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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 10.06.2020 III 2020 55

10 juin 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,521 mots·~18 min·3

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Modalitäten eines begleiteten Besuchsrechts) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 55 Entscheid vom 10. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, 2. C.________, Beschwerdegegner, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Modalitäten eines begleiteten Besuchsrechts)

2 Sachverhalt: A. A.________ (________, nachfolgend: Kindsmutter) ist die Mutter der am ________ 2016 geborenen Tochter D.________. Nachdem im Zivilstandsregister kein Vater eingetragen wurde, kündigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ mit Schreiben vom 15. Februar 2016 an die Kindsmutter an, für die Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruches eine Beistandschaft zu errichten, es sei denn, der Kindsvater anerkenne innert drei Monaten beim Zivilstandsamt D.________ als sein Kind (vgl. Vi-act. 3). Nachdem die Kindsmutter darauf nicht reagierte, setzte die KESB B.________ mit Beschluss vom 2. August 2016 E.________ als Beiständin ein, um u.a. das Kindsverhältnis zum Vater festzustellen und für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht zu sorgen (vgl. Vi-act. 11-13). B. Am 17. November 2016 hat C.________ D.________ als seine Tochter anerkannt (Vi-act. 19f.). Die alleinige elterliche Sorge steht der Kindsmutter zu. Im Bericht vom 8. Oktober 2018 schilderte die eingesetzte Beiständin u.a., dass sinngemäss die durchgeführten Elterngespräche zu keinem Abschluss eines Unterhaltsvertrages führten, weshalb beim Bezirksgericht F.________ eine Unterhaltsklage eingereicht wurde; zudem würden zwischen dem Kindsvater und D.________ keine regelmässigen Besuchskontakte stattfinden (Vi-act. 21-25). Dieser Bericht wurde von der KESB B.________ mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 genehmigt (Vi-act. 26-29). C. An der Hauptverhandlung vom 29. November 2018 vor Bezirksgericht F.________ einigten sich die Eltern auf einen Vergleich hinsichtlich Unterhalt und Besuchsrecht, worauf der Einzelrichter mit Urteil vom 6. Dezember 2018 (Viact. 32-36): - die elterliche Sorge für das Kind D.________ bei der Kindsmutter beliess; - das Kind D.________ unter die elterliche Obhut der Kindsmutter stellte; - für D.________ eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtete (u.a. mit den Aufgaben, die Eltern in der Organisation der Kontakte zu unterstützen und zwischen den Eltern zu vermitteln); - die KESB B.________ anwies, eine Beistandsperson (für die Besuchsbeistandschaft) zu ernennen, - und den Vergleich hinsichtlich Unterhalt und Besuchsrecht genehmigte. In diesem vom Einzelrichter genehmigten Vergleich wurde das Besuchsrecht wie folgt geregelt: 2.1 Der Kindsvater (Beklagter) ist - sobald es sein gesundheitlicher Zustand zulässt in Absprache mit dem Beistand gemäss Ziff. 3 berechtigt, die Klägerin D.________ alle zwei Wochen am Wochenende von jeweils Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten in der Schweiz zu besuchen und dort

3 etwas mit ihr zu unternehmen. Anfangs soll das Besuchsrecht ohne Übernachtung und in Begleitung einer Vertrauensperson von D.________ stattfinden, mit dem Ziel, das obgenannte Besuchsrecht zu erreichen. 2.2 Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bzw. nach Festlegung und Absprache durch den Beistand gemäss Ziff. 3 bleiben vorbehalten. Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 hat die KESB B.________ die Beistandschaft gemäss Vorgaben des Bezirksgerichts F.________ angepasst und als Beiständin E.________ eingesetzt (Vi-act. 37-39). D. Am 22. Oktober 2019 ging bei der KESB B.________ ein von der Beiständin formuliertes Begehren um Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ein. In der Begründung wurden die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts angesprochen sowie u.a. ausgeführt, dass seit dem 16. Juni 2019 kein Besuchskontakt zwischen dem Kindsvater und dem Kind stattgefunden habe und sämtliche Versuche der Beiständin, das Besuchsrecht wieder in Gang zu setzen, scheiterten (Vi-act. 43-46). Am 6. Februar 2020 wurde die Kindsmutter von der KESB B.________ hinsichtlich des begleiteten Besuchsrechts angehört (Vi-act. 47f.). Die analoge Anhörung des in J.________ lebenden Kindsvaters erfolgte ebenfalls am 6. Februar 2020 im Rahmen eines Telefongesprächs (Vi-act. 50). E. Mit Beschluss Nr. IIA/004/07/2020 vom 18. Februar 2020 hat die KESB B.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Das Besuchsrecht des Vaters C.________ wird für die Dauer von sechs Monaten auf einmal monatlich, sonntags von maximal 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr, im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) des G.________, festgesetzt. 2. Die Kosten für das BBT G.________ tragen die Eltern hälftig. 3. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.________ wird weitergeführt. Die Aufgaben werden angepasst und wie folgt neu definiert: a. Die Eltern in ihrer Sorge um die Tochter mit Rat und Tat zu unterstützen; b. Die begleiteten Besuchstage gemäss den Richtlinien des BBT G.________ zu organisieren, die Durchführung sicherzustellen und zu überwachen; c. Der KESB B.________ bei Schwierigkeiten in der Umsetzung der begleiteten Besuche umgehend Meldung zu machen; d. Die Eltern anschliessend bezüglich des unbegleiteten Besuchsrechts zu motivieren und in den gegenseitigen Absprachen zu begleiten, konkret die Eltern in der Organisation der Kontakte zu unterstützen und die Beziehungsentwicklung zu beobachten; e. Anspruch- und Koordinationsperson für alle Beteiligten zu sein und bei Bedarf die Modalitäten bei der Durchführung der Besuchskontakte zu regeln. 4. Der Mutter A.________ werden die Weisungen erteilt:

4 a. Das Kind D.________ auf die begleiteten Besuchstage und die Kontakte mit dem Vater positiv vorzubereiten; b. D.________ jeweils rechtzeitig zu den Besuchstreffen in H.________ zu bringen; c. Am ersten Besuchstreffen teilzunehmen; d. Sich an die behördlichen Weisungen zu halten, verbunden mit der Androhung von Ordnungsbusse und Ungehorsamkeitsstrafe nach Art. 292 StGB. 5. Die Beiständin (…) wird aufgefordert: a. Umgehend der KESB B.________ Mitteilung zu machen, wenn die Mutter gegen die ihr auferlegten Weisungen verstösst; b. Bei Notwendigkeit der KESB B.________ Antrag zur Anpassung der Massnahme zu erstatten. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 7. (Rechtsmittelbelehrung) F. Gegen diesen am 20. Februar 2020 zugestellten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 20. März 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Ziffer 1 des Beschlusses der KESB B.________ Nr. IIA/004/07/2020 vom 18. Februar 2020 zu ändern und das Besuchsrecht im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT) I.________ durchzuführen. 2. Die Ziffer 2 des Beschlusses der KESB B.________ Nr. IIA/004/07/2020 vom 18. Februar 2020 aufzuheben und dem Vater C.________ die gesamten Kosten für das BBT G.________ oder, sofern die vorstehende Antrag Ziffer 1 gutgeheissen wird, des BBT I.________ vollumfänglich aufzuerlegen. 3. Die Ziffer 2 oder 4 Buchstabe b des Beschlusses der KESB B.________ Nr. IIA/ 004/07/2020 vom 18. Februar 2020 zu ergänzen und dem Vater C.________ die Kosten meiner Anreise ins BBT G.________ mit Tochter D.________ aufzuerlegen. 4. Ich beantrage zudem, für die Beurteilung dieser Beschwerde keine Kosten zu erheben oder diese der KESB B.________ aufzuerlegen, da ich hierzu finanziell nicht in der Lage und auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen bin. G. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2020 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. In einer am 8. Mai 2020 eingegangenen Vernehmlassung stellte der Kindsvater ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde; zusätzlich beantragte er, dass die Kosten für die begleiteten Besuche in der betreffenden Einrichtung insgesamt der Kindsmutter aufzuerlegen seien. In einer Eingabe vom 5. Juni 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des Kindsvaters.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 404 Erw. 3a S. 406 f. mit Hinweisen). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung (und Ausübung) des persönlichen Verkehrs gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist, wobei allfällige Interessen der Eltern zurückzutreten haben (BGE 130 III 585 Erw. 2.1 S. 587 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21.8.2018 Erw. 3.2). Der Sicherung des Kindeswohls dienen die Weisungen im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_381/2010 vom 21.7.2010 Erw. 5.3.2). 1.2.1 Primär ist es Sache der Eltern und des betroffenen Kindes, gemeinsam eine einvernehmliche Besuchsregelung zu erarbeiten. Eine solche einvernehmliche Lösung wird dem Kindeswohl am besten gerecht. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht gezogen werden: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und der Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte oder Wohnverhältnisse (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Rz. 9f. zu Art. 273 ZGB). 1.2.2 Von Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Zur Ermittlung des Kindeswillens ist das Kind anzuhören, allerdings gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 314a ZGB grundsätzlich erst ab dem 6. Altersjahr. Die Anhörung des Kindes darf nicht mit dem Vorwand eines nicht weiter belegten Loyalitätskonfliktes oder einer möglichen Belastung des Kindes abgelehnt werden (vgl. Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB I, a.a.O., Rz. 3a zu Art. 314a ZGB mit Hinweisen). 1.3 Regelmässig finden die Besuche in der eigenen Umgebung des Besuchsberechtigten statt; es gibt allerdings auch Ausnahmen, beispielsweise wenn der besuchsberechtigte Elternteil im Ausland wohnt (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 273 ZGB mit Verweis auf BGE 120 II 235f.). Die Wohnung der Inhaberin der elterlichen Sorge oder Obhut ist wegen mög-

6 licher Loyalitätskonflikte für das Kind grundsätzlich ungeeignet (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 273 ZGB mit weiteren Hinweisen). 1.4 Prinzipiell obliegt es dem Besuchsberechtigten, das Kind abzuholen und zurückzubringen (anders verhält es sich, wenn es um eine begleitete Besuchsrechtsausübung geht). Die sorge- bzw. obhutsberechtigte Person trifft aufgrund der Wohlverhaltensklausel des Art. 274 Abs. 1 ZGB die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereitzuhalten (Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 273 ZGB). 1.5 Die Besuchskosten (Fahrkosten, Verpflegung) fallen in der Regel dem Besuchsberechtigten zur Last. Bei fehlender Leistungsfähigkeit des Besuchsberechtigten ist unter Umständen eine Teilung der Kosten angezeigt (vgl. Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine abweichende Kostenverteilung zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16.8.2019 Erw. 5.5). 1.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Kinderbelange die Offizialmaxime gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_883/2017 vom 21.8.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf Art. 296 Abs. 3 ZPO). 2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Eltern im Verfahren vor dem Bezirksgericht F.________ (mit Urteil vom 6.12.2018) sich auf ein Besuchsrecht einigten, welches alle 2 Wochen einen Besuch von Samstagmorgen, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, umfasst. Dieses Besuchsrecht sollte beginnen, sobald der gesundheitliche Zustand des Kindsvaters dies zulasse, wobei anfangs die Tochter von einer Vertrauensperson begleitet werden sollte und zunächst keine Übernachtungen beim Kindsvater vorgesehen waren (Vi-act. 35). 2.2.1 Diese vom zuständigen Einzelrichter genehmigte Besuchsrechtsregelung wurde indessen im Jahre 2019 nach der Aktenlage lediglich bruchstückhaft umgesetzt. Wie die eingesetzte Beiständin in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2019 unwidersprochen ausführte, erlaubte der Gesundheitszustand des Kindsvaters an sich die Aufnahme des Besuchsrechts, indes konnte er seine Tochter lediglich am 26. März 2019, am 25. und 26. Mai 2019 sowie am 15. und 16. Juni 2019 sehen, und zwar in Anwesenheit der Kindsmutter sowie teilweise weiterer Drittper-

7 sonen, was das Kind zusätzlich ablenkte und damit es dem Kindsvater (und dem Kind) erschwerte, sich (überwiegend) miteinander zu befassen (vgl. Vi-act. 45). Das Scheitern des nächsten Besuches wurde von der Beiständin in ihrem Bericht wie folgt zusammengefasst (vgl. Vi-act. 44f.): Als die Mutter der Beiständin bei einem persönlichen Gespräch am 16. August 2019 erneut sagte, dass sie kein Vertrauen zum Vater habe und grosse Bedenken vor weiteren Begegnungen mit ihm hätte, sagte die Beiständin, dass ein begleitetes Besuchsrecht eine gute Möglichkeit bieten würde. So könnte im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts der Kontakt zwischen D.________ und ihrem Vater gewährleistet werden. Erneute Konflikte zwischen den Eltern könnten verhindert werden, da sie sich so nicht begegnen würden. Zudem könnte der Umgang des Vaters mit D.________ von einer Fachperson beobachtet werden, um die Mutter in ihrem Anliegen ernst zu nehmen. Auch einem begleiteten Besuchsrecht stand die Mutter skeptisch gegenüber. Sie gab an, die Fachperson zuvor kennen lernen zu wollen, da sie D.________ nicht jedem in die Hände geben würde. Die Beiständin versprach ihr, sich zu erkundigen, wo und unter welchen Voraussetzungen ein begleitetes Besuchsrecht durchgeführt werden könnte. Da die Skepsis der Mutter gegenüber einem begleiteten Besuchsrecht sehr hoch war, gab sie in diesem Gespräch an, dass sie einen Besuch des Vaters bei D.________ noch einmal zulassen werde. Da die Mutter grosse Sorge hatte, dass es bei einem weiteren Besuch von D.________ durch den Vater erneut zu Streitigkeiten kommt, vereinbarte die Beiständin mit ihr, dass in einem weiteren Elterngespräch konkrete Abmachungen getroffen werden sollten, damit die Besuche zukünftig konfliktfrei ablaufen können. Dieses Elterngespräch sollte am 06. September 2019 stattfinden. Es war geplant, dass der Vater D.________ dann am Samstag den 07. und Sonntag den 08. September 2019 besuchen werde. Am Mittwoch, dem 04. September 2019, sagte die Mutter per E-Mail der Beiständin sowohl das Elterngespräch als auch die Besuche am Wochenende ab, da D.________ erkrankt sei. Da die Beiständin mittwochs nicht arbeitet, informierte sie den Vater erst am Donnerstag, den 05. September 2019, per E-Mail, dass alle Termine wegen einer Erkrankung von D.________ nicht stattfinden könnten. Da er sich bereits auf der Fahrt in die Schweiz befand, hat er diese E-Mail zu spät erhalten und war bereits schon in der Schweiz. Der Vater war sehr verzweifelt, als er von der Beiständin erfuhr, dass alle abgemachten Termine nicht stattfinden werden und er D.________ nicht sehen könne. Gerne hätte er zumindest erfahren, welche Erkrankung sie habe und wie es ihr dabei gehe. Die Beiständin versuchte daher, die Mutter zu erreichen. Die Beiständin hoffte, vielleicht bei der Mutter die Bereitschaft für einen Kurzbesuch des Vaters bei D.________ zu erlangen. Da die Mutter weder telefonisch, noch per E-Mail darauf reagierte, fuhr die Beiständin zur Wohnung der Mutter und klingelte - ohne Erfolg. Diese ganzen Bestrebungen der Beiständin sollten dazu dienen, dass D.________ nach einer langen Sommerpause endlich ihren Papa … wiedersehen kann. Leider musste der Vater an dem Wochenende 07./08. September 2019 wieder zurück nach J.________ fahren, ohne D.________ gesehen zu haben. Seitdem versucht die Beiständin mit der Mutter ein Gespräch zu führen, was bis zum 14. Oktober 2019 nicht einmal am Telefon gelang. (…)

8 2.2.2 Dieser von der Beiständin geschilderte Verlauf dokumentiert ein Verhalten der Kindsmutter, welches zu folgenden Bemerkungen Anlass gibt. Zunächst fällt auf, dass die Kindsmutter die Arbeit und Aufgaben der Beiständin, wie sie im rechtskräftigen KESB-Beschluss vom 26. Februar 2019 umschrieben wurden, unnötig erschwert, indem sie auf Bemühungen der Beiständin, mit ihr in Kontakt zu treten (per Telefon oder per Email), nicht hinreichend kooperativ reagiert (vgl. vorstehend, Erw. 2.2.1). Sonderbar ist auch der Umstand, dass die Tochter genau dann krank wurde, als der Besuch des Kindsvaters bevorstand, indessen die Kindsmutter weder an der Wohnungstür noch per Telefon erreichbar war. Wenn schon die Tochter derart krank gewesen sein soll, dass ein (auch allenfalls nur kurzer) Besuchskontakt des Kindsvaters mit seiner Tochter "unmöglich gewesen sein soll", erstaunt es doch sehr, dass die Kindsmutter sich nicht mit der (kranken) Tochter zuhause aufhielt. Soweit sich aber die Kindsmutter an diesem Besuchswochenende mit der Tochter andernorts aufhielt (auswärtiger Besuch?), kann kaum von einer relevanten Erkrankung gesprochen werden (zumal kein Arzt- oder Spitalbesuch geltend gemacht wurde). 2.2.3 Ins Gewicht fällt sodann, dass der Vorschlag der Beiständin zur (befristeten) Durchführung von begleiteten Besuchszeiten an einer spezialisierten Einrichtung nicht darauf beruht, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes (durch den Kindsvater) vorliegen oder geltend gemacht werden (siehe dazu die Erklärung der Kindsmutter in Vi-act. 48: "Es gibt keine Gefährdungsmomente im Verhalten des Vaters gegenüber seiner Tochter"), sondern ausschliesslich darauf, dass sie "kein Vertrauen zum Vater habe" (Vi-act. 45). Mithin dient die von der Vorinstanz (für die Anfangsphase) angeordnete begleitete Besuchsrechtsausübung grundsätzlich dazu, Bedenken der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater auszuräumen und ihr zu erleichtern, die Tochter für solche Besuchskontakte mit dem Kindsvater "loszulassen". Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich ohne weiteres, auch die Kindsmutter an den Kosten der durch sie massgeblich mitverursachten (begleiteten) Besuchsrechtsausübung zu beteiligen (siehe auch Ingeborg Schwenzer/ Michelle Cottier, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 273 ZGB). Denn sobald die Kindsmutter bereit ist, die gemeinsame Tochter dem Kindsvater für die anstehenden Besuchszeiten am Wohnort zu übergeben, entfallen für sie offenkundig auch die Kosten für die Anreise und für die Durchführung von begleiteten Besuchszeiten. Mit anderen Worten hat es die Kindsmutter selber in der Hand, die Kosten für die Durchführung der dem Kindsvater zustehenden Besuchszeiten zu minimieren.

9 2.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin zudem darauf beruft, dass sie auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen sei und der Kindsvater sich finanziell nicht am Unterhalt des Kindes beteilige, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Wie der Kindsvater in seiner Eingabe (nachvollziehbar) schilderte, weist er ebenfalls sehr knappe finanzielle Verhältnisse auf, so dass er sinngemäss deshalb nicht in der Lage war bzw. ist, regelmässig Unterhaltszahlungen zu zahlen (immerhin machte er glaubhaft geltend, auch schon gelegentlich Geldbeträge bezahlt zu haben, was indessen nichts daran ändert, dass die Hauptlast zur Finanzierung des Unterhalts bei der Kindsmutter bzw. bei der kommunalen Fürsorgebehörde liegt, soweit die Wohnsitzgemeinde entsprechende Unterstützungsleistungen erbringt). In Anbetracht dieser finanziellen Probleme leuchtet es auch ein, dass der Kindsvater offenkundig Schwierigkeiten hat, seine Reisen in die Schweiz zur Ausübung des Besuchsrechts zu organisieren und zu finanzieren (zumal Unterstützungsleistungen nach J.________ Standard betragsmässig in der Schweiz grundsätzlich nicht weit reichen). In Anbetracht dieser Gegebenheiten würde das Begehren der Kindsmutter - sämtliche Kosten der angeordneten begleiteten Besuchsrechtsausübung dem Kindsvater aufzuerlegen - letztlich darauf hinauslaufen, dass der Kindsvater seine Tochter gar nie sehen könnte, was indessen nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes wäre. Ergänzend ist anzufügen, dass die nach ihren eigenen Angaben Sozialhilfe beziehende Kindsmutter ihren Kostenanteil für die begleitete Besuchsrechtsausübung via ein entsprechendes Gesuch an die kommunale Fürsorgebehörde finanzieren lassen könnte, wobei sie für diesen Zweck die Unterstützung der Beiständin in Anspruch nehmen könnte. Dies würde indes voraussetzen, dass die Kindsmutter uneingeschränkt mit der eingesetzten Beiständin zusammenarbeitet. Abgesehen davon wurde bereits erwähnt, dass die Kindsmutter - in Absprache mit der Beiständin - eine Übergabe des Kindes für Besuchszeiten am Wohnort anvisieren könnte, was ohnehin nach einer Übergangszeit unumgänglich sein wird. Es ist nicht zu übersehen, dass eine solche (künftige) Lösung mit etlichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, nachdem dem Kindsvater am Wohnort des Kindes bzw. in der Umgebung bislang keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht (nach seinen Angaben hat er für die An- und Rückreise gesamthaft rund 1'500 km zu bewältigen). Denkbar und jedenfalls vertiefter zu prüfen wäre, ob beispielsweise via karitativ tätige Institutionen (wie z.B. K.________ etc.) und/oder via die kommunale Fürsorgebehörde (allfälliges Gästezimmer/ Notzimmer des kommunalen Alterswohnheims), L.________ oder in einer ähnlichen Einrichtung eine Lösungsmöglichkeit gefunden werden könnte. Sodann wäre es in der vorliegenden Konstellation geboten und sinnvoll, zur Finanzierung bzw. Ermöglichung von Besuchen (mit wesentlicher Unterstützung der eingesetzten

10 Beiständin) entsprechende Gesuche an in Frage kommende Institutionen und Stiftungen zu richten (beispielsweise die M.________ etc.). 3.1 Aus diesen dargelegten Gründen gibt nach einer Abwägung der involvierten Interessen die vorinstanzliche, im angefochtenen Beschluss enthaltene Regelung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Beanstandung. Dafür spricht ferner, dass der Vorinstanz in solchen Angelegenheiten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, welcher im konkreten Fall nicht verletzt worden ist. 3.2 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Angebot für begleitete Besuchszeiten in I.________ (statt H.________) beruft, verhält es sich nach den Abklärungen der Vorinstanz (gemäss Vernehmlassung, Ziff. 2.2) so, dass dieses Angebot eindeutig höhere Kosten für die Eltern verursacht, als die vorinstanzliche Regelung (dies wird notabene auch durch die Angaben auf der Homepage des Trägers des Besuchstreffs in I.________ bestätigt, siehe N.________"). Soweit sich die Eltern (trotz höherer Kosten) einvernehmlich auf Begleitete Besuche in I.________ einigen, können sie grundsätzlich nach Absprache mit der Beiständin eine solche Besuchsrechtsausübung (in I.________) vorziehen. Solange es aber kein Einvernehmen hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung gibt, hat es mit der vorinstanzlichen Regelung sein Bewenden. 3.3 Nach dem Gesagten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - den Beschwerdegegner (R, inkl. Eingabe der Bf v. 3.6.20) - die Vorinstanz (2/EB, auch für Beiständin, inkl. Eingabe der Bf v. 3.6.20) - sowie das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 10. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Juni 2020

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