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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2020 III 2020 140

2 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,492 mots·~42 min·8

Résumé

Politische Rechte (Ungültigerklärung der Pluralinitiative \"Lebenswertes Dorfzentrum Küssnacht\") | Politische Rechte

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 140 Entscheid vom 2. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, gegen Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, Vorinstanz, Gegenstand Politische Rechte (Ungültigerklärung der Pluralinitiative "Lebenswertes Dorfzentrum Küssnacht")

2 Sachverhalt: A. A.________ und B.________ überreichten dem Bezirksammann sowie dem Landschreiber des Bezirks Küssnacht am 20. Mai 2020 die Pluralinitiative "Lebenswertes Dorfzentrum Küssnacht" mit 394 gültigen Unterschriften. B. Mit Beschluss Nr. 374 vom 22. Juli 2020 hat der Bezirksrat Küssnacht zur Pluralinitiative "Lebenswertes Dorfzentrum Küssnacht" verfügt (Vi-act. 2): 1. Die Initiative wird als unzulässig respektive ungültig erklärt. 2. Die Bezirksgerichtskanzlei wird beauftragt, die Unzulässigkeit des Initiativbegehrens gemäss § 8 Abs. 3 GOG (recte: § 10 Abs. 3 GOG) im Amtsblatt zu publizieren. (3./4. Rechtsmittelbelehrung/Zufertigung). C. Gegen diesen im Amtsblatt Nr. 31/2020 vom 31. Juli 2020 (S. 1939) publizierten Beschluss des Bezirksrats Küssnacht lassen A.________ und B.________ gemeinsam Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Bezirksratsbeschluss Nr. 374 vom 22. Juli 2020 aufzuheben. 2. Die Pluralinitiative "Lebenswertes Dorfzentrum Küssnacht" sei als gültig zu erklären mit dem Hinweis an den Bezirksrat, diese umgehend bzw. innert Frist gemäss § 11 Abs. 1 GOG zur Abstimmung zu bringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks Küssnacht. D. Mit Vernehmlassung (bzw. Beschluss Nr. 430) vom 2. September 2020 beantragt der Bezirksrat Küssnacht die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Am 25. September 2020 lassen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Hierzu nimmt der Bezirksrat Küssnacht mit Beschluss Nr. 528 vom 21. Oktober 2020 Stellung. Am 13. November 2020 reichen die Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, deren Inhalt die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. November 2020 vollumfänglich bestreitet. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Stimmberechtigte können gemäss § 37 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Bezirksgemeinde fallen (§ 37 Abs. 2 KV). Die Initiative ist

3 schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen (§ 37 Abs. 3 KV). 1.2 § 9 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 wiederholt, dass eine Initiative schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen ist. Der Gemeinderat resp. Bezirksrat erklärt eine Initiative gemäss § 10 Abs. 1 GOG als ungültig, wenn sie a) sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu deren Behandlung die Stimmberechtigten zuständig sind; b) den Grundsatz der Einheit der Materie nicht wahrt; c) übergeordnetem Recht widerspricht oder d) einen unmöglichen Inhalt aufweist. Der Gemeinderat resp. Bezirksrat kann zudem Initiativen als unzulässig erklären, die sich als Wiederholung eines innert zwei Jahren von den Stimmberechtigten behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen (§ 10 Abs. 2 GOG). 2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So prüft es die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 2.2 Die Beschwerdeführer lassen vortragen, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf die Möglichkeit verwiesen werde, beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. Nicht angegeben worden sei hingegen, ab wann die 10-tätige Frist zu laufen begonnen habe. Mit der Eingabe vom 4. August 2020 sei die Beschwerdefrist jedenfalls gewahrt (Beschwerde Ziff. A.2). 2.3 Verfügungen über die Gültigkeit oder Zulässigkeit von Initiativen sind den Initianten innert drei Monaten seit Einreichung mitzuteilen; der Entscheidspruch ist zusammen mit dem Initiativtext im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 10 Abs. 3 GOG; § 56 Abs. 2 lit. c VRP).

4 2.4 Es kann offen bleiben, ob die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Beschwerdeführer als Initianten am 28. Juli 2020 (vgl. Bf-act. 3 f.) der die Beschwerdefrist auslösende Moment war oder ob die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführer erst mit Publikation des Beschlusses im Amtsblatt vom 31. Juli 2020 (vgl. Ingress Bst. C) zu laufen begonnen hat. Da die formgerecht eingereichte Beschwerde vom 4. August 2020 am gleichen Tag der Post aufgegeben worden war, erweist sich die 10-tägige Beschwerdefrist so oder anders als gewahrt. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, für welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig ist (§ 51 lit. f VRP; § 10 Abs. 3 GOG), einzutreten. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Der Bezirksrat begründe nicht, wieso die Initiative im Sinne von § 10 Abs. 2 GOG unzulässig sei (Beschwerde Ziff. B.5). Weiter begründe er nicht, inwieweit die Pluralinitiative gegen übergeordnetes Recht verstosse (Beschwerde Ziff. B.6c). Sodann fehle eine hinreichende Begründung in Bezug auf einen unmöglichen Inhalt (Beschwerde Ziff. B.6d). 3.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. BGE 129 I 236 Erw. 3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 126 I 97 Erw. 2b; VGE III 2010 15 vom 9.6.2010 Erw. 4.2). Die Begründung eines Verwaltungsakts oder Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (VGE III 2009 41 + 42 vom 28.7.2009 Erw. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 129 I 232 Erw. 3.2; 126 I 97 Erw. 2b; Urteil BGer 1P.40/2004 vom 26.10.2004 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 127 V

5 437 Erw. 3d/aa; BGE 126 V 132 Erw. 2b). Führt die Rückweisung allerdings zu einem formalistischen Leerlauf, ist davon selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen (vgl. Urteil BGer 8C_762/2011 vom 23.8.2012 Erw. 2.2.2; vgl. BGE 133 I 204 Erw. 2.2; BGE 132 V 390 Erw. 5.1, je m.H.; VGE I 2013 25 vom 5.6.2013 Erw. 1.5). 3.3 Die Publikation des angefochtenen Beschlusses im Amtsblatt erfolgte mit der Kurzbegründung, die Initiative werde gestützt auf § 10 Abs 1 lit. a und c GOG als ungültig resp. unzulässig erklärt. Der angefochtene Beschluss selbst enthält eine ausführlichere Begründung. Vernehmlassend hält die Vorinstanz fest, sie stütze sich bei ihrem Beschluss auf eine Ungültigkeit gemäss § 10 Abs. 1 GOG. Eine Unzulässigkeit sei nicht im Vordergrund gestanden und sei darum nicht weiter begründet worden (Vernehmlassung vom 2.9.2020 S. 2, 3. Abschnitt; vgl. Vernehmlassung vom 21.10.2020 S. 2, 4. Abschnitt). Das per 1. Juli 2018 in Kraft getretene (und vorliegend anwendbare) GOG unterscheidet dem Wortlaut nach zwischen Ungültigkeit (§ 10 Abs. 1) und Unzulässigkeit (§ 10 Abs. 2) einer Initiative, dies im Gegensatz zum Gesetz mit dem gleichen Titel vom 29. Oktober 1969, wo bloss von (Un-)Zulässigkeit (nicht aber [Un-]Gültigkeit) die Rede war (vgl. § 8 aGOG). Nach dem Gesagten und in Anbetracht des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses einerseits sowie der Beschlussbegründung anderseits ist zwar mit den Beschwerdeführern festzuhalten, dass die Vorinstanz im Dispositiv festhielt, die Initiative sei (auch) unzulässig. Dies ist indes offensichtlich auf ein Versehen zurückzuführen. Zum einen lässt die Vorinstanz vernehmlassend selber verlauten, sie stütze sich im angefochtenen Beschluss auf eine Ungültigkeit gemäss § 10 Abs. 1 GOG, nicht auf Unzulässigkeit (§ 10 Abs. 2 GOG), und habe daher eine Unzulässigkeit auch nicht begründet. Zum andern erklärt sich die Verwendung des Begriffs 'Unzulässigkeit' im Dispositiv wohl mit verwendeten alten Textbausteinen in den Disp.-Ziff. 1 und 2 (vgl. insbesondere Disp.-Ziff. 2 mit dem Auftrag zur Publikation gemäss § 8 Abs. 3 aGOG statt § 10 Abs. 3 GOG). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt hierin nicht vor. Im Übrigen hält die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Beschlusses fest, eine Initiative dürfe kein Behelf zur Intervention in einem Baubewilligungsverfahren darstellen. Es widerspreche dem im Planungs- und Baurecht vorgesehenen Verfahrensablauf, wenn eine abgesprochene Rechtsmittelbefugnis nachträglich durch eine Initiative korrigiert werden könnte. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich bemängeln, die Vorinstanz habe keine gesetzlichen Bestimmungen genannt, so hat dies die Vorinstanz vernehmlassend nachgeholt (Vernehmlassung vom 2.9.2020 S. 3 "zu Bst. b"). Soweit in Bezug auf ei-

6 nen unmöglichen Inhalt eine hinreichende Begründung bemängelt wird, so erhellt anhand der Beschwerdeschrift doch, dass diese Begründung den Beschwerdeführern ermöglichte, die Tragweite des Beschlusses zu erfassen und ein begründetes Rechtsmittel einzureichen. Mithin ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör in genügender Weise nachgekommen (vgl. BGE 142 II 49 Erw. 9.2; 141 IV 249 Erw. 1.3.1; BGE 138 IV 81 Erw. 2.2). 4.1 Das Initiativbegehren inkl. Begründung lautet im Wortlaut wie folgt (Vi-act. 1 = Bf-act. 7 [Hervorhebung gemäss Original]): (Vorderseite) Pluralinitiative Lebenswertes Dorfzentrum Küssnacht Gestützt auf § 37 der Kantonsverfassung vom 24. November 2010 sowie § 9 und 17 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 25. Oktober 2017 reichen die Unterzeichneten folgende Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein: Gewährung eines Zusatzkredites von Fr. 2'800'000 zur Qualitätssteigerung der flankierenden Massnahmen im Dorfzentrum. Der Zusatzkredit wird zum bereits gewährten Verpflichtungskredit von Fr. 67'680'000.- für den Bau der Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 1 Ebnet-Räbmatt beantragt. Zur Qualitätssicherung soll: a) ein unterschiedlicher Belag (z.B. Naturstein) den Hauptplatz, die Chlausjägergasse und Zugänge zum Dorfzentrum (Torsituation) vom Asphalt der Fahrbahn unterscheiden. b) der Grünraum in Anzahl und Diversität erhöht werden. Die Initianten - B.________ / A.________. Wir unterstützen die Initiative: (Es folgt das Formular zur Unterzeichnung der Initiative) (Rückseite) Mit dem Jahrhundertprojekt der Südumfahrung wird Küssnacht vom Durchgangsverkehr entlastet. Dabei bietet sich dem Bezirk Küssnacht mit der "Neuen Zentrumsgestaltung" die einmalige Chance, das Dorfzentrum attraktiv und lebenswert zu gestalten. Beim geplanten Projekt, wurde jedoch aus Sicht der Initianten, der Gestaltung zu wenig Beachtung geschenkt. Aus diesem Grund haben die Initianten eine Pluralinitiative lanciert, welche einen Zusatzkredit fordert, um ein attraktives Dorfzentrum realisieren zu können. Der Zusatzkredit, ermöglicht die Umsetzung von gestalterischen Massnahmen welche das Dorfzentrum aufwerten werden. Es kann so z.B. der Belag des Hauptplatzes mit Naturstein realisiert werden und in der Chlausjägergasse kann der bestehende Belag, anstelle des vorgesehenen Asphalts, erhalten werden. Zudem sollen nach Möglichkeit Grünräume und Rabatten die Strasse zusätzlich aufwerten. Mit Ihrer Unterstützung der Pluralinitiative legen Sie die Grundlage, damit die Bevölkerung über zusätzliche gestalterische Massnahmen befinden kann. Vielen Dank für Ihre Unterstützung

7 Auf der Rückseite des Unterschriftenbogen sind ferner drei Fotomontagen abgebildet mit den Legenden "Variante wie der Hauptplatz Küssnacht in Zukunft aussehen könnte"; "Bahnhofstrasse gemäss bewilligtem Projekt" sowie "Bahnhofstrasse als mögliche Alternative". Schliesslich wird für weitere Informationen auf die Internetseite www.lebenswertes-kuessnacht.ch verwiesen. 4.2.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2020 im Wesentlichen dargelegt, zwar beziehe sich die Pluralinitiative mit der Umgestaltung des Dorfzentrums auf einen Gegenstand in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten. Jedoch sei es dem Stimmbürger verwehrt, sich mittels Initiative in ein laufendes oder abgeschlossenes Baubewilligungsverfahren einzumischen. Diese Zuständigkeit liege exklusiv bei der Verwaltung in der Vorbereitung und Baukontrolle sowie beim Bezirksrat in der Genehmigung (S. 4, 4. Abschnitt). Die Initiative sei auch deshalb rechtswidrig, weil eine Initiative kein Behelf zur Intervention in einem Baubewilligungsverfahren darstellen dürfe. In diesem Bereich gälten die dafür vorgesehenen Rechtsmittel. Es widerspreche dem im Planungs- und Baurecht vorgesehenen Verfahrensablauf, wenn eine abgesprochene Rechtsmittelbefugnis nachträglich durch eine Initiative korrigiert werden könnte. Dies gelte umso mehr, weil das Stimmvolk den Bezirksrat zur Ausführung und Planung der damals vorgelegten Parameter des Verpflichtungskredites mandatiert habe. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die Initianten die öffentliche Mitwirkung verpasst hätten, im Einspracheverfahren gescheitert seien und nun mittels Pluralinitiative das Projekt des Bezirks kurz vor Abschluss kostspielig zu verändern versuchten. 4.2.2 Die Beschwerdeführer lassen beschwerdeweise im Wesentlichen vortragen, die Vorinstanz anerkenne, dass der Gegenstand "Zentrumsgestaltung" in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde bzw. der Stimmberechtigten falle. Entgegen ihrer Auffassung werde aber nicht in ein Baubewilligungsverfahren eingegriffen. Es gehe allein um die Gewährung eines (Zusatz-)Kredites zur Qualitätssteigerung der flankierenden Massnahmen. Durch die Stimmberechtigten sollen weitere finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit ein Plus an gestalterischen Möglichkeiten realisiert werden könne. Aus dem Initiativtext bzw. den Erläuterungen auf dem Unterschriftenbogen gehe klar hervor, dass es ausschliesslich um die Bewilligung eines für die zusätzlichen Massnahmen letztlich notwendigen Kredites gehe (Beschwerde Ziff. B.6a). Der Bezirksrat argumentiere zwar, dass es zu Verzögerungen kommen könnte. Dies genüge aber nicht für eine Ungültigerklärung. Einer Durchführbarkeit müssten objektive, unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung genügten nicht. Der Bezirksrat verwechsle die Frage der Gültigkeit einer Initiative

8 mit der Frage der Annahme oder Ablehnung: Argumente hinsichtlich Verzögerungen seien nicht im Verfahren betreffend Gültigkeit der Initiative zu hören. Sie könnten in der politischen Auseinandersetzung um Annahme oder Ablehnung der Initiative eine Rolle spielen. Auch die vorinstanzlich geltend gemachten Folgekosten seien keine Frage der Unmöglichkeit einer Initiative. Unverständlich sei, weshalb es nach Annahme der Initiative einer weiteren Ausgabengenehmigung durch den Stimmbürger bedürfe. Mit Annahme des ausgearbeiteten Entwurfs sei der Zusatzkredit bewilligt (Beschwerde Ziff. B.6d). 4.2.3 Mit Vernehmlassung vom 2. September 2020 trägt die Vorinstanz insbesondere vor, die vorliegende Pluralinitiative sei entgegen deren Wortlaut eine allgemeine Anregung (S. 2 2. Abschnitt). Bereits daraus, dass die Beschwerdeführer ihre rechtskräftig abgewiesenen Einsprachen aus dem Baubewilligungsverfahren in einem anderen Kleid neu einreichen würden, leite sich ab, dass die Initiative in ein Baubewilligungsverfahren eingreife. Die Beschwerdeführer nähmen sodann im Begleittext und in der Öffentlichkeit explizit Bezug auf das ordentlich durchgeführte Baubewilligungsverfahren, welches sie substantiell abändern wollten (S. 2 5. Abschnitt). Es gehe ihnen dabei nicht nur um die Gewährung eines Zusatzkredits zur Verbesserung oder Ergänzung, sondern vielmehr um eine grundsätzliche Neugestaltung und Abänderung des Projekts, welches die Stimmbürger im Jahr 2012 genehmigt hätten und das den Bezirksrat mit dem weiteren Vollzug beauftragt habe. Das behauptete Plus sei nicht zutreffend, da nicht nur neue Elemente hinzukommen sollten, sondern das ausgearbeitete Projekt konkret und gezielt verändert werden solle. Dies würde in jedem Fall eine Projektänderung samt Neuauflage zur Folge haben. Eine "aufbauende Weiterführung" des Auflageprojekts sei weder rechtlich möglich noch planerisch sinnvoll. Es müsste ein Neustart erfolgen mit nach sich ziehenden zeitlichen Verzögerungen von mehreren Jahren. Gleich verhalte es sich mit einer nachträglichen Änderung des Projekts (S. 2 unten). Die Kernthemen der Initianten, unterschiedlicher Bodenbelag und Erhöhung der Fläche und Diversität des Grünraums, seien kein Plus im klassischen Sinne, zumal ersteres in Absprache mit den beigezogenen Spezialisten ein bewusster Planungsentscheid im Entwicklungsprozess gewesen sei, nun aber nachträglich umgestossen werden solle. Beim zweiten Anliegen sei wiederum die Zustimmung der Grundeigentümer und die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen, welche beide den Gestaltungsspielraum einschränken würden, nötig. Bewusst habe man sich für die Begrünung durch zusätzliche mobile Bepflanzungselemente entschieden, die eine gewisse Flexibilität erlaubten (S. 3 oben). Gemäss dieser Herleitung sei der beantragte Zusatzkredit gemäss § 34 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ 153.100) vom 27. Januar 1994 "nicht anwendbar". Es gelte den vorgegebenen fi-

9 nanziellen Spielraum einzuhalten. Nur wenn Erkenntnisse während der Planung und Ausführung eine Kostenüberschreitung unumgänglich machen würden, könne auf das Instrument Zusatzkredit zurückgegriffen werden (S. 3 2. Abschnitt). Es handle sich nicht um eine losgelöste Initiative der 2012 vom Stimmbürger genehmigten Vorlage (S. 3 3. Abschnitt). Die Vorstellungen der Initianten liessen sich kaum mit sämtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbaren. Die erst vage formulierten Anliegen könnten nicht beliebig umgesetzt werden. Es bestünden objektive Hindernisse an der gewünschten Umsetzung der Pluralinitiative (S. 4 [unten] f.). Zusammenfassend verletze die Initiative § 10 Abs. 1 lit. a und c GOG, "gegebenenfalls auch § 10 Abs. 1 lit. d GOG" (S. 4 5. Abschnitt in fine). 4.2.4 Replicando halten die Beschwerdeführer an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei der Initiative um einen ausgearbeiteten Entwurf handle. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, dies "klar festzuhalten" (Ziff. 1). Die Initianten hätten selber eine Kostenschätzung auf Basis der flankierenden Massnahmen gemäss Botschaft des Bezirksrates für die Bezirksgemeinde vom 16. April 2012 vorgenommen. Weitere Abklärungen im Sinne eines Zwei-Schritt-Verfahrens seien nicht nötig. Die Kostenschätzung sei detaillierter als jene, die in der ursprünglichen Botschaft abgedruckt sei. Es werde Sache der Abstimmungserläuterungen zur vorberatenden Bezirksgemeinde sein, die Frage der Kosten näher darzustellen (Ziff. 2). Unabhängig davon, ob man das Kreditbegehren als Verpflichtungsoder als Zusatzkredit bezeichne, sei in jedem Falle das Verfahren betreffend Gewährung das Gleiche. Eine allfällig falsche Bezeichnung schade dem Begehren nicht (Ziff. 2 in fine). Als Beispiele für die Qualitätssteigerung, welche mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln erreicht werden sollen, solle ein unterschiedlicher Belag zum Einsatz kommen sowie der Grünraum in Anzahl und Diversität erhöht werden. Damit liege gemäss VGE III 2018 168 vom 18. Dezember 2018 Erw. 6.3.3 f. eine gültige Initiative vor, weil offengelegt sei, dass es bei der Initiative ausschliesslich um die Bewilligung eines für die Qualitätssteigerungsmassnahmen letztlich notwendigen Kredites gehe, die Umsetzung jedoch allein in der Kompetenz des Bezirksrates liege (Replik Ziff. 3). Auch wenn das Baubewilligungsverfahren für die Umsetzung der flankierenden Massnahmen zwischenzeitlich abgeschlossen sei, seien die Qualitätssteigerungsmassnahmen, wie andere Beläge oder vermehrte Grünflächen, nicht unmöglich. Auch weder eine nachträgliche Projektänderung noch die Involvierung verschiedener Amtsstellen und Grundeigentümer noch die Anwendbarkeit verschiedener bau- und strassenrechtlicher Normen begründeten einen unmöglichen Inhalt. Sodann bestehe keine zeitliche Dringlichkeit, die den Schluss auf einen unmöglichen Inhalt zuliesse (Ziff. 4).

10 4.2.5 In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 betont der Bezirksrat noch einmal, bei der eingereichten Initiative handle es sich nicht um einen ausgearbeiteten Entwurf, sondern um eine allgemeine Anregung. Dieses Argument sei indes zweitrangig. Sinngemäss seien die Kosten nicht substantiell nachgewiesen; es bestünden keine transparenten Grundlagen. Die gewünschten Qualitätssteigerungen würden nur beispielhaft genannt und seien unverbindlich. Aufgrund der vorgeschriebenen gesetzlichen Abläufe sei eine seriöse Vorlage innert sechs Monaten kaum machbar (S. 1 f. "Zu Ziffer 1"). Eine interne summarische Überprüfung habe ergeben, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Kostenschätzung zu konservativ kalkuliert hätten. Auch sei der "obligate Ortbeton" vergessen worden. Die gewünschte Anzahl Bäume sei nicht erkennbar. Sodann weist der Bezirksrat auf sieben verschiedene Werkleitungen hin, welche unter den erwähnten Strassen verlaufen würden. Diese könnten nicht einfach beliebig angeordnet werden und die wahlweise Bepflanzung der Strasse mit Bäumen sei nicht möglich. Der von den Initianten auf 2.8 Mio. Franken bezifferte Betrag umfasse zwar diverse Ausgaben, welche im rechtskräftigen Projekt bereits enthalten seien, er sei summa summarum über ein Mio. zu tief angesetzt worden (S. 2 f. "Zu Ziffer 2"). Des Weiteren weist der Bezirksrat noch einmal darauf hin, dass mit der Initiative in die an ihn delegierte Entscheidungskompetenz eingegriffen werde (S. 3 "Zu Ziffer 3"). Es gehe nicht nur um Schwierigkeiten bei der Realisierbarkeit, sondern um konkrete Unmöglichkeit aufgrund verschiedener tatsächlicher gesetzlicher Limitierungen; die beschwerdeführerischen Ausführungen zum weiteren Verlauf sei planerisches Wunschdenken. Die Beschwerdeführer wollten nicht etwas Zusätzliches, sondern die Einflussnahme in ein abgeschlossenes Verfahren; diese Stossrichtung sei nicht zu schützen und würde das vorgeschriebene Verfahren aushebeln (S. 4). 5.1 Die Initianten nehmen im Initiativbegehren Bezug auf den am 17. Juni 2012 beschlossenen Verpflichtungskredit, zu welchem ein Zusatzkredit gewährt werden soll. Es rechtfertigt sich daher, fürs Verständnis der Interpretation der Initiative vorab die Hintergründe darzustellen: 5.2.1 Mit der Annahme einer Einzelinitiative ("Initiative D.________"; allgemeine Anregung) im Jahr 2008 hatte die Vorinstanz den Auftrag erhalten, u.a. die Bauprojekte für die gesamte Umfahrung Ebnet-Räbmatt (Abschnitt 1) und Räbmatt- Breitfeld (Abschnitt 2) auszuarbeiten (vgl. Abl. Nr. 2/2008 vom 11.1.2008 S. 66 f. [=Bf-act. 9]). Der von den Stimmberechtigten hierfür gewährte Planungskredit betrug 4 Mio. Franken. Im Rahmen des Projekts Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 1 Ebnet-Räbmatt, sollen als flankierende Massnahmen auch eine Erneuerung und Umgestaltung der Strassen im Zentrum von Küssnacht einhergehen

11 (zum Ganzen Vi-act. 3 S. 16 Ziff. 1.1; ferner Tiefbauamt Kanton Schwyz, Die Geschichte der Südumfahrung Küssnacht, https://www.sz.ch/tiefbauamt/strassenbauprojekte/suedumfahrungkuessnacht/projekt/geschichte.html/72-512-450-447- 3625-3624-3611-3609, besucht am 5.10.2020). 5.2.2 Mit den flankierenden Massnahmen und der Umgestaltung des Strassenraumes sollen die Vorteile, welche die Südumfahrung eröffnet, ausgeschöpft werden. Bauliche Massnahmen und ein Niedrigtemporegime sollen dafür sorgen, dass sich der reine Durchgangsverkehr nicht mehr durch das Dorfzentrum bewegt. Gleichzeitig soll das Dorfzentrum aber etwa für Bewohner, Werktätige oder Besucher gut erreichbar bleiben. Die Zufahrt von Merlischachen soll nicht mehr über die Litzi, sondern über den Baer-Kreisel erfolgen. Neue Parkräume sollen an geeigneten Standorten realisiert werden. Der verkehrsberuhigte Raum soll mit strassenbaulichen Massnahmen an den Einfahrten kenntlich gemacht werden. Durch eine Reduktion der Fahrbahnbreite soll entlang der Strassen im Zentrum und am Hauptlatz mehr Platz für den Aufenthalt geschaffen werden. Die Sicherheit und der Komfort für Fussgänger sowie Velofahrer soll deutlich gesteigert werden. Durch die flankierenden Massnahmen, die Umgestaltung der Strassenzüge im Dorfzentrum und die Schaffung von Parkräumen soll eine langfristige positive Entwicklung von Küssnacht als Wohn-, Einkaufs- und Tourismusort zur Folge haben. Gleichzeitig soll im Übrigen die Gesamterneuerung der Kanalisation, der Werkleitungen sowie des Strassenunterbaus in der Bahnhofstrasse realisiert werden (vgl. Vi-act. 3 S. 20 f. Ziff. 2.6). 5.2.3 Das Projekt für den Bau der Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 1 Ebnet- Räbmatt, mit den erwähnten flankierenden Massnahmen (nebst weiteren Bestandteilen), wurde vom Bezirksrat der Bezirksgemeinde vom 16. April 2012 mit einem Verpflichtungskredit von total Fr. 67'680'000.--, wovon Fr. 16'541'000.-- für die flankierenden Massnahmen, unterbreitet. Das Geschäft wurde an die Urne überwiesen und da am 17. Juni 2012 mit 76% Zustimmung angenommen (vgl. Vi-act. 3 S. 21 Ziff. 3, S. 25; angefochtener Beschluss S. 2 Mitte). 5.3 Im Jahr 2017 startete die Vorinstanz im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen (fortan als "Neue Zentrumsgestaltung" umschrieben) eine öffentliche Mitwirkung. Nach Angaben der Vorinstanz gingen bei ihr über 70 Einsendungen ein, wurden mit mehr als 60 Grundeigentümern Gespräche geführt und hätten am Projekt namhafte Planungsbüros, eine Hochschule sowie diverse Ämter und Organisationen mitgearbeitet. Das vorliegende Planungsresultat sei breit abgestützt und nicht alleiniges Produkt des Bezirks (vgl. angefochtener Beschluss S. 2 5. Abschnitt). Die Initianten hätten an der öffentlichen Mitwirkung

12 nicht teilgenommen. Sie seien indes "auch sonst" mehrfach angehört worden und ihre Anliegen seien, soweit umsetzbar und zielführend, berücksichtigt worden (vgl. angefochtener Beschluss S. 3 unten). 5.4 In der Folge wurde am 28. September 2018 im Amtsblatt Nr. 39/2018 S. 2170 folgendes Bauprojekt publiziert: Bauherrschaft: Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, 6403 Küsnacht am Rigi; Projekt: IG FLAMA, c/o E.________ AG; Grundeigentümer: Diverse. Bauobjekt: Neue Zentrumsgestaltung Küssnacht, KTN Diverse, Koordinaten 676 148/214 978. Gemäss dem angefochtenen Beschluss wurden verschiedene Einsprachen eingereicht, welche meist einvernehmlich hätten gelöst werden können (S. 2 unten). Auch die Initianten hätten am 17. Oktober 2018 eine ausführliche Einsprache gegen das Bauprojekt "Neue Zentrumsgestaltung Küssnacht" eingereicht. In der Einsprache hätten sie u.a. angeführt, die Gestaltung der Flanierzone sei ungenügend; bei einer Aussenraumgestaltung müsse zwingend die Qualität und die Anzahl der Grünflächen erhöht werden; es müsse eine differenzierte Gestaltung der Strassenbeläge an den bestehenden Gegebenheiten vorangetrieben werden. Sodann hätten die Initianten einspracheweise vorgeschlagen, differenzierte atmosphärische Bereiche zu schaffen, damit ein vergrösserter Aussenraum für Fussgänger eine attraktive Flaniermeile werden könne (S. 3 3. Abschnitt). Mit Beschluss Nr. 440 vom 4. September 2019 sei der Bezirksrat auf die Einsprache der Initianten mangels Einsprachebefugnis nicht eingetreten. Materiell sei in der Baubewilligung summarisch auf die Einsprachepunkte eingegangen worden: Die bestehenden Grünflächen würden aufgewertet und die Baumallee vervollständigt. Hinsichtlich Farben und Fahrbahnbeläge sei auf bereits verwendete Materialien im Unterdorf verwiesen worden. Die unterschiedliche Farbgebung sei gewollt und erlaube, auf die verschiedenen Geschwindigkeitsbegrenzungen und Nutzungsunterschiede hinzuweisen. Es sei festgehalten worden, dass man auf die städtebauliche Situation und die differenzierte Raumgestaltung mit den gegebenen Mitteln bestmöglich eingegangen sei (vgl. angefochtener Beschluss S. 3 4. Abschnitt f.). Auf einen Weiterzug hätten die Initianten im Gegensatz zu anderen Einsprechern verzichtet (angefochtener Beschluss S. 3 unten). Vernehmlassend hält die Vorinstanz fest, die im Erlasszeitpunkt des angefochtenen Beschlusses letzte noch hängige Beschwerde gegen das Bauprojekt "Neue Zentrumsgestaltung Küssnacht" vor Regierungsrat habe gütlich geregelt werden können. Das Baubewilligungsverfahren sei in Rechtskraft erwachsen (S. 4 3. Abschnitt; vgl. angefochtener Beschluss S. 4 2. Abschnitt; Vi-act. 4 unten).

13 5.5 Rund 8 Monate nach dem Nichteintreten auf ihre Einsprache bzw. der Bewilligungserteilung und bei hängigen Rechtsmittelverfahren (vgl. Erw. 5.4 hiervor) reichten die Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 die vorliegende Pluralinitiative ein. Mit Beschluss vom 22. Juli 2020 hat sie die Vorinstanz für ungültig erklärt, dies (gemäss Vernehmlassung vom 2.9.2020 S. 4 5. Abschnitt in fine) in Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. a und c GOG, "gegebenenfalls auch § 10 Abs. 1 lit. d GOG". 6.1.1 Gegenstand eines Initiativbegehrens kann gemäss ausdrücklicher Regelung in Verfassung und Gesetz nur sein, was in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung resp. Bezirksgemeinde fällt (§ 10 Abs. 1 lit. a GOG). Die Befugnisse sind in § 12 und § 16 GOG abschliessend aufgezählt. Der Gemeindeversammlung resp. Bezirksgemeinde obliegen u.a. der Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem oder kommunalem Recht ein anderes Organ zuständig ist (§ 12 Abs. 1 lit. b GOG), sie beschliesst über weitere durch das Gesetz vorgesehene Geschäfte (§ 12 Abs. 1 lit. j GOG). Auch ist sie zuständig für die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung (§ 12 Abs. 1 lit. c GOG) sowie die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfusses (§ 16 Abs. 1 lit. a GOG). Der Gemeinderat resp. Bezirksrat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen (§ 42 Abs. 1 GOG). Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem andern Organ zugewiesen sind (§ 42 Abs. 2 GOG; sog. Kompetenz-Kompetenz). Dort wo eine abschliessende Kompetenz einer andern Behörde gegeben ist, ist mithin eine Initiative ausgeschlossen. So darf über eine Initiative nicht in die selbständigen Befugnisse des Schulrates, der Fürsorgebehörde, des Gemeinderates oder Bezirksrates usw. eingegriffen werden (VGE III 2012 47 vom 20.6.2012 Erw. 3.1 [= EGV-SZ 2012 B 7.2]; VGE III 2008 5 vom 21.2.2008 Erw. 3.1.3 mit Hinweis auf F. Huwyler, Das Recht der Volksinitiative in den Bezirken und Gemeinden des Kantons Schwyz, in: EGV-SZ 1986 S. 160). Mit dem Initiativrecht soll nicht die Gewaltenteilung oder die Kompetenzteilung zwischen den verschiedenen Gemeindeorganen unterlaufen werden (vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, § 50 Rz. 3.2; Peter Friedli, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Art. 17 N 4). 6.1.2 Eine Initiative ist sodann nach § 10 Abs. 1 lit. c GOG ungültig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht und dessen Sinn und Geist verstösst (vgl. VGE III 2011 121 vom 8.2.2012 Erw. 1.6.4 mit Hinweisen auf VGE III 2008 79 vom

14 17.6.2008 Erw. 4.1; EGV-SZ 2006 Nr. B 7.1; Gander, Die Volksinitiative im Kanton Schwyz, in: ZBl 1990, S. 378 ff., S. 400; Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, S. 80 ff.). Unzulässig sind Widersprüche gegen explizite übergeordnete Rechtsnormen des Kantons, Bundes und interkantonalen Rechts (etwa gegen kantonal geregelte Zuständigkeitsvorschriften) wie auch solche gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben, Rechtsgleichheit, Verbot der Diskriminierung, Rechtsmissbrauch oder Verhältnismässigkeit (VGE III 2019 90 + 91 vom 12.8.2019 Erw. 2.3.1 m.H.a. Huwyler, a.a.O., S. 81). 6.2 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Volksinitiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des Volksbegehrens darf indes mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der Initiative unerlässlich ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Begründung ebenfalls direkt auf dem Unterschriftenbogen selbst angebracht ist (BGE 139 I 292 Erw. 7.2.2 mit Verweis auf BGE 111 Ia 303 Erw. 6d). Massgeblich ist bei der Auslegung des Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten vernünftigerweise verstanden werden muss. Die Gültigkeit der Initiative ist an deren "Ziel" zu messen (zum Ganzen vgl. BGE 144 I 193 Erw. 7.3.1; BGE 143 I 129 Erw. 2.2; BGE 142 I 216 Erw. 3.3; BGE 139 I 292 Erw. 5.7 und Erw. 7.2; je mit Hinweisen). 6.3 Die Prüfung der materiellen Gültigkeit einer Initiative und mithin die Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht bezweckt, den Leerlauf zu vermeiden, der in der Behandlung unzulässiger Initiativen durch die in der Sache zuständigen Bezirksorgane liegen würde. Es soll vermieden werden, dass die Bezirksgemeinde zu einem Beschluss aufgerufen wird, der anschliessend auf dem Weg der Kassationsbeschwerde gemäss § 93 ff. GOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend wiederum als rechtswidrig aufgehoben würde. Verlangt das Recht die Prüfung der Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c GOG), so hat der Bürger einen Anspruch, dass die obligatorische Kontrolle der Rechtmässigkeit korrekt durchgeführt wird, damit die Stimmbürger sich nicht zu Bestimmungen äussern müssen, die von vornherein materiell höherrangigem Recht widersprechen (BGE 139 I 195 Erw. 1.3.1). Allerdings soll diese Prüfung durch den Bezirksrat nur als grobmaschiges Sieb wirken, das lediglich jene Initiativen von der Volksabstimmung ausnimmt, die eindeutig unzulässig sind, derweil in Zweifelsfällen die Initiative eher dem Volk zu unterbreiten ist (VGE III 2008 79 vom 17.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweis auf den Auslegungsgrundsatz "in dubio pro populo", "Im Zweifel für das Volk"; vgl. auch https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-I-292 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-111-IA-303 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-144-I-193 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-143-I-129 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-142-I-216 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-139-I-292

15 EGV-SZ 1994 Nr. 13 S. 36 f.; zur Kritik am Auslegungsgrundsatz "in dubio pro populo" siehe namentlich: Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Rz. 428 ff. mit weiteren Hinweisen). Die grobmaschige Prüfung der Vereinbarkeit einer Initiative mit übergeordnetem Recht führt dann zur Ungültigerklärung, wenn der Inhalt eindeutig unzulässig ist (EGV-SZ 1994 Nr. 13 Erw. 3). Der Widerspruch mit übergeordnetem Recht muss ins Auge springen und vernünftigerweise nicht verneint werden können. Zweifel an der Rechtskonformität einer Initiative allein reichen nicht aus, um auf eine klare Rechtswidrigkeit zu schliessen (Urteil BGer 1C_208/2016 vom 8.11.2017 Erw. 2.2 mit Verweis auf Urteil BGer 1P.451/2006 vom 28.2.2007 Erw. 2.2). In Zweifelsfällen ist es nicht Sache des Bezirksrates, über die Zulässigkeit einer Initiative zu entscheiden; sie müssen dem zuständigen Organ zur Behandlung zugewiesen werden (EGV-SZ 1994 Nr. 13 Erw. 3). 6.4 Eine Initiative ist dann nicht rechtswidrig und ungültig, wenn eine gesetzeskonforme Auslegung möglich ist (EGV-SZ 2006 Nr. B 7.1 S. 149 Erw. 3.5.1 mit weiteren Ausführungen). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheint (BGE 139 I 292 Erw. 5.7). Das Prinzip der Unverletzlichkeit des Stimmrechts verlangt, dass die Behörde, welche die Gültigkeit einer Initiative zu prüfen hat, diese in dem für die Initianten günstigsten Sinn auslegt. Kann der Initiative in diesem Rahmen ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 139 I 292 Erw. 5.7; BGE 138 I 61 Erw. 8; VGE III 2016 219 vom 31.1.2017 Erw. 5.3 m.w.H.). 6.5 Damit die Rechtmässigkeit im obgenannten Sinne überprüfbar ist, muss der Text einer Initiative genügend bestimmt sein. Es muss hinreichend klar sein, worauf die Initiative gerichtet ist, so dass eine Volksabstimmung durchgeführt werden kann, ohne dass sich die Stimmberechtigten der Gefahr eines Irrtums über wesentliche Punkte ausgesetzt sehen. Während bei der allgemeinen Anregung keine hohen Ansprüche an die Formulierung zu stellen sind, da gewisse Unklarheiten, ja vielleicht sogar Widersprüche, bei der Ausarbeitung des Gesetzes- oder Beschlusstextes im Parlament noch behoben werden können, rechtfer-

16 tigt sich eine solche Zurückhaltung beim ausgearbeiteten Entwurf nicht (BGE 139 I 292 Erw. 5.8 m.w.H.). 7.1 Aus dem klaren Wortlaut der vorliegenden Pluralinitiative erhellt die Forderung nach 1. zusätzlichen finanziellen Mitteln durch Gewährung eines Zusatzkredits von Fr. 2'800'000 zum bereits gewährten Verpflichtungskredit von Fr. 67'680'000.- für den Bau der Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 1 Ebnet-Räbmatt, sowie 2. einer Qualitätssteigerung der flankierenden Massnahmen im Dorfzentrum durch Unterscheidung von Belagsformen und Erhöhung des Grünraums in Anzahl und Diversität (vgl. Erw. 4.1 und Abl. Nr. 31/2020 S. 1939). Daraus erhellt die klare Erwartung, der 'Neuen Zentrumsgestaltung Küssnacht' mehr Mittel zur Verfügung zu stellen und in der Umsetzung der flankierenden Massnahmen eine Qualitätssteigerung entsprechend dem Initiativbegehren zu erreichen. Dies ergibt sich ebenso deutlich aus der Begründung der Initiative. Sie verweist auf die neue Zentrumsgestaltung im Zusammenhang mit der Südumfahrung Küssnacht, welche zwar dem Bezirk Küssnacht die Chance biete, das Dorfzentrum attraktiv und lebenswert zu gestalten, bei welcher aber der Gestaltung zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Aus diesem Grund fordere die Pluralinitiative einen Zusatzkredit, um ein attraktiveres Dorfzentrum realisieren zu können. Dieser Zusatzkredit ermögliche die Umsetzung von gestalterischen Massnahmen, welche das Dorfzentrum aufwerten würden ("z.B." Realisierung des Belags des Hauptplatzes mit z.B. Naturstein, Erhalt des bestehenden Belags der Chlausjägergasse, zusätzliche Aufwertung der Strassen mit Grünräumen und Rabatten). Mithin stellt die "Qualitätssteigerung der flankierenden Massnahmen im Dorfzentrum" das eigentliche Kernziel der Initiative dar, halten doch die Initianten selber fest, dass mit der Unterstützung der Pluralinitiative die Grundlage gelegt werde, "damit die Bevölkerung über zusätzliche gestalterische Massnahmen befinden kann." Erreicht werden soll es via Zusatzkredit zum Verpflichtungskredit für den Bau der Südumfahrung Küssnacht, Abschnitt 1 Ebnet-Räbmatt. 7.2 Gemäss den Beschwerdeführern bildet Gegenstand der Initiative eindeutig die Gewährung eines Zusatzkredits (bzw. Verpflichtungskredits, vgl. Replik Ziff. 2 in fine) und damit eine Kompetenz der Stimmberechtigten. Wie bereits ausgeführt, ist dies nur ein Teil der Initiative neben dem expliziten Initiativbegehren um Qualitätssteigerung der flankierenden Massnahmen im Dorfzentrum (Erw. 7.1). Demgegenüber ergibt sich gemäss Bezirksrat aus dem Inhalt der Initiative, dass diese in seine Zuständigkeiten eingreife. Zwar beziehe sich die Initiative mit der Umgestaltung des Dorfzentrums auf einen Gegenstand, der grundsätzlich in der

17 Zuständigkeit der Stimmberechtigten liege. Jedoch sei es dem Stimmbürger verwehrt, sich mittels Initiative in ein laufendes oder abgeschlossenes Baubewilligungsverfahren einzumischen. Diese Zuständigkeit liege exklusiv bei der Verwaltung bzw. beim Bezirksrat. Entsprechend sei die Initiative ungültig (angefochtener Beschluss S. 4 4. Abschnitt). 7.3.1 Die Anforderung, dass Initiativen Zuständigkeiten der Stimmberechtigten zum Gegenstand haben müssen, wirft in der Praxis regelmässig Fragen auf und bildet nicht selten Anlass zu Streitigkeiten betreffend Zulässigkeit von Initiativen (vgl. VGE III 2018 107 vom 27.7.2018; VGE III 2015 102 vom 24.9.2015; VGE III 2012 47 vom 20.6.2012; VGE III 2008 5 vom 21.2.2008; VGE 889/97 vom 18.9.1998; Huwyler, EGV-SZ 1986 S. 160; derselbe, a.a.O., S. 81; Thalmann, a.a.O., S. 144 f.; Gander, Die Volksinitiative im Kanton Schwyz, ZBl 91/1990 S. 378 ff., S. 400). Gemäss Gander wird denn auch recht häufig der Versuch unternommen, mit Initiativen in die Zuständigkeiten des Gemeinde- oder Bezirksrates einzugreifen. Unproblematisch sind s.E. offenkundige Eingriffe, wenn ausdrücklich der Erlass eines Verwaltungsaktes im Zuständigkeitsbereich des Bezirksrates anbegehrt werde. Daneben gebe es auch subtilere Arten, indem dem Bezirksrat auf dem Initiativweg der Auftrag erteilt werden solle, in seinem Zuständigkeitsbereich in einer bestimmten Richtung tätig zu werden. Gewählt werde schliesslich auch ein dritter Weg, indem Initiativbegehren Kreditbewilligungen zum Gegenstand hätten für Massnahmen, deren Anordnung in der Kompetenz des Bezirksrates liegen. Gander vertritt dabei die Ansicht, solche Initiativen seien zulässig, da die Kreditgewährung Sache der Bezirksgemeinde sei. Allerdings verpflichte die Annahme der Initiative den Bezirksrat nicht, von der Ausgabenbewilligung Gebrauch zu machen (Gander, a.a.O., S. 400). 7.3.2 Ob diese Initiativen der dritten Art, die gemäss Wortlaut einen Gegenstand in der Zuständigkeit der Bezirksgemeinde zum Inhalt haben, aber eine Massnahme bezwecken, deren Anordnung / Nichtanordnung in der Kompetenz des Bezirksrates liegt, zulässig sind (wie es Gander vertritt) oder aber ob sie als unzulässiger Versuch einer Initiative, die Zuständigkeitsordnung zu umgehen, ungültig sind, kann nicht allgemeingültig festgelegt werden. Vielmehr ist der Einzelfall zu betrachten. So ist etwa eine Initiative denkbar, mit welcher von den Stimmberechtigten ein Verpflichtungskredit eingeholt werden soll für Verkehrsberuhigungs-Massnahmen in einem bestimmten Quartier (vgl. das Beispiel bei Gander, a.a.O., Fn 102). Soweit den Initianten und Stimmberechtigten offengelegt wird, dass es mit dieser Initiative ausschliesslich um die Bewilligung eines für die Massnahmen letztlich notwendigen Kredites geht, die Umsetzung jedoch allein in der Kompetenz des Bezirksrates liegt, so kann eine derart formulierte In-

18 itiative den Stimmberechtigten vorgelegt werden. Sie beschränkt sich klar und explizit auf die Zuständigkeit der Stimmberechtigten, ist nicht unmöglich (bei Annahme ist der Verpflichtungskredit bewilligt) und den Initianten und Stimmberechtigten wird auch keine falsche Hoffnung gemacht hinsichtlich Verwirklichung des anvisierten Zieles (vgl. Schindler, Rechtsgutachten zur Gültigkeit der Volksinitiative "Keine Betonwüste auf dem Seeparkareal!", vom 23.12.2014, Rz. 11 mit Verweis auf BGE 139 I 292; vgl. zum Ganzen VGE III 2018 168 vom 18.12.2018 Erw. 6.3.4). 7.4 Beim vorliegend anbegehrten Zusatzkredit handelt es sich weder um eine offenkundige Missachtung der Zuständigkeiten noch um eine subtile und unzulässige Auftragserteilung an den Bezirksrat, in seinem Zuständigkeitsbereich eine Massnahme zu ergreifen. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach ihr (bzw. der Verwaltung) exklusive Zuständigkeit zukomme, kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es durchaus zu, dass die Vorinstanz für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens zuständig ist (vgl. § 76 Abs. 1 PBG). Ferner trifft es zu, dass Stimmbürger mittels Initiative nicht in ein laufendes oder abgeschlossenes Baubewilligungsverfahren eingreifen können bzw. dürfen. Soweit die Vorinstanz sich diesbezüglich auf Zaugg berufen will, so ist dem entgegen- und mit den Beschwerdeführern festzuhalten (Beschwerde Ziff. B.6a), dass Zaugg dafür plädiert, es sei unzulässig, mit einer Initiative zu verlangen, dass ein Baugesuch abgewiesen/verhindert oder gutgeheissen werde (vgl. Zaugg, Die Gemeindeinitiative in Bau- und Planungssachen, BVR 1983 S. 317 ff., S. 327 f.). Zu Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass dies mit der vorliegenden Initiative nicht der Fall ist. Im Übrigen verhält es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung so, dass ein Baubeschluss mittels Initiative in Wiedererwägung gezogen werden kann, dies selbst nach erteilter Baubewilligung und nach Baubeginn (vgl. eingehend dazu Erw. 8.2.1 hiernach). Vorliegend ist gar fraglich, ob es sich um den oben erwähnten "dritten Weg" gemäss Gander (vorstehend Erw. 7.3.1 in fine) handelt. Das Initiativbegehren hat eine Kreditbewilligung zum Gegenstand, begehrt aber gleichzeitig auch gezielte Anpassungen der flankierenden Massnahmen zur Umgestaltung des Dorfzentrums an (wobei die Auflistung gemäss Initiativbegründung durchaus beispielhaft ist; vgl. Bf-act. 7). Zum einen anerkennt die Vorinstanz selber die grundsätzliche Zuständigkeit der Stimmberechtigten hierzu (die Umgestaltung des Dorfzentrums sei ein Gegenstand, zu dessen die Stimmberechtigten zuständig seien, vgl. vorstehend Erw. 4.2.1). Zum andern haben die Stimmberechtigten schon im Jahr 2008 (Planungskredit) und 2012 (Verpflichtungskredit) u.a. über diesen Gegenstand befunden (vgl. vorstehend Erw. 5.2.1 und 5.2.3). Dass die Stimmberechtigten den Bezirksrat mit dem Vollzug beauftragt haben (vgl. angefochtener Beschluss S. 4 oben; Vernehmlassung vom

19 2.9.2020 S. 2 letzter Abschnitt in initio; Vi-act. 3 S. 25), ändert hieran nichts - aus diesem Umstand kann der Bezirksrat mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ein Verpflichtungskredit den Bezirksrat definitionsgemäss ermächtigt, für ein bestimmtes Vorhaben finanzielle Verpflichtungen einzugehen (vgl. § 33 Abs. 1 FHG-BG). Kommt hinzu, dass den Stimmberechtigten - wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen - aufgrund des Initiativbegehrens klar ist, dass sie mit der Zustimmung zum Zusatzkredit nicht auch im Detail verbindliche Vorgaben für die Projektumsetzung machen, dass bei Gutheissung der Dorfplatz schliesslich nicht zwingend so aussehen wird, wie in der Fotomontage illustriert. Verbindlich ist die Erhöhung der verfügbaren Mittel und eine dem Willen der Initianten entsprechende Stossrichtung (Belagsanpassungen, Diversität, mehr Grünfläche) in der Projektarbeit. Den Stimmberechtigten wird keine falsche Hoffnung gemacht hinsichtlich Verwirklichung des anvisierten Zieles. Fällt nach dem Gesagten die Gewährung des Zusatzkredits einerseits in den Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten und sind diese Stimmberechtigten anderseits nicht offenkundig unzuständig für die mit dem Zusatzkredit bezweckte Umgestaltung des Dorfzentrums resp. ist das Ziel mit der Krediterhöhung nicht unerreichbar, so ist die Initiative nicht ungültig im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. a GOG. 8.1 Die Pluralinitiative widerspricht entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch nicht (eindeutig, ins Auge springend; vgl. vorstehend Erw. 6.3) übergeordnetem Recht und weist auch keinen unmöglichen Inhalt auf. Dass sie im Übrigen unzulässig wäre in dem Sinne, dass es sich um eine Wiederholung eines innert zwei Jahren von den Stimmberechtigten behandelten Geschäfts handle, wird vorinstanzlich zu Recht nicht geltend gemacht. 8.2.1 Eine Initiative auf Wiedererwägung eines Baubeschlusses ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich möglich. Dies selbst dann, wenn mit dem Werk bereits begonnen worden ist (Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 83/1982 S. 1 ff., S. 24 m.H.a. BGE 94 I 120 Erw. 4b). E contrario muss eine Initiative möglich sein, wenn das Baubewilligungsverfahren rechtskräftig mit erteilter Baubewilligung zwar abgeschlossen, aber mit dem Bau noch nicht begonnen wurde. Ferner muss sie erst Recht möglich sein, wenn nicht eine Wiedererwägung in dem Sinne verlangt wird, dass vom Projekt gänzlich Abstand zu nehmen sei, sondern - wie vorliegend - dem Projekt mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden, um gewisse Anpassungen vorzunehmen und das Projekt nicht grundsätzlich - als Ganzes - in Frage gestellt wird. Massgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt, in welchem die Initiative der Volksabstimmung zu unterbreiten ist oder frühestens, wenn über die Zuläs-

20 sigkeit der Initiative entschieden wird (Baumann, Argauisches Gemeinderecht, 3. Aufl., 2005, S. 187 m.w.H.). Weiter liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Widerspruch vor, wenn die Stimmberechtigten gemäss Antrag der Initiative beschliessen würden, begonnene Neubauten zurückzustellen und sie sich überdies für eine andere Lösung aussprechen (BGE 94 I 120 Erw. 4a). 8.2.2 Nach dem Gesagten erhellt, dass es nicht höherrangigem Recht, namentlich nicht dem PBG (vgl. angefochtener Beschluss S. 4; Vernehmlassung vom 2.9.2020 S. 3 5. Abschnitt), widerspricht, wenn die Pluralinitiative eine Mittelerhöhung und Änderung des geplanten und bereits bewilligten Projekts verlangt und die Stimmberechtigten sich für diese andere Lösung aussprechen. In Bezug auf die vorinstanzlich vorgebrachte "gegebenenfalls" erfüllte Unmöglichkeit (§ 10 Abs. 1 lit. d GOG) ist festzuhalten, dass, wie oben dargelegt, das Baubewilligungsverfahren nach gütlicher Einigung vor Regierungsrat erst während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig erledigt wurde. Daraus erhellt, dass mit dem Bau zum Zeitpunkt der Gültigkeitsprüfung der Pluralinitiative noch nicht begonnen worden war. Es ist auch nicht anzunehmen, dass bei Unterbreitung der Initiative an die Stimmberechtigten der Bau abgeschlossen sein wird, zumal sich angesichts der vorliegenden Situation allenfalls ein späterer Baubeginn bzw. ein Baustopp aufdrängen würde. Unmöglichkeit resultiert hieraus keine. Die Initiative ist vor diesem Hintergrund als gültig zu betrachten. Ob es sich rechtfertigt, die fraglichen (vorgesehenen) Bauten einzustellen oder anders als bisher geplant zu erstellen oder gar abzubrechen, dadurch Mehrausgaben (Zusatzkredit) und ggf. weitere finanzielle Einbussen in Kauf zu nehmen, hat nicht der Bezirksrat - und auch nicht das Verwaltungsgericht -, sondern die Stimmbürgerschaft zu entscheiden (vgl. BGE 94 I 120 Erw. 4b; Baumann, a.a.O., S. 187). Diese Informationen dienen somit ggf. der Meinungsbildung über die Initiative (namentlich über die Einschätzung der finanziellen Auswirkungen und Risiken) und werden damit Eingang in die politische Diskussion über die Abstimmung finden (vgl. VGE III 2019 90 vom 12.8.2019 Erw. 3.1.4). Zu Recht weisen die Beschwerdeführer sinngemäss darauf hin, dass ein grosser sachlicher oder finanzieller (Zusatz-) Aufwand als auch erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung nichts an der Gültigkeit einer Initiative ändern können (vgl. Huwyler, a.a.O., S. 80). Die vorinstanzlich im angefochtenen Beschluss sowie vernehmlassend, dem Vernehmen nach aber auch schon im Vorfeld der Gültigkeitsprüfung (vgl. Freier Schweizer, 31.7.2020, S. 3, Kommentar [unten], 1. Spalte, abrufbar unter https://freierschweizer.ch, besucht am 5.10.2020; vgl. auch Bf-act. 6 in fine) vorgebrachte Verzögerung des Vorhabens kann keine Rolle spielen hinsichtlich der Gültigerklärung bzw. keinen Grund für einen unmöglichen Inhalt darstellen. Mit der Einräumung des Initiativrechts hat es der Gesetzgeber in Kauf

21 genommen, dass in Schranken des Gesetzes (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 GOG) unter Umständen die Verwaltungstätigkeit durch Stimmbürger, die von diesem Recht einen ausgiebigen Gebrauch machen, erschwert wird. Es muss aber hier in erster Linie dem gesunden Bürgersinn anheimgegeben werden - und nicht der Behörde, welcher die Gültigkeitsprüfung obliegt - Auswüchse der Demokratie zu verhindern (vgl. BGE 99 Ia 402 Erw. 4b; Baumann, a.a.O., S. 187 f.). 9.1 Vorinstanzlich wird schliesslich vorgebracht, dass es sich bei der Pluralinitiative entgegen deren Wortlaut um eine allgemeine Anregung handle, wohingegen die Beschwerdeführer dafürhalten, es handle sich um einen ausgearbeiteten Entwurf. 9.2.1 Eine Initiative ist dem Bezirksrat in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs einzureichen (§ 9 Abs. 1 GOG). Stimmen die Stimmberechtigten einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zu, hat der Bezirksrat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und den Stimmberechtigten zu unterbreiten (§ 11 Abs. 3 GOG). Eine nähere Definition lässt sich dem Gesetz weder für die Form der allgemeinen Anregung noch des ausgearbeiteten Entwurfs entnehmen. 9.2.2 Die Initiative in der Form der allgemeinen Anregung beinhaltet eine verbindliche Anweisung an den Gemeinde-/Bezirksrat, eine Vorlage zu beschliessen, die den Wünschen und Absichten der Initianten entspricht. Dabei umschreibt diese Form der Initiative die zu beachtenden Gesichtspunkte und Richtlinien möglichst klar, so dass der von ihr verfolgte Zweck und die zu deren Erreichung erforderlichen Mittel offenbar werden. Sie soll den Gemeinde-/Bezirksrat in die Lage versetzen, die Vorlage ohne Verfälschung des Willens der Initianten auszuarbeiten (EGV-SZ 2006, B 7.1 Erw. 3.3.1 m.H.a. Baumann, a.a.O, S. 203). 9.2.3 Die Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs enthält keinen Auftrag, im Sinne des Initiativbegehrens tätig zu werden, denn die formulierte Initiative kann unmittelbar vollzogen werden und bedarf keiner weiteren Bearbeitung. Ein ausgearbeiteter Entwurf belässt dem Gemeinde- bzw. Bezirksrat keinen Ermessensspielraum in der materiellen Ausgestaltung (Baumann, a.a.O, S. 203). 9.2.4 In der Praxis bestehen regelmässig Schwierigkeiten bei der Unterscheidung der beiden Initiativvarianten. Baumann (a.a.O., S. 203 f.) weist darauf hin, dass eine detaillierte allgemeine Anregung und ein schlecht ausgearbeiteter Entwurf sich stark gleichen können. Er plädiert dafür, im Zweifel auf die Bezeichnung der Initianten abzustellen. Wer einen schlecht ausgearbeiteten Entwurf einreicht, muss sich nebst weitreichenden formellen Überarbeitungen auch inhaltlich

22 gefallen lassen, dass Lücken gefüllt, Widersprüche beseitigt und Anpassungen an geltendes Recht vorgenommen werden. Die Ungültigkeit einer Initiative wird daher nur dann angenommen werden können, wenn die eingereichte Initiative keine solche Überarbeitung mehr zulässt (vgl. EGV-SZ 2006, B 7.1 Erw. 3.3.1 m.H.a. Huwyler, EGV-SZ 1986, S. 161). 9.3.1 Die vorliegende Pluralinitiative nimmt, wie erwähnt (Erw. 5.1 ff.) Bezug auf den am 17. Juni 2012 beschlossenen Verpflichtungskredit, zu welchem ein Zusatzkredit gewährt werden soll. Der damalig gewährte Verpflichtungskredit umfasste u.a. die Erneuerung und Umgestaltung der Strassen im Zentrum von Küssnacht (= "Flankierende Massnahmen" bzw. später "Neue Zentrumsgestaltung") mit den bereits umschriebenen Vorgaben gemäss Vorlage an die Stimmberechtigten (vgl. Erw. 5.2.2 hiervor; Vi-act. 3 S. 20 f. Ziff. 2.6, S. 25 1. Spalte unten). Die im Verpflichtungskredit als reine Kosten für die Umgestaltung des Strassenraumes im Rahmen der flankierenden Massnahmen ausgewiesenen Kosten wurden mit Fr. 5'500'000.-- bis Fr. 6'000'000.-- beziffert. Der Bezirksrat wurde mit dem Vollzug beauftragt. Eine erneute Vorlage wurde den Stimmberechtigten nicht unterbreitet, sondern es wurde (nach öffentlicher Mitwirkung) ein Projekt öffentlich aufgelegt. Mit dem nun anbegehrten Zusatzkredit in der Höhe von ausgewiesenen Fr. 2'800'000.-- (vgl. die Berechnung gemäss Bf-act. 11 auf Basis der oberwähnten Kosten gemäss Verpflichtungskredit) sollen ein unterschiedlicher Belag und der Grünraum in Anzahl und Diversität erhöht werden, dies als "Qualitätssteigerung" der mittlerweile ausgearbeiteten flankierenden Massnahmen. Mit Annahme der Pluralinitiative würde sich der nach wie vor für den Vollzug zuständige Bezirksrat in ein analoges Stadium versetzt sehen, wie nach der Gewährung des Verpflichtungskredits. Der Zusatzkredit gibt den finanziellen Rahmen für die Qualitätssteigerungsmassnahmen gleichermassen vor, wie der Verpflichtungskredit für die (ursprünglichen) flankierenden Massnahmen. Eines Zwei-Schritt-Verfahrens bedarf es (wie es schon nach Annahme des Verpflichtungskredits nicht der Fall war) nicht. Daran ändert nichts, dass der Weg erneut über ein Baubewilligungsverfahren, für welches der Bezirksrat zuständig ist, führen wird. Damit aber ist die Pluralinitiative, wie von den Initianten bezeichnet, als ausgearbeiteter Entwurf entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme durch die Stimmberechtigten werden dem Bezirksrat im Sinne des eben Dargelegten beim Vollzug bzw. der Realisierung dergestalt die Hände gebunden sein (vgl. vorstehend Erw. 9.2.3), als dass er mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln, welche mit dem ursprünglichen Verpflichtungskredit ein Ganzes bilden, die flankierenden Massnahmen unter Berücksichtigung der initiierten Qualitätssteigerung (unterschiedli-

23 che Beläge; Erhöhung Grünräume in Anzahl und Diversität) anzupassen haben wird. Es wird indes Sache des Bezirksrats sein, ggf. im Sinne von Erw. 9.2.4 hiervor vorzugehen, soweit er von einem ungenügend ausgearbeiteten Entwurf ausgeht; dies gilt namentlich auch im Zusammenhang mit den Bedenken des Bezirksrats, wonach die Kalkulation der Beschwerdeführer zu konservativ ausgefallen sei (vgl. Erw. 4.2.5 hiervor). Es bleibt dem Bezirksrat sodann unbenommen, den Stimmberechtigten statt eines Antrags zur Initiative einen Gegenvorschlag zu unterbreiten (§ 11 Abs. 1 GOG). 9.3.2 Da im Übrigen im jetzigen Zeitpunkt als erstellt gelten kann, dass die ursprünglichen Finanzmittel von 5.5 bis 6 Mio. Franken für die angestossene Qualitätssteigerung nicht ausreichen (vgl. etwa Vernehmlassung vom 2.9.2020, S. 2 unten [Ausklammerung einer speziellen Beleuchtung "mangels finanziellem Spielraum"]), ist § 34 Abs. 1 FHG-BG entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ohne Weiteres anwendbar, ist doch demgemäss ein Zusatzkredit u.a. dann einzuholen, wenn sich "vor oder während der Ausführung eines Vorhabens" zeigt, dass der Verpflichtungskredit nicht ausreicht. 10.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen die Ungültigerklärung der Pluralinitiative "Lebenswertes Dorfzentrum Küssnacht" durch den Bezirksrat Küssnacht als begründet und ist gutzuheissen. 10.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Bezirk Küssnacht aufzuerlegen. 10.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Bezirks Küssnacht. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), festgesetzt.

24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die am 20. Mai 2020 eingereichte Pluralinitiative "Lebenswertes Dorfzentrum Küssnacht" ist innert gesetzlicher Frist den Stimmberechtigten vorzulegen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Bezirk Küssnacht auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Die Beschwerdeführer haben am 11. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, der ihnen aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Der Bezirk Küssnacht hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R; unter Beilage der vorinstanzlichen Eingabe vom 30.11.2020) - den Bezirksrat Küssnacht (R) - und den Regierungsrat (z.K.). Schwyz, 2. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

25 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Dezember 2020

III 2020 140 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.12.2020 III 2020 140 — Swissrulings