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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.11.2020 III 2020 122

23 novembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·7,736 mots·~39 min·9

Résumé

Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung) | Ausländerrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 122 Entscheid vom 23. November 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1973; Staatsangehöriger von C.________) reiste am 6. Mai 1992 als Asylsuchender in die Schweiz ein (vgl. AfM-act. 37). Sein Asylgesuch wurde abgewiesen; gemäss Verfügung vom 8. November 2000 des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wurde er indes im Rahmen der Humanitären Aktion 2000 vorläufig aufgenommen (vgl. AfM-act. 47/51). Am 17. Dezember 2003 erhielt A.________ die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B); letztmals verlängert bis 8. Dezember 2020 (vgl. AfM-act. 78ff./783). B. A.________ heiratete in D.________ SZ am 23. September 2006 E.________ (geb. 1972), eine niederlassungsberechtigte Staatsangehörige von C.________ (Ausweis C), die aus ihrer vorangegangenen Ehe den Sohn F.________ (geb. 1994) mit in die Ehe brachte. Aus der Ehe gingen die Zwillingssöhne G.________ und H.________ (geb. 2008) und eine Tochter mit Namen I.________ (geb. 2005) hervor (vgl. AfM-act. 102ff.). Die Ehe wurde am 17. Dezember 2012 gerichtlich getrennt; die Trennung wurde am 24. November 2014 wieder aufgehoben. Am 21. September 2018 wurde die Ehe schliesslich geschieden und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Für die drei gemeinsamen Kinder besteht eine Beistandschaft; seitdem der Mutter mit Beschluss der KESB vom 7. August 2019 zudem das Aufenthaltsrecht für die Tochter entzogen wurde, lebt Letztere im Jugendheim in K.________ (vgl. AfM-act. 775/801ff.). C. Am 13. Mai 2009 verwarnte das Amt für Migration des Kantons Schwyz (nachfolgend: AfM) A.________ aufgrund wiederholten Führerausweisentzugs (2001 – 2003 und 2009) und aufgrund vorliegender Polizeirapporte bezüglich Raufhandel und Tätlichkeit sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; gleichzeitig drohte das AfM ausländerrechtlich schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen an, falls er erneut gerichtlich bestraft oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte (vgl. AfM-act. 143). Am 3. November 2009 drohte das AfM zudem den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an. Hintergrund war eine neuerlich erlassene Verfügung des Verkehrsamts vom 28. Oktober 2008 (vgl. AfM-act. 166f.). D. Mit Verfügung vom 17. November 2010 verwarnte das AfM A.________ aufgrund eines Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes J.________ vom 30. August 2010 hinsichtlich Angriffs, mehrfachen einfachen sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der Widerhandlung gegen die Verkehrszu-

3 lassungsverordnung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung an (vgl. AfM-act. 193 und 195). E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 setzte das AfM A.________ davon in Kenntnis, dass man eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie eine Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung ziehe, wozu er die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme erhielt (vgl. AfM-act. 396ff.). Mit Schreiben vom 2. April 2013 liess A.________ eine Stellungnahme einreichen (vgl. AfM-act. 449ff.). Mit Verfügung vom 30. April 2013 verwarnte das AfM A.________ ein weiteres Mal und drohte ihm erneut den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an; es werde erwartet, dass er sich an die Gesetzesbestimmungen in der Schweiz halte und keine weiteren Delikte mehr begehe. Hintergrund dieser Verfügung waren Strafbefehle sowie Verfügungen des Verkehrsamtes, die zwischen 2011 und 2012 gegen A.________ ausgestellt worden waren (vgl. AfM-act. 467ff.). F. Am 29. Juli 2019 zeigte das AfM A.________ erneut an, dass es den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung ziehe und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Das AfM begründete dies sowohl mit der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. der Verletzung der Mitwirkungspflicht in jenem Verfahren als auch mit weiteren Strafbefehlen, die zwischen 2015 und 2018 gegen A.________ ausgestellt worden waren (vgl. AfM-act. 786ff.). Innert der angesetzten Frist liess sich A.________ hierzu nicht vernehmen (vgl. AfMact. 815). G. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 widerrief das AfM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg; er wurde angewiesen, die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (vgl. AfM-act. 818). Daraufhin liess A.________ am 3. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz einreichen mit dem Antrag, die Verfügung vom 13. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; es sei von einer Wegweisung abzusehen; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren (vgl. AfM-act. 837). H. Mit RRB Nr. 439/2020 vom 9. Juni 2020 beschloss der Regierungsrat (vgl. Bf-act. 1): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu verlassen.

4 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 120 Tagen an die Staatskanzlei zu überweisen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. (6.-8. Rechtsmittel; Zustellung) I. Gegen diesen RRB Nr. 439/2020 vom 9. Juni 2020 (Versand:16.6.2020) lässt A.________ am 7. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen: 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1. und 2. des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 9. Juni 2020 aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und es sei entsprechend von einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen. 2. Es seien Dispositiv-Ziffern 3. bis 5. des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 9. Juni 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer folgenden prozessualen Antrag: Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. J. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 und vom 21. Juli 2020 verzichten sowohl das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement des Regierungsrates wie auch das AfM auf die Einreichung einer Vernehmlassung bzw. halten vollumfänglich an ihren Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren fest. Mit Schreiben vom 6. August 2020 reicht der Beschwerdeführer das Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" sowie weitere Unterlagen nach. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das AfM hat die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c und e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

5 Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 widerrufen (vgl. Verfügung vom 13.1.2020, Erw. 2 und Erw. 3; AfM-act. 813f.). Der Regierungsrat bestätigte im angefochtenen Beschluss Nr. 439/2020 vom 9. Juni 2020 den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG sowie die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs und der Wegweisung. Den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG liess der Regierungsrat ungeprüft; bestätigte ihn mithin nicht. Demgegenüber liegen nach Darstellung des Beschwerdeführers weder die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. e AIG vor, noch würden sich Widerruf und Wegweisung als verhältnismässig erweisen (vgl. Beschwerde vom 7.7.2020 S. 2ff. Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 4). Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Bewilligungswiderruf gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG und die Wegweisung rechtens und verhältnismässig sind. 2. Zu prüfen ist zunächst, ob der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. 2.1.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. 2.1.2 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (Urteil BVGer E-2610/2018 vom 12.3.2019 Erw. 12.1). Dieser Tatbestand wird in Art. 77a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert (vgl. auch alt Art 80 VZAE). Demzufolge liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Abs. 1 lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der

6 Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Dieser Widerrufsgrund setzt nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Der Tatbestand ist mithin erfüllt, wenn der Ausländer erheblich und wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen hat, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen (vgl. Spescha, OFK-Migrationsrecht, N 11 zu Art. 62 AIG). 2.1.3 Zu den Verletzungen privatrechtlicher Verpflichtungen zählt mitunter auch das Anhäufen von Schulden, welche durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn u.a. aufgrund der Schuldenwirtschaft bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen wurde. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde (vgl. Urteil BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 Erw. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (vgl. Urteil BGer 2C_93/2018 vom 21.1.2019 Erw. 3.4). Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. Urteile BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 Erw. 3.3.1 und 2C_724/2018 vom 24.6.2019 Erw. 3.1 f.; vgl. Spescha, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG). Mutwilligkeit verlangt immer eine qualifizierte Vorwerfbarkeit, die nicht leichthin angenommen werden kann. Selbst anwachsende Schulden erlauben nicht ohne Weiteres den Schluss auf Mutwilligkeit, wobei die Beweislosigkeit derselben zulasten der Behörde geht (Urteil BGer 2C_27/2018 vom 10.9.2018 Erw. 2.4). Für die Beurteilung der Mutwilligkeit der Verschuldung kommt es auf die Umstände der Verschuldung und die Verschuldungsentwicklung im langjährigen Rückblick an: Gestützt hierauf ist im Zeitpunkt der behördlichen Verfügung bzw. im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides zu entscheiden, ob noch eine Ge-

7 fährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, was die Erforderlichkeit einer Zukunftsprognose unterstreicht. Die allfällige Bejahung einer Gefährdung setzt üblicherweise auch eine vergebliche Verwarnung voraus (vgl. Spescha, a.a.O., N 11 zu Art. 62 AIG m.H.a. Urteil BGer 2C_93/2018 vom 21.1.2019 Erw. 3.6.1ff.), wobei eine Verwarnung nicht grundsätzlich Voraussetzung für einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung ist (Urteil BGer 2C_813/2018 vom 5.4.2019 Erw. 5.4). 2.1.4 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_93/2018 vom 21.1.2019 Erw. 3.5 dargelegt, wann bei der Verschuldung von einem schwerwiegenden Verstoss (gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) und nicht "nur" von einem erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) auszugehen ist. Demgemäss kann der Unterschied nur im Umfang der Schulden liegen, wobei sich keine klare Grenze ziehen lässt. So ging das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; Urteil BGer 2C_517/2017 vom 4.7.2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; Urteil BGer 2C_164/2017 vom 12.9.2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; vgl. Urteil BGer 2C_997/2013 vom 21.7.2014) von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Die erforderliche Verschuldung für die Annahme eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG dürfte somit tiefer liegen. 2.2.1 Das AfM begründet das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG u.a. damit, dass dem Beschwerdeführer wiederholt (insgesamt sieben Mal für die Gesamtdauer von 54 Monaten) der Führerausweis entzogen werden musste; zusätzlich seien insgesamt acht Strafbefehle gegen ihn ergangen und dabei Bussen in Höhe von Fr. 6'050.--, Geldstrafen in der Höhe von Fr. 12'600.-- und Freiheitsstrafen von 6 Monaten ausgesprochen worden. Trotz zweimaliger Verwarnung und zweimaliger Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung, habe er nicht straffrei bleiben und sich an die geltenden Gesetze halten können; damit sei eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festzustellen. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seit seiner zweiten Androhung vom 30. April 2013 Verlustscheine im Wert von Fr. 31'009.05 angehäuft habe, die aus Schulden gegenüber der Krankenkasse sowie dem Staat bestehen würden; insoweit komme er seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nicht nach; er scheine nicht gewillt zu sein, seine Schulden zu begleichen (vgl. Verfügung vom 13.1.2020 S. 6 Ziff. 2).

8 2.2.2 Der Regierungsrat bestätigte mit dem vorliegend angefochtenen RRB im Wesentlichen die Ausführungen des AfM. Auch wenn die Mehrzahl der gegen den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 5. Oktober 2001 bis 17. Juli 2018 ergangenen Strafbefehle Bussen oder Geldstrafen beinhalteten, lasse sich bereits aufgrund der hohen Anzahl der Delikte auf die Gleichgültigkeit gegenüber dem Schweizerischen Rechtssystem schliessen. Der Beschwerdeführer habe sich weder von den beiden Verwarnungen der AfM vom 13. Mai 2009 bzw. 3. November 2009 noch den zwei weiteren Androhungen des Widerrufs vom 17. November 2010 bzw. 30. April 2013 beeindrucken lassen und jeweils danach weiter strafbare Handlungen verübt; die Kantonspolizei habe noch am 15. April 2017 ein Rayonverbot wegen häuslicher Gewalt verfügen müssen. Die fortgesetzte Delinquenz trotz mehrfacher Verwarnung bzw. Androhung des Widerrufs verdeutliche seine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bzw. offenbare, dass er nicht gewillt sei, sich an die in der Schweiz geltenden Vorschriften zu halten; daran vermöchten auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers für einen zukünftig deliktfreien Lebenswandel nichts zu ändern (vgl. Erw. 3.1). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer durch sein fortgesetztes deliktisches Verhalten die Schuldenbildung von Fr. 31'009.05 durch Bussen und Geldstrafen weiter vorangetrieben habe, anstatt sich um die Sanierung seiner Schulden zu bemühen; zudem habe er seit 2016 bis 3. Dezember 2019 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 46'544.65 bezogen (vgl. Erw. 3.2). 2.2.3 Der Beschwerdeführer betont, die Vorinstanzen hätten den Widerruf zu Recht nicht mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (längerfristige Freiheitsstrafe) begründet. Allerdings würden die Vorinstanzen verkennen, dass für Vorstrafen primär dieser Widerrufsgrund einschlägig sei und nicht einfach, wenn die geforderte Schwere nicht erreicht sei, lit. c im Sinne eines Auffangtatbestandes bemüht werden könne. Die Einheit der Rechtsordnung gebiete, den Widerrufsgrund nach lit. c nur dann anzurufen, wenn alle Vorstrafen und Verfehlungen zusammen einen ähnlichen Unrechtsgehalt aufweisen wie die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von lit. b. Laut Beschwerdeführer bedeutet dies, dass wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse für sich alleine nicht zur Erfüllung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG genügen, sondern nur dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit den Vorwurf einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen. Dies sei in casu nicht der Fall. Selbst in der Summe blieben die Vorstrafen weit entfernt von einer längerfristigen Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer habe weder erheblich noch wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG verstossen. Auch sei keine Gefährdung gegeben. In den letzten acht Jahren und namentlich seit der zweiten Androhung vom 30. April 2013 seien lediglich drei

9 Übertretungen hinzugekommen. Diese zeitliche Komponente sowie der Fakt, dass er sich seither an die Rechtsordnung gehalten habe, liessen die Vorinstanzen ausser Acht. Freiheitsstrafen oder auch nur geringfügige Geldstrafen seien seit über acht Jahren keine mehr hinzugekommen. Es sei daher weder sachgerecht noch verhältnismässig, ihm vorzuhalten, nicht gewillt zu sein, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass sämtliche Verfehlungen entweder einen Bezug zum Strassenverkehr oder der Trennung von seiner Ehefrau gehabt hätten und ausnahmslos Alkohol im Spiel gewesen sei. Den Führerschein habe er vor vier Jahren abgegeben, wodurch SVG-Delikte ausser Betracht fielen. Die Scheidung vom Herbst 2018 wirke deeskalierend und auch die Alkoholproblematik habe der Beschwerdeführer seit langer Zeit im Griff. 2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer andeutet, auch für die Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG müssten Vorstrafen vorliegen, die im Unrechtsgehalt an eine Verurteilung mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe heranreichen, so kann dem nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer allein die Strafen summiert. Abgesehen davon errechnete der Beschwerdeführer selber, dass er bereits 2013 aufsummiert zu Freiheitsstrafen von rund 10.5 Monaten verurteilt worden sei, was einer längerfristigen Freiheitsstrafe (mindestens 1 Jahr) doch sehr nahe kommt (vgl. AfM-act. 450). Die Erfüllung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG setzt nicht zwingend strafrechtliche Verurteilungen voraus (vgl. oben Erw. 2.1.2). Entscheidend ist vielmehr, dass die von der ausländischen Person begangenen Verstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung qualifiziert werden müssen (Urteile BVGer E-2610/2018 vom 12.3.2019 Erw. 12.1; D-5433/2014 vom 25.11.2014 Erw. 10.2; D-2448/2009 vom 16.11.2011 Erw. 6.3). Entscheidend ist auch nicht allein die Anzahl an Delikten. Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen daher auch noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes. Die vorzuwerfenden Verstösse müssen in der Gesamtbetrachtung als vergleichbare Missachtung der Rechtsordnung beurteilt werden wie ein Verstoss, der mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe belangt wurde. Erst dies rechtfertigt es, beides, nämlich Art. 62 Abs. 1 lit. b und lit. c AIG, nebeneinander als gleichwertige Gründe für einen Bewilligungswiderruf zu führen. Sie müssen beide einen vergleichbaren Unrechtsgehalt voraussetzen, was - wie erwähnt - nicht allein von der Summe der Strafen oder Anzahl an Verfehlungen abhängt. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung. 2.3.2 Der Beschwerdeführer liess sich seit rund 20 Jahren verschiedene Verfehlungen zu Schulden kommen (vgl. Aufstellung im angefochtenen RRB Ingress

10 Bst. B; auch in der zweiten Androhung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom 30.4.2013, AfM-act. 471; Widerrufsverfügung Erw. 3, AfM-act. 817). Der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 13. Mai 2009 lagen ein Strafmandat wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln, fünf Führerausweisentzüge sowie zwei Polizeirapporte betreffend Raufhandel und Tätlichkeit zugrunde (begangen zwischen 2001 und 2009; AfM-act. 143). Am 28. Oktober 2009 wurde der Führerausweis erneut (zum 6. Mal) für 14 Monate entzogen, worauf am 3. November 2009 die zweite Verwarnung ausgesprochen wurde. Dies, nachdem der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzug und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung am 14. August 2009 erneut ein Fahrzeug lenkte (AfM-act. 163; 166). Die dritte Verwarnung (1. Androhung des Bewilligungswiderrufs) verfügte das AfM ein Jahr später am 17. November 2010 (AfM-act. 196), nachdem am 30. August 2010 ein Strafbefehl wegen Angriffs, der mehrfachen einfachen sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, der Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgestellt wurde (AfM-act. 175). Die dem Strafbefehl zugrundeliegenden drei Verfehlungen beging der Beschwerdeführer allerdings zwei vor der ersten, resp. eine vor der zweiten Verwarnung von 2009. Die vierte Verwarnung (2. Androhung des Bewilligungswiderrufs) erging am 30. April 2013 (AfM-act. 467). Ihr lagen (zusätzlich) ein Strafbefehl vom 18. November 2011 wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeit gegenüber seiner Ehefrau und dem Stiefsohn (begangen zwischen 2008 und 2010; AfM-act. 295); ein Strafbefehl vom 23. Oktober 2012 wegen Fahrens in fahruntüchtigem (angetrunkenem) Zustand und grober Verkehrsregelverletzung (begangen am 9. Juni 2012), ein Führerausweisentzug von 24 Monaten (wegen derselben Verfehlung), ein Strafbefehl vom 21. Dezember 2012 wegen mehrfacher Nötigung (gegenüber Ehefrau und Kindern, begangen zwischen Dezember 2011 bis Juni 2012), mehrfacher versuchter Nötigung (begangen 2012), Drohung (begangen 2012) sowie des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges in fahruntüchtigem (angetrunkenem) Zustand und grober Verkehrsregelverletzung (wobei es sich um dasselbe Vergehen handelte, das dem - angefochtenen - Strafbefehl vom 23.10.2012 zugrunde lag; vgl. AfM-act. 376). Seit der vierten Verwarnung (2. Androhung des Bewilligungswiderrufs) ist zudem aktenkundig: - Mit erwähntem Strafbefehl vom 21. Dezember 2012 wurde auch eine Bewährungshilfe angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde zu einem zweijährigen

11 Alkoholverbot sowie einer sozial-psychiatrischen Behandlung gegen Alkoholmissbrauch und Gewaltbereitschaft angewiesen. Da er am 25. April 2013 am Wohnort der Familie durch die Polizei betrunken angetroffen wurde, legte die Staatsanwaltschaft am 13. Mai 2013 die Weisung neu fest und erliess ein Rayonverbot. Auf Einsprache hin bestätigte der Einzelrichter die Weisung (Alkoholverbot/sozial-psychiatrische Behandlung) und das Rayonverbot mit gewissen Modifikationen; eine weitere Anpassung erfolgte durch das Kantonsgericht (vgl. zum Ganzen AfM-act. 493). - Strafbefehl vom 2. Oktober 2015 wegen Benützen eines Fahrstreifens mit anderslautendem Fahrziel zum Zweck des Überholens; begangen am 9. August 2015 (AfM-act. 523). - Strafbefehl vom 17. Februar 2017 wegen Störung des Polizeidienstes, Missachten einer polizeilichen Wegweisung oder Fernhaltung; begangen am 22. Januar 2017 (indem er eine mündliche Wegweisung von der Familienliegenschaft durch die Polizei nicht einhielt und sich gegenüber der Polizei ungebührlich verhielt; AfM-act. 594, 587). - Von der Kantonspolizei am 17. April 2017 verfügtes Rayonverbot (Gebiet um Familienliegenschaft) sowie Kontaktaufnahmeverbot mit der Familie für 14 Tage (AfM-act. 632). - Strafbefehl vom 17. Juli 2018 wegen Widerhandlung gegen das BG über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr, da der Beschwerdeführer mit zwei Kollegen am 26. März 2018 abends das Bahnhofareal in Zug trotz wiederholter Aufforderung zweier Sicherheitsbediensteter der SBB nicht verliess (AfM-act. 774). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Polizei unter dem Titel 'häusliche Intervention' an den Wohnort der Ehefrau und der Kinder seit 2013 mehrfach ausrücken musste, nämlich am 29. März 2013 (AfM-act. 445); 18. Mai 2013 (AfMact. 478); 31. August 2015 (AfM-act. 521); 6. Oktober 2015 (AfM-act. 532); 21./22. Januar 2017 (AfM-act. 589); 14. Mai 2017 (AfM-act. 739); 5. Dezember 2017, 22. Dezember 2017, 9. Januar 2018, 12. Januar 2018, 15. Januar 2018 (AfM-act. 759); 20. Januar 2018 (AfM-act. 762); 24. Juni 2018 (AFM-act. 770); 23. November 2018 (AFM-act. 779). Schliesslich reichte das AfM während des vorliegenden Verfahrens neue Polizeiberichte ein (VG-act. 11), gemäss welchen die Polizei am 21. Mai 2020 sowie am 18. Juli 2020 wiederum im häuslichen Bereich intervenieren musste, da es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter zu Auseinandersetzungen kam.

12 2.3.3 Bei dieser Aktenlage lässt sich der Beschwerdeführer mit der Aussage, er habe sich in den letzten acht Jahren und namentlich seit der zweiten Androhung vom 30. April 2013 lediglich drei Übertretungen vorzuwerfen, in zu gutem Licht erscheinen. Tatsache ist, dass 'nur' 2015, 2017 und 2018 je ein Strafbefehl ausgestellt werden musste und es sich dabei nicht um schwerwiegende Verfehlungen handelte. Anderseits musste die Polizei unter dem Titel 'Intervention im häuslichen Bereich' zig Mal ausrücken (allein zwischen 5.12.2017 und 20.1.2018 siebenmal), wobei die Berichte als Grund durchwegs familiäre Probleme aufgrund übermässigen Alkoholkonsums (oder vergleichbar) nennen. In den letzten Berichten 2018 fügte denn die Polizei jeweils an (vgl. AfM-act. 758; 762; 769): Bei A.________ besteht offensichtlich nach wie vor ein akutes Alkoholproblem. Das Familienleben ist dadurch weiterhin massiv belastet. Eine Besserung der Situation scheint aufgrund der vielen (und in absehbarer Zeit nicht endenden Ausrückungen) nicht in Sicht. Unsere Gespräche mit A.________ zeigten keine Wirkung. Auch ist zu erwähnen, dass die Ehefrau nie eine Anzeige gegen A.________ erstatten wollte. Es scheint so, als sei sie auf ihn angewiesen, weshalb sie auch seine Dienste (welcher Art auch immer) in Anspruch nimmt und ihn dann aber auch wieder loswerden will. Ein schriftliches Hausverbot gegen A.________ ist immer noch in Kraft. Wir befürchten, dass die Kinder durch diese andauernde Situation massiv traumatisiert werden und hoffen, dass die KESB wirksame Massnahmen ergreift. Tatsächlich zeichnet sich der Hintergrund der Interventionen wie ein roter Faden durch all die Berichte: Die Familie findet sich zusammen. Früher im Rahmen des normalen Alltages, nach der Trennung des Beschwerdeführers von der Ehefrau und seinem Auszug aus der Familienwohnung etwa infolge eines Familienanlasses oder weil die Ehefrau ihn um eine Dienstleistung bat oder infolge des Besuchsrechts oder weil er die Kinder hüten sollte oder auch zufällig. Plötzlich eskaliert die Situation aufgrund x-beliebiger Meinungsverschiedenheit zwischen den Ehepartnern oder dem Beschwerdeführer und einem Kind. Der Beschwerdeführer wird dabei von der Ehefrau als charakterlich impulsiv bis aggressiv beschrieben, wobei die Situation bei Alkoholkonsum schlimm sei. Der Beschwerdeführer wird laut, schreit, wirft mit Gegenständen um sich, kann Drohungen aussprechen und - zumindest in früheren Jahren - kam es auch zu Tätlichkeiten. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines kulturellen Hintergrundes einem starren Rollenverständnis verhaftet ist, da dem Ehemann und Vater unbedingt zu gehorchen ist. Wenn die Eskalation kein Ende findet, wird die Polizei gerufen, die den Beschwerdeführer wegweist oder abführt. Bei den polizeilichen Interventionen wurde jeweils auch der Blutalkoholwert bestimmt (zwischen 0.22 bis 2.07 %o). Gelegentlich wurden Anzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet, diese aber wieder zurückgezogen. Ob es (seit 2012) noch zu eigentlichen Tätlichkeiten kam, ist damit ungewiss. Unbestritten ist für das Gericht,

13 dass die Vorfälle mit massiven Wutausbrüchen des Beschwerdeführers und groben Sachbeschädigungen namentlich auf die Kinder einschüchternd wirken müssen, was erst die Ausführung der Polizei gegenüber der KESB begründet. Ist kein Alkohol im Spiel, bestehen - auch gemäss Aussagen der Angehörigen - keinerlei Probleme, so dass die Mutter die Kinder offenbar dem Vater/Beschwerdeführer auch weiterhin selbständig überlässt. Der Beschwerdeführer behauptet, seit geraumer Zeit abstinent zu sein. Dem kann aufgrund der jüngsten Berichte allerdings kein Glaube geschenkt werden. Auf die ihm durch die Polizei am 19. Juli 2020 gestellte Frage zum Umgang / Verhältnis mit Alkohol antwortete er, dies sei sein Privatproblem, das müsse er selber entscheiden. Auch antwortete er, vor der Auseinandersetzung Alkohol konsumiert zu haben (Polizeibericht vom 21.7.20). Mithin kann von Abstinenz keine Rede sein. Dies lässt sich auch daraus schliessen, dass die Tochter nach der Heimkehr umgehend ins Heim zurückkehren wollte, als sie realisierte, dass der Vater/Beschwerdeführer Alkohol konsumiert hatte, was letztlich Auslöser der Auseinandersetzung in diesem Jahr war. Mithin steht fest, dass die Tochter geprägt ist von negativen Erlebnissen, verursacht durch den Alkoholkonsum des Vaters. Dennoch ergibt sich aber aus den Akten auch, dass wenn Alkohol keine Rolle spielt, auch die Tochter den Umgang mit dem Vater pflegt, die Ex-Frau gar seinen Kontakt sucht und insbesondere auch die Söhne den Umgang mit dem Vater pflegen. Ausserhalb des häuslichen Bereichs sind seit 2013 einzig die drei genannten Verfehlungen aktenkundig. Seitens der Vorinstanzen wird dem Beschwerdeführer sonst auch nichts vorgeworfen. Sein Verhalten im häuslichen Bereich, das wenn Alkohol im Spiel ist - regelmässig polizeiliche Interventionen verursachte bzw. verursacht, ist nicht tolerierbar. Auch wenn die Ex-Frau zu Protokoll gab, ihn und seinen Charakter zu kennen und nicht Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben, stellte die Polizei zu Recht fest, dass das grobschlächtige, aggressive, sachbeschädigende und mitunter drohgebärdende Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere für die Kinder traumatisierend ist. Es ist erstaunlich, dass der Beschwerdeführer/Vater gemäss seinen Aussagen nur das Beste für seine Kinder will und sich gleichzeitig uneinsichtig zeigt, was sein ungebührliches Verhalten anbelangt. All dies kann keinesfalls beschönigt werden. Ob aber dieses weitestgehend auf den häuslichen Bereich beschränkte Missverhalten, das im Zusammenhang mit Alkoholkonsum auftritt, das keine Strafverfahren nach sich zog - sei es, weil trotz Fehlverhalten keine Straftaten begangen wurden, sei es, weil Anzeigen nicht erstattet oder zurückgezogen wurden -, und das - zumindest aktenkundig - seit 2018 kaum noch auftrat, den Unrechtsgehalt erreicht, der einen Bewilligungswiderruf wegen erheblichem oder wiederholtem Verstoss oder

14 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG rechtfertigen würde, kann indes offen gelassen werden. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, wäre ein Widerruf und Wegweisung aus der Schweiz im konkreten Fall ohnehin unverhältnismässig. 3.1.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 Erw. 2.2). Dabei sind sowohl im Rahmen von Art. 96 AIG als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (Urteil BGer 2C_479/2019 vom 12.12.2019 Erw. 4). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 Erw. 5.5; BGE 135 II 377 Erw. 4.3). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile BGer 2C_410/2018 vom 7.9.2018 Erw. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16.12.2014 Erw. 2.4). 3.1.2 Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 130 II 281 Erw. 3.1 m.H.). Der betreffende Anspruch gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale

15 Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt daher im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK die vorgenannte Abwägung, wobei sich jene von Art. 96 AIG und von Art. 8 Ziff. 2 EMRK decken (Urteil BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018). 3.1.3 Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK u.a. in seinem Aspekt des Schutzes des Privatlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 Erw. 3). Danach bedarf die Beendigung des Aufenthalts nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Es kann dann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land derart eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen diesfalls noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung. Die Aufenthaltsbewilligung soll dann zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen oder nicht verlängert werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die ausländische Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 144 I 266 Erw. 3.9; BGE 139 I 16 Erw. 2.2.1). 3.1.4 Eine Delinquenz einer ausländischen Person vermag den grundrechtlichen Schutz ihrer sozialen Bindungen nicht ohne weiteres dahinfallen lassen. Dem deliktischen Verhalten und den übrigen Umständen ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung gilt es insbesondere die Schwere des begangenen Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 Erw. 2.3.m.H.; BGE 135 II 377 Erw. 4.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu vermeiden (vgl. Urteil BGer 2C_507/2017 vom 21.12.2017 Erw. 3.1 m.H.). 3.2 Die Vorinstanzen haben die Entfernungsmassnahme als verhältnismässig erachtet (vgl. angefochtenen RRB Nr. 439/2020 vom 9.6.2020 Erw. 4; mitange-

16 fochtene Verfügung des AfM vom 13.1.2020 Erw. 4ff.). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass keine schwerwiegenden Straftaten vorliegen, die im Vergleich zu den privaten Interessen der gesamten Familie seine Entfernung rechtfertigen würden (vgl. Beschwerde vom 7.7.2020 S. 6 Rz. 13ff.). 3.3 Beim öffentlichen Interesse sind die vom Beschwerdeführer begangenen Verfehlungen zu berücksichtigen. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens sowie die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist dabei die vom Strafrichter verhängte Strafe (vgl. BGE 134 II 10 Erw. 4.2). Bereits 2013 stellte der Beschwerdeführer fest, er sei bis dahin zusammengerechnet mit einer Gesamtstrafe von etwa 10.5 Monaten bestraft worden. Es ist dies die Summe aus mehreren Strafbefehlen, wobei namentlich der Strafbefehl vom 21. Dezember 2012 (AfM-act. 392) mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten ins Gewicht fällt. Auf den Widerruf des früher bedingt ausgesprochenen Strafvollzuges wurde verzichtet, da der Beschwerdeführer die Massnahmen (Therapie wegen Alkohol und Gewalt) einhalte und mit dem Bewährungsdienst zusammenarbeite, eine positive Entwicklung ersichtlich sei und eine gute Prognose ausgestellt werden könne. Zum Verschulden selbst äussert sich der Strafbefehl nicht, die Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage nach der Polizeiintervention vom 2. Juni 2012 erneut mehrfach strafbar gemacht habe und ihn Geldstrafen offenbar nicht zu beeindrucken vermöchten (AfM-act. 388). Seit 2013 wurde der Beschwerdeführer noch bestraft, weil er am 5. August 2015 einen Fahrstreifen mit anderslautendem Fahrziel zwecks Überholen benutzte, am 22. Januar 2017 trotz Aufforderung der Polizei, die Familienliegenschaft zu verlassen, zu dieser zurückkehrte und sich gegenüber der Polizei ungebührlich verhielt, sowie am 26. März 2018 mit Kollegen trotz wiederholter Aufforderung zweier Sicherheitsbediensteter der SBB das Bahnhofareal Zug nicht verliess (vgl. AfM-act. 523, 594, 774). Auch wenn keines der Delikte zu bagatellisieren ist, so ist dennoch zu konstatieren, dass es sich dabei nicht um schwerwiegende Rechtsverstösse handelt. Den Führerausweis hat der Beschwerdeführer mittlerweile abgegeben. Die beiden anderen Delikte stehen in Zusammenhang mit dem Alkoholmissbrauch des Beschwerdeführers. Diesbezüglich kann entgegen seiner Behauptung aktuell nicht von einer Abstinenz ausgegangen werden. Dennoch ist eine Besserung durchaus erkennbar. Denn die ihm früher vorgeworfenen Tätlichkeiten blieben in den letzten Jahren aus, sind zumindest nicht aktenkundig. Polizeiliche Interventionen sind zumindest seit 2018 kaum mehr aktenkundig. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers ist daher nur als mässig zu bezeichnen.

17 3.4 Demgegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Er hat seine Heimat 1992 im Krieg als 19-jähriger Schüler, d.h. ohne Berufsausbildung und ohne Schulabschluss, verlassen und ist - auf Anraten der Eltern - in die Schweiz geflüchtet (vgl. AfM-act. 23, 32). Zwischenzeitlich lebt er seit rund 27 Jahren hier. 2006 hat er geheiratet, wobei seine Ehefrau einen Sohn (Jg. 1994) in die Ehe brachte. Gemeinsam haben sie eine Tochter (Jg. 2005) und Zwillingssöhne (Jg. 2008). Die Ehe wurde (nach einer gerichtlichen Trennung von 2012 - 2014) 2018 geschieden. Die Ehefrau und die Kinder verfügen über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Dem Beschwerdeführer gelang in der Schweiz der berufliche Einstieg. Nach anfänglichen Hilfsarbeiten in der Gastronomie arbeitete er später als Metallbauarbeiter. An seiner Fähigkeit, sich beruflich zu integrieren, vermag die Tatsache, dass er zwischenzeitlich arbeitslos war und auch aktuell stellensuchend ist, nichts zu ändern. Namentlich ist die aktuelle Situation mitunter auch pandemiebedingt (z.B. die letzte Kündigung). Aufgrund der Arbeitslosigkeit war er 2006/2007 sowie 2016 bis 2019 und seit Juni 2020 Bezüger von Sozialhilfe (vgl. Bf-act. URP-Beilagen Nr. 1). Seinen Pflichten während der Arbeitslosigkeit kam er nach, bemühte sich um neue Stellen und vermochte jeweils eine zu finden. Auch die Anweisung der Fürsorgebehörde, in einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, beendete er aufgrund des Findens einer Anstellung. Insgesamt hat der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht, dass er in der hiesigen Berufswelt Fuss gefasst hat, auch wenn nicht von einer überaus gelungenen beruflichen Integration gesprochen werden kann (gemäss eigener Feststellung keine "rosige", aber gelungene berufliche Laufbahn, AfM-act. 829). Bezüglich die soziale Integration ist nicht viel bekannt. Dies nicht zuletzt auch, weil der Beschwerdeführer von seinem Recht auf Stellungnahme keinen Gebraucht gemacht hatte (AfM-act. 790; 815). Deshalb und weil den Akten insbesondere Kontakte zu Familienangehörigen und Landsleuten zu entnehmen sind, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine vertiefte soziale Integration verneinte. 2018 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Gemäss Scheidungsvereinbarung vom August 2018 (Bf-act. 5) stehen die gemeinsamen Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern, wobei die Kinder auch unter Beistandschaft standen und stehen. Den Wohnort haben sie bei der Mutter (die Tochter lebt seit 2019 im Jugendheim K.________). Dem Vater wurde ein Besuchsrecht (1. und 3. Wochenende / Monat) eingeräumt sowie das Recht, die Kinder während drei Wochen pro Jahr während den Schulferien zu betreuen.

18 Das Familienleben ist zweifellos nicht ungetrübt. Die polizeilichen Interventionen standen schier ausnahmslos in Zusammenhang mit dem häuslichen Bereich bei alkoholisiertem Zustand des Vaters/Beschwerdeführers. Es kam dabei zu Gewaltausbrüchen, Drohungen und - zumindest früher - auch zu Tätlichkeiten. Daneben aber scheinen die Verhältnisse weitgehend intakt zu sein. Der Kontakt zum Beschwerdeführer ist nicht abgebrochen; er wird mitunter durch die Ex-Frau gesucht. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens gelangte das AfM auch an die Beiständin der Kinder (vgl. AfM-act. 803). Gemäss ihren Ausführungen haben sich die Kinder und der Vater seit der Scheidung regelmässig in der Familienwohnung getroffen. Kindsmutter und Kindsvater würden die Besuche in Eigenregie organisieren und die Mutter nehme daran weitgehend teil. Auch besuche man weiterhin als gesamte Familie Bekannte und Freunde oder der Vater verbringe mit den Zwillingssöhnen Zeit auf dem Fussballplatz. Bei Erziehungsschwierigkeiten ziehe die Mutter den Beschwerdeführer zur Unterstützung bei. Aktuell wünsche die Tochter den Vater nicht zu sehen; Kontakte hätten sich auf erzieherische Fragen beschränkt. Es sei schwierig vorherzusehen, wie die Kinder auf einen Wegzug des Vaters reagieren würden. Sie könne sich gut vorstellen, dass dies namentlich für die Zwillingssöhne eher schwierig wäre. Die Kontaktaufrechterhaltung wäre sehr schwer, wenn überhaupt möglich, zumindest bis die Kinder selbständig seien. Eine emotionale Zuneigung sei für die Kinder wichtig, aber nicht in dem Masse möglich, wie bei physischer Anwesenheit. Für die Kindsmutter sei die Erziehung schwierig; sie brauche Unterstützung. Der Kindesvater nehme daran teil, jedoch nur, wenn er von ihr um Hilfe ersucht werde. Falls er nicht mehr in der Schweiz wäre, habe sie ein gut funktionierendes Helferinnennetz. Diese Ausführungen sind auch vor den Ausführungen in den jüngsten Polizeiberichten nachvollziehbar. Daraus geht hervor, dass der Vater Zeit mit seinen Buben verbracht hat, er somit weiterhin in engem Kontakt steht. Auch mit der Tochter verbringt er Zeit, was jedoch nur geht, wenn sie dazu einwilligt, was nicht der Fall ist, falls er alkoholisiert ist. Zudem war angedacht, dass die Familie die Auffahrtstage gemeinsam verbringt, was dann bekanntlich scheiterte. Damit aber steht fest, dass trotz der schwierigen Vergangenheit und trotz der fehlenden Abstinenz des Beschwerdeführers die Familienbande ungebrochen scheint und sowohl die Ex-Frau als auch die Kinder den Kontakt pflegen und suchen. Für die vorliegend zu tätigende Interessenabwägung ist dabei von Gewicht, dass es dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes - als einem wesentlichen Element unter anderen - Rechnung zu tragen gilt, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 Erw. 5.5.1). Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es rechtsprechungsgemäss grundsätzlich

19 aber auch ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (Urteil BGer 2C_783/2019 vom 27.2.2020 Erw. 4.2). Hierauf verweisen denn auch die Vorinstanzen und sie halten fest, mit Besuchen sowie den modernen Kommunikationsmitteln könne der Kontakt angemessen aufrecht erhalten werden. Dem ist indes entgegen zu halten, dass dies - wie die Beiständin ausführt - im konkreten Einzelfall nicht in vergleichbarer Qualität möglich ist und ob Besuche aus oder nach C.________ realistisch sind, hängt nicht zuletzt auch von den finanziellen Möglichkeiten ab. Diese werden vom Beschwerdeführer nachvollziehbar bestritten. Insgesamt ist das Interesse an einem Verbleib des Vaters in der Schweiz aus Sicht des Familienlebens daher als hoch einzustufen. Zu beachten ist schliesslich auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach C.________, das der Beschwerdeführer 1992 verliess. Eine solche scheint nicht geradezu unzumutbar zu sein. Der Beschwerdeführer spricht L.________ und die Kultur und Gesellschaft sind ihm - wie aus diversen polizeilich protokollierten Aussagen hervorgeht - nach wie vor vertraut. 2013 lebten seine Eltern und eine Schwester noch in C.________ (vgl. AfM-act. 460). Es fanden über die Zeit mehrere Treffen in der Schweiz oder M.________ (nicht in C.________) statt, so dass von einem bestehenden Kontakt ausgegangen werden kann. Ob der damalige (2013) Plan verwirklicht wurde, dass die Eltern zum Bruder nach N.________ auswandern würden, ist unbekannt. Der Beschwerdeführer äussert sich - trotz ihn treffender Mitwirkungspflicht - hierzu nicht, namentlich bestreitet er nicht, dass sie in der Heimat leben; gegenteiliges vermag er denn auch nicht zu belegen. Die prägenden Jugendjahre hat der Beschwerdeführer in der Heimat verbracht. Auch wenn er zwischenzeitlich seit rund 27 Jahren in der Schweiz wohnt, dürfte es für den 47-jährigen Beschwerdeführer weder unmöglich noch unzumutbar sein, in der ihm nach wie vor vertrauten Gesellschaft wieder Fuss zu fassen (vgl. Urteil BGer 2C_173/2020 vom 27.8.2020 Erw. 5.5.1). Seine hier erworbene Berufserfahrung wird ihm dabei von Nutzen sein. 3.5 Zusammenfassend kann im Rahmen der Interessenabwägung festgehalten werden, dass dem mässigen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein grosses resp. überwiegendes privates Interesse entgegensteht. Dieses ist geprägt von einer langen Anwesenheit in der Schweiz, während welcher der Beschwerdeführer beruflich - angemessen - Fuss fassen konnte. Insbesondere aber verfügt seine Familie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Trotz der familieninternen Verfehlungen des Beschwerdeführers besteht ein aktives Familienleben, was nach einer Wegweisung nicht in der Qualität aufrechter-

20 halten werden könnte. Und schliesslich wäre auch eine Rückkehr für den Beschwerdeführer selbst sehr einschneidend, auch wenn sie nicht als geradezu unzumutbar zu betrachten ist. Wenn sich aber der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erweisen, ist - zur Zeit - davon abzusehen. Dies kann und darf aber nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten nicht zu ändern hat. Namentlich wird er eindringlich aufgefordert, seinen Alkoholkonsum gänzlich zu beenden. Entgegen seiner gegenüber der Polizei geäusserten Ansicht, handelt es sich hierbei nicht um seine Privatsache. Wie vorliegendes Verfahren zeigt, ist davon viel mehr das ganze Familienleben betroffen und muss die Polizei bemüht werden. Sollte er sich hierzu nicht durchringen können oder wollen, sind weitere Verfehlungen - innerhalb und ausserhalb des Familienkreises - nicht ausgeschlossen. Dann aber wird eine Gesamtsicht der Verfehlungen für die Erfüllung des Widerrufsgrundes genügen und/oder aber die Interessenabwägung wird kippen. Denn die Interessenabwägung beruht nicht zuletzt auf dem Interesse, dass die Familie weiterhin räumlich nahe wohnen kann. Wenn aber das Familien- und insbesondere Kindeswohl durch den Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss gestört wird, dann besteht hierfür kein Grund. Es liegt daher im ureigendsten Interesse des Beschwerdeführers, sich künftig wohl zu verhalten. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer denn auch nochmals und ausdrücklich gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass bei weiteren Widerhandlungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz der Bewilligungswiderruf geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird. 4. Damit erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als unverhältnismässig und damit bundesrechtswidrig. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist daher gutzuheissen. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- dem Staat auferlegt (§ 72 VRP). 5.2 Zudem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer für das Obsiegen gestützt auf § 74 Abs. 1 VRP für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den

21 notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die obzitierten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht. Er weist einen Aufwand von 7.15 Stunden aus und stellt ein Honorar inkl. MwSt von Fr. 1'405.50 in Rechnung, was in Anbetracht der zitierten Grundlagen zu keinen Korrekturen Anlass bietet. 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht ist damit als gegenstandlos geworden abzuschreiben. 5.4 Betreffend Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wird die Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen, damit er darüber befindet.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Regierungsratsbeschluss Nr. 439/2020 vom 9. Juni 2020 und die Verfügung des Amtes für Migration vom 13. Januar 2019 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Staat auferlegt. Auf eine kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'405.50 (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 7. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - das Amt für Migration (EB) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. November 2020

23 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. Dezember 2020

III 2020 122 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.11.2020 III 2020 122 — Swissrulings