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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2020 III 2020 67

24 août 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,075 mots·~40 min·2

Résumé

Korporationsrecht (Flurgenossenschaftsbeschluss) | Korporationsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 67 Entscheid vom 24. August 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien Flurgenossenschaft "F.", 6422 Steinen, Beschwerdeführerin, gegen 1. Flurgenossenschaft "F", 6422 Steinen, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. B.________, Beschwerdegegner, Gegenstand Korporationsrecht (Flurgenossenschaftsbeschluss)

2 Sachverhalt: A. Die Flurgenossenschaft 'F.' (nachstehend: Flurgenossenschaft) wurde am 10. März 2004 gegründet. Der Perimeterplan umfasst die Grundbuchblätter Nrn. (_____) der Gemeinde Steinen. Die Flurgenossenschaft bezweckt den Unterhalt der Feinerschliessungsstrasse zu den erwähnten Grundstücken (die der Wohnzone W3 zugeordnet sind), welche zwei Bautiefen entlang der B. einnehmen. Mitglied der Flurgenossenschaft ist jeder Grundeigentümer innerhalb des Perimeterplans (RR-act. II/01, Beilage 1 und 17). B. B.________ ist Eigentümer der innerhalb des Perimeterplans liegenden Grundstücke GB Nr. C.________ sowie der angrenzenden, nicht im Perimeterplan liegenden Liegenschaft GB Nr. D.________. Die beiden Grundstücke GB Nr. C.________ befinden sich am östlichen Rand des Perimeters, GB-Nr. _____ an die B. anstossend, GB Nr. E.________ südlich davon. Mit Beschluss vom 25. Februar 2013 erteilte der Gemeinderat Steinen I. die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf GB Nr. E.________. C. Am 18. August 2017 erhielt B.________ von der Flurgenossenschaft erstmals eine Rechnung für Beitragsleistungen in der Höhe von Fr. 341.80 für das Grundstück GB Nr. E.________, da dieses in den Jahren 2013/2014 überbaut worden war (RR-act. I/01, Beilage 9; II/02, Beilage 18, Ziff. 5). Weil B.________ diese Rechnung nicht bezahlte, wurde er von der Flurgenossenschaft betrieben. Gegen den am 22. Juni 2019 zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Steinen erhob B.________ am 2. Juli 2019 Rechtsvorschlag. Das Rechtsöffnungsbegehren der Flurgenossenschaft wurde vom Rechtsöffnungsrichter am 26. August 2019 abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin als juristische Person des öffentlichen Rechts könne ihren Mitgliedern nur mittels Verfügung Recht und Pflichten auferlegen. Eine Verfügung bezüglich der eingeforderten Beitragsleistungen und somit ein Rechtsöffnungstitel liege jedoch nicht vor. D. Bereits mit Schreiben vom 20. September 2017 und 16. Oktober 2018 hatte B.________ beim Vorstand um Entlassung der Parzellen GB Nr. F.________ und 0016 aus dem Perimeter der Flurgenossenschaft 'F.' ersucht (RR-act. I/01, Beilage 10). Am 16. Juli 2019 lud der Vorstand der Flurgenossenschaft zur Generalverssammlung ein (RR-act. I/01, Beilage 16). Mit Schreiben vom 12. August 2019 stellte B.________ beim Vorstand folgende Anträge (RR-act. I/01, Beilage 17; III/05, Ziff. 9):

3 "Antrag 1: Die Grundstücke Nr. 0010 und Nr. 0016 sind aus dem Perimeter (Einzugsgebiet) der Flurgenossenschaft zu entlassen. Antrag 2: Für die Grundstücke Nr. 0010 und Nr. 0016 sind keine Beiträge zu erheben, solange auf diesen Grundstücken keine baulichen Anpassungen erfolgen, welche eine Benützung der Genossenschaftsstrasse erlauben. Antrag 3: Es ist eine unabhängige Schätzungskommission von 3 Mitgliedern zu wählen und ein Kostenverteilplan gemäss Gesetz über die Flurgenossenschaften zu erstellen." Gemäss Protokoll zur Generalversammlung der Flurgenossenschaft 'F.' vom 29. August 2019 wurden die "Anträge F." behandelt und durch die Mitglieder jeweils mit acht zu zwei Stimmen abgelehnt (RR-act. III/05, Ziff. 9). E. Gegen die zu seinen drei Anträgen gefassten Beschlüsse der Generalversammlung erhob B.________ mit Eingabe vom 14. September 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (RR-act. I/01): 1. Der Ablehnungsbeschluss der Flurgenossenschaft vom 29.08.2019 betreffend meinen Antrag 1 ist aufzuheben. Eventuell ist zumindest der Ablehnungsbeschluss betreffend meinen Antrag 2 aufzuheben. Subeventuell ist zumindest der Ablehnungsbeschluss betreffend meinen Antrag 3 aufzuheben. 2. Es ist anzuordnen oder der Flurgenossenschaft vorzuschreiben, dass gemäss meinem Antrag 1 (eventuell: Antrag 2, subeventuell: gemäss Antrag 3) vorzugehen ist. 3. Eventuell ist festzuhalten, dass das Abstimmungsverfahren und/oder die "Orientierung" des Präsidenten nicht korrekt war, weshalb die Abstimmungen über meine Anträge 1-3 zu wiederholen sind. 4. Die Verfahrenskosten sind der Flurgenossenschaft zu belasten und dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Entschädigung für den gehabten Aufwand zuzusprechen. F. Mit Beschluss Nr. 204/2020 vom 24. März 2020 (Beschwerdeverfahren VB 195/2019) entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Kostenverteilplan der Flurgenossenschaft "F." ist an die neue Erschliessungssituation bezüglich der beschwerdeführerischen Grundstücke GB Nr. 0010 und GB Nr. E.________ anzupassen. Hierzu ist eine Schätzungskommission einzusetzen und das Verfahren nach § 8 FlGG durchzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 800.-werden dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt. (…). 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4 (4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung). Der Regierungsrat erachtete es als rechtmässig, dass die Grundstücke von B.________ nicht aus dem Flurgenossenschaftsperimeter entlassen wurden, weil die Entwässerung nach wie vor über die Kanalisationsleitung der Flurgenossenschaft erfolge, während die strassenmässige Erschliessung nicht mehr durch den Perimeter erfolge (Erw. 4 f.). Da von B.________ somit nur noch ein reduzierter Beitrag für den Kanalisationsunterhalt (sowie ein allfälliges Fusswegrecht über die Quartierstrase [Flurgenossenschaftsstrasse]) gefordert werden könne, sei eine Anpassung des Kostenverteilplans erforderlich (Erw. 6.1). G. Gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 204/2020 vom 24. März 2020 (Versand am 31.3.2020) erhebt die Flurgenossenschaft mit Eingabe vom 18. April 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz, Beschluss Nr. 204/2020 vom 24.03.2020 ist aufzuheben. 2.a) Der Kostenverteilplan sowie der Perimeterplan/Erschliessungsplan der "Flurgenossenschaft Feinerschliessung B." ist gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 747/2004 vom 02.06.2004 gültig zu erklären und von der Flurgenossenschaft entsprechend anzuwenden. oder b) Alternativ zu Antrag 2. a) ist eine Anpassung des Erschliessungsplans seitens der Gemeinde zu veranlassen und die Grundstücke GB Nr. 0010 und GB Nr. E.________ aus dem Erschliessungsplan auszuschliessen (inkl. Kanalisation und allen anderen Werkleitungen im Bereich des Erschliessungsperimeters). 3. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten sind zu stornieren, respektive dem Beschwerdeführer aus dem Verfahren VB 195/2019 zu belasten. 4. Sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen aus den Verfahrensentscheiden gehen zu Lasten der Beschlussbehörde, respektive des Beschwerdeführers aus dem Verfahren VB 195/2019. H. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 lässt sich der Beschwerdegegner vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, soweit darauf eingetreten wird. I. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 28. Mai 2020. Hierzu gingen keine Stellungnahmen ein.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 In Ergänzung zum im Ingress dargestellten Sachverhalt ist vorab die Vorgeschichte zu rekapitulieren: 1.1.1 Der Vater des Beschwerdegegners, D. sel., war Eigentümer der sich in der Gemeinde Steinen und in der Landwirtschaftszone befindenden Liegenschaft GB Nr. D.________, welche bis ins Jahr 1998 eine Fläche von 43'827m2 umfasste (RR-act. II/01, Beilage 1). Die Liegenschaft grenzt südöstlich an die B. (GB Nr. G.________), welche im Eigentum des Bezirks Schwyz steht. Von dieser führt ein rund 60m langer Zufahrtsweg (am Ostrand des Flurgenossenschaftsperimeters) über GB Nr. D.________ zu einem Stallgebäude. Bei der Einfahrt in die B. befindet sich nordöstlich des Zufahrtweges das frühere Wohnhaus von D.sel. 1.1.2 Nach der Einzonung eines rund 40m breiten, über die ganze Liegenschaft GB Nr. D.________ resp. südöstlich/parallel der B. entlanglaufenden Streifens liess D.sel. 1997 elf neue Parzellen abparzellieren (vgl. RR-act. II/01, Beilage 1 und 3). Gleichzeitig wurden neue Servitute errichtet, insbesondere wurde den Liegenschaften das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt (RR-act. II/01, Beilage 1 S. 4 f.). Auf den neuen Parzellen waren für die Erschliessung eine Quartierstrasse, ein Fussweg sowie die Strassen- und Gebäudeentwässerung (Kanalisation) vorgesehen (RR-act. II/01, Beilage 4). Am 22. Mai 2000 liess D.sel. ab GB Nr. H.________ (Ostbereich) eine weitere Parzelle abparzellieren (GB Nr. 0018, vgl. RR-act. II/01, Beilage 2). In der Folge verkaufte er alle neuen Parzellen an Drittpersonen, ausser die beiden östlichsten Liegenschaften GB Nr. C.________, welche an GB Nr. 07 grenzen. Diese behielt er für seinen Sohn und seine Tochter als künftiges Bauland im Eigentum (RRact. II/01, S. 2). Die verkauften Parzellen wurden daraufhin bis ins Jahr 2000 überbaut (RR-act. II/01, S, 2; vgl. Beilage 6). 1.1.3 Gemäss dem Perimeterplan für die Flurgenossenschaft der B. ag vom 31. Oktober 2001 (RR-act. II/01, Beilage 5) umfasst der Perimeter alle Liegenschaften GB Nrn. H.________ bis 0016 und 0018. Zudem zeigt der Plan die projektierte Erschliessung, d.h. den Verlauf der Quartierstrasse. Diese verläuft ab der B. zwischen GB Nr. I.________ ca. 20m in südöstliche Richtung. Dort gabelt sie sich zwischen den beiden Parzellenreihen in südwestliche und nordöstliche Richtung. In nordöstlicher Richtung endet sie nach ca. 50m mit einem Wegstück von rund 2.5 m auf den beiden Liegenschaften GB Nrn. C.________ (vgl. RR-act.

6 II/01, Beilage 7), von wo ein Fussweg bis zur Liegenschaft GB Nr. 07 und von dort zur B. führt. 1.1.4 Dem Protokoll zur "3. Vorbesprechung für die Bildung der Flurgenossenschaft der Eigentümer der Parz. 0006 bis 0016 und 0018" vom 12. November 2003 lässt sich Folgendes entnehmen (RR-act. II/01, Beilage 15): D., Eigentümer der Parz. 0010 und 0016, erläutert sein Anliegen: - Die Parz. Nr. 0010 und 0016 sind zur Zeit unbebaut - Zur Zeit der Einzonung wurden sie für seine beiden Kinder reserviert, damit sie Bauland für ein Eigenheim haben - Da zurzeit seitens seiner Kinder kein Bedürfnis besteht zu bauen (Tochter im Ausland, Sohn ins Elternhaus eingezogen), werden die beiden Parzellen längerfristig kaum bebaut, somit auch die Zufahrtsstrasse "Feinerschliessung B." längerfristig nicht benützt. - Damit sein Sohn (zukünftiger Erbe) nicht mit Beiträgen an die Flurgenossenschaft "Feinerschliessung B." belastet wird, ohne die Erschliessungsstrasse zu nutzen, möchte Herr D. die unbebauten Parzellen bis zum Zeitpunkt einer Überbauung von Beiträgen (Amortisation und Unterhalt) ausschliessen. - Im Gegenzug möchte er für entstandene Umtriebe und Unkosten eine einmalige Entschädigung von Fr. 5'000.-- bezahlen. Die Anwesenden waren sich zum einen einig, dass eine Beitragspflicht für unbebaute Parzellen rechtlich nicht durchsetzbar sei. Zum andern sprachen sie sich gegen den Ausschluss der beiden Liegenschaften GB Nrn. C.________ aus der Flurgenossenschaft aus, da dies zu einem späteren Zeitpunkt nur aufwendige (finanzielle) Neuregelungen zur Folge hätte. Ebenfalls aus finanziellen Überlegungen sprach man sich für einen Verzicht auf eine Neuberechnung des Kostenverteilplans ohne die beiden unbebauten Parzellen aus. So könnten bei der Bebauung der Parzellen die Beiträge ohne aufwendige Neuberechnungen und Genehmigungen erhoben werden. Des Weiteren war man der Auffassung, die Regelung betreffend die Parzellen 0010 und 0016 sei nicht in den Statuten festzuhalten (RR-act. II/01, Beilage 15 S. 2). 1.1.5 Am 10. März 2004 fand die Gründungsversammlung der Beschwerdeführerin statt. Bei 18 stimmberechtigten Personen gemäss Grundeigentümerverzeichnis, was in Berücksichtigung der Eigentumsanteile 11 ganze Stimmen ergebe, erfolgte der Gründungsbeschluss einstimmig, wobei drei abwesende Personen (im Sinne von § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften [FlurG; SRSZ 213.110] vom 28.6.1979) als zustimmend zählten (RR-act. II/01, Beilage 16). Eine Präsenzliste liegt dem aktenkundigen Gründungsprotokoll nicht bei. Dieses konkretisiert (leider) auch nicht weiter die berücksichtigten Eigentumsanteile. Der Kostenverteilplan vom 31. Oktober 2001/rev. 9. Mai 2013 (RR-act. II/01, Beilage 13) weist für die die sieben Parzellen GB-Nrn. J.________ sowie 0018 je zwei Grundeigentümer (je Ehepaare) aus und für die übrigen fünf Grundstücke

7 (GB-Nrn. 0010, 0011, 0014, 0015 und 0016) je einen Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerin; die beiden Grundstücke GB-Nrn. C.________ gehör(t)en, wie erwähnt, dem Vater des Beschwerdegegners. Unklar ist mithin die Nennung von (nur) elf ganzen Stimmen in Berücksichtigung der Eigentumsanteile angesichts der vom Perimeter erfassten zwölf Grundstücke. Da gemäss § 14 Abs. 1 der Statuten vom 31. Oktober 2001/rev. 8. Mai 2003 jedes Mitglied eine Stimme hat, erklärt sich die Differenz von elf ganzen Stimmen und den zwölf Grundstücken mit dem Eigentums von D.sel. an zwei Grundstücken (dies stünde allerdings im Widerspruch zu Erw. 2.2 des angefochtenen Beschlusses, wonach der Beschwerdegegner entsprechend seinem Eigentum an zwei Grundstücken über zwei Stimmen verfügt; diese Auffassung findet in den Statuten angesichts von § 14 Abs. 1 [i.V.m. § 4] indes keine Stütze]: über das Grundeigentum wird nur die Mitgliedschaft definiert). An der Versammlung erfolgte auch eine kurze Diskussion über die spezielle Regelung mit D.sel. bezüglich einer einmaligen Zahlung an die Flurgenossenschaft im Hinblick auf seine unbebauten Parzellen. Gemäss Gründungsprotokoll wurde dies zur Kenntnis genommen; da dies aber nicht Gegenstand der Gründungsversammlung sei, würde der Vorstand diese Angelegenheit regeln resp. D.den Eingang der bereits geleisteten Zahlung bestätigen (RR-act. II/01, Beilage 16 S. 3). 1.1.6 Mit RRB Nr. 747/2004 vom 2. Juni 2004 (RR-act.II/01/Beilage 11) genehmigte der Regierungsrat die Gründung und die Statuten der Beschwerdeführerin. Mit dieser Genehmigung wurde die Beschwerdeführerin zu einer juristischen Person des kantonalen öffentlichen Rechts (Disp.-Ziff. 1; Art. 1 der Statuten [RRact. II/01, Beilage 12], vgl. § 4 Abs. 3 FlurG). Unter anderem hielt der Regierungsrat fest (Erw. 5), dass auf die Wahl der Schätzungskommission praxisgemäss habe verzichtet werden können, da für den Kostenverteilplan eine Verständigung angestrebt werde. Hinzuweisen sei darauf, dass der Kostenverteilplan der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliege (RR-act. II/01, Beilage 11 S. 2). 1.1.7 Laut Statuten bezweckt die Genossenschaft den Unterhalt der Feinerschliessungsstrasse (§ 2 Abs. 1). Die von der Genossenschaft zu unterhaltenden Strassenflächen verbleiben im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer (§ 2 Abs. 2). Der Perimeterplan "F." vom 9. Mai 2003 der B. ag umschreibt das Gebiet, auf das sich die Genossenschaft bezieht (§ 3). Mitglied der Genossenschaft ist jeder Grundeigentümer innerhalb des Perimeterplanes. Die Mitgliedschaften werden im Grundbuch angemerkt (§ 4). Bei Eigentumsänderungen an Grundstücken, die in die Flurgenossenschaft einbezogen sind, geht die Mitgliedschaft ohne weiteres auf den oder die Rechtsnachfolger über (§ 5). Die Beitragsleistungen

8 der Genossenschafter richten sich nach dem Kostenverteilplan. Der Vorstand stellt jeweils Rechnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2). Der Kostenverteilplan ist auf das Grundstück anzupassen, wenn es bezüglich Nutzung oder zonenmässiger Nutzungsmöglichkeit eine wesentliche und dauernde Veränderung erfährt. Der Vorstand erteilt der Schätzungskommission einen entsprechenden Auftrag (§ 8 Abs. 2). 1.1.8 Mit dem Kostenverteilplan der B. ag vom 31. Oktober 2001/rev. 9. Mai 2003 wurden die prozentualen Kostenanteile der einzelnen Liegenschaften festgelegt (RR-act. II/01, Beilage 13). Der Anteil von GB Nr. 0010 beträgt 10.611 %, derjenige von GB Nr. E.________ beträgt 11.394 %, total also 22.005 %. Weder im Protokoll zur Gründung der Flurgenossenschaft am 10. März 2004 (RR-act. II/01, Beilage 16) noch im regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss wird Bezug auf den konkreten Kostenverteilplan genommen. 1.1.9 Am 26. April 2006 fand die "1. Vorstandssitzung der Flurgenossenschaft F." statt. Dabei wurde beschlossen, die beiden unbebauten Parzellen 0010 und 0016 von D.sel. bis zum Zeitpunkt einer Überbauung von Beiträgen (Amortisation und Unterhalt) zu befreien. Das Ziel der jährlichen Beitragszahlungen wurde auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Obwohl jährlich nur Fr. 2'339.90 eingezogen wurden (Fr. 3'000.-- [Ziel] abzüglich 22.005% [Anteil D.sel.]), beschloss der Vorstand, die jährlichen Beiträge vorläufig beizubehalten. Da D.sel. eine einmalige Einlage von Fr. 5'000.-- geleistet habe, könne vorläufig auf eine Erhöhung verzichtet werden (RR-act. II/01, Beilage 17). 1.1.10 Nachdem der Beschwerdegegner die Liegenschaften GB Nr. K.________ von seinem Vater geerbt hatte, liess er in den Jahren 2013/2014 die Parzelle GB Nr. 0016 für den Eigengebrauch überbauen (RR-act. I/01, Beilagen 4, 5, 6). Die Erschliessung war über GB Nr. 07 vorgesehen. Der Gemeinderat erachtete es für die künftige Erschliessbarkeit des landwirtschaftlichen Grundstückes GB Nr. 07 als "erforderlich, die Weichen zu stellen und die Zugänglichkeit notariell zu sichern". Die Regelung der Erschliessung von GB Nr. 07 sei "von öffentlichem Interesse, damit künftige Entwicklungen sichergestellt werden können" (Baubewilligung vom 25.2.2013 [RR-act. I/01, Beilage 4] S. 1 lit. C und Disp.-Ziff. 3.6). Die Baubewilligung wurde entsprechend mit der Auflage erteilt, dass für die Erschliessung von GB Nr. 0016 von der B. her auf den Grundstücken GB Nr. 07 und 0010 ein genügend breiter Streifen samt Einfahrtslenker für die Erschliessung der beteiligten Grundstücke GB Nr. K.________ dauernd freizuhalten ist, was im Grundbuch anzumerken war (RR-act. I/01, Beilagen 2, 4 S. 1 f. und S. 6 [Plan]).

9 1.1.11 Der Vorstand der Beschwerdeführerin stellte an seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 fest, dass es versäumt worden war, beim Beschwerdegegner für die seit 2014 neu bebaute Liegenschaft GB Nr. 0016 die Beiträge einzufordern. Dies sei nachzuholen; die Befreiung sei bis zum Zeitpunkt einer Überbauung gewährt worden. Die Höhe richte sich nach dem Kostenverteilplan 2001/2003 (RRact. II/01, Beilage 18 S. 3). 1.1.12 Am 18. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner erstmals eine Rechnung für Beitragsleistungen 2017 in der Höhe von Fr. 341.80 für das Grundstück GB Nr. 0016 (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Auch an der Generalversammlung vom 31. August 2017 wurden die versäumten Beitragszahlungen thematisiert und unter anderem festgehalten, auf eine Nachverrechnung der nicht in Rechnung gestellten Beiträge werde kulanterweise verzichtet. Für die Parzelle GB-Nr. 0010 werde bis zum Zeitpunkt einer Bebauung auf die Perimeterbeiträge verzichtet gemäss der Abmachung mit D.sel. vom 12. November 2003 (RR-act. II/01, Beilage 19 S. 3). 1.2 Der Regierungsrat begründete seinen vorliegend angefochtenen Beschluss im Wesentlichen wie folgt: Unbegründet sei die Rüge des Beschwerdegegners, der Präsident hätte über seine Anträge nicht mitabstimmen dürfen. Der Präsident sei stimmberechtigtes Mitglied der Flurgenossenschaft. Weder das FlurG noch die Statuten sähen vor, dass der Präsident nicht mitabstimmen dürfe (Erw. 2.2). Die Mitglieder hätten sich aufgrund der im Vorfeld der Generalversammlung vom 29. August 2019 zugestellten Unterlagen hinreichend informieren können. Es könne daher nicht gesagt werden, der Präsident habe unzutreffend orientiert. Zudem seien die Anträge des Beschwerdegegners im Plenum diskutiert worden (Erw. 2.3). Die Vorgehensweise, die (fristgerechten) Anträge auf Korrekturen und Ergänzungen des Protokolls der Generalversammlung vom 29. August 2019 an der nächsten Generalversammlng bei der Genehmigung des Protokolls zu behandeln, sei nicht zu beanstanden (Erw. 2.4). In den Statuten würden die Kanalisationsleitungen zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Diese seien jedoch bereits von Gesetzes wegen vom Begriff der Erschliessung mitumfasst. Aus den aktenkundigen Plänen ergebe sich, dass unter der Quartierstrasse der Flurgenossenschaft eine Kanalisationsleitung für die Gebäudeentwässerung bestehe, an welche auch die beiden Grundstücke des Beschwerdegegners angeschlossen seien. Diese gehörten gemäss der schriftlichen Auskunft der kommunalen Baukommission der Flurgenossenschaft. Der Beschwerdegegner ziehe aus der Flurgenossenschaft also weiterhin einen Nutzen.

10 Eine Entlassung seiner Grundstücke aus dem Flurgenossenschaftsperimeter falle daher ausser Betracht (Erw. 4). Es könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch das noch unüberbaute Grundstück GB-Nr. 0010 nicht über die Quartierstrasse der Flurgenossenschaft erschlossen werde (Erw. 5). Es bestehe keine Verpflichtung des Beschwerdegegners, seine Grundstücke über die Quartierstrasse zu erschliessen. Mit der Pauschalzahlung von Fr. 5'000.-- des Vaters des Beschwerdegegners sei die Beitragspflicht für die beiden damals noch nicht überbauten Grundstücke abgegolten worden (Erw. 5.1). Aus dieser "Übereinkunft" lasse sich keine Verpflichtung zur Erschliessung der beiden Grundstücke des Beschwerdegegners über die Quartierstrasse der Flurgenossenschaft ableiten. Vielmehr ergebe sich aus der Baubewilligung vom 25. Februar 2013, dass auch die Erschliessung von GB Nr. 0010 direkt über die B. vorgesehen sei, da sonst nicht die Sicherung einer Freihaltefläche im Grundbuch festgeschrieben worden wäre. Unter diesen Umständen werde die ursprünglich vom Vater des Beschwerdeführers vorgesehene Ersatzerschliessung für Fahrzeuge über die Quartierstrasse der Flurgenossenschaft "definitiv" nicht mehr benötigt. Mit Bezug auf die ursprünglich angedachte Nutzung der Quartierstrasse zur Erschliessung der beiden Grundstücke GB- Nr. 0010 und 0016 hätten sich die Verhältnisse somit dauerhaft geändert, was wiederum Auswirkungen auf die Beitragsleistungen der Genossenschafter bzw. den Kostenverteilplan habe (Erw. 5.2). Ergebe sich eine Mehrbelastung der übrigen Genossenschafter, sei das Verfahren nach § 8 FlurG durchzuführen. Für die Grundstücke des Beschwerdegegners könne nur noch ein reduzierter Beitrag für den Kanalisationsunterhalt erhoben werden (Erw. 6 f.). Anzumerken bleibe, dass es den Mitgliedern freistehe, sich im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung auf einen neuen Kostenverteilplan zu einigen, was ein Verfahren nach § 13 Abs. 4 FlurG und § 8 FlurG überflüssig machen würde (Erw. 6.2). 1.3 Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise formelle Fehler geltend. Einerseits werde das Verfahren nach § 8 FlurG vorgeschrieben, anderseits eine gütliche Einigung als nach wie vor offen bezeichnet (S. 3 Ziff. III.1.2 und S. 6 Ziff. 3). Es werde auch kein Zeitpunkt definiert, ab welchem die Perimeterbeiträge nicht mehr zu leisten seien (S. 3 Ziff. III.1.2). Der angefochtene Entscheid weise inhaltliche Fehler auf und gebe den Sachverhalt nicht korrekt wieder. Der Beitritt zur Flurgenossenschaft sei verpflichtend gewesen; auf den Grundbuchblättern GB-Nrn. H.________ bis 0016 seien neue Servitute erstellt worden. Von einer Ersatzerschliessung oder Zweiterschliessung sei nie die Rede gewesen. Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau von Strassen, Kanalisationen und Wasserleitungen eine Wertvermehrung erführen, seien zu Leistungen von

11 Beiträgen an die erwachsenen Kosten verpflichtet. Ein genehmigter Erschliessungsplan könne nicht auf Anregung eines einzelnen angepasst werden. Es sei falsch, dass eine Erschliessung von GB-Nrn. C.________ über die Quartierstrasse ausgeschlossen sei. Gemäss der Baubewilligung vom 25. Februar 2013 (Disp.-Ziff. 3.7) seien die Bestimmungen der Strassengenossenschaft zu beachten. Die Pauschalzahlung von D.sel. sei niemals als Sicherstellung einer Ersatzzufahrt gedacht und lediglich ein Entgegenkommen der Flurgenossenschaft gewesen und habe der Entlastung der Erben gedient. Ein öffentlich genehmigter Erschliessungsplan sei verbindlich (S. 3 ff. Ziff. 2). Auf die Fakten der Vorgeschichte werde nicht eingegangen (S. 6 f. Ziff. 4). Teilmitgliedschaften ("Rosinen- Picker") sehe der Gesetzgeber nicht vor (S. 7 Ziff. 5). Der Wendehammer auf GB-Nrn. 0010 und 0016 sei ebenfalls Bestandteil der Flurgenossenschaft. Ein Kostenausschluss der Grundstücke des Beschwerdegegners sei schon daher nicht möglich (S. 7 f. Ziff. 5.3). Anstelle einer Teilmitgliedschaft sei die Anpassung des Erschliessungsplanes zu prüfen (S. 8 Ziff. 6.1). Der Flurgenossenschaft dürften für das Verfahren keine Kosten entstehen (S. 8 Ziff. 7). Der angefochtene Beschluss wirke willkürlich. Eine Flurgenossenschaft sei eine solidarische Gemeinschaft. Punktuell könne es sein, dass für einzelne scheinbar aktuell Nachteile bestünden (S. 9 Ziff. 7.3). 2.1 Zur Durchführung von Bodenverbesserungen innerhalb und ausserhalb des Baugebietes, wie Weg- und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterzusammenlegungen, Alpverbesserungen, Entwässerungen usw., können die beteiligten Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden (Art. 703 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 68 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14. September 1978). Können Bodenverbesserungen nur gemeinschaftlich in zweckmässiger Weise durchgeführt und unterhalten werden und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, so sind die übrigen Grundeigentümer zum Beitritt verpflichtet (§ 68 Abs. 2 EGzZGB). Gestützt auf § 68 Abs. 3 EGzZGB hat der Kantonsrat das Gesetz über die Flurgenossenschaften erlassen. Mit der Genehmigung der Gründung und der Statuten durch den Regierungsrat wurde die Flurgenossenschaft zur juristischen Person des öffentlichen Rechtes (vgl. § 4 Abs. 3 FlurG; vorstehend Erw. 1.1.6). 2.2.1 Der Beschwerdegegner wirft die Frage auf, ob der Vorstand der Flurgenossenschaft befugt ist, einen Entscheid der Aufsichtsbehörde weiterzuziehen (Vernehmlassung S. 1 Ziff. 1).

12 2.2.2 Es ist klarzustellen, dass der Regierungsrat den angefochtenen Beschluss nicht kraft seiner Aufsichtsfunktion (§ 4 Abs. 3 zweiter Teilsatz FlurG), sondern auf Beschwerde des Beschwerdegegners hin, d.h. als Beschwerdeinstanz, erlassen hat. Dies steht im Einklang mit § 15 Abs. 1 FlurG, der für das Einspracheund Beschwerdeverfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 für anwendbar erklärt. Die Rechtsmittelbefugnis richtet sich nach § 37 VRP. Die Flurgenossenschaft als juristische Person ist dadurch, dass sie zur Anpassung des Kostenverteilplans verpflichtet wurde, zweifelsohne im Sinne von § 37 Abs. 1 VRP besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach aussen (§ 18 Abs. 1 der Statuten). Mit der vorliegenden Beschwerde werden die (finanziellen) Interessen der Mitglieder der Flurgenossenschaft (mit Ausnahme derjenigen des Beschwerdegegners, der indessen die Entlassung aus der Flurgenossenschaft bzw. seiner Grundstücke aus dem Flurgenossenschaftsperimeter anstrebt) gewahrt. Die Beschwerdelegitimation der Flurgenossenschaft ist mithin zu bejahen (vgl. VGE II 2012 136 vom 20.2.2013 Erw. 1; VGE 927/99 vom 26.5.2000 [Bejahung der Beschwerdebefugnis einer Flurgenossenschaft betreffend eine aufsichtsrechtliche Anordnung des Regierungsrates]). Die weiteren Entscheidungsvoraussetzungen sind unbestreitbar gegeben (§ 27 Abs. 1 VRP). 2.3.1 Wenn die Beschwerdeführerin rügt, der Regierungsrat habe in seinem Beschluss wesentliche Punkte nicht berücksichtigt, macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 2.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 Erw. 2.3.3; Urteil BGer 1C_452/2012 vom 18.11.2013 i.Sa. A. et al. vs. VerwGer SZ Erw. 2.2).

13 Diesen Voraussetzungen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Der RRB fasst die wesentlichsten Elemente der Vorgeschichte kurz zusammen (Ingress lit. A und B) und würdigt insbesondere auch die initiale Zahlung von Fr. 5'000.-seitens des Vaters sel. des Beschwerdegegners (Erw. 5.1). Wenn der Regierungsrat weitere Sachverhaltselemente der Vorgeschichte trotz Aktenkenntnis nicht weiter thematisierte, lässt sich hieraus schliessen, dass er ihnen keine Entscheidrelevanz beimass. 2.4 Wenn der Regierungsrat im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses die Einsetzung einer Schätzungskommission vorsieht, steht dies nicht im Widerspruch zur erwägungsweisen Feststellung, dass nach wie vor auch eine gütliche Lösung möglich ist, nachdem die Beschwerde "im Sinne der Erwägungen" teilweise gutgeheissen wurde. Zudem wurde bereits der erste Kostenverteilplan in Abweichung von § 20 Abs. 2 der Statuten nicht durch eine Schätzungskommission, sondern im Konsens der Mitglieder erstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.1.6). Indessen bedeutet "einvernehmliche Lösung" (angefochtener Beschluss Erw. 6.2) im vorliegenden Fall, dass ein neuer Kostenverteilplan einstimmig und nicht mit der statutarisch vorgesehenen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 15 Abs. 1 Statuten) verabschiedet werden muss. Andernfalls bleibt nur der Weg über die Einsetzung einer Schätzungskommission. 2.5 Aus den vom Vater des Beschwerdegegners bezahlten Fr. 5'000.-- kann keine der Parteien etwas zu ihren Gunsten herleiten. Aufgrund des aktenkundigen Protokolls (vorstehend Erw. 1.1.4) bestand zum einen Einigkeit, dass von den Eigentümern (bzw. dem Eigentümer) der (noch) nicht überbauten Parzellen mangels Nutzung keine Beiträge erhoben werden können. Zum andern wollte der Zahlende gerade der Inanspruchnahme seiner zukünftigen Erben für Beiträge trotz unbebauter Grundstücke entgegenwirken und damit auch "entstandene Umtriebe und Unkosten" abgelten. Vorliegend entscheidend ist die Tatsache, dass die beiden Grundstücke GB-Nrn. 0010 und 0016 in den Perimeter miteinbezogen wurden und es auch blieben und der Vater des Beschwerdegegners als Eigentümer (wie auch der Sohn als dessen Rechtsnachfolger) entsprechend Mitglied der Flurgenossenschaft war/ist. Anderweitige Annahmen des Zwecks der Fr. 5'000.-- (betreffend Ersatzzufahrt o.ä.; vgl. RR-act. I/01 S. 3; angefochtener Beschluss Erw. 5.2) sind Spekulation und finden keinen Widerhall in den Akten. Vielmehr spricht bereits die Abparzellierung der vom Perimeter erfassten Grundstücke GB-Nrn. 0006 bis 0016 (und 0018) ab GB-Nr. 07 vom 11. März 1998 (RRact. II/01/Beilage 1) wie auch die Abparzellierung von GB-Nr. 0018 ab GB- Nr. 0006 am 22. Mai 2000 (RR-act. II/01/Beilage 2) dafür, dass die Erschliessung aller dieser Grundstücke über die Quartiererschliessungsstrasse angedacht war.

14 Dies ergibt sich namentlich daraus, dass bei der Parzellierung für die Eigentümer als Dienstbarkeit "gegenseitig ein Fuss- und Fahrwegrecht auf der projektierten Erschliessungsstrasse in einer Breite von (in der Regel) drei Meter ab der öffentlichen B." gemäss der beiliegenden Mutation Nr. 915 vom 21. Januar 1998 grundbuchlich eingeräumt wurde. Im Verhältnis zu GB-Nr. 07 wurde hingegen nur ein gegenseitiges Fusswegrecht eingeräumt. Des Weiteren gestattete der Eigentümer von GB-Nr. 0010 dem Eigentümer von GB-Nr. 07 ein Fuss- und Fahrwegrecht über die nordöstliche Ecke in GB-Nr. 0010 bei der B.; ein Fahrwegrecht zu Gunsten von GB-Nr. 0010 (und GB-Nr. 0016) auf GB-Nr. 07 wurde hingegen, soweit ersichtlich, nicht vereinbart. Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass die vom Beschwerdegegner erwähnte "Sicherung einer Option" nie ein Thema gewesen ist (Replik S. 1). 2.6 Die Beschwerdeführerin hat keine Nachforderung der nicht in Rechnung gestellten Beiträge 2014 bis 2016 gegenüber dem Beschwerdegegner verfügt, sondern auf diese Beiträge kulanterweise verzichtet (RR-act. II/01, Beilage 19 Ziff. 5; vorstehend Erw. 2.3.2). Strittig ist die erstmalige Rechnungsstellung vom 18. August 2017 (Beitragsjahr 2017; RR-act. I/01 Beilage 9). Insofern ist der Zeitpunkt definiert, ab welchem der Beschwerdegegner allenfalls keine (oder modifizierte) Perimeterbeiträge zu leisten hat, und ist die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage hinfällig. 3.1.1 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind in den Kreis der Beitragspflichtigen eines Werkes (Perimeterpflichtige) nur Grund- und Werkeigentümer aufzunehmen, für die das in Frage stehende Unternehmen einen Nutzen bringt. Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn durch einen Strassenbau die Zugänglichkeit zu einem Grundstück verbessert wird, womit das Grundstück an Wert gewinnt. Ein Einbezug in den Perimeter entfällt nur, wenn ein Sondervorteil zum vornherein klarerweise zu verneinen ist (EGV-SZ 1992 Nr. 15 [VGE 552/95 vom 23.9.1992] Erw. 2; EGV-SZ 1996 Nr. 13 [VGE 359/95 vom 10.4.1996] Erw. 2.b; EGV-SZ 2011 C 19.1 Erw. 5.2; VGE III 2017 215 vom 23.02.2018 Erw. 2.1.2). In EGV-SZ 1996 Nr. 13 erwog das Verwaltungsgericht, der Umstand, dass ein Grundstück nur in abgeschwächter Weise von der betreffenden Strasse profitieren könne, sei bei der Festsetzung des massgebenden Kostenverteilplanes hinreichend zu berücksichtigen. In EGV-SZ 2011 C 19.1 erachtete der Regierungsrat den Einbezug eines Grundstückes für durchaus gerechtfertigt, weil dieses "zumindest teilweise, wenn auch nicht in erster Linie" durch die fragliche Strasse erschlossen wurde (Erw. 5.3.1). Betreffend weitere Grundstücke mass der Regierungsrat der Benutzung "höchstens ein untergeordnetes Interesse" zu. Sollte sich deren Interessenlage künftig ändern, könne das

15 Beizugsgebiet nachträglich angepasst werden (Erw. 5.3.2). Sofern ein Einbezug in den Perimeter einem Grundstück (objektiv) einen zusätzlichen Nutzen bringt, können sich die Eigentümer bereits bestehender Bauten nicht dagegen zur Wehr setzen mit der Begründung, sie seien bereits erschlossen. Ob ein Grundeigentümer den ihm zukommenden Vorteil nutzen will, ist für den Einbezug unerheblich (VGE III 2017 37+38 vom 24.10.2017 Erw. 4.1 mit Hinweis auf Huwyler, Flurgenossenschaften im Kanton Schwyz, Manuskript des Vortrages anlässlich der Jahresversammlung des Schwyzerischen Gemeindeschreiberverbandes vom 13.10.1983 in Lachen [Huwyler, Flurgenossenschaften], S. 5 lit. b mit Hinweis auf VGE 591/81 vom 30.3.1982 Erw. 3.b/cc). 3.1.2 Der Grundeigentümer, dessen Grundeigentum in den Perimeter einer Flurgenossenschaft einbezogen wird, ist grundsätzlich (nach Massgabe der Statuten dieser Flurgenossenschaft) nicht nur berechtigt, das betreffende Erschliessungswerk der Flurgenossenschaft zu benützen (was den Zugang zur Flurgenossenschaftsstrasse miteinschliesst), sondern auch verpflichtet, entsprechend dem Nutzen des Unternehmens für das einzelne beteiligte Grundstück seinen im Kostenverteilplan festgelegten Anteil an die Erstellungs- und Unterhaltskosten zu leisten (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff.3 i.V.m. § 7 FlurG; VGE 622/01 vom 16.11.2001 Erw. 5b; VGE 623/01 vom 16.11.2001 Erw. 2.e). 3.2.1 § 13 FlurG äussert sich zu nachträglichen Änderungen. Die Genossenschaftsversammlung beschliesst über Änderungen der Statuten, des Beizugsgebietes und des Ausführungsprojektes; diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates (Abs. 1). Ändert sich die Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes und wirkt sich diese Änderung auf das Interesse des Genossenschafters aus, ist das Kostentreffnis auf Antrag der Schätzungskommission vom Vorstand neu festzusetzen. Ergibt sich daraus eine Mehrbelastung der übrigen Genossenschafter, ist das Verfahren nach § 8 FlurG durchzuführen (§ 13 Abs. 4 FlurG). § 8 Abs. 2 der Statuten bestimmt, dass der Kostenverteilplan auf das Grundstück anzupassen ist, wenn es bezüglich Nutzung oder zonenmässiger Nutzungsmöglichkeit eine wesentliche und dauernde Veränderung erfährt. Der Vorstand erteilt der Schätzungskommission einen entsprechenden Auftrag. 3.2.2 Mit VGE 711/98 vom 21. Dezember 1998 (Erw. 1, mit Verweis auf VGE 324/93 vom 23.9.1993 betreffend dieselben Parteien) stellte das Verwaltungsgericht klar, dass eine nachträgliche Doppelerschliessung einer Liegenschaft grundsätzlich keine massgebliche Änderung im Sinne von § 14 FlurG (vormals Verordnung über die Flurgenossenschaften, nGS 185) zu begründen vermöge. Mit VGE 324/93 vom 23. September 1993 führte das Verwaltungsgericht unter

16 anderem aus (Erw. 1.c), ob bei anderweitiger Erschliessung von einem Änderungstatbestand zu sprechen sei, bedürfe einer differenzierteren Betrachtungsweise. Gleichzeitig hielt es fest, dass es sich bei der Flurgenossenschaft um ein Solidarwerk handle, dessen Grundlagen, zu denen auch der Kostenverteiler gehöre, eine gewisse Beständigkeit aufweisen sollte, andernfalls die Akzeptanz zur (Zwangs-)Mitgliedschaft darunter leiden und vor allem weitere Änderungen im Sinne einer Beitragsentlastung anbegehrt würden. In diesem Sinne vermöge nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die nachträgliche Doppelerschliessung einer Liegenschaft grundsätzlich keine massgebliche Änderung im Sinne von § 13 Abs. 4 FlurG (vormals Verordnung) zu begründen, zumal wenn das Erschliessungswerk die Erschliessungsfunktion für die betroffene Liegenschaft nach wie vor zu erfüllen vermöge. Einer allfälligen Doppelerschliessung einer Liegenschaft ist gegebenenfalls bei der Festsetzung des massgebenden Kostenverteilplanes hinreichend bzw. durch entsprechende Abzüge Rechnung zu tragen (vgl. VGE 622/01 vom 16.11.2001 Erw. 5.f, publ. in EGV-SZ 2001 B 5.3; VGE 359/95 vom 10.4.1996, Erw. 2h, publ. in EGV-SZ 1996, Nr.13; vgl. auch VGE 714/00 vom 31.8.2001, Erw. 6a, S.11 oben: Reduktion bei Doppelerschliessungen; VGE II 2015 66 vom 15.9.2015 Erw. 3.4; VGE II 2015 67 vom 15.9.2015, Erw. 1.4). 3.2.3 Im Weiteren hat sich das Verwaltungsgericht zur Frage der Änderung der Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes gemäss § 13 Abs. 4 FlurG (resp. gemäss dem gleichlautenden § 36 Abs. 4 Gesetz über landund forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung [LwFlurG; SRSZ 312.310] vom 28.6.1979), wie folgt geäussert: - eine relevante Nutzungsänderung wurde bejaht aufgrund der Einrichtung einer Töpferei auf einer ursprünglich landwirtschaftlichen Liegenschaft, weil einerseits der Betrieb einer Töpferei und die Erteilung von Töpferkursen auf der Liegenschaft die Intensität der Strassenbenützung im Vergleich zur rein landwirtschaftlichen Nutzung erhöhte und andererseits weil bei der Bewertung des Kostentreffnisses von Erstellungs- und Baukosten nicht mehr der Ertragswert, sondern vielmehr der Verkehrswert massgebend wurde (VGE 707/03 vom 12.12.2003 Erw. 3d); - ein Änderungstatbestand war im Sinne von § 36 Abs. 4 LwFlurG darin zu erblicken, dass der erste Unterhaltskostenverteilplan auf einem Gesamtprojekt basierte, welches in der Folge nicht vollständig bzw. teilweise anders realisiert wurde. Konkret wurden im Perimeterplan vorgesehene Strassenabschnitte nicht erstellt und war auch nicht damit zu rechnen, dass diese Strassenabschnitte noch inskünftig realisiert werden. Deswegen war der Kosten-

17 verteilplan anzupassen (VGE 710/00 vom 31.8.2001 Erw. 1c; 714/00 vom 31.8.2001 Erw. 4d); - die Nutzung der landwirtschaftlichen Liegenschaft wurde von einer teiljährigen auf eine ganzjährige Nutzung ausgeweitet (VGE 714/00 vom 31.8.2001 Erw. 4c); - es ist keine Entlastung oder Reduktion der Beitragspflicht an die Flurstrasse unter dem Titel "besondere Umstände" gerechtfertigt, wenn der betroffene Beschwerdeführer im Verbund einer einfachen Gesellschaft für die Finanzierung einer weiteren Erschliessungsstrasse zur besseren Nutzung eines ihm gehörenden Grundstückes beiträgt oder beitragen muss (VGE 726/04 vom 21.9.2004 Erw. 4.3). 3.3 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: 3.3.1 Zum einen muss, was für die Aufnahme in den Perimeter einer Flurgenossenschaft gilt, e contrario auch für eine Entlassung gelten. Entfällt ein (initialer) Einbezug in den Perimeter nur, wenn ein Sondervorteil zum vornherein klarerweise zu verneinen ist, kann eine Entlassung aus einem Perimeter konsequenterweise nur entfallen, wenn auch der zunächst bejahte Sondervorteil ebenso klarerweise entfallen ist. Dies kann vorliegend nicht gesagt werden. Die Möglichkeit der Erschliessung über die Quartierstrasse besteht nach wie vor. Die Strasse führt bis an die beiden Grundstücke GB-Nrn. 0010 und 0016 heran bzw. endet, wie geplant, auf diesen (vgl. WebGis Kanton Schwyz, Luftaufnahme). Weiterhin bestehen auch die gegenseitig eingeräumten Fuss- und Fahrwegrechte der in den Perimeter der Flurgenossenschaft einbezogenen Grundstücke, welche auch für die beiden Grundstücke des Beschwerdegegners Gültigkeit haben. Ein Eigentümer dieser beiden Grundstücke kann sich mithin auch jederzeit auf diese Rechte berufen, um zu seinen Liegenschaften zu gelangen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass ein Eigentümer (dereinst) eine Erschliessung über die Quartierstrasse wieder bevorzugt. Derzeit kann dies auch für die bis anhin unüberbaute Parzelle GB-Nr. 0010 jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Des Weiteren wird zwar in der Baubewilligung vom 25. Februar 2013 nur von der Erschliessung über GB-Nr. 07 (und GB-Nr. 0010) gesprochen. Eine Pflicht zu dieser Erschliessung oder ein Ausschluss der Erschliessung über die Quartierstrasse ist damit nicht verbunden. Aus der Baubewilligung ergibt sich insbesondere, dass seitens der Bewilligungsbehörde das öffentliche Interesse an der Sicherstellung künftiger Entwicklungen für die Erschliessung der Landwirtschaftsparzelle GB-Nr. 07 im Vordergrund stand, weshalb auch die dauernde

18 Freihaltung eines genügend breiten Streifens samt Einfahrtslenker auf GB- Nrn. 0010 und 07 ab der B. verlangt wurde. Gleichzeitig hat der Gemeinderat aber auch auf die Bestimmungen der Flurgenossenschaft hingewiesen. Was die Auffassung des Regierungsrates anbelangt, die Quartierstrasse werde für die Erschliessung von GB-Nr. 0010 und 0016 definitiv nicht mehr benötigt (angefochtener Beschluss Erw. 5.2), könnte dieses Argument bei jeder Liegenschaft mit alternativen Erschliessungsmöglichkeiten (Doppelerschliessung) auf die eine oder andere Erschliessung angewendet werden. 3.3.2 Zum andern ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung eine (nachträgliche) Doppelerschliessung einer Liegenschaft grundsätzlich keine massgebliche Änderung im Sinne von § 14 FlurG (vormals Verordnung über die Flurgenossenschaften, nGS 185) darstellt. Gemessen an den erwähnten Beispielen kann auch die Überbauung eines (oder mehrerer) bis anhin nicht überbauter Grundstücke in einem Perimeter nicht ohne weiteres als relevante Änderung der Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes gelten. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn wie vorliegend die Grundeigentümerbeiträge aller vom Perimeter erfassten Grundstücke nach den gleichen Kriterien erhoben werden, von einem Bezug dieses Beitrages bei unüberbauten Grundstücken mangels einer Nutzung des Erschliessungswerkes jedoch abgesehen wird. Unter diesen Umständen drängt sich bei einer Überbauung des/der bis anhin unüberbauten Grundstückes/e auch keine Neuerstellung des Kostenverteilplanes auf. 3.3.3 Rechnung zu tragen ist auch vorliegend dem Charakter einer Flurgenossenschaft als ein Solidarwerk. Im Perimeter peripher gelegenen Grundstücken ist es eigen, dass für sie eine Erschliessungsalternative eher in Betracht kommt als für die im Innern des Perimeters gelegenen Liegenschaften. Insbesondere käme vorliegend eine Erschliessungsalternative bei Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit auch für die westlich gelegenen (Rand-)Grundstücke GB-Nrn. L.________ über GB-Nr. 05 in Betracht. Eine Entlassung (auch) dieser Grundstücke würde somit bedeuten, dass die Kosten der Erschliessungsstrasse (bei nach wie vor eingetragenen Weg- und Fahrrechten der entlassenen Grundstücke) von nunmehr allein den acht "eingeschlossenen" Parzellen getragen werden müssten. Dies stünde offensichtlich im Widerspruch zum Genossenschaftsgedanken, der wie gesagt in besonderem Masse auf der Solidarität der Beteiligten aufbaut. 3.3.4 Es erweist sich somit insgesamt, dass eine Entlassung des Beschwerdegegners bzw. von dessen Grundstücken aus dem Perimeter - auch eine partielle betreffend die strassenmässige Erschliessung über die Quartierstrasse - vorlie-

19 gend nicht in Frage kommen kann. Eine solche Entlassung hat der Regierungsrat zwar nicht konkret ausgesprochen. Faktisch stellt die regierungsrätliche Beurteilung, wonach die bei der Gründung der Flurgenossenschaft im Jahr 2004 angedachte (Ersatz-)Erschliessung für Fahrzeuge (inklusive Fahrräder) über die Feinerschliessungsstrasse nicht mehr in Betracht falle (angefochtener Beschluss Erw. 6.1), eine solche dar. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass eine Teilmitgliedschaft im Gesetz nicht vorgesehen ist, sich unter anderem die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen allfälliger Teilnahme- und Stimmrechte stellen würden, und eine Teilmitgliedschaft grundsätzlich auch nicht als sinnvoll erscheint. Allfälligen unterschiedlichen Interessen an den verschiedenen Erschliessungswerken und unterschiedlichen Nutzungsintensitäten ist bei der Festsetzung des Kostenverteilplanes Rechnung zu tragen. 3.4.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Begriff der Erschliessung von Gesetzes wegen nicht nur die Zugänglichkeit für Fahrzeuge, Radfahrer und Fussgänger, sondern auch die Versorgung über Wasser-, Energie- und Kanalisationsleitungen umfasst. Gemäss den aktenkundigen Planunterlagen bestehe unter der Quartierstrasse eine Kanalisationsleitung für die Gebäudeentwässerung, an welche auch die Grundstücke GB-Nrn. 0010 und 0016 angeschlossen seien. Hierbei handle es sich gemäss der schriftlichen Auskunft der kommunalen Baukommission vom 20. Mai 2019 um eine private Abwasserleitung, welche der Flurgenossenschaft gehöre (angefochtener Beschluss Erw. 4). 3.4.2 Gemäss § 2 Abs. 1 der Statuten bezweckt die Genossenschaft (nur) den Unterhalt der Feinerschliessungsstrasse. Ebenso lassen sich den verschiedenen Protokollen zur Vorbesprechung der Gründung wie auch zu derselben keine Hinweise dafür entnehmen, dass neben der Feinerschliessungsstrasse auch anderweitige Erschliessungswerke mitumfasst werden sollten. Auf welche rechtliche Grundlage sich die Angabe der kommunalen Baukommission, die Kanalisation gehöre der Flurgenossenschaft, abstützt, ist nicht bekannt. Dem Kostenverteilplan lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. inwieweit die Kanalisation erfasst wird. Flurgenossenschaften können schliesslich von Gesetzes wegen für einzelne Erschliessungswerke gegründet werden (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Indessen werden die regierungsrätlichen Erwägungen zur Zugehörigkeit der Abwasserleitung zum Aufgabenbereich der Flurgenossenschaft von keiner Partei in Frage gestellt. Vielmehr lässt der Antrag Ziff. 2.b der Beschwerdeführerin darauf schliessen, dass diese regierungsrätlichen Erwägungen richtig sind. Wie es sich hiermit verhält, ist daher nicht weiter zu prüfen.

20 3.5.1 Der Regierungsrat hat die Beschwerde "im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen". Damit spricht er namentlich seine Schlussfolgerung in Erw. 6.1 an, wo er folgert, dass bei der Anpassung des Kostenverteilplanes mit Blick auf den Beschwerdegegner "zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer für seine beiden Grundstücke GB Nr. 0010 und Nr. 0016 nur mehr die Erschliessung mit Bezug auf die Kanalisationsleitung (und möglicherweise eines Fusswegrechts) in Anspruch nimmt". 3.5.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (insbesondere Erw. 3.1 ff.) ist zusammenfassend festzuhalten, dass zum einen entgegen der regierungsrätlichen Beurteilung die Erschliessungsfunktion der Quartierstrasse für die Grundstücke GB-Nrn. 0010 und 0016 trotz der neuen Erschliessung von der Ostseite her über GB-Nr. 07 ihre Berechtigung nicht verloren hat, sondern dass nunmehr eine Doppelerschliessung vorliegt. Anderseits kann entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin der bestehende Kostenverteilplan aus dem Jahr 2004 nicht bestätigt werden. Vielmehr ist der angefochtene Beschluss insoweit zu bestätigen, als - vorbehalten eine einvernehmliche Einigung der Betroffenen - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid eine Schätzungskommission einzusetzen und das Verfahren nach § 8 FlurG durchzuführen ist. Dabei wird neben der Inanspruchnahme der Kanalisationsleitung durch die Grundstücke des Beschwerdegegners (GB-Nrn. 0010 und 0016) der veränderten Situation mit der (strassenmässigen) Doppelerschliessung von GB-Nr. 0016 (und GB-Nr. 0010) insoweit Rechnung zu tragen sein, als dass die prioritäre Erschliessung von Osten her erfolgt und der Erschliessung über die Quartierstrasse nunmehr eine nachrangige Bedeutung zukommt. Insofern ist die Beschwerde in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. 3.6 Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass der Antrag Ziff. 2.b abzuweisen ist. Diesbezüglich ist fraglich, ob auf diesen Antrag überhaupt einzutreten wäre. Ein Ausschluss der Grundstücke GB-Nrn. 0010 und 0016 aus dem Erschliessungsplan im Sinne (auch) des Ausschlusses von Kanalisation und allen anderen Werkleitungen im Bereich des Erschliessungsperimeters war in dieser Form nicht Streitgegenstand der vorangegangenen Verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin in Antrag Ziff. 2.b vom "Erschliessungsplan" spricht, ist zudem klarzustellen, dass vorliegend die Quartierstrasse im Perimeter der Flurgenossenschaft betroffen ist, welche im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer steht (vgl. § 2 der Statuten). Diese Quartierstrasse ist als Feinerschliessungsstrasse im Sinne von § 40 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 zu qualifizieren und von der Groberschlies-

21 sung zu unterscheiden. Für die Groberschliessung der Bauzonen sind die Gemeinden verantwortlich; sie bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungsplänen (§ 38 Abs. 1 PBG). Fragen der Groberschliessung bilden nicht Verfahrensgegenstand. Das PBG kennt hingegen keine kommunale Erschliessungsplanung für Feinerschliessungsanlagen (vgl. J. Hensler, Die Mitbenützung privater Erschliessungsanlagen durch Dritte [sog. Erschliessungshilfe nach § 41 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz], in EGV-SZ 2004, S. 289 Ziff. 3.3 mit Verweis auf EGV-SZ 1999 Nr. 11, Erw. 4c). Eine Gemeinde hat weder die Pflicht noch das Recht eine Feinerschliessungsplanung, analog zur Groberschliessung, durchzuführen (VGE 1009 + 1014/99 vom 15.7.1999, in: EGV-SZ 1999 Nr. 11, Erw. 5d). Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, kann ein genehmigter Erschliessungsplan nicht auf Anregung eines Einzelnen angepasst werden (Beschwerde S. 4 Ziff. 2.3); für den Erlass eines Erschliessungsplans ist gemäss § 22 ff. PBG (Vorprüfung, Auflage- und Einspracheverfahren, Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung) vorzugehen. Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu, die Gemeinde zu veranlassen, über Fragen einer Feinerschliessung zu verfügen, zumal der Erschliessungsplan resp. die Groberschliessung gar nicht Beschwerdegegenstand bilden. 3.7 Soweit der Frage des Zeitpunkts, ab welchem der Beschwerdegegner keine (oder modifizierte) Perimeterbeiträge zu leisten hat (vgl. hierzu vorstehend Erw. 2.6), vorliegend eine Relevanz zukäme, wäre hierfür sinngemäss auf § 13 Abs. 4 FlurG abzustellen, wonach das Kostentreffnis bei Änderung der Bewirtschaftung oder Nutzung eines beteiligten Grundstückes neu festzusetzen ist. Dieser Zeitpunkt wäre vorliegend die Überbauung des Grundstückes GB- Nr. 0016. In diesem Zusammenhang ist auch anzufügen, dass grundsätzlich von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen ist (VGE 707/03 vom 12.12.2003 Erw. 3.b betreffend Nachzahlung infolge Zweckänderung). Mithin besteht vorliegend kein Anspruch des Beschwerdegegners auf eine allfällige Rückerstattung der von seinem Vater bezahlten Fr. 5'000.--. Umgekehrt würde die Beschwerdeführerin mit einer allfälligen Nachforderung von Beiträgen angesichts ihres Verzichts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. 4.1.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Die Behörde kann von einer Partei, die den Erlass von Verfügungen oder eines Entscheides verlangt oder die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt, einen Kostenvorschuss erheben (§ 73 Abs. 1 VRP). Juristische Personen

22 des öffentlichen Rechts müssen keinen Kostenvorschuss leisten (§ 73 Abs. 2 VRP). Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden also nur von der Leistung eines Kostenvorschusses befreit, indessen nicht von der Übernahme der Verfahrenskosten nach Massgabe des Verfahrensausganges. 4.1.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie hat daher, abhängig vom Verfahrensausgang, allfällige Verfahrenskosten zu tragen. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass sie sich als eine Non-Profit-Organisation versteht und die Mitgliederbeiträge zweckgebunden sind. Dass der Zweck auch anderer juristischer Personen in der Regel nicht im Führen von Prozessen liegt, versteht sich von selbst, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur Bestreitung der Verfahrenskosten in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang. Es kann auch nicht gesagt werden, der Regierungsrat sei verantwortlich oder ursächlich für die Verfahrenskosten. Allfällige formelle oder andere Fehler eines angefochtenen Beschlusses wirken sich unter Umständen auf den Entscheid aus und somit allenfalls (mittelbar) auch auf die Verlegung der Verfahrenskosten. Indessen haben Verfahrenskosten nicht den Zweck, allfällige formelle oder materielle Mängel eines angefochtenen Entscheides zu sanktionieren. 4.2.1 Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO). 4.2.2 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.-- bewegen sich im unter(st)en Bereich des gesetzlich vorgesehenen Kostenrahmens. Bei einem gesetzlichen Maximalansatz von Fr. 180.-- pro Stunde (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GebO) und unter Ausblendung der Kanzleikosten entspricht dies einem Arbeitsaufwand von kaum fünf Stunden. Diese Verfahrenskosten bedürfen keiner Korrektur.

23 4.3 In Anwendung der vorerwähnten Grundsätze (Erw. 4.2.1) sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.-- festzusetzen. 4.4.1 Der vorliegende Verfahrensausgang (teilweise Gutheissung, vgl. vorstehend Erw. 3.5.2; aber Abweisung der Anträge Ziff. 2 bis Ziff. 4) ist als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu einem Viertel zu gewichten. 4.4.2 Für die Kostenregelung des regierungsrätlichen Verfahrens bedeutet dies, dass die je hälftig verlegten Kosten um je einen Viertel zu korrigieren und neu im Umfang von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin (= Vorinstanz im regierungsrätlichen Verfahren) und von Fr. 500.-- dem Beschwerdegegner (= Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) aufzuerlegen sind. 4.4.3 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Verfahrensausgang entsprechend in der Höhe von Fr. 900.-- der Beschwerdeführerin und von Fr. 300.-- dem Beschwerdegegner auferlegt. 4.5 Unbeanwalteten Parteien sind praxisgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Dies gilt auch für das regierungsrätliche Verfahren.

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 3.5.2) insoweit teilweise gutgeheissen, als bei der Anpassung des Kostenverteilplanes der Flurgenossenschaft "F." der veränderten Situation mit der strassenmässigen Doppelerschliessung von GB-Nr. 0016 und GB-Nr. 0010 insoweit Rechnung zu tragen ist, als dass die prioritäre Erschliessung von Osten her erfolgt und der Erschliessung über die Quartierstrasse nunmehr eine nachrangige Bedeutung zukommt. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 800.-werden neu zu Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin (Vorinstanz im regierungsrätlichen Verfahren) und zu Fr. 500.-- dem Beschwerdegegner (Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren) auferlegt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'200.-- werden zu Fr. 900.-- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 300.-- dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner haben die auf sie entfallenden Kostentreffnisse innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Beschwerdegegner (R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (2/EB) - und das Sicherheitsdepartement (EB).

25 Schwyz, 24. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. September 2020

III 2020 67 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.08.2020 III 2020 67 — Swissrulings