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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2020 III 2020 154

21 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,748 mots·~14 min·8

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 154 Entscheid vom 21. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. HSG B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 26. Juli 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________1962) einen Führerausweisentzug für einen Monat angeordnet mit der folgenden Begründung: Am 03.05.2019 lenkten Sie vom Steinbislin herkommend Richtung Umfahrungsstrasse H8 in Seewen einen Personenwagen. Ca. 30 Meter nach der Lichtsignalanlage Steinbislin kollidierten Sie aus ungeklärten Gründen mit dem rechtsseitigen Randstein und streiften folglich die Leitplanke. Dadurch haben Sie sich erschrocken und kollidierten wenige Meter weiter mit der linksseitigen Leitplanke und wiederum einige Meter weiter ein zweites Mal mit der rechtsseitigen Leitplanke. Diese Verfügung vom 26. Juli 2019 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vi-act. 1). B. Ein Jahr später verfügte das Verkehrsamt am 27. Juli 2020 erneut einen Führerausweisentzug, diesmal für vier Monate; zudem wurde der Verfügungsadressat verpflichtet, Verkehrsunterricht gemäss Kursprogramm zu absolvieren. Diese Massnahmen wurden damit begründet, dass A.________ am 31. Mai 2020 auf der …strasse in C.________ einen Personenwagen gelenkt und dabei übersehen habe, dass die Fahrzeugfront eines stillstehenden Personenwagens auf die Fahrbahn ragte. In der Folge sei es, trotz Vollbremsung, zu einer Kollision mit dem stillstehenden Fahrzeug gekommen (vgl. Vi-act. 5). C. Gegen diese Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes bis 15.8.2020 nach § 157 Abs. 1 lit. b des kantonalen Justizgesetzes, JG, SRSZ 231.110) rechtzeitig am 4. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 27. Juli 2020 betreffend Entzug des Führerausweises und Anordnung Verkehrsunterricht sei aufzuheben, 2. dem Beschwerdeführer seien die Akten der Vorinstanz zuzustellen und eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. E. In der Folge wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Oktober 2020 die vorinstanzlichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt.

3 Innert angesetzter bzw. erstreckter Frist hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung genommen und den betreffenden Strafbefehl vom 13. November 2020 eingereicht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 In administrativer Hinsicht wird gemäss Art. 16 SVG unter anderem nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Abs. 2); bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Abs. 3). 1.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person abgesehen von erschwerenden Umständen verwarnt (vgl. Abs. 2 und 3); in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). 1.3 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt bei einer mittelschweren Widerhandlung die Mindestentzugsdauer vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). 1.4 Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a). 1.5 Nach der Rechtsprechung stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht

4 alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. 1.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (siehe BGE 124 II 234 Erw. 3 S. 237). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafrichters. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (vgl. Urteil des BGer 1C_564/2019 vom 28.5.2020 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 I 345 Erw. 6.4 S. 350 und 136 II 447 Erw. 3.1 S. 451; BGE 133 II 331 Erw. 4.2 und 4.3 S. 336 f.; 128 II 173 Erw. 3b und 3c S. 175 ff.; Urteil des BGer 1C_263/2019 vom 25.2.2020 Erw. 3.2). 2.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich am 31. Mai 2020 um ca. 00.15 Uhr in C.________ ein Verkehrsunfall bzw. eine Kollision zwischen zwei Fahrzeugen ereignet hat, an welchem der Beschwerdeführer als Lenker eines Personenwagens (…) beteiligt war. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Unfallhergang. 2.2 In der vorliegenden Beschwerde (Ziff. 3ff.) lässt der Beschwerdeführer den Unfallhergang wie folgt umschreiben: 3. Am 31. Mai 2020 in der Nacht lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug von … herkommend auf der …strasse in C.________. Der Beschwerdeführer hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit eingehalten und ist mit einer den Strassen, Sicht- und Witterungsverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit in das Dorf C.________ eingefahren. Im Bereich des …bachs bildet die …strasse bzw. die Brücke über den …bach eine Kuppe, was die Sicht im dahinter liegenden Bereich für bodennahe Objekte beschränkt. 4. Kurz nach der Kuppe befand sich ein Fahrzeug quer auf der Fahrbahn. Unklar ist, ob das Fahrzeug langsam rollte oder stand. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Strassenbeleuchtung bereits ausgeschaltet. Es handelte sich um ein

5 schwarzes Fahrzeug, welches unbeleuchtet gewesen ist. Personen befanden sich keine im Fahrzeug. Ebenso waren keine Personen vor Ort, welche auf die Gefahr aufmerksam gemacht haben und [es] war kein Pannendreieck aufgestellt. 5. Der Beschwerdeführer hat umgehend eine Vollbremsung eingeleitet, wodurch die Kollisionsgeschwindigkeit mit dem stehenden, unbeleuchteten Fahrzeug massiv reduziert worden ist. 6 Ursächlich für den Unfall ist, dass der Lenker des schwarzen Fahrzeugs seiner Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist und das Fahrzeug auf die Fahrbahn rollte. Der Beschwerdeführer hat sich der Unfallstelle unter Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln genähert und den Unfall nicht verursacht bzw. unter Beachtung aller Sorgfalt nicht verhindern können. 7. Tatsächlich ist es - mit Ausnahme des Beschwerdeführers - zu keiner Gefährdung von Personen gekommen. Der Beschwerdeführer wäre denn auch zweifelsohne früher auf das unbeleuchtete Fahrzeug aufmerksam geworden, hätten sich Personen im Bereich der Unfallstelle befunden. (…) 2.3 Demgegenüber wird zum Unfallhergang im Bericht der Kantonspolizei vom 5. Juni 2020 (S.4) was folgt festgehalten (Vi-act.2): Sachverhalt Zum eingangs erwähnten Zeitpunkt beabsichtigte S.. rückwärts mit dem Personenwagen … vom Vorplatz der Liegenschaft …strasse .. auf die …strasse zu fahren. Da er kein anderes Fahrzeug wahrnehmen konnte, fuhrt S.. senkrecht auf die …strasse. Zu diesem Zeitpunkt fuhr F [= Beschwerdeführer] mit seinem Personenwagen … auf der …strasse in Richtung …. Dabei übersah dieser den stillstehenden Personenwagen von S.., welcher mit der Fahrzeugfront in der Fahrbahn in Richtung … ragte und es kam zur seitlichen/ frontalen Kollision. Aussagen (…) S… wurde am 31.05.2020 schriftlich zur Sache einvernommen. Dabei sagte er aus, dass er den Personenwagen umparkieren wollte. Er habe kein anderes Fahrzeug gesehen, deshalb sei er rückwärts auf die Strasse gefahren. Als er sich auf der Strasse befand, habe er dann den Unfallpartner gesehen. Er habe noch gehupt, doch der andere Unfallpartner sei vom Gefühl her ungebremst in ihn hineingefahren. (…) 2.4 Bei der Einvernahme nach dem Verkehrsunfall gab der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei was folgt zu Protokoll (Vi-act. 2/Anhang): Wie ereignete sich der Verkehrsunfall aus Ihrer Sicht? Ich fuhr von … her in Richtung … und hatte den Tempomat auf 50 km/h eingeschaltet. Nach der Kurve sah ich den Audi auf der Strasse, es sass niemand im Auto. Ich bremste voll ab, konnte den Unfall jedoch nicht ganz verhindern. Ich verlangte dann nach der Polizei. Wo waren Sie, als Sie das andere Fahrzeug zum ersten Mal wahrnahmen? Ca. beim Fussgängerstreifen. Das Auto stand ohne Licht ohne nichts auf der Fahrbahn.

6 Grundsätzlich sollte dies genügen, um abzubremsen? Was sagen Sie dazu? Als ich das Auto sah, bremste ich voll ab. Ich sah es im letzten Moment. Es war niemand im Auto. Sie kamen anschliessend aus dem Gebäude. Diverse fuhren anschliessend weg von der Unfallörtlichkeit. Wieso wissen Sie, dass niemand im Fahrzeug sass? Es sass niemand im Auto. Die Leute kamen erst später aus dem Haus. Gemäss ersten Erkenntnissen sass S... am Steuer des anderen Fahrzeugs. Was sagen Sie dazu? Ich sah niemanden am Steuer. Wenn dann müsste er auch verletzt sein. Was passierte unmittelbar nach dem Unfall? Ich blieb im Fahrzeug sitzen. Der Herr mit der Kapuze kam von hinten zum Auto und frage, ob ich spinne. Was sagen Sie zur Schuldfrage? Klar müsste ich anhalten, aber das Auto stand ohne Licht im Dunkeln ohne Fahrer. Da bin ich sicher nicht schuld. Wurden Sie durch den Unfall verletzt? Nein, Aber der andere müsste definitiv verletzt sein bei diesem Aufprall. Mit welcher Geschwindigkeit kam es zum Aufprall? Vermutlich unter 10 km/h. Ich machte eine Vollbremsung. 2.5.1 Aktenkundig sind sodann die Angaben von zwei Personen, welche den Unfallhergang beobachten konnten. Die erste Auskunftsperson schilderte gegenüber der Kantonspolizei was folgt (Vi-act. 2, S. 4 unten): S.. fuhr zwischen Wohnhaus und dem Schopf mit dem Audi rückwärts, weil er diesen umparken wollte. S.. sass alleine im Auto. Er fuhr rückwärts, hielt auf der Strasse an, legte den Vorwärtsgang ein, als plötzlich dieser … Fahrer viel zu schnell von links heranfuhr. Es ging alles sehr schnell und schon "häts klöpft". (…) 2.5.2 Die zweite Auskunftsperson, welcher zudem Halter des an der Kollision beteiligten Personenwagens (Audi) ist, erklärte gegenüber der Kantonspolizei: Da ich zurzeit über keinen gültigen Führerausweis verfüge, fährt S.. meinen Audi. S.. fuhr heute mit meinem Audi rückwärts aus dem Vorplatz. Ich schaute ihm noch zu. Als er auf der …strasse stillstand, um den Vorwärtsgang einzulegen, prallte schon von links … in die Front meines Audis. Ich habe das Gefühl, der …-Fahrer sei deutlich zu schnell gekommen und er sei ungebremst in mein Fahrzeug geprallt. Mehr kann ich zum Unfall nicht sagen. S.. sass zum Unfallzeitpunkt alleine im Auto. 3. Am Schluss des Polizeiberichts sind noch sieben Fotoaufnahmen enthalten, welche die Unfall-Endsituation (Bilder 4 und 5), die beschädigten Fahrzeuge (Bilder 6 und 7) sowie die Örtlichkeit bei Tageslicht (Bilder 1 bis 3) zeigen.

7 Daraus und aus dem Polizeibericht leitete die Vorinstanz nachvollziehbar ab, dass die Strasse (aus der Sicht des von … heranfahrenden Beschwerdeführers) nach einem Kurvenbereich und einer kleinen Kuppe eben und gerade verläuft, wobei der Strassenzustand sich trocken präsentierte und auch die Strassenbeleuchtung in Betrieb war, wie die Fotoaufnahme Nr. 4 belegt (welche rund ¾ h nach dem Unfall von der Polizei erstellt wurde; siehe auch die Feststellung im Polizeibericht, S. 3, wonach die Strassenbeleuchtung in Betrieb war). Auf dem Bild Nr. 1 ist auch der Fussgängerstreifen ersichtlich, wo der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben den auf der Strasse (quer zur Fahrbahn) befindlichen Audi erstmals bemerkte. Von diesem Fussgängerstreifen bis zur Unfallstelle waren zum Unfallzeitpunkt entlang der Strasse rund 9 Baustellengitter platziert (siehe Aufnahmen Nr. 1 und 2), woraus die Vorinstanz bei einer Standardlänge von 3.452 m für ein solches Gitter eine Strecke von rund 31 m ermittelte. Mit anderen Worten hatte der Beschwerdeführer, nachdem er das Hindernis auf der Strasse bemerkte, vor der Kollision noch eine Reaktions- und Bremsstrecke von rund 31 m zur Verfügung. Des Weiteren erläuterte die Vorinstanz überzeugend, dass bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km und einem sehr guten, trockenen Fahrbahnzustand unter der Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde grundsätzlich ein Reaktionsweg von 13.89 m sowie ein Bremsweg von 11.35 m (Bremszeit 1.63 s) resultieren würden, was gesamthaft einen Anhalteweg von 25.24 m ergeben würde (vgl. zit. Vernehmlassung, Ziff. 6 i.V.m. Vi-act. 3). Damit hätte der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und einem rechtzeitigen Bremsen unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach der Sichtung des Hindernisses auf der Fahrbahn grundsätzlich noch rechtzeitig anhalten können, ohne dass es zu einer Kollision gekommen wäre. Dafür spricht auch, dass die den Verkehrsunfall abklärenden Kantonspolizisten auf der trockenen Fahrbahn keine Bremsspuren feststellen konnten (vgl. Vi-act. 2, S. 4 oben). 4. Im Lichte all dieser Angaben und der Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das betreffende Fahrmanöver des Beschwerdeführers, welches zu einer Kollision mit einem auf der Fahrbahn stillstehenden Fahrzeug führte, als eine mittelschwere Widerhandlung qualifiziert hat. Was die Gefährdung anbelangt ist zu beachten, dass es nicht nur beinahe, sondern konkret zu einer Kollision gekommen ist, wobei sich in beiden am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeugen je eine Person befand. Unbehelflich ist die Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2020, dass "das Fahrzeug

8 des Beschwerdeführers unbesetzt" gewesen sei. Soweit er damit geltend macht, dass das andere an der Kollision beteiligte Fahrzeug "ohne Lenker gewesen sei", widerspricht diese (unbelegte) Sachdarstellung dem aktenkundigen Polizeibericht und den Angaben der von der Polizei befragten, am Unfallort anwesenden Auskunftspersonen (Vi-act. 2/ Anhang). Und selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen - an welchen weiterhin festzuhalten ist - davon auszugehen wäre, dass im Kollisionszeitpunkt im anderen Auto kein Lenker anwesend gewesen sei, müsste dem Beschwerdeführer was folgt entgegengehalten werden: Bei einer Durchfahrt durch eine Ortschaft müssen Fahrzeuglenker grundsätzlich jederzeit damit rechnen, dass sich auf der Fahrbahn ein Hindernis bzw. ein anderes (gegebenenfalls stillstehendes) Fahrzeug befinden kann, und zwar auch zur betreffenden Nachtzeit. Aber auch hinsichtlich des Verschuldens wiegt das Verhalten des Beschwerdeführers nicht leicht, nachdem die Vorinstanz nachvollziehbar vorgerechnet hat, dass der Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und rechtzeitigem Bremsen grundsätzlich noch rechtzeitig hätte abbremsen können und dadurch eine Kollision nach der Aktenlage vermeidbar gewesen wäre, und zwar ungeachtet der Fragestellung, wie das Fahrverhalten des anderen Fahrzeuglenkers letztlich zu beurteilen wäre. Sodann fällt der Beschwerdeführer mit dem vorliegend zu beurteilenden Fahrmanöver unter Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG, nachdem ihm bereits mit Verfügung vom 26. Juli 2019 der Ausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen werden musste. Da er innerhalb von rund 13 Monaten (3.5.2019 und 31.6.2020) jeweils durch eine nicht korrekte Fahrweise aufgefallen ist, hat die Vorinstanz ihren Beurteilungsspielraum nicht verletzt, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hat, wegen Rückfälligkeit einen Kurs für Verkehrsunterricht zu belegen. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vor Gericht sind hier nicht zu hören. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleigebühren) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe des Bf vom 17.12.20 und Strafbefehl) - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: …

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