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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.11.2020 III 2020 149

23 novembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,121 mots·~6 min·9

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen nach Art. 307 Abs. 1 ZGB) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 149 Entscheid vom 23. November 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien Fürsorgebehörde A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Anpassung von Massnahmen nach Art. 307 Abs. 1 ZGB / Kosten für eine sozialpädagogische Familienbegleitung/ Auswahl der beauftragten Fachstelle)

2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss Nr. IIA/007/34/2020 vom 19. August 2020 hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ausserschwyz im Dispositiv u.a. was folgt festgehalten: 1. Für B.________ [geb. ________2008, von C.________] sowie dessen gesamtes Familiensystem wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine Intensivabklärung durch D.________ (…), für vier bis sechs Wochen mit einem Kostendach von Fr. 15'650.00, angeordnet. 2. Der Abklärungsbericht von D.________ (…) beinhaltet die Beantwortung folgender Fragen (…). 3. Die D.________ (…) wird ersucht, mit der KESB Ausserschwyz vor Ablauf der Abklärung einen Termin für ein Auswertungsgespräch zu vereinbaren (…). 4. Für B.________ sowie dessen Familiensystem wird gestützt auf Fr. 307 Abs. 1 ZGB die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung durch K.________ (…) rückwirkend per 17. August 2020 bis 31. Juli 2021 mit einem Kostendach von Fr. 44'506.40 angeordnet. 5. Die Aufgaben der Beiständin E.________ werden den neuen Umständen entsprechend angepasst und lauten neu wie folgt (…). a. die Kindeseltern in ihrer Sorge um B.________ zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen; (…) e. Ansprechperson für die sozialpädagogische Familienbegleitung zu sein sowie an den Standortgesprächen teilzunehmen und diese zu koordinieren; f. die sozialpädagogische Familienbegleitung laufend auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und wenn notwendig, spätestens jedoch bis am 15. Juli 2021 einen Bericht über den Verlauf der sozialpädagogischen Familienbegleitung einzureichen und entsprechend Antrag zu stellen, wenn die sozialpädagogische Familienbegleitung weitergeführt werden soll; g. bei der zuständigen Fürsorgebehörde rechtzeitig den entsprechenden Antrag auf die Verlängerung der Kostengutsprache für die Sozialpädagogische Familienbegleitung zu stellen; (…) 6. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben. B. Weitere (analoge) Beschlüsse der KESB Ausserschwyz vom 19. August 2020 betreffen F.________ (geb. ________2004), G.________ (geb. ________2005), H.________ (geb. ________2009) und I.________ (geb. ________2016). C. Gegen diese am 21. August 2020 versandten KESB-Beschlüsse reichte die Fürsorgebehörde rechtzeitig am 27. August 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sinngemäss beanstandet die Fürsorgebehörde, dass hinsichtlich

3 der Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SpF) die KESB Ausserschwyz einen Wechsel von der Einrichtung "J.________" zur Einrichtung "K.________" (Sozialpädagogik für Kinder und Familien, L.________, M.________) angeordnet habe, obwohl die Fürsorgebehörde dagegen mit Eingabe vom 13. August 2020 Einwände vorgebracht habe und künftig beabsichtige, nur Kostengutsprüche für eine Weiterführung der Begleitung durch "J.________" zu erteilen. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 beantragte die KESB Ausserschwyz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Am Schluss wurde noch auf folgende Vorgehensweise hingewiesen: Vollständigkeitshalber ist aber festzuhalten, dass die Ergebnisse der begonnenen (und nicht angefochtenen) Abklärung abgewartet werden und je nach Resultat auf die angeordnete Sozialpädagogische Familienbegleitung zurückgegriffen würde. E. Dazu äusserte sich die Fürsorgebehörde A.________ in einer weiteren Eingabe vom 28. Oktober 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft unter anderem insbesondere die Rechtsmittelbefugnis und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. d und e Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Vor Gericht werden Beschlüsse der Vorinstanz angefochten, mit welchen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Geschwister einer bestimmten Familie u.a. eine Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung durch eine andere (als die bisherige) Einrichtung angeordnet hat. Dagegen hat die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde dieser Familie beim Gericht Beschwerde erhoben mit der Zielsetzung, dass anstelle der neuen Einrichtung weiterhin die bisherige Einrichtung mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung betraut werden soll. 1.3 Welche Personen befugt sind, gegen einen Beschluss einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde zu erheben, hat der eidgenössische Gesetzgeber in Art. 450 Abs. 2 ZGB (i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) geregelt. Diese dort enthaltenen Bestimmungen richten sich an Privatpersonen, das Gemeinwesen fällt nicht darunter. Kommunale Sozialhilfebehörden sind an rechtskräftige

4 KESB-Entscheide gebunden und - einmal abgesehen von Zuständigkeitskonflikten nach Art. 444 ZGB - grundsätzlich nicht befugt, KESB-Beschlüsse anzufechten. Diese fehlende Beschwerdelegitimation lässt sich auch nicht damit begründen, dass die betreffende Gemeinde gegebenenfalls die Kosten des Vollzugs der angeordneten Massnahmen zu tragen hat (vgl. Lorenz Droese/ Daniel Steck, in Basler Kommentar zum ZGB I, Rz. 39 zu Art. 450 ZGB mit Hinweisen). Das bundesgerichtliche Präjudiz 5A_979/2013 vom 28. März 2014 betraf einen Fall aus dem Kanton Schwyz, wonach bei einer Fremdplatzierung eines Kindes in einer Einrichtung die Wohnsitzgemeinde (als Hauptkostenträgerin) die Variante einer Platzierung in einer Pflegefamilie forderte bzw. durchsetzen wollte. Im erwähnten Urteil 5A_979/2013 hat das Bundesgericht der Wohnsitzgemeinde - im Einklang mit den Vorinstanzen - die Beschwerdebefugnis ausdrücklich abgesprochen. Dies bedeutet, dass die Wohnsitzgemeinde grundsätzlich nicht legitimiert ist, gegen Kindesschutzmassnahmen in eigenem Namen Beschwerde an das Gericht zu erheben. Dies gilt jedenfalls solange, als der Bundesgesetzgeber die erwähnte Regelung von Art. 450 Abs. 2 ZGB nicht geändert hat. Anzufügen ist, dass in dieser Fragestellung für abweichendes kantonales Recht grundsätzlich kein Raum besteht (vgl. Droese/ Steck, a.a.O. Rz. 39 zu Art. 450 ZGB). 1.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, auf die vorliegende Beschwerde der kommunalen Fürsorgebehörde gegen die von der Vorinstanz in den angesprochenen Beschlüssen vom 19. August 2020 enthaltenen Kindesschutzmassnahmen (mangels Beschwerdelegitimation) einzutreten. Dies hat zur Folge, dass das Gericht zu den Anliegen der Fürsorgebehörde, welche die erwähnte Familie betreffen, hier nicht materiell Stellung nehmen kann. 1.5 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

5 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die vorliegende Beschwerde, welche die Fürsorgebehörde A.________ am 27. August 2020 eingereicht hat, wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und den Beistand) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 23. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. November 2020

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