sie auf die geplanten südlichen Balkone verzichte, abgeänderte Projektunterlagen vom 18. August 2016 ein. Mit RRB Nr. 322/2017 vom 25. April 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.________ und Dritten ab und wies die Sache an die Vorinstanzen (d.h. das Amt für Raumentwicklung [ARE] sowie den Gemeinderat) zurück mit der Anweisung, das Bauprojekt vom 18. August 2016 zu bewilligen. Gegen diesen RRB erhoben A.________ sowie Dritte wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche mit VGE III 2017 99 vom 24. Oktober 2017 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies mit Urteil 1C_673/2017 vom 6. September 2018 die von A.________ sowie Dritten hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Hierauf erteilte der Gemeinderat am 4. Dezember 2018 die Bewilligung für den Neubau eines MFH auf KTN 001 und KTN 002 gemäss den Planunterlagen vom 18. August 2016 unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 20. November 2018. B.1 Am 10. April 2019 reichte die Bauherrschaft beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für einen Balkonanbau im ersten Obergeschoss (OG) an der Südfassade des am 4. Dezember 2018 rechtskräftig bewilligten MFH auf KTN 001 und KTN 002 ein. Das Baugesuch "Balkon (Projektänderung zum bewilligten Projekt)" wurde im Amtsblatt Nr. 16 vom 18. April 2019 (S. 900) publiziert

3 und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben A.________ sowie B.________ am 7. Mai 2019 Einsprache. Mit GRB Nr. 2019-0560 erteilte der Gemeinderat am 19. August 2019 die Baubewilligung wie folgt: 1. (Erteilung der Baubewilligung). 2. Mit der Erteilung der Baubewilligung übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Haftung richtet sich vollständig nach Privatrecht. 3. Die Bauausführung hat sich an die unter Bst. E aufgeführten Pläne zu halten. (…). Im Übrigen gilt vollumfänglich die Baubewilligung vom 04.12.2018. 4. Die Einsprache von - A.________ (…) - B.________ wird, soweit auf sie eingetreten wird, unter Kostenfolge zu ihren Lasten abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen werden, soweit auf sie eingetreten wird, die geltend gemachten Ausstandsbegehren. 5. Gebühren und Auslagen (…). 5.1 (…). 5.2 Der Verwaltungsaufwand (Schriftenwechsel, Zustellungen, Beschluss) für die Behandlung der Einsprache in der Höhe von Fr. 450.00 (inkl. Ausfertigung und Zustellung) werden unter solidarischer Haftung den beiden Einsprechern auferlegt. Diese haben somit der Gemeindekasse innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses je Fr. 225.00 zu überweisen. (6.-8. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen). B.2 Gegen diesen GRB erhoben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 11. September 2019 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 192/2019): Es sei die angefochtene Baubewilligung des Gemeinderates vom 19.08.2019 aufzuheben, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Es sei die Baubewilligung des Gemeindesrates vom 4.12.2018 als nichtig zu erklären. Es sei eine faire Konfrontation in Sachen Mehrfach-Baubewilligungen zu gewähren, unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei. In der Begründung wurde unter anderem zudem ein Augenschein und eine Begehung an Ort sowie eine öffentliche Verhandlung verlangt (S. 9). C. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 teilten A.________ dem Regierungsrat mit, sie seien der Meinung, dass widerrechtlich mit der Bautätigkeit (Aushub) begonnen worden sei. Nach weiteren Eingaben und auf Aufforderung des Rechtsund Beschwerdedienstes des Sicherheitsdepartements vom 4. November 2019

4 hin, klar mitzuteilen, ob sie einen Baustopp beantragten, bestätigten sie mit Schreiben vom 6. November 2019, dass sie einen Baustopp verlangten. Mit Zwischenbescheid vom 8. November 2019 wies das Sicherheitsdepartement das Gesuch um Erlass eines vorläufigen Baustopps ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- wurden A.________ auferlegt. Gegen diesen Zwischenbescheid erhoben A.________ mit Eingabe vom 16. November 2019 Einsprache beim Sicherheitsdepartement mit den folgenden Anträgen: 1. Der Zwischenbescheid sei aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten seien aufzuheben unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei evtl. der Vorinstanzen, subevtl. des Staates. 3. Der Baustopp sei von Amtes wegen zu verfügen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. D.1 Mit RRB Nr. 904/2019 vom 10. Dezember 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositivziffer 5.2 der Baubewilligung Nr. 2019-0560 vom 19. August 2019 aufgehoben wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Einsprache gegen den Zwischenbescheid des Sicherheitsdepartements vom 8. November 2019 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das Sicherheitsdepartement hat zu Recht keinen Baustopp für die Bauarbeiten auf KTN 001 und KTN 002 erlassen. 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten sowie die Kosten für die Behandlung der Einsprache gegen den Zwischenbescheid) im Betrag von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (..). 4. Die Beschwerdeführer haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen, dies ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit. (5.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). Die teilweise Gutheissung betraf die Aufhebung der den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren auferlegten Kosten von Fr. 450.-- (Erw. 7). Da diese teilweise Gutheissung nur einen untergeordneten Punkt betraf, fand sie keinen Eingang in die Regelung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen (Erw. 8.1). D.2 Gegen diesen RRB Nr. 904/2019 (Versand am 17.12.2019) erheben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen und privat-

5 rechtlichen Angelegenheiten" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2020 8): Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats (Beschluss Nr. 904/2019 vom 10. Dezember 2019) sei aufzuheben. Es sei die angefochtene Baubewilligung des Gemeinderates vom 19. August 2019 aufzuheben, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Es sei die Baubewilligung des Gemeinderates vom 4. Dezember 2018 als nichtig zu erklären. Es sei eine faire Konfrontation in Sachen Mehrfach-Baubewilligungen zum gleichen Objekt zu gewähren, unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenparteien. Evtl. sei die Beschwerde als Sprungbeschwerde direkt an das Bundesgericht zu überweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In der Begründung (S. 8 Ziff. 16) wird eine öffentliche Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle verlangt. D.3 Das ARE teilt mit Schreiben vom 8. Januar 2020 seinen Verzicht auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Abweisung der Beschwerde beantragt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2020 auch der Gemeinderat. Die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) beantragen mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer, dies bei solidarischer Haftbarkeit. D.4 Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 halten die Beschwerdeführer am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (wie auch an einer Begehung) fest. Am 10. Februar 2020 wurden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 24. April 2020 vorgeladen. Infolge der "Corona-Krise" wurde die öffentliche Verhandlung abzitiert und, da die Beschwerdeführer an deren Durchführung festhielten, neu auf den 27. Mai 2020 angesetzt. Bereits am 11. Februar 2020 bzw. 18. Februar 2020 hatten das ARE bzw. der Gemeinderat ihren Verzicht auf eine Teilnahme mitgeteilt. E. Mit GRB vom 24. September 2019 bewilligte der Gemeinderat der Bauherrschaft die "Projektanpassungen im Meldeverfahren" und erteilte die "Baufreigabe Hochbau". Es betraf dies

6 - Grundrissanpassungen im Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG) unter vollständiger Beibehaltung der Aussenmasse und ohne Einfluss auf die Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) sowie die generelle Ausrichtung der Wohnungen und des Fassadenbildes; - Anpassung Fassaden: grundsätzliche Belassung der Fenstergrössen an den Fassaden in Typologie und Grösse; Übereinanderschieben der an der Fassade Ost versetzten Fenster; Eliminierung der sichtbaren Lüftungsschlitze; Luftzufuhr neu über das Tor zur Einstellhalle; Wahl einer Balkonkonstruktion, welche eine nachträgliche Montage ermöglichte; Änderung der südseitigen Absturzsicherung; - Anpassung Höhen-Schnitt, ohne Veränderung der bewilligten Gebäude- und Firsthöhe; - Heizsystem: Verzicht auf die bewilligte Luftwasser-Wärmepumpe und stattdessen Anschluss ans Fernwärmenetz der F.________ AG. Gleichzeitig wurde das Farb- und Materialkonzept sowie der Ausführungsplan zur Umgebung eingereicht. F.1 Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 beantragten A.________ dem Gemeinderat einen Baustopp wie folgt: 1 Es sei betreffend den Bauarbeiten (Reg.: 2013-30 KTN 002/001) auf der Liegenschaft KTN 002 und KTN 001 bis spätestens Freitag 14. Februar 2020, 15.00 Uhr ein sofortiger Baustopp zu verfügen und der Grundeigentümerschaft/Bauherrschaft KTN 002/001 (Anmerkung 002 und 001 sind fraglich über KTN 003, KTN 004, KTN 005, KTN 006 erschlossen [Vollzug durch Gemeinde Morschach]) etc.) Morschach im Sinne der §§ 78 ff VRP unter Androhung von Haft und Busse gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung zu untersagen, ab besagtem Zeitpunkt jegliche weiteren Bauarbeiten im und am bestehenden Eigentum sowie auch jegliche weiteren Geländearbeiten auf den Liegenschaften KTN 002, KTN 001 mit der zusammenhängenden Erschliessung über KTN 006, KTN 005 inkl. Erschliessung durch F.________, durch KTN 004, KTN 003, KTN 005, KTN 006, KTN 002 und KTN 001 auszuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Grundeigentümerschaft/Bauherrschaft bez. Verantwortlichen für KTN 002 und KTN 001, KTN 003, KTN 005, KTN 006 und Morschach. F.2 Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 wies der Vizepräsident des Gemeinderates das Begehren um Erlass eines sofortigen Baustopps ab. Die Behandlungskosten in der Höhe von Fr. 480.-- wurden A.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Mit GRB Nr. 2020-0131 vom 3. März 2020 genehmigte der Gemeinderat diese Präsidialverfügung.

7 F.3 Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 an den Landammann G.________ beantragen A.________, es sei betreffend die Bauarbeiten auf den Liegenschaften KTN 001 und KTN 002 ein sofortiger Baustopp zu verfügen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Grundeigentümerschaft/Bauherrschaft, eventualiter zulasten der Gemeindekasse, subeventualiter zulasten des Baupräsidenten. Der Regierungsrat überwies dieses Gesuch zuständigkeitshalber ans Sicherheitsdepartement. F.4 Mit Schreiben vom 3. März 2020 erhoben A.________ beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 62/2020): 1. Es sei die angefochtene Präsidialverfügung aufzuheben. 2. Es sei den Anträgen der Beschwerdeführer vom 13. Februar 2020 nachzukommen. 3. Es seien die Behandlungskosten von Fr. 480.-- aufzuheben. 4. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei. F.5 Mit RRB Nr. 206/2020 vom 24. März 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). F.6 Gegen diesen RRB (Versand am 24.3.2020) erheben A.________ mit Eingabe vom 11. April 2020 (Postaufgabe am 14.4.2020) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2020 63): I. Rechtsbegehren: 1. Es sei der angefochtene Beschluss Nr. 206/2020 aufzuheben. 2. Es sei ein fairer Prozess unter Berücksichtigung der Gehöransprüche der Bf zu gewähren. 3. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenparteien oder des Staates. II. Verfahrensanträge 1. Es sei eine eidesstattliche Zeugenbefragung von RA lic. iur. H.________, durchzuführen. 2. Es sei eine eidesstattliche Zeugenbefragung von RA lic. iur. I.________, durchzuführen.

8 3. Es sei eine eidesstattliche Zeugenbefragung des Grundbuchverwalters RA lic. iur. J.________ durchzuführen. 4. Es sei eine eidesstattliche Zeugenbefragung des RA Dr. iur. E.________ durchzuführen, soweit er überhaupt im Verfahren einbezogen werden kann. 5. Es sei eine eidesstattliche Zeugenbefragung der Gemeindeschreiber-Stv. K.________ und des Gemeindevizepräsidenten L.________ durchzuführen. 6. Es sei die Befangenheit des Gemeindepräsidenten, M.________ und des Gemeindeschreibers N.________ festzustellen und unter anderen das Schreiben vom 13. März 2020 und diesbezügliche Amtshandlungen als nicht relevant zu erklären. 7. Sollte wider Erwarten die Befangenheit nicht festgestellt werden, seien der Gemeindepräsident M.________ und Gemeindeschreiber N.________ als Zeugen mit einem Versprechenseid einzuvernehmen, dann mit einem Aussageeid und einer eidesstattlichen Erklärung zu belegen, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit gesagt zu haben. 8. Die Bf verzichten nicht auf ihre aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechte. Verlangt wird insbesondere die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Augenschein. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. F.7 Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das ARE beantragt vernehmlassend am 22. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit das ARE von dieser betroffen sei. Der Gemeinderat beantragt mit Stellungnahme vom 23. April 2020, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen (1.), den Verfahrensanträgen sei keine Folge zu leisten (2.), unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer (3.); gleichzeitig entschuldigt er sich für die beantragte öffentliche Verhandlung. Die Beschwerdegegner beantragen am 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, eingeschlossen die Verfahrensanträge, soweit darauf einzutreten sei (1.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer, dies bei deren solidarischer Haftbarkeit (2.). Zudem beantragen die Beschwerdegegner, die beiden Beschwerdeverfahren III 2020 8 und III 2020 63 zu vereinigen, zumal es im Verfahren III 2020 8 um das gleiche Baustoppgesuch gehe. F.8 Mit Schreiben vom 24. April 2020 teilte der verfahrensleitende Richter den Parteien mit, im vorliegenden Verfahren seien die gleichen Grundstücke (bzw. die gleiche Baute) wie im Verfahren III 2020 8 betroffen. Es liege daher nahe und dränge sich auf, die öffentliche Verhandlung mit der im Verfahren III 2020 8 ebenfalls beantragten und bereits auf den Mittwoch, 27. Mai 2020 (09.00 Uhr), terminierten öffentlichen Verhandlung zusammenzulegen. Dieses Schreiben gelte daher gleichzeitig auch als Vorladung zur öffentlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren. Für die Details, insbesondere den Ablauf der öffentlichen

9 Verhandlung, werde auf die gerichtliche Vorladung vom 10. Februar 2020 sowie das gerichtliche Schreiben vom 16. April 2020 (betreffend - neben anderen - das Verfahren III 2020 8) verwiesen. F.9 Mit Schreiben vom 9. Mai 2020 ersuchen die Beschwerdeführer unter anderem um die Zustellung des Protokolls der öffentlichen Verhandlung (nachstehend: Protokoll). G. Am 27. Mai 2020 fand die öffentliche Verhandlung statt. Der Gemeinderat und das ARE hatten vorgängig ihre Entschuldigungen mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 wurde an der öffentlichen Verhandlung durch C.________ vertreten, die am 9. März 2020 gemeinsam mit ihrem Bruder das Grundstück KTN 007 erworben hatte. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 illustrierten ihren Parteivortrag (Replik) mit zahlreichen Planunterlagen und Fotographien. Teils betrafen diese Unterlagen auch die Verfahren III 2020 17 und III 2020 20, in welchen im Anschluss an die Verhandlung des vorliegenden Verfahrens ebenfalls eine öffentliche Verhandlung stattfand. H. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner um die Zustellung der von C.________ zu den Akten gegebenen Vollmachten mit Grundbuchauszügen. Am 16. Juni 2020 reichte C.________ die von ihrer Mutter am 16. Juni 2020 unterzeichnete Vollmacht ein (Eingang am 17.6.2020 nach Ankündigung der postalischen Zustellung mit E-Mail vom 16.6.2020), welche "rückwirkend ab Verfahrensbeginn" Geltung habe und insbesondere die Verhandlung vom 27. Mai 2020 umfasse. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Voraussetzungen für die Vereinigung (vgl. statt vieler: VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1) der beiden Verfahren III 2020 8 und III 2020 63 sind offenkundig gegeben. Zu Recht hat sich keine Partei gegen die mit Schreiben vom 24. April 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. F.8) angekündigte Verfahrensvereinigung ausgesprochen. 1.2 Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Überweisung ihrer Beschwerde als Sprungbeschwerde vom 6. Januar 2020 ans Bundesgericht (vgl. Beschwerde vom 6.1.2020) kann nicht Folge geleistet werden. Eine solche Sprungbeschwerde sieht weder das kantonale Recht noch das Bundesrecht vor. Vielmehr ergibt sich aus Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 in Verbindung mit den Regeln der Rechtsweggarantie im Sinne von Art. 29a der Bundesverfassung der

10 Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.010) vom 4. November 1950, dass die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen müssen (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz. 39). 1.3.1 Die Beschwerdeführer behaupten, keinen Zwischenbescheid gefordert zu haben (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 4 Ziff. 3 und S. 5 Ziff. 8.1). Träfe dies zu, müsste Hinfälligkeit des Verfahrens III 2020 8 (und der Vorverfahren) angenommen werden. 1.3.2 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 (S. 2 Ziff. 7) hat der Rechts- und Beschwerdedienst die Beschwerdeführer im Verfahren VB 192/2019 um eine Rückmeldung ersucht, "ob Sie zu Ihrem Antrag auf Erlass eines Baustopps einen für Sie (je nach Ergebnis) allenfalls kostenpflichtigen Zwischenbescheid erwarten". Hierzu führten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2019 neben anderem aus "Der Baustopp ist von Amtes wegen zu vollziehen, bzw. die Gemeinde Morschach ist in Pflicht und Verantwortung zu nehmen". Nach dieser unklaren Antwort ersuchte der Rechts- und Beschwerdedienst die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2019 um ein klares "Ja" oder "Nein" auf die Frage, ob sie den Erlass eines Baustopps beantragten. Werde erneut ausweichend geantwortet, werde das Sicherheitsdepartement auf den Erlass eines Baustopps verzichten. Mit Schreiben vom 6. November 2020 antworteten die Beschwerdeführer hierauf "Ja, unserer Ansicht nach sollte die zuständige Behörde auf Grund der klaren Rechtslage einen Baustopp erlassen. Wir als Privatpersonen erlassen ausdrücklich keinen Baustopp. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die Pflicht, darüber zu wachen, dass das Planungs- und Baugesetz (PBG) eingehalten wird". Es folgen Darlegungen, weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer ein Baustopp zu erlassen ist. 1.3.3 Die Behauptung der Beschwerdeführer erweist sich offenkundig als falsch. Wenn sie keinen Baustopp mittels Zwischenbescheid beantragen wollten, stellt sich die Frage, weshalb sie den Zwischenbescheid betreffend die Ablehnung des Baustopps mit Einsprache vom 16. November 2019 beim Sicherheitsdepartement angefochten haben mit den Anträgen (unter anderem) auf Aufhebung desselben (Antrag Ziff. 1) und "der Baustopp sei von Amtes wegen zu verfügen" (Antrag Ziff. 3). Insofern erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführer als widersprüchlich (venire contra factum proprium).

11 1.4 Die wiederholte Qualifizierung der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer als "nicht mehr geschäftstüchtig (finanzieller Schutz, Schuldfrage, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Kostenträger, Kostenwahrheit, etc.)" (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 5 Ziff. 5; vgl. Beschwerde vom 11.4.2020 S. 8 Ziff. 2) entbehrt vorliegend einer Grundlage und eines Sachzusammenhanges und gebührt sich nicht (vgl. § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974). 1.5 Die Tochter der Beschwerdeführerin Ziff. 2 erschien an der öffentlichen Verhandlung ohne vorgängige Ankündigung. Sie legitimierte sich mit dem Kaufvertrag, mittels welchem sie und ihr Bruder das Grundstück ihrer Mutter erworben hatten. Der Kaufvertrag wurde nicht zu den Akten genommen, da die Handänderung im Amtsblatt publiziert worden war. Die Tochter reichte die Vollmacht zwar nicht innert vom Gericht gesetzter Frist ein. Dies ist indes nicht schädlich, da anlässlich der öffentlichen Verhandlung ohne weiteres von einer Duldungsvollmacht ausgegangen werden konnte (zur Duldungsbevollmächtigung vgl. BGE 141 II 289 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen hatten die Ausführungen der Vertreterin keinen Einfluss auf die Beurteilung und den Verfahrensausgang. Sie äusserte sich insbesondere zu Terrainverschiebungen auf ihrem Grundstück im Zusammenhang mit der Bauausführung und gab ihrem Anliegen Ausdruck, dass diese nach Bauabschluss wieder rückgängig gemacht werden und der Vorzustand ihres Grundstückes wiederhergestellt wird (vgl. Protokoll S. 13 f.), was seitens der Bauherrschaft zugesichert wurde (vgl. Protokoll S. 17). 2.1.1 Mit dem GRB Nr. 2019-0560 vom 19. August 2019 wurde den Beschwerdegegnern die Baubewilligung für einen Balkon auf der Südseite des Obergeschosses (OG) als Projektänderung zum am 4. Dezember 2018 bewilligten Mehrfamilienhaus (MFH) bewilligt. Dieser Balkon weist eine Tiefe von 2 m und eine Breite (an der Südseite) von 6.08 m auf. Er bedeckt teils die unterliegende Terrasse des Erdgeschosses (EG). Seine Südostecke befindet sich in einem Abstand von 5.26 m zur Grenze des südöstlich ans Baugrundstück anschliessenden Grundstückes KTN 006 (vgl. Pläne Nr. 287-10R "Bauprojekt Situation", 1- 500, vom 25.2.19 [rev.] und Nr. 287-12 "Bauprojekt Grundrisse Erd-, Ober- + Dachgeschoss, 1-100, vom 25.2.19 [rev.]). 2.1.2 Mit dieser Baubewilligung vom 19. August 2019 lehnte der Gemeinderat ein Ausstandsbegehren der Einsprecher (d.h. der vorliegenden Beschwerdeführer) gegen Rechtsanwalt H.________ ab, weil er nicht Entscheidungsträger sei. In einer von den Beschwerdeführern gegen den Baupräsidenten O.________ angestrengten Strafanzeige sah der Gemeinderat keinen Ausstandsgrund, zumal die

12 Strafuntersuchung eingestellt worden sei. Bei der Gemeindeschreiber- Stellvertreterin liege weder eine Vorbefassung noch eine anderweitige Befangenheit vor. Weiter stellte der Gemeinderat fest, der Balkon sei bewilligungsfähig; ein einzelner Balkon beim OG ändere nichts an der Gebäudehöhe von 7.953 m. Der Grenzabstand von 4.00 m werde mit effektiv 5.26 m deutlich unterschritten. Die Beschwerdeführer begründeten ihre Behauptung einer Erweiterung des Gebäudevolumens um 13 m2 nicht; ein offener Balkon führe nicht zu einer Gebäudeerweiterung. 2.1.3 Mit dem Zwischenbescheid vom 8. November 2019 legte das Sicherheitsdepartement dar, die zweijährige Geltungsdauer der Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 sei noch nicht abgelaufen. Der Abbruch des alten Wohnhauses sei nicht bewilligungspflichtig. Die übrigen Bauarbeiten (Baustellenkran, Aushub) seien von der rechtskräftigen Baubewilligung für das MFH abgedeckt. Es sei weder ersichtlich noch werde von den Beschwerdeführern geltend gemacht, dass die Bauarbeiten von den bewilligten Bauplänen abwichen. Für diese baulichen Massnahmen sei kein Baustopp angezeigt. Für den Balkonanbau im OG liege zwar noch keine rechtskräftige Baubewilligung vor; mit dessen Bau sei jedoch auch noch nicht begonnen worden. 2.1.4 Mit dem vorliegend angefochtenen RRB Nr. 904/2019 vom 10. Dezember 2019 erwog der Regierungsrat namentlich, die rechtskräftige Baubewilligung für das MFH stehe nicht mehr zur Diskussion; es gehe nur noch um die Bewilligungsfähigkeit des südlichen, nicht verglasten Balkons im OG des MFH (Erw. 1.3 f.). Die Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 sei nicht nichtig (Erw. 2.). Zur Beurteilung der Einsprache vom 16. November 2019 gegen den Zwischenbescheid vom 8. November 2019 sei grundsätzlich das Sicherheitsdepartement zuständig. Indes sei es zum einen aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, dass der Regierungsrat gleichzeitig über die Einsprache gegen den Zwischenbescheid vom 8. November 2019 befinde, zum andern habe das mit der Verfahrensvorbereitung beauftragte Sicherheitsdepartement den Zwischenbescheid im Auftrag bzw. an Stelle des Regierungsrates erlassen (Erw. 3.1). Die Beschwerdeführer wiederholten nur ihre Ausführungen aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Es sprächen keine Gründe für eine Fehlerhaftigkeit des Zwischenbescheides vom 8. November 2019 (Erw. 3.3). Soweit der Baupräsident O.________ beim Ausstandsentscheid des Gemeinderates offenbar mitgewirkt habe, seien die Ausstandsregeln verletzt worden. Ob beim Baupräsidenten ein Ausstandsgrund gegeben sei, könne jedoch offenge-

13 lassen werden, da eine Rückweisung einem Verfahrensleerlauf gleichkäme. Der Regierungsrat werde über die Projektänderung (mit voller Kognition) urteilen; zudem komme ihm die Aufsicht über die Gemeinde auch in planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten zu (Erw. 4.2). Das Fehlen der Unterschrift der Beschwerdegegnerin auf dem Baugesuch vom 10. April 2020 habe keine für die Bauherrschaft nachteiligen Rechtsfolgen; bei der verlangten Unterschrift handle es sich um eine Ordnungsvorschrift (Erw. 5). Das MFH wahre auch mit dem geplanten Balkon die zulässige Gebäudehöhe und den zulässigen Grenzabstand (Erw. 6 1 ff.). 2.2.1 Die Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 betreffend Baustopp hat der Vizepräsident erlassen, weil der Gemeindepräsident ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von sich aus in den Ausstand getreten ist, nachdem die Beschwerdeführer neben anderen auch seinen Ausstand beantragt hatten (Erw. 1). Der Vizepräsident erwog in der Folge, dass die Erschliessung mit Fernwärme durch die F.________ über die Feinerschliessungsstrasse KTN 003 bis zum Baugrundstück KTN 002 gemäss der der F.________ am 2. Juni 2015 erteilten Baubewilligung erfolge (Erw. 3.1). Betreffend den Vorwurf der Verletzung der Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 werde auf den RRB Nr. 904 vom 10. Dezember 2019 verwiesen; die dortigen Feststellungen behielten ihre Gültigkeit (Erw. 3.2). Dass mit dem Balkonbau noch nicht begonnen worden sei, lasse sich überprüfen (Erw. 3.3). Das Schwimmbad diene mit Zustimmung der Eigentümerschaft als bewilligungsfreier Bauinstallationsplatz; nach Bauende werde der frühere Zustand wiederhergestellt (Erw. 3.4). Die Prüfung der hinreichenden Erschliessung sei mit der Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 rechtskräftig erfolgt (Erw. 3.5). Voraussetzungen für einen Baustopp bestünden keine (Erw. 4). 2.2.2 Mit dem angefochtenen RRB Nr. 206/2020 vom 24. März 2020 hat der Regierungsrat erwogen, es rechtfertige sich, das Gesuch der Beschwerdeführer vom 24. Februar 2020 an den Landammann mit der Beschwerde gegen die kommunale Präsidialverfügung vom 14. Februar 2020 zu beurteilen, ohne dass das Sicherheitsdepartement zuvor einen (eigenen) Zwischenbescheid betreffend Baustopp erlasse (Erw. 1). Die Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch die Bewilligung für die Projektänderungen vom 24. September 2019 im Meldeverfahren sei rechtskräftig. Die Rechtmässigkeit des Balkonanbaus sei nicht Verfahrensgegenstand. Seit dem Zwischenbescheid des Sicherheitsdepartements vom 8. November 2019 seien die Bauarbeiten auf KTN 001 und KTN 002 fortgeschritten. Zu diesen fortgeschrittenen Bauarbeiten liege noch kein Entscheid über einen Baustopp vor. Insoweit bestehe keine abgeurteilte Sache und auf die Beschwerde sei insoweit

14 einzutreten (Erw. 2.3). Es gehe nur noch um die Frage, ob der Vizepräsident des Gemeinderates Morschach am 14. Februar 2020 zu Recht keinen Baustopp für die Bauarbeiten auf KTN 001 und KTN 002 angeordnet habe (Erw. 3.). Die Baubewilligungen vom 4. Dezember 2018 wie auch vom 24. September 2019 (im Meldeverfahren bewilligte Projektänderungen) seien in Rechtskraft erwachsen. Es spreche nichts für eine Nichtigkeit. Die Eingaben der Beschwerdeführer könnten auch nicht als nachträgliche Baueinsprachen verstanden werden (Erw. 3.5). Die Rohbaukontrolle vom 5. März 2020 habe keine Abweichungen von den bewilligten Bauplänen zu Tage fördern können. Der Balkonanbau sei noch nicht realisiert worden. Selbst wenn von den Baubewilligungen abgewichen worden wäre, wäre ein Baustopp grösstenteils nicht mehr wirksam, weil das MFH bereits im Rohbau stehe (Erw. 3.6). Für die Fernwärmeleitung bis zur Grundstücksgrenze von KTN 002 liege eine rechtskräftige Baubewilligung vom 2. Juni 2015 vor (Erw. 3.7). Die F.________ habe auch schon die Fernwärmeleitung ab der Grenze zwischen den beiden Grundstücken KTN 006 und KTN 002 bis zum MFH verlegt. Die Baubewilligung hierfür sei vom Bauamt im Meldeverfahren erteilt worden (Erw. 3.8 mit Hinweis auf Plan Nr. MO-41B-007C "Situation 1:200" vom 4.2.2020). Für die provisorischen Baustelleninstallationen unter Einschluss der diesbezüglichen temporären Nutzung des Schwimmbades sei ein Baustopp nicht angezeigt. Diese würden nach der Beendigung der Bauarbeiten wieder in den Vorzustand zurückgeführt. Es sei nicht ersichtlich noch werde von den Beschwerdeführern vorgebracht, auf ihrem Grundstück (KTN 008) fänden Bauarbeiten der Beschwerdeführer statt (Erw. 3.9). 2.3 Gegenstand des vorliegenden, die beiden Beschwerden vom 6. Januar 2020 (Verfahren III 2020 8) und 11. April 2020 (Verfahren III 2020 63) vereinigenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit grundsätzlich zum einen die Rechtmässigkeit der Baubewilligung für den am 19. August 2019 bewilligten Balkon, zum andern die Frage des Baustopps. Des Weiteren wurden in beiden Vorverfahren namentlich auch Ausstandsfragen thematisiert. 2.4.1 Insbesondere in der Beschwerde vom 11. April 2020 halten die Beschwerdeführer an Ausstandsbegehren fest bzw. machen konkret Befangenheit des Gemeindepräsidenten sowie des Gemeindeschreibers geltend, während der Baupräsident bei den Anträgen nicht mehr aufgeführt wird (Verfahrensanträge Ziff. 6 und 7; S. 9 lit. B). Des Weiteren wird explizit oder sinngemäss auch weiteren Personen Befangenheit vorgeworfen (u.a. Gemeindeschreiber-Stellvertreterin, Rechtsanwalt lic.iur. H.________ vgl. Beschwerde vom 11.4.2020 S. 10 Ziff. 3.2).

15 2.4.2 Das Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 regelt den Ausstand ebensowenig wie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. Aufgrund des Verweises in § 4 VRP sind im Verwaltungs(beschwerde-)verfahren (wie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) die Ausstandsbestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des JG zur Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates und des Gemeindeschreibers oder weiterer Behörden und Kommissionen sowie der Mitarbeiter der Gemeinde ergibt sich auch aufgrund des entsprechenden Verweises in § 73 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017. § 132 JG verweist auf die Ausstandsgründe gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; ZPO) vom 19. Dezember 2008. Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheiden die Justizbehörden, die Verwaltungsbehörden oder -kommissionen in Abstand des betreffenden Mitgliedes (§ 138 Abs. 1 JG). Nach Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b); wenn sie mit einer in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätigen Person verheiratet, zusammen oder verwandt ist (lit. c bis lit. e); oder wenn sie aus anderen Gründen, wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO stellt eine Generalklausel dar, welche die fünf in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO aufgelisteten Ausstandsgründe ergänzt und somit eine für den Einzelfall sachgerechte Beurteilung der Befangenheit der Gerichtsperson ermöglicht. Sie findet dabei stets Anwendung, wenn das Auftreten der Gerichtsperson bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (Bundesgerichtsurteil 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 Erw. 4.1 S. 222 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 2C_674/2017 vom 14.8.2017 Erw. 2.2). Insbesondere ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (BGE 143 IV 69 Erw. 3 S. 74; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Mit den in der ZPO

16 normierten Ausstandsgründen wird Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK konkretisiert. Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden (Bundesgerichtsurteil 2C_695/2014 vom 16.1.2015 Erw. 4.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Bundesgerichtsurteil 1P.48/2007 vom 11.6.2007 Erw. 4.1 mit Hinweisen auf ZBl 99/1998 S. 289 Erw. 3b und ZBl 103/2002 S. 36 Erw. 2a; BGE 107 Ia 135 Erw. 2b; BGE 125 I 119 Erw. 3b-e). 2.4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - zu Recht nicht beanstanden, dass der Regierungsrat offen lassen konnte, ob beim Baupräsidenten ein Ausstandsgrund besteht (vgl. vorstehend Erw. 2.1.4). Dann ist festzuhalten, dass ein allfälliger Ausstand ohnehin nur bei denjenigen Personen greifen kann, welche bei einem Entscheid mitgewirkt haben. Des Weiteren legen die Beschwerdeführer nicht, jedenfalls nicht substantiiert dar, dass konkret bei einer Person, welche im vorliegenden Sachzusammenhang an einem Entscheid mitgewirkt hat, ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a bis e ZPO gegeben ist. Allein mit dem subjektiven Empfinden bzw. einer persönlichen Aversion gegenüber einem Behördenmitglied wie auch aus der Tatsache, dass das betreffende Behördenmitglied bereits zu einem früheren Zeitpunkt an einem Beschluss/Entscheid mitgewirkt hat, lässt sich kein Ausstand rechtfertigen, auch wenn dieser Beschluss/Entscheid zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen ist. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer gegen Richter oder Behördemitglieder eine Strafanzeige erhebt oder androht, belegt rechtsprechungsgemäss nicht deren Befangenheit (vgl. Urteil BGer 8C_396/2013

17 vom 30.1.2014 Erw. 5.2 f.; 2F_23/2015 vom 5.1.2016 Erw. 2.1). Keinen Ausstandsgrund kann auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen (vgl. Beschwerde vom 11.4.2020 S. 5); in einer Gehörsverletzung kann allenfalls ein rechtlicher Mangel erkannt werde, der gegebenenfalls zu einer Gutheissung und/oder Rückweisung führen kann. Beim Schreiben des Gemeinderates vom 13. März 2020 handelt es sich um die gemeinderätliche Vernehmlassung im regierungsrätlichen Verfahren VB 62/2020. Es ist also kein Entscheid, womit ein Ausstand grundsätzlich nicht greifen kann; jedenfalls bestand und besteht kein Anlass, diese Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen (vgl. Beschwerde vom 11.4.2020 S. 5 und S. 12 lit. A). Beim Rechtsvertreter der Beschwerdegegner, der Berufes halber gewissermassen zur Parteilichkeit verpflichtet ist, handelt es sich weder um ein Mitglied einer Behörde noch eines Gerichts, das mit den vorliegend von den Beschwerdeführern angestrengten Verfahren befasst ist, womit ein Ausstand so oder anders nicht greifen kann. Der von den Beschwerdeführern implizit und/oder explizit geltend gemachte Ausstand gegenüber diversen Personen erweist sich mithin als unbegründet. 3.1 Die Beschwerdeführer widersetzen sich der Baubewilligung vom 19. August 2019 für den Balkon, nehmen auch im vorliegenden Verfahren ausführlich Bezug auf die ganze Bauvorgeschichte und thematisieren (erneut) auch frühere Bewilligungen und Entscheide. 3.1.1 Mit der Baubewilligung (GRB Nr. 2018-0844) vom 4. Dezember 2018 wurden die Beschwerdegegner als Bauherrschaft unter anderem wie folgt verpflichtet (Disp.-Ziff. 3): 3. Die Bauausführung hat sich an die unter Bst. F aufgeführten Pläne zu halten. Projektänderungen sind in jedem Fall meldepflichtig. Die Durchführung eines zusätzlichen Baubewilligungsverfahrens bleibt vorbehalten. Widerhandlungen gegen die Bauvorschriften werden gestützt auf § 92 Planungs- und Baugesetz geahndet. Unter Bst. F werden die Pläne "Situation" (Nr. 287-10R, 1:500) und "Erd-, Ober-, Dachgeschoss" (Nr. 287-12, 1:100), beide mit Revisionsdatum 18.8.2016, der Plan "Schnitt A + Fassaden" (Nr. 287-13, 1:100), dieser mit Revisionsdatum 18.8.2014 (wobei es sich hier offensichtlich um einen Verschrieb statt richtig 2016 handelt) und die Pläne "Untergeschoss, Umgebung + Kanalisation" (Nr. 287-11) sowie die "Berechnung Kubik SIA 416 + BGZ/AZ" (Nr. 287-14, 1:500), beide mit Revisionsdatum 12.9.2014, genannt. 3.1.2 Mit der Baubewilligung vom 19. August 2019 wurden die Projektänderungen gemäss den Plänen "Situation" (Nr. 287-10R, 1:500), "Erd-, Ober-, Dachge-

18 schoss" (Nr. 287-12, 1:100) sowie "Schnitt A + Fassaden" (Nr. 287-13, 1:100), alle neu mit Revisionsdatum 25.2.19, bewilligt. Die Änderungen gegenüber den mit der Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 genehmigten und für verbindlich erklärten Pläne betreffen ausschliesslich den Balkon im OG, was entsprechend koloriert wurde. 3.1.3 Die Beschwerdeführer sind offensichtlich der unzutreffenden Meinung, dass die Bewilligung vom 19. August 2019 für die Projektänderung eine wie auch immer geartete Auswirkung auf die Rechtskraft der am 4. Dezember 2018 erteilten Bewilligung hat. Anders ist ihr Festhalten an der Rüge (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 3 lit. C), die Bewilligung vom 4. Dezember 2018 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, nicht zu erklären. Zwar sind die Beschwerdeführer der grundsätzlich richtigen Meinung, dass einmal bewilligte Planunterlagen - vorliegend diejenigen vom 18. August 2016 - verbindlich bleiben (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 3 lit. D). Dies gilt jedoch nur, solange und soweit sie nicht gänzlich oder teilweise durch neuere Pläne - wie vorliegend betreffend den Balkonanbau im Rahmen der Projektänderung - abgelöst werden. Dass Projektänderungen grundsätzlich unzulässig sind, wird - soweit ersichtlich - von den Beschwerdeführern zu Recht nicht geltend gemacht. Entsprechend hat der Gemeinderat in der Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 festgehalten, dass Projektänderungen auf jeden Fall meldepflichtig sind. Vom Vorbehalt der Durchführung eines (ordentlichen) Baubewilligungsverfahrens hat der Gemeinderat hinsichtlich des Balkonanbaus denn auch Gebrauch gemacht. Soweit die Beschwerdeführer allenfalls von der Unzulässigkeit von Projektänderungen ausgehen sollten, ist daran zu erinnern, dass einerseits grundsätzlich Alternativgesuche eingereicht werden können (bei hinreichendem Interesse des Gesuchstellers und Ausschluss eines Rechtsmissbrauchs) (vgl. EGV-SZ 2004 B 1.3; VGE III 2011 80 vom 23.11.2011 Erw. 1.2; VGE III 2014 234 vom 28.5.2015 Erw. 3). Anderseits führen Abweichungen von den Bauplänen regelmässig zu nachträglichen Baubewilligungsverfahren, was zur Folge haben kann, dass zunächst bewilligte Pläne durch die im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bewilligten Pläne ersetzt werden bzw. an deren Stelle treten. Was den Antrag, "es sei eine faire Konfrontation in Sachen Mehrfach- Baubewilligungen zum gleichen Objekt zu gewähren" (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 2), anbelangt, ist die Beschwerde somit unbegründet, soweit auf diesen Antrag überhaupt einzutreten ist.

19 3.1.4 Soweit die Beschwerdeführer nach wie vor behaupten, am 14. Februar 2017 sei "die Baubewilligung Projektänderung vom 18. August 2016 rechtskräftig bewilligt" worden (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 4 Ziff. 1.3), ist auf VGE III 2017 99 Erw. 2.2 zu verweisen, wo bereits klargestellt wurde, "die Beschwerdeführer gehen fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim GRB 2017-0104 vom 14. Februar 2017 um eine Baubewilligung der Projektänderung handelt". 3.2.1 Die Beschwerdeführer halten an ihrer Rüge der Nichtigkeit der Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 fest (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 2, S. 4 Ziff. 1.2). 3.2.2 Eine rechtswidrige Verfügung ist im Allgemeinen anfechtbar. Eine Baubewilligung, die geltendem Recht widerspricht, wird somit auf Rekurs oder Beschwerde von der zuständigen Rechtsmittelbehörde aufgehoben. Wird sie nicht angefochten, so wird sie rechtskräftig. Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung ist nur ausnahmsweise, unter qualifizierten Voraussetzungen, möglich und kann u.U. Entschädigungsfolgen nach sich ziehen (BGE 139 II 243 Erw. 11.2; BGE 115 Ib 152 Erw. 3a). Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie (nach der Evidenztheorie, kumulativ) mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist (i), wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (ii) und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (iii). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z.B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 137 I 273 Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 136 II 489 Erw. 3.3, BGE 133 II 366 Erw. 3.1 f., BGE 132 II 342 Erw. 2.1). Beispielsweise wurden im Bundesgerichtsurteil 1C_198/2010 vom 11. November 2010 die Rügen der dortigen Beschwerdeführer, das Baugesuch halte in drei Punkten die gesetzlichen Vorgaben nicht ein und die Baubewilligung sei den Anstössern nicht zugestellt worden, zwar als erhebliche Mängel anerkannt, ohne dass sie indessen zur Nichtigkeit führten, wobei betreffend die Zustellung die Gründe, welche zum Verzicht auf die Zustellung führten, für unmassgeblich

20 erklärt wurden (Erw. 2.3). Mit Urteil 1A.211/1999 vom 27. September 2000 (i.Sa. P.________ gegen Gemeinderat Galgenen) hat das Bundesgericht erwogen (Erw. 4.c mit Hinweis auf BGE 111 Ib 213 Erw. 5b), Nichtigkeit sei nicht immer schon dann anzunehmen, wenn die Zustimmung der kantonalen Behörde zu einem zonenwidrigen Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone fehle. Vorausgesetzt sei vielmehr auch, dass die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung klar ausser Betracht falle. Die materielle Rechtswidrigkeit der jeweiligen Baute oder Anlage sei somit Voraussetzung dafür, dass die ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilte Bauerlaubnis nichtig und damit in jeder Hinsicht unwirksam sei. Dabei müsse über die materielle Rechtswidrigkeit "Klarheit" bestehen (vgl. BGE 111 Ib 213 Erw. 5b S. 220). 3.2.3 Vorliegend fällt eine Nichtigkeit der Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 klarerweise ausser Betracht. Von den Beschwerdeführern wird (vgl. analog Urteil BGer 1C_542/2013 vom 21.10.2013 i.Sa. Q.________ vs. Gemeinderat Ingenbohl, Erw. 3.2) keine funktionelle bzw. sachliche Unzuständigkeit der mit der Angelegenheit befassten Bewilligungsbehörden geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; eine gravierende materielle Fehlerhaftigkeit ist ebenfalls nicht erkennbar. Abgesehen davon argumentieren die Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn sie einmal geltend machen, die Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, dann aber wiederum Nichtigkeit behaupten. Im Übrigen wurde die Baubewilligung vom 4. Dezember 2018 den Beschwerdeführern, deren Einsprache gegen die Projektänderung abgewiesen wurde, ordnungsgemäss mittels eingeschriebener Post eröffnet und von ihnen nicht angefochten. Mit der (rechtskräftigen) Baubewilligung wurde im Weiteren auch die Erschliessung als Voraussetzung einer Baubewilligung (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG; § 53 PBG; Art. 20 des kommunalen Baureglements [BauR] vom 26.9.1997) beurteilt und als rechtsgenüglich erachtet. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Erschliessung sei nicht abschliessend geklärt worden (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 6 Ziff. 5 ff.), entbehrt einer Grundlage. Wie der Gemeinderat vernehmlassend (Verfahren III 2020 63 S. 2 Ziff. 3) zu Recht festhält, wurde mit der Baubewilligung gleichzeitig (implizit) auch die Bewilligung für die erforderlichen Versorgungsleitungen erteilt, während die Bewilligung für die Kanalisationseinleitung gestützt auf das kommunale Abwasserreglement vom 1. Januar 2014 eigens (integriert in die Baubewilligung) erteilt wurde (vgl. GRB Nr. 2018-0844 vom 4.1.2018 Disp.- Ziff. 8). 3.3.1 Die Beschwerdeführer erachten "die Bewilligungsfähigkeit der Balkone" für willkürlich (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 4 Ziff. 1.4; vgl. Beschwerde vom

21 11.4.2020 S. 10 Ziff. 3.3), womit sie geltend machen wollen, die Baubewilligung für den Balkon auf der Südseite des Obergeschosses (als Projektänderung) sei willkürlich erteilt worden. 3.3.2 Das Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahren bezweckt die Feststellung, ob ein geplantes Vorhaben oder eine Nutzung mit den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts übereinstimmt. Die Bau- und Nutzungsbewilligung gilt als Polizeibewilligung. Auf ihre Erteilung besteht ein Rechtsanspruch, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Baumann, a.a.O., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 Rz. 29; Stalder/Tschirky, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 2.13-2.15; vgl. EGV-SZ 2006 C.2.1 Erw. 2.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung erfüllt, kann diese folglich nicht willkürlich sein. 3.3.3 Der Gemeinderat hat die Bewilligungsfähigkeit des Balkons umfassend geprüft und zu Recht bejaht (vgl. auch Vernehmlassung des Gemeinderates vom 28.1.2020 im Verfahren III 2020 8 S. 2 Ziff. 3). Insbesondere hat er die Wahrung der zulässigen Gebäudehöhe und des zulässigen Grenzabstandes geprüft. Das Prüfungsergebnis lässt sich anhand der Planunterlagen verifizieren. Der Regierungsrat hat die Rechtmässigkeit der erteilten Bewilligung ebenfalls zu Recht bestätigt. Dies gilt auch für die Ausführungen zum Charakter der auf dem Baugesuch verlangten Unterschrift der Grundeigentümer als Ordnungsvorschrift (vgl. RRB Nr. 904/2019 Erw. 5; Beschwerde vom 6.1.2020 S. 5 Ziff. 5, S. 6 Ziff. 7; Beschwerde vom 11.4.2020 S. 8). Es kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Die Beschwerdeführer können entsprechend auch keine Verletzung von baurechtlichen Vorschriften infolge des Balkonanbaus als Projektänderung belegen. Soweit sie mit der "Wirkung der südlichen Balkone" (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 5 Ziff. 6.3; vgl. auch Protokoll S. 9 f.) einen Widerspruch zu § 56 PBG und Art. 21 f. BauR geltend machen wollen, wird auch dies von ihnen nicht näher ausgeführt. Abgesehen davon steht nur ein verhältnismässig klein dimensionierter Balkon (rund 12 m2) zur Diskussion und ist nicht ersichtlich, wie dieser das Landschafts- und Ortsbild beeinträchtigen könnte. 3.4.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Bewilligung wird im Melde-, im vereinfachten oder im ordentlichen Verfahren erteilt (§ 75 Abs. 1 PBG). Ohne Baubewilligung dürfen nur provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallation benötigt werden, sowie Werkleitungen, die Gegenstand eines Nutzungsplan- oder Projektgenehmigungsverfahrens

22 waren (§ 75 Abs. 5 PBG). § 75 Abs. 6 PBG regelt das Meldeverfahren. Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein der zuständigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bauvorhaben innert 20 Tagen seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt (Satz 1). Art. 91 Abs. 1 BauR erklärt darüber hinaus das Meldeverfahren für anwendbar auf "unbedeutende Änderungen bereits bewilligter Projekte" und verlangt überdies, dass "offensichtlich keine öffentlichen und privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind". Im Meldeverfahren wird - im Gegensatz zum ordentlichen bzw. vereinfachten Verfahren - ein Baugesuch weder publiziert noch den direkten Anstössern angezeigt (vgl. § 78 Abs. 1 PBG, § 79 Abs. 2 PBG). Im Verfahren VGE III 2008 15 vom 24. April 2008 war die Rechtmässigkeit einer im Meldeverfahren erteilten Bewilligung für die Sanierung einer Seeufermauer zu beurteilen, die vom Regierungsrat im Gegensatz zum Gemeinderat verneint worden war. Das Verwaltungsgericht stützte die regierungsrätliche Auffassung, dass in einem grundsätzlich empfindlichen Gebiet wie bei einem Seeufer nur selten keine öffentlichen Interessen und im konkreten Fall zudem auch private Interessen betroffen waren. Mit VGE III 2014 202 vom 23. April 2015 bestätigte das Verwaltungsgericht die Auffassung der kommunalen Bewilligungsbehörde, dass eine Solaranlage auf dem Dach eines Garagengebäudes nicht im Meldeverfahren bewilligt werden kann. Es erwog, die Tangierung der privaten Interessen sei für Anstösser (bzw. im konkreten Fall für allfällige Miteigentümer des Baugrundstückes) anzunehmen. Aber auch blosse nachbarliche Interessen könnten berührt sein, wobei die Einordnungsfrage zudem öffentliche Interessen tangiere. Es liege daher kein Sachverhalt vor, bei dem "offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden". Mit VGE III 2017 212 vom 23. Februar 2018 wurde die Rechtmässigkeit des Meldeverfahrens für die Bewilligung der Sanierung eines Bootshauses bejaht. Es wurden hauptsächlich bestehende Bauteile gegen neue gleichartige Bauteile ersetzt; eine Wärmedämmung erfolgte im Inneren der Baute; auch im Übrigen waren keine öffentlichen oder privaten Interessen ersichtlich, welche der Sanierung entgegenstehen konnten. Mit VGE III 2019 183 vom 20. März 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht die regierungsrätliche Auffassung, wonach eine Stützmauer entlang einer Grundstücksgrenze nicht im Meldeverfahren bewilligt werden könne, sondern (zumindest) ein vereinfachtes Verfahren erforderlich sei. 3.4.2 Der Vergleich der Planunterlagen der R.________ AG, welche die vom Gemeinderat im Meldeverfahren am 24. September 2019 bewilligten Projektänderungen ausweisen, mit den am 19. August 2019 (und am 4.12.2018) bewillig-

23 ten Plänen bestätigt die Richtigkeit der Auflistung der Änderungen durch den Gemeinderat (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Die Grundrissanpassungen betreffen den Innenausbau und entfalten keine Aussenwirkung. Eine gewisse Aussenwirkung erzielen einzig die Änderungen bei den Fenstern. Dies gilt namentlich für die offensichtlich neuen beiden Fenster im Südbereich der Ostfassade und das Weglassen des länglichen Fensters im Erdgeschoss auf der Nordseite, während die Änderungen an der West- und Südfassade marginal sind. Ansonsten zeitigen die Änderungen keine Aussenwirkungen. Der Grundriss, die Gebäudehöhe und das ganze Erscheinungsbild bleiben sich im Wesentlichen gleich. Es kann nicht gesagt werden, dass öffentliche oder private - so auch diejenigen der Beschwerdeführer - Interessen durch die Änderungen tangiert sein könnten; Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen waren nicht erforderlich. Eine Bewilligung im Meldeverfahren erweist sich jedenfalls als vertretbar. 3.4.3 Die Beschwerdeführer bringen mit ihren Eingaben nichts vor, was hieran etwas ändern könnte (vgl. Beschwerde vom 11.4.2020 S. 6 und S. 9 f. Ziff. 3). Es gehört zum Wesen des Meldeverfahrens, dass Dritte von einer im Meldeverfahren erteilten Baubewilligung erst in einem späteren Zeitpunkt, allenfalls erst bei der Bauausführung, Kenntnis erhalten, was an der Rechtmässigkeit der Bewilligung per se indes nichts ändert, weder eine Willkürhandlung darstellt noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet und insbesondere grundsätzlich auch keinen Baustopp rechtfertigen kann. Nachdem die Lage der Fenster im Wesentlichen unverändert bleibt, müssen die Behauptungen einer störenden Wirkung der Fenster sowie einer Blendung als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Das gleiche gilt für die geltend gemachte Änderung des Terrainverlaufs und Aufschüttungen (Beschwerde vom 11.4.2020 S. 9 Ziff. 3; vgl. S. 17 Ziff. 3.5). Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass es gerade im Zeichen einer besseren Vergleichbarkeit wünschenswert gewesen wäre, wenn die zur Bewilligung im Meldeverfahren vorgelegten Planunterlagen (im Massstab 1:150) im gleichen Massstab wie die am 4. Dezember 2018 bewilligten Pläne erstellt bzw. eingereicht worden wären. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat seine Bewilligung im Meldeverfahren und ebenso der Regierungsrat seine Beurteilung "auf falschen Grundlagen" vorgenommen hat (Beschwerde vom 11.4.2020 S. 7). Wie ausgeführt lassen sich die vorinstanzlichen Beurteilungen anhand der Akten (namentlich auch Planunterlagen) überprüfen und verifizieren (vgl. auch vorstehend Erw. 3.3.3). Der (sinngenmässe) Einwand der Beschwerdeführer, die zulässige Ausnützung werde mit den im Meldeverfahren bewilligten Änderungen nicht (mehr) gewahrt (Beschwerde vom 11.4.2020 S. 9 Ziff. 3 und S. 17 Ziff. 3.5),

24 basiert auf tatsachenwidrigen Annahmen, denn entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer befindet sich auch das Grundstück KTN 001 in der Wohnzone für drei Geschosse (W3) und nicht in einer W2 (vgl. kommunaler Zonenplan vom 13.1.2014, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 401/2014 vom 15.4.2014; vgl. auch im webGIS Kanton Schwyz einsehbarer Auszug aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen [ÖREB-Kataster] mit reduzierter Information, S. 3). Der von den Beschwerdeführern als "nicht nachvollziehbar" erachtete Ausnützungstransfer von 412.10 m2 Bruttogeschossfläche (BGF) zu Gunsten von KTN 002 und zu Lasten von KTN 001 wurde mit öffentlich beurkundetem Dienstbarkeitsvertrag vom 26. September 2013 begründet (Grundbuch Morschach Beleg Nr. 148/2013). Diese 412.10 m2 ermitteln sich aufgrund einer anrechenbaren Landfläche von 686.83 m2 und der gemäss Art. 75 BauR (Tabelle der Grundmasse) für die W3 geltenden Ausnützungsziffer von 0.6. Der Gemeinderat hat die von der Bauherrschaft vorgenommene Ermittlung der Ausnützung (vgl. Plan Nr. 287-14 "Bauprojekt Berechnung Kubik nach SIA 416 + Bruttogeschossflächen / AZ" vom 12.9.14 [rev.]) bereits mit GRB Nr. 2015-0172 vom 10. März 2015 (Erw. 3.3) überprüft und deren Korrektheit bestätigt. Mit der Projektanpassung im Meldeverfahren hat die Bauherrschaft (bzw. die R.________ AG) mittels Ausnützungsberechnung vom 12. September 2019 nachgewiesen, dass die (geringfügigen) Änderungen der Grundrissanordnung im Gebäudeinneren mit einer (ebenfalls geringfügigen) Reduktion der bisherigen anrechenbaren BGF von 1'089.20 m2 auf 1'087.495 m2 einhergehen. Der Regierungsrat weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführer gegen die im Meldeverfahren am 24. September 2019 erteilte Baubewilligung keine nachträgliche Einsprache (vgl. § 80 Abs. 2 PBG) erhoben haben. 4.1.1 Baueinstellungen (Baustopp) und Nutzungsverbote als vorsorgliche Massnahmen des öffentlichen Baurechts sollen vollendete Tatsachen verhindern (Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, S. 55). Die Baueinstellung ist als vorsorgliche Massnahme angezeigt, solange Bauarbeiten im Gange sind, während das Nutzungsverbot entweder eine bestehende rechtswidrige Nutzung unterbinden oder nach Abschluss der Bauarbeiten die Aufnahme einer rechtswidrigen Nutzung verhindern soll (EGV-SZ 2008 B 8.1 Erw. 2.3.2; Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 101f.; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1998, S. 94; S. 95; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 639). Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (BGE 127 II 132 Erw. 3; VGE III 2015 122 vom 4.9.2015

25 Erw. 1.2.3 mit Hinweisen; Kiener, in: Kommentar VRG, § 6 N 1 f.). Für den Erlass einer Baueinstellung oder eines Nutzungsverbotes als vorsorgliche Massnahme genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine formelle Baurechtswidrigkeit vorliegen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (Baumann, a.a.O., § 60 N 92; Ruoss Fierz, a.a.O., S. 98; Beeler, a.a.O., S. 56f.). 4.1.2 Baueinstellung und Nutzungsverbot müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen, dem öffentlichen Interesse dienen, verhältnismässig sein und zum widerrechtlichen Bauvorgang in einem Sachzusammenhang stehen (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 97ff.). 4.1.3 Gemäss § 87 Abs. 1 PBG als gesetzliche Grundlage verfügt die Bewilligungsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten, die der erteilten Bewilligung widersprechen oder ohne Bewilligung in Angriff genommen worden sind (Satz 1). Das öffentliche Interesse an einer Baueinstellung oder eines Nutzungsverbotes liegt primär in der Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung, in der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Bürger und in der Erhaltung der Glaubwürdigkeit der Verwaltung (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 100). Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 9 Ziff. 2 EMRK) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (BGE 142 I 49 Erw. 9.1). 4.2.1 Wie vorstehend dargelegt sind die Baubewilligungen vom 4. Dezember 2018 und vom 24. September 2019 (Meldeverfahren) mittlerweile bzw. seit Längerem rechtskräftig geworden. Nicht rechtskräftig bewilligt ist (angesichts des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) die am 19. August 2019 erteilte Baubewilligung für den Balkon an der Südseite. Mithin sind die Beschwerdegegner als Bauherren bis auf die Ausnahme dieses Balkons berechtigt, den bewilligten Bau zu realisieren. Die Gemeinde hat am 5. März 2020 u.a. aufgrund des von den Beschwerdeführern beantragten Baustopps eine Rohbaukontrolle durchführen lassen (vgl. Beilage 5 zur Vernehmlassung des Gemeinderates vom 13.3.2020 im Verfahren VB 62/2020). Dabei konnten soweit der Bau bereits realisiert war - keine Abweichungen gegenüber den revidierten Baueingabeplänen festgestellt werden. Der Regierungsrat verweist zudem auf eine Bestätigung des zuständigen Geometers der S.________ AG

26 vom 12. März 2020 hin, dass die Aufnahmepunkte mit den bewilligten Plänen übereinstimmten (vgl. RRB Nr. 206/2020 vom 24.3.2020 Erw. 3.6). Den Vorbringen der Beschwerdeführer lassen sich analog zu den vorinstanzlichen Verfahren keine substantiierten Hinweise entnehmen, dass entgegen diesen Angaben von den bewilligten Plänen abgewichen wurde. Ein Anspruch auf eine Teilnahme der Beschwerdeführer bei der Rohbaukontrolle bestand nicht. Dem Regierungsrat ist auch beizupflichten, dass bei Abweichungen von den bewilligten Plänen ein Baustopp grösstenteils nicht mehr wirksam geworden wäre, soweit das MFH bereits im Rohbau stand. Indessen wäre in diesem Fall für die Abweichung von den Bauplänen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. 4.2.2 Der Regierungsrat hat überdies auch zu Recht dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Fernwärmeleitung der F.________ unbegründet sind und sich damit auch kein Baustopp rechtfertigen lässt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Auffassung der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegner würden ohne Baubewilligung ein Schwimmbad aufschütten. Dies betrifft offensichtlich einen Teilbereich der temporären Baustelleninstallation, welche keiner Baubewilligung bedarf (vgl. § 75 Abs. 5 PBG). Mit Schreiben vom 5. November 2019 hat die R.________ AG als mit der Bauausführung betrauten Unternehmung entsprechend zugesichert, dass das Schwimmbad nach Beendigung der Bauarbeiten wieder in seinen vormaligen Zustand zurückgeführt werde. Gleichzeitig hat die R.________ AG mitgeteilt, dass keine Strassenverbreiterung vorgenommen, sondern namentlich ein ins Profil ragender Stein entfernt worden sei. Zudem sei die Böschung in Mitleidenschaft gezogen worden, was aber nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in Stand gestellt werde. An diesen Ausführungen bzw. dieser Zusicherung ist nicht zu zweifeln. Aus der Fernwärmeleitung der F.________ und der Baustelleneinrichtung lassen sich mithin entgegen der Meinung der Beschwerdeführer (vgl. u.a. Beschwerde vom 6.1.2020 S. 6 Ziff. 6; Beschwerde vom 11.4.2020 S. 10 f. Ziff. 3.4; Protokoll S. 11) keine Gründe für einen Baustopp ableiten. Im Übrigen kann hierfür ohne weiteres auf die zu bestätigenden regierungsrätlichen Erwägungen verwiesen werden (RRB Nr. 206/2020 vom 24.3.2020 Erw. 3.8). Zu ergänzen, dass der Baustopp, welcher Gegenstand des Verfahrens VB 904/2019 war, durch den im Verfahren VB 62/2020 (mit RRB Nr. 206/2020 vom 24.3.2020) beurteilten Baustopp gewissermassen "überholt" wurde und keiner gesonderten Überprüfung zu unterziehen ist. Erweist sich die gegenüber dem November/Dezember 2019 im März 2020 fortgeschrittene Bauausführung als baubewilligungskonform, muss dies zwangsläufig auch für die

27 Bauausführung in den jeweiligen Bauphasen in der vorangegangenen Zeit gelten. 5.1 Das Eigentum bzw. die Eigentumsfreiheit wie auch die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 11.4.2020 S. 4 f.) wird nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdegegner üben ihre Baufreiheit nur innerhalb der Vorschriften, die der Gesetzgeber über die Nutzung des Grundeigentums erlassen hat, aus (Urteile des Bundesgerichts 1A.110/2001 vom 4.10.2001 Erw. 8.1 = ZBl 203/2002 S. 615; 1P.512/2001 vom 5.3.2002 Erw. 2.3; 1C_330/2012 vom 22.4.2013 Erw. 6). Die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführer wird dadurch nicht tangiert. Die Beschwerdeführer behaupten zu Recht nicht, dass ihnen eine wirtschaftlich sinnvolle Weiternutzung ihrer eigenen Liegenschaften infolge des Bauvorhabens der Beschwerdegegner nicht (mehr) möglich ist. Hieran kann auch ein allfälliger Schattenwurf (vgl. Protokoll S. 12) aufgrund der Neubaute nichts ändern. 5.2.1 Unerfindlich ist die wiederholte Berufung der Beschwerdeführer auf das Bundesgerichtsurteil 1C_673/2017 vom 6. September 2018 zur Stütze ihrer Argumentation (z.B. Beschwerde vom 11.4.2020 S. 4). Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben in jeder Hinsicht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. vorstehend Ingress lit. A.2). 5.2.2 Unbegründet ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. z.B. Beschwerde vom 11.4.2020 S. 3 unten und S. 8). Im Verfahren VB 192/2019 haben sich die Beschwerdeführer nach der Beschwerde vom 11. September 2019 weiter - per Mail oder brieflich - am 3. Oktober 2019, 7. Oktober 2019, 17. Oktober 2019, 25. Oktober 2019, 2. November 2019, 6. November 2019, 16. November 2019 (Einsprache), 23. November 2019 und 2. Dezember 2019 in Kenntnis der Akten vernehmen lassen. Im Verfahren VB 62/2020 haben sie neben dem Gesuch um Erlass eines Baustopps an den Landammann vom 24. Februar 2020 und der Beschwerde vom 3. März 2020 am 7. März 2020 eine Stellungnahme eingereicht. Angesichts dieser Vielzahl von Eingaben ist daran zu erinnern, dass § 41 VRP nach wie vor den Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels normiert, was nicht zuletzt im Interesse der anzustrebenden beförderlichen Verfahrenserledigung steht. 5.2.3 Beim beantragten Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP), bei der Zeugenbefragung um ein subsidiäres Beweismittel (§ 24 Abs. 2 VRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessens-

28 spielraum zu (vgl. VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2 m.H.a. Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). Vorliegend ist der für die Beurteilung der Baubewilligung für den Balkonanbau massgebende Sachverhalt mittels der aktenkundigen Planunterlagen erstellt. Die bis anhin plangetreue Bauausführung ist durch eine Baukontrolle belegt. Ein Augenschein erweist sich zur Sachverhaltserstellung nicht als erforderlich. Noch weniger ist erkennbar, welchen Gewinn eine Zeugenbefragung bringen könnte. 5.3 Die Beschwerdeführer äussern sich (unter anderem) auch zu grundbuch-, enteignungs-, zivilrechtlichen und weiteren Fragestellungen wie auch zivilprozessualen Verfahren (vgl. Beschwerde vom 6.1.2020 S. 4 Ziff. 2; Beschwerde vom 11.4.2020 S. 3, S. 5 f.; S. 10 Ziff. 3.2; Protokoll S. 6 f.), thematisieren die Erschliessungsvoraussetzungen für das ganze Gebiet T.________ (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 7 Ziff. 11; Protokoll S. 7 f.) und nehmen Bezug auf Verfahren im Jahr 1995 und staatsanwaltliche (Straf-)Verfahren (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 7 Ziff. 11 ff.). Diese Themenkreise bilden nicht Verfahrensgegenstand. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Bauausführung gemäss den Plänen ausgeführt wurde oder nicht (vgl. z.B. Protokoll S. 10 betreffend Garage). Die plangetreue Realisierung der Baute ist Sache der Baukontrolle/Bauabnahme. Auf diese Rügen ist daher nicht einzugehen. Dem Verwaltungsgericht kommen weder Aufsichts- noch Strafverfolgungsfunktionen über bzw. gegenüber Amtspersonen, Privatpersonen, Rechtsanwälten und andere zu (vgl. Beschwerde vom 11.4.2020 S. 8; S. 18 Ziff. 3.5). Auf diesbezügliche Vorbringen und (implizite) Anträge kann folglich auch nicht eingetreten werden. 6.1 Die Beschwerdeführer erachten die ihnen auferlegten Verfahrenskosten als überhöht bzw. willkürlich (Beschwerde vom 6.1.2020 S. 4 Ziff. 3.2; Beschwerde vom 11.4.2020 S. 11 Ziff. 5 und S. 19 Ziff. 4). 6.2 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 1 VRP). Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die

29 Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von Fr. 180.– für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und Entscheid einer Vor- oder Zwischenfrage, wenn sie nicht mit der Hauptsache entschieden wird, gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 60.– bis Fr. 700.–, für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO). 6.3.1 Das Sicherheitsdepartement hat für den Zwischenbescheid vom 8. November 2019 Verfahrenskosten von Fr. 800.-- erhoben (Erw. 4 und Disp.-Ziff. 2), für den RRB Nr. 904/2019 Fr. 1'000.-- (Erw. 8.2; Disp.-Ziff. 3). Die Kosten für den RRB Nr. 206/2020 vom 24. März 2020 wurden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Erw. 4; Disp.-Ziff. 2). 6.3.2 Die Kosten für die beiden angefochtenen Regierungsratsbeschlüsse erweisen sich als angemessen, auf keinen Fall als überhöht. Hingegen übersteigen die für den Zwischenbescheid verlangten Fr. 800.-- den gesetzlichen Gebührenrahmen. Dem Zwischenbescheid lässt sich keine Begründung entnehmen, dass und inwiefern sich eine ausnahmsweise Übersteigung des ordentlichen Gebührenrahmens (was bei einer gesetzlich vorgesehenen Erhöhung um 50 % grundsätzlich bis zu einem Betrag von Fr. 1'050.-- zulässig ist) rechtfertigen lässt. Allein der Umstand, dass der obere Gebührenrahmen von Fr. 700.-- im Vergleich zum ordentlichen Gebührendach von Fr. 20'000.-- für den Entscheid einer Beschwerde (in der Hauptsache) in der GebO tief angesetzt wurde, kann eine Übersteigung nicht rechtfertigen. Die Kosten für den Zwischenbescheid vom 8. November 2019 sind daher um Fr. 100.-- auf Fr. 700.-- zu kürzen. Insofern ist die Beschwerde gegen den RRB Nr. 904/2019 vom 10. Dezember 2019 teilweise gutzuheissen. 7.1 Die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren III 2020 8 und III 2020 63 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und Kosten der öffentlichen Verhandlung) sind auf je Fr. 2'500.-- insgesamt Fr. 5'000.--, festzusetzen. Für die

30 auf das Verfahren III 2020 8 entfallenden Fr. 2'500.-- haften die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 solidarisch; für die Kosten des Verfahrens III 2020 63 von Fr. 2'500.-- haften allein die Beschwerdeführer Ziff. 1. Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer im Verfahren III 2020 8 betreffend die Kosten für den Zwischenbescheid vom 8. November 2019 kann vernachlässigt werden und ändert nichts daran, dass der Verfahrensausgang hinsichtlich der Kostenverlegung wie auch der Parteientschädigung einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführer gleichkommt. 7.2 Die Beschwerdeführer haben zudem den beanwalteten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens für die beiden Verfahren auf je auf Fr. 2'000.--, insgesamt also Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen, unter solidarischer Haftung der jeweiligen Beschwerdeführer.

31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde im Verfahren III 2020 8 wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Kosten für den Zwischenbescheid des Sicherheitsdepartements vom 8. November 2019 um Fr. 100.-- auf Fr. 700.-- reduziert werden. Im Übrigen werden die Beschwerden in den Verfahren III 2020 8 und III 2020 63 abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahren III 2020 8 und III 2020 63 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und Kosten der öffentlichen Verhandlung) werden auf je Fr. 2'500.--, insgesamt Fr. 5'000.--, festgesetzt und den Beschwerdeführern unter jeweils solidarischer Haftung auferlegt. Nachdem sie am 10. Januar 2020 und 21. April 2020 Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 2'500.-- bezahlt haben, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Die Beschwerdeführer der Verfahren III 2020 8 und III 2020 63, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit, haben den beanwalteten Beschwerdegegnern für die beiden Verfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--, insgesamt also Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  die Beschwerdeführer Ziff. 1 (R; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020)  die Vertreterin der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (2/R; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020)  den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020)  den Gemeinderat Morschach (R; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020)  den Regierungsrat (EB)

32  das Sicherheitsdepartement (2/EB; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020)  und das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB; unter Beilage des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 27.5.2020). Schwyz, 26. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Juli 2020

III 2020 8 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2020 III 2020 8 — Swissrulings