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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.11.2020 III 2020 75

16 novembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·12,960 mots·~1h 5min·7

Résumé

Öffentlichkeit der Verwaltung / Datenschutz (Akteneinsicht) | Verschiedenes

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 72+75 Entscheid vom 16. November 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. Dr. B.________, Beschwerdeführer (Verfahren III 2020 72+75), gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz (Verfahren III 2020 72), 2. Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180, 6431 Schwyz, 3. Amt für Wirtschaft, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1187, 6431 Schwyz, Vorinstanzen (Verfahren III 2020 75) 4. Rotenfluebahn Mythenregion AG, Beschwerdegegnerin (Verfahren III 2020 72+75), Gegenstand Öffentlichkeit der Verwaltung / Datenschutz (Akteneinsicht)

2 Sachverhalt: A. Am 10. Februar 2019 reichten, neben weiteren Personen, die im Bezirk Schwyz stimmberechtigten C.________ und E.________ beim Bezirk Schwyz unter dem Titel "Garantie-Initiative, Bezirksgarantie zur Reduktion der Zinslast an die Rotenfluebahn Mythenregion AG" (RMAG) eine Einzelinitiative ein mit dem Begehren, dass der Bezirk Schwyz zu Gunsten der Rotenfluebahn Mythenregion AG eine Kreditsicherungsgarantie im Umfang von CHF 2'000'000.-- gewähre. Die Kreditsicherungsgarantie soll Amortisations- und Zinsverpflichtungen umfassen und sich laufend im Umfang der geleisteten Amortisationszahlungen reduzieren mit einer Beschränkung der Laufzeit der Garantie auf maximal 40 Jahre. Eine gleichlautende Initiative reichten die Initianten am 25. Februar 2019 bei der Gemeinde Schwyz ein. Gegen die jeweiligen Gültigerklärungen der Initiativen durch den Bezirk und die Gemeinde erhoben A.________ und Dr. B.________ mit Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Ungültigerklärung. Unter anderem wurde gerügt, es fehle der Initiative an der gebotenen Klarheit und Transparenz. Mit VGE III 2019 90+91 vom 12. August 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab. Das Bundesgericht wies die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_492/2019 vom 31. März 2020 ab. Es ging dabei namentlich auf die Rüge der Missachtung des Transparenzgebotes von § 78 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 ein, der gebietet, den Voranschlag und die Rechnung (von Kanton, Bezirk und Gemeinden) nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit zu richten. Das Bundesgericht führte hierzu unter anderem aus (Erw. 3.4), allein der Umstand, dass die Initiativen eine Finanzfrage beschlügen, führe noch nicht zur Anwendbarkeit von § 78 Abs. 2 KV. Im Übrigen sei das vorgeschlagene Finanzkonstrukt durchaus verständlich. Die von den Initianten angestrebte Garantie wäre erst dann einzulösen, wenn die RMAG ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Kreditgebern nicht nachkommen sollte. Das gedeckte Risiko hänge mithin davon ab, ob die RMAG in der Lage sei, ihre Zinsund Amortisationsverpflichtungen zu erfüllen. Die Garantiesumme wie auch die maximale Laufzeit seien genau festgelegt. Damit seien Inhalt und Zweck der Initiativen nachvollziehbar bestimmt. Ob Bezirk und Gemeinde ihren jeweiligen Offenlegungspflichten für Voranschlag und Rechnung ausreichend nachgekommen seien, spiele insofern keine Rolle. Auch ob die RMAG der Öffentlichkeit bzw. dem Stimmvolk genügend Einblick in ihre Bücher erteile, sei hier nicht massgeblich. Die finanziellen Verhältnisse könnten allenfalls für den Abstimmungskampf bzw. die behördlichen Neutralitäts-, Transparenz- und Wahrheitspflichten

3 in Anwendung der - von den Beschwerdeführern im Übrigen nicht angerufenen - Vorgaben von Art. 34 Abs. 2 BV, also der Garantie der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe, bedeutsam werden. Für die Gültigkeit der Initiativen seien die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Umstände hingegen nicht von Belang. Betreffend die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 3 Abs. 3 KV) gelte Analoges (Erw. 3.5). Die personellen und finanziellen Verflechtungen der Beteiligten und die finanziellen Verhältnisse der RMAG könnten im Abstimmungskampf Anlass zu Debatten geben und allenfalls erneut auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 34 Abs. 2 BV rechtlich bedeutsam werden. Ein massgebliches treuwidriges Verhalten, das auf die Gültigkeit der Initiativen durchschlagen würde, sei hingegen nicht erkennbar. B. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 ersuchten A.________ und Dr. B.________ (Gesuchsteller) den Regierungsrat des Kantons Schwyz um die entgeltliche Zustellung einer Kopie der "folgenden amtlichen Dokumente": Begehren A Regierungsratsbeschluss (datiert 2010, event. 2011) über die Gewährung eines (zinslosen) Darlehens des Kantons Schwyz bzw. eines (zinslosen) Darlehens gemäss Neuer Regionalpolitik sowie über die allfällige Gewährung von A-fondsperdu-Beiträgen, alle betreffend die Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG, Schwyz (heute Rotenflue Mythenregion AG, Schwyz), einschliesslich aller Gesuchsunterlagen (exkl. Pläne) der Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG, Schwyz sowie der diesbezüglichen Schreiben/Korrespondenz des REV Rigi-Mythen an den Regierungsrat und vom Regierungsrat an den REV Rigi-Mythen Begehren B Die Vereinbarung des Kantons Schwyz mit der Rotenflue Mythenregion AG, Schwyz (früher Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG, Schwyz), datiert 2018, event. 2019, über die Verlängerung des NRP-Darlehens (Neue Regionalpolitik) und über die allfällige Gewährung weiterer zinsloser Darlehen und Investitionsbeiträge, einschliesslich aller diesbezüglicher Gesuchunterlagen der Rotenflue Mythenregion AG (exkl. Pläne) sowie der diesbezüglichen Schreiben/Korrespondenz des REV Rigi-Mythen an den Regierungsrat und vom Regierungsrat an den REV Rigi-Mythen Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 erkundigten sich die Gesuchsteller beim Regierungsrat nach dem Zeitpunkt und der Art der Behandlung ihres Gesuches. Mit einem weiteren Schreiben vom 25. August 2019 ersuchten sie den Regierungsrat unter Verweis auf die bis 13. September 2019 dauernde Frist für den Weiterzug eines Verwaltungsgerichtsentscheides ans Bundesgericht, das Gesuch bis spätestens Ende August 2019 zu behandeln und den verlangten Zugang zu gewähren.

4 C. Die Gesuchsadressaten eruierten folgende vom Gesuch betroffene Dokumente: Begehren A 1. RRB Nr. 36/2013 vom 15. Januar 2013 2. Schreiben der Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG an das Amt für Wirtschaft vom 30. Juni 2012 3. Entwurf eines Schreibens der Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG an das Amt für Wirtschaft vom 30. März 2012 inkl. Beilagen (NRP Kriterienliste, Planrechnung, Businessplan) 4. Schreiben der Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG an das Amt für Wirtschaft vom 20. Februar 2011 4.a Schreiben an die Geschäftsleitung der REV Einsiedeln und Rigi-Mythen vom Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Mai 2011 Begehren B 5. Schreiben des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements an die Rotenfluebahn Mythenregion AG vom 16. August 2018 6. Schreiben des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements an die Rotenfluebahn Mythenregion AG vom 12. Juli 2018 7. Schreiben der Rotenfluebahn Mythenregion AG an Amt für Wirtschaft vom 2. Mai 2018 8. Schreiben der Rotenfluebahn Mythenregion AG an Amt für Wirtschaft vom 21. März 2018 9. Schreiben der Rotenfluebahn Mythenregion AG an Amt für Wirtschaft vom 14. März 2018 10. Schreiben der Rotenfluebahn Mythenregion AG an Amt für Wirtschaft vom 22. Januar 2018 Mit teils identischen Schreiben vom 26. August 2019 bzw. 27. August 2019 kamen das Amt für Wirtschaft bzw. das Volkswirtschaft betreffend die Dokumente, deren Beurteilung in ihren Zuständigkeitsbereich fiel, zum Ergebnis, dass die Informationen, welche das Geschäftsgeheimnis der Rotenfluebahn Mythenregion AG betreffen, derart zahlreich und prominent seien, dass die Leserlichkeit und Nachvollziehbarkeit ohne diese Angaben sehr beeinträchtigt wären und eine Herausgabe sinnlos sei. Die Gesuchsteller könnten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder beim Datenschutzbeauftragten die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangen. Betreffend den vom Gesuch betroffenen RRB Nr. 36 vom 15. Januar 2013 entschied der Regierungsrat, dass die Erwägungen 2.2.2.3 sowie 2.6 und 2.7.1 bis 2.7.3 dem Geheimhaltungsinteresse der Rotenfluebahn Mythenregion AG unterstünden. Es wurde auch auf die Möglichkeit einer anfechtbaren Verfügung oder des Schlichtungsverfahrens hingewiesen (RRB Nr. 593/2019 vom 3.9.2019 i.V.m. Schreiben des Regierungsrates vom 3.9.2019 an die Gesuchsteller).

5 D. In der Folge beantragten die Gesuchsteller beim kantonalen Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, das am 20. Januar 2020 stattfand. Ergänzend wurde um Einsichtnahme in das Gutachten der G.________ Beratungen AG vom 14. Februar 2019 und den Bericht der F.________ AG vom 28. Januar 2019 sowie in die Bauabrechnung vom 18. Februar 2016 ersucht. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, gab der Datenschutzbeauftragte mit E-Mail vom 14. Februar 2020 die folgende Einschätzung zu den Zugangsgesuchen betreffend Unterlagen zur RMAG ab: 4. Unsere Einschätzung Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist kaum für alle momentan von der RMAG angegebenen Passagen/Teile der amtlichen Dokumente erfüllt. Deshalb sollen die Behörden die RMAG nochmals anhören und sich genau erläutern lassen, wieso welche Passagen, Zahlen etc. der entsprechenden Dokumente ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der vier kumulativen Kriterien der Rechtsprechung darstellen. Diese Erläuterung muss unseres Erachtens ausgiebiger und klarer sowie auf die einzelnen Angaben hin erfolgen. Der Dritte hat diese (bei der Anhörung durch die Behörden) zu erbringen und kann dabei nicht einfach per se auf ein Geschäftsgeheimnis verweisen. E.1 Mit Beschluss (RRB) Nr. 159/2020 vom 10. März 2020 (Versand am 11.3.2020) entschied der Regierungsrat was folgt: 1. Der Regierungsrat gewährt den Gesuchstellern teilweisen Zugang zu RRB Nr. 36/2013. Zensuriert werden Ziffer 2.2.2.3 ab den Aufzählungspunkten in Absatz 2, Ziffer 2.6, Ziffer 2.7.1 bis und mit Ziffer 2.7.3. 2. Der Regierungsrat nimmt Kenntnis der Schreiben des Amts für Wirtschaft vom 11. März 2020 und des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements vom 11. März 2020 in der gleichen Angelegenheit. 3. Es ist eine Gebühr von Fr. 300.-- zu entrichten. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung [Rechtsmittelinstanz Verwaltungsgericht] und Zustellung). E.2 Mit Verfügung vom 11. März 2020 (wobei es sich wohl um das vom Regierungsrat im RRB Nr. 159/2020 angesprochene Schreiben handelt) traf das Amt für Wirtschaft folgende Anordnung: 1. Das Gesuch um Zugang zu öffentlichen Akten vom 6. Juni 2019 wird aufgrund geltend gemachter überwiegender privater Interessen in Bezug auf die Dokumente Nr. 2, 3, 4, 7 bis 10 verweigert. (2. Rechtsmittelbelehrung [Rechtsmittelinstanz Regierungsrat]). E.3 Mit Verfügung ebenfalls vom 11. März 2020 (auch bei dieser Verfügung handelt es sich wohl um das vom Regierungsrat im RRB Nr. 159/2020 angesprochene Schreiben) traf das Volkswirtschaftsdepartement folgende Anordnung:

6 1. Das Gesuch um Zugang zu öffentlichen Akten vom 6. Juni 2019 wird aufgrund geltend gemachter überwiegender privater Interessen in Bezug auf die Dokumente Nr. 5 und 6 verweigert. (2. Rechtsmittelbelehrung [Rechtsmittelinstanz Regierungsrat]). E.4 Mit Verfügung vom 10. März 2020 betreffend "Gesuch um Zugang zu amtlichen Akten Antrag vom 20. Januar 2020" traf das Amt für Wirtschaft folgende Anordnung: 1. Das Gesuch um Zugang zu öffentlichen Akten vom 20. Januar 2020 wird aufgrund geltend gemachter überwiegender privater Interessen nur beschränkt gewährt. Insbesondere wird das G.________ Gutachten vom 14. Februar 2019 und der Bericht der F.________ AG vom 28. Januar 2019 im Sinne der Erwägungen zensuriert zur Kenntnis gebracht. Der Einblick in die Bauabrechnung vom 18. Februar 2016 wird aufgrund überwiegender privater Interessen verwehrt. 2. Es wird eine Gebühr von Fr. 100.-- erhoben. (3.-4. Rechtsmittelbelehrung [Rechtsmittelinstanz Regierungsrat]; Zustellung). F.1 Mit Eingabe vom 24. April 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) erheben A.________ und Dr. B.________ (Beschwerdeführer) unter Berücksichtigung des Corona-Virus-bedingten Fristenstillstandes vom 21. März 2020 bis 19. April 2020 (vgl. Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] [SR 173.110.4] vom 20.3.2020, in Kraft per 21.3.2020) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2020 72): 1. Der angefochtene RRB Nr. 159/2020 vom 10. März 2020 sei aufzuheben und uns Gesuchstellern/Beschwerdeführern sei vollumfänglich und uneingeschränkt Einsicht in sämtliche, mit dem Gesuch vom 6. Juni 2019 in den Begehren A und Begehren B zur Einsicht herausverlangten Dokumente zu gewähren. Insbesondere seien uns die im RRB Nr. 36/2013 vom 15. Januar 2013 abgedeckten Textteile ohne jede Einschränkung offenzulegen bzw. zur Einsicht zugänglich zu machen. 2. Die Kostenfolgen des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wie auch vor den von ihm beigezogenen Ämtern seien der Rotenfluebahn Mythenregion AG (RMAG) als Beschwerdegegnerin zu überbinden, eventuell auf Staatskosten zu übernehmen. F.2 Mit einer Eingabe vom 24. April 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) erheben A.________ und Dr. B.________ (Beschwerdeführer) auch gegen die zwei Verfügungen des Amtes für Wirtschaft vom 10. März 2020 und vom 11. März 2020 sowie gegen die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 11. März 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:

7 1. Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 11. März 2020 und die zwei Verfügungen des Amtes für Wirtschaft vom 10. März und 11. März seien aufzuheben und uns Gesuchstellern/Beschwerdeführern sei vollumfänglich und uneingeschränkt Einsicht in sämtliche, mit dem Gesuch vom 6. Juni 2019 in den Begehren A und Begehren B zur Einsicht herausverlangten Dokumente zu gewähren. Insbesondere seien uns die in den angefochtenen Verfügungen der beiden Amtsstellen nicht frei gegebenen oder teilweise abgedeckten Dokumente ohne jede Einschränkung offenzulegen bzw. zur Einsicht zugänglich zu machen. 2. Die Kostenfolgen des Verfahrens vor Regierungsrat wie auch vor den von ihm beigezogenen Ämtern seien der Rotenfluebahn Mythenregion AG (RMAG) als Beschwerdegegnerin zu überbinden, eventuell auf Staatskosten zu übernehmen. In der Begründung wird zum einen "die Zusammenlegung sämtlicher durch unsere Beschwerde betroffenen Verfahren und die Beurteilung in einem einzigen Verfahren", zum andern die Sprungbeschwerde gemäss § 52 VRP ans Verwaltungsgericht beantragt (S. 2 f. Ziff. I.1 f.). Der Regierungsrat überwies diese Beschwerde mit Verfügung vom 28. April 2020 aufgrund des engen Sachzusammenhanges zwischen den angefochtenen Verfügungen und dem beim Verwaltungsgericht angefochtenen RRB Nr. 159/2020 vom 10. März 2020 als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht (Verfahren III 2020 75). G. Das Volkswirtschaftsdepartement beantragt vernehmlassend am 19. Mai 2020, die Beschwerden seien unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin (nachstehend auch: RMAG) beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2020, die beiden Verfahren seien zu vereinigen und die Beschwerden abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. H. Die Beschwerdeführer halten replizierend am 17. August 2020 vollumfänglich an den in den beiden Beschwerden vom 24. April 2020 gestellten Anträgen fest. Mit zwei Eingaben vom 1. September 2020 macht das Volkswirtschaftsdepartement einerseits auf Verlangen des Gerichts vom 26. August 2020 und 31. August 2020 ergänzende Angaben und hält anderseits (duplizierend) vollumfänglich an den mit der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 21. September 2020 nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zur Replik der Beschwerdeführer vom 17. August 2020. Die Beschwerdeführer äussern sich mit Stellungnahme vom 23. September 2020 zur Eingabe des Volkswirtschaftsdepartements vom 1. September 2020 und hal-

8 ten an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde vom 24. April 2020 vollumfänglich fest. I. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2020 und halten vollumfänglich an den in den beiden Beschwerden vom 24. April 2020 gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanzen lassen sich innert Frist (27.10.2020) nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der angefochtene RRB Nr. 159/2020 vom 10. März 2020 wie die angefochtenen Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und des Volkswirtschaftsdepartements folgen im Wesentlichen dem gleichen Aufbau und sind gleich begründet. Nach der Darstellung des Sachverhaltes mit Auflistung der vom Gesuch betroffenen, eruierten Dokumente (vgl. vorstehend Ingress lit. C) werden die Zuständigkeiten für die Beurteilung der einzelnen Dokumente definiert. Es werden die Schriftenwechsel sowie insbesondere die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin zu den einzelnen Dokumenten zusammengefasst, und es wird kurz auf das Schlichtungsverfahren eingegangen. In den Erwägungen werden die rechtlichen Grundlagen zusammengestellt und die einzelnen Dokumente auf ihren Öffentlichkeitscharakter bzw. auf das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdegegnerin analysiert. Das Ergebnis dieser Analyse ist jeweils ins Dispositiv eingeflossen. Der Empfehlung des Datenschutzbeauftragten, die Beschwerdegegnerin noch einmal zu den einzelnen Dokumenten anzuhören, zu folgen, hielten die verfügenden Behörden aus verfahrensökonomischen Gründen nicht für angezeigt; insbesondere könne den Gesuchstellern nicht nochmals eine mehrwöchige Abklärungsrunde inkl. Wahrung des gegenseitigen rechtlichen Gehörs zugemutet werden. Zudem trage die Einschätzung des Datenschutzbeauftragten vom 14. Februar 2020 nicht zur Klärung der Situation bei (vgl. vorstehend Ingress lit. D). Die Verfügung des Amtes für Wirtschaft vom 10. März 2020 betreffend das Gesuch vom 20. Januar 2020 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Analyse des Öffentlichkeitscharakters bzw. des Geheimhaltungsinteresses der Beschwerdegegnerin betreffend das Gutachten der G.________ Beratungen AG (nachstehend: G.________) vom 14. Februar 2019, des Berichts der F.________ AG vom 28. Januar 2019 sowie zur Bauabrechnung vom 18. Februar 2016. 1.2.1 Die Beschwerdeführer kritisieren den Erlass von vier Verfügungen mit fast wortgleichen Begründungen als "bürokratisches Unding" (Beschwerde Verfahren

9 III 2020 72 [kurz: Beschwerde 72] S. 2 Ziff. I.2; vgl. Beschwerde Verfahren III 2020 75 [kurz: Beschwerde 75] S. 2 f. Ziff. I.1). § 45 Abs. 3 KV verlange, dass Kanton, Bezirke und Gemeinden einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung gewährleisteten und sich an das Öffentlichkeitsprinzip hielten. Die Beschwerdeführer hätten eindeutig und klare Begehren formuliert, gegliedert nach Begehren, welche die Gewährung eines zinslosen Darlehens vor dem Bau der Gondelbahn und eine allfällige weitere Finanzierungshilfe nach dem Bahnbau betroffen hätten. Mangels Kenntnis der Bezeichnung der einzelnen Dokumente hätten sie zwangsläufig zu einer vom Bundesgericht (Urteil BGer 1C_155/2017 vom 17.7.2017) als nicht per se unzulässig erklärten breit gefassten Formulierung greifen müssen (Beschwerde 72 S. 2 f. Ziff. I.3; vgl. Beschwerde 75 S. 3 f. Ziff. 3). Ausgewählt worden seien elf Dokumente, welche willkürlich und ohne nachvollziehbare Begründung dem Gesuch auf umfassende Akteneinsicht zugeordnet worden seien. Selbst von diesen ausgewählten Dokumenten sei ihnen nicht einmal der wesentliche Inhalt bekanntgegeben, sondern der Einblick mit dem Argument des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Geschäftsgeheimnisses verweigert worden. Die willkürliche Auswahl werde dadurch illustriert, dass auf die Vielzahl von Akten verwiesen worden sei, welche sich im Verlaufe der Jahre angesammelt hätten, aber nicht insgesamt zur Einsicht aufgelegt werden könnten (Beschwerde 72 S. 3 f. Ziff. 4 und S. 5 Ziff. II.7; vgl. Beschwerde 75 S. 3 Ziff. 3). Es sei bezeichnend, dass das Amt für Wirtschaft das Gutachten der G.________ und den Bericht der F.________ sowie die Bauabrechnung erst auf Nachfrage den gesuchsrelevanten Dokumenten zugeordnet habe (Beschwerde 75 S. 4 f. Ziff. 4). Ferner liege eine krasse Verletzung des gesetzlich verankerten und im Verwaltungsverfahren allgemein gültigen Koordinationsprinzips in der Gesuchsabwicklung vor. In § 6 der Verordnung zum Öffentlichkeits- und Datenschutzgesetz (ÖDSV; SRSZ 140.411) vom 28. Oktober 2008 sei das Koordinationsprinzip klar festgelegt. Demgemäss hätten der Regierungsrat bzw. die Staatskanzlei das Gesuch als Ganzes ans Amt für Wirtschaft als zuständige Amtsstelle weiterleiten müssen. Ein Gesamtentscheid hätte sich insofern positiv ausgewirkt, als die strittigen Punkte mit einer einzigen Beschwerde zur gerichtlichen Hinterfragung hätten gebracht werden können. Damit liege ein klarer Verstoss gegen § 45 Abs. 3 KV vor (Beschwerde 72 S. 4 f. Ziff. 5 f.; vgl. Beschwerde 75 S. 5 f. Ziff. 5 f.). Laut freimütiger Erklärung des Staatsschreibers und einer Sachbearbeiterin des Rechtsdienstes des Volkswirtschaftsdepartements bestünden keine Hindernisse, die Akten in der Causa Rotenfluebahn weitestgehend zu öffnen, was heisse,

10 dass dem Aktenzugangsgesuch keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Es werde die Herausgabe des an der Schlichtungsverhandlung geführten Protokolls bzw. der Aktennotiz verlangt (Beschwerde 72 S. 5f. Ziff. II.7; Beschwerde 75 S. 6 Ziff. II.7). Wenn nun aber ausschliesslich private Interessen entgegenstünden, seien diese ausführlich zu begründen und gegenüber dem verfassungsmässigen Grundsatz des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten abzuwägen; es gelte der Vorrang des Transparenzgebotes. Wer wie die Beschwerdegegnerin finanzielle Vorteile oder einen finanziellen Nutzen von der öffentlichen Hand erreichen wolle, könne den Schutz von Privatinteressen nur in besonders begründeten Fällen geltend machen. Mit dem Subventionsbegehren nehme die Beschwerdegegnerin in Kauf, dass ihre Eingaben als zentrales Fundament im demokratischen Willensbildungsprozess des über das Subventionsbegehren entscheidenden Bürgers allgemein zugänglich zu machen seien (Beschwerde 72 S. 6 Ziff. 8; Beschwerde 75 S. 6 f. Ziff. 8). Besonders brisant sei konkret zudem die personelle Konstellation mit dem Vorsteher der kantonalen Finanzkontrolle als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin und überdies als Präsident des REV (Regionaler Entwicklungsverband) Rigi-Mythen, welcher die öffentlichen Gelder des Kantons vergebe. Ebenso fragwürdig sei die Verweigerungshaltung von E.________, der als Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin gleichzeitig beruflich als Abteilungsleiter des kantonalen Beschwerdedienstes funktioniere. Die aus solchen personellen Verflechtungen bestehenden Abhängigkeiten und verwaltungsinternen Verbandelungen machten das Öffentlichkeitsprinzip im Sinne einer wirksamen Kontrolle der staatlichen Behörden geradezu unerlässlich. Hinzu komme, dass der Investitionsbedarf für die Bahn im Bericht der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2011 an den Bezirksrat und die Bezirksbürger auf Fr. 13 Mio. veranschlagt worden sei. Nach der nur zwölf Monate später eingereichten Kostenschätzung vom 12. November 2012 hätten die geschätzten Kosten bereits Fr. 22.2 Mio. betragen, einschliesslich das noch nicht gebaute Parkhaus mit Fr. 3.8 Mio. Solche undurchsichtigen Manöver rückten den Grundsatz der Transparenz in den Vordergrund. Was die von der Beschwerdegegnerin angekündigte Beschaffung von Eigenmitteln mit Lebensabonnementen anbelange, sei klarzustellen, dass es sich hierbei um Fremdkapital (Verbindlichkeiten) und nicht Eigenkapital handle; dies gelte ebenso für die bisher ausgegebenen Lebensabonnemente und Freikarten, deren Passivierung aus der Bilanz nicht hervorgehe. Ähnliches gelte auch für das im Finanzierungsausweis des RRB Nr. 35/2013 vom 15. Januar 2013 ausgewiesene Sponsoring von Fr. 1'750'000.-- (Beschwerde 72 S. 7 Ziff. 9; Beschwerde 75 S. 6 f. Ziff. 9).

11 Im Übrigen vermöchten private Interessen nicht per se eine Ausnahme vom vorliegend im Vordergrund stehenden Transparenzgebot zu begründen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es handle sich samt und sonders um Informationen, welche dem Geschäftsgeheimnis unterlägen, sei unzutreffend. Angesichts der Umstände und Rahmenbedingungen (Lagemonopol der Beschwerdegegnerin; Tarifverbund mit den anderen regionalen Verkehrsunternehmungen; reichliche Dotierung mit Subventionen seitens Kanton, Bezirk und Gemeinde) könnten die zur Einsicht herausverlangten Dokumente in einem ohnehin wettbewerbsverzerrten Umfeld keine Wettbewerbsbenachteiligung der Beschwerdegegnerin bewirken. Diese habe auch keine solche praxisgemäss geforderte Wettbewerbsbenachteiligung geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Vielmehr berufe sie sich lediglich auf ihren subjektiven Geheimhaltungswillen (Beschwerde 72 S. 8 f. Ziff. 10; Beschwerde 75 S. 9 f. Ziff. 10). Gemäss Gerichtspraxis sei als Geschäftsgeheimnis im objektiven Sinn nur zu qualifizieren, was durch seine Offenlegung die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtige. Der Regierungsrat habe die von der Beschwerdegegnerin postulierte Qualifizierung als Geschäftsgeheimnis völlig unkritisch übernommen. Der vom Amt für Wirtschaft als geheim dargestellte Inhalt der Dokumente Nrn. 2 bis 4 und 7 bis 10 werde mit Nichtwissen bestritten. Entscheidend sei, dass die Beschwerdegegnerin bei keinem einzigen zur Freigabe verlangten Dokument einen ausschlaggebenden Wettbewerbsnachteil geltend mache oder gar nachweise (Beschwerde 72 S. 9 f. Ziff. 11 f.; Beschwerde 75 S. 10 f. Ziff. 11 f.). Das Gutachten der G.________ vom 14. Februar 2019 sei uneingeschränkt zur Einsicht freizugeben. Der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2020 bemühte Wettbewerbsvorteil für Investoren und Übernahmewillige sei an den Haaren herbeigezogen. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Gutachten zusammen mit dem Bericht der Revisionsstelle F.________ zum Kernpunkt für die nachgesuchte Subventionierung gemacht und damit die wirksame Kontrolle der öffentlichen Verwaltung durch die Stimmbürger nicht nur in Kauf genommen, sondern geradezu herausgefordert (Beschwerde 75 S. 11 f. Ziff. 13). Vergleichbares gelte für die Verweigerung der Herausgabe der Dokumente Nrn. 5 und 6 seitens des Volkswirtschaftsdepartements (Beschwerde 75 S. 12 Ziff. 14). In den Schlussbemerkungen (Beschwerde 72 S. 10 f. Ziff. 13 f.; Beschwerde 75 S. 12 f. Ziff. 15 f.) halten die Beschwerdeführer zusammenfassend fest, das Koordinationsprinzip sei sträflich missachtet und die Zugangsrechte stark erschwert worden. Mehr oder weniger kritiklos sei der Standpunkt der Beschwerdegegnerin übernommen worden. Materiell sei eine willkürliche und unvollständige Aktenauswahl getroffen worden. Die Bedeutung der objektiven Begründetheit eines Geschäftsgeheimnisses als Voraussetzung, um eine Einsichtnahme zu verwei-

12 gern oder zu beschränken, sei verkannt worden. Die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung sei unterblieben. 1.2.2 In der Eingabe vom 17. August 2020 wiederholen die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Vernehmlassungen der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin unter anderem ihre Kritik an der Auswahl und Zensurierung der Dokumente (S. 2 Ziff. II.a) und halten an der geltend gemachten Verletzung des Koordinationsgebotes fest (S. 2 f. Ziff. II.b). Für die Einsichtnahme sei das Zugeständnis des Volkswirtschaftsdepartements massgeblich, dass keine öffentlichen Interessen dem Zugang entgegenstünden (S. 3 lit. c). Der Zugangsanspruch sei nicht zu begründen (S. 3 f. lit. d). Die in der Beschwerde angesprochenen personellen Verbandlungen seien mit dem in der Privatwirtschaft üblichen Compliance-Management-System nicht vereinbar (S. 4 Ziff. III. lit. a). Angesichts der Zweckbestimmung der vom Einsichtsgesuch betroffenen Dokumente, öffentliche Gelder zu erlangen, könne sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen, die Unterlagen im Vertrauen auf den Schutz durch das Amtsgeheimnis eingereicht zu haben (S. 4 ff. Ziff. III lit. b f.). Trotzdem verkannten die Beschwerdeführer nicht, dass das Öffentlichkeitsprinzip nicht grenzenlos sei, sondern gewissen gesetzlichen Schranken unterliege. Diese seien aber vom Geheimnisherrn im Einzelnen nachzuweisen und gegenüber dem verfassungsrechtlichen Zugangsanspruch sorgfältig abzuwägen. Beide gesetzlichen Vorgaben seien vorliegend nicht erfüllt (S. 6 f. lit. d f.). In den weiteren Eingaben (vom 23.9.2020 und 9.10.2020) tragen die Beschwerdeführer keine zusätzlichen Argumente vor, jedenfalls nicht solche von Entscheidrelevanz. 1.3 Die Voraussetzungen für die im Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 nicht geregelte Verfahrensvereinigung (vgl. statt vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992, Erw. 1) sind vorliegend offenkundig gegeben (vgl. vorstehend Erw. 1.1). 2.1.1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 45 Abs. 2 KV). Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip (§45 Abs. 3 KV). Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der Verwaltung. Es soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (BGE 133 II 209 Erw. 2.3.1; BVGE 2013/50 Erw. 5.2.4). Mit dem Öffentlichkeitsprinzip wird die Geheimhal-

13 tung zur Ausnahme und die Information zur Regel (vgl. regierungsrätlicher Bericht und Vorlage betreffend das Gesetz über die Öffentlichkeit und den Datenschutz an den Kantonsrat vom 23.1.2007 [RRB Nr. 104/2007; nachstehend: "Bericht und Vorlage"] S. 1 Ziff. 1). 2.1.2 Den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Verwaltung regelt das Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG; SRSZ 140.410) vom 23. Mai 2017 (§ 1 lit. a ÖDSG). Es gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, soweit sie hoheitlich handeln (§ 2 Abs.1 ÖDSG). Öffentliche Organe im Sinne des Gesetzes sind unter anderem Regierungsrat, Behörden, und Verwaltungsstellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden (§ 4 lit. a ÖDSG). Amtliche Dokumente sind Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von der Darstellungsform und vom Informationsträger (§ 4 lit. b ÖDSG). Jede Person hat Anspruch darauf, amtliche Dokumente einzusehen und Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (§ 5 Abs. 1 ÖDSG). Würde die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen ausserordentlich hohen Aufwand verursachen, kann der Zugang zu den amtlichen Dokumenten vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (§ 5 Abs. 2 ÖDSG). § 6 ÖDSG normiert die Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gemäss § 6 Abs. 2 ÖDSG aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. § 6 Abs. 3 ÖDSG umschreibt die überwiegenden öffentlichen Interessen, § 6 Abs. 4 ÖDSG die überwiegenden privaten Interessen. Solche überwiegenden privaten Interessen können angenommen werden, wenn die Gewährung des Zugangs entweder zur Preisgabe von Informationen führen würde, die dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind (lit. a) oder die Offenlegung von Tatsachen zur Folge hätte, die dem Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis unterliegen oder die urheberrechtlich geschützt sind (lit. b). 2.1.3 Wer Einsicht in ein amtliches Dokument oder Auskunft über dessen Inhalt verlangt, richtet ein Gesuch im Sinne von § 32 ÖDSG an das öffentliche Organ, welches das betreffende Dokument besitzt (§ 7 Abs. 1 ÖDSG). Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich gestellt werden (§ 5 Abs. 1 ÖDSV). Das Gesuch muss nicht begründet werden, aber die für die Identifizierung des gesuchten Doku-

14 ments notwendigen Angaben enthalten (§ 7 Abs. 2 ÖDSG; vgl. § 5 Abs. 2 ÖDSV). Für die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ist das öffentliche Organ zuständig, das im Besitz des betreffenden Dokuments ist (§ 27 Abs. 1 ÖDSG). Ist ein Dokument bei mehreren öffentlichen Organen vorhanden, hat die das Gesuch stellende Person die Wahl, an wen sie sich wenden will (vgl. "Bericht und Vorlage" S. 18 zu § 27). Das öffentliche Organ, das um Auskunft über den Inhalt eines amtlichen Dokuments oder um Einsichtnahme in ein solches ersucht wird, prüft seine Zuständigkeit. Wird sie verneint, ist das Gesuch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 ÖDSV). Sind nach Massgabe von § 27 Abs. 1 ÖDSG mehrere öffentliche Organe zuständig, ist das Gesuch von jenem öffentlichen Organ zu behandeln, welches das Dokument erstellt hat (§ 6 Abs. 2 ÖDSV). Das zuständige öffentliche Organ prüft in jedem Fall, ob der Auskunftserteilung oder der Gewährung der Einsicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 7 ÖDSV). Stehen der Einsichtnahme öffentliche oder private Interessen entgegen, werden diese nach Möglichkeit durch Abdecken der kritischen Stellen geschützt (§ 10 Abs. 1 ÖDSV). Können die in Frage stehenden öffentlichen oder privaten Interessen durch Abdecken nicht hinreichend geschützt werden, hat die gesuchstellende Person ihr Interesse an der Einsichtnahme darzulegen (§ 10 Abs. 2 ÖDSV). 2.2.1 Massgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Gewährung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument ist gemäss der gesetzlichen Regelung also die Frage, welches öffentliche Organ sich im Besitz des Dokumentes befindet. Nun können verschiedene Organe, die in ein Verfahren involviert sind, ohne weiteres ein und dasselbe Dokument besitzen. Für diese Konstellation erklärt § 6 Abs. 2 ÖDSV das Organ, welches das Dokument erstellt hat, für zuständig. 2.2.2 Vorliegend wurde das Gesuch um Zugang zu amtlichen Akten an den Regierungsrat adressiert. Nach Eruierung diverser vom Gesuch betroffener Akten wurde die Zuständigkeit zur Beurteilung des Gesuchs einerseits nach der Urheberschaft (Regierungsrat), anderseits, soweit die Einsichtnahme in Schreiben der Beschwerdegegnerin betroffen war, nach den Adressaten als Besitzer bestimmt. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt auch für die Bestimmung der Zuständigkeit des Amtes für Wirtschaft zur Beurteilung der vom Einsichtsgesuch vom 20. Januar 2020 betroffenen Dokumente (G.________ Gutachten; Bericht des Wirtschaftsprüfers). Das ÖDSG (und ÖDSV) regelt die Einsichtnahme in einzelne Dokumente und nicht in themenbezogene Aktendossiers. Diese Zuständigkeitsregelung ent-

15 spricht auch Art. 10 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) vom 17. Dezember 2004 ("Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz [d.h. BGÖ] unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat"). Das BGÖ und die dazugehörige Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) vom 24. Mai 2006 sehen denn auch davon ab, eine zentral zuständige Instanz für sämtliche Gesuche zu bestimmen (BSK BGÖ-Bhend/Schneider, Art. 10 N 21). Ein weitergehendes Koordinationsprinzip, wie es den Beschwerdeführern offenkundig vorschwebt und wie es beispielsweise Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 für das Planungs- und Baubewilligungsverfahren normiert (vgl. auch § 77 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987), lässt sich weder aus § 6 ÖDSV noch den übrigen Bestimmungen des ÖDSG/ÖDSV ableiten. Indes haben die drei für die Gesuchsbehandlung als zuständig erkannten Organe ihre Beurteilung sinnvollerweise inhaltlich und zeitlich koordiniert. Dieses Vorgehen entspricht beispielsweise dem in § 9 der Verordnung über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich (IDV; SRZH 170.41) vom 28. Mai 2008 vorgesehenen Verfahren. Gemäss dieser Regelung ist zum einen - analog zum hiesigen Recht - ein Gesuch, das offensichtlich die Informationen eines anderen Organs betrifft, diesem zur Behandlung zu überweisen; dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadressatin empfangen hat (Abs. 2). Zum andern sprechen sich die Organe über die Behandlung und Beurteilung des Gesuchs ab, wenn das Gesuch Informationen mehrerer Organe betrifft. Den Beschwerdeführern ist zwar beizupflichten, dass die Erstellung dreier Verfügungen durch drei verschiedene Organe im konkreten Fall einen gewissen Mehraufwand mit sich bringt. Das Öffentlichkeitsprinzip bringt allerdings generell einen mehr oder weniger erheblichen administrativen Aufwand mit sich (vgl. Bericht und Vorlage S. 18 Ziff. 6 [personelle und finanzielle Auswirkungen]; Jahresbericht des Regierungsrates 2019 S. 243; Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, Bundesblatt 2003 S. 1963 ff., S. 2034 ff. Ziff. 4; Budget EDÖB [Eidg. Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter] 2020: Fr. 6'237'000.--). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann daher bei Gesuchen, deren Bearbeitung dem zuständigen Organ einen ausserordentlich hohen Aufwand verursachen würde, vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden kann (§ 5 Abs. 2 ÖDSG; vgl. auch § 25 IDG-ZH). Dabei muss das schutzwürdige Interesse umso

16 grösser sein, je erheblicher der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfällt (BGE 144 I 170 [= 1C_461/2017 vom 27.6.2018 Erw. 7.8; Urteil BGer 1C_467/2017 vom 27.6.2018 Erw. 7.8). Der von den Beschwerdeführern infolge der drei Verfügungen geltend gemachte Mehraufwand ist als gering zu veranschlagen bzw. kann vernachlässigt werden. Insbesondere kann keine Verletzung von § 45 Abs. 3 KV erkannt werden, nachdem die Beschwerdeführer ihr Gesuch beim Regierungsrat einreichen konnten, und im Übrigen die Vorinstanzen hernach die Eruierung der vom Gesuch möglicherweise erfassten Dokumente und ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Sinne des ÖDSG sowie der Weiterleitungspflicht an die zuständigen Stellen (analog § 10 Abs. 2 f. VRP; vgl. BSK BGÖ-Bhend/Schneider, Art.10 N 23) in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 18 VRP) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an die Hand nahmen. 2.3.1 Gemäss dem "Bericht und Vorlage" versteht sich von selbst, dass das amtliche Dokument, zu dem Zugang verlangt wird, so bezeichnet oder umschrieben werden muss, dass das angegangene Organ erkennen kann, worum es der ein Gesuch stellenden Person geht (S. 9 zu § 7 ÖDSG). Nach der Rechtsprechung (Urteil BGer 1C_155/2017 vom 17.7.2017 Erw. 2.5 mit Hinweisen, u.a. auf BSK BGÖ-Bhend/Schneider, Art. 10 N 39) dient das Erfordernis eines hinreichend genau formulierten Zugangsgesuchs dazu, die Behörden darin zu unterstützen, die verlangten amtlichen Dokumente ausfindig zu machen. Insofern bezweckt es, die Identifizierung der gesuchten Dokumente zu ermöglichen. Hierzu muss das Zugangsgesuch genügende und möglichst präzise Angaben enthalten, wobei vom Gesuchsteller im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht mehr Informationen verlangt werden können, als für die Behandlung des Gesuchs unabdingbar sind. Ein Zugangsgesuch hat genügend Angaben zu enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren. Soweit es dem Gesuchsteller zumutbar ist, muss er namentlich allgemein zugängliche Daten, eine bestimmte Zeitspanne, die Behörde, die das Dokument erstellt hat, oder den betreffenden Sachbereich angeben. Im Allgemeinen sind an das Erfordernis eines hinreichend genau formulierten Gesuchs keine allzu hohen Anforderungen zu stellen: Es genügt, wenn die nachgesuchten Dokumente von der zuständigen Behörde ohne grössere Schwierigkeiten identifiziert werden können. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil (1C_155/2017) wurde um Zugang zu allen Protokollen von Gemeinderatssitzungen ab einem bestimmten Datum ersucht. Dass die Eruierung dieser Protokolle keine grösseren Schwierigkeiten mit sich bringt, ist mit dem Bundesgericht "offensichtlich der Fall". Der Vorwurf der Vorinstanz, das Gesuch sei undifferenziert und beziehe sich nicht auf ein spezifisches Dokument,

17 das Informationen zu einem bestimmten Fall oder zu einem konkreten Verwaltungsgeschäft enthalte, wurde vom Bundesgericht für unhaltbar erklärt. Die Herausforderung der Behörde bei einem derartigen Gesuch liege vielmehr darin, dass das zweifellos umfangreiche Zugangsgesuch eine aufwändige Bearbeitung erfordere (Erw. 2.6). Umfangreiche Zugangsgesuche, die eine aufwändige Bearbeitung erfordern, sind grundsätzlich zulässig, sofern sie den Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahmlegen (BGE 142 II 324 Erw. 3.5). 2.3.2 Die Beschwerdeführer haben ihr Gesuch über zwei Themenkreise definiert, welche die Finanzierung der Rotenfluebahn betreffen: einerseits den RRB betreffend die Gewährung eines (zinslosen) Darlehens seitens des Kantons, wobei sie diesen RRB auf das Jahr 2010, eventuell 2011 datierten; anderseits die Vereinbarung des Kantons mit der RMAG betreffend die Verlängerung des NRP- Darlehens und die allfällige Gewährung weiterer (zinsloser) Darlehen und Investitionsbeiträge, wobei den Beschwerdeführern die Datierung dieser Vereinbarung ebenfalls nicht genau bekannt war. Zudem beantragten sie jeweils die Einsicht in die Gesuchsunterlagen (ohne Pläne) der Rotenfluebahn bzw. der RMAG sowie der mit den Gesuchen im Zusammenhang stehenden Schreiben des REV Rigi- Mythen an den Regierungsrat und umgekehrt. 2.3.3 Die eruierten Dokumente entsprechen dem Gesuch der Beschwerdeführer, was von ihnen nicht bestritten wird. Dabei haben sich die Vorinstanzen abweichend vom Begehren um Einsichtnahme nicht auf die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem Regierungsrat beschränkt, was abgesehen vom RRB Nr. 36/2013 offensichtlich kein Ergebnis gezeitigt hätte, sondern auch die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und den mit der Sache (d.h. den Finanzierungsfragen der Rotenfluebahn) betrauten Behörden (Volkswirtschaftsdepartement; Amt für Wirtschaft) berücksichtigt. Mit E-Mail vom 14. November 2019 an den Datenschutzbeauftragten haben die Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die von den drei Behörden aufgelisteten Dokumente verlangt und sich vorbehalten, weitere sich hieraus ergebende Dokumente herauszuverlangen. Gleichzeitig haben die Beschwerdeführer Einsicht ins Gutachten der G.________ und den Bericht der F.________ AG verlangt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen eine willkürliche Auswahl getroffen haben. Für die Vollständigkeit der vom Begehren A betroffenen Dokumente spricht der RRB Nr. 36/2013 vom 15. Januar 2013, der eingangs auf das Gesuch vom 30. Juni 2012 (Dokument Nr. 2) Bezug nimmt. Was die vom Begehren B erfasste Vereinbarung betreffend die Verlängerung des NRP-Darlehens anbelangt, geht aus dem Schreiben des Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Juli 2018 (Dokument

18 Nr. 6) hervor, dass eine solche erst in Aussicht gestellt wurde, sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darunter eine "adäquate Beteiligung der Gemeinde und des Bezirks Schwyz" (Dokument Nr. 6 S. 3). Gesuchsunterlagen, welche weder Finanzierungsfragen betrafen noch die von den Beschwerdeführern genannten Absender/Adressaten der Korrespondenz enthielten, brauchten nicht eruiert zu werden. Das - anlässlich der Schlichtungsverhandlung oder mit Blick auf diese - gestellte Gesuch bezeichnete offensichtlich konkret das Gutachten der G.________ vom 14. Februar 2019, den Bericht der F.________ AG vom 28. Januar 2019 sowie die Bauabrechnung vom 18. Februar 2016. Weitere Dokumente wurden weder thematisiert, noch waren solche zu eruieren. 2.4 Soweit die Beschwerdeführer auf personelle Verflechtungen hinweisen, machen sie zu Recht keinen Ausstand geltend, da die betreffenden Personen nicht Mitglied einer Behörde sind, welche die Gesuche der Beschwerdeführer beurteilt haben. Die Vergabe von Geldern seitens des REV Rigi-Mythen steht vorliegend nicht zur Diskussion. Allerdings ist die Argumentation der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar, dass die Doppelfunktion als Verwaltungsratsmitglied einer um öffentliche Gelder ersuchenden privatwirtschaftlichen Unternehmung einerseits und Staatsangestellter in führender Leitung anderseits geeignet ist, als "brisant" zu erscheinen. Zwar sind Kumulationen verschiedener Aufgaben, die beruflicher wie politischer Art und (gleichzeitig) auch von einem freiwilligen Engagement für die Allgemeinheit geprägt sein können, typisch für das schweizerische Milizsystem und leisten unverändert ihren Beitrag an ein effizientes und kostengünstiges Funktionieren des Staates. Dennoch können es solche Kumulationen und Verflechtungen aus öffentlichkeitsrechtlicher Sicht unter Umständen rechtfertigen, die Messlatte an die Geheimhaltung amtlicher Dokumente tiefer anzusetzen. Damit kann den Grundanliegen des Öffentlichkeitsprinzips Nachachtung verschafft werden. Dieses bildet nicht nur eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für die von den Beschwerdeführern angesprochene wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden, sondern es dient auch der Transparenz der Verwaltung und soll dadurch insbesondere das Vertrauen des Bürgers in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern (vgl. BGE 142 II 340 Erw. 4.5). 3.1.1 Überwiegende private Interessen können unter anderem angenommen werden, wenn die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten die Offenlegung von Tatsachen zur Folge hätte, die dem Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis unterliegen oder die urheberrechtlich geschützt sind (§ 6 Abs. 4 lit. b ÖDSG; vgl. vorstehend Erw. 2.1.2). Der "Bericht und Vorlage" äussert sich

19 nicht zu den privaten Interessen gemäss § 6 Abs. 4 lit. b ÖDSG. Dieser Ausnahmetatbestand entspricht jedoch Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ. Es kann daher zur Auslegung der kantonalrechtlichen Ausnahmebestimmung auch die Rechtsprechung und Literatur zur bundesrechtlichen Regelung herangezogen werden (vgl. Urteil BGer 1C_665/2017 vom 16.1.2019 = ZBl 2019 S. 453 ff. Erw. 3.2). Festzuhalten ist allerdings, dass das BGÖ - im Unterschied zum ÖDSG - in § 7 Abs. 1 BGÖ die Interessenabwägung zwischen dem Zugangsinteresse einerseits und dem Interesse an der Geheimhaltung anderseits bereits vorweggenommen hat, indem die Fälle abschliessend aufgezählt werden, in denen das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Interesse am Zugang überwiegt (vgl. BSK BGÖ- Steimen, Art. 7 N 2 f.). Der Auffassung des Volkswirtschaftsdepartements (Eingabe vom 1.9.2020 S. 2 lit. d), wonach der kantonale Gesetzgeber ebenfalls bereits eine Güterabwägung zwischen den geltend gemachten Interessen von Privaten in Bezug auf das Geschäftsgeheimnis und den Zugangsinteressen der Beschwerdeführer vorgenommen hat, was zur Folge hätte, dass sich eine solche im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung erübrigen würde bzw. unzulässig wäre, kann nicht gefolgt werden. Laut dem regierungsrätlichen "Bericht und Vorlage" (S. 8 zu § 6) werden in § 6 ÖDSG beispielhaft Tatbestände aufgezählt, "bei denen vermutungsweise öffentliche (Abs. 3) oder private (Abs. 4) Interessen überwiegen". Demgegenüber schliesse § 6 Abs. 1 ÖDSG den Anspruch auf Zugang für bestimmte amtliche Dokumente "generell und ohne Interessenabwägung aus". Die Gesetzesmaterialien belegen mithin, dass der Gesetzgeber die Interessen- bzw. Güterabwägung nur betreffend die in § 6 Abs. 1 ÖDSG normierten Ausnahmen, nicht aber betreffend die in § 6 Abs. 3 und 4 ÖDSG beispielhaft genannten öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen hat. In vergleichbarer Weise wird in der Einleitung des "Berichts und Vorlage" (S. 1 Ziff. 1) festgehalten, dass das Öffentlichkeitsprinzip die ausdrücklich geregelten Geheimhaltungspflichten nicht hinfällig macht, also etwa das Steuergeheimnis sowie die Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nicht berührt, aber Abwägungen zwischen Interessen an der Information einerseits sowie öffentlichen und privaten Schutzinteressen anderseits notwendig machen kann. 3.1.2 Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebenenfalls in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 [BV, SR 101]) ein eingeschränkter Zugang in Frage kommt. Demnach darf der Zugang nicht einfach verweigert werden, wenn ein verlangtes Dokument Informationen enthält, die nach dem Ausnahmekatalog von Art. 7 BGÖ nicht zugänglich

20 sind. Vielmehr ist in diesem Fall ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu den Informationen im Dokument zu gewähren, welche nicht geheim zu halten sind, etwa durch Anonymisierung, Einschwärzen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub. Einen Grundsatz, wonach im Zweifel dem Öffentlichkeitsprinzip der Vorrang einzuräumen ist, gibt es genauso wenig wie das umgekehrte Prinzip. Vielmehr ist für jeden einschlägigen Ausnahmetatbestand im Einzelfall anhand der dargelegten Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen, ob der Transparenz oder der Vertraulichkeit Nachachtung zu verschaffen ist (Urteil BVGer A-1432/2016 vom 5.4.2017 Erw. 3.3.2). Die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen; zudem muss diese ernsthaft sein, d.h. ein Schaden muss nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Eine bloss geringfügige oder unangenehme Konsequenz kann nicht als Beeinträchtigung gelten (vgl. BGE 142 II 340 Erw. 2.2; BGE 142 II 324 Erw. 3.4; BGE 133 II 209 Erw. 2.3.3; BSK BGÖ-Steimen, Art. 7 N 4). Ein bloss abstraktes Gefährdungsrisiko genügt also nicht (Urteil BVGer A-3367/2017 vom 3.4.2018 Erw. 7.4). 3.1.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich im Wesentlichen anhand des Begriffes des "Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses" gemäss Art. 162 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 sowie Art. 6 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) vom 19. Dezember 1986 herausgebildet hat, gelten als Geheimnis weder offenkundige noch allgemein zugängliche Tatsachen (relative Unbekanntheit), die ein Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte (Geheimhaltungswille; subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw. "un intérêt légitime" bzw. "un interesse legittimo" (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter fallen insbesondere Informationen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen etc. betreffen und einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Insofern wird der Geheimnisbegriff im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich weit verstanden (Urteil BGer 1C_665/2017

21 vom 16.1.2019 = ZBl 2019 S. 453 ff. Erw. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung, u.a. BGE 142 II 268 Erw. 5.2.2; BGE 142 II 340 Erw. 3.2; Urteil BVGer A-6108/2016 vom 28.3.2018 Erw. 6.1.2; vgl. auch Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, Bern, 7.8.2013, S. 28 ff. Ziff. 5.2.1). Mit Bezug auf den konkreten Fall hat das Bundesgericht in diesem Urteil (1C_665/2017) weiter erwogen (Erw. 5.5), Geschäftsgeheimnis könne grundsätzlich nur sein, wie ein Anbieter seine Leistung entwickle, produziere, den Preis kalkuliere etc. Nur solche Informationen könnten der Konkurrenz allenfalls einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Unbestrittenermassen enthielten die Leistungsverzeichnisse aber nur detaillierte Leistungsumschreibungen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern alleine diese Kenntnis Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Unternehmung oder andere Geschäftsinterna ermöglichen solle, auch wenn die Beschwerdeführerin dadurch womöglich für sie interessante Informationen betreffend die Struktur der Dienstleistungen, des Leistungsumfangs und der weiteren Modalitäten der Unternehmung erhalte. Gemäss BGE 142 II 340 (Erw. 3; vgl. BGE 144 II 91 Erw. 3.1) ist massgeblich, ob Informationen zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten, wenn sie Konkurrenzunternehmen bekannt würden. Das Geschäftsgeheimnis betrifft Innen- sowie Aussenverhältnisse des Unternehmens, die für Konkurrenten wissenswert sind. Dabei kommt es aus der Perspektive des betroffenen Unternehmens auf die mögliche Beeinflussung des Geschäftsergebnisses an; aus der Perspektive der Konkurrenten ist danach zu fragen, welchen wirtschaftlichen Nutzen diese aus der Information ziehen könnten (BSK BGÖ-Häner, Art. 7 N 37 mit Hinweis auf Empfehlung BGÖ/EDÖB [Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter] vom 4.12.2012 Erw. 31). 3.1.4 Mit Urteil 1C_40/2017 vom 5. Juli 2017 hatte das Bundesgericht ein Gesuch um Zugang zu Unterlagen zu beurteilen, aus welchen hervorging, wieviel die Universitätsbibliothek Basel verschiedenen Verlagen, mit denen hinsichtlich der Preise Vertraulichkeit vereinbart worden war, in den Jahren 2010 bis 2016 bezahlt hatte. In Bestätigung des ablehnenden Entscheides des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt lagen die privaten Interessen am Fortbestand der Vertraulichkeit der Lizenzpreise gemäss der Beurteilung des Bundesgerichts auf der Hand. In Anwendung des basel-städtischen Rechts durfte die Vorinstanz diese Preise - trotz kritischer Einschätzung des Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragtem - ohne Willkür als Geschäftsgeheimnis betrachten. Es erscheine auch als nachvollziehbar, dass ein Verlag, der nicht allen Ver-

22 tragspartnern dieselben Konditionen gewähre, ein Interesse an der Geheimhaltung der eigenen Rabattpolitik haben könne. Es sei jedenfalls vertretbar, ernsthafte private und öffentliche Interessen von einem gewissen Gewicht für die Verweigerung des Zugangs zur nachgesuchten Information zu bejahen. Die Abweisung des Zugangsgesuchs verletze somit kein Bundesrecht, zumal eine teilweise Offenlegung angesichts der vorliegenden Umstände ausser Betracht falle (Erw. 6.2.2). Laut U. Tscherrig (Preise als Geschäftsgeheimnisse nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019 S. 214 ff.) wäre der Fall in Anwendung von Bundesrecht infolge des Ausschlusses einer Interessenabwägung im BGÖ wohl anders entschieden worden, d.h. Preise wären nicht als Geschäftsgeheimnis qualifiziert worden und hätten zugänglich gemacht werden müssen. Aus einer Geheimhaltungsvereinbarung oder einem Klassifizierungsmerkmal lassen sich allenfalls ein subjektives Geheimhaltungsinteresse, aber noch keine bestehenden Geschäftsgeheimnisse ableiten (Urteil BVGer A-1432/2016 vom 5.4.2017 betr. RUAG Erw. 5.5.1; vgl. Empfehlung des EDÖB vom 19.9.2019 i.Sa. Zugang zum Bericht "Prüfung der effektiven Gewinnmarge bei RUAG Aviation 2013-2017 Rz. 18 f.; laut Huegli/Féraud/Häner, Evaluation des BGÖ Schlussbericht vom 9.12.2014, S. 26 Ziff. 3.3.7, sind die Bedingungen für die Vertraulichkeit von Interaktionen mit Dritten streng). In diesem Verfahren machte die RUAG unter anderem geltend, es würde Konkurrenten Einblick in die finanziellen und strategischen Grundlagen der RUAG gegeben; aus den im Bericht enthaltenen Informationen könnten Zuschläge berechnet werden, die RUAG für ihre Drittkunden verwende. Im Weiteren lasse sich die Strategie von RUAG in Bezug auf Herstellerkosten, Marketing und Verkauf, Forschung und Entwicklung sowie Administrationskosten herausfinden. Zudem handle es sich dabei um vertrauliche Wirtschaftsinformationen, welche bei Publikation indirekt zu Preisabsprachen und damit zu einer Verzerrung des Marktes führen könnten. Der EDÖB kam zum Ergebnis, dass das behauptete Schadensrisiko insgesamt als vage und lediglich entfernt möglich erscheine. Die Begründungen beschränkten sich auf allgemeine Aussagen über mögliche Risiken von Wettbewerbsverzerrungen, ohne jedoch konkret und im Detail darzulegen, welchen wirtschaftlichen Schaden die RUAG durch die Veröffentlichung zu vergegenwärtigen hätte (Rz. 26). Da das Bestehen eines Geschäftsgeheimnisses nicht hinreichend dargelegt wurde, empfahl der EDÖB den Zugang zum anbegehrten Bericht zu gewähren. 3.1.5 Ein pauschaler Verweis auf Geschäftsgeheimnisse genügt nicht; der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde, bei welchen die Beweislast liegt, hat konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsge-

23 heimnis geschützt ist (Urteile BVGer A-3829/2015 vom 26.11.2015 Erw. 5.1; A-199/2018 vom 18.4.2019 Erw. 4.3.2). 3.2.1 Das Dokument Nr. 4a (Schreiben des Vorstehers VD an REV Einsiedeln und Rigi-Mythen vom 12.5.2011) wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27. August 2019 zur Kenntnis gebracht. Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführer auf (ganze oder teilweise) Einsichtnahme in die übrigen Dokumente (vgl. vorstehend Ingress lit. B). 3.2.2 Der Einblick in die Dokumente Nrn. 2 bis 4 und 7 bis 10 sowie in die Bauabrechnung vom 18. Februar 2016 wurde vom Amt für Wirtschaft, derjenige in die Dokumente Nr. 5 und 6 vom Volkswirtschaftsdepartement unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin gänzlich verweigert. Teilweise gewährt wurde vom Regierungsrat die Einsicht in den RRB Nr. 36/2013 vom 15. Januar 2013 und vom Amt für Wirtschaft ins Gutachten der G.________ vom 14. Februar 2019 und den Bericht der F.________ AG vom 28. Januar 2019. 4.1 Dokumente Nrn. 2 bis 4 (Schreiben der Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG ans Amt für Wirtschaft vom 30.6.2012; Entwurf eines Schreibens der Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG an das Amt für Wirtschaft vom 30.3.2012 inkl. Beilagen [NRP Kriterienliste, Planrechnung, Businessplan]; Schreiben der Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG an das Amt für Wirtschaft vom 20.2.2011): 4.2.1 Mit Schreiben vom 9. August 2019 führte die Beschwerdegegnerin zu den Dokumenten Nrn. 2 bis 4 aus, in all diesen in einer chronologischen Abfolge stehenden Schreiben würden detaillierte Angaben zu den Investitionen, zur Finanzierung sowie zur Erfolgsrechnung bzw. Mittelflussrechnung gemacht. Die dem Businessplan entnommenen Kennzahlen (Planbilanzen und Erfolgsrechnungen für verschiedene Varianten) unterstünden dem Geschäftsgeheimnis, was wohl offensichtlich sei. Die entsprechenden Angaben hätten auch Eingang in den RRB Nr. 36 vom 15. Januar 2013 gefunden. 4.2.2 Das Amt für Wirtschaft erwog im angefochtenen Entscheid zu Dokument Nr. 2, nach einer kurzen unbedeutenden Einleitung fänden sich praktisch auf jeder Seite unbekannte Informationen in umfangreicher Art. Sie beträfen eine eigene Einschätzung der RMAG zur Entwicklungsperspektive, eine Stärken-Schwächenanalyse, Investitionsvorhaben, Finanzierungspläne, Erfolgs- und Mittelflussberechnungen, Planungsbilanzen und Erfolgsrechnungen sowie Risikoabschätzungen. Bei Dokument Nr. 3 handle es sich um inhaltlich ähnliche Aussagen wie in Dokument Nr. 2. Als Beilagen angefügt seien eine von der RMAG aufgestellte Krite-

24 rienliste für NRP-Projekte mit Erläuterungen zum ganzen künftigen Projekt, ein Businessplan, eine Investitionsrechnung, eine Finanzierungstabelle, eine Umsatzplanung, eine Planbilanz sowie Erfolgsrechnung in mehreren Varianten und eine Lohnkostenplanung. Auch Dokument Nr. 4 beginne mit einer kurzen unbedeutenden Einleitung. Anschliessend äussere sich die RMAG zu Projektzielen, geplanten Massnahmen, Betriebskonzept, Investitionen, Erfolgs- und Mittelflussrechnung, aktuellem Projektstand und zur Risikoabschätzung. Es sei offensichtlich, dass derartige Kennzahlen nicht für die Öffentlichkeit bzw. nicht für Dritte bestimmt seien (vgl. Erw. 10 und 22 ff.). 4.2.3 Vernehmlassend macht das Volkswirtschaftsdepartement geltend, die Beschwerdegegnerin habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Informationen, welche künftige Geldgeber oder Konkurrenten in ihrer Entscheidung beeinflussen könnten (S. 3 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin verweist vernehmlassend in materieller Hinsicht im Wesentlichen auf ihre Stellungnahme vom 9. August 2019 (sowie vom 29. Februar 2020 betreffend das Gutachten der G.________ vom 14.2.2019, den Bericht der F.________ AG vom 28.1.2019 und die Bauabrechnung vom 18.2.2016). Sie bringt im Weiteren namentlich vor, die Dokumente seien im Zusammenhang mit dem Gesuch der RMAG um Verlängerung und Erweiterung des NRP-Darlehens entweder von der RMAG beim Kanton eingereicht oder vom Kanton selber (z.B. Gutachten der G.________) in Auftrag gegeben worden. Diese Dokumente hätten keinen direkten Zusammenhang mit den Volksabstimmungen über die beiden Initiativen. Beim Verfahren um die Verlängerung des NRP-Darlehens handle es sich nicht um einen demokratischen Willensbildungsprozess. Über das NRP- Darlehen entscheide der Kanton und nicht der Stimmbürger auf Gemeinde- und Bezirksebene. Der Kanton bzw. die kantonale Verwaltung sei weder berechtigt noch befugt, die im Zusammenhang mit einem Gesuch für ein NRP-Darlehen eingereichten Unterlagen für einen kommunalen Abstimmungskampf an Dritte herauszugeben. Selbst in einem politischen Prozess könne sich eine private Unternehmung auf das Geschäftsgeheimnis berufen und müsse im Abstimmungskampf nicht sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Die Beschwerdeführer verlangten einen stringenten Nachweis, dass mit der Herausgabe der Dokumente das Geschäftsgeheimnis verletzt werde und der RMAG dadurch tatsächlich auch ein Schaden bzw. Wettbewerbsnachteil entstehe. Es liege in der Natur der Sache, dass ein sicherer Beweis über eine zukünftige Tatsache nicht zu erbringen sei. Es müsse für die Annahme eines überwiegenden Interes-

25 ses daher genügen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass die Herausgabe der Dokumente für die RMAG zum Nachteil gereiche. 4.3 Das Dokument Nr. 3 als umfassendstes der Dokumente Nrn. 2-4 setzt sich aus verschiedenen Unterlagen zusammen. Das Schreiben (Entwurf) vom 30. März 2012 betreffend "Antrag auf zinsloses Darlehen gemäss NRP" legt die Ausgangssituation dar, nennt die Projektziele und die geplanten Massnahmen, stellt das Betriebskonzept und die Linienführung vor. Es folgt die Darstellung der vorgesehenen Investitionen in Anlagen sowie die geplante Finanzierung samt Erfolgsrechnung/Mittelflussrechnung. Nach der Schilderung des Projektstandes mit u.a. Terminplan und der Risikoabschätzung wird der Antrag betreffend Gewährung eines zinslosen NRP-Darlehens gestellt, gestützt auf die beantwortete "Kriterienliste für NRP-Projekte". Der Businessplan ("Neubauprojekt Rotenflue Kulm & Gesamtentwicklungsprogramm der Mythenregion") besteht aus 14 Kapiteln (Zusammenfassung; Mythenregion; Ausgangslage; Strategie; Beschrieb des Bahnprojektes; Verkehrskonzept; Investitionen, Finanzierung und Wirtschaftlichkeit; Markt; Entwicklung Mythenregion; Marketing; Sponsoringkonzept; Risikoanalyse; Realisierungsplanung; Schlusswort). Der Anhang enthält Angaben zur Organisation/Organigramm, Technischen Eckdaten, Investitionen, Master- und Businessvariante, Kalkulation Lohnkosten sowie Risikoanalyse. 4.4.1 Zunächst ist es augenfällig, dass die integrale Verweigerung der Einsichtnahme vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht standhält. An Ausführungen zur Ausgangssituation, an der Nennung von Projektzielen und der Schilderung des Betriebskonzeptes samt Linienführung kann vorliegend kein objektives Geheimhaltungsinteresse bestehen. Die Argumentation des Amtes für Wirtschaft, Passagen ohne Geschäftsgeheimnisse seien derart spärlich, belanglos und untergeordnet, dass sich eine Zensurierung der Dokumente nicht lohne (angefochtene Verfügung Erw. 29), ist nicht nachvollziehbar. Ein fehlendes Geheimhaltungsinteresse muss erst recht angenommen werden, wenn ein Betreiber die öffentliche Hand um Förderungsmassnahmen zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs angeht, obwohl sein Verkehrsbetrieb ausserhalb des Grundangebotes liegt (vgl. Urteil des BGer 1C_492/2019 vom 31.3.2020 [vgl. vorstehend Ingress lit. A] Erw. 3.6.3). Damit ist gleichzeitig von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Offenlegung der entsprechenden Unterlagen auszugehen. Ein solches Interesse wird für eine Offenlegung zwar nicht vorausgesetzt; es bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen scheint jedoch gerechtfertigt. Die gänzliche Verweigerung einer Offenlegung erweist sich bereits von daher als unhaltbar.

26 4.4.2 Des Weiteren kann nicht von einem rechtsgenüglichen Nachweis des Vorliegens eines Geschäftsgeheimnisses seitens der Behörden bzw. der Beschwerdegegnerin gesprochen werden. Ein rechtsgenüglicher Nachweis des privaten Interesses an einer Geheimhaltung setzt auch voraus, dass aufgezeigt wird, dass bzw. inwiefern eine Zugangsgewährung zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der geltend gemachten privaten Interessen, d.h. zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit, führen kann. Allein die Aussage, es sei offensichtlich, dass detaillierte Angaben zu Investitionen, zur Finanzierung, zu Planbilanzen und Erfolgsrechnungen, Mittelflussrechnungen etc. offensichtlich nicht für die Öffentlichkeit bzw. für Dritte bestimmte Kennzahlen darstellten und dass es sich hierbei um sensible Daten handle, hat an und für sich wohl Geltung für alle Informationen, welche einem objektiven Geheimhaltungsinteresse unterliegen können; Rückschlüsse auf eine ernsthafte Beeinträchtigung der wettbewerblichen Situation einer Unternehmung lassen sich hieraus jedoch konkret nicht ziehen. Soweit Zahlen als vertraulich bezeichnet werden, kann eine solche Klassifizierung für sich allein ebenfalls kein Geheimhaltungsinteresse begründen (vgl. vorstehend Erw. 3.1.4). Ebenso lässt sich aus einem als "vertraulich" gestempelten Organigramm (vom 27.3.2012 = Beilage zum Businessplan) per se kein Geheimhaltungsinteresse ableiten. 4.4.3 Vorliegend dienten die von der Beschwerdegegnerin für geheim erklärten Dokumente unter anderem als Grundlagen, um Beiträge der öffentlichen Hand zu erlangen. Allenfalls liesse sich daher fragen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 3 lit. b und c ÖDSG gegen eine Zugänglichmachung spricht. Demgemäss bestehen überwiegende Interessen, wenn die Gewährung des Zugangs geeignet ist, die Position eines öffentlichen Organs in Vertragsverhandlungen zu erschweren (lit. b) oder die freie Meinungs- und Willensbildung eines öffentlichen Organs oder einer anderen Behörde zu behindern (lit. c). Indes wird dies zum einen nicht geltend gemacht. Zum andern lässt sich mit dieser Begründung allenfalls ein Aufschub der Zugänglichmachung bis zur rechtskräftigen Behandlung von Beitragsgesuchen rechtfertigen, damit die Behörden ohne äusseren Druck und ohne Störung des internen Willensbildungsprozesses ihre Gesuchsbeurteilung vornehmen können (vgl. BSK BGÖ-Steimen Art. 7 N 13 f.; "Bericht und Vorlage" S. 8 zu § 6 Abs. 2 und 3). Einen Aufschub sieht § 6 Abs. 2 ÖDSG neben einer Einschränkung oder gänzlichen Verweigerung der Zugangsgewährung auch ausdrücklich vor. Angesichts der Entstehungszeit der Dokumente Nrn. 2 bis 4 und der gestützt auf diese Dokumente erfolgte Finanzierung der Bahn lässt sich mittlerweile selbst ein Aufschub der Zugangsgewährung

27 nicht mehr vertreten. Was die Finanzierung anbelangt, geben hierüber im Übrigen auch die öffentlich publizierten Geschäftsberichte gemäss den aktienrechtlichen Vorgaben Auskunft, womit den vorangegangenen diesbezüglichen Überlegungen keine Relevanz mehr zukommt und ein Geheimhaltungsinteresse auch aus diesem Grunde nicht mehr weiter bejaht werden kann. Wenn schliesslich die Revisionsstelle mit ihren in den Geschäftsberichten veröffentlichten Revisionsberichten nach einem ersten Hinweis im Bericht vom 21. Oktober 2016 (zur Jahresrechnung 2015/2016) in den Berichten zu den folgenden Jahresrechnungen (2016/2017; 2017/2018; 2018/2019) die Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit davon abhängig macht, ob die gesetzten Budget- und Finanzierungsziele erreicht werden, wird damit gleichzeitig klargemacht, dass sich die vormalige Budget- und Finanzierungsplanung abweichend von den bzw. über den derzeitigen effektiven Verhältnissen bewegte. Insofern werden mit einer Zugangsgewährung in globo keine Geheimnisse preisgegeben. Im Übrigen legt die Beschwerdegegnerin (wie auch die Vorinstanzen) nicht dar, jedenfalls nicht substantiiert, dass und inwiefern sich aus einer Offenlegung für sie (ernsthafte) negative Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation ergeben könnten. 4.4.4 Mithin erweist sich, dass hinsichtlich der Dokumente Nrn. 2 bis 4 das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist. Weder ist eine ernsthafte Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit der Beschwerdegegnerin erkennbar noch wird eine solche belegt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu einer nur teilweisen Einsichtsgewährung führen müssten. 4.5 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass den Beschwerdeführern auch in den RRB Nr. 36/2013 vom 15. Januar 2013 vollumfänglich Zugang zu gewähren ist. 5.1 Dokumente Nrn. 5 bis 10: 5.1.1 Dokumente Nrn. 5 und 6 (Schreiben des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements an die Rotenfluebahn Mythenregion AG vom 16.8.2018 bzw. 12.7.2018) 5.1.2 Dokumente Nrn. 7 bis 10 (Schreiben der Rotenfluebahn Mythenregion AG an das Amt für Wirtschaft vom 2.5.2018 zw. 21.3.2018 bzw. 14.3.2018 bzw. 22.1.2018) 5.2.1 Mit Schreiben vom 9. August 2019 führte die Beschwerdegegnerin zu den Dokumenten Nrn. 5 und 6 sowie 8 bis 10 aus, diese Schreiben stünden in einem

28 direkten Zusammenhang. Die RMAG breite die finanziellen Unternehmenszahlen in allen Details aus. Insbesondere zeige die RMAG gegenüber dem Volkswirtschaftsdepartement auf, wie die Unternehmung bzw. deren Anlagen finanziert seien. Es handle sich zweifelsohne um äusserst sensible Daten. Diese Zahlen sowie die Amortisationsbedingungen für das NRP-Darlehen seien nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und unterstünden dem Geschäftsgeheimnis. Auch die im Dokument Nr. 7 gemachten Angaben, wie die in die RMAG investierten Fremdkapitalien gesichert seien, unterstünden dem Geschäftsgeheimnis. Zudem sei dieses Dokument ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden. 5.2.2 Das Amt für Wirtschaft folgte in der angefochtenen Verfügung dieser Argumentation (Erw. 25 bis 27). Der Zugang zu den amtlichen Dokumenten Nrn. 7 bis 10 (wie auch 2 bis 4) müsse aufgrund der entgegenstehenden privaten Interessen eingeschränkt werden. Die das Geschäftsgeheimnis betreffenden Informationen seien in den einzelnen Dokumenten derart zahlreich und prominent, dass die Leserlichkeit und Nachvollziehbarkeit ohne diese Angaben sehr beeinträchtigt wären und eine Herausgabe sinnlos sei. Passagen ohne Geschäftsgeheimnisse seien derart spärlich, belanglos und untergeordnet, dass sich eine Zensurierung der Dokumente nicht lohne (Erw. 28 f.; vgl. vorstehend Erw. 4.3.1). Das Volkswirtschaftsdepartement folgte in seiner Verfügung vom 11. März 2020 betreffend die Dokumente Nrn. 5 und 6 der gleichen Argumentationslinie, dies auch was das Aufwand-Ertragsverhältnis einer allfälligen teilweisen Zensurierung anbelangte (Erw. 17 f.). 5.2.3 Vernehmlassend differenzieren weder das Volkswirtschaftsdepartement noch die Beschwerdegegnerin nach den verschiedenen Dokumenten (vgl. vorstehend Erw. 4.2.3). 5.3.1 Die Revisionsstelle hat, wie erwähnt, in ihren Revisionsberichten wiederholt auf die Liquiditätsschwierigkeiten der Beschwerdegegnerin hingewiesen. Bereits in Ziff. 14 des Anhanges zur publizierten Jahresrechnung 2015/2016 findet sich folgende "Erläuterung zur Fortführungsfähigkeit (Going Concern)" der RMAG: Der Verwaltungsrat hat einen umfassenden Massnahmenplan erarbeitet, um die angespannte Liquiditätssituation der Unternehmung zu verbessern. Der Massnahmenplan umfasst erstens operative Massnahmen zu Kostenoptimierungen aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten vollen Betriebsjahr, zweitens Massnahmen zur Reduzierung des jährlichen Mittelabflusses bei den Darlehens- und Leasinggebern, und drittens Massnahmen zu weiteren Umsatzsteigerungen. Verschiedene Massnahmen zur Sicherung der Liquidität konnten nach Bilanzstichtag realisiert werden.

29 Die analoge Erläuterung in der Jahresrechnung 2016/2017 enthält ergänzend den Hinweis auf eine Überarbeitung des Massnahmenplanes im Sommer 2017 und fügt an, der Massnahmenplan sei auf mehrere Jahre ausgelegt und werde periodisch überarbeitet. Die gleichen Erläuterungen finden sich auch in den Ziff. 14 der Anhänge der Jahresrechnungen 2017/2018 und 2018/2019 (je ohne Hinweis auf Überarbeitung). 5.3.2 Die Dokumente Nrn. 5 bis 10 stehen im Zeichen dieses Massnahmenplanes und betreffen das NRP-Darlehen. Während Dokument Nr. 10 eine mehr oder weniger allgemein gehaltene Anfrage beinhaltet, werden in den Dokumenten Nrn. 8 und 9 die eingeleiteten Massnahmen zur Liquiditätssicherung unter Nennung der jeweiligen Finanzierungspartner, Beträge und vereinbarten Modalitäten genannt. Dokument Nr. 7 macht Angaben zu den Sicherheiten. Diese Dokumente werden als "vertraulich" bezeichnet. Mit dem Schreiben vom 12. Juli 2018 (Dokument Nr. 6) nimmt das Volkswirtschaft Stellung zum Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2018 (Dokument Nr. 8) und formuliert die Voraussetzungen, unter welchen dem Gesuch gefolgt werden kann. Mit dem Schreiben vom 16. August 2018 (Dokument Nr. 5) wird dem Gesuch unpräjudiziell vorläufig stattgegeben. 5.4 Es ist der Beschwerdegegnerin und den Vorinstanzen zweifelsohne beizupflichten, dass die Dokumente Nrn. 6 bis 9, nicht aber 5 und 10, durchaus sensible Daten enthalten, welche geeignet sind, als dem privaten Geheimhaltungsinteresse unterliegend klassifiziert zu werden. Die förmliche Klassifizierung als "vertraulich" kann eine Geheimhaltung indes, wie erwähnt (vorstehend Erw. 3.1.4), noch nicht rechtfertigen. Weder wird in den Dokumenten Nrn. 6 bis 9 (wie auch 5 und 10) die Klassifizierung als vertraulich mit allfälligen (ernsthaften) Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit begründet, sofern die Daten bekannt werden sollten, noch werden in den Stellungnahmen und Beurteilungen der Vorinstanzen sowie insbesondere der Beschwerdegegnerin allfällige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung geltend gemacht für den Fall, dass Zugang zu den Schreiben samt den dort erwähnten Daten gewährt wird. Die Erläuterungen des Geheimhaltungsinteresses seitens der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin erweisen sich zudem auch hinsichtlich dieser Dokumente als zu pauschal und undifferenziert. Eine dokumentenbezogene Beurteilung, ob allenfalls ein teilweiser Zugang gewährt werden kann, fehlt, womit auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz unbeachtet blieb.

30 Die Liquiditätsprobleme und die Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit als solche werden in den Geschäftsberichten thematisiert, sind demgemäss bekannt, beschlagen aber insbesondere die Frage der Weiterexistenz der Unternehmung und nicht deren Wettbewerbsfähigkeit. Ebenso wird in den Geschäftsberichten hervorgehoben, dass die hohen Zins- und Amortisationsverpflichtungen finanziell auf die Liquidität drücken, womit gleichzeitig klargestellt ist, wo in erster Linie gewissermassen "der Hebel anzusetzen ist". Es kann auch nicht gesagt werden - und wird auch nicht behauptet - dass die wahrscheinliche Gefahr besteht, dass die Beschwerdegegnerin durch eine Zugänglichmachung in Misskredit geraten könnte (vgl. BSK BGÖ-Häner, Art. 7 N 34). 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass ein öffentliches Interesse am Zugang zu den erwähnten Dokumenten zu bejahen ist und nicht ersichtlich ist, dass dieser Zugang relevante Auswirkungen auf den geschäftlichen Erfolg der Beschwerdegegnerin haben könnte. Zu beachten ist jedoch, dass in diesen Dokumenten - zumindest teilweise - auch Daten von privaten Dritten enthalten sind. So werden im Dokument Nr. 7 an verschiedenen Stellen diverse Gläubiger genannt, dies ebenfalls in den Dokumenten Nr. 8 und 9. Diese Gläubiger stehen in keiner direkten Verbindung zum Kanton als NRP-Darlehensgeber. Beim Namen dieser Gläubiger handelt es sich um Personendaten im Sinne von § 4 lit. c ÖDSG (Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen) und § 8 ff. ÖDSG. In § 12 Abs. 1 ÖDSG wird zwar der Grundsatz aufgestellt, dass anderen öffentlichen Organen und Privaten gewisse Personendaten bekannt gegeben werden dürfen (lit. a. Namen, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person; lit. b. Daten, welche die betroffene Person allgemein zugänglich gemacht hat). In § 15 ÖDSG wird diese Befugnis jedoch eingeschränkt. Gemäss § 15 ÖDSG dürfen Personendaten Privaten nur bekannt gegeben werden, wenn: a) ein Rechtssatz dazu verpflichtet oder ermächtigt, oder b) die betroffene Person eingewilligt hat. Dies bezieht sich auch auf Personendaten im Sinne von § 12 Abs. 1 lit. a ÖDSG, soweit sie bloss Bestandteil eines amtlichen Dokumentes sind und dadurch im Zusammenhang weitergehende Informationen zu einer Person bekannt geben als nur Name und Adresse. Zudem sind bei der Bekanntgabe von Personendaten die allgemeinen Grundsätze nach § 8 ÖDSG zu beachten, insbesondere die Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben (§ 8 Abs. 1 ÖDSG). Personendaten dürfen zudem nur zu dem Zweck bearbeitet werden (und somit auch bekannt gegeben werden, vgl. § 4 lit. f ÖDSG), der bei der Beschaffung angegeben wurde, der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zwar unterstehen alle amtlichen Dokumente dem

31 Öffentlichkeitsprinzip, die Personendaten bleiben jedoch geschützt, da für ihre Bekanntgabe die Voraussetzungen von §§ 12 ff. ÖDSG erfüllt sein müssen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, welche die Vorinstanzen verpflichten oder ermächtigen würde, weitere Kreditgeber von NRP-Darlehensnehmer an private Dritte namentlich bekannt zu geben. Die Personendaten von privaten Kreditgebern oder Gläubigern einer privaten Unternehmung, welche ein NRP-Darlehen erhalten haben, können zwar erforderlich sein für Entscheide der öffentlichen Organe im Zusammenhang mit der finanziellen Hilfe und dienen damit der öffentlichen Aufgabenerfüllung. Sie müssen aber nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass ihre in den amtlichen Organen zur Verfügung gestellten Unterlagen enthaltene Personendaten Dritten uneingeschränkt bekannt gegeben werden dürfen. Die Datenbekanntgabe ist für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe - vorliegend der finanziellen Hilfe an ein privates Transportunternehmen auch nicht erforderlich. Die privaten Gläubiger oder Kreditgeber selber stehen in Bezug auf das NRP-Darlehen in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum öffentlichen Darlehensgeber. Der Umgang mit Personendaten aus amtlichen Dokumenten und damit auch der Umgang mit ihren Daten in den oberwähnten Dokumenten richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen von §§ 8 ff. ÖDSG, weshalb ohne ausdrückliche Einwilligung dieser Gläubiger die entsprechenden Personendaten vor Bekanntgabe an die Gesuchsteller aus den Dokumenten zu streichen sind. Vor Herausgabe dieser Dokumente an die Gesuchsteller haben die Vorinstanzen deshalb bei diesen privaten Dritten abzuklären, ob sie mit einer Datenbekanntgabe einverstanden sind, andernfalls sind ihre Personendaten - wie bereits erwähnt - vor Einsichtnahme durch Dritte aus den Dokumenten zu entfernen bzw. in den Dokumenten unkenntlich zu machen. Von dieser Abklärung kann selbstverständlich abgesehen werden, wenn sich die Beschwerdeführer zum Voraus mit einer Einsichtnahme in die Dokumente nach Unkenntlichmachung der Namen Dritter einverstanden erklären. 6.1 Gutachten der G.________ vom 14. Februar 2019; Bericht der F.________ AG vom 28. Januar 2019; Bauabrechnung vom 18. Februar 2016: 6.2.1 Mit Schreiben vom 29. Februar 2020 verwies die Beschwerdegegnerin "im Grundsatz" auf ihre Stellungnahme vom 22. Juli 2019. Die drei Dokumente enthielten zahlreiche Informationen, die ihres Erachtens unter das Geschäftsgeheimnis fielen. An der Geheimhaltung habe sie ein eminentes Interesse. Im Bericht der F.________ werde ausdrücklich erwähnt, dass der Bericht ausschliesslich für die darin erwähnten Stellen bestimmt sei; selbstredend ergebe

32 sich hier-aus, dass dieser Bericht den Gesuchstellern nicht herausgegeben werden dürfe. Andernfalls sei zumindest ein Teil des letzten Satzes auf S. 1 einzuschwärzen. Die Sponsoren legten Wert darauf, nicht namentlich genannt zu werden; dies solle auch in Zukunft so bleiben. Der Kurzbericht (Gutachten) der G.________ sei eine Beurteilung der Restrukturierung der Finanzierung der RMAG und enthalte eine sehr detaillierte Analyse der aktuellen Betriebszahlen und der Finanzierungssituation der RMAG, der möglichen betrieblichen Entwicklung bzw. des Entwicklungspotentials, der aktuellen Finanzierung und Mittelflussrechnung sowie möglichen Entwicklungen in diesem Bereich. Im Grunde genommen habe die RMAG eine so detaillierte Analyse der RMAG erstellt, wie sie bei einer möglichen Firmenübernahme erforderlich sei. Die RMAG habe die detaillierten betrieblichen Kennzahlen im Vertrauen darauf geliefert, dass sie geheim blieben. Keine Unternehmung mache solche Angaben, wenn sie damit rechnen müsse, dass diese an Dritte herausgegeben würden. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchsteller bei einer Herausgabe einzelne Teile aus dem Kontext herausreissen und verzerrt wiedergeben würden. Damit würden auch die wirtschaftlichen Interessen der Aktionäre der RMAG tangiert. Wenn alle Zahlen und strategischen Überlegungen herausgegeben werden müssten, ergebe sich daraus ein klarer Wettbewerbsvorteil für mögliche Investoren oder Übernahmewillige. Eine vergleichbare Situation wäre es, wenn der Kanton alle Informationen, die ansiedlungswillige Unternehmen und Privatpersonen im Rahmen der Wirtschaftsförderung dem Kanton im Vertrauen auf vertrauliche Behandlung zur Verfügung stellten, öffentlich machen würde. Im Sinne eines Eventualantrages führte die Beschwerdegegnerin aus, bei einer Herausgabe müssten derart viele Passagen eingeschwärzt werden, dass der Bericht nicht mehr aussagekräftig wäre. Es betreffe dies namentlich S. 6 ganzer vierter Absatz und Randtitel, S. 7 ganzer Abschnitt "Entwicklung Erfolgsrechnung", S. 8 ganze Abschnitte "Cash Flow", "Cash flow vs. Kalkulatorischer Erneuerungsbedarf", "Verschuldungsfaktor" und "Massnahmeplan", S. 9 ganzer zweiter Absatz sowie die beiden letzten Absätze (Verkehrsertrag und Gastroertrag), S. 10 ganzer Abschnitt "übriger Ertrag", ab S. 11 Abschnitt "Plausibilisierung G.________ Szenario A Ertrag" bis und mit ganze S. 16 müsse alles abgedeckt werden. Die Seiten 17 und 18 des Kurzberichts der G.________ mit den Kapiteln "5. Unterstützung durch Gemeinden" und "6. Fazit G.________" könnten den Gesuchstellern herausgegeben werden; auf das Schlussfazit stütze sich der Gemeinderat Schwyz ab. Es könne nicht sein, dass die Gesuchsteller prüften, ob der Kurzbericht korrekt erstellt worden sei und die darin getroffenen Annahmen realistisch seien bzw. dass die Gesuchsteller selber ein "Obergutachten" machten.

33 Die detaillierte Bauabrechnung vom 18. Februar 2016 unterstehe ebenfalls dem Geschäftsgeheimnis, soweit diese in ihrem Detaillierungsgrad über das hinausgehe, was im Geschäftsbericht bzw. in der Bilanz 2014/2015 publiziert worden sei. Zudem sei die Bauabrechnung noch nicht definitiv, weil das Parkhaus als integraler Bestandteil des Projektes bisher noch nicht habe realisiert werden können. 6.2.2 Das Amt für Wirtschaft folgte in der Verfügung vom 10. März 2020 der (Eventual)Argumentation der Beschwerdegegnerin. Die von der Beschwerdegegnerin konkret bezeichneten Passagen des Gutachtens der G.________ enthielten alle Informationen, welche Dritten unbekannt seien und den Kern des Geschäftsgeheimnisses einer Unternehmung beträfen. Das Gutachten könne den Gesuchstellern nur unter Zensurierung der betreffenden Textpassagen zur Kenntnis gebracht werden. Beim Bericht der F.________ AG habe die Beschwerdegegnerin ein Recht darauf, dass Sponsoren anonym und auch geheim seien. Die Bauabrechnung enthalte tatsächlich weitgehend Informationen zur RMAG, welche der Öffentlichkeit in diesem Detaillierungsgrad nicht bekannt sein dürften. Der Geheimhaltungswille der RMAG sei berechtigt. 6.2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht das Volkswirtschaftsdepartement keine über die angefochtene Verfügung hinausgehende Ausführungen. Betreffend die Argumentation wird auf die vorstehenden Erw. 4.2.3 und 5.2.3 verwiesen. 6.3.1 Das Gutachten (bzw. der Kurzbericht) der G.________ wurde im Auftrag des Amtes für Wirtschaft erstellt. Zu beurteilen ist das Restrukturierungskonzept der RMAG, da zur Verlängerung der Amortisationsfrist für das gewährte NRP- Darlehen sowie für ein Engagement von Gemeinde und Bezirk (Eventualverpflichtung/Gemeindegarantie) der Nachweis der finanziellen Nachhaltigkeit benötigt wird (Gutachten S. 6 fünfter Absatz). 6.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim "Kurzbericht" erklärtermassen um eine Zusammenfassung der Ergebnisse "aus der Analyse bzw. Überprüfung" durch die G.________ handelt (Kurzbericht S. 6 Ziff. 1 i.f.). Die Positionierung der Beschwerdegegnerin in einem allfälligen Wettbewerb mit Mitkonkurrenten ist kein Thema. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin kann auch nicht gesagt werden, dass der Kurzbericht vergleichbar mit einer Unternehmensanalyse im Rahmen einer möglichen Übernahme erstellt wurde; hierfür lässt sich auch dem

34 Gutachten kein Hinweis entnehmen. Eine Unternehmensanalyse ("Due Diligence") mit Blick auf eine Firmenübertragung ist eine akribische Prüfung des Unternehmens mit vertiefter und umfassender Analyse, die betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Aspekte beinhaltet mit dem Ziel, möglichst viele Informationen über die Chancen und Risiken zu gewinnen. Demgegenüber ist der Kurzbericht der G.________ einzig auf die Beurteilung der Restrukturierung der Finanzierung der RMAG, d.h. die Verbesserung und Stabilisierung der Liquiditätslage fokussiert. Die Gefahr einer allfälligen Übernahme der RMAG wird nirgends in den Akten zum Thema gemacht und wurde auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Es kann mithin festgestellt werden, dass auch eine Zugänglichmachung des ganzen Kurzberichts keine (ernsthaften) Auswirkungen auf die Positionierung der RMAG im Wettbewerb und keine Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben kann bzw. werden solche (ernsthaften) Auswirkungen von der Beschwerdegegnerin nicht, jedenfalls nicht hinreichend, belegt. 6.3.3 Der vom Amt für Wirtschaft in Auftrag gegebene Kurzbericht wurde mit Blick auf die Verlängerung des NRP-Darlehens sowie eines Engagements von Gemeinde und Bezirk erstellt. Das öffentliche Interesse an einer Kenntnis des Berichts ist mithin evident. Dieses Interesse beschlägt nicht nur die allgemeinen Betrachtungen und das Fazit samt allfälligen Empfehlungen des Berichts, sondern auch die Herleitung des Berichtsergebnisses. Dieses öffentliche Interesse überwiegt das allfällige private Interesse der RMAG an einer Geheimhaltung des Zahlenmaterials, auf welchem die Beurteilung basiert. Das Argument der Beschwerdegegnerin, keine Unternehmung mache solche Angaben, wenn sie damit rechnen müsse, dass diese an Dritte herausgegeben würden, hat Gültigkeit, wenn es um gutachterliche Beurteilungen zuhanden privater Investoren geht; in einem solchen Fall handelt es sich allerdings nicht um ein amtliches Dokument, das dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegt. Vorliegend kann dieses Argument nicht verfangen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Herausgabe der Daten sei freiwillig erfolgt, nachdem hiervon die Sprechung öffentlicher Gelder und Gewährung von Garantien zwecks Sicherung der Liquidität abhängig gemacht wird bzw. wurde. Anhaltspunkte für eine Zusicherung der Vertraulichkeit seitens der Behörden bestehen, soweit ersichtlich, nicht - unbesehen der Frage der Zulässigkeit einer solchen Zusicherung, wenn die Beanspruchung öffentlicher Finanzierungshilfen zur Diskussion steht. 6.3.4 Unbehelflich ist auch das Argument, es könne nicht sein, dass die Gesuchsteller prüften, ob der Kurzbericht korrekt erstellt worden sei und die darin getroffenen Annahmen realistisch seien bzw. dass die Gesuchsteller selber ein "Ober-

35 gutachten" machten. Die Möglichkeit, dass eine Zugänglichmachung Kontroversen mit sich bringt - vorliegend unter Einschluss alternativer Beurteilungen unter Zugrundelegung anderer numerischer Annahmen - und eine öffentliche Auseinandersetzung provozieren kann - was vorliegend mit Blick auf die Abstimmung über die beiden Initiativen auf Gemeinde- und Bezirksebene so oder anders der Fall sein wird -, genügt grundsätzlich nicht als Verweigerungsgrund (vgl. Urteil BVGer A-6291/2013 vom 28.10.2014 = ZBl 2015 S. 313 ff. Erw. 7.2.4). Mittel einer Kontroverse kann unter anderem auch ein privates Gegengutachten sein, womit gerade in diesem Fall eine vollständige Transparenz geboten sein dürfte. Diesbezüglich ist betreffend die zensurierten Stellen beispielsweise anzufügen, dass der vierte Absatz auf S. 6 nichts enthält, was nicht auch der Geschäftsbericht 2017/2018 ausweist, und dass die numerischen Analysen (S. 7 f.) auf den im Geschäftsbericht (Jahresrechnung) publizierten Angaben und für Bergbahnbetriebe massgebenden Kennzahlen basieren. Insofern verfehlen diese Zensuren ihre Wirkung und weisen etwas Willkürliches auf. 6.3.5 Gegen eine Zugänglichmachung des ganzen Kurzberichts kann vorliegend auch nicht angeführt werden, die freie Meinungs- und Willensbildung eines öffentlichen Organs oder einer anderen Behörde werde behindert (vgl. vorstehend Erw. 4.4.3). Im vorstehend erwähnten Urteil A-6291/2013 (betreffend Einsicht in Sitzungsprotokolle/Entscheidungshilfen der Flughafen Zürich AG betr. Nachtflüge) hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen (Erw. 7.2.3), bei der Beurteilung dieses Tatbestandes sei zu beachten, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Willensbildung erforderlich sei; es genüge also nicht jede Beeinträchtigung. Nicht jede Verzögerung oder Erschwerung im Entscheidungsprozess, welche sich aus der öffentlichen Auseinandersetzung ergebe, sei automatisch als wesentliche Behinderung der freien Meinungs- und Willensbildung einer Behörde zu betrachten. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung ist vorliegend auszuschliessen. Im bereits zugänglich gemachten Fazit des Kurzberichts (S. 18 letzter Absatz) wird ungeschminkt gefolgert, dass ohne Unterstützung der Gemeinde bzw. des Bezirks die Verzinsung auf den privaten Darlehen ungleich höher wäre und der Effekt der finanziellen Restrukturierung damit verloren ginge. Zudem wäre die Bedingung für die Verlängerung des NRP-Darlehens nicht erfüllt. Zu ergänzen ist, dass der Kurzbericht auch nicht als Ergebnis eines internen Mitberichtsverfahrens qualifiziert werden kann, womit ein Zugang ohne weiteres ausgeschlossen wäre (§ 6 Abs. 1 lit. b ÖDSG).

36 6.3.6 Es erweist sich somit, dass sich auch beim Kurzbericht der G.________ eine bloss teilweise Zugänglichmachung mit dem Öffentlichkeitsgesetz grundsätzlich nicht vertreten lässt. 6.3.7 Im Gegensatz zu einer Spende, die als freiwillige Zuwendung gilt, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erwartet wird, liegt eine Sponsoringleistung vor, wenn der Empfänger der Zuwendung als Gegenleistung eine Werbeleistung zu gunsten des Sponsors erbringt (vgl. MWST-Info 05 Ziff. 2.1.1 und 2.2). Insoweit ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, der Sponsor wolle seinen Namen nicht genannt wissen, für Sponsoring im Allgemeinen atypisch. Indes handelt es sich bei der Nennung von Sponsoren wiederum um Personendaten im Sinne von § 4 lit. c ÖDSG (vgl. vorstehend Erw. 5.5). Eine gesetzliche Grundlage, welche die Behörden verpflichten würden, Gönner von privaten Unternehmen, welche ein NRP-Darlehen erhalten haben, privaten Dritten zu nennen, besteht nicht. Die Erlöse aus Sponsoring werden im öffentlichen Geschäftsbericht genannt. Genannt werden auch eine Anzahl Sponsoren, ohne jedoch bestimmte Beträge einzelnen Sponsoren zuzuordnen. Aus der Nennung von Sponsoren im Geschäftsbericht kann allerdings nicht einfach auf deren Einwilligung geschlossen werden, dass ihre im Bericht des Wirtschaftsprüfers festgehaltenen Personendaten durch die Behörden privaten Dritten bekannt gegeben werden. Es gibt verschiedene gute Gründe, welche Gönner privater Unternehmen veranlassen können, der Öffentlichkeit nicht bekannt zu sein. Die Bekanntgabe deren Personendaten an private Dritte kann sich für die RMAG unter Umständen geschäftsschädigend auswirken, indem sich z.B. ein Gönner entschliesst, die Bahn nicht mehr weiter zu unterstützen. Relevante private Interessen sprechen daher gegen die Bekanntgabe dieser Personendaten. Andererseits ist kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Kenntnis der Namen allfälliger Sponsoren der RMAG erkennbar. Ohne ausdrückliche Einwilligung der im Prüfungsbericht genannten Gönner sind ihre Personendaten mithin vor Bekanntgabe an die Gesuchsteller aus dem Prüfungsbericht zu streichen. Die Vorinstanzen haben die diesbezüglichen Abklärungen zu treffen und die entsprechenden Personendaten gegebenenfalls vor der Einsichtnahme durch die Beschwerdeführer aus den Dokumenten zu entfernen bzw. in den Dokumenten unkenntlich zu machen. 6.4.1 Mit RRB Nr. 36/2013 vom 15. Januar 2013 (Dokument Nr. 1) hat der Regierungsrat die Gewährung eines zinslosen, rückzahlbaren Investitionsdarlehens an die Auflage geknüpft, dass (bis spätestens Ende Mai 2015) beim Amt für Wirtschaft die detaillierte Bauabrechnung eingereicht wird. Per 30. März 2016 wurde das Bauprojekt Rotenflue Kulm definitiv abgerechnet (Geschäftsbericht 2015/2016 S. 18 Ziff. 2.a), nachdem die Bauabrechnung per Bilanzstichtag des

37 vorangegangenen Geschäftsjahres noch als pendent bezeichnet worden war (Geschäftsbericht 2014/2015 S. 20 Ziff. 15.1). Es ist unbestritten, dass die Bauabrechnung als amtliches Dokument zu qualifizieren ist (vgl. "Bericht und Vorlage" S. 6 zu § 4 lit. b: "Als amtlich ist ein Dokument zu betrachten, das sich im Besitz eines öffentlichen Organs befindet, unabhängig davon, ob es von diesem stammt bzw. angefertigt oder ihm von einer Drittperson zur Verfügung gestellt worden ist."). 6.4.2 Mit BVGE 2013/50 hat das Bundesverwaltungsgericht die Zugänglichmachung sämtlicher Abrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der paritätischen Kommissionen bejaht. Dabei schloss das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, dass es im Fall der Zugangsgewährung zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen könnte. Es fehle somit an einer Konkurrenzsituation (Erw. 8.2). Der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kantons Freiburg hat für die Zugänglichmachung einer als amtliches Dokument qualifizierten Wasserabrechnung eines Nachbarn die vorgängige Konsultation desselben verlangt, mithin einen Einblick nicht a priori verneint (Kantonale Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz, Kanton Freiburg, Newsletter #01/2004 S. 7). 6.4.3 Es ist nicht zu verkennen, dass mit einem Begehren um Einsichtnahme selbst in Bauabrechnungen eine inflationäre Nutzung des Öffentlichkeitsprinzips droht (vgl. "Bericht und Vorlage" S. 7 zu § 5) und unter Umständen ein ausserordentlicher Aufwand bei der Gesuchsbearbeitung einhergehen könnte, womit der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses verlangt werden könnte (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2). Entscheidend ist jedoch auch hinsichtlich der Bauabrechnung, ob überwiegende private Interessen einer Zugänglichmachung entgegenstehen. Dies kann vorliegend unter Bezugnahme auf die vorstehenden Erwägungen gleichermassen verneint werden. Ein nachteiliger Effekt auf die RMAG, den die Zugänglichmachung der Bauabrechnung nach sich ziehen könnte, ist nicht erkennbar; ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass die Bauabrechnung für den Betrieb geheim zu haltende Informationen enthält. Dies ist bei Bauabrechnungen ohnehin üblicherweise nicht der Fall. Einer Zugänglichmachung kann auch nicht entgegengehalten werden, das noch nicht erstellte Parkhaus bilde einen integralen Bestandteil des Projektes. Die Bergbahn (samt Gastrobetrieb) konnte zum einen unabhängig vom Parkhaus erstellt und bis anhin auch betrieben werden. Zum andern wurde gemäss dem Geschäftsbericht 2015/2016 (S. 18 Ziff. 2.a) per 30. März 2016 "das Bauprojekt Rotenflue Kulm" definitiv abgerechnet.

38 6.4.4 Allerdings versteht sich, dass eine Einsichtnahme in die Bauabrechnung sofern die Beschwerdeführer hieran festhalt

III 2020 75 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.11.2020 III 2020 75 — Swissrulings