Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 79 Entscheid vom 18. Juni 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung; Umwandlung F in B)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. __1984, kosovarischer Staatsangehöriger, geschieden [Vi-act. II-01 375]) reiste am 23. April 2003 zusammen mit seiner damaligen Partnerin/Ehefrau in die Schweiz ein und stellte am 28. April 2003 ein Asylgesuch (Vi-act. II-01 24, 34). Am 5. Mai 2003 wurden sie dem Kanton Schwyz zugewiesen (Vi-act. II-01 32, 33). B. Mit Asylentscheid vom 4. November 2005 hat das ehem. Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch der Eheleute abgelehnt. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen, die Wegweisung indes infolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern - namentlich wegen dem Gesundheitszustand mit komplexem Krankheitsbild der Ehefrau - zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Vi-act. II-01 77). Auf eine hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 18. Januar 2006 nicht ein (Vi-act. II-01 70). Am 3. Mai 2013 bestätigte das BFM die vorläufige Aufnahme (Vi-act. II-01 283). Mit Beschluss (RRB) vom 3. September 2013 (Vi-act. II-01 372) wies der Regierungsrat eine Beschwerde von A.________ und seiner damaligen Ehefrau ab, die sich gegen eine Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements richtete, welches deren Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hatte. Am 21. Februar 2014 wurde die Ehe geschieden. C. 2012 war der Beschwerdeführer erstmalig in der Psychiatrischen Klinik Zugersee hospitalisiert, wo im August der Verdacht auf eine schizotype Störung diagnostiziert wurde. Im Mai 2013 wurde die Diagnose paranoide Schizophrenie (F20.0) gestellt (sowie Verdacht auf PTBS, F43.1). Im Juli 2013 folgte die IV- Anmeldung. Nach persönlichem Untersuch stellte der RAD-Arzt am 21. März 2014 die Diagnosen paranoide Schizophrenie (F20.0; bestehend seit 4/12; schwerer, progredienter Verlauf) sowie subsyndromale PTBS (F43.1) (Bf-act. 11). Mit Verfügung vom 16. September 2014 sprach die IV A.________ mit Wirkung ab 1. März 2014 eine volle IV-Rente zu (Vi-act. II-01 474). D. Am 6. Juni 2019 liess A.________ beim Amt für Migration (AFM) erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Umwandlung F in B, stellen (Vi-act. II-01 498). Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements mit, das Departement beabsichtige, das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM nicht zur Zustimmung zu unterbreiten (Vi-act. II-01 531). Hierzu liess A.________ am 3. Dezember 2019 Stellung nehmen und verlangen, das Gesuch um Erteilung ei-
3 ner Aufenthaltsbewilligung dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Vi-act. II- 01 535). E. Mit Verfügung Nr. 02/2020 vom 6. Februar 2020 lehnte der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab (Vi-act. II-01 540). Hiergegen liess A.________ am 18. Februar 2020 Beschwerde beim Regierungsrat erheben (Vi-act. II-01 553). F. Mit RRB Nr. 264/2020 vom 7. April 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und erlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 1'500.-- A.________ auf (Bf-act. 1). G. Gegen diesen RRB Nr. 264/2020 vom 7. April 2020 (Versand am 14.4.2020) lässt A.________ mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Postaufgabe am selben Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben, mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 264/2020 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 7. April 2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. H. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 12. Mai 2020 teilt der Departementsvorsteher den Verzicht des Volkswirtschaftsdepartements auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen (Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Ausländerrecht, Art. 84 N 24). 1.2.1 Nach Art. 84 Abs. 5 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 werden Gesuche von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der sog. Härtefallbewilligung zu sehen, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18-29 AIG abgewichen
4 werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. Urteil BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 Erw. 2.2). Bis auf die Pflicht zur vertieften Prüfung unterscheiden sich die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 84 Abs. 5 AIG grundsätzlich nicht von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007, auch wenn Art. 84 Abs. 5 AIG explizit nur drei Beurteilungskriterien aufzählt (Urteile BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 Erw. 5.2; F-4727/2017 vom 15.3.2019 Erw. 5.1 und 5.3; F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 5.2; F-3332/2015 vom 13.2.2018 Erw. 4.1 f.; C-351/2010 vom 2.11.2012 Erw. 6.2). 1.2.2 Gemäss Art. 31 VZAE, dessen Marginalie ausdrücklich auf Art. 84 Abs. 5 AIG verweist, sind bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere folgende Aspekte zu würdigen: die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g; vgl. Urteil BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 Erw. 5.2; C-351/2010 vom 2.11.2012 Erw. 6.2). Zudem muss die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen (Art. 31 Abs. 2 VZAE). Seit dem 1. Januar 2019 findet sich, wie in Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE erwähnt, in Art. 58a Abs. 1 AIG ein (abschliessender [vgl. Spescha, OFK-Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 58a AIG N 1]) Katalog von vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz oder Teilnehme am Wirtschaftsleben/Erwerb von Bildung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG werden mit Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Art. 77f VZAE hält fest, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung (a), einer schweren oder lang anhttps://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02-11-2012-C-351-2010
5 dauernden Krankheit (b) oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen (c) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3). 1.3 Diese Anforderungskriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.1; Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 Erw. 6.3). Hingegen ergibt sich schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen") und der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, dass Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind (Urteil BVGer F-3332/2015 vom 13.2.2018 Erw. 4.3). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Die Lebens- und Existenzberechtigung der gesuchstellenden Person muss, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt (Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.2). Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Auch berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 Erw. 3). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben (Urteil BVGer C-2240/2010 vom 14.12.2012 Erw. 5.3 m.w.H.). Indes werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 Erw. 3; Urteil des BVGer C- 930/2009 vom 5.12.2012 Erw. 4.3 m.H.).
6 1.4 Art. 84 Abs. 5 AIG verlangt für Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, eine vertiefte Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass dem Art. 84 Abs. 5 AIG ein Ausnahmecharakter zukommt, der eine restriktive Härtefallpraxis nach sich zieht, die von den Vorinstanzen herausgearbeitete, und sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anlehnende Praxis als rechtens anerkannt, nämlich (VGE III 2019 28 vom 24.4.2019 Erw. 2.4; VGE III 2016 129 vom 28.9.2016 Erw. 2 ff.; VGE III 2016 32 vom 21.4.2016 Erw. 5 ff.): - Die verlangte vertiefte Prüfung schränkt nicht das Ermessen der Behörden ein. - Die vertiefte Prüfung kommt einer Prüfungspflicht gleich. Ab einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer ist in jedem einzelnen Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sorgfältig und genau zu prüfen, ob besondere Gründe vorliegen, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, bzw. eine persönliche Notlage begründen. - Für sich allein betrachtet genügt weder der Status der vorläufigen Aufnahme noch eine langdauernde Anwesenheit, um einen Härtefall zu begründen. Nach einer langen Aufenthaltsdauer von zehn und mehr Jahren werden jedoch weniger hohe Anforderungen an die Anerkennung einer persönlichen Notlage gestellt. Es ist dann von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen, wenn die gesuchstellende Person finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat (BGE 124 II 110; Urteile BVGer C-351/2010 vom 2.11.2012 Erw. 9.1; C-1884/2009 vom 6.3.2012 Erw. 8.1). - Entscheidend ist die Gesamtsituation einer Person. Es ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, in die alle Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE einfliessen. Es bestehen dabei für die einzelnen Kriterien keine Mindestanforderungen; es kann ein Kriterium nur knapp erfüllt sein, ein anderes jedoch überragend. Daher hat die Beurteilung und Bewertung individuell und umfassend zu erfolgen. Die Gesamtumstände müssen eine Ausnahme von der ordentlichen Bewilligungserteilung rechtfertigen. 1.5 Für vorläufig Aufgenommene besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 Erw. 6.3). Den Vorinstanzen kommt bei der Gesuchsbeurteilung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 96 Abs. 1 AIG; Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 96 N 3), der durch die Anforderung einer vertieften Prüfung selbst nicht eingeschränkt wird. Massgebend ist, ob die Vorinstanzen im Rahmen des ihnen zu-
7 stehenden Ermessensspielraums rechtmässig gehandelt haben. Dabei gebietet der Ausnahmecharakter der Härtefallbewilligung eine restriktive Rechtsanwendung (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 3.1). Das Verwaltungsgericht kann vorliegend prüfen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet wurde, einschliesslich die Frage, ob eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch; qualifizierter Ermessensfehler) vorliegt (§ 55 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Diese Prüfung setzt eine rechtsgenügliche, nachvollziehbare Begründung voraus (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Art. 29 N 49), damit festgestellt werden kann, ob allenfalls rechtswidrige Gründe (unsachliche Motive) zu einem unzulässigen negativen Ermessensentscheid geführt haben. 2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB vom 7. April 2020 u.a. sinngemäss, die Vorinstanz habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr nachgehen könne (2012 wurde erstmals die Diagnose Paranoide Schizophrenie gestellt; 2014 sprach die IV eine volle Rente), sehr wohl berücksichtigt. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Integration habe sie folgerichtig lediglich auf die Zeit vor dem IV-Entscheid abgestellt. Sie habe daraus, dass es der Beschwerdeführer nie geschafft habe, im Erwerbsleben richtig Fuss zu fassen und er es versäumt habe, während mehr als zehn Jahren seit seiner Einreise eine Ausbildung zu absolvieren oder sich beruflich zu etablieren, zu Recht geschlossen, dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt beruflich nicht über eine überdurchschnittliche Integration verfüge (Erw. 6.2). Zwar sei nachvollziehbar, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers ihn bereits vor dem Jahr 2012, als erstmals die Diagnose Paranoide Schizophrenie gestellt worden sei, beschäftige bzw. im Arbeitsalltag beeinträchtigt hätten. Es würde aber zu kurz greifen, die nicht erkennbare positive berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers einzig auf seine wellenförmig auftretenden psychischen Probleme zurückzuführen, zumal er seine Krisentage mit Medikamenten zu überbrücken vermöge (Erw. 6.3). Dem Beschwerdeführer sei bis zum IV- Entscheid die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung wegen seines Gesundheitszustandes nicht von vornherein unmöglich gewesen. Dass er sich nicht habe medikamentös behandeln lassen, habe er seinem eigenen Versäumnis zuzuschreiben. Zu Recht habe die Vorinstanz die berufliche Integration vor dem IV-Entscheid als nicht gelungen beurteilt (Erw. 6.4). Nachdem sich der Beschwerdeführer seit mehr als 17 Jahren in der Schweiz aufhalte, könne sein erreichtes Sprachniveau B1 nicht als überdurchschnittliche
8 Integrationsleistung eingestuft werden (Erw. 7.1). Die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung sei erfüllt, was aber keine besondere Integrationsleistung darstelle (Erw. 7.2). Besonders enge Beziehungen zur Schweiz bzw. eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz seien nicht gegeben (Erw. 7.3). Der Beschwerdeführer sei im Kosovo aufgewachsen und habe bis zu seinem 18. Lebensjahr dort gelebt, sei entsprechend sozialisiert und mit der kosovarischen Kultur und Sprache vertraut. Es sei davon auszugehen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheine perspektivisch nicht von vornherein als ausgeschlossen, auch wenn eine Wegweisung aktuell wegen der vorläufigen Aufnahme nicht zur Diskussion stehe (Erw. 7.4). Zusammenfassend lasse sich keine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers ableiten, weshalb er die ihm nach dem Jahr 2012 nicht mehr mögliche berufliche Integration nicht zu kompensieren vermöge (Erw. 7.6). Der Beschwerdeführer erhalte eine volle IV-Rente, weise aber dennoch ein Einkommensdefizit auf. Den zur Kompensation ausgerichteten Ergänzungsleistungen komme der Charakter von Sozialhilfeleistungen zu. Von finanzieller Unabhängigkeit könne keine Rede sein (Erw. 8.2 ff.). Zusammenfassend hält der Regierungsrat fest (Erw. 9), das Volkswirtschaftsdepartement habe die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung zu Recht als nicht erfüllt beurteilt. 2.2 Vor Verwaltungsgericht lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen sinngemäss vortragen, der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unzutreffend und unvollständig festgestellten Sachverhalt sowie auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (S. 4 Ziff. 3b). Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz invalid geworden sei, er keiner Arbeit mehr habe nachgehen können und seit dem 7. März 2013 fortdauernd arbeitsunfähig sei. Vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei er seit 2007 fast ununterbrochen einer Beschäftigung nachgegangen und habe zahlreiche Kurse besucht, um Deutsch- und Grundkenntnisse für das Arbeiten mit dem Computer sowie für den Antritt einer Arbeitsstelle erwerben zu können. Er habe sich um seine berufliche Integration bemüht und entgegen der vorinstanzlichen Auffassung den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung gezeigt (S. 6 Ziff. 8). Insbesondere vorläufig Aufgenommene würden praxisgemäss auf berufliche Aus- und Weiterbildung verzichten und stattdessen auf eine rasche, unqualifizierte Erwerbstätigkeit setzen. Rechtliche und tatsächliche Einschränkungen hätten Auswirkungen auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers gehabt, weil
9 er bei der Arbeitssuche einen erheblichen Nachteil hatte gegenüber Konkurrenten mit geregeltem Aufenthaltsrecht. Gründe für die Arbeitsplatzwechsel des Beschwerdeführers seien der ausländerrechtliche Status sowie seine gesundheitlichen Probleme. Die fehlende Berufsbildung könne ihm aufgrund der Umstände nicht zum Nachteil gereichen (S. 7 f. Ziff. 9). Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer wegen seinen eingeschränkten Möglichkeiten als Folge seines psychischen Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sei, sich besser in der Berufswelt zu integrieren. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die Schweiz und vor Eintritt der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit am 7. März 2013 gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. In Anbetracht der fünf stationären Behandlungen in einer psychiatrischen Klinik während den Jahren 2012 und 2013 erstaune es nicht, dass ihm keinerlei positive Entwicklungen "unterstellt" würden. Unberücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz ferner, dass das psychische Beschwerdebild Fluktuationen unterliege (S. 8 f. Ziff. 10). Der Beschwerdeführer habe sich stets, selbst nach Beginn der psychiatrischen Behandlung, aktiv bemüht, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen, womit er seine Bereitschaft zur Teilhabe am Wirtschaftsleben bezeugt habe. Mehr habe von ihm nicht verlangt werden können (S. 10 f. Ziff. 11 f.). Die Beschäftigungsaussichten für die Zukunft seien auch massgebend, was die Vorinstanz verkenne. Da der Beschwerdeführer krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden sei, sei ihm die Möglichkeit, seine berufliche Integration voranzutreiben, genommen worden. Einer solchen verunmöglichten bzw. erschwerten Integration sei Rechnung zu tragen (S. 11 Ziff. 13). Beim Beschwerdeführer genüge eine gute berufliche Integration, was offenkundig der Fall sei. Sodann liege eine gelungene und erfolgreiche soziale und sprachliche Integration vor (S. 12 Ziff. 14). Die überdehnten Anforderungen zur beruflichen Integration des behinderten Beschwerdeführers verletze Bundesrecht, sei diskriminierend und sachlich unbegründet (S. 12 f. Ziff. 15). Ungeachtet der Tatsache des Bezugs von Ergänzungsleistungen, die nicht zur Sozialhilfe gehörten, liege eine finanzielle Selbständigkeit vor. Sein Lebensunterhaltsbedarf sei gedeckt. Der Ergänzungsleistungsbezug dürfe auch nicht mit einer Sozialhilfeabhängigkeit gleichgesetzt werden (S. 13 f. Ziff. 17 f.). Sodann könne sich der Beschwerdeführer "auch auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG" berufen (S. 15 Ziff. 19a; S. 20 Ziff. 19h). Er habe weder Schulden noch sei Nachteiliges über ihn bekannt. Er sei angesichts der ausgezeichneten Sprachkenntnisse bestens assimiliert und habe enge Beziehungen zur Schweiz (S. 15 Ziff. 19c). Unzutreffend sei, dass eine Wegweisung ins Heimatland, wo er seit seiner Aus-
10 reise nie mehr gewesen sei und die allgemeine Situation von Gewalt geprägt sei, nicht ausgeschlossen erscheine (S. 16 f. Ziff. 19d f.). Die schwere psychische Erkrankung des Beschwerdeführers könne an seinem Heimatort nicht adäquat behandelt werden, wodurch er sich in einer medizinischen Notlage befinde (S. 18 f. Ziff. 19f). Sodann begründe die erfolgreiche Integration, die Dauer der Anwesenheit und die ausgeschlossene Wiedereingliederung im Herkunftsstaat eine persönliche Notlage. 3.1 Vorab festzuhalten ist, dass der Regierungsrat in Erwägung 3.2 zumindest teilweise auf nicht mehr geltende rechtliche Grundlagen hinweist, wenn er festhält, zu berücksichtigen seien namentlich Art. 31 Abs. 1 lit. b (alt)VZAE. Diese Bestimmung ("die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller") wurde mit Wirkung seit 1. Januar 2019 aufgehoben. Dasselbe gilt für das vorinstanzlich zitierte (Teil-)Kriterium von Art. 31 Abs. 1 lit. d (alt)VZAE, "sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung" (vgl. AS 2018 3173). Beide Bestimmungen haben (in angepasster Form) Eingang in die zu prüfenden Integrationskriterien (vgl. die per 1.1.2019 ebenfalls geänderte Bestimmung Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE; vorstehend Erw. 1.2.2) gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und lit. d AIG gefunden. Aus dieser vom Regierungsrat in Erw. 3.2 dargelegten überholten Rechtslage ist dem Beschwerdeführer indes kein Nachteil erwachsen, zumal der Regierungsrat in der Folge seine "berufliche Integration" sowie die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (unter explizitem Hinweis auf die aktuelle Bestimmung Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) durch den Beschwerdeführer geprüft hat (vgl. angefocht. RRB Erw. 6 sowie 7.2). Bleibt anzufügen, dass Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegenüber der entsprechenden früheren Verordnungsbestimmung dergestalt abweichend formuliert ist, als dass nicht bloss der entsprechende Wille, sondern die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Erwerb von Bildung gefordert wird (Spescha, a.a.O., Art. 58a AIG N 7). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe seinen Willen stets gezeigt, bezieht auch er sich auf die frühere Norm und verkennt, dass in der aktuell geltenden Bestimmung die tatsächliche Teilnahme gefordert ist. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne sich "auch auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berufen" (Beschwerde S. 15 Ziff. 19a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei bei einem Ausländer, der sich seit 10 Jahren in der Schweiz aufhalte, von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. 3.2.1 Bereits erwähnt wurde, dass bis auf die Pflicht zur vertieften Prüfung sich die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 84 Abs. 5 AIG grundsätzlich nicht von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE unterscheiden
11 (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, Art. 84 Abs. 5 AIG bilde keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern verweise implizit auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, die Grundlage für die sog. Härtefallbewilligung (Bolzli, OFK-Migrationsrecht, Art. 84 AIG N 10; angefocht. RRB Erw. 3.2). Härtefallgesuche sind, unbesehen davon, ob sie von Asylsuchenden (Art. 14 AsylG), Sans-Papiers (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) oder vorläufig Aufgenommenen (Art. 84 Abs. 5 AIG) gestellt werden, grundsätzlich nach denselben Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE zu behandeln (Bolzli, a.a.O., Art. 84 AIG N 12). Damit erübrigt sich nach einer Härtefallprüfung im Zusammenhang mit vorläufig Aufgenommenen (Art. 84 Abs. 5 AIG) eine alternative bzw. zusätzliche Härtefallprüfung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. 3.2.2 Zu Recht aber weist der Beschwerdeführer auf seine Einreise in die Schweiz im April 2003, damit auf eine über 10-jährige Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich Härtefall hin. Es ist somit von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen, wenn der Beschwerdeführer finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Wie erwähnt, genügen aber für sich allein betrachtet weder der Status der vorläufigen Aufnahme noch eine langdauernde Anwesenheit, um einen Härtefall zu begründen. Nach einer langen Aufenthaltsdauer von zehn und mehr Jahren werden jedoch weniger hohe Anforderungen an die Anerkennung einer persönlichen Notlage gestellt. 4.1 Der Beschwerdeführer ist weder im Strafregister (Auszug vom 15.4.2019) verzeichnet noch bestehen in Bezug auf seine Person Betreibungen oder Verlustscheine (Auszug vom 27.5.2019; vgl. Vi-act. II-01 484 f.). Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a VZAE) ist erfüllt. Indes ist mit dem Regierungsrat, der das Kriterium ebenfalls als erfüllt betrachtet, festzuhalten, dass dies von allen Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, erwartet wird und daher allein gestützt auf dieses Kriterium keine besondere Integrationsleistung angenommen werden kann (angefocht. RRB Erw. 7.2). 4.2 Nicht geprüft hat der Regierungsrat das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77c VZAE. Dass der Beschwerdeführer namentlich die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz, die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfrei-
12 heit sowie die Meinungsfreiheit oder die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule (vgl. Art. 77c VZAE) nicht respektieren würde, ist nicht ersichtlich. Es bestehen hierzu keine Anhaltspunkte. Die Respektierung dieser Werte darf indes wie die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. vorstehend Erw. 4.1) - ohne Weiteres erwartet werden, sodass auch allein gestützt hierauf nicht eine besondere Integrationsleistung anzuerkennen ist. 4.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer über mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 verfügt (Vi-act. II-01 517). Der Regierungsrat erwog dabei, dass das Erreichen der Stufe B1 nicht als überdurchschnittliche Integrationsleistung eingestuft werden könne und stützte in diesem Sinne die Auffassung des Volkswirtschaftsdepartements, wonach dieses Sprachniveau vom Beschwerdeführer nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz durchaus erwartet werden dürfe (angefocht. RRB Erw. 7.1; vgl. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 6.2.2020 Erw. 8). Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Tatsächlich darf von einer im Alter von 18 Jahren in die Schweiz eingereisten Person nach 17 Jahren das ausgewiesene Sprachniveau B1, gemäss welchem er in einfachen zusammenhängenden Sätzen sprechen und ohne Vorbereitung an Gesprächen über Themen teilnehmen kann, die ihm vertraut sind oder sich auf Themen des Alltags beziehen (vgl. angefocht. RRB Erw. 7.1; Vi-act. II-01 517), erwartet werden. Eine besondere Integrationsleistung in sprachlicher Hinsicht stellt dies keinesfalls dar. Anzufügen ist, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf einen im Januar 2013 - und damit vor 7 Jahren - ausgestellten Sprachnachweis beruft (eingereicht mit dem damaligen Gesuch um Aufenthaltsbewilligung; Vi-act. II-01 312, 468). Dass sich die Sprachkompetenzen zwischenzeitlich verbessert hätten, macht der Beschwerdeführer weder geltend noch ergibt es sich aus den Akten. Viel mehr ist angesichts des beschwerdeführerischen Verweises auf die 2013 bescheinigte (mündliche) Sprachkompetenz von einem im besten Fall stagnierten Niveau auszugehen, wäre doch - vor dem Hintergrund der bereits mit Schreiben des AFM vom 13. Juni 2019 erwähnten Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; § 19 VRP; Vi-act. II-01 503) - bei einer Verbesserung ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aktuellere Nachweise zu den Akten gereicht hätte. Erhärtet wird der Verdacht auf eine Stagnation der Sprachfähigkeit durch die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Empfehlungsschreiben allesamt von Personen mit Deutsch als Fremdsprache stammen (Vi-act. II-01 518-524), was darauf hindeutet, dass der nicht berufstätige Beschwerdeführer vorwiegend nicht deutschsprachige Kontakte pflegt.
13 4.4.1 Am 16. September 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Schwyz dem Beschwerdeführer ab 1. März 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Vi-act. II-01 476). Dies bei einem Invaliditätsgrad von 72%. Es sei ihm eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50% mit zusätzlicher Leistungseinschränkung von 50% zumutbar. Aufgrund des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und der anrechenbaren Beitragsdauer erkannte die IV-Stelle auf die anwendbare Rentenskala 35 bzw. auf eine monatliche Teilrente von Fr. 1'052.--. Dem Härtefallgesuch vom 6. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer sodann eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vom 21. Dezember 2018 bei (Vi-act. II-01 471), gemäss welcher ihm nach Neuberechnung infolge geänderter Berechnungsgrundlage ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'184.-- (Fr. 771.-- zzgl. Fr. 413.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) ab dem 1. Januar 2019 zusteht (Berechnungsgrundlage u.a. IV-Renteneinnahmen von Fr. 12'780.--/Jahr bzw. monatlich - im Vergleich zur Verfügung der IV-Stelle vom 1.3.2014 leicht erhöht - Fr. 1'065.--, Vi-act. II-01 470). 4.4.2 Gemäss den vorliegenden Akten, namentlich dem IK-Auszug vom 12. August 2013 (Bf-act. 8) bzw. den Arbeitsverträgen, Einwilligungen und Bewilligungskopien arbeitete der Beschwerdeführer vor seiner ab 1. März 2014 zugesprochenen IV-Rente wie folgt: März - Oktober 2007 als Hausangestellter im Hotel C.________ (Vi-act. II-01 92 f.); August - Oktober 2008 als Küchenhilfe im Gasthaus E.________ (Vi-act. II-01 95, 97, 105); Dezember 2008 - Dezember 2009 als Küchenangestellter bei F.________ (Vi-act. II-01 107 ff.); Juli - Dezember 2009 als Küchenhilfe bei G.________ (Vi-act. II-01 112, 125 [= Kündigung Arbeitgeber, gemäss welcher der letzte Arbeitstag der der 31.10.2009 war]); Mai 2010 - Januar 2012 als Hausangestellter bei H.________ GmbH (Vi-act. II-01 127 ff.); April - Juli 2012 als Officeangestellter bei der Stiftung I.________ (Bfact. 4; Vi-act. II-01 204 ff.); Oktober - November 2012 als Betriebsmitarbeiter J.________ AG (Arbeitsort Kloten; Vi-act. II-01 213 ff.); Oktober - Dezember 2012 als Betriebsmitarbeiter bei K.________ (Personalrestaurant; Bf-act. 7; Viact. II-01 218). In den Monaten Februar - Mai sowie August - September 2012 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigungen (Bf-act. 8). 4.4.3 Zu Recht hat der Regierungsrat festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder eine Aus- bzw. Berufsbildung (Lehre, EBA), eine anderweitige berufliche Qualifizierung, noch besondere Fach- oder Spezialkenntnisse vorweisen kann (angefocht. RRB Erw. 6.2). Dies hätte indes in den rund 10 Jahren zwischen Einreise und Zusprechung der IV-Rente ohne Weiteres erwartet werden dürfen. Hieran ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten Kursbestätigungen wenig (Vi-act. II-01 504 - 516). Sie stammen mit einer Ausnahme alle aus der Zeit
14 vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und erfolgten im Rahmen der Caritas-Betreuung von Flüchtlingen/vorläufig Aufgenommenen zur Förderung derer Integration. Das Bewerbungstraining von 2012 erfolgte im Rahmen der Arbeitslosenversicherung. Einen Hinweis auf besondere Eigeninitiative zur beruflichen Integration stellen sie nicht dar. Damit sollen die Kursteilnahmen keineswegs bagatellisiert werden. Namentlich etwa der bei der Caritas im Jahr 2007 absolvierte Gastronomiekurs ist als löblich zu bezeichnen, vermittelte dieser Kurs doch Grundkenntnisse der Gastronomie und erleichterte sicherlich den Einstieg in eine Gastrotätigkeit. Besondere Fach- oder Spezialkenntnisse erwarb der Beschwerdeführer indes nicht. Mithin ist dem Beschwerdeführer wohl ein gewisses Bemühen zuzusprechen, sich - vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit - beruflich zu integrieren. Indes sind aber weder besondere Branchen- oder Spezialkenntnisse angeeignet worden noch lässt sich eine Ernsthaftigkeit erblicken, den Abschluss einer Berufsbildung absolvieren und sich verbesserte Chancen in der Berufswelt schaffen zu wollen (vgl. angefocht. RRB Erw. 6.3 in fine). 4.4.4 Hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits frühere Ausführungen bzw. den von ihm nicht angefochtenen und rechtskräftig gewordenen RRB vom 3. September 2013 entgegenhalten lassen muss (vgl. Viact. II-01 372). Die dortige Beurteilung der beruflichen Integration bezieht sich wie vorliegend zu beurteilen - grundsätzlich auf dieselbe Periode seit Einreise im Jahr 2003 und vor Erkrankung. Der Beschwerdeführer war bereits zum damaligen Zeitpunkt mehr als 10 Jahre landesanwesend und die Beurteilung erfolgte unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.4 und 3.2.2; Vi-act. II-01 370 Erw. 3.1.1 f.). Die im vorliegend angefochtenen Entscheid ergangene Beurteilung betreffend berufliche Integration fällt zu Recht nicht abweichend von der damaligen aus (vgl. Vi-act. II-01 368 Erw. 3.5.3 ff.). Auch für das Verwaltungsgericht besteht nach dem Gesagten kein Anlass, von den damaligen Erwägungen des in Rechtskraft erwachsenen Entscheids, wonach der Beschwerdeführer nicht als beruflich integriert betrachtet werden könne bzw. dass keine beachtenswerte berufliche Entwicklung vorliege, abzuweichen. 4.4.5 In Bezug auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage (vgl. namentlich Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE; Art. 31 Abs. 5 VZAE; vorstehend Erw. 1.2.2) bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er sei bereits bei der Einreise in die Schweiz gesundheitlich "stark angeschlagen" gewesen, habe psychisch bedingt zu kämpfen gehabt und sei mithin aufgrund seiner psychischen Beschwerden "von Anfang an bei seiner beruflichen Integration stark beeinträchtigt" gewesen (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 10). Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz dieses Vorbringen berücksichtigt (vgl. angefocht. RRB Erw. 6.3). Un-
15 geachtet der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage, hätte der Beschwerdeführer diese geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (die Diagnose wurde erstmals 2012 gestellt) bereits zusammen mit dem Umwandlungsgesuch im Jahr 2013 ohne Weiteres vortragen können/müssen, zumal damals - wie erwähnt - nur der Wille und nicht die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben gefordert war. Indes liess der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 25. April 2013 vorbringen, er erfreue sich "guter Gesundheit"; gesundheitlich beeinträchtigt sei einzig die Ehefrau, was sich im Übrigen deckt mit den Angaben in den Unterlagen des Asylverfahrens (vgl. Vi-act. II-01 355 Ziff. 18). Vor dem Hintergrund dieser diametral entgegengesetzten Aussagen, welche zeitlich dieselbe Periode betreffen, ist ein nicht zu schützendes rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht von vornherein von der Hand weisen. Jedenfalls verhält es sich so, dass die im Jahr 2012 erstmals diagnostizierten psychischen Krankheiten keinen oder nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf die berufliche Integration des Beschwerdeführers hatten, wäre doch andernfalls anzunehmen, dass er dies bereits im Verfahren im Jahr 2013, als im Übrigen die Diagnosen bereits bekannt waren (vgl. Bf-act. 11), vorgetragen hätte - nicht aber, "sich guter Gesundheit zu erfreuen". Den vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich denn auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der ersten Diagnosestellung und namentlich nicht bereits seit Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 in berufsmässiger Hinsicht beeinträchtigt gewesen war. Zum Beschwerdeführer finden sich in den früheren Akten keine Hinweise für eine gesundheitliche Beeinträchtigung (abgesehen von Klagen über Herz- und Lungenbeschwerden, direkt bei der Einreise [Vi-act. II-01 25 und 52]), die vorläufige Aufnahme 2005 wurde mit einer Krankheit einzig der Ehefrau begründet (Vi-act. II-01 78). Sodann hat sich die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers "ab 4/12" (= ab April 2012) "langsam entwickelt" (vgl. Bf-act. 11 [= psychiatrisches Konsilium vom 21.3.2014 von Dr.med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD Zentralschweiz], 26-8/9 2. Abschnitt). Die "funktionellen Einschränkungen", d.h. das Ausmass der Beeinträchtigung von Fähigkeiten, die im Erwerbsleben generell oder an bestimmten Arbeitsplätzen bedeutsam sind, und daraus resultierend mögliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für berufliche Tätigkeiten (Psychrembel Online, https://www.pschyrembel.de/funktionelle Einschränkung/S00P4, abgerufen am 25.5.2020), "bestehen auf der Schizophrenie" (Bfact. 11 26-9/9). Somit erhellt, dass die vor Gericht gemachten beschwerdeführerischen Vorbringen, die im Zusammenhang mit der (beruflichen) Integration ausschliesslich auf der diagnostizierten subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) basieren, nicht verfangen können, zumal diese PTBS of-
16 fensichtlich keine (ins Gewicht fallenden) funktionellen Einschränkungen zeitigt(e) (Bf-act. 11 26-9/9; vgl. angefocht. RRB Erw. 6.4). Zudem spricht der Bericht vom 16. Mai 2019 von einem Verdacht auf eine PTBS, mithin nicht von einer erhärteten Diagnose (Vi-act. II-01 431). 4.4.6 Nach dem Gesagten kann dem Regierungsrat im Ergebnis in jedem Falle keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden, wenn er eine gute berufliche Integration des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem IV- Entscheid verneinte (vgl. angefocht. RRB Erw. 6.4), zumal auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass ihm "keinerlei positive Entwicklung" gelungen sei (vgl. Beschwerde S. 9). Soweit er die ausgebliebene positive Entwicklung auf seinen psychischen Gesundheitszustand zurückführen will, vermag er daraus wie dargelegt - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 4.4.7 Was die Zeit seit der Zusprache einer IV-Rente anbelangt, so kann vom Beschwerdeführer anerkanntermassen keine berufliche Integration erwartet werden wie von einer Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung. Dem ist zweifelsohne Rechnung zu tragen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG). Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie ist anerkannt und bildet Grundlage der IV-Rente (Bf-act. 11). Es handelt sich dabei wohl um eine volle IV-Rente. Konkret aber ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 50% mit zusätzlicher Leistungseinschränkung von 50% zumutbar, mithin wäre der Beschwerdeführer teil-arbeitsfähig während eines 50%-Pensums (Vi-act. II-01 476). Der Beschwerdeführer schloss denn per 16. März 2015 auch einen auf zwei Jahre befristeten Vertrag FlexWerk MotivA mit der BSZ Stiftung ab für einen geschützten Arbeitsplatz ohne festgelegte Arbeitszeit (laufende Vereinbarung der Arbeitszeit gemäss vereinbarten Zielsetzungen; Vi-act. II-01 387), wobei er rund 9Std./Woche tätig war (Vi-act. II-01 395). Per 1. Mai 2016 wurde ein neuer, unbefristeter Vertrag FlexWerk abgeschlossen (Vi-act. II-01 405). Im Januar 2018 bestätigte die BSZ eine wöchentliche Arbeitszeit von 8.3h (Vi-act. II-01 413). Per 28. Februar 2018 verliess der Beschwerdeführer diese Beschäftigung (Vi-act. II-01 420), da er sich überfordert fühlte. Seither geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; auch macht er keine anderweitigen Beschäftigungen geltend. Triaplus bestätigte im Mai 2019, dass der Beschwerdeführer (nach der Rentenzusprache) seit 2015 nie mehr stationär behandelt werden musste, dass er über Krankheitseinsicht verfüge und um das wellenartige Auftreten von 2-4 Krisentagen ca. alle 3 bis 4 Wochen wisse und er diese medikamentös überbrücken könne (Vi-act. II-01 431). Auch die Caritas attestierte dem Beschwerdeführer im Mai
17 2019, dass er nach einer schwierigen Zeit (mit Krankheitsausbruch und Trennung von der Ehefrau) nun seit vielen Jahren selbständig sei und kaum Unterstützung benötige (Vi-act. II-01 467). In Anbetracht der attestierten Teil-Arbeitsfähigkeit, der genannten Berichte sowie seines noch jungen Alters dürfte erwartet werden, dass der Beschwerdeführer eine seiner Krankheit angepassten Tätigkeit nachgehen würde. Auch wenn dies anerkanntermassen nicht einfach ist, so muss dennoch vermerkt werden, dass keinerlei Hinweise auf entsprechende Bemühungen sichtbar sind oder geltend gemacht werden. Auch dies gilt es in der Gesamtwürdigung zu beachten. 4.5.1 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats (angefochtener RRB Erw. 8.2, vgl. Vi-act. II-01 470) generiert der Beschwerdeführer aus seiner IV-Rente (Fr. 12'780.--/Jahr) sowie aus der BVG/Pensionskassenrente (Fr. 7'762.--/Jahr) (ab 1.1.2019) jährliche Einnahmen von total Fr. 20'542.--, was gegenüber dem jährlichen Ausgabenbedarf von Fr. 34'741.-- einem Einnahmedefizit von Fr. 14'199.-- entspricht. Dieses Einnahmedefizit kompensiert der Beschwerdeführer durch den Bezug von Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'184.-- (Fr. 771.-- zzgl. Fr. 413.-- Prämienpauschale Krankenversicherung [Direktzahlung an Krankenkasse]). Wie der Regierungsart unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend festhält, stellen Ergänzungsleistungen zwar keine Sozialhilfeleistungen dar. Sie belasten aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen, gehen mithin zu Lasten der Öffentlichkeit (vgl. Urteile BGer 2C_458/2019 vom 27.9.2019 Erw. 3.3; 2C_98/2018 vom 7.11.2018 Erw. 4.4; BGE 135 II 265 Erw. 3.7). Auch wenn der Bezug von Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich keinen Widerrufsgrund bildet, darf er im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahmen berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch bei der Härtefallprüfung im Rahmen der Prüfung der finanziellen Verhältnisse gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d VZAE. Bezieht ein Gesuchsteller Ergänzungsleistungen, so belastet er die öffentliche Hand in erheblichem Masse. 4.5.2 Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt ist in naher Zukunft kaum realistisch, zumal selbst die Stelle im geschützten Rahmen bei der BSZ-Stiftung vom Beschwerdeführer, der gemäss Arbeitszeugnis (welches grundsätzlich wohlwollend formuliert werden soll [BGE 144 II 345 Erw. 5.2.1]) durchschnittliche Leistungen erbrachte (vgl. Vi-act. II-01 477), infolge Überforderung aufgegeben worden war (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 11). Auszugehen ist derzeit viel mehr von einem fortgesetzt andauernden Bezug von Ergänzungsleistungen - die derzeit offensichtlich betragsmässig über der ausbehttp://links.weblaw.ch/2C%2098/2018
18 zahlten IV-Rente liegen (vgl. Erw. 4.5.1 hiervor) - was die öffentliche Hand in erheblichem Umfang belastet. Diese finanzielle Abhängigkeit vom Gemeinwesen ist mitunter auf die nicht (gut) gelungene berufliche Integration des Beschwerdeführers zurückzuführen: Aufgrund der zwar zahlreichen, indes kurzen Erwerbstätigkeiten im Tieflohnsegment fällt die IV-Rente (Teilrente bei Anspruch auf eine ganze IV-Rente) gering aus (vgl. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 6.2.2020 Erw. 11). Anderseits hängt der Bezug der Ergänzungsleistungen aber direkt auch mit seiner krankheitsbedingten Invalidität zusammen und ist dem entsprechend grundsätzlich unverschuldet, kann dem Beschwerdeführer mithin nicht angelastet werden. Wie jedoch bereits aufgezeigt, wäre dem Beschwerdeführer medizinisch aber eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar, wodurch er mindestens zur Verringerung der notwendigen Ergänzungsleistungen und damit Entlastung der öffentlichen Hand beitragen könnte. Bemühungen hierzu sind indes nicht erkennbar, was sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 18 Ziff. 18) nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat einerseits festhält, dass der Beschwerdeführer ohne die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht aus eigener Kraft dauerhaft für sich sorgen kann, und anderseits, dass den ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen der Charakter von Sozialhilfeleistungen zukomme (angefocht. RRB Erw. 8.4; vgl. auch Urteil Verwaltungsgericht Zürich VB.2019.00620 vom 11.12.2019 Erw. 2.2). Zumindest in der gegebenen Höhe ist dies sodann nicht gänzlich unverschuldet. Damit erweist sich die regierungsrätliche Beurteilung, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht für eine Härtefallbewilligung sprechen, im Ergebnis als zutreffend und stellt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar (vgl. angefocht. RRB Erw. 8.4). 4.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei "in der Schweiz bestens assimiliert" und weise ein soziales Beziehungsnetz auf (Beschwerde S. 15 unten, S. 16 [unten] f.). Zwar möchte er mit den zu den Akten gereichten Referenzschreiben seine gesellschaftliche bzw. soziale Integration untermauern (Vi-act. II-01 518 ff.). Diesbezüglich hält der Regierungsrat fest, die eingereichten Referenzschreiben stammten alle von "Landsleuten", mithin Personen kosovarischer Herkunft, was der Beschwerdeführer vor Gericht nicht bestreitet. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden, dass das Umfeld des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich - ausschliesslich, mindestens aber zum überwiegenden Teil, aus Familienangehörigen und Bekanntschaften aus dem eigenen Kulturkreis besteht (angefocht. RRB Erw. 7.3). Auch hiergegen opponiert der Beschwerdeführer vor Gericht nicht. Er macht im Übrigen auch keine anderen Vorbringen, welche weder für eine besondere noch gute gesellschaftliche In-
19 tegration sprechen würden. Namentlich vermag der Beschwerdeführer weder eine Vereinstätigkeit noch ein sonstiges gesellschaftliches Engagement aufzuzeigen (vgl. angefocht. RRB Erw. 7.3; VGE III 2014 88 vom 25.6.2014 Erw. 3.5.). Eine gelungene bzw. gute soziale Integration wurde damit weder substantiiert behauptet oder belegt noch kann damit von einer solchen, schon gar nicht von einer besonderen, ausgegangen werden. 4.7 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten die Integration (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG) des Beschwerdeführers als nicht über das ohnehin zu Erwartende hinausgehend. Angesichts der langen Anwesenheit in der Schweiz mit Einreise im Jahr 2003 ist viel mehr von einem gewissen Integrationsdefizit auszugehen. Dem Umstand, dass ihm die sprachliche Integration dergestalt geglückt ist, dass er mit seiner (mündlichen) Sprachkompetenz in einfachen zusammenhängenden Sätzen sprechen und ohne Vorbereitung an Gesprächen über Themen teilnehmen kann, die ihm vertraut sind oder sich auf Themen des Alltags beziehen, stehen die als eher unterdurchschnittlich zu qualifizierende soziale, die nicht als gut bzw. gelungen zu bezeichnende berufliche Integration (für die Zeit vor dem IV-Entscheid) und die nicht zuletzt daraus resultierende und in der Höhe nicht unverschuldete wirtschaftliche Abhängigkeit von der öffentlichen Hand. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu hohe Integrationsanforderungen gestellt hat (vgl. Beschwerde S. 12 f. Ziff. 14 f.): Auch die rechtsprechungsgemäss für einen länger als 10 Jahre landesanwesenden Ausländer weniger strengen Kriterien (finanzielle Unabhängigkeit, sozial und beruflich gute Integration, klagloses Verhalten) sind mit Ausnahme des klaglosen Verhaltens - das indes erwartet werden darf - nicht erfüllt. 4.8 Das bislang Ausgeführte deutet nicht auf eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz hin. Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen gemäss den Feststellungen des Regierungsrats nach wie vor im Kosovo, was der Beschwerdeführer bestätigt (angefocht. RRB Erw. 7.4; Beschwerde S. 16 Mitte). Seine Schwester (Ausweis C als anerkannter Flüchtling) und sein Bruder (Ausweis B im Rahmen des Familiennachzugs) wohnen in L.________ bzw. M.________ (vgl. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 6.2.2020 Erw. 10). Die am 2. Dezember 2006 in Schwyz geschlossene Ehe mit der kosovarischen Ehefrau wurde am 21. Februar 2014 geschieden (Vi-act. II-01 375, 377). Weder sind dieser Ehe gemeinsame Kinder entsprungen noch ergibt sich aus den Akten und der Beschwerdeschrift ein sonstiges Kindesverhältnis zu einem in der Schweiz lebenden Kind. Damit aber weist der heute 35-jährige Beschwerdeführer auch keine Familienverhältnisse auf, die einen Härtefall begründen würden, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Im Übrigen steht die vorläu-
20 fige Aufnahme nicht zur Debatte, so dass der Kontakt zu den hier ansässigen Verwandten auch bei Gesuchsablehnung im bisherigen Masse weitergepflegt werden kann. Weiterungen zum Kriterium Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE) erübrigen sich damit. 4.9.1 Ein Härtefall liegt auch nicht deshalb vor, weil der Beschwerdeführer die Heimat bereits im Alter von 18 Jahren verlassen hat und im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist ist. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er die ersten 18 Jahre seines Lebens im Kosovo verbracht hat, entsprechend sozialisiert und mit der kosovarischen Kultur und Sprache vertraut ist. Zwar bestehe zu seinen Eltern im Kosovo angeblich nicht "ein regelmässiger Kontakt" (Beschwerde S. 16 Mitte), was indes nicht von vornherein auf ein zerrüttetes Verhältnis hinweist, schon gar nicht auf eine unzumutbare Rückkehr. Zu beachten ist, dass die Rückkehr ins Heimatland wohl im Vordergrund steht, letztlich aber die Unzumutbarkeit entscheidend ist, im Ausland bzw. in einem anderen Land zu leben (Urteile BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 Erw. 6.6; F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.2). 4.9.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Situation im Kosovo sei angespannt und von Gewalt geprägt und die Menschenrechtslage habe sich verschlechtert (Beschwerde S. 17 f.). Im Urteil D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht (in Bezug auf einen Asylwiderruf) fest, dass zu berücksichtigende Faktoren wie Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Beachtung der Menschenrechte sowie eine stabile und dauerhafte Lage für Zugehörige der im Kosovo lebenden albanischen Volksmehrheit (rund 90% der Bevölkerung), auch wenn bezüglich der öffentlichen Verwaltung - so insbesondere beim Justizwesen und der Rechtsstaatlichkeit - noch Mängel bestünden, an deren Behebung jedoch gearbeitet werde, und trotz einer als schwach zu bezeichnenden allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Landes, mittlerweile als erfüllt zu erachten seien. In Bezug auf die allgemeine Lage im Kosovo ist sodann festzustellen, dass der Bundesrat Kosovo mit Verordnung vom 25. Oktober 2017 als Staat bezeichnet hat, in welchen eine Rückkehr - insbesondere aufgrund des Fehlens einer Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund vorhandener medizinischer Grundversorgung (vgl. zur Gesundheitsversorgung nachfolgend Erw. 4.9.3 ff.) - als in der Regel zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil BVGer D-5122/2018 vom 3.10.2018 Erw. 8.3.2). Im Übrigen stützte auch das Bundesgericht in jüngerer Vergangenheit regelmässig Wegweisungen aus der Schweiz von kosovarischen Staatsangehörigen (vgl.
21 statt vieler Urteil BGer 2C_69/2019 vom 4.11.2019). Aus den Vorkommnissen der Jahre 2017 und 2018 (Beschwerde S. 17 f.) vermag der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund nichts für sich abzuleiten. 4.9.3 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich erstmals - geltend, eine Wegweisung sei sinngemäss wegen seiner schweren psychischen Erkrankung, welche an seinem Heimatort nicht adäquat behandelt werden könne, unzumutbar und würde unter Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999, Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) vom 10. Dezember 1984 sowie Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 erfolgen. 4.9.4 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen einen Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (Urteil BVGer D-4316/2019 vom 2.10.2019 Erw. 8.3.3 m.H.a. BVGE 2011/50 Erw. 8.3 und BVGE 2009/2 Erw. 9.3.2). 4.9.5 Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Die Gesundheitsversorgung im Kosovo ist gesichert. Es gibt ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches Behandlungssystem und der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten physischer und psychischer Erkrankungen ist - im Übrigen auch für Angehörige ethnischer Minderheiten - gewährleistet (vgl. Urteil BVGer D-5122/2018 vom 3.10.2018 Erw. 8.3.2 mit weiteren Hinweisen). Grundsätzlich können in den verschiedenen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen alle Krankheitsbilder, das heisst leichte bis schwere Depressionen, Psychosen oder paranoide Schizophrenie, behandelt werden. Ebenso sind Strukturen, Ressourcen und Erfahrungen für die Behandlung eines PTBS im Kosovo vorhanden. Zumindest ist mit einer medikamentösen Behandlung eine
22 Symptom-Reduktion erreichbar. Zudem ist in staatlichen Institutionen insbesondere die Behandlung und Betreuung für Personen mit chronischen Psychosen wie Schizophrenie kostenlos (vgl. SEM, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen, 25.10.2016). Gemäss Bericht der Triaplus vom Mai 2019 (Vi-act. II-01 431) hatte der Beschwerdeführer seit 2015 keine stationäre Behandlung mehr nötig. Es besteht eine Krankheitseinsicht und er ist fähig, wellenartig auftretende Krisentage medikamentös zu überbrücken. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz aufgenommene Behandlung im Kosovo würde fortsetzen können. Der Beschwerdeführer hätte auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit ausreichen sollte (vgl. Urteil BVGer D-5122/2018 vom 3.10.2018 Erw. 8.3.2). 4.9.6 Einmal abgesehen davon, dass Wiedereingliederungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo im vorliegenden Fall für die Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nur beschränkt herangezogen werden können, da er vorläufig aufgenommen ist und mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in absehbarer Zeit grundsätzlich nicht zu rechnen ist (vgl. Urteil BVGer F-3332/2015 vom 13.2.2018 Erw. 6.5), erwiese sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als zumutbar. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine Wiedereingliederung im Kosovo nicht von vornherein ausgeschlossen ist (angefocht. RRB Erw. 7.4). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Namentlich auch als unbehilflich erweist sich im Übrigen das Argument, dass das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gesichert sei (Beschwerde S. 17 oben), könnte doch der Beschwerdeführer mit einer Zahlung seiner IV- Rente im vollem Umfange ins Ausland gemäss Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) vom 8. Juni 2018 auch im Kosovo profitieren, wo das Preisniveau wesentlich tiefer ist als in der Schweiz (vgl. Urteil BGer 9C_423/2017 vom 10.7.2017 Erw. 3.3). 4.10 In Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ist zusammenfassend die Gesuchsabweisung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Wohl kann dem Beschwerdeführer ein rechtskonformes Verhalten attestiert werden. Auch verfügt er über eine gute mündliche Sprachkompetenz auf dem Niveau B1. All dies geht indes nicht über das für einen 35-jährigen Ausländer mit rund 17jähriger Anwesenheit zu Erwartende hinaus und ist keineswegs bemerkenswert. Dies gilt selbst in Anerkennung, dass 2012 eine paranoide Schizophrenie dia-
23 gnostiziert wurde, welche eine Teil-Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Hinweise für eine vertiefte bzw. nur schon als gut zu bezeichnende gesellschaftliche Integration fehlen. Weder der Familien- noch ein Freundeskreis weist auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz besteht nicht. Gesundheitliche Gründe im Sinne einer medizinischen Notlage für eine Härtefallbewilligung bestehen keine und eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erscheint nicht unzumutbar. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers entspricht diese Würdigung der Gesamtumstände keinen den für langjährig landesanwesende Ausländer geltenden weniger hohen Integrationsanforderungen. In Berücksichtigung der restriktiven Handhabung der Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG haben die Vorinstanzen mit der Ablehnung des Gesuches um Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B) kein Bundesrecht verletzt. In Anbetracht der für die Zeit vor dem IV-Entscheid ungenügenden beruflichen und keineswegs über die Erwartungen hinausgehenden sozialen Integration besteht keine so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von dem Beschwerdeführer nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land zu leben. Die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Notlage und eines persönlichen Härtefalls im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 1.2 ff.) sind nicht erfüllt. Da mit der Gesuchsabweisung keine Wegweisung einhergeht, das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers bestehen bleibt und er weiterhin seine gesellschaftlichen Kontakte pflegen und die medizinische Betreuung beanspruchen kann, ist der vorinstanzliche Entscheid auch nicht unverhältnismässig. 5. Damit erweist sich die Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 264/2020 vom 7. April 2020 sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anbegehrt, insgesamt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP). Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine zuzusprechen (§ 74 VRP).
24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - das Volkswirtschaftsdepartement - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:
25 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. Juli 2020