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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2020 III 2020 162

21 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,893 mots·~34 min·8

Résumé

Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung) | Ausländerrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 162 Entscheid vom 21. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1955) reiste am 26. August 2009 in die Schweiz ein und nahm Wohnsitz im Kanton Luzern. 2015 zog er in den Kanton Schwyz. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. B. Nach Verlust seiner Arbeitsstelle und Bezug von Arbeitslosenentschädigung, wurde A.________ im November 2018 von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert. Am 14. Februar 2019 informierte ihn das Amt für Migration, sein Aufenthaltsrecht erlösche sechs Monate nach dem Untergang des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder; er habe den Antritt einer neuen Anstellung umgehend zu melden. Da keine Meldung einging, gewährte das Amt für Migration A.________ am 14. Juni 2019 betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das rechtliche Gehör. Nachdem A.________ hierauf einen unbefristeten Arbeitsvertrag als landwirtschaftliche Hilfskraft vom 27. Mai 2019 eingereicht hatte, stellte das Amt für Migration das ausländerrechtliche Verfahren am 2. Juli 2019 ein. C. Am 17. Juli 2019 meldete sich A.________ (wieder) bei der Fürsorgebehörde C.________, da sein Anstellungsverhältnis in der Landwirtschaft per Ende Juli 2019 gekündigt worden sei. Die Fürsorgebehörde informierte am 22. August 2019 das Amt für Migration, welches A.________ am 9. September 2019 erneut das rechtliche Gehör gewährte. Am 17. September 2019 nahm A.________ Stellung. Am 25. September 2019 verfügte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz innert vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. D. Gegen den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung erhob A.________ am 16. Oktober 2019 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde. Mit RRB Nr. 585/2020 vom 18. August 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. E. Am 15. September 2020 lässt A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: A. Rechtsbegehren 1. Es sei der Beschluss Nr. 585/2020 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 18. August 2020 (Beschwerdeentscheid VB 230/2019) mit Ausnahme von Ziff. 4 (unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung) vollumfänglich aufzuheben, es sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen und es sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.

3 2. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen. B. Verfahrensanträge 1. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen. 2. Zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanzen sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen. F. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2020 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 verzichtet das Amt für Migration auf die Einreichung einer Vernehmlassung und dem Hinweis, an den Ausführungen in der Verfügung vom 25. September 2019 und der Vernehmlassung vom 6. November 2019 im vorinstanzlichen Verfahren werde vollumfänglich festgehalten. Die vorinstanzlichen Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 9. November 2020 zugestellt; eine Replik erfolgte nicht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Bestand von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005. Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer mit Deutscher Staatsbürgerschaft hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zwischen der Schweiz und der EU berufen kann (Art. 2 Abs. 2 AIG). Für das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers hat das AIG damit nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung oder das AIG eine für ihn vorteilhaftere Regelung enthält. 2. Das Ziel des zwischen der Schweiz und der EU zu Gunsten ihrer Staatsangehörigen abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommen FZA besteht unter anderem in der Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Vertragsparteien und der Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. a und c FZA; vgl. auch Urteil BGer 2C_243/2015 vom 2.11.2015 Erw. 2.1). Das Aufenthaltsrecht wird in Anhang I FZA genauer geregelt (Art. 4 und 6 FZA). Anhang I FZA unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen dem Aufenthaltsrecht Erwerbstätiger und deren Familienangehörigen (Art. 2 und 3 Anhang I FZA), dem

4 Verbleiberecht nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit (Art. 4 Anhang I FZA) sowie der Aufenthaltsregelung für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 24 Anhang I FZA). Soweit Staatsangehörige aus EU-/EFTA-Ländern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und über einen dieser Aufenthaltstitel verfügen, dürfen sie sich in der Schweiz aufhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen resp. hier auch ohne Erwerbstätigkeit verbleiben. 2.1 Staatsangehörige EU/EFTA haben das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und hier eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie haben ebenso das Recht, sich während eines angemessenen Zeitraumes bis sechs Monate in der Schweiz aufzuhalten, um eine Beschäftigung zu suchen (Art. 2 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA). Erwerbstätigkeit kann dabei sowohl in der Form als Arbeitnehmer (Art. 6 ff. Anhang I FZA) wie auch in der Form als Selbständiger (Art. 12 ff. Anhang I FZA) vorliegen. Rechtsprechungsgemäss kann von einem Arbeitnehmer im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit verbundenen Status nur dann ausgegangen werden, wenn der unselbständig erwerbstätige Vertragsausländer (1) während einer bestimmten Zeit (2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 Erw. 2.2.3; BGE 131 II 339 Erw. 3 und 4; Urteil BGer 2C_940/2019 vom 8.6.2020 Erw. 4.2). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (BGE 141 II 1 Erw. 2.2.4, mit Hinweisen). Damit schliessen auch Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums das Vorliegen eines Arbeitnehmers im Sinne des FZA nicht aus. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und in einer Gesamtbewertung allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (siehe zum Ganzen BGE 141 II 1 Erw. 2.2.4 S. 6, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil BGer 2C_617/2019 vom 6.2.2020 Erw. 3.2). Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339 Erw. 3.2 f.; Urteil BGer 2C_940/2019 vom 8.6.2020 Erw. 4.2). Das Aufenthaltsrecht von Arbeitnehmenden mit - wie vorliegend der Beschwerdeführer - Aufenthaltsbewilligung und bereits über zwölfmonatigem Aufenthalt er-

5 lischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 AIG). Die Person behält somit die Arbeitnehmereigenschaft bis sechs Monate nach der Aussteuerung (OFK-Migrationsrecht, Spescha, Art. 61a N5). 2.2 Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten (und ihre Familienangehörigen) haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA). Dieses Verbleiberecht wird für Arbeitnehmende in der Verordnung (EWG) 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 konkretisiert (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA). Mit dieser Verordnung soll dem Arbeitnehmer das Recht gesichert werden, im Hoheitsgebiet des Staates, wo er erwerbstätig war und Wohnsitz hatte, zu verbleiben, sobald seine dortige Beschäftigung wegen Erreichen des Rentenalters oder dauernder Arbeitsunfähigkeit endet. Entsprechend regelt Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) 1251/70 ein Verbleiberecht für den Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, (1) das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, (2) dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und (3) sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat. Die Berufung auf dieses Verbleiberecht gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung (EWG) 1251/70 setzt eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus, wobei die Voraussetzung der Wohnsitzdauer nicht verlangt, dass die dreijährige Mindestdauer in der Eigenschaft als Arbeitnehmer bestanden wird; verlangt ist ein zulässiger Aufenthalt (BGE 144 II 121 Erw. 3.5.1; Urteil BGer 2C_940/2019 vom 8.6.2020 Erw. 7.1 ff.). Sind die Voraussetzungen des Verbleiberechts erfüllt, erhält der Staatsangehörige EU/EFTA eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 22 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VEP; SR 142.203] vom 22.5.2002). 2.3 Laut Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erhält ein EU/EFTA-Staatsbürger, der in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausübt und hier kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen des FZA hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern er den zuständigen hiesigen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass er für sich selbst (und seine Familienangehörigen) über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass er

6 während seines Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die berechtigte Person unter anderem diese Bedingung erfüllt (vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Anhang I FZA für nicht erwerbstätige Personen ist von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Ergänzungsleistungen werden daher der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gleichgesetzt. Die Erteilung der Bewilligung steht unter dieser Bedingung, weshalb sie - wenn die Bedingung nicht mehr erfüllt ist - widerrufen oder nicht mehr verlängert werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht mit dieser freizügigkeitsrechtlichen Regelung nicht im Widerspruch, dass Ergänzungsleistungen im schweizerischen Ausländerrecht nicht zur Sozialhilfe gehören und deren Bezug daher nicht Anlass für den Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Bewilligung sein kann (Urteil BGer 2C_218/2020 vom 15.6.2020 Erw. 4.2 mit Hinweisen). 3.1 Der Beschwerdeführer reiste am 26. August 2009 in die Schweiz ein (AFMact. 12), worauf ihm als Arbeitnehmer vom Wohnsitzkanton Luzern eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt wurde. Im Jahr 2015 zog er in den Kanton Schwyz um, wo er (nach einem kurzen Aufenthalt in D.________) seit 1. Mai 2015 in C.________ angemeldet ist (vgl. AFM-act. 9, 11). Im November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung (AFM-act. 36), was das Amt für Migration am 19. Februar 2016 abgelehnt hat wegen Zweifeln an der Sicherstellung der für den Lebensunterhalt in der Schweiz erforderlichen finanziellen Mittel (AFM-act. 54). Im November 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis Ende 2021 verlängert (AFM-act. 75). 3.2 Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 informierte das Amt für Migration den Beschwerdeführer, sein Aufenthaltsrecht werde überprüft. Die Fürsorgebehörde habe mitgeteilt, er habe vom 1. Juni 2015 bis 1. November 2015 sowie vom 5. September 2016 bis 31. Januar 2017 wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 13'760.85 bezogen und im November 2018 habe er erneut ein Unterstützungsgesuch gestellt. Zudem habe das Seco mitgeteilt, er sei mit Stichtag vom 1. Januar 2019 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Das Amt erwäge, seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht mehr weiter zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, wenn er die finanziellen Bedingungen als Nichterwerbstätiger nicht erfülle (AFM-act. 80).

7 3.3 Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 9. Februar 2019 Stellung und stellte klar, dass er bereits per 30. November 2018 ausgesteuert worden sei und ab Oktober 2018 um Sozialhilfe ersucht habe (AFM-act. 91). Er sei aktuell arbeitslos, bemühe sich um Stellen in der Schweiz und Deutschland, parallel dazu werde er die Altersrente nach AHV, BVG und der Deutschen Rentenkasse beantragen. Er habe in Deutschland Anspruch auf staatliche, nicht jedoch betriebliche Altersrente. Das Alterskapital der zweiten Säule und der Altersvorsorge habe er sich auszahlen lassen. Ersparnisse habe er keine. Sein Antrag auf Sozialhilfe ab Oktober 2018 sei noch offen, er finanziere seinen Lebensunterhalt durch Vorschüsse einer Bekannten. Er habe nicht die Absicht, nach Deutschland zurückzukehren, da er sich seit 10 Jahren mit der Schweiz identifiziere, gerne hier lebe und weiter hier arbeiten und Steuern zahlen wolle. Sobald die Anträge auf Zahlung der AHV, BVG und der Deutschen Rentenkasse genehmigt seien, sei er nicht mehr auf Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen angewiesen. 3.4 Am 14. Februar 2019 antwortete das AFM, er gebe in seiner Stellungnahme unter anderem an, sich um Arbeitsstellen zu bemühen und parallel dazu die Anträge für Altersrenten zu stellen (AFM-act. 94). Hierzu bemerkte das AFM, solange er noch keine Altersrente erhalte und somit noch nicht als Rentner gelte, stelle sich die Frage des Verbleiberechts nicht. Hingegen gelten für ihn als Stellensuchender nach der Aussteuerung mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA die Bedingungen nach Art. 61a AIG. Demgemäss erlösche das Aufenthaltsrecht bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, resp. sechs Monate nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung. Finde der EU/EFTA-Staatsangehörige nach Ablauf dieser Fristen keine Stelle, widerrufe das AFM die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, da der Aufenthaltsanspruch beendet sei. Zudem verweist das Amt für Migration auf die Möglichkeit des Aufenthaltes gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass man ihn Mitte Juni 2019 erneut kontaktiere, um zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfülle. 3.5 Am 28. Mai 2019 unterzeichnete der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag, demgemäss er am 27. Mai 2019 eine unbefristete Anstellung als Hilfskraft auf einem landwirtschaftlichen Betrieb in E.________ angetreten habe (AFM-act. 95). 3.6 Am 14. Juni 2019 gelangte das AFM an den Beschwerdeführer und informierte über die Absicht, sein Aufenthaltsrecht EU/EFTA zu widerrufen. Es sei

8 dem Amt nicht bekannt, ob er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe und ihm die Eigenschaft als Erwerbstätiger zukomme. Auch sei aus den verfügbaren Akten nicht ersichtlich, dass er die finanziellen Mittel für einen Aufenthaltsanspruch für Nichterwerbstätige aufbringen würde. Schliesslich komme auch das Verbleiberecht nicht zum Tragen, da er weder das von der Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreiche noch, dass er zuletzt während mindestens 12 Monaten erwerbstätig gewesen wäre (AFM-act. 98). 3.7 Am 25. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er gehe seit dem 27. Mai 2019 einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. oben Erw. 3.5). Seinen Lebensunterhalt finanziere er aus dieser Tätigkeit. Von der Fürsorgebehörde sei er nur unzureichend unterstützt worden, weitere wirtschaftliche Sozialhilfe sei nicht erforderlich; er werde auch sonst nicht unterstützt. Schliesslich habe er nicht vor, die Schweiz zu verlassen (AFM-act. 100). Mit Verweis auf den unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag teilte das Amt für Migration dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2019 mit, er habe den Status eines Arbeitnehmers, folglich verzichte man auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (AFM-act. 101). 3.8 Am 22. August 2019 reichte die Fürsorgebehörde C.________ dem Amt für Migration ihren Beschluss vom 21. August 2019 ein (AFM-act. 105). Aus diesem geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 17. Juni 2019 infolge Stellenantrittes mit genügendem Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe abgemeldet habe, er diese Abmeldung am 17. Juli 2019 jedoch zurückgezogen habe, da das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2019 eingestellt worden sei. In den Beschlusserwägungen zitiert die Fürsorgebehörde Art. 61a AIG und hält fest, der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit für Ausländer aus der EU könne gemäss Informationen auf der Homepage des Amtes für Migration Kanton Schwyz bewilligt werden für Rentner und übrige Nichterwerbstätige. Ausländische Personen, die unter diese Kategorie fallen würden, hätten das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie über genügend eigene finanzielle Mittel verfügen und umfassend gegen Krankheit und Unfall versichert seien. Ob und in welchem Umfang die Renten ausbezahlt würden, würde von der jeweiligen Rentenversicherung geprüft. Zurzeit lägen nicht alle erforderlichen Unterlagen vor; gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er bei der Ausgleichskasse Schwyz und der Rentenversicherung in Deutschland zum Vorbezug der Altersrente angemeldet. Die Fürsorgebehörde beschloss hierauf (u.a.) die Weiterführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Ausmass des Fehlbetrages zum Erreichen des sozialen Existenzminimums, bis der Beschwerdeführer dieses mit seinem Einkommen wieder selber erreiche bzw. solange sein Aufenthaltsrecht durch das Amt für Migration bestätigt

9 sei. Der Beschwerdeführer wurde zur Einreichung sämtlicher Gutschriftsanzeigen wie Lohnabrechnungen oder der AHV und der rentenausrichtenden Versicherungen verpflichtet sowie zur Prüfung seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen. 3.9 Am 9. September 2019 gelangte das Amt für Migration neuerlich an den Beschwerdeführer. Gemäss Angaben des Seco sei er mit Stichtag 1. Januar 2019 ausgesteuert gewesen; sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei erloschen. Die sechsmonatige Frist gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG sei am 1. Juli 2019 abgelaufen. Es sei keine Erwerbstätigkeit bekannt, entsprechend komme ihm nicht die Eigenschaft eines Arbeitnehmers zu. Auch das Verbleiberecht komme nicht zum Tragen, da er weder das Alter zur Geltendmachung einer Rente erreicht habe, noch zuletzt während mindestens 12 Monaten erwerbstätig gewesen sei. Am 17. Juli 2019 habe er sich wieder bei der Sozialhilfe angemeldet. Es sei daher zu bezweifeln, ob er über genügend finanzielle Mittel für eine Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätiger verfüge. Entsprechend erwäge das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. diese als erloschen zu betrachten. Ein Verbleiberecht habe er nicht. 3.10 In seiner Stellungnahme vom 17. September 2019 bestätigt der Beschwerdeführer, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich aufgrund des vorzeitigen Ruhestandes auch nicht aktiv um Stellen zu bemühen. Die letzte Anstellung sei während der Probezeit aufgrund der Erkrankung des Arbeitgebers und seines Alters erfolgt. Er sei gesund und könne jede Arbeit übernehmen, müsse jedoch auf Verlangen der Fürsorgebehörde vorzeitige Rente beantragen. Er erhalte die AHV-Rente; die Deutsche Rente sei noch in Bearbeitung, ebenso der Antrag auf Ergänzungsleistungen. Zurzeit erhalte er noch Sozialhilfe bis die Rentenansprüche geklärt seien. Unterstützung von Dritten erhalte er nicht. Beantragt seien AHV, BVG und Deutsche Rentenleistungen sowie Ergänzungsleistungen. Seit September 2019 beziehe er AHV. Sobald alle Rentenleistungen fliessen würden, sei er von der Fürsorge unabhängig. Er habe vor, in der Schweiz zu bleiben und z.B. freiwillige Arbeit bei der F.________ zu leisten (AFM-act. 116). 3.11 Am 25. September 2019 verfügte das Amt für Migration den sofortigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und es wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Er sei offensichtlich nicht mehr erwerbstätig, was eine Aufenthaltsbewilligung als Erwerbstätiger ausschliesse. Weder erfülle er die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht, noch könne ihm als Nichterwerbstätiger eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden. Schliesslich überwiege auch das öffentliche In-

10 teresse an einer Wegweisung das private Interesse an einem Verbleib, weshalb Widerruf und Wegweisung auch verhältnismässig seien (AFM-act. 121). 3.12 Am 26. September 2019 reichte der Beschwerdeführer die Verfügung der Ausgleichskasse vom 13. September 2019 nach, wonach ihm monatlich Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'338.-- (wovon Fr. 413.-- Prämienverbilligung) zustehen, sowie eine Bestätigung, wonach das Verfahren betreffend die Deutsche Rentenleistungen am Laufen sei (AFM-act. 124). 3.13 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 stellte die Fürsorgebehörde C.________ die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwerdeführer ein, nachdem er aufgrund der Rentenleistungen nicht mehr bedürftig sei (AFM-act. 127). 3.14 Gegen den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung erhob der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 Verwaltungsbeschwerde (AFM-act. 139). Da kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliege, sei der Widerruf der bis Ende Dezember 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung unzulässig. Für einen EU-Bürger dürfe nicht eine strengere Praxis bezüglich Widerrufsgründe angewendet werden als gegenüber Drittstaatsangehörigen. Verletzt sei aber auch das FZA. Der Beschwerdeführer sei als Arbeitnehmer zu betrachten und er habe auch als Frührentner gute Chancen, erneut als Arbeitnehmer erwerbstätig zu sein. So sei er mit F.________ und dem G.________ im Gespräch für Fahrdienstleistungen und andere administrative Arbeiten. Zudem habe er im Juni 2019 noch gearbeitet. Dass er per September 2019 in Frührente gegangen sei, sei einzig bedingt durch die von der Fürsorgebehörde C.________ ausgesprochenen Verpflichtung hierzu. Auch habe ihm diese gesagt, seine Bewilligung sei deswegen nicht in Gefahr. Auch deshalb könne die Bewilligung nun nicht widerrufen werden. Auch könne es nicht angehen, dass das Amt für Migration für den Bewilligungswiderruf die kurze Zeitspanne ausgenützt habe, in welcher er gemäss Arbeitslosenversicherung nicht mehr Arbeitnehmer gewesen sei und auch noch nicht Rentner und wegen ausstehenden, noch in Klärung stehenden Rentenleistungen Fürsorge habe beanspruchen müssen. Schliesslich sei der Widerruf auch nicht verhältnismässig. 4.1 Mit Beschluss Nr. 585/2020 vom 18. August 2020 bestätigte der Regierungsrat den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung; entsprechend wies er die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer habe ab Januar 2017 (wiederum) Arbeitslosentaggelder bezogen bis zu seiner Aussteuerung am 19. November 2018. Danach habe er Sozialhilfe bezogen, jedoch keine Stelle angetreten. Gestützt auf Art. 61a Abs. 4

11 AIG sei das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach Aussteuerung am 19. Mai 2019 erloschen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, sehr tiefen erwirtschafteten Einkommen ab November 2019 würden nichts daran ändern, dass ihm keine Arbeitnehmer-Eigenschaft zukomme. Der Regierungsrat schloss ebenso ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA aus. Die drei Bedingungen (Alter für Geltendmachung einer Rente erreicht; letzten drei Jahre Aufenthalt in der Schweiz; letzten zwölf Monate erwerbstätig) müssten kumulativ erfüllt sein. Der Regierungsrat holte zur Frage, welches das massgebliche Alter für die Geltendmachung einer Rente sei, eine Stellungnahme des Staatssekretariates für Migration (SEM) ein. Dieses betonte, es könne nur das ordentliche Rentenalter 65 gemeint sein und nicht die Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbezuges. Der Beschwerdeführer habe ab 1. September 2019 die vorzeitige Rente bezogen und das ordentliche Rentenalter 65 noch nicht erreicht gehabt. Daher stehe ihm das Verbleiberecht nicht zu. Zudem fehle es auch an einer Erwerbstätigkeit während der letzten zwölf Monate. Dies nicht nur, wenn auf das Datum der ordentlichen Pensionierung (________2020) Bezug genommen werde, sondern selbst dann, wenn die zwölf Monate vor Frühpensionierung per 1. September 2019 betrachtet würden. Das einzige erfüllte Kriterium sei die Mindestaufenthaltsdauer von drei Jahren. Zudem prüfte der Regierungsrat auch, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger gemäss Art. 24 Anhang I FZA zugesprochen werden könne, was er aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel ausschloss. Abgelehnt hat der Regierungsrat ebenso, dass sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen könne, weil er von der Fürsorgebehörde C.________ in die Frührente gedrängt worden sei. Für diese Behauptung bringe er keine Beweismittel vor. Auch wäre die Fürsorgebehörde gar nicht die zuständige Behörde, um solche, eine Vertrauensgrundlage bildende Äusserungen zu machen. Diese zeige die zwischen ihm und dem Amt für Migration geführte Korrespondenz klar auf. Zudem sei das Verbleiberecht auch nicht am Rentenvorbezug gescheitert, sondern weil der Beschwerdeführer freiwillig seine Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Schliesslich hielt der Regierungsrat fest, die Anwendung von Art. 61a AIG und nicht Art. 62 AIG sei nicht diskriminierend, und der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung seien auch nicht unverhältnismässig. 4.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorträgt, ist unbegründet.

12 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht eine Diskriminierung geltend mit der Begründung, Drittstaatenangehörigen wäre der Aufenthalt ohne weiteres bis zum Ablauf ihres gültigen Aufenthaltstitels gewährt worden. Wie der Regierungsrat zu Recht ausgeführt hat, regelt Art. 61a AIG explizit das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Personen im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens, denen schon der Aufenthalt einzig aufgrund des FZA - erleichtert - gewährt wurde. Dabei wird einzig das im FZA geregelte Aufenthaltsrecht präzisiert im Sinne von Vollzugsverbesserungen (vgl. BBl 2016 3007 ff). Diese Personen können sich nur auf die Freizügigkeit berufen, soweit ihnen das Abkommen ein Aufenthaltsrecht zugesteht. Art. 61a AIG konkretisiert - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesgerichts -, wann dieses Recht erlöscht und dies einzig für Personen, die eine Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten haben (vgl. BBl 2016 3046, 3055). Eine Diskriminierung gegenüber Personen, denen ein Aufenthaltstitel gestützt auf das AIG (und nicht das FZA) ausgestellt wurde und sich daher auch der Widerruf einzig nach dem AIG richtet, stellt dies nicht dar. 4.2.2 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei nach wie vor Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung. Soweit er dabei geltend macht, er arbeite für die F.________ sowie das G.________ als Chauffeur, kann der von ihm eingereichten Zusammenstellung entnommen werden, dass er zwischen April und August 2020 monatlich ein Einkommen zwischen Fr. 160.50 und Fr. 635.10 erzielt hat, total Fr. 2'115.50. Selbst wenn F.________ ggf. Ende Jahr noch eine Entschädigung entrichten wird, stellen diese Fahrdienste nicht nur aufgrund der nur tiefen erzielbaren Entschädigung, sondern auch aufgrund ihres Charakters (sehr unregelmässig, auf Abruf, grundsätzlich Freiwilligenarbeit) keine Erwerbstätigkeit dar, mit der eine Arbeitnehmereigenschaft einhergehen würde, für welche gestützt auf das FZA Freizügigkeit beansprucht werden könnte. Es handelt sich weder quantitativ noch qualitativ um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten würde (vgl. BGE 141 II 1 Erw. 2.2.4). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, diese Fahrdienste liessen sich ausbauen und es bestehe auch die Aussicht, dass er für die F.________ mit Kleinbussen Aufträge fahren werde, so sind diese Aussagen sehr vage und unbelegt und zum andern haben auch die Vorinstanzen nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer später bei Erfüllung der Voraussetzungen um einen Aufenthalt als Erwerbstätiger bemühen kann. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihm aktuell der Status als Arbeitnehmer nicht zukommt. Vielmehr haben die Vorinstanzen aufgrund des feststehenden Sachverhaltes zu Recht erwogen, nach der Aussteuerung am 19. November 2018 und nachdem der Beschwerdeführer im Anschluss keine Erwerbs-

13 tätigkeit aufgenommen hat, sei das Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate nach Aussteuerung erloschen. Nachvollziehbar und schlüssig sind sodann die Erwägungen der Vorinstanz, wonach vor dem Hintergrund der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. hierzu unten Erw. 4.3) sowie seines bereits fortgeschrittenen Alters die Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung äusserst gering ist. Auf jeden Fall vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, dass er seit seiner Arbeitslosigkeit im Januar 2017 bis heute - mit Ausnahme der kurzen Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft - keine Festanstellung finden konnte. Zu Recht wurde daher ein Aufenthaltsrecht als Erwerbstätiger durch die Vorinstanzen verneint. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann zu Unrecht, zur Geltendmachung des Verbleiberechts nach Art. 4 Anhang I FZA müsse im Zeitpunkt der Beschäftigungsaufgabe das 65. Altersjahr erreicht sein. Es trifft zu, dass Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 kein genaues Altersjahr zahlenmässig nennt. Indes ist dem Regierungsrat zu folgen, wenn er festhält, aufgrund des Zwecks des Freizügigkeitsrechts und im Besonderen der einschlägigen Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 könne nur das Erreichen des ordentlichen Pensionsalters 65 gemeint sein. Die vertragliche Personenfreizügigkeit will den Erwerbstätigen (und ihren Familienangehörigen) den freien Aufenthalt ermöglichen. Muss die Erwerbstätigkeit indes unfreiwillig aufgegeben werden, soll - bei Erfüllung der Voraussetzungen - ein Verbleiberecht ermöglichen, im Staat, wo gearbeitet und gewohnt wurde, wohnhaft bleiben zu können. Unfreiwillig kann die Erwerbstätigkeit dabei beendet werden etwa wegen unfalloder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder aber eben auch infolge Erreichens des gesetzlichen Pensionsalters (vgl. Einleitung der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben muss mithin Folge des Erreichens des Rentenalters sein (vgl. Urteil EuGH C-257/00 i.S. Givane vom 9.1.2003 Rz. 29; vgl. auch Urteil EuGH C-32/19 i.S. AT vom 22.1.2020, wonach Art. 17 lit. a der Richtlinie 2004/38 im Vergleich zu Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 eine Ausweitung dahingehend darstellt, dass sie neben der Kategorie der Arbeitnehmer, die das gesetzliche Alter zur Geltendmachung einer Altersrente erreicht haben, eine zweite Kategorie von Arbeitnehmern ausdrücklich normiert wird, für die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Rahmen einer Vorruhestandsregelung erfolgt. Diese Kategorie wird damit von der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 nicht mitumfasst). Kein Verbleiberecht geltend machen können demgegenüber Personen, die freiwillig aus dem Erwerbsleben ausschei-

14 den. Dies ist auch beim vorzeitigen Ruhestand der Fall, auch hier erfolgt die Beendigung der Erwerbstätigkeit freiwillig. Auf die Frührentner findet Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 daher keine Anwendung. Im Übrigen kann auf die Ausführungen des Regierungsrates verwiesen werden, der hierzu auch eine Stellungnahme des SEM eingeholt hatte (vgl. Vi-act. V-01). 4.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht freiwillig in den Vorruhestand getreten zu sein. Vielmehr habe ihn die Fürsorgebehörde hierzu gezwungen bzw. die Sozialhilfe davon abhängig gemacht, dass er die Rentenleistungen beantrage. Entsprechend beruft er sich auf den Vertrauensschutz. Diesbezüglich führt der Regierungsrat zu Recht aus, dass diese Behauptung mit keinem Beweis untermauert werde. Tatsache ist, dass in den Dokumenten der Fürsorgebehörde die Beantragung der Altersrente(n) thematisiert ist. So wurde er mit Beschluss der Fürsorgebehörde vom 13. Dezember 2018 tatsächlich angehalten, das Alterskapital der 2. Säule zu beziehen und in der Schweiz die AHV sowie in Deutschland die Rentenleistungen zu beantragen (Bf-act. 4 im Vorverfahren). Dabei wurde Bezug genommen auf die SKOS-Richtlinien, wonach unterstützte Personen grundsätzlich zum Rentenvorbezug anzuhalten seien. Hingegen fehlt jeglicher Bezug zum Ausländerrecht. So besteht kein Anhaltspunkt, wonach die Fürsorgebehörde die Aussage gemacht hätte, der vorzeitige Rentenbezug tangiere sein Aufenthaltsrecht nicht. Hierzu wäre die Fürsorgebehörde überhaupt nicht zuständig. Vielmehr wird dies gar nicht thematisiert. Im nächsten Beschluss vom 21. August 2019 (AFM-act. 105) wird dann zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer den Rentenbezug beantragt habe und es wird beschlossen, weiterhin wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten, bis er mit seinem Einkommen das Existenzminimum wieder erreiche bzw. solange sein Aufenthaltsrecht durch das Amt für Migration bestätigt sei. Auch hieraus lässt sich keinesfalls eine Zusicherung ableiten, der Beschwerdeführer habe im Falle der vorzeitigen Pensionierung Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht. Den Akten lässt sich demgegenüber viel mehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem Amt für Migration bereits schon am 9. Februar 2019 mitgeteilt hatte, dass er die Altersleistungen beantragt habe und sich auch das Alterskapital der 2. Säule bereits habe auszahlen lassen (AFM-act. 91). Diese Auskunft erfolgte, nachdem er vom Amt für Migration orientiert wurde, dass das Verbleiberecht das Erreichen des ordentlichen Rentenalters voraussetzt und nicht ersichtlich sei, dass er in der Lage sei, bis zum ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass auch Zweifel bestünden, dass er für einen Verbleib als Rentner ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge (AFM-act. 80). Nach Eingang

15 der Stellungnahme des Beschwerdeführers betonte das Amt für Migration am 14. Februar 2019 noch einmal explizit, ohne Altersrente stelle sich die Frage des Verbleiberechts nicht (AFM-act. 94). Und im nächsten Schreiben vom 14. Juni 2019 - mithin vor Antritt des vorzeitigen Ruhestandes - informierte das Amt für Migration erneut: "Das Verbleiberecht kommt auch gegenwärtig nicht zum Tragen, denn Sie haben weder das von der Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, noch waren Sie zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig" (AFM-act. 97). Mithin wurde der Beschwerdeführer durch das hierfür zuständige Amt für Migration mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er vor Erreichen des gesetzlichen Alters zur Geltendmachung der Altersrente das Verbleiberecht nicht geltend machen kann. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf etwaige (unbewiesene) anderslautende Aussagen der unzuständigen Fürsorgebehörde berufen. Was schliesslich die Beurteilung des Verbleiberechts selbst anbelangt, sind auch diese Ausführungen der Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer erfüllt einzig die Voraussetzung der mindestens dreijährigen Anwesenheit, nicht jedoch die weiteren (kumulativen) Voraussetzungen, bei Beendigung der Erwerbstätigkeit das ordentliche Pensionsalter erreicht zu haben und zuvor mindestens 12 Monate erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). 4.2.5 Nichts Anderes gilt hinsichtlich des Aufenthaltstitels als Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA). Dieser kann grundsätzlich für Personen, welche die vorzeitige Rente beanspruchen, zum Tragen kommen. Allerdings wurde der Beschwerdeführer auch diesbezüglich durch das Amt für Migration schon im ersten Schreiben vom 7. Februar 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass hierzu ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sein müssen, was den Bezug von Sozialhilfe ausschliesst, oder im Falle eines Rentenbezuges voraussetzt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel den Betrag übersteigen, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (AFM-act. 80). Mithin wurde dem Beschwerdeführer frühzeitig eröffnet, dass einem Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger (z.B. Frührentner) nicht nur der Bezug von Sozialhilfe, sondern auch jener von Ergänzungsleistungen entgegensteht. Es musste dem Beschwerdeführer aufgrund dieser frühzeitigen Information klar sein, dass sein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger gefährdet ist, wenn er Sozialhilfe bezieht oder als Frührentner auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Seit seiner Aussteuerung von der Arbeitslosenversicherung bezog der Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe resp. wurde diese eingestellt, nachdem seine Bedürftigkeit aufgrund der Rentenleistungen zuzüglich Ergänzungsleistungen verneint wurde (vgl. oben Erw. 3.13).

16 Sowohl der Bezug von Sozialhilfe wie auch von Ergänzungsleistungen schliesst aber ein Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige aus. 4.2.6 Bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer dem Amt für Migration im September 2019 mitgeteilt hat, er sei im Frührentnerstand, beziehe Altersrente(n) sowie Ergänzungsleistungen und habe die aktive Stellensuche eingestellt. Diesbezüglich haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass er damit freiwillig auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit und damit auf seine Arbeitnehmereigenschaft und auf Zusatzeinkommen verzichtet hat. Der vorzeitige Bezug einer Altersrente verpflichtet nicht dazu, von einer Erwerbstätigkeit abzusehen. Hierzu wurde er auch nicht durch die Fürsorgebehörde aufgefordert, selbst wenn sie ihn zum vorzeitigen Rentenbezug angehalten haben sollte. Im Gegenteil; nachdem ihn das Amt für Migration bereits schon im Februar 2019 informierte, der Bezug von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen schliesse ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger aus, hätte ihm bewusst sein müssen, dass er trotz Rentenvorbezug auf ein Erwerbseinkommen angewiesen ist, das sowohl den Sozialhilfebezug als auch Ergänzungsleistungen unnötig macht. Dennoch hat er seine Arbeitsbemühungen freiwillig eingestellt. 4.2.7 Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen festgestellt haben, - dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate nach seiner Aussteuerung vom 19. November 2018 erloschen ist, da er dannzumal über keine Arbeitnehmereigenschaft mehr verfügte; - dass die Geltendmachung eines Verbleiberechts daran scheitert, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, in welchem er seine Beschäftigung aufgab, das nach der schweizerischen Gesetzgebung vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente noch nicht erreicht hatte (und er auch das zweite Kriterium, wonach in den letzten zwölf Monaten davor eine Beschäftigung ausgeübt wurde, nicht erfüllt wäre); - dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätiger beanspruchen zu können und - dass sich der Beschwerdeführer für seinen Entscheid, die Stellensuche einzustellen und in Frührente zu gehen, nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann, da er seitens des Amtes für Migration keine falschen, sondern im Gegenteil die notwendigen Auskünfte erhalten hatte und auch keine falschen Auskünfte seitens der Fürsorgebehörde - die ohnehin nicht als zuständige Behörde anzusehen wäre - bewiesen sind.

17 4.3 Unzutreffend ist schliesslich der beschwerdeführerische Vorwurf, der Regierungsrat habe sich mit der Frage der Verhältnismässigkeit, der Zumutbarkeit des Bewilligungswiderrufes und der Wegweisung überhaupt nicht befasst. 4.3.1 Der Regierungsrat stellte fest, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltemassnahme. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer (Jg. 1955) verfügt über einen Abschluss als Maschinenbauingenieur. Er war in der H.________ Kampfpilot, bis seine Anstellung im Rahmen der 'Wende' aufgelöst wurde. In der Folge absolvierte er eine kaufmännische Zusatzausbildung und war bis 2009 in Deutschland für verschiedene Firmen als Aussendienstmitarbeiter tätig. 2009 reiste er in die Schweiz ein und hat 2010 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, diese aufgrund einer Umstrukturierung 2012 wieder verloren. Anschliessend bezog er Arbeitslosengelder bis zur Aussteuerung am 1. Oktober 2014. Danach konnte er vereinzelt Einsätze im Sicherheitsdienst leisten, bezog aber von November 2014 bis Januar 2015 in der Gemeinde I.________, ab März 2015 in D.________ und ab Juni 2015 bis Oktober 2015 in C.________ wirtschaftliche Sozialhilfe. Im September 2015 konnte er eine neue Anstellung als Aussendienstmitarbeiter antreten, die schon im März 2016 wieder beendet wurde. Die folgende Anstellung als Logistiker wurde ihm im August 2016 wegen Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss fristlos gekündigt. Ab September 2016 bezog er erneut wirtschaftliche Sozialhilfe, bis er ab Dezember 2016 wieder Arbeitslosentaggelder erhielt. Da er zwischendurch arbeitstätig war (Mai bis September 2018), erfolgte die neuerliche Aussteuerung im November 2018. Seither bezog der Beschwerdeführer erneut wirtschaftliche Sozialhilfe bzw. seit dem vorzeitigen (gekürzten) Rentenbezug Ergänzungsleistungen (vgl. Bf-act. 4 und 9 im Vorverfahren). Der Beschwerdeführer konnte in der schweizerischen Arbeitswelt nie richtig Fuss fassen. Nach der ersten Festanstellung fand er seit 2012 keine längerfristige Anstellung mehr. In den acht Jahren schöpfte er die maximal möglichen Arbeitslosentaggelder zweimal aus und nach den Aussteuerungen musste er wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Die finanzielle Eigenständigkeit war damit schon in der Vergangenheit nicht wirklich gegeben. Seit der Frühpensionierung per 1. September 2019 bezieht er eine Altersrente von Fr. 375.--/Monat (Bf-URP-act. 1) sowie Leistungen der Deutschen Rentenversicherung von € 1'337.47 (Bf-URP-act. 4). Zusätzlich beansprucht er Ergänzungsleistungen von Fr. 968.-- (inkl. Prämienverbilligung; Bf-URP-act. 3). Damit ist zum einen bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ergänzungsleistungen kein Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige geltend machen kann (vgl. oben Erw. 2.3). Es ist dies auch Ausdruck des öffentlichen Interesses, keine Aufenthal-

18 te zu Lasten der öffentlichen Hand zu dulden. Da nach so langer Arbeitslosigkeit und aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht davon ausgegangen werden darf, dass sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers wesentlich verbessert (er selber nur vage Aussichten äussert, aber keine Belege ins Recht legt), kann zum andern auch keine günstige Prognose gestellt werden. Vielmehr muss - mit den Vorinstanzen - angenommen werden, dass die Belastung der öffentlichen Hand durch Ergänzungsleistungen noch zunehmen wird. Zu Recht bewertete die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Entfernung daher als gewichtig. 4.3.2 Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernung hat der Regierungsrat das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz als weniger hoch eingeschätzt. Zu Recht verwies er hierbei auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum 55. Lebensjahr in Deutschland gelebt und gearbeitet hat. In Deutschland leben auch seine erwachsenen Kinder. Zudem gab er im Frühjahr 2019 an, auch in Deutschland nach Stellen zu suchen. Es ist daher nicht falsch anzunehmen, dass ihm das Leben und die Verhältnisse in Deutschland nach wie vor sehr vertraut sind. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Abgesehen von seinen Fahreinsätzen für F.________ und das G.________, die ihm den Kontakt zur Bevölkerung ermöglichten und eine sinnvolle Tätigkeit darstellen würden, macht der Beschwerdeführer keine besondere Integration geltend. Beruflich muss diese als gescheitert beurteilt werden; zu sozialen Kontakten äussert er sich nicht. Die Darstellung, sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier, bleibt unsubstantiiert. Da er 55 Jahre in Deutschland gelebt hat und sich vorstellen konnte, wieder dort zu arbeiten, darf zudem davon ausgegangen werden, dass er auch nach einer Rückkehr wieder rasch ein Beziehungsnetz aufbauen kann und sozial integriert ist. Zudem führt der Regierungsrat zu Recht aus, dass bestehende Kontakte zur hiesigen Bevölkerung auch aus Deutschland problemlos weitergepflegt werden können und auch eine spätere Einreise nicht ausgeschlossen ist. Soweit der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Beschwerden hinweist (Beschwerden im Unterleib), so kann nicht bezweifelt werden, dass diese auch in Deutschland behandelt werden können. Eine Notwendigkeit eines Aufenthalts in der Schweiz kann hieraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr erweist sich in Beachtung der gesamten Umstände eine Rückkehr nach Deutschland als sehr zumutbar. Dass er selber den Wunsch hat, hier zu bleiben, betont zwar sein privates Interesse, ändert indes nichts daran, dass dieses weniger gewichtig einzuschätzen ist als das öffentliche Interesse an der Fernhaltung.

19 4.4 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der Bestätigung des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung hat der Regierungsrat Recht nicht verletzt. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 VRP). 5.2 Der Beschwerdeführer hat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Auch können seine Vorbringen, etwa zur offenen Frage betreffend Erreichen des Rentenalters, nicht als geradezu aussichtslos beurteilt werden, so dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege statt zu geben ist (§ 75 VRP). 5.3 Advokat B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Sein Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411), der im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8’400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzulegen. Dieses Honorar unterliegt der Rückerstattungspflicht gemäss § 75 Abs. 3 VRP.

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Von einem Inkasso wird derzeit abgesehen, nachdem ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (siehe nachfolgend). 3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) gewährt und Advokat B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 2'000.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - das Amt für Migration - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - und das Staatssekretariat für Migration SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Dezember 2020

21 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Januar 2021

III 2020 162 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2020 III 2020 162 — Swissrulings