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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2020 58

28 mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,509 mots·~38 min·3

Résumé

Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung; Umwandlung F in B) | Ausländerrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 58 Entscheid vom 28. Mai 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic.iur. B.________, gegen 1. Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Aufenthaltsbewilligung; Umwandlung F in B)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 19__; türkische Staatsangehörige) reiste am 23. November 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags einen Asylantrag (vgl. Vi-act. II-01 19 und 21). Mit Zuweisungsentscheid vom 2. Dezember 2011 wurde A.________ vom damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration SEM) dem Kanton Schwyz zugewiesen (Vi-act. II-01 20). B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch von A.________ ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (vgl. Vi-act. II-01 51 Sachverhalt lit. G). Hiergegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil D-4472/2103 vom 25. März 2014 abwies (Vi-act. II-01 54 ff.). Auf ein Revisionsgesuch trat es mit Urteil D-2810/2014 vom 19. Juni 2014 nicht ein (Vi-act. II-01 78 ff.). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 hiess das SEM ein Wiedererwägungsgesuch von A.________ betreffend die Verfügung vom 5. Juli 2013 teilweise gut, indem es das Gesuch im Asylpunkt abwies und den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Vi-act. II-01 89). Am 21. November 2016 ersuchte A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Einschreiben vom 12. Mai 2017 beabsichtigte der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements, das Gesuch dem SEM nicht zur Zustimmung zu unterbreiten (Vi-act. II-01 178). A.________ akzeptierte - soweit ersichtlich - diesen "in Briefform" ergangenen Entscheid. C. Am 28. April 2019 stellte A.________ beim Amt für Migration (AFM) erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Umwandlung von F in B (Vi-act. II-01 323). Am 1. Mai 2019 verlangte das AFM für die Gesuchsprüfung weitere Unterlagen (Vi-act. II-01 328). Dem kam sie am 15. Juli 2019 nach (Viact. II-01 380). D. Mit Schreiben vom 27. August 2019 informierte der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes A.________ über die Absicht, ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem SEM nicht zur Zustimmung zu unterbreiten (Viact. II-01 383). Hierzu nahm A.________ am 11. November 2019 Stellung und ersuchte, die Umwandlung zu bewilligen resp. dem SEM Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen (Vi-act. II-01 393). E. Mit Verfügung Nr. 31/2019 vom 9. Dezember 2019 lehnte der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab (Vi-act. II-01 398). Hiergegen erhob A.________ am "9. Januar 2019" (recte: wohl 9.1.2020; Poststempel: 6.1.2020 [vgl. Vi-act. I-

3 01]) Beschwerde beim Regierungsrat (Vi-act. I-01; II-01 171). Am 7. Januar 2020 wurde A.________ aufgefordert, entweder das ausgefüllte Gesuchsformular für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten (Vi-act. III-01). In der Folge reichte sie am 21. Januar 2020 das ausgefüllte Formular mit Unterlagen ein (Vi-act. I-02). F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 142/2020 vom 3. März 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Verfahrenskosten von total Fr. 1'500.-- A.________ (Bf-act. 1). G. Gegen diesen RRB Nr. 142/2020 vom 3. März 2020 (Versand am 10.3.2020) lässt A.________ mit Eingabe vom 31. März 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben, mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 3. März 2020 aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin einer Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und sie dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. 2. Eventualiter seien die Dispositive 2 und 3 des Beschwerdeentscheids aufzuheben und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für beide Beschwerdeverfahren gewähren. 3. Alles unter Kosten zu Lasten des Beschwerdegegners. H. Mit Schreiben vom 1. April 2020 setzt der verfahrensleitende Richter der Beschwerdeführerin einerseits Frist an, um das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" (URP-Formular) ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen. Anderseits setzt er der Vertreterin Frist an, um den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für die berufsmässige Vertretung vor dem Verwaltungsgericht erfüllt sind. Mit Schreiben vom 27. April 2020 (Postaufgabe am 28.4.2020) lässt die Beschwerdeführerin das URP-Formular sowie weitere Unterlagen einreichen. Gleichzeitig teilt die Vertreterin mit, sie sei keine im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältin in der Schweiz, habe deshalb keinen Antrag um Parteientschädigung und/oder unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt und bitte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur hinsichtlich Verfahrenskosten zu behandeln. I. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Am 23. April 2020 teilt der Departementsvorsteher den Verzicht des Volkswirtschaftsdepartements auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen (Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Ausländerrecht, Art. 84 N 24). 1.2.1 Nach Art. 84 Abs. 5 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 werden Gesuche von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der sog. Härtefallbewilligung zu sehen, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18-29 AIG abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. Urteil BGer 2C_589/2019 vom 21.6.2019 Erw. 2.2). Bis auf die Pflicht zur vertieften Prüfung unterscheiden sich die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 84 Abs. 5 AIG grundsätzlich nicht von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007, auch wenn Art. 84 Abs. 5 AIG explizit nur drei Beurteilungskriterien aufzählt (Urteile BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 Erw. 5.2; F-4727/2017 vom 15.3.2019 Erw. 5.1 und 5.3; F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 5.2; F-3332/2015 vom 13.2.2018 Erw. 4.1 f.; C-2240/2010 vom 14.12.2012 Erw. 5.2). 1.2.2 Gemäss Art. 31 VZAE, dessen Marginalie ausdrücklich auf Art. 84 Abs. 5 AIG verweist, sind bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere folgende Aspekte zu würdigen: die Integration anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g; vgl. Urteil BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 Erw. 5.2; C-351/2010 vom 2.11.2012 Erw. 6.2). Zudem muss die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen (Art. 31 Abs. 2 VZAE). Seit dem 1. Januar 2019 findet sich, wie in Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE erwähnt, in Art. 58a Abs. 1 AIG ein (abschliessender [vgl. Spescha, OFK-Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 58a AIG N 1]) Katalog von vier Integrationskriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=02-11-2012-C-351-2010

5 der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). In Bezug auf die letzten beiden Kriterien präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen, welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz oder Teilnehme am Wirtschaftsleben/Erwerb von Bildung nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG werden mit Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Art. 77f VZAE hält fest, dass bei der Beurteilung der Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung (a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (b) oder aus anderen gewichtigen persönlichen Umständen (c) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3). 1.3 Diese Anforderungskriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.1; Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 Erw. 6.3). Hingegen ergibt sich schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen") und der in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, dass Art. 84 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind (Urteil BGer F-3332/2015 vom 13.2.2018 Erw. 4.3). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Die Lebens- und Existenzberechtigung der gesuchstellenden Person muss, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt (Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.2). Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Auch berufliche, freund-

6 schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 Erw. 3). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben (Urteil BVGer C-2240/2010 vom 14.12.2012 Erw. 5.3 m.w.H.). Indes werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 Erw. 3; Urteil des BVGer C- 930/2009 vom 5.12.2012 Erw. 4.3 m.H.). 1.4 Art. 84 Abs. 5 AIG verlangt für Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, eine vertiefte Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass dem Art. 84 Abs. 5 AIG ein Ausnahmecharakter zukommt, der eine restriktive Härtefallpraxis nach sich zieht, die von den Vorinstanzen herausgearbeitete, und sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anlehnende Praxis als rechtens anerkannt, nämlich (VGE III 2019 28 vom 24.4.2019 Erw. 2.4; VGE III 2016 129 vom 28.9.2016 Erw. 2 ff.; VGE III 2016 32 vom 21.4.2016 Erw. 5 ff.): - Die verlangte vertiefte Prüfung schränkt nicht das Ermessen der Behörden ein. - Die vertiefte Prüfung kommt einer Prüfungspflicht gleich. Ab einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer ist in jedem einzelnen Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sorgfältig und genau zu prüfen, ob besondere Gründe vorliegen, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, bzw. eine persönliche Notlage begründen. - Für sich allein betrachtet genügt weder der Status der vorläufigen Aufnahme noch eine langdauernde Anwesenheit, um einen Härtefall zu begründen. Nach einer langen Aufenthaltsdauer von zehn und mehr Jahren werden jedoch weniger hohe Anforderungen an die Anerkennung einer persönlichen Notlage gestellt. Es ist dann von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen, wenn die gesuchstellende Person finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat (BGE 124 II 110; Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6.3.2012 Erw. 8.1). - Entscheidend ist die Gesamtsituation einer Person. Es ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, in die alle Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1

7 VZAE einfliessen. Es bestehen dabei für die einzelnen Kriterien keine Mindestanforderungen; es kann ein Kriterium nur knapp erfüllt sein, ein anderes jedoch überragend. Daher hat die Beurteilung und Bewertung individuell und umfassend zu erfolgen. Die Gesamtumstände müssen eine Ausnahme von der ordentlichen Bewilligungserteilung rechtfertigen. 1.5 Für vorläufig Aufgenommene besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 Erw. 6.3). Den Vorinstanzen kommt bei der Gesuchsbeurteilung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 96 Abs. 1 AIG; Schindler, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., Art. 96 N 3), der durch die Anforderung einer vertieften Prüfung selbst nicht eingeschränkt wird. Massgebend ist, ob die Vorinstanzen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums rechtmässig gehandelt haben. Dabei gebietet der Ausnahmecharakter der Härtefallbewilligung eine restriktive Rechtsanwendung (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 3.1). Das Verwaltungsgericht kann vorliegend prüfen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet wurde, einschliesslich die Frage, ob eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch; qualifizierter Ermessensfehler) vorliegt (§ 55 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Diese Prüfung setzt eine rechtsgenügliche, nachvollziehbare Begründung voraus (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Art. 29 N 49), damit festgestellt werden kann, ob allenfalls rechtswidrige Gründe (unsachliche Motive) zu einem unzulässigen negativen Ermessensentscheid geführt haben. 2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB vom 3. März 2020 u.a. sinngemäss, eine überdurchschnittliche sprachliche Integrationsleistung der im Alter von 1_ Jahren in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin lasse sich aus den Akten nicht ableiten (Erw. 4.1). Das Kriterium der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung sei erfüllt; dies werde indes von allen Personen in der Schweiz erwartet und sei für sich allein keine besondere Integrationsleistung (Erw. 4.2). Die Integration könne auch nicht in beruflicher und finanzieller Hinsicht als überdurchschnittlich bezeichnet werden: Weder habe die Beschwerdeführerin eine Lehre noch eine andere Ausbildung abgeschlossen und auch keine zweijährige Grundausbildung (EBA) absolviert. Besondere Fach- oder Spezialkenntnisse lägen bei der Beschwerdeführerin, welche seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern in der Gastronomie bzw. im Gastgewerbe meistens in Teilzeitpensen gearbeitet habe, nicht vor. Bei einem durchschnittlichen Nettomonatsverdienst von Fr. 2'925.-- könne nicht von finanzieller Unabhängigkeit gesprochen werden

8 (Erw. 4.3.3). Besonders enge Beziehungen zur Schweiz bzw. eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz seien nicht gegeben (Erw. 4.4). Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrem 1_. Lebensjahr in der Türkei gelebt, sei entsprechend sozialisiert und mit der türkischen Kultur und Sprache vertraut. Eine Wiedereingliederung im Heimatland erscheine perspektivisch nicht von vornherein als ausgeschlossen, auch wenn sie aktuell wegen der vorläufigen Aufnahme nicht zur Diskussion stehe. Aus dem Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in ihr Heimatland könne sie jedenfalls keinen Anspruch auf eine Härtefallbewilligung ableiten (Erw. 4.5). Zusammenfassend hält der Regierungsrat fest (Erw. 4.6), das Volkswirtschaftsdepartement sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Bedingungen zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt seien. Die Anwesenheitsdauer, die bisherige erreichte soziale und berufliche Integration sowie die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz genügten noch nicht, um einen persönlichen Härtefall zu begründen, was auch unter Berücksichtigung gelte, dass sie in der Schweiz den Grundschulunterricht nicht habe besuchen können. 2.2 Vor Verwaltungsgericht trägt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen sinngemäss vor, die Verneinung ihres Umwandlungsgesuches F in B sei bundesrechtswidrig (Beschwerde S. 6 Mitte). Sie sei mit 1_ Jahren in die Schweiz gekommen. Aufgrund ihrer Ethnie sei sie in der Türkei benachteiligt worden und habe wegen politischen Problemen die Schule nicht regelmässig besuchen können. Sie habe bereits auf Stufe Primarschule grosse Lernlücken gehabt. Während des Asylverfahrens in der Schweiz habe sie nur während eines Jahres die Werkschule besucht. Das Asylverfahren habe fast vier Jahre gedauert. Aufgrund ihrer Aufenthaltssituation und fehlender Sprachkenntnisse habe sie keine Chance auf dem Lehrstellenmarkt gehabt; eine Lehrstelle habe sie keine finden können. Diese damaligen Umstände müssten berücksichtigt werden (S. 3 f. Ziff. 5). Der Abschluss einer Lehre, EBA oder einer anderweitigen beruflichen Qualifikation sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen. Die Umstände erklärten, warum die Integration "hinter den überdurchschnittlichen Integrationserwartungen der Vorinstanz geblieben" sei (S. 4 Ziff. 6). Trotzdem sei die Beschwerdeführerin seit ihrer Volljährigkeit immer erwerbstätig gewesen. Die kurzfristigen Tätigkeiten seien angesichts ihres Alters selbstverständlich. Seit April 2018 stehe sie als Etagengouvernante in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Das im Januar 2017 erreichte Sprachniveau, B1 bzw. A2 im Sprechen bzw. im "Lesen-Hören-Schreiben" sei heute effektiv sicher höher als damals. Sie sei beruflich integriert und finanziell unabhängig. Da sie vorhabe, eine Weiterbildung zu machen, arbeite sie nur Teilzeit. Sie habe weder einen Strafnoch einen Betreibungsregistereintrag. Die gesellschaftliche Integration stelle sie

9 mit vier zu den Akten gereichten Referenzschreiben unter Beweis. Die Arbeitgeberin habe ein gutes Zwischenzeugnis ausgestellt (S. 4 Ziff. 7). Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Vergleichbarkeit des Bundesverwaltungsgerichtsurteils C-351/2010 vom 2. November 2012, mit welchem die Vorinstanz argumentiere. "Nach der bundesgerichtlichen Praxis" bedürfe es "ernsthafter besonderer Umstände, damit die kantonale Behörde, ohne Bundesrecht zu verletzen, das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneinen" dürfe bei Personen, welche beruflich integriert, über eine Anstellung verfügten, immer finanziell unabhängig gewesen seien, sich korrekt verhalten hätten und eine örtliche Sprache beherrschten (S. 5 Ziff. 8). Zurzeit wohne die Beschwerdeführerin in C.________, Zürich, als Wochenaufenthalterin. Trotz aller Schwierigkeiten habe sie am Leben festgehalten [sic] und möchte sie ein Teil der schweizerischen Gesellschaft sein. Sie sei noch "zu jung" und habe natürlich vor, eine Weiterbildung zu machen, ihre soziale und berufliche Integration zu verbessern, jedoch stelle ihr Aufenthaltsstatus eine Benachteiligung für ihre Zukunftspläne dar. Man solle die Frage beantworten, was für ein öffentliches Interesse es rechtfertige, das vorliegende Gesuch um eine "normale Aufenthaltsbewilligung" abzuweisen (S. 6 Ziff. 9). 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Regierungsrat in Erwägung 3.2 zumindest teilweise auf nicht mehr geltende rechtliche Grundlagen hinweist, wenn er festhält, zu berücksichtigen seien namentlich Art. 31 Abs. 1 lit. b (alt)VZAE. Diese Bestimmung ("die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller") wurde mit Wirkung seit 1. Januar 2019 aufgehoben. Dasselbe gilt für das vorinstanzlich zitierte (Teil-)Kriterium von Art. 31 Abs. 1 lit. d (alt)VZAE, "sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung" (vgl. AS 2018 3173). Beide Bestimmungen haben (in angepasster Form) Eingang in die zu prüfenden Integrationskriterien (vgl. die per 1.1.2019 ebenfalls geänderte Bestimmung Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE; vorstehend Erw. 1.2.2) gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a und lit. d AIG gefunden, wobei anzufügen ist, dass Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG gegenüber der entsprechenden früheren Verordnungsbestimmung dergestalt abweichend formuliert ist, als dass nicht bloss der entsprechende Wille, sondern die tatsächliche Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. der Erwerb von Bildung gefordert wird (Spescha, a.a.O., Art. 58a AIG N 7). Aus dieser vom Regierungsrat dargelegten überholten Rechtslage ist der Beschwerdeführerin indes kein Nachteil erwachsen, zumal der Regierungsrat in der Folge die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (unter explizitem Hinweis auf die aktuelle Bestimmung Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) durch

10 die Beschwerdeführerin sowie ihre "berufliche Integration" geprüft hat (vgl. angefocht. RRB Erw. 4.2 sowie 4.3). 3.2 Anderseits kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, bei gegebener Anstellung und finanzieller Unabhängigkeit, korrektem Verhalten und Beherrschung der örtlichen Sprache bedürfe es ernsthafter besonderer Umstände, um das Vorliegen einer erfolgreichen Integration zu verneinen. Sie verkennt, dass diese Rechtsprechung im Zusammenhang aArt. 50 Abs. 1 lit. a AIG erging, wo eine erfolgreiche Integration gefordert war (vgl. Urteil BGer 2C_541/2019 vom 22.1.2020 Erw. 3.2 ff.) als Voraussetzung, um trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft (nach mindestens drei Jahren) weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu haben (vgl. aArt. 50 AIG in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung). Vorliegend geht es indes um die Prüfung einer Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG, welcher Ausnahmecharakter zukommt, weswegen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind (vgl. oben Erw. 1.3). Gefordert ist eine besonders enge Beziehung zur Schweiz, weshalb eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht ausreichen, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen (Urteil BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 Erw. 5.3). Gefordert ist ein Mehr als eine allgemein von Ausländern zu erwartende durchschnittliche Integration. Kommt hinzu, dass im Rahmen der Härtefallbewilligung eine Gesamtbetrachtung über die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE entscheidend ist, mithin über die reine Integrationsfrage hinaus. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist weder im Strafregister (Auszug vom 11.4.2019) verzeichnet noch bestehen in Bezug auf ihre Person Betreibungen oder Verlustscheine (Auszug vom 27.5.2019; vgl. Vi-act. II-01 289 und 377). Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a VZAE) ist erfüllt. Indes ist mit dem Regierungsrat, der das Kriterium ebenfalls als erfüllt betrachtet, festzuhalten, dass dies von allen Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, erwartet wird und daher allein gestützt auf dieses Kriterium keine besondere Integrationsleistung angenommen werden kann (angefocht. RRB Erw. 4.2). 4.2 Nicht geprüft hat der Regierungsrat das Kriterium der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG und Art. 77c VZAE. Dass die Beschwerdeführerin namentlich die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung

11 der Schweiz, die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit oder die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule (vgl. Art. 77c VZAE) nicht respektieren würde, ist nicht ersichtlich. Es bestehen hierzu keine Anhaltspunkte. Die Respektierung dieser Werte darf indes wie die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. vorstehend Erw. 4.1) - ohne Weiteres erwartet werden, sodass auch allein gestützt hierauf nicht eine besondere Integrationsleistung anzuerkennen ist. 4.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über mündliche Sprachkompetenzen auf den Referenzniveaus B1.1 (im Sprechen) bzw. A2.2 (im Hören) und über schriftliche Sprachkompetenzen auf den Referenzniveaus A2.2 (im Lesen) bzw. A2.1 (im Schreiben) verfügt (Vi-act. II-01 312). Der Regierungsrat erwog, dass daraus keine überdurchschnittliche Integrationsleistung abzuleiten sei, zumal in keinem der geprüften Testbereiche die Stufe C (kompetente Sprachverwendung) erreicht worden sei. Im Übrigen stützt der Regierungsrat die Auffassung des Volkswirtschaftsdepartements, wonach das von der Beschwerdeführerin erreichte Niveau erwartet werden dürfe, da sie im Alter von 1_ Jahren in die Schweiz eingereist sei (angefocht. RRB Erw. 4.1; vgl. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 9.12.2019 Erw. 8). Diese letzte Begründung ist nicht zu beanstanden. Tatsächlich darf von einer im 1_ten Altersjahr in die Schweiz eingereisten Person nach sechs Jahren das ausgewiesene Sprachniveau erwartet werden, eine besondere Integrationsleistung in sprachlicher Hinsicht stellt dies indes nicht dar. Ob - wie der Regierungsrat ausführt hingegen das Niveau C erwartet werden darf, erscheint eher fraglich (kann aber offengelassen werden), nachdem gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) vom 17. Juni 2016 selbst für eine Einbürgerung nur B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) erforderlich ist (vgl. Weisungen AIG, Stand 1.11.2019, Ziff. 3.3.1.3). Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr diese Sprachkenntnisse bzw. -fähigkeiten bereits im Januar 2017 attestiert worden waren. Das Vorbringen, das heutige Sprachniveau sei "sicher höher als damaliges", belässt die Beschwerdeführerin aber unsubstantiiert. Allein aufgrund der vergangenen rund drei Jahren seit Evaluation bei der Stiftung ECAP, Zürich, lässt sich jedenfalls keine zwingende Steigerung des Sprachniveaus ableiten, auch wenn dies nicht als von vornherein ausgeschlossen erscheint. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG; vgl. § 19 VRP) wäre es aber an der Beschwerdeführerin gelegen, substantiiert darzulegen, dass sie in der Tat über mittlerweile verbesserte bzw. "sicher höhere" sprachliche Kompetenzen verfügt (vgl. Vernehmlassung des Si-

12 cherheitsdepartements vom 6.4.2020 Ziff. 5). Dies gilt umso mehr in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin vom Amt für Migration mit Schreiben vom 1. Mai 2019 explizit und unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht namentlich aufgefordert worden war, "Bestätigungen über absolvierte Deutsch- und andere Weiterbildungskurse" einzureichen. Den vorliegenden Akten lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - nach der erwähnten Sprachevaluation im Januar 2017 - einen Deutschkurs besucht oder aber (einen) weitere(n) Deutschtest(s) gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund sind auch keine ernsthaften Bemühungen ersichtlich, die Sprachkompetenzen in Deutsch zu verbessern (vgl. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 9.12.2019 Erw. 8). Damit bleibt es dabei, dass bei der Beschwerdeführerin vom oben erwähnten und aktenkundlichen Sprachniveau auszugehen ist, das keine Integration ausweist, die nicht ohnehin erwartet werden darf. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin steht seit dem 4. April 2018 als Etagengouvernante in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG, bis dato mithin seit rund 2 Jahren. Arbeitsvertraglich ist eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 12 Stunden garantiert (Vi-act. II-01 374 bzw. 310). Gemäss den Lohnausweisen der Jahre 2018 (Vi-act. II-01 301; aufgrund des Arbeitsbeginns im April 2018 nur 9 Monate umfassend) und 2019 (VG URP-act. 1) erzielte die Beschwerdeführerin dabei ein Netto-Einkommen von Fr. 25'806.-- bzw. Fr. 33'407.--, was einem monatlichen Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von rund Fr. 2'867.-- im Jahr 2018 bzw. von rund Fr. 2'784.-- im Jahr 2019 entspricht. 4.4.2 Gemäss den - unwidersprochenen - vorinstanzlichen Feststellungen arbeitete die Beschwerdeführerin vor Antritt der jetzigen Arbeitsstelle bei verschiedenen Arbeitgebern in der Gastronomiebranche: vom 4. April 2016 bis 31. August 2017 als Aushilfsmitarbeiterin (42 Wochenstunden) beim E.________ (vgl. Vi-act. II-01 113, 116); vom 28. Juni 2017 bis 13. Juli 2017 als Mitarbeiterin (50%- Pensum) bei der F.________ GmbH (vgl. Vi-act. II-01 184, 186, 205); vom 15. September 2017 bis 28. Februar 2018 bei der G.________ GmbH als Servicemitarbeiterin (Pensum von max. 30 Stunden/Woche; vgl. Vi-act. II-01 194, 200, 223) (zum Ganzen vgl. angefocht. RRB Erw. 4.3.2 und Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 9.12.2019 Erw. 11). Die Beendigungsdaten der beiden erst- und letztgenannten Arbeitsverhältnisse erschliessen sich dem Verwaltungsgericht anhand der Akten nicht (vgl. Vi-act. II-01 250 betreffend Austrittsmeldung E.________, indes ohne Datum der Vertragsauflösung; Vi-act. II-01 269: G.________ GmbH, Kündigung der Beschwerdeführerin am 26.2.2018, indes mit einmonatiger Kündigungsfrist), brauchen aber für die hier vorzunehmende Beur-

13 teilung nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen nicht remonstriert. 4.4.3 Es ist durchaus lobend zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Frühjahr 2016 stets - mit kurzen Unterbrüchen und bei verschiedenen Arbeitgebern - einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Für die Beschwerdeführerin spricht namentlich, dass sie im damaligen Alter von 1_ Jahren nach nur rund einem halben Jahr nach der vorläufigen Aufnahme im Oktober 2015 von der nunmehrigen Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ([alt]Art. 85 Abs. 6 AuG; vgl. Art. 85a AIG), Gebrauch machte. Die Beschwerdeführerin ist damit zweifellos bemüht und fähig, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Entgegen der Auffassung des Sicherheitsdepartements (Vernehmlassung vom 6.4.2020 Ziff. 4) ist in der heutigen Situation, wo die Beschwerdeführerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, durchaus auch eine positive Entwicklung in beruflicher Hinsicht im Vergleich zu ihrer früheren beruflichen Situation (vgl. vorstehend Erw. 4.4.2) zu erblicken. Aus einem Zwischenzeugnis vom 22. Mai 2019 (Vi-act. II-01 365) geht sodann hervor, dass die derzeitige Arbeitgeberin mit ihren Leistungen sehr zufrieden ist. Zu ihren Gunsten ist ferner positiv zu werten, dass sie wenn auch mit einem bescheidenen Einkommen, welches nicht zuletzt auf die Teilzeitarbeit zurückzuführen ist - für ihren Lebensunterhalt offenbar selbständig aufkommen kann; dies zumindest solange sie zusammen mit ihrer Mutter wohnen kann. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (angefocht. RRB Erw. 4.3.3 in fine) - in dem Sinne von finanzieller Unabhängigkeit auszugehen, als dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Mai 2016 nicht (mehr) auf wirtschaftliche Sozialhilfeleistungen angewiesen ist (Vi-act. II-01 376; Beschwerde S. 4 Ziff. 7; vgl. VGE III 2019 28 vom 24.4.2019 Erw. 3.2.3 und 6.2.2). Hinzuweisen ist, dass die früheren Sozialhilfebezüge über das Konto der Mutter der Beschwerdeführerin geführt wurden (vgl. Vi-act. II-01 376). 4.4.4 Eine Aus- bzw. eine Berufsbildung (Lehre, EBA), eine anderweitige berufliche Qualifizierung oder aber besondere Fach- oder Spezialkenntnisse - etwa durch Absolvieren eines/einer branchenspezifischen Kurses/Schule - kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorweisen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass solches aber erwartet werden dürfte (angefocht. RRB Erw. 4.3.3). Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin auch keine Deutschkurse besucht, was angesichts des nur einjährigen (Werk-)Schulbesuchs in der Schweiz und der damit einhergehenden nur einjährigen schulischen Sprachvermittlung umso mehr angezeigt (gewesen) wäre (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 5; Vi-act. II-01 164 [= Nachschrift Schulzeugnis 1. Semester, welches von "fehlenden Sprachkenntnissen" spricht]).

14 4.4.5 Nach dem Gesagten erhellt, dass das Kriterium von Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d VZAE und Art. 77e VZAE, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, insofern als knapp erfüllt beurteilt werden kann, als die Beschwerdeführerin aktuell in einem unbefristeten Teilzeit- Arbeitsverhältnis steht. Unter Berücksichtigung des Zusammenlebens mit ihrer Mutter ermöglicht ihr dies zurzeit, ihre Lebenshaltungskosten zu decken (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE insbesondere). Allerdings muss auch festgehalten werden, dass arbeitsvertraglich eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich lediglich 12 Stunden als Minimumpensum garantiert sind, was beim vereinbarten Stundenansatz von Fr. 23.60 einem garantierten monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 1'132.80 entspricht (Fr. 23.60 x 12 [Stunden] x 4 [Wochen]). Im Juni 2019 etwa resultierte ein Nettoeinkommen von lediglich rund Fr. 1'050.-- (brutto rund Fr. 1'220.--; vgl. Lohnabrechnung Periode 1.6.2019-30.6.2019, in: Vi-act. I-02). Wenngleich die Beschwerdeführerin regelmässig über dem minimal zugesicherten Arbeitspensum arbeiten konnte, ist damit ein die Lebenshaltungskosten deckendes Einkommen angesichts der vertraglichen Ausgestaltung für die Zukunft keineswegs gesichert. Von stabilen finanziellen Verhältnissen und einer ohne Zweifel günstigen Prognose kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Aus den von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Unterlagen wäre denn auch nicht ersichtlich, dass sie um eine Verbesserung ihrer beruflichen Situation bemüht wäre. Die Beschwerdeführerin war und ist weder in Aus- noch Weiterbildung, sodass sie nicht am Erwerb von Bildung teilnahm bzw. -nimmt (vgl. Art. 77e Abs. 2 VZAE insbesondere). Damit ist mit dem Regierungsrat festzuhalten (angefocht. RRB Erw. 4.3.3), dass von einer beachtlichen bzw. überdurchschnittlichen beruflichen Integration nicht gesprochen werden kann. Auch wenn sie beruflich tätig ist, kann von einer gefestigten beruflichen Integration nicht die Rede sein. Dem Vorbringen, sie habe "natürlich vor, eine Weiterbildung zu machen", weshalb sie auch nur Teilzeit arbeite (Beschwerde S. 4 Ziff. 7 und S. 6 Ziff. 9), vermag hieran nichts zu ändern. Zum einen hat die Beschwerdeführerin bereits bei früheren Arbeitgebern auch nur Teilzeit gearbeitet und dennoch keine Aus- oder Weiterbildungen absolviert. Zum andern substantiiert sie die vorgebrachte Bestrebung, eine Weiterbildung machen zu wollen, in keiner Weise. Sie lässt im Dunkeln, um welche Art Weiterbildung es sich handeln soll, wann diese beginnt und welches Ziel angestrebt ist. Frühere und heutige erschwerende Umstände aufgrund des ausländerrechtlichen Status und des nur kurzen Schulbesuchs in der Schweiz sind bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus anzuerkennen (vgl. Beschwerde S. 4; vgl. auch Bolzli, OFK-Migrationsrecht, Art. 84 AIG N 13, der von "faktischen Grenzen" bezüglich

15 Stellensuche und Lohneinkommen spricht, auf welche gerade vorläufig Aufgenommene oft stossen würden). Trotzdem erweist es sich als möglich und zumutbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem jungen Alter und der günstigen Voraussetzung, noch bei der Mutter wohnen zu können, etwa eine berufsbegleitende Zusatzausbildung in Angriff nimmt bzw. hätte in Angriff nehmen können (vgl. angefocht. RRB Erw. 4.6 in fine). Gerade das Erbringen solcher Efforts trotz schwierigen Gegebenheiten können zur Annahme einer besonders beachtenswerten Integration führen. Eine aussergewöhnliche oder unüblich starke berufliche Integration - die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländerinnen und Ausländer hinausgeht - kann der Beschwerdeführerin daher (noch) nicht attestiert werden. 4.5 Zwar möchte die Beschwerdeführerin mit vier zu den Akten gereichten Referenzschreiben ihre gesellschaftliche Integration untermauern (Beschwerde S. 4 Ziff. 7; Vi-act. II-01 357 ff.). Diesbezüglich hält der Regierungsrat fest, die eingereichten Referenzschreiben stammten alle von Personen türkischer Herkunft, was die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht bestreitet. Von den erwähnten beiden Freundinnen H.________ und I.________, mit welchen sie eine sehr enge und gute Beziehung habe (Gesuch vom 28.4.2019, Vi-act. II-01 320 unten), reicht sie dagegen - wenig verständlich - kein Referenzschreiben ein. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden, dass das Umfeld der Beschwerdeführerin ausschliesslich, mindestens aber zum überwiegenden Teil, aus Familienangehörigen oder Arbeitskollegen besteht (angefocht. RRB Erw. 4.4). Auch hiergegen opponiert die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht. Sie macht im Übrigen auch keine anderen Vorbringen, welche für eine gute bzw. besondere gesellschaftliche Integration sprechen würden. Namentlich vermag die Beschwerdeführerin weder eine Vereinstätigkeit noch ein sonstiges gesellschaftliches Engagement aufzuzeigen (vgl. VGE III 2014 88 vom 25.6.2014 Erw. 3.5.). Eine besondere soziale Integration wurde damit weder behauptet oder belegt, noch kann damit von einer solchen ausgegangen werden. 4.6 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten die Integration (Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG) der Beschwerdeführerin als nicht über das ohnehin zu Erwartende hinausgehend. Dem Umstand, dass ihr die berufliche Integration dergestalt geglückt ist, dass sie bis dato offensichtlich ihre Lebenshaltungskosten decken konnte, steht die als eher unterdurchschnittlich zu qualifizierende soziale Integration (bezüglich Sprache vgl. bereits vorstehend Erw. 4.3) gegenüber.

16 4.7 Das bislang Ausgeführte deutet nicht auf eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz hin. Die familiären Verhältnisse präsentieren sich - vor Gericht unbestritten geblieben - gemäss Regierungsrat so (angefocht. RRB Erw. 4.4; vgl. Vi-act. II-01 323, Gesuch vom 28.4.2019 Ziff. 6), dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Mutter (ebenfalls vorläufig aufgenommen) wohnt und ihr Vater mit seiner 2. Ehefrau sowie ein Onkel ebenfalls in der Schweiz wohnen. Verwandte der Beschwerdeführerin leben in der Türkei (Onkel und Tanten) sowie in Deutschland. Damit aber weist die bald __-jährige Beschwerdeführerin auch keine Familienverhältnisse auf, die einen Härtefall begründen würden, wenn sie die Schweiz verlassen müsste. Insbesondere macht sie nicht etwa geltend, ihre Mutter, mit welcher sie zusammenlebt, verfüge über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz und zwischen der Mutter und ihr bestünde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154 Erw. 3.4.2). Weiterungen zum Kriterium Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE) erübrigen sich damit. 4.8 Ein Härtefall liegt auch nicht deshalb vor, weil die Beschwerdeführerin die Heimat bereits im Alter von 1_ Jahren verlassen hat und im Jahr 2011 in die Schweiz eingereist ist. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine Wiedereingliederung in der Türkei, wo sie die ersten 1_ Jahre ihres Lebens verbracht hat, sie dadurch entsprechend sozialisiert und mit der türkischen Kultur und Sprache vertraut ist und wo sie Verwandte hat, nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Zwar bestehe zu diesen Verwandten angeblich "praktisch keine Beziehung" (Vi-act. II-01 315 Ziff. 6), was indes nicht von vornherein auf ein zerrüttetes Verhältnis hinweist, schon gar nicht auf eine unzumutbare Rückkehr. Zu beachten ist, dass die Rückkehr ins Heimatland wohl im Vordergrund steht, letztlich aber die Unzumutbarkeit entscheidend ist, im Ausland bzw. in einem anderen Land, also etwa auch in Deutschland, wo die Beschwerdeführerin ebenfalls Verwandte hat (vgl. auch Eingabe vom 11.11.2019 Ziff. 1.3.4 [Vi-act. II-01 391], wonach der Schwerpunkt der sozialen Beziehungen "ausschliesslich in der Schweiz" bzw. "allenfalls zu Verwandten in Deutschland" besteht), zu leben (Urteile BVGer F-501/2018 vom 13.12.2019 Erw. 6.6; F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.2). Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen auch nichts, jedenfalls nichts Substantiiertes vor, was ein Leben im Ausland generell oder im Heimatland als geradezu unzumutbar darstellen würde. Namentlich macht sie vor Verwaltungsgericht in gesundheitlicher Hinsicht (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE) auch nichts im Zusammenhang mit der aktenkundlichen posttraumatischen Belastungsstörung und/oder Angststörung geltend (vgl. Vi-act. II-01 88 2. Abschnitt), sodass ohne Weiteres anzunehmen ist, dass sie zumindest nicht mehr dergestalt

17 hierdurch beeinträchtigt ist, als dass nicht ein Aufenthalt in einem anderen Land zumutbar wäre. Bleibt anzufügen, dass selbst bei Abweisung der Beschwerde aktuell ein Verlassen der Schweiz ohnehin nicht zur Debatte steht, verfügt die Beschwerdeführerin doch weiterhin und unbestrittenermassen über das Anwesenheitsrecht einer vorläufigen Aufnahme. 4.9 Selbst wenn man berücksichtigt, dass in näherer Zukunft nicht mit einer Wegweisung der Beschwerdeführerin zu rechnen ist, sie somit weiterhin vorläufig aufgenommen bleibt, vermag dies gleichwohl keinen Härtefall zu begründen. Sie lebt seit November 2011 in der Schweiz, was mithin noch keiner langjährigen Aufenthaltsdauer entspricht (mindestens 10 Jahre), nach welcher praxisgemäss und bei gegebenen Voraussetzungen von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen wäre. Innerhalb des Kantons kann sie sich - gleich einer Person mit Aufenthaltsbewilligung - weitestgehend frei bewegen und Arbeitsstellen annehmen. Der Status der vorläufigen Aufnahme behindert sie dabei nicht, zumal sie bereits den entsprechenden Tatbeweis erbracht hat und auch Arbeitsstellen (mit Wochenaufenthalt) in einem anderen Kanton gefunden hat. Namentlich ist es ihr auch möglich und zuzumuten, sich beruflich und sozial weiter zu integrieren und ihre Bindung zur Schweiz zu vertiefen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligungsumwandlung in Zukunft erfüllt werden können. 4.10 In Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles ist zusammenfassend die Gesuchsabweisung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Wohl kann der Beschwerdeführerin ein rechtskonformes Verhalten attestiert werden. Auch verfügt sie über eine unbefristete Teilzeit-Anstellung und sie bezieht keine Sozialhilfe. Sprachlich kann sie sich auf Deutsch verständigen. All dies geht indes nicht über das für eine junge Ausländerin mit rund 8-jähriger Anwesenheit zu Erwartende hinaus und ist keineswegs bemerkenswert. Hinweise für eine vertiefte gesellschaftliche Integration fehlen. Weder der Familien- noch ein Freundeskreis weist auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz hin. Eine besondere Verankerung in der Schweiz besteht nicht. Gesundheitliche Gründe für eine Härtefallbewilligung bestehen keine und eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erscheint nicht unzumutbar. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin entspricht diese Würdigung der Gesamtumstände keinen überdurchschnittlichen Integrationserwartungen. In Berücksichtigung der restriktiven Handhabung der Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG haben die Vorinstanzen mit der Ablehnung des Gesuches um Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B) kein Bundesrecht verletzt. In Anbetracht der knappen beruflichen und keineswegs über die Erwartungen hinausgehenden sozialen Integration besteht keine so en-

18 ge Beziehungen zur Schweiz, dass von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land zu leben. Die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Notlage und eines persönlichen Härtefalls im Sinn der zitierten Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 1.2 ff.) sind nicht erfüllt. 4.11 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die - vom Volkswirtschaftsdepartement, indes nicht mehr vom Regierungsrat behandelte - Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Reisepass hätte vorlegen müssen bzw. beantragen können (vgl. Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 9.12.2019 Erw. 13). 5.1 Was die Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz anbelangt, so gilt folgendes: 5.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und § 75 Abs. 1 und 2 VRP hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a; BGE 122 I 271 Erw. 2). Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). 5.2.2 Bei der Prüfung der Frage der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist; vielmehr sind die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; 124 I 1 Erw. 2a). Die unentgeltliche Rechtspflege kann namentlich verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit, das heisst innert einiger Monate, aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag (Urteil BGer 2A.502/2006 vom 4.1.2007 i.S. L. u. R. vs. Fremdenpolizei Kanton Schwyz Erw. 4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet eine angemessene Frist bei weniger aufwändigen Prozessen eine Tilgung der Prozesskosten innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre (Bundesgerichtsurteile 4D_78/2008 vom 19.8.2008 Erw. 4; 4P.22/2007 vom 18.4.2007 Erw. 3.2; 5P.295/2005 vom 4.10.2005 Erw. 2.2; vgl. auch BGE 118 Ia 369 Erw. 4a).

19 5.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 Erw. 5.1; BGE 139 III 475 Erw. 2.2; Urteil BGer 4A_585/2017 vom 12.12.2017 Erw. 4.1). 5.3 Betreffend die konkrete Beurteilung der Bedürftigkeit durch die Vorinstanz (angefocht. RRB Erw. 5.3 f.) macht die - vor Regierungsrat nicht vertretene - Beschwerdeführerin keine Mängel geltend. Es sind denn auch keine ersichtlich; sowohl die anerkannten Ausgaben als auch die Einnahmen entsprechen den von der Beschwerdeführerin erteilten Auskünften. Anzufügen bleibt, dass gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist, wenn der Regierungsrat im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens zum anerkannten Grundbedarf von Fr. 1'200.-- keinen Zuschlag aufrechnet (vgl. VGE III 2018 28 vom 30.5.2018 Erw. 3.2.2). Bei einem monatlichen Einkommensüberschuss von rund Fr. 635.-und auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- durfte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht ablehnen. 6. Damit erweist sich die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren anbegehrt, insgesamt als unbegründet. 7.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin keine zuzusprechen. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin hat auch vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht (Antrag Ziff. 2). 7.2.2 Betreffend Beurteilung der Bedürftigkeit kann grundsätzlich auf die genannten Voraussetzungen (oben Erw. 5.2.1 ff.) verwiesen werden. Anders als im

20 vorinstanzlichen Verfahren geht aus ihrem aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hervor, dass sie für die Mietkosten Fr. 800.-- (und [bei gleich gebliebenem Mietzins von total Fr. 1'340.--] nicht mehr Fr. 670.--) geltend macht. Wie es sich mit dieser Erhöhung verhält, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Derweil macht sie keine Auslagen für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs mehr geltend (im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 120.--), von welchen anzunehmen ist, dass sie nach wie vor anfallen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Mietbetrag zu kürzen auf Fr. 670.-- (= ½ des Mietzinses), aber ermessensweise Fr. 120.-- für Fahrtkosten mit dem öffentlichen Verkehr aufzurechnen. Der Grundbetrag ist aufgrund der Wohngemeinschaft mit der Mutter um Fr. 100.-- auf Fr. 1'100.-- zu senken (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7.12.2009, Ziff. 2; vorinstanzlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt). Der Grundbetrag erfährt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Zuschlag von 20% (Fr. 220.--). Anzurechnen sind sodann die geltend gemachten Auslagen für die Krankenkasse (Fr. 210.75 [Grundversicherung abzgl. Prämienverbilligung]). Diesen Ausgaben von total Fr. 2'320.75 steht ein beschwerdeführerisches Einkommen gegenüber, welches im Jahr 2019 Fr. 33'407 bzw. monatlich rund Fr. 2'780.-- betrug. Im Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar - März durchschnittlich netto Fr. 2'481.25 (vgl. die entsprechenden Lohnabrechnungen im URP-Gesuch vor Gericht) generiert. Ausgehend davon, dass für die Beurteilung der Bedürftigkeit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Gesuches bzw. bis zum Abschluss des betroffenen Verfahrens massgeblich ist (VGE III 2019 28 vom 24.4.2019 Erw. 4.5.4), rechtfertigt sich vorliegend die Berücksichtigung dieses errechneten tieferen Einkommens. 7.2.3 Damit übersteigt das anzurechnende Einkommen die anerkannten Ausgaben nur unwesentlich. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Einzelfall, die Bedürftigkeit zu bejahen, dies in Anbetracht des gekürzten Mietbetrags und zumal die Beschwerdeführerin noch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- zu tragen hat und sodann auch keine Vermögenswerte vorhanden sind. Auch wenn die zwei vorinstanzlichen Entscheide ausführlich und nachvollziehbar begründet sind, kann nicht geradezu von einem aussichtslosen Beschwerdeverfahren gesprochen werden, gilt es doch bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG eine Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien im Einzelfall vorzunehmen. Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gutzuheissen, soweit die Verfahrenskosten bzw. die unentgeltliche Prozessführung betreffend.

21 7.2.4 Mit Schreiben vom 27. April 2020 (Postaufgabe am 28.4.2020) teilt die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, sie sei keine im Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwältin in der Schweiz und sie bitte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur hinsichtlich der Verfahrenskosten zu behandeln. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund "keinen Antrag um Parteientschädigung und/oder unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt" (vgl. vorstehend Ingress lit. H), weshalb eine solche nicht zu gewähren ist.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt, wobei derzeit von einem Inkasso abgesehen wird. 4. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - den Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

23 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Mai 2020

III 2020 58 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.05.2020 III 2020 58 — Swissrulings