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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 135

23 septembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,785 mots·~9 min·7

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 135 Entscheid vom 23. September 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 20. Juli 2020 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. …) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe verfügt mit der Begründung, dass er am 23. April 2020 zusammen mit einem Kollegen auf der B.________strasse in C.________ von einer Polizeipatrouille angehalten worden sei. Bei der Durchsuchung der Effekten habe die Polizei ca. 3 g Marihuana, ca. 2.8 g unverpacktes Haschisch, diverse Betäubungsmittelutensilien sowie einen angerauchten Joint sichergestellt. Anlässlich der polizeilichen Befragung habe A.________ angegeben, dass er seit ca. einem Jahr Cannabis und wöchentlich 1 g Haschisch sowie 5 g Marihuana konsumiere. In der vorsorglichen Sicherungsentzugsverfügung vom 20. Juli 2020 wurde in der Dispositiv-Ziffer 2 die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig am 29. Juli 2020 (Postaufgabe am 31. Juli 2020) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung des Verkehrsamtes sei vollumfänglich aufzuheben. Zur Begründung verwies er u.a. darauf, dass er für seine Ausbildung bei der Post auf den Führerausweis angewiesen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Innert angesetzter Frist verzichtete der Beschwerdeführer konkludent auf die Erstattung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG; SR 741.01). Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer nicht frei von Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Drogensucht wird nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist,

3 dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 124 II 559 Erw. 2b mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 Erw. 3c S. 126). 1.1.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (vgl. zit. Urteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 128 II 335 Erw. 4b S. 337). Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte - namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr - sowie ihrer Persönlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7.3.2018 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 1.1.3 Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 Erw. 5 S. 128). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. zit. Urteil 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 125 II 493 Erw. 2b S. 495). 1.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in

4 Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Beim Konsum von weichen Drogen (Cannabis) ohne Berührungspunkt zum Strassenverkehr ist eine Fahreignungsabklärung bei einem regelmässigen und häufigen Konsum nur dann ausnahmsweise angezeigt, wenn es sich insbesondere um einen berufsmässigen Fahrzeuglenkenden handelt (vgl. Mizel, AJP 2014, Heft 2, S 220 f.). Personen, die in diese Kategorie fallen, müssen auch bei einem regelmässigen Konsum von weichen Drogen ausserhalb des Strassenverkehrs systematisch einer Fahreignungsabklärung bei gleichzeitigem vorsorglichem Führerausweisentzug unterzogen werden (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2 Aufl., Zürich 2015, Art. 15d N 48). 2.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Sachverhalt. Der Beschwerdeführer wurde am 23. April 2020 (Donnerstag) um ca. 18.20 Uhr von einer Polizeipatrouille an der B.________ in C.________ SZ kontrolliert. Während dieser Kontrolle wurden beim Beschwerdeführer gemäss Polizeirapport 3 g Marihuana und 2.8 g unverpacktes Haschisch sichergestellt. Anlässlich der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ca. einem Jahr Betäubungsmittel im Umfang von 1 g Haschisch und 5 g Marihuana pro Woche konsumiere. Die sichergestellten Betäubungsmittel seien für den Konsum am Wochenende gedacht, gleichzeitig wurde ein angerauchter Joint sichergestellt. In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er es komplett übertrieben fände, es gehe nicht mehr lange, bis es legalisiert werde (vgl. Vi-act. 1). 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 29. Juli 2020 geltend, dass er nicht gewusst habe, dass er wegen des Rauchens eines Joints so bestraft werden würde. Er mache seine Ausbildung bei der Post, wo er zwingend auf den Fahrausweis angewiesen sei. Er liefere täglich Pakete aus. Weiter habe die Polizei seine Aussage falsch dargestellt. Die Frage sei gewesen, wann er das erste Mal geraucht habe, dies sei vor einem Jahr gewesen. Es seien auch nicht 5 g Marihuana in der Woche, sondern im Monat. Er habe über die Vorkommnisse seinen Lehrmeister informiert und fürchte jetzt um seine Lehrstelle. Ihm sei die Lehrstelle sehr wichtig und er wolle später die RS als Feldpöstler absolvieren. Er sei bereit, einen monatlichen Urintest zu machen und er habe auch schon einen Termin beim Hausarzt. 3.1 Der Beschwerdeführer relativiert seine Erstaussage in der vorliegenden Beschwerde mit dem Argument, die Polizei habe seine Aussage falsch dargestellt. Allerdings präzisierte er vor Verwaltungsgericht nicht, wie sein (regelmässiger) Konsum von Betäubungsmitteln im Einzelnen aussieht, vielmehr verweist er

5 generell auf die Falschdarstellung und er macht geltend, die Konsummengen seien monatlich zu verstehen. Indes ist ihm entgegenzuhalten, dass er die protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift als "gelesen und bestätigt" anerkannt hat (Vi-act. 1, S. 2 unten). Bei dieser Sachlage ist den Erstaussagen grundsätzlich mehr Gewicht beizumessen als dem nachträglichen Versuch, die ursprüngliche Aussage zu den eigenen Konsumgewohnheiten abzuschwächen. Dies steht im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung, wonach bei ihm Zeitablauf unterschiedlichen (bzw. widersprüchlichen) Sachdarstellungen die sogenannten Erstaussagen in aller Regel zuverlässiger und unbefangener sind als nachträgliche Sachdarstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. statt vieler: VGE III 2012 70 vom 14.12.2012 Erw. 3; VGE I 2012 35+36 v. 12.6.2012 Erw. 4.6 mit Hinweis). In diesem Sinne fällt die Erstaussage des Beschwerdeführers, dass er seit einem Jahr wöchentlich 1 g Haschisch und 5 g Marihuana konsumiere, stärker ins Gewicht als die Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift, wonach dies nicht zutreffe, zumal der Beschwerdeführer vor Gericht keine substantiierten Angaben über seinen tatsächlichen Konsum vorbrachte. 3.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der polizeilichen Befragung an, dass er nur an den Wochenenden konsumiere (vgl. Vi-act. 1). Diese Behauptung wird durch den Konsum vor der Polizeikontrolle an einem (frühen) Donnerstagabend widerlegt. Weiter musste dem Beschwerdeführer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit klar sein, dass er mit seiner Arbeit bei der Post (Ausliefern von Paketen) einer Berufsgruppe angehört, die es sich nicht erlauben kann, sich in einen Zustand zu versetzen, welcher das sichere Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet. Nicht zu hören ist der sinngemäss Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass sein Suchtmittelkonsum einen vorsorglichen Sicherungsentzug verursachen könne. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten (vgl. dazu den konstanten Grundsatz "ignorantia iuris nocet", d.h. Rechtsunkenntnis schadet, VGE III 2012 147 vom 9.10.2012 Erw. 1.3; VGE II 2011 51 vom 26.11.2011 Erw. 2.2; VGE III 2010 51 vom 20.05.2010 Erw. 5.3; VGE III 2009 18+29 vom 12.3.2009, Erw. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 111 V 405; RKUV 1986 S. 35). 4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht. An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich sind insbesondere

6 auch die Ausführungen zu den militärischen Ambitionen (als "Feldpöstler") sowie zur Berufsschule am Freitag, wie auch zu den sonstigen Reisegewohnheiten und dazu, dass er über ein GA verfüge. 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Vom Inkasso wird derzeit abgesehen, nachdem die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als erfüllt betrachtet werden. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Vom Inkasso wird einstweilen unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgesehen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. September 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III

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