Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.12.2020 III 2020 132

9 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,044 mots·~35 min·12

Résumé

Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 132 Entscheid vom 9. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Steinerberg, Sattelstrasse 12, 6416 Steinerberg, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)

2 Sachverhalt: A. C.________ ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks KTN .__01 (Flurnamen "E.________" bzw. "F.________"), Steinerberg (ca. 8.93 ha), worauf sich u.a. der Stall "E.________" befindet. B. Am 28. Juni 2007 erteilten das Meliorationsamt die Raumplanungsbewilligung und gestützt hierauf am 10. September 2007 der Gemeinderat Steinerberg die Baubewilligung für einen An- und Umbau des Stalls "E.________" von einem Anbinde- zu einem Laufstall. Die Baubewilligung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. angefochtener RRB Ingress lit. A). Mit Schreiben vom 15. September 2017 verlangte A.________ (Cousin von C.________) von der Gemeinde Steinerberg wegen Abweichungen von den bewilligten Plänen den Erlass eines Baustopps für die Arbeiten am Stall "E.________". Am 27. September 2017 hielt das Bauamt Steinerberg fest, ein Baustopp erübrige sich aufgrund der Beendigung der Bauarbeiten, verlangte indes gleichzeitig von C.________ die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die Abweichungen von der Baubewilligung vom 10. September 2007 (vgl. angefochtener RRB Ingress lit. B). C Am 27. Oktober 2017 reichte C.________ das nachträgliche Baugesuch ein. Dieses wurde im Amtsblatt Nr. ______ vom ______ 2017 (S. ______) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob A.________ am 22. November 2017 öffentlich-rechtliche Einsprache (Vi-act. II-02/Bei-lage 15). Am 18. Januar 2018 bzw. 11. Mai 2018 (Eingang Baugesuchszentrale) reichte C.________ nach Aufforderung des ARE vom 14. Dezember 2017 bzw. 19. April 2018 (Vi-act. III- 02/B11 S. 3 und B16) ergänzende Unterlagen ein (Vi-act. II-02/Beilagen 3 ff. und 27 ff.). D. Mit Gesamtentscheid (Baugesuch-Nr. B2017-1395) vom 10. September 2019 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Namentlich verfügte das ARE in Disp.-Ziff. 3 was folgt (Vi-act. II-02/Beilage 7): Vorbehalten bleiben der Entscheid über die Einsprache und die Baubewilligung der Gemeinde Steinerberg. Die nachträgliche Baubewilligung erwächst in Rechtskraft, sobald die Bauherrschaft über das erforderliche Fahrwegrecht verfügt. Unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 10. September 2019 wies der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 19/44 vom 21. Oktober 2019 die Einsprache von A.________ ab und erteilte die nachgesuchte

3 Baubewilligung (Disp.-Ziff. 1 und 3). Die Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 800.-- wurden der Bauherrschaft (C.________) auferlegt (Disp.-Ziff. 2 und Ziff. 6.5). E. Dagegen liess A.________ am 14. November 2019 Beschwerde beim Regierungsrat erheben mit den folgenden Anträgen (Vi-act. I-01): 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Baubewilligungsentscheid Nr. 19/44 des Gemeinderates Steinerberg vom 21. Oktober 2019 sowie der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 10. September 2019 aufzuheben. 2. Die Baubewilligung sei zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. F. Der Regierungsrat entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 533/2020 vom 30. Juni 2020 wie folgt (Bf-act. 1): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Gesamtentscheids der Vorinstanz 2 vom 10. September 2019 lautet neu wie folgt: "3. Vorbehalten bleiben der Entscheid über die Einsprache und die Baubewilligung der Gemeinde Steinerberg." 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dessen Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) verrechnet. 4. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu bezahlen. (5.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Zustellung elektronisch). G. Gegen diesen am 7. Juli 2020 versandten RRB Nr. 533/2020 vom 30. Juni 2020 lässt A.________ am 28. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben und beantragen: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss Nr. 533 / 2020 des Regierungsrates vom 30. Juni 2020 aufzuheben. 2. Die Baubewilligung sei zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners vor beiden Rechtsmittelinstanzen. H. Das Bauamt Steinerberg teilt am 31. Juli 2020 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit Antragstellung mit. Das ARE verzichtet mit Schreiben vom 13. August 2020 unter Verweis auf seine Vernehmlassung vom 17. Dezember 2019 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren sowie auf die kantonale Baubewilligung auf die Einreichung einer weiteren, umfangreichen Vernehmlassung.

4 Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 18. August 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Beschwerdegegner stellt mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 folgende Anträge: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2020 (Verfahren III 2020 132) sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 533/2020 vom 30. Juni 2020 sei zu bestätigen. 2. Eventuell sei die Rechtskraft der Baubewilligung aufzuschieben, bis die Bauherrschaft über das erforderliche Wegrecht verfügt. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung verbunden mit einem Augenschein durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. I. Am 23. November 2020 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Parteien replizieren bzw. duplizieren sowie sich zu den jeweiligen mündlichen Vorträgen der Gegenparteien äussern konnten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1Das Grundstück KTN .__01 grenzt mit KTN .__02 (Flurname "G.________") im Südosten und mit KTN .__03 (Flurname "H.________"; alle Steinerberg) im Norden an zwei ebenfalls landwirtschaftliche Grundstücke. Eigentümer sowohl von KTN .__02 als auch von KTN .__03 ist der Beschwerdeführer. Ab der gemeindeeigenen I.______-strasse (KTN .__04, Steinerberg) führt der E.______weg über KTN .__02 zum beschwerdegegnerischen Grundstück KTN .__01 und dort auf der südöstlichen Seite an einem Wohnhaus sowie am Stall "E.________" vorbei. In der Folge führt der Weg - nach einer Gabelung - weiter zum Grundstück KTN .__03. 1.2.1 Gemäss dem bewilligten und in Rechtskraft erwachsenen Plan Um- und Anbau Stall vom 23. Januar 2007 (in: Vi-act. III-02/B7) bewilligte der Gemeinderat mit Beschluss vom 10. September 2007 im Wesentlichen eine Vergrösserung des bisherigen Gebäudes in nordöstliche Richtung. Im damals geplanten Laufstall (vorher: Anbindestall) waren im Erdgeschoss u.a. neu geplant: 20 Liege-boxen für Kühe im südöstlichen Teil; ein Bereich mit Tiefstreu für 20 Stück Jungvieh im Bereich der östlichen Gebäudeecke; je ein Fressplatz für die Kühe sowie das Jungvieh, getrennt durch einen Kälberschlupf, in der Gebäudemitte, sich erstreckend von Südwest nach Nordost; zwei Abkalbeboxen, eine Kranken- sowie

5 eine Stierbox im Bereich der nördlichen Gebäudeecke; ein Stroh- sowie ein Futterlager; eine Mosterei; im Aussenbereich mittig situiert an der südwestlichen Gebäudewand ein Auslauf mit 81.6 m2. Im Obergeschoss waren neu eine Remise für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte sowie ein Strohraum im nordöstlichen Gebäudeteil geplant. Im Dachgeschoss wurde neu eine "Remise / Holzlager" für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte geplant sowie ebenfalls ein Strohraum. Sodann sah der Plan drei Silos an der nordwestlichen Wand in deren westlichen Hälfte vor, die sich in der Vertikalen über alle drei Geschosse erstreckten. 1.2.2 Gemäss dem vorliegenden nachträglichen Baugesuch ist namentlich im Erdgeschoss eine modifizierte Gebäudeeinteilung geplant. Im Bereich der nördlichen Gebäudeecke sind nunmehr lediglich 9 Liegeboxen geplant für 8 Mutterkühe sowie einen Stier. Im Bereich der östlichen Gebäudeecke kommen sodann insgesamt 4 Liegeboxen zu liegen für je zwei Mutterkühe und Milchkühe sowie für 4 Mutterkuhkälber (Aufzucht über 400 kg). Im Südwesten des Stallgebäudes sind ein Auslauf von 82.03 m2 geplant sowie zusätzlich in diesem Bereich 8 Liegeboxen für Mutterkühe und ein Fresstrog für Mutterkuhkälber. Die Fressplätze mit Kälberschlupf wurden sodann leicht angepasst. Neu verläuft im Aussenbereich um die östliche Gebäudeecke eine Auslauffläche von mit rund 47.88 m2 für behornte Mutterkühe und Kälber. Im Obergeschoss befindet sich neu ein Abstellraum für diverses Hagmaterial und 2 Stück Viehtränketröge. Die drei sich über Erd-, Ober- und Dachgeschoss erstreckenden Silos sind neu alle in der westlichen Gebäudeecke situiert ("Silo 1" unmittelbar in der Ecke, "Silo 3" und "Silo 2" direkt süd- bzw. nordöstlich angrenzend), bestehen entgegen der ursprünglichen Planung aus Kunststoff statt Beton (vgl. Baubeschrieb vom 27.10.2017 S. 3, in: Vi-act. III-02/B7) und sind rund statt eckig. Dadurch entfallen in diesem Bereich der Silos die früher vorgesehene Mosterei sowie der "Gang" (vgl. zum Ganzen angefochtener RRB Erw. 4.3; Plan "Um- und Anbau Stall, Grundrisse 1:100", vom 23.1.2007, Rev.-Dat. 18.1.2018, in: Vi-act. III-02/B7). 1.3.1 Im Gesamtentscheid vom 10. September 2019 erwog das ARE im Wesentlichen unter anderem (Erw. 2c), in Abweichung vom am 28. Juni 2007 (raumplanungs-)bewilligten Um- und Anbau des Stallgebäudes sei einerseits die Stalleinteilung im Gebäudeinnern anders ausgeführt, anderseits stattdessen auf der Südwestseite des Stalls acht über den Laufhof zugängliche Aussenboxen erstellt worden. Die Anzahl Tierplätze sei nicht verändert worden. Gemäss dem Amt für Landwirtschaft (AFL) hätten die Abweichungen am bewilligten Stallgebäude bis auf den offenen Abstellraum im Obergeschoss keine Änderungen am bewilligten Raumprogramm zur Folge. Der zusätzliche Freiraum im Gebäude-

6 innern werde mit der gehaltenen Mutterkuhherde mit behornten Tieren begründet. Die Flächenerweiterung von 15 m2 für den zusätzlichen Abstellraum für Hagmaterial und Viehtränketröge könne nachträglich bewilligt werden. Die Projektänderung sei zonenkonform. In Bezug auf die Erschliessung über KTN .__02 hält das ARE fest, dass es sich in erster Linie um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle und ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens geklärt werden könne. Die kantonale Baubewilligung könne mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass die erforderlichen Fahrwegrechte vor der abschliessenden Baufreigabe durch die Gemeinde vorliegen müssten. 1.3.2 Der Gemeinderat erwog im angefochtenen GRB Nr. 19/44 vom 21. Okto-ber 2019 im Wesentlichen und sinngemäss, die kantonale Bewilligung sei unter Auflagen erteilt worden (Erw. 2, 2. Abschnitt). In der kommunalen Beurteilungskompetenz verbleibe die Würdigung der umstrittenen Projektänderung zum Um- und Anbau des Stalls "E.________" auf deren Vereinbarkeit mit den baupolizeilichen Vorschriften. Diese seien eingehalten. Der formelle Einwand, die Baugesuchsunterlagen seien ungenügend, vermöge nicht zu verfangen (Erw. 2, 3. Abschnitt). Für die gemäss kantonalem Gesamtentscheid bewilligte Projektänderung sei auch die kommunale Bewilligung zu erteilen, soweit eine Beurteilungskompetenz bestehe. 1.3.3 Der Regierungsrat bejahte im angefochtenen Beschluss die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers und konnte in dessen prozessualen Verhalten keinen Rechtsmissbrauch erkennen (Erw. 1). Die Durchführung eines Augenscheines wurde nicht für notwendig erachtet (Erw. 2). Eine Verletzung der Begründungspflicht, namentlich soweit der Beschwerdeführer die Rüge auf die geltend gemachte ungenügende Erschliessung und Entwässerung bezog, verneinte der Regierungsrat bzw. erachtete er - betreffend die Entwässerung - als im regierungsrätlichen Verfahren geheilt (Erw. 3). Den Stall für die 20 Mutterkühe mit Kälbern beurteilte er nach Massgabe der einschlägigen Richtlinien (insbesondere Bericht Nr. 590 der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik [FAT] "Raumbedarf für Remisen und Einzelmaschinen" aus dem Jahr 2002; "Stallmasse für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz" des Forschungsinstituts für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau [FiBL] aus dem Jahr 2013) als nicht überdimensioniert (Erw. 5.1 ff.). Der zusätzliche Freiraum im Laufstallbereich sei für behornte Kühe erforderlich und angemessen (Erw. 5.3). Der bereits erstellte Abstellraum (15.47 m2) nehme praktisch kein zusätzliches Landwirtschaftsland in Anspruch (Erw. 5.4). Die Abstellflächen von insgesamt 395 m2 seien angesichts des Maschinenparks und zu lagernden Materials nicht überdimensioniert

7 (Erw. 5.6). Betreffend die Erschliessung legte der Regierungsrat im Wesentlichen dar, aus dem aktenkundigen Grundbuchauszug vom 4. Dezember 2017 ergebe sich, dass die Bauparzelle KTN .__01 aktuell über kein Fahrwegrecht zulasten von KTN .__02 verfüge, was unbestritten sei. Die Frage, ob das Fuss- und Viehfahrwegrecht das ganze Jahr und ein Winterfahrwegrecht u.a. durch KTN .__02, welche vor der Grundbuchbereinigung bestanden hätten, zu Unrecht gelöscht worden sei, habe der Beschwerdegegner in einem Zivilverfahren klären zu lassen. Fraglich sei, ob die Baubewilligung für den An- und Umbau des Stalls "E.________" vom 28. Juni 2007 bzw. 10. September 2017 (recte 2007; vgl. Ingress lit. A) so hätte erteilt werden dürfen. Indes hätten die vorliegenden Projektänderungen keine Veränderung der am 10. September 2007 rechtskräftig bewilligten Nutzung des Stalls zur Folge. Insbesondere finde keine Nutzungsintensivierung statt, führten die Änderungen zu keinem Mehrverkehr auf dem E.______-weg und hätten damit keinen Einfluss auf die strassenmässige Erschliessung. Eine allenfalls ungenügende Erschliessung des Stalls dürfe nicht zu einer Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung führen. Disp.-Ziff. 3 des (mit-)angefochtenen Gesamtentscheids, wonach die Baubewilligung erst in Rechtskraft erwachse, wenn der Beschwerdegegner über ein Fahrwegrecht auf KTN .__02 verfüge, sei damit zu streichen (Erw. 6.2). Es gehe vorliegend primär um eine veränderte Einteilung im Innern des Stalls "E.________". Hinzu kämen nur noch die angrenzenden Liegeboxen für acht Mutterkühe, welche sich in der blauen Gefahrenzone befänden. Insgesamt beinhalteten die Projektänderungen keine Nutzungsintensivierung gegenüber der Baubewilligung vom 10. September 2007, womit eine Verschärfung der Gefahrensituation beim Stall "E.________" nicht auszumachen sei. Die Vorinstanzen hätten dem Beschwerdegegner zu Recht nur empfohlen (und diesen nicht verpflichtet), Objektschutzmassnahmen umzusetzen (Erw. 7.2). Die unterirdische Versickerung des Dachwassers sei Gegenstand der Baubewilligung vom 10. September 2007 gewesen. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass die Meteorwasserleitung nicht erstellt worden sei. Die Frage der Versickerung des Dachwassers sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn das Dachwasser oberirdisch versickern würde, sei keine Rechtswidrigkeit auszumachen. Gegen die angebliche Verunreinigung seines Quellwassers durch das Dachwasser des Beschwerdegegners müsse sich der Beschwerdeführer auf dem Zivilweg zur Wehr setzen (Erw. 8.1 f.). 1.4Der Beschwerdeführer hält vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen noch an den Rügen der ungenügenden Erschliessung (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. I), eines

8 ungenügenden Entwässerungssystems (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. II) und eines fehlenden Schutzes vor Naturgefahren (Beschwerde S. 8f. Ziff. III) fest. 2.1Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner beantragen als Beweis einen Augenschein. 2.2.1 Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2 m.H.a. Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.2.2 Der Sachverhalt ist vorliegend zum einen mit den aktenkundigen Plänen, Fotos und weiteren Unterlagen dokumentiert (vgl. Erw. 1.1 ff.; zutreffend auch: angefocht. RRB Erw. 2). Zum andern vermitteln die allgemein zugänglichen elektronischen Hilfsmittel zur Beurteilung der Streitsache einen rechtsgenüglichen Einblick in die örtliche Struktur, die Umgebung und auch die Situierung des Bauvorhabens (webGIS; Google Earth; Google Street View; vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_138/2014 vom 3.10.2014 Erw. 5.2; 1C_157/2016 vom 6.9.2016 Erw. 2.2 [i.S. P. c. GR Schwyz betr. Eruierung des gewachsenen Terrains]). Soweit im Folgenden (im Wesentlichen) Rechtsfragen zu klären sind, hilft ein Augenschein nicht weiter. Wie es sich mit der Ableitung des Meteorwassers über eine unterirdische Meteorwasserleitung verhält, kann, wie bereits der Regierungsrat klargestellt hat (angefochtener RRB Erw. 2), nicht mit einem Augenschein erhoben werden. Daher durfte auch der Regierungsrat vom bereits im Verwaltungsbeschwerdeverfahren beantragten Augenschein zu Recht absehen. 3.1Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Erschliessung. Es fehle ein Zufahrtsrecht des Beschwerdegegners. Im Grundbuch sei kein Fahrwegrecht über die Parzelle des Beschwerdeführers vorgesehen (Beschwerde S. 3 Ziff. 1). Auch in tatsächlicher Hinsicht sei die Zufahrt ungenügend: Der bestehende Fahrweg weise eine Breite von 2.3 m auf. Der Beschwerdegegner befahre den Weg indes mit überbreiten Fahrzeugen und Baumaschinen, weshalb eine Breite von 3 m erforderlich wäre. Da der Weg zu schmal sei, komme es immer wieder zu erheblichen Schäden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 2). Der Vorinstanz könne sodann nicht gefolgt werden, wenn sie festhalte, eine allenfalls ungenügende Erschliessung des Stalls "E.________" dürfe nicht zu einer Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung führen. Das

9 Erfordernis der genügenden Erschliessung sei Voraussetzung bei jeder Erteilung einer Baubewilligung, unabhängig davon, ob es um eine Projektänderung gehe oder um ein neues Projekt. Es sei irrelevant, ob es zu einer Veränderung der im Jahr 2007 bewilligten Nutzung bzw. zu einer Nutzungsintensivierung komme (Beschwerde S. 4 Ziff. 4 f.; Replik S. 2 unten). Die bis anhin vom Beschwerdeführer geduldete Zufahrt über sein Grundstück KTN .__02 gelte nicht als rechtlich gesicherte Zufahrt (Beschwerde S. 5 Ziff. 7). 3.2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 ist die Erschliessung des zu überbauenden Landes eine Bewilligungsvoraussetzung. Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG; BGE 117 Ib 308 Erw. 4a; § 37 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Das Erfordernis der Erschliessung gilt in allen Nutzungszonen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen, mithin auch in der Landwirtschaftszone (vgl. VGE III 2015 190 vom 25.5.2016 Erw. 3.1; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 22 N 6). 3.2.2 Der Erschliessungspflicht wird primär mit der Grob- und Feinerschliessung gemäss Art. 4 f. des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes (WEG, SR 843) vom 4. Oktober 1974 nachgekommen. Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen (§ 37 Abs. 4 PBG). Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung (§ 37 Abs. 5 PBG) (VGE III 2019 232 vom 27.5.2020 Erw. 1.2). 3.2.3 Die hinreichende Zufahrt bzw. die genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG). Die rechtliche Sicherstellung von Erschliessungsanlagen liegt vor, wenn deren dauernde und jederzeitige Benutzung sichergestellt ist. Soweit der Bauherr nicht selber Eigentümer ist, und es sich nicht um öffentliche Anlagen handelt, muss die Benützung mittels eines Dienstbarkeitsvertrages und dem entsprechenden Grundbucheintrag abgesichert sein. Die rein obligatorische oder prekaristische

10 Gestattung der Benutzung reicht nicht aus (VGE III 2019 232 vom 27.5.2020 Erw. 1.3 m.H.a. VGE III 2012 122 vom 14.12.2012 Erw. 2.1 mit Verweis auf RRB Nr. 703/2012 vom 10.7.2012 Ziff. 4.3.1; VGE 1056/02 vom 20.11.2003 Erw. 2b/cc). 3.3.1 Die materielle Rechtskraft eines Urteils bewirkt insbesondere, dass die Parteien grundsätzlich mit Klagen bzw. Begehren ausgeschlossen sind, die den bereits beurteilten Streitgegenstand (res iudicata) betreffen (BGE 139 III 126 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 139 III 126 Erw. 3.2.3 mit Hinweisen; vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_673/2014 vom 7.3.2014 Erw. 5.2). Grundsätzlich gilt die Rechtsbeständigkeit eines Urteils (res iudicata) nur bezüglich derjenigen Parteien, die am Verfahren beteiligt waren (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 955; BGE 139 III 126 Erw. 3.1). Allerdings steht die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegen, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat (für den Bereich des Sozialversicherungsrechts vgl. bereits BGE 109 V 264 Erw. 3; BGE 98 Ib 489 Erw. 2 [betr. Kanton SZ]). Es besteht dann auch kein Anlass, vom ersten Entscheid abzuweichen, sondern es kann vielmehr auf diesen verwiesen werden (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I: Allgemeiner Teil, Basel 1976, Nr. 42 B.I; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 42 B.I.a). 3.3.2 Im Bereich des Baubewilligungsverfahrens bescheinigt die Baubewilligung dem Adressaten bzw. einem allfälligen Rechtsnachfolger, dass das Projekt einschliesslich der genehmigten Pläne und die vorgesehene Nutzung der Rechtsordnung entsprechen (Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 440). Müssen Abweichungen bei der Bauausführung in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren auf ihre Bewilligungsfähigkeit überprüft werden, ist dies der Beurteilung einer Projektänderung vergleichbar und sind ohne dass von einer eigentlichen res iudicata gesprochen werden kann - die bereits beurteilten Fragen grundsätzlich nurmehr neu zu beurteilen, soweit sich zwischenzeitlich neue Erkenntnisse ergeben haben, die nicht schon bei der Bewilligungserteilung bekannt oder bei genügender Sorgfalt erkennbar waren, oder wenn vergleichbare Umstände ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Beurteilung gebieten (vgl. VGE III 2009 183 vom 19.11.2009 Erw. 3.2.3; VGE III 2020 62 vom 16.7.2020 Erw. 2.2.2).

11 3.4.1 Der Beschwerdegegner weist auf ein Jahrzehnte zurückreichendes ganzjähriges Fuss- und Viehfahrwegrecht sowie ein früheres Winterfahrwegrecht hin, welche vor der Grundbuchbereinigung bestanden hätten (vgl. Vernehmlassung vom 21.9.2020 S. 6; Protokoll S. 8; Vi-act. II-02/Beilage 20, "Bereinigungsblatt", S. 5 lit. f, vgl. auch S. 4 lit. b). Es ist indes unbestritten, dass der Beschwerdegegner bzw. dessen Grundstück aktuell über kein grundbuchlich gesichertes Wegrecht zu Lasten des beschwerdeführerischen Grundstücks KTN .__02 verfügt (vgl. Grundbuchauszüge vom 13.3.2017 und 4.12.2017 zu KTN .__01 bzw. KTN .__02, in: Vi-act. II-02/Beilagen 15 [und dort Beilage 2] u. 19; Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 21.9.2020 S. 6). Mithin gestand der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner bis anhin prekaristisch die Mitbenützung des Abschnitts des E.______-wegs zu, welcher auf seinem Grundstück KTN .__02 verläuft, wie der Beschwerdeführer selber anerkennt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7). Dem beschwerdegegnerischen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seinerseits über kein im Grundbuch eingetragenes Recht verfüge, um über das Baugrundstück auf das Grundstück KTN .__03 zu gelangen (Vernehmlassung des Beschwerdegegners S. 7 oben), kann insofern nicht gefolgt werden, als dass dem aktenkundigen Grundbuchauszug vom 4. Dezember 2017 ein Fuss- und Winterfahrwegrecht u.a. zugunsten KTN .__03 und KTN .__02 zulasten des beschwerdegegnerischen Grundstücks KTN .__01 zu entnehmen ist (Vi-act. II-02/Beilage 19; vgl. Protokoll S. 13 Ziff. 3), was der Beschwerdegegner anlässlich der öffentlichen Verhandlung - jedenfalls sinngemäss - auch anerkennt, wobei er vorbrachte, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses Recht habe, und er es seinem Nachbarn verweigere (vgl. Protokoll S 14 Ziff. 4.1). 3.4.2 Am 28. Juni 2007 (Raumplanungsbewilligung) bzw. am 10. September 2007 (Baubewilligung) bewilligten das Meliorationsamt bzw. der Gemeinderat Steinerberg den An- und Umbau des Stalls "E.________". Die beiden Bewilligungen sind nicht aktenkundig, weshalb unklar ist, welche Ausführungen darin zur Frage der strassenmässigen Erschliessung gemacht worden waren. Dies ist jedoch ohne Bedeutung und bleibt folgenlos. Indes kann grundsätzlich ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Baureife und damit die Erschliessungsfrage (vgl. § 53 PBG i.V.m. § 37; Erw. 3.2.1 ff. hiervor) im Rahmen des damals zu prüfenden An- und Umbauprojekts abgeklärt worden sind. Mit der Baubewilligung musste inhärent auch die Erschliessung als rechtsgenüglich beurteilt worden sein, andernfalls eine Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Mit dem Regierungsrat ist festzuhalten, dass nichts dafür spricht, dass das Bauvorhaben von 2007 infolge der vorliegenden Projektänderung bezüglich der

12 Erschliessung eine Veränderung erfahren hat. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht (substantiiert) geltend gemacht. Die baulichen Änderungen bleiben verhältnismässig geringfügig; insbesondere aber ist keine Nutzungsänderung und/oder -intensivierung gegenüber der im Jahr 2007 bewilligten Baute erkennbar. Bereits das AFL (Abteilung Strukturverbesserungen) hat mit Fachbericht vom 2. November 2017 zuhanden des ARE (RR-act. II-02/B3) denn auch festgestellt, dass sich durch die Änderung des Bauvorhabens keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Erschliessung ergeben. Überdies hat das AFL als Auflage angeordnet, dass zum einen nach Abschluss der Bauarbeiten sämtliche Baumaschinen und Baumaterialien vom Hofgelände zu entfernen sind, und dass zum andern die Remisen und Lagerflächen im Stallgebäude Nr. .__05 nur für land-wirtschaftliche Zwecke genutzt werden dürfen und der Betrieb eines Magazins für ein Bauunternehmen nicht zulässig ist (Gesamtentscheid des ARE vom 10.9.2019 S. 3 Ziff. 1.a; vgl. kommunale Baubewilligung vom 21.10.2019 S. 3 Ziff. 2 unten), womit anzunehmen ist, dass das Gebäude bzw. das Grundstück bis anhin auch für letztgenannten Zweck Verwendung fand, was in den vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch beanstandet wurde (vgl. Verwaltungsbeschwerde vom 14.11.2019 S. 8 f. Ziff. II.1 f.). Hieraus ist unabhängig von der Frage, ob die Remise bis anhin allenfalls widerrechtlich für landwirtschaftsfremde Zwecke verwendet wurde oder nicht, zu schliessen, dass das nachträgliche Baubewilligungsverfahren faktisch eher eine Nutzungsreduktion zur Folge haben wird. Anderweitige neue Erkenntnisse mit Bezug auf die Erschliessung, welche sich zwischenzeitlich ergeben hätten und die nicht schon bei der Bewilligungserteilung im Jahr 2007 bekannt waren oder bei genügender Sorgfalt hätten erkennbar sein können, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht beigebracht. Mithin besteht für das Verwaltungs-gericht wie bereits für die Vorinstanzen kein Anlass zu einer erneuten entsprechenden Überprüfung. Insofern kann durchaus von einer res iudicata gesprochen werden, ohne dass dieser Nomenklatur eine entscheidende Bedeutung zukommt. Vielmehr ist für die vorliegende Beurteilung relevant, dass die Verbindlichkeit der vormaligen Beurteilung der Erschliessung unter den gegebenen Umständen auch dann Bestand hat, wenn die 2007 erteilte und in Rechtskraft erwachsene (Grund- )Baubewilligung nicht rechtmässig sein sollte (vgl. Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, S. 114). Dass die Baubewilligung vom 10. September 2007 nichtig wäre, wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht, noch ist eine solche Nichtigkeit ersichtlich; Revisionsgründe bestehen auch keine (vgl. § 61 lit. a-d VRP). 3.5Das vorstehend im Wesentlichen in Bezug auf die rechtlich gesicherte Erschliessung Ausgeführte gilt analog für die - vom Beschwerdeführer bestrittene

13 - Erschliessung in "tatsächlicher Hinsicht" (vgl. § 37 Abs. 3), zumal die erwähnte, vom AFL angeordnete Auflage eher für eine Reduktion der Nutzungsintensität der Erschliessungsanlage spricht. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 3.6Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Frage der Erschliessung im vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren keiner Überprüfung bedurfte bzw. bedarf. Die nachträgliche Projektänderung beim Stall "E.________" stellt keine erschliessungsrechtlich relevante wesentliche Änderung der Verhältnisse dar (vgl. VG ZH VB.2006.00181 vom 27.9.2006 Erw. 5.2). Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat die Auflage im Gesamtentscheid vom 10. September 2019 (Vi-act. II-02/Beilage 7 Disp.-Ziff. 3 zweiter Satz), wonach die Baubewilligung erst in Rechtskraft erwachse, wenn die Bauherrschaft über das erforderliche Fahrwegrecht verfüge, zu Recht aufgehoben (vgl. angefochtener RRB Erw. 6.2 in fine). 3.7Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, einlässlich auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich der öffentlichen Verhandlung an-geführten Bundesgerichtsurteile (1C_615/2017 vom 12.10.2018 Erw. 2.5; 1C_37/2011 vom 14.4.2011 Erw. 3.3 f.; 1C_192/2009 vom 17.11.2009 Erw. 2.4; 1C_255/2015 vom 14.3.2016 [i.Sa. K. vs. Gemeinderat Reichenburg] Erw. 5; vgl. Replik S. 8 oben) einzugehen, zumal es darin im Wesentlichen um die Frage geht, ob ein Bau mit der Auflage, die Erschliessung müsse (erst) vor Baubeginn geregelt sein, bewilligt werden könne. Die entsprechende Auflage wurde vom Regierungsrat zu Recht aufgehoben, sodass sich diese Frage vorliegend nicht mehr stellt. Im Übrigen sind die erwähnten Bundesgerichtsentscheide für den vorliegenden Sachverhalt, soweit ersichtlich, nicht einschlägig. Beispielsweise wurden im Fall des Urteils 1C_192/2009 fünf bisherige durch vierzehn neue Abstellplätze ersetzt; dieser erheblichen Nutzungsintensivierung konnte die bestehende Erschliessung nicht mehr genügen. Dies trifft vorliegend nicht zu, wo vielmehr das Bestehen einer tatsächlichen und auch bereits viele Jahre genutzten Erschliessung nicht negiert werden kann. Anders zu entscheiden käme nicht nur einer überspitzt formalistischen Betrachtungsweise gleich, sondern würde auch zu einem paradoxen, stossenden und unhaltbaren Ergebnis führen. Es würde nämlich bedeuten, dass die bestehende Erschliessung hinsichtlich der bis anhin rechtskräftig bewilligten Bauten als rechtsgenüglich zu erachten wäre. Eine nicht rechtsgenügliche Erschliessung könnte nur die nachträglichen (verhältnismässig) geringfügigen Änderungen betreffen, welche zurückzubauen wären, ohne dass mit ihnen, wie dargelegt, eine Nutzungsänderung und/oder Nutzungsintensivierung verbunden ist.

14 3.8Die fragliche Wegberechtigung des Beschwerdegegners auf dem beschwerdeführerischen Grundstück KTN .__02 ist auf dem Zivilweg zu klären (vgl. angefochtener RRB Erw. 6.2), was - im Grundsatz - auch der Beschwerdeführer anerkennt (Replik S. 3 2. Abschnitt), oder aber mit dem öffentlich-rechtlichen Institut der Erschliessungshilfe (§ 41 PBG; vgl. Vernehmlassung des ARE vom 17.12.2019 S. 6 Mitte). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass § 41 PBG auch beansprucht werden kann, um die erforderliche hinreichende Erschliessung nachträglich herbeizuführen, wenn sich herausstellt, dass eine überbaute Liegenschaft über kein grundbuchlich gesichertes (Fahr- )Wegrecht verfügt, obwohl ein solches seit Jahren ausgeübt und toleriert wurde (VGE III 2013 164 vom 27.3.2014 Erw. 1.1.4 mit Hinweis auf J. Hensler, Die Mitbenützung privater Erschliessungsanlagen durch Dritte [sog. Erschliessungshilfe nach § 41 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz], in: EGV-SZ 2004 S. 281 ff., S. 297 Ziff. 2.1.1). 4.1Der Beschwerdeführer rügt ferner ein ungenügendes Entwässerungssystem auf dem beschwerdegegnerischen Grundstück KTN .__01. Die Meteorwasserleitung bestehe gar nicht. Effektiv werde das Wasser über das Gelände abgeleitet und die Versickerung erfolge zwischen dem Bereich des ehemaligen Laufhofs und dem Haus sowie zwischen Gebäude und bestehender Strasse. Gemäss Beschwerdeführer funktioniere die Entwässerung nicht, wie die Gewässerverschmutzungen auf seinem Grundstück belegten (Beschwerde S. 6 Ziff. 1 f.; Replik S. 3 Mitte, S. 9). Sodann werde das Abwasser des beschwerdegegnerischen Hauses nicht in die Jauchegrube, deren behauptetes Volumen im "wesentlich kleiner" sei, geführt (Beschwerde S. 7 Ziff. 3; Replik S. 9). Das bewilligte Entwässerungskonzept ziehe die Meteorwasserleitung einer oberirdischen Versickerung vor. Die Vorinstanz verkenne, dass diese Meteorwasserleitung sehr wohl Verfahrensgegenstand sei. Die entscheidende Behörde habe abzuklären, ob es eine solche Leitung gebe (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 5). 4.2Vorweg festzuhalten und zu erinnern ist, dass Gegenstand des vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahrens eine Projektänderung am Stall "E.________" ist. Nicht erfasst hiervon ist das südwestlich angrenzende Wohnhaus und damit auch nicht dessen Abwasser(-konzept). Hieran ändert nichts, dass das Abwasser des Wohnhauses in die Jauchegrube beim Stall "E.________" geleitet wird (Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 21.9.2020 S. 10 [unten] f.; Bg-act. 2 S. 21 ff.; Bg-act. 3 S. 1 Ziff. 2; vom Beschwerdeführer bestritten [Beschwerde S. 7 Ziff. 3), zumal auch diese

15 Jauchegrube von der Projektänderung nicht erfasst wird. Weitere Ausführungen zum Abwasser des Wohnhauses erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 4.3Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Im Kanton Schwyz bewilligen die Gemeinden die Versickerung von unverschmutztem Abwasser nach den Anordnungen des Amtes für Gewässer (§ 22 lit. a Wasserverordnung [SRSZ 451.111] vom 23.6.2020, in Kraft seit 1.7.2020 [vgl. § 61 Wasserverordnung]; Zuständigkeit vor dem 1.7.2020: AFU, vgl. § 4 Abs. 1 lit. n der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz [VVzGSchG; SRSZ 712.111] vom 3.7.2001, in Kraft bis 30.6.2020 [vgl. § 60 lit. b Wasserverordnung]). Das kommunale Abwasserreglement vom 14. April 2004 bestimmt in Art. 12 ("Unverschmutztes Abwasser"), dass unverschmutztes Abwasser wie z.B. sauberes Regenwasser, Dachwasser gemäss Generellem Entwässerungsplan versickern zu lassen oder einem Vorfluter zuzuleiten ist. Die Versickerung hat in der Regel auf dem Grundstück zu erfolgen, auf dem das nicht verschmutzte Abwasser anfällt (Abs. 1). 4.4.1 Gemäss den aktenkundigen Planunterlagen führt die beanstandete Meteorwasserleitung mit einem jeweiligen Gefälle von 2% einerseits (zunächst als Sickerleitung) von der nördlichen Südwestseite um die westliche, nördliche und die östliche Gebäudeecke und anderseits von der südlichen Gebäudeecke bis zum Schlammsammler in der Mitte der Südostseite des Stalls. Von dort wird das Dachwasser in einer per 2007 bereits bestehenden Meteorwasserleitung ("BEST. MW-LEITUNG") unter dem E.______-weg hindurch in eine Sickerpackung geleitet (Pläne Um- und Anbau Stall, Grundrisse 1:100, vom 23.1.2007 [= baubewilligter Plan] bzw. 18.1.2018 [Rev.-Dat.; Projektänderungsplan], in: Vi-act. III-02/B7). 4.4.2 Gemäss Baubeschrieb vom 18. Januar 2018 sei die Meteorwasserleitung im Jahr 2012 erstellt und das Bauvorhaben am 10. Januar 2013 vom "Landwirtschaftsamt" abgenommen worden (Vi-act. III-02/B7). Dies wird vom Amt für Landwirtschaft - soweit ersichtlich - weder dementiert noch bestätigt. Ob diese angebliche Bauabnahme stattgefunden hat, ergibt sich auch sonst nicht aus den Akten (etwa durch ein entsprechendes Protokoll). Gewisse Zweifel ergeben sich zumindest in Anbetracht dessen, dass nicht das Amt für Landwirtschaft, sondern die Gemeinde für die Bauabnahme zuständig ist (§ 88 Abs. 1 PBG; vgl. Art. 38 BauR). Anlässlich der Koordinationssitzung vom 17. Dezember 2017 beantragte das AFU ergänzende Unterlagen, dies im

16 Zusammenhang mit der unklaren Si-tuation in Bezug auf die Meteorwasserleitung (vgl. Gesamtentscheid vom 10.9.2019 [= Vi-act. II-02/Beilage 7] S. 2 oben i.V.m. Vi-act. III-02/B11 Ziff. 1). Grundsätzlich hätte das ebenfalls vertretene Amt für Landwirtschaft an dieser Koordinationssitzung aufgrund der mutmasslich durchgeführten "Bauabnahme" entsprechende Zweifel ausräumen können, was indes offensichtlich nicht, jedenfalls nicht mit der hinreichenden Klarheit, erfolgt ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Meteorwasserleitung erstellt wurde, zumal es keine gegenteiligen Hinweise gibt (vgl. angefochtener RRB Erw. 8.1). Solche Hinweise vermag auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Wenn er aufgrund einer vermeintlichen - hier nicht weiter zu prüfenden - Gewässerverschmutzung auf seinem Grundstück KTN .__02 auf eine nicht erstellte Meteorwasserleitung schliessen will (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2), so vermag ein diesbezüglicher Zusammenhang von vornherein nicht zu überzeugen, handelt es sich doch beim fraglichen Wasser um unverschmutztes Dachwasser. Im Rahmen der noch vorzunehmenden Baukontrolle nach Eintritt der Rechtskraft der nachträglichen Baubewilligung wird dennoch auch die plangemässe Ausführung der Meteorwasserleitung einer Kontrolle zu unterziehen sein, nachdem sich den Akten auch keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass eine solche bereits ordnungsgemäss vorgenommen wurde. Hieran ändert weder das angesprochene Fehlen von konkreten Hinweisen, die gegen eine bereits erstellte Leitung sprechen, etwas, noch der Umstand, dass die Versickerung des Dachwassers nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war (vgl. angefochtener RRB Erw. 8.1). Unabhängig vom einen wie vom andern wird die angesprochene Baukontrolle/Bauabnahme vorzunehmen sein. Andernfalls, d.h. wäre eine Baukontrolle bereits vorgenommen worden, wären die Abweichungen von den 2007 bewilligten Plänen zweifelsohne auch ohne die Intervention des Beschwerdeführers, welche zum vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren geführt hat, festgestellt worden, zumal gemäss Art. 38 lit. c BauR eine Baukontrolle bereits bei Errichtung des Rohbaus nach rechtzeitiger Anzeige seitens der Bauherrschaft vorzunehmen wäre/ist. 4.4.3 Sollte die Baukontrolle indes ergeben, dass die Meteorwasserleitung entgegen den bewilligten Plänen nicht realisiert wurde, erübrigt sich die nachträgliche Erstellung derselben. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 z.H. des ARE (in: Vi-act. III-02 S. 4) hat das Amt für Umweltschutz dargelegt, dass die oberirdische Versickerung einer unterirdischen Versickerung in jedem Fall vorzuziehen sei, weil beim Durchfliessen der Bodenschicht die reinigende Wirkung der belebten Bodenschicht voll zum Tragen komme. Falls im konkreten Fall das Dachwasser nicht wie beantragt mittels Sickerpackung unterirdisch, sondern

17 flächig über die Schulter im Wiesland versickert werde, werde dies von der kantonalen Gewässerschutzfachstelle ausdrücklich begrüsst. Fraglich sei lediglich, ob die Abweichung von der bewilligten Entwässerung hin zu einer von der Gewässerschutzfachstelle gar bevorzugten Entwässerung mittels Projektänderung hätte beantragt werden müssen; bewilligungsfähig wäre die in der Verwaltungsbeschwerde bemängelte Entwässerung aus Sicht der kantonalen Gewässerschutzfachstelle im Sinne einer Optimierung ohnehin gewesen. Die Prüfung und Sicherstellung der planmässigen Ausführung von bewilligten Vorhaben sei Aufgabe der Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde. Gestützt auf diese Beurteilung der fachkompetenten Amtsstelle hat der Regierungsrat zu Recht keine Rechtswidrigkeit ausgemacht für den Fall, dass der Beschwerdegegner das Meteorwasser oberirdisch versickern lassen würde (angefochtener RRB Erw. 8.2). Indessen ergibt sich auch hieraus die Bedeutung der noch vorzunehmenden Baukontrolle. Sollte sich erweisen, dass die Meteorwasserleitung (wider Erwarten und entgegen den Plänen) nicht erstellt worden sein sollte, wird einerseits für die oberirdische Versicherung eine förmliche Bewilligung zu erteilen sein (vgl. vorstehend Erw. 4.3), und anderseits werden die Pläne entsprechend anzupassen sein. 5.1Schliesslich rügt der Beschwerdeführer einen fehlenden Schutz vor Naturgefahren. Das Amt für Wald und Naturgefahren halte explizit fest, dass bei der vorgesehenen Nutzung des Bauobjekts eine mittlere Gefährdung nicht akzeptabel sei. Es bestehe ein Schutzdefizit, das mittels Massnahmen behoben werden müsse. Eine Empfehlung, wie vom Amt für Wald und Naturgefahren ausgesprochen, erweise sich als ungenügend. In der Baubewilligung hätten zwingend die erforderlichen Auflagen erlassen werden müssen. Sodann fehle ein Objektschutznachweis, ohne welchen die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen (Beschwerde S. 8 Ziff. 1 f.). Die Vorinstanz widerlege die Behauptung, eine Verschärfung der Gefahrensituation beim Stall "E.________" sei durch die Projektänderungen nicht auszumachen, selber, wenn sie festhalte, die Liegeboxen für acht Mutterkühe befänden sich in der blauen Gefahrenzone. Damit gebe es mindestens eine Projektänderung, die für Naturgefahren relevant sei. In der blauen Gefahrenzone seien Bauvorhaben nur unter Auflagen gestattet, wobei es einen entsprechenden Objektschutznachweis eines Sachverständigen brauche (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3 f.; Replik S. 9 f.). 5.2.1 Der Regierungsrat hat die gesetzliche Grundlage an die sichere Erstellung von Bauten und Anlagen (Erw. 7.1; § 54 Abs. 1 PBG) zutreffend dargelegt.

18 Er hielt weiter fest, Bauvorhaben in Gebieten mit mittlerer Gefährdung (blaue Gefahrenzone) seien gemäss der kantonalen Naturgefahrenstrategie (vgl. RRB Nr. 647 vom 17.9.2019) nur unter Auflagen gestattet, wohingegen in Gebieten mit geringer Gefährdung (gelbe Gefahrenzone) lediglich Empfehlungen abzugeben seien (Erw. 7.1). Der Regierungsrat erwog sodann insbesondere (Erw. 7.2), - die westliche Gebäudeecke des Stalls befinde sich in der blauen Gefahrenzone, die östliche Gebäudeecke im Gefahrenhinweisbereich (braun eingefärbt); - der mittlere Teil des Stalls gehöre zur gelben Gefahrenzone; - es gehe bei der Projektänderung primär um eine veränderte Einteilung im Innern des Stalls; - der südwestliche Auslaufplatz sei bereits Gegenstand der Baubewilligung im Jahr 2007 gewesen. Hinzu kämen nur noch die angrenzenden Liegeboxen für acht Mutterkühe, welche sich in der blauen Gefahrenzone befänden; - der östliche Auslaufplatz sei keiner Gefahrenzone zugeteilt, sondern dem Gefahrenhinweisbereich; - die Projektänderung beinhalte keine Nutzungsintensivierung gegenüber der Baubewilligung vom 10. September 2007; - eine Verschärfung der Gefahrensituation sei durch die Projektänderung nicht auszumachen; - die Vorinstanzen hätten den Beschwerdegegner zu Recht nicht zur Umsetzung von Objektschutzmassnahmen verpflichtet, sondern solche empfohlen. 5.2.2 Im Rahmen des Gesamtentscheids des ARE vom 10. September 2019 (Vi-act. II-02/Beilage 7 S. 5 f. Ziff. 2) sowie der Vernehmlassung des ARE im vorinstanzlichen Verfahren vom 17. Dezember 2018 (Vi-act. II-02 S. 3 [unten] f.) hat auch das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) eine Beurteilung der Projektänderung vorgenommen. Demgemäss befinde sich das Bauvorhaben zum Teil einerseits im Bereich mittlerer Gefährdung, verursacht durch Hangmurenprozesse, anderseits im Bereich geringer Gefährdung, verursacht durch permanente Rutschprozesse. Laut der kantonalen Naturgefahrenstrategie werde bei der vorgesehenen Nutzung eine mittlere Gefährdung als nicht akzeptabel betrachtet; es bestehe ein Schutzdefizit, das mittels Massnahmen zu beheben sei. Eine gesetzliche Grundlage, die vorschreibe, welche Art einer Schutzmassnahme konkret auszuführen sei, gebe es nicht. Eine geringe Gefährdung hingegen verursache kein Schutzdefizit; Massnahmen gegen permanente Rutschungen seien nicht zwingend. Unter Auflagen seien Schutzmassnahmen zu verstehen, welche das Naturgefahrenrisiko minderten.

19 Diese setzten i.d.R. am Bauvorhaben selbst an (Objektschutz). Der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten stehe im Vordergrund. Auflagen müssten verhältnismässig sein; eine vollständige Elimination des Schadenrisikos sei i.d.R. unverhältnismässig. Die Behörden würden nicht vorgeben, wie der Schutz zu erreichen sei. Dem Bauherrn stehe ein objektbezogener Spielraum zu. Geländeanpassungen würden als mögliche Schutzmassnahmen gelten, so auch die Ausbildung die Berme/Abflachung bzw. die Ausbildung des Vorplatzes/Fallbodens oberhalb bzw. nördlich des Stallgebäudes; solche Geländeanpassungen könnten die Intensität allfälliger Hangmuren zumindest reduzieren; der Fachbereich Naturgefahren akzeptiere solche Massnahmen, wenn das Schadenpotential überschaubar sei und weitergehende bauliche Massnahmen unverhältnismässig seien. Das Gebäude befinde sich sodann nur teilweise im blauen Gefahrenbereich, was die Anforderungen an Schutzmassnahmen senken könne. Es sei der Gemeinde freigestellt, weitergehende Schutzmassnahmen zu verfügen. Schutzmassnahmen lägen grundsätzlich im Interesse der Bauherrschaft. Sie sei gut beraten, solche Massnahmen zu treffen. Sollte trotz Kenntnis auf Schutzmassnahmen verzichtet werden, seien im Schadenfall Leistungskürzungen der Versicherung nicht auszuschliessen. 5.3Die Angaben des Regierungsrats bzw. des AWN lassen sich in sachverhaltlicher Hinsicht über die im webGIS des Kantons Schwyz einsehbare Naturgefahrenkarte und im Übrigen, namentlich was die erwähnte nördlich des Stalls gelegene Berme anbelangt, über die aktenkundlichen Planunterlagen (vgl. Plan "Projektänderung, Um- und Anbau Stall, Fassaden, Schnitt A-A 1:100", vom 23.01.2007, Rev.-Dat. 27.10.2017, insbesondere Ansichten Ost- und Westfassade) sowie über die allgemein zugänglichen elektronischen Hilfsmittel (Google Earth; Landeskarte sowie Luftaufnahme [in: webGIS bzw. map.geo.admin.ch]) verifizieren. Die beanstandeten Ausführungen des Regierungsrats, welche im Einklang mit jenen des AWN stehen, sind zu bestätigen. Namentlich der Umstand - mit welchem sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt -, dass mit der oberwähnten Berme nördlich bzw. oberhalb bereits ein/e Schutz/-mass-nahme gegen Hangmuren besteht, spricht gegen eine zusätzliche Auflage zur Ergreifung von Schutzmassnahmen. Das AWN akzeptiert die Berme als schadenmindernde Massnahme und erachtet das vorliegende (verbleibende) Schadenpotenzial sinngemäss als überschaubar. Abgesehen davon besteht beim Ergreifen von Schutzmassnahmen grundsätzlich ein gewisser Spielraum zugunsten des Bauherrn. Beizupflichten ist sodann den beschwerdegegnerischen Ausführungen, wonach die hangabwärts situierten Liegeboxen für acht Mutterkühe im Aussenbereich westlich des Stalls, deren

20 angebliches Schutzdefizit der Beschwerdeführer sinngemäss im Wesentlichen rügt, durch das Stallgebäude einen gewissen (zusätzlichen) Schutz erfahren. Darüber hinaus sind diese Liegeboxen mit einer massiven Decke von 0.33 m Dicke überdacht (vgl. Plan "Projektänderung, Um- und Anbau Stall, Fassaden, Schnitt A- A 1:100", vom 23.01.2007, Rev.-Dat. 27.10.2017, Ansicht Westfassade). Sodann ergibt sich, dass auch ohne zusätzliche Schutzmassnahmen grundsätzlich weder Personen noch andere Grundstücke, mithin Eigentum Dritter, im Falle der Verwirklichung einer parzellenspezifischen Naturgefahr absehbar in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Ein allfälliges regelmässig bestehendes Restrisiko eines Schadenfalles - auch im Sinne eines Entschädigungsausfalles, sofern sich die getroffenen Massnahmen als ungenügend erweisen sollten - trifft einzig den Beschwerdeführer. Gegenteiliges wird zu Recht nicht geltend gemacht. Weder besteht für das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten Anlass, von der Auffassung des zuständigen und fachkundigen Amts abzuweichen, noch sind die entsprechenden Beschlüsse (so namentlich der Gesamtentscheid des ARE vom 10.9.2019 [= Vi-act. II-02/Beilage 7] und der angefochtene RRB) in diesem Zusammenhang zu beanstanden. Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich im konkreten Fall die vom Beschwerdeführer geforderte Auflage weiterer Schutzmassnahmen trotz dem angesprochenen Restrisiko (vgl. Vi-act. II- 02/Beilage 7 S. 5 unten) als unverhältnismässig. 6.1Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die mit dem vorliegenden Entscheid auflageweise geforderte eventuelle Nachbesserung der Planunterlagen für den Fall des Nichtbestehens der Meteorwasserleitung (vgl. Erw. 4.4.3 hiervor) rechtfertigen keine Gutheissung der Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen RRB sowie die Verweigerung der Baubewilligung verlangt wird. 6.2Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von insgesamt Fr. 3'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 6.3Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien

21 erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen sowie Kosten der öffentlichen Verhandlung) von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 4. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt. Der Beschwerdeführer hat die Restanz von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführer hat dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R) - den Gemeinderat Steinerberg (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (EB) - das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern (A) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. Dezember 2020

23 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Dezember 2020

III 2020 132 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 09.12.2020 III 2020 132 — Swissrulings