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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.04.2020 III 2020 44

9 avril 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,200 mots·~11 min·4

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen ) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 44 Entscheid vom 9. April 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1978, von C.________) und D.________ (geb. ________1973, von E.________) haben am ________ 2009 geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter F.________ (geb. ________2007) und des gemeinsamen Sohnes G.________ (geb. ________2011). B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 hat das Bezirksgericht H.________ die Eltern für berechtigt erklärt, getrennt voneinander zu leben. Die Familienwohnung wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Kindsmutter zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die gemeinsamen Kinder wurden unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Zudem wurde die Kindesschutzbehörde beauftragt, für die beiden Kinder gestützt auf Art. 308 ZGB einen Beistand zu ernennen, u.a. mit dem Auftrag, die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder umfassend zu unterstützen, die Kooperation der Eltern mit der Schule zu überwachen etc. (vgl. Vi-act. 2.5). C. In der Folge war zunächst I.________ als Beiständin tätig. Nach einem Stellenwechsel kam es zu einem Mandatsträgerwechsel, indem J.________ als Beiständin eingesetzt wurde, zudem wurde der Aufgabenkatalog neu umschrieben (vgl. Vi-act. 4.2). D. Am 15. Mai 2019 ging bei der KESB B.________ der Bericht der Beiständin J.________ zur Periode vom 31. Mai 2017 bis zum 30. April 2019 ein (Vi-act. 5.19). Bei der Besprechung vom 3. Juni 2019 mit einer Delegation der KESB B.________ teilte der Kindsvater u.a. mit, dass die Eltern seit ca. 2-3 Wochen wieder gemeinsam mit den Kindern in der gleichen Wohnung leben würden (Viact. 5.24). Am 2. Juli 2019 fand eine weitere Besprechung statt, bei welcher nebst dem Kindsvater und der KESB-Delegation auch noch die Kindsmutter teilnahm (Vi-act. 5.26). E. Mit Beschluss vom 24. Juli 2019 hat die KESB B.________ den Bericht der Beiständin für die Periode vom 31. Mai 2017 bis 31. April 2019 genehmigt und dem Antrag auf Anpassung der Massnahmen entsprochen. Zudem wurde die früher angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Stiftung Jugendnetzwerk Horgen aufgehoben. Des Weiteren wurden die Eltern angewiesen, die Termine bei K.________ (L.________ APP M.________) regelmässig einzuhalten (vgl. Vi-act. 5.31). F. Am 29. Oktober 2019 fand an der Schule ein Standortgespräch statt. Als Folge davon beantragte die Beiständin mit Schreiben vom 12. November 2019 sinngemäss, dass für G.________ eine Abklärung bei L.________ N.________ (KJP = Kinder- und Jugendpsychiatrie) anzuordnen sei (vgl. Vi-act. 6.1).

3 G. Mit Beschluss Nr. IIA/002/03/2020 vom 22. Januar 2020 (Versand am 24.1.2020) hat die KESB B.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (vgl. Vi-act. 6.6): 1. Dem Antrag der Beiständin auf Anpassung der Massnahmen wird entsprochen. 2. Für G.________ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die Abklärung durch L.________, KJP N.________ (…) angeordnet. 3. Die Kindeseltern werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, G.________ bei L.________, KJP N.________ SZ, für die Abklärung anzumelden und die Termine regelmässig einzuhalten. 4. L.________, KJP N.________ SZ, wird aufgefordert der KESB B.________ den Abklärungsbericht nach Abschluss der Abklärungen einzureichen bzw. Meldung zu erstatten, wenn die Termine nicht eingehalten werden. 5. Die bestehende Weisung an die Kindeseltern nach Art. 307 Abs. 3 ZGB wird angepasst. Die Kindeseltern werden angewiesen, die Termine bei O.________, L.________, Einzel-, Paar- und Familienberatung ________ in P.________ SZ regelmässig einzuhalten. 6. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben. H. Am 3. März 2020 reichte A.________ eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht ein mit dem folgenden Rechtsbegehren: Ich fordere den Beschluss IIA/002/03/2020 zu annullieren und unsere Beschwerde vom 9. Dezember wahrnehmen und unsere Forderung akzeptieren. Bereits am 2. März 2020 (siehe entsprechenden Vermerk im Überweisungsschreiben) hatte A.________ dem Bezirksgericht H.________ eine weitere Beschwerde mit den folgenden Begehren eingereicht: Aus diesen Gründen fordere ich 1. den Beschluss IIA/002/03/2020 vom 22.01.2020 ungültig zu erklären. 2. Eine offizielle Bestätigung des Rücktritts Frau J.________ als Beiständin von beiden Kindern, F.________ und G.________. 3. Wegen verlorenem Vertrauen Wechsel Frau Q.________ als Abklärungs- Therapeutin von L.________ auf eine andere Person. Das Bezirksgericht H.________ hat diese Beschwerde am 5. März 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang am 6.3.2020). Mit Vernehmlassung vom 2. April 2020 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei abzuweisen.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 107 vom 28.7.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1; VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). 1.3.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergibt sich aus Art. 450 ZGB i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kant. Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100). Von daher hat das Bezirksgericht die von der

5 Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht gegen einen KESB-Beschluss erhobene Beschwerde zu Recht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. 1.3.2 Nachdem die direkt beim Verwaltungsgericht und die von der gleichen Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht eingereichte Beschwerde einen engen Zusammenhang miteinander aufweisen, rechtfertigt es sich, diese gemeinsam einer Prüfung zu unterziehen. 1.4.1 Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 22. Januar 2020 bilden die folgenden Bereiche: - die Anordnung einer Abklärung des Sohnes bei der Dienststelle Kinderund Jugendpsychiatrie KJP in N.________ (Dispositiv-Ziffer 2); - die Anweisung zur Anmeldung des Sohnes bei der erwähnten Dienststelle (KJP) und die regelmässige Einhaltung der Termine (Dispositiv-Ziffer 3); - die Aufforderung an die erwähnte Dienststelle (KJP) zur Berichterstattung an die KESB (Dispositiv-Ziffer 4); - und die Anpassung einer bestehenden Massnahme, indem die Kindseltern angewiesen wurden, die regelmässige Beratung bei der Beratungsstelle in P.________ für Einzel-/ Paar- und Familienberatung neu (aufgrund des Stellenwechsels der bisherigen Therapeutin) bei O.________ regelmässig einzuhalten (Dispositiv-Ziffer 5). 1.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus sinngemäss die Absetzung der bisherigen Beiständin bzw. die Aufhebung der Beistandschaft beantragt und diesbezüglich auf eine entsprechende, früher bei der Vorinstanz anhängig gemachte Eingabe (Beschwerde) verweist, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, weil dieser Themenkreis nicht zum Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gehört. Gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung kommt es hier nicht in Frage, dass das Gericht als erste Instanz über die (allfällige) Aufhebung der Beistandschaft oder über den von der Beschwerdeführerin geforderten "Rücktritt der bisherigen Beiständin" befindet. 1.4.3 Analoges gilt auch für das (ursprünglich beim Bezirksgericht) eingereichte Begehren, wonach anstelle der bisherigen Abklärungsperson (offenbar eine Assistenzärztin Q.________) eine andere Fachperson der gleichen Dienststelle abklären solle. Diesbezüglich übersieht die Beschwerdeführerin namentlich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss keine konkret bestimmte Abklärungsperson eingesetzt hat; vielmehr bezieht sich die vorinstanzliche Anordnung der betreffenden Abklärung für den Sohn lediglich auf die erwähnte Dienststelle mit der Konsequenz, dass es Sache der Dienststelle ist, die in Frage

6 kommende Abklärungsperson (je nach vorhandener Verfügbarkeit) einzusetzen. Mit anderen Worten muss sich die Beschwerdeführerin an die erwähnte Dienststelle wenden, wenn sie gegebenenfalls mit der aktuellen Abklärungsperson unzufrieden sein bzw. Mühe haben sollte. An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin noch auf folgende Aspekte hinzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin deswegen eine andere Abklärungsperson möchte, weil die bisher tätig gewordene Fachperson die Unterzeichnung einer Schweigepflichtentbindung forderte, vermag ein solches (korrektes) Vorgehen der Fachperson offensichtlich keinen Wechsel zu begründen. Im Übrigen haben die Eltern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bei der betreffenden Abklärungsstelle eine Fachperson frei zu wählen. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin daraus, dass sie Termine bei der betreffenden Dienststelle verpasst hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Soweit sie gesundheitlich angeschlagen war (wie sie vor Gericht geltend macht) und offenbar deshalb nicht dafür sorgte, dass der Sohn die betreffenden Termine bei der Dienststelle einhielt, drängen sich folgende Bemerkungen auf: Es ist grundsätzlich Sache des mit der Obhut betrauten Elternteils dafür zu sorgen, dass der minderjährige Sohn Abklärungstermine einhält und allfällige gesundheitliche Probleme, welche die Einhaltung solcher Termine gefährden könnten, den involvierten Stellen rechtzeitig meldet (so dass gegebenenfalls anstelle des gesundheitlich verhinderten Elternteils der Transport zur Abklärungsstelle anderweitig organisiert werden könnte). Ferner kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit der Behauptung entlasten, dass sie sinngemäss Abklärungstermine deswegen nicht eingehalten habe, weil es "auch andere Termine" gab. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass sie allfällige Terminkollisionen rechtzeitig zu melden hat (damit gegebenenfalls ein Termin verschoben werden kann, wobei die Priorität der Abklärung des Sohnes gegenüber unwichtigen weiteren Terminen der Beschwerdeführerin zu beachten bleibt). 1.5 Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Verfahren grundsätzlich insoweit auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekte einzutreten: - als es um die Abklärung des Sohnes bei der erwähnten Dienststelle KJP geht; - als es um die regelmässige Einhaltung dieser Termine bei dieser Dienststelle geht; - als es um die Berichterstattung dieser Dienststelle an die Vorinstanz geht; - und als es um die Fortsetzung der regelmässigen Beratung bei der erwähnten Fachperson O.________ geht.

7 Auf die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin (u.a. namentlich auf die beantragte Absetzung der bisherigen Beiständin) ist in diesem Verfahren nicht einzutreten. 2. Bei der materiellen Behandlung der hier zu behandelnden Beschwerdepunkte fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zum einen ausführt, sowohl mit ihrem Sohn die Abklärung bei der erwähnten Dienststelle KJP begonnen zu haben (offenbar war sie mit dem Sohn bereits dreimal bei der Assistenzärztin Q.________), und zum andern geltend macht, die Fachperson O.________ freiwillig (mit ihrem Mann) bereits seit anfangs 2019 sowie weiterhin zu konsultieren. Damit bleibt aber unerfindlich, weshalb die Fortsetzung der bereits begonnenen Abklärungen und Beratungen zu beanstanden wäre. Wenn und soweit die Beschwerdeführerin bereit ist, diese Massnahmen "freiwillig" fortzusetzen, steht dies in Übereinstimmung mit den angeordneten Massnahmen. Soweit aber die Beschwerdeführerin davon abweichen möchte, sind keine hinreichenden bzw. schützenswerte Gründe für ein solches Abweichen ersichtlich. Weshalb die begonnene Abklärung des Sohnes nicht zu Ende geführt werden sollte, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht erschliessen. Analog ist den eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Eltern keine Fortsetzung der Beratung benötigen würden (was von der Beschwerdeführerin vor Gericht auch nicht geltend gemacht wird). Bei dieser Sachlage bezwecken die erwähnten Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 5 im Grundsatz, dass die Beschwerdeführerin die eingeleiteten Massnahmen nicht von sich aus vorzeitig beenden darf. Was sodann die Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses anbelangt, darf die Vorinstanz von der erwähnten Abklärungsstelle einen Abklärungsbericht anfordern. Denn nur so kann die KESB letztlich ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen und ausreichend prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls noch weitere Kindesschutzmassnahmen geboten oder entbehrlich sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen möchte, dass sie (und der Kindsvater) für die Erziehung ihrer Kinder keine Unterstützung benötigen würden, übersieht sie, dass über die Notwendigkeit von (allfälligen) Kindesschutzmassnahmen erstinstanzlich die KESB sowie im Rechtsmittelverfahren das zuständige Gericht entscheidet. 3. Aus all diesen Gründen sind die beiden Beschwerden, soweit darauf nach dem Gesagten einzutreten ist, als unbegründet abzuweisen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die beiden Beschwerden gegen den Beschluss der KESB B.________ Nr. IIA/002/03/2020 vom 22. Januar 2020 werden, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen als unbegründet abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und die Beiständin) - L.________, KJP N.________ (A) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 9. April 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. April 2020

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