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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2020 70

18 juin 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,124 mots·~16 min·4

Résumé

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 70 Entscheid vom 18. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, …, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, B.________, , gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, B.________ 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 2. April 2020 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________1987) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt mit der Begründung, dass er am 24. November 2019 auf der Überholspur der Autobahn A1 in Weinigen einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand (THC positiv) gelenkt habe. Dabei sei es zu einem Auffahrunfall gekommen, als das vorausfahrende Fahrzeug verkehrsbedingt abbremsen musste und A.________ nicht mehr rechtzeitig anhalten bzw. eine Kollision nicht mehr vermeiden konnte. In der vorsorglichen Verfügung vom 2. April 2020 wurde in der Dispositiv-Ziffer 2 die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 24. April 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren einreichen: 1. Die Verfügung des Verkehrsamts Schwyz sei vollumfänglich aufzuheben; 2. der Entzug des Führerausweises im Sinne eines Warnungsentzugs sei auf 5 Monate zu beschränken; 3. die bereits erfolgte Entzugsdauer sei anzurechnen, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis umgehend wieder zurückzugeben ist; 4. auf weitere Massnahmen, insbesondere auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, sei zu verzichten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ersucht. C. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In einer Eingabe vom 5. Juni 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Verkehrsamts. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG; SR 741.01). Über keine Fahreignung verfügt (insbe-

3 sondere), wer nicht frei von Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 II 559 Erw. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 Erw. 3c S. 126). 1.1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (vgl. zit. Urteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 II 335 Erw. 4b S. 337). Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte - namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr - sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7.3.2018 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 1.1.3 Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 Erw. 5 S. 128). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Füh-

4 rerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. zit. Urteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 125 II 493 Erw. 2b S. 495). 1.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, wozu namentlich das Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln fällt (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b 1. Satzteil SVG). Diesfalls ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. zit. Urteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.3 mit Verweis auf Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Botschaft vom 20.10.2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8447, Ziff. 1.3.2.6, 8470). 1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a, c sowie d der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers THC (Tetrahydrocannabinol [Cannabis]), Amphetamin oder Kokain nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt nach Art. 34 der Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) als erbracht, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L THC (lit. a) bzw. 15 µg/L Kokain (lit. c) bzw. 15 µg/L Amphetamin (lit. d) erreichen oder überschreiten. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2018 vom 30.5.2018 Erw. 2.4.2 mit Hinweisen; Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar SVG, a.a.O., N 42 zu Art. 55 SVG und N 25 zu Art. 91 SVG; Schaffhauser/Liniger, Das Dogma der Drogen-Nulltoleranz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2015, S. 219). Bestimmungsgrenzwerte sind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen die kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst werden kann (vgl. R. Schaffhauser, Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises wegen Drogen-Mischkonsums unterhalb der Nachweisgrenze, in: Jusletter 21.9.2015, Rz. 26; Sigrist/ Eisenhart, Fahrunfähigkeit wegen Alkohol-, Drogen- oder Medi-

5 kamentenwirkung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2006, S. 66). Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel die sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist (vgl. Schaffhauser, a.a.O., Rz. 27; Sigrist/ Eisenhart, a.a.O., S. 66). Hervorzuheben ist, dass die vorgenannten Grenzwerte in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG) dienen, indes für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines vorsorglichen Sicherungsentzuges wegen Anzeichen von Drogensucht nur eine beschränkte Bedeutung haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.3 in fine). 1.3.2 Werden die Grenzwerte gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA unterschritten, kann der Nachweis der betreffenden Betäubungsmittel im Blut nach dieser Bestimmung nicht als erbracht und damit die Fahrunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 2 VRV nicht als erwiesen gelten. Dass die betreffenden Betäubungsmittel als nicht konsumiert zu betrachten wären, ergibt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht. Diese sind in erster Linie mit Blick auf den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG von Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.3; 1C_365/2013 vom 8.1.2014 Erw. 4.3) und regeln den Nachweis des Konsums dieser Betäubungsmittel nicht (vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5.10.2018 Erw. 5.3). 2.1 In der vorliegenden Beschwerdesache ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2019 um ca. 15.40 Uhr bei einem Auffahrunfall mit dem vorderen Fahrzeug kollidierte und dabei unter dem Einfluss von Cannabis- Konsum stand. Diesbezüglich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Februar 2020 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV und der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft (vgl. Viact. 9). Dass der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer vor Gericht auch nicht geltend gemacht. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet hingegen vor Verwaltungsgericht u.a. ein, dass anhand des toxikologischen Gutachtens zwar eine Überschreitung des

6 Cannabis Grenzwertes von 1.5 µg/L THC mit 2.5 µg/L THC (Bandbreite gemäss Gutachten 1.7 bis 3.3 µg/L THC, vgl. Vi-act. 2, S. 2 Ziff. 1.3) festgestellt wurde, diese jedoch äusserst gering sei und man nach direktem Konsum oder bei regelmässigem Konsum viel höhere Werte gehabt hätte. Die Praxis einiger Kantone zeige, dass erst ab einem viel höheren THC-Carbonsäure Wert (75 µg/L THC- COOH) eine verkehrsmedizinische Begutachtung angezeigt sei und im vorliegenden Fall sei eine solche von lediglich 26 µg/L THC-COOH festgestellt worden, weshalb sich eine verkehrsmedizinische Begutachtung nicht rechtfertigen würde. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass die Grenzwerte bei den Betäubungsmitteln Kokain und Amphetamin nicht überschritten worden seien, weshalb auch kein nachgewiesener Konsum vorliege und dieser damit auch nicht mitberücksichtigt werden dürfe (Beschwerde, S. 4 ff.). 3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu beachten, dass es nicht um die Stichhaltigkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, sondern ausschliesslich um die Sicherheit im Strassenverkehr geht. Von daher findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung keine Anwendung. Bei Zweifeln in Bezug auf den Sachverhalt ist die Behörde im Kontext mit der Frage der Fahreignung nicht gehalten, auf die für den Betroffenen günstigere Variante abzustellen (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Aufl., Rz. 19 zu Art. 15d SVG mit weiteren Hinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3.10.2012 Erw. 2.4). Sodann ist ein vorsorglicher Führerausweisentzug auch gestützt auf Vorkommnisse möglich, die nicht oder noch nicht strafrechtlich sanktioniert worden sind (vgl. Weissenberger, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 15d SVG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2011 vom 30.9.2011). 3.2 Beizupflichten ist an sich den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5, Ziff. 10), dass ein regelmässiger aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine generell fehlende Fahreignung erlaubt, sondern namentlich die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit von massgeblicher Bedeutung sind zur Beurteilung der Fragestellung, ob ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen (oder nicht). 3.3 Allerdings fällt im konkreten Fall entscheidend ins Gewicht, dass hinsichtlich der Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers (bezüglich Suchtmittel) substantiierte Angaben fehlen und damit es kaum möglich ist zuverlässig abzuschätzen, ob er seinen Suchtmittelkonsum und seine Teilnahme als Lenker im Strassenverkehr ausreichend auseinanderhalten kann, wie nachfolgend dargelegt wird.

7 3.3.1 Die Kantonspolizei Zürich hielt bei den ersten Abklärungen zum Verkehrsunfall hinsichtlich des Beschwerdeführers nach Massgabe eines standardisierten Fragebogens (sog. FinZ-Set Version 7.0) u.a. folgende Beobachtungen fest (vgl. Vi-act. 1/ Anhang, FinZ-Set Ziff. 5): Cannabisgeruch ja/ Alkoholgeruch nein Orientierung normal/ unauffällig Äussere Erscheinung ungepflegt Gang normal/unauffällig Körperliche Auffälligkeiten: Zittern, Unruhe Stimmung/ Verhalten: stumpf Reaktion verzögert Ansprechbarkeit normal/ unauffällig Augen: Bindehäute gerötet/ unruhig Pupillen: träge Lichtreaktion 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Juni 2020 (S. 3 Ziff. 4) betont, dass nicht die Einnahme leistungsgefährdender Substanzen an sich die Fahrunfähigkeit begründe, sondern es vielmehr auf deren Wirkung zur Zeit der Fahrt ankomme, ist zu beachten, dass die Kantonspolizei nach dem Verkehrsunfall die vorstehend aufgeführten Auffälligkeiten registrierte (u.a. verzögerte Reaktion, Zittern/Unruhe, Bindehäute der Augen gerötet, Cannabisgeruch etc.). In diesem Zusammenhang wäre nun wichtig zu erfahren, wann genau der Suchtmittelkonsum vor dem Verkehrsunfall erfolgte (siehe nachfolgend). 3.3.3 Im Rahmen der polizeilichen Befragung zur Einnahme von Betäubungsmitteln (vor dem Verkehrsunfall) machte der Beschwerdeführer keine Angaben (FinZ-Set Ziff. 7.1). Analog verweigerte er die Antwort auf die Frage nach dem allgemeinen Betäubungsmittelkonsum (vgl. FinZ-Set Ziff. 15, Abschnitt 5). Auf die Frage "Weshalb konsumierten Sie, obwohl Sie mit dem Fahrzeug unterwegs waren", antwortete der Beschwerdeführer: "Ich konsumiere jeweils abends. Niemals vor der Fahrt" (vgl. FinZ-Set Ziff. 15, Abschnitt 7). Im Übrigen sagte der Beschwerdeführer offenbar gemäss Bericht der Kantonspolizei vom 29. November 2019 vor der Rechtsmittelbelehrung durch den betreffenden Polizeibeamten sinngemäss aus, "regelmässig Marihuana zu konsumieren" (vgl. Vi-act. 1, S. 4 unten, unter Ermittlungen/ Ergänzungen). Bei dieser Sachlage lehnte es der Beschwerdeführer ab, seine Suchtmittelkonsumgewohnheiten konkreter zu erläutern. Auch in seiner Beschwerde sowie in seiner Eingabe vom 5. Juni 2020 ans Gericht hat er es unterlassen, seine Konsumgewohnheiten hinsichtlich Suchtmittel detailliert darzulegen. Damit fehlt ein wesentliches Element zur Beurteilung des Suchtmittelkonsums des Beschwerdeführers und den Auswirkungen auf seine Teilnahme als Lenker am Strassenverkehr.

8 3.3.4 Hinzu kommt, dass im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRM Zürich vom 10. Dezember 2019 nebst dem Nachweis von THC der immunochemische Vortest im Urin zusätzlich ein positives Ergebnis für Cocain und Amphetamine ergab (vgl. Vi-act. 2, Ziff.1.1). Auch die forensisch-toxikologische Analyse des peripheren Blutes (Blutprobe vom 24.11.2019 um 17.33 Uhr, der Verkehrsunfall ereignete sich am 24.11.2019 um 15.40 Uhr) ergab die Einnahme/ Applikation von Amphetamin sowie zumindest den Kontakt mit Cocain, wenn auch mit einem Wert unterhalb des in Art. 2 Abs. 2 VRV VSKV-ASTRA festgelegten Nachweisgrenzwertes. In diesem Zusammenhang wäre von massgeblicher Bedeutung, inwiefern beim Beschwerdeführer ein (gelegentlicher oder regelmässiger) Mischkonsum von verschiedenen Substanzen vorliegt, wozu Auskünfte des Beschwerdeführers unerlässlich sind. Nachdem der Beschwerdeführer dazu bislang Auskünfte verweigert hat, spricht dies für das vorinstanzliche Ergebnis, wonach ernsthafte Zweifel an der generellen Fahreignung durch einen verkehrsmedizinischen Untersuch auszuräumen sind, welcher insbesondere auch detaillierte Angaben zu den Konsumgewohnheiten hinsichtlich Suchtmittel beinhaltet. 3.3.5 Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer unter Einfluss von den erwähnten Suchtmitteln ein Fahrzeug gelenkt und dabei am 24. November 2019 nicht in der Lage war, auf der Autobahn rechtzeitig zu bremsen und eine Auffahrkollision zu vermeiden. Bereits erwähnt wurde, dass die Kantonspolizei nach dem Verkehrsunfall diverse Auffälligkeiten (betreffend Cannabisgeruch, verzögerte Reaktion etc., siehe oben) beobachtete. 4. Im Lichte all dieser Aspekte ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im konkreten Fall hinreichende Zweifel an der Fahreignung angenommen hat, welche einen vorsorglichen Sicherungsentzug rechtfertigen. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Nicht zu hören ist namentlich auch die Argumentation in der Eingabe vom 5. Juni 2020 (S. 3 unten), wonach bei Amphetaminen die Wirkung in der Regel 4 bis 8 Stunden andauert sowie die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Nebenwirkungen bis zu 12 Stunden andauern können sowie die Halbwertszeit im Blut durchschnittlich etwa 10 Stunden betrage. In diesem Zusammenhang bleibt der Beschwerdeführer die Antwort auf die Fragestellung schuldig, wie oft er welche Amphetamine in welcher Dosierung konsumiere sowie wie es sich damals vor dem Verkehrsunfall vom 24. November 2019 verhalten habe. Wie schliesslich hier zu entscheiden wäre, wenn der Beschwerdeführer umfassend kooperiert und seine Suchtmittelkonsumgewohnheiten glaubhaft (umfassend) offengelegt hätte, kann hier offen bleiben.

9 Unbehilflich ist schliesslich auch der Verweis auf die fehlende Einigkeit der Wissenschaft bezüglich der Grenzwerte für gelegentlichen und regelmässigen Konsum von Cannabis, denn die vom Gesetzgeber festgelegten Grenzwerte (Art. 34 VSKV-ASTRA) sind von den rechtsanwendenden Behörden grundsätzlich zu beachten. Im Übrigen ist für die in der angefochtenen Verfügung in der Dispositiv-Ziffer 2 enthaltene Anordnung, wonach die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht werde, kein Nachweis erforderlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht in der Lage sei, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die streitige Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung nachgerade auch der Klärung dieser Frage dient (vgl. zit. Urteil 1C_285/2018 vom 12.1.2018 Erw. 5.5 in fine), womit auch ein Fahrzeuglenker mit zuvor ungetrübtem automobilistischen Leumund zu einer verkehrsmedizinischen Begutachtung angehalten werden kann. 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Vom Inkasso wird derzeit abgesehen, nachdem die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gerade noch (hinsichtlich der Bedürftigkeit) als erfüllt betrachtet werden. Analog ist dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Honorar wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) festgelegt, der für das Honorar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Zudem sind die in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) zu beachten. Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren, andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Das Verwaltungsgericht befolgt bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung spricht (vgl. dazu Art. 105f. ZPO). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE IV 2020 10 vom 3. Juni 2020 Erw. 6 mit Hinweis). Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote eingereicht. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand von 11.67 Stunden gibt keinen Anlass zur Beanstandung, womit eine Entschädigung von 2'567.-- resultiert. Zusammen mit Auslagen/Spesen von Fr. 128.-- ist das Honorar auf Fr. 2'695.-- festzusetzen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Vom Inkasso wird einstweilen unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und RA lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'695.-- (inkl. MwSt und Auslagen/Spesen) zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- sowie das Honorar für den Rechtsvertreter von Fr. 2'695.-- (gesamthaft Fr. 3'595.--) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 5.6.2020) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. Juni 2020

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