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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2020 III 2020 105

21 décembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,089 mots·~30 min·8

Résumé

Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabe Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030; Los 21 Lachen Autobahnkreisel - Reichenburg / Kantonsgrenze, Speerstrasse Reichenburg; Zuschlagsverfügung) | Öffentliches Beschaffungsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 105 Entscheid vom 21. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabe Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030; Los X; Zuschlagsverfügung)

2 Sachverhalt: A. Im Amtsblatt Nr. 47 vom 22. November 2019 (S. 2747 ff.) und gleichentags auf der Plattform www.simap.ch hat der Kanton Schwyz, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz, die Ausführung von Winterdienstleistungen (Schneeräumung, Glatteisbekämpfung und teilweise Schneefräsarbeiten) auf den Kantonsstrassen 2020 - 2030 im offenen Verfahren, das dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist, ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Winterdienstleistungen enthielt insgesamt 19 Lose, darunter Los X. Die Frist zur Einreichung des Angebotes wurde auf 15. Januar 2020, 14.00 Uhr, festgesetzt. B. Innert Frist gingen beim Kanton zwei Offerten zu Los X ein, eine von der D.________ AG für Fr. 115'045.15/Jahr und eine von der A.________ AG, für Fr. 124'442.65/Jahr (ohne Berücksichtigung des offerierten Kombirabattes). C. Mit RRB Nr. 412/2020 vom 26. Mai 2020 Dispositiv-Ziff. 9 hat der Regierungsrat die Ausführung der Winterdienstleistungen, Los X, an die D.________ AG, zum Offertpreis von netto Fr. 115'045.15 pro Jahr (inkl. MwSt) vergeben, mithin zu einem Preis für den Winterdienstvertrag über zehn Jahre von Fr. 1'150'451.50. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 eröffnete das Tiefbauamt des Kantons Schwyz den Offerenten den Vergabebeschluss mit der Begründung (Bfact. 2): Im Sinne von § 31 Abs. 1 VIVöB erfolgte die Vergabe an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (vgl. Besondere Bestimmungen Kapitel 2.3.2). Ausschlaggebend für die Vergabe waren nebst dem tiefen Preis auch das Kriterium Qualität der Fahrzeuge, Geräte und Garagierung. D. Am 8. Juni 2020 lässt die A.________ AG gegen den Vergabeentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: A. In der Sache 1. Die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2020 betreffend Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 im Ausschreibungsverfahren Winterdienstleistungen auf Kantonsstrassen 2020-2030, Vergabe Winterdienst Los X sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen oder b) eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung der Angebote und zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin an das Tiefbauamt des Kantons Schwyz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners 1, eventuell zulasten der Beschwerdegegnerin 2.

3 B. Im Verfahren 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wird der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt und der Zuschlagsempfängerin freigestellt, dem Verfahren als Beigeladene im Sinne von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 beizutreten, mit der Ankündigung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Verfahrensbeitritt angenommen wird. Die Parteien werden aufgefordert, dem Verwaltungsgericht den Vertraulichkeitsgrad der eingereichten Akten zu bezeichnen und der Beschwerde vom 8. Juni 2020 wird einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. F. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 lässt sich die Beschwerdeführerin zum Umfang der Akteneinsicht äussern. G. Die Zuschlagsempfängerin lässt sich innert angesetzter Frist (bis 1.7.2020) nicht vernehmen und äussert sich auch nicht zum Akteneinsichtsrecht, womit androhungsgemäss Verzicht auf eine Parteistellung angenommen wird. H. Mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 29. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz: 1. Der Beschwerde vom 8. Juni 2020 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. 2. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. I. Mit Zwischenbescheid III 2020 137 vom 5. August 2020 entzieht der Einzelrichter der Beschwerde vom 8. Juni 2020 die am 10. Juni 2020 verfügte aufschiebende Wirkung nicht. Die Beschwerdeführerin erhält die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2020 sowie die Zusammenstellung der Bewertung der beiden Offerten zu Los X und das Leistungsverzeichnis Los X der Zuschlagsempfängerin (ohne die Detailkalkulation in Ziff. 5). Der Beschwerdeführerin wird zur Einreichung einer Replik eine Frist bis 18. August 2020 angesetzt (Zwischenbescheid III 2020 137 vom 5.8.2020 Disp.-Ziff. 1 f.; Erw. 7.1 f.). J. Auf das Akteneinsichtsgesuch vom 11. August 2020 hin stellt des Gericht der Beschwerdeführerin die vollständigen Kopien des Verfahrensdossiers der Zuschlagsempfängerin betreffend die beiden Fahrzeuge inkl. Geräte zu (Vi-

4 Aktenordner Los X, Register 5 und 6, mit Abdeckungen der in den Offerten enthaltenen Preise). Die Vorinstanz wird aufgefordert, zeitnah zum Nachweis des nicht aktenkundigen Formulars 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' Stellung zu nehmen. K. Am 19. August 2020 reicht die Vorinstanz das von der Zuschlagsempfängerin am 12. März 2020 ausgefüllte Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' nach (in Kopie an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin). L. Mit Replik innert erstreckter Frist vom 31. August 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge "In der Sache" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 bekräftigen. Mit Duplik innert erstreckter Frist vom 28. September 2020 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen aus der Vernehmlassung 29. Juli 2020 fest. Mit Triplik vom 26. Oktober 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge "In der Sache" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 erneuern. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 27. Mai 2020 eröffneten Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz (Disp.-Ziff. 9 des RRB Nr. 412/2020 vom 26.5.2020) und die Erteilung des Zuschlags für die 'Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030, Los X an sie. 1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.3 Gegen Verfügungen der Auftraggeber kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (Art. 15 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001 i.V.m. § 3 lit. a und b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur IVöB [KRB IVöB; SRSZ 430.120] vom 17.12.2003). Die Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB).

5 1.4 Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Submissionsverfahren ein Angebot eingereicht (vgl. Bf-act. 3 f.), das auch bewertet wurde (vgl. Bf-act. 10). Den Zuschlag hat eine andere Offerentin erhalten. Mithin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Vergabebeschluss direkt betroffen. 1.4.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts reicht die unmittelbare Betroffenheit für die Bejahung der Beschwerdelegitimation indes nicht aus. Diese ist im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2019 46 vom 24.4.2019 Erw. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 Erw. 5). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.). Zu beachten ist, dass im Submissionsverfahren in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar ist. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich hingegen bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln auf. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1 Erw. 4.1 sowie B 11.2 Erw. 3.2). 1.4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2C_380/2014 vom 15.9.2014 = BGE 141 II 14 = ZBl 2015 S. 251 ff. Erw. 4.1 mit Hinweisen) ist das rechtlich geschützte Interesse eines nicht berücksichtigten Anbieters dann gegeben (i.S.v. von Art. 115 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005), wenn der unterlegene Bewerber eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung seines Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten. Dies wurde bejaht, wenn der nicht berücksichtigte Anbieter als Zweitplatzierter vernünftige Chancen auf einen Zuschlag gehabt hätte, ebenso bei jemandem, der nur knapp hinter dem Zweitplatzierten lag, weil nicht ohne weiteres klar war, dass bei Gutheissung der Beschwerde diese Rangfolge Bestand haben würde. 1.4.3 Die Überprüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Submissionsverfahren ist beschränkt. Dies geht einmal aus Art. 16 Abs. 2 IVöB hervor, wonach die Arbeitsvergabe auf die Angemessenheit hin nicht überprüft werden kann. Zu prüfen ist die Sachverhaltsfeststellung sowie die Rechtsanwendung (Rechtskontrolle; EGV-SZ 2003 B 1.3). Der Vergabebehörde kommt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu,

6 dies insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote (BGE 141 II 353 Erw. 3; BGE 141 II 14 Erw. 8.3). Vergaberechtliche Ermessensentscheide überprüft die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich zurückhaltend und nicht frei (BGE 141 II 14 Erw. 2.3; EGV-SZ 2010 B 11.1 Erw. 1.3; VGE III 2019 72 vom 26.6.2019 Erw. 3.2). Die verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz hat in erster Linie Rechtsfragen zu beantworten, nicht aber Fachfragen der Verwaltung zu beurteilen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 80 N 1). Das Gericht hat sich deshalb bei Submissionsbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung bei Problemen vorwiegend technischer Natur und bei reinen Ermessensfragen aufzuerlegen. Bei der Frage des wirtschaftlich günstigsten Angebots setzt es nicht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der Vergabebehörde (vgl. Galli/Moser/Lang/ Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N 1385). Das Gericht kann nur im Falle von Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens seitens der Vergabebehörde einschreiten, was praktisch einer beschränkten Willkürprüfung gleichkommt. Hingegen muss es bei der Prüfung der Verfahrensregeln auf dem Gebiet des Submissionsrechts nicht die gleiche Zurückhaltung an den Tag legen (BGE 141 II 353 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). 1.5 Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde beim Vergleich der beiden eingegangenen Offerten zu Los X in der Bewertungstabelle des Tiefbauamtes vom 14. April 2020 geprüft und gewertet. Bei einem Total von 400 möglichen Punkten rangierte das Angebot der Beschwerdeführerin mit einer Gesamtpunktzahl von 372 Punkten und einem Rückstand von 8 Punkten auf Platz 2 hinter dem erstplatzierten Angebot der Zuschlagsempfängerin mit einer Gesamtpunktzahl von 380 Punkten (vgl. Bewertungstabelle vom 14.4.2020, RRB 412/2020 vom 26.5.2020 Erw. 2.3 S. 5 und Erw. 4.2 S. 12; dem Beschwerdeführer am 5.8.2020 - ohne die Detailkalkulation in Ziff. 5 - zugestellt; vgl. zu letzterem Ingress lit. I hiervor). Sollte die Zuschlagsempfängerin, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, mangels Erfüllung der Eignungskriterien vom Verfahren ausgeschlossen werden, so ginge der Zuschlag an die Beschwerdeführerin. Das Nämliche gilt, wenn die Prüfung der Bewertung der Zuschlagskriterien ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin mehr Punkte als die Zuschlagsempfängerin erzielte. Mithin wird ihre Stellung durch den Verfahrensausgang unmittelbar beeinflusst. Da im Übrigen die Beschwerde frist- und formgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten (vgl. auch Zwischenbescheid III 2020 137 vom 5.8.2020 Erw. 3 in fine).

7 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2020 (Ziff. 5 S. 4 f.; Ziff. 13 f. S. 9 f.) vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Vergabe unzureichend begründet habe. Auch sei die Vorinstanz resp. das Tiefbauamt ihrem Ersuchen um Begründung des für sie negativen Entscheids und um detaillierte Bekanntgabe des Angebots der Beigeladenen sowie ihrem Gesuch um Akteneinsicht nicht resp. nur ungenügend nachgekommen. Das Gesuch um Akteneinsicht sei gestützt auf § 17 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB; SRSZ 430.130) vom 15. Dezember 2004 abgewiesen worden, was nicht nachvollziehbar sei, weil keine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Sinne von § 17 Abs. 1 VIVöB bekanntgegeben würden. Zumindest das Bewertungsraster der Beigeladenen hätte der Beschwerdeführerin offengelegt werden müssen. 2.2.1 Gemäss § 36 Abs. 1 VIVöB werden Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch Zustellung eröffnet. Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (§ 36 Abs. 2 VIVöB). Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbietern unter anderem den Preis des berücksichtigten Angebots, die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots bekannt (§ 36 Abs. 3 lit. c bis d VIVöB). Laut dem Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz (publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/18451/handbuch_ sz_2011.pdf) enthält eine optimale Kurzbegründung in etwa die in § 36 Abs. 3 VIVöB aufgeführten Angaben (Handbuch Ziff. 9.1). 2.2.2 Die Pflicht zur Begründung eines Entscheides bzw. einer Verfügung gründet im verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Nach der Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Urteile BGer 1C_452/2012 vom 18.11.2013 Erw. 2.2; 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). 2.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach gefes-

8 tigter Rechtsprechung eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen darf. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 133 I 201 Erw. 2.2; BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem − der Anhörung gleichgestellten − Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 Erw. 5.1; vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz 1175 f.). 2.3.1 Wie bereits im Zwischenbescheid III 2020 137 vom 5. August 2020 (Erw. 4.1) festgestellt worden ist, enthält die Vergabeeröffnung vom 27. Mai 2020 eine Kurzbegründung (vgl. Ingress lit. C. hiervor), welche nicht bloss auf das wirtschaftlich günstigste Angebot verweist, sondern zusätzlich festhält, dass nebst dem tiefsten Preis auch das Kriterium Qualität der Fahrzeuge, Geräte und Garagierung ausschlaggebend gewesen sei (vgl. auch Beschwerde vom 8.6.2020 Ziff. 3a S. 3). Betrachtet man die Bewertungstabelle des Tiefbauamtes vom 14. April 2020, so erscheint diese Begründung allerdings nur bedingt nachvollziehbar. Beim Kriterium Preis erzielte die Zuschlagsempfängerin das Maximum, die Beschwerdeführerin 16 Punkte weniger. Beim Kriterium 'Qualität / Erfahrung / Referenzen' erzielte die Beschwerdeführerin das Maximum, die Zuschlagsempfängerin acht Punkte weniger. Beim Kriterium 'Qualität Fahrzeuge / Geräte / Garagierung', das gemäss Kurzbegründung neben dem Preis ausschlaggebend gewesen sein soll, erzielten beide Anbieter punktegleich 108 Punkte. Mithin war letztlich allein der Preis ausschlaggebend bzw. konnte die Beschwerdeführerin das Punkteminus in den beiden anderen Kriterien nicht kompensieren. Insofern ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der angegebenen Zuschlagsbegründung das Ergebnis nur schwer nachvollziehen konnte. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz noch während der Rechtsmittelfrist die Bewertungstabelle ihrer eigenen Offerte. Aus dieser ergibt sich, dass die Angebote anhand der publizierten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (Preis: Gewichtung 50%; Qualität Fahrzeuge, Geräte inkl. Garagierung: Gewichtung 30%; Qualität / Erfahrung / Referenzen: Gewichtung 20%) bewertet wurden. Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis 16 Punkte weniger erzielte als die Zuschlagsempfängerin

9 und beim Zuschlagskriterium Qualität / Erfahrung / Referenzen die volle Punktezahl erreichte. Beim Zuschlagskriterium Qualität Fahrzeuge, Geräte inkl. Garagierung ist zu entnehmen, bei welchen Positionen die Beschwerdeführerin Punkte einbüsste (Abgasnorm Euro 5 bei beiden LKWs, kein Seitenschutz aus Polyurethan [Leitplankenschoner] bei beiden Schneepflügen, keine Positionsleuchten bei beiden Schneepflügen). Daraus und den entsprechenden Randvermerken werden die Überlegungen der Vorinstanz, welche zu den Punkteabzügen bei diesem Kriterium geführt haben, erkennbar. Nicht ersichtlich wird dagegen (ausser beim Preis), wie die Beschwerdeführerin bei den einzelnen Kriterien im Vergleich zur Zuschlagsempfängerin abgeschnitten hat. 2.3.3 Mit der Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 reichte die Vorinstanz eine ausführliche Begründung ein, und der Beschwerdeführerin wurden mit dem Zwischenbescheid III 2020 137 vom 5. August 2020 (Versand am selben Tag) die Vergleichsmatrix der Bewertung der Offerten der Zuschlagsempfängerin und der Beschwerdeführerin zu Los X sowie das Leistungsverzeichnis Los X der Beigeladenen (ohne die Detailkalkulation in Ziff. 5) zugestellt (vgl. Ingress lit. I. hiervor). Am 12. August 2020 wurden der Beschwerdeführerin die vollständigen Kopien des Verfahrensdossiers der Zuschlagsempfängerin betreffend die beiden Fahrzeuge inkl. Geräte (Vi-Aktenordner Los X, Register 5 und 6, mit Abdeckungen der in den Offerten enthaltenen Preise) zugestellt (vgl. Ingress lit. J. hiervor) und am 19. August 2020 das Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' der Zuschlagsempfängerin (vgl. Ingress lit. K. hiervor). Hernach konnte die Beschwerdeführerin ihre fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Juni 2020 im Rahmen eines weiteren, doppelten Schriftenwechsels vertieft begründen, so dass die fraglich genügende Begründung in der Vergabeeröffnung vom 27. Mai 2020 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens so oder anders geheilt werden konnte (vgl. Erw 2.2.3 hiervor). 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde vom 8. Juni 2020 (Ziff. 15 ff. S.10 ff.), dass die Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien betreffend Personal und Fahrzeuge nicht erfülle. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse ein Anbieter zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn er ein Eignungskriterium im Zeitpunkt der Offertprüfung nicht erfülle (Ziff. 20 f. S. 12 mit Hinweis auf das Urteil BGer 2D_25/2018 vom 2.7.2019 Erw. 3.3). Die blosse Zusicherung, dass die Kriterien bezüglich Garagierung, Nachweis der geforderten Personalkapazität sowie der Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge im Zeitpunkt des Vertragsbeginns erfüllt werde, genüge nicht.

10 3.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 u.a. aus (Ziff. 18 f. S. 5), die von der Zuschlagsempfängerin offerierten Fahrzeuge hätten durch Mitarbeiter des Tiefbauamtes besichtigt werden können und würden die geforderten Anforderungen erfüllen. Die Winterdienstgeräte für die ausgeschriebenen Arbeiten würden noch erworben, sobald der Zuschlag rechtskräftig sei. Eine verbindliche Offerte sei im Zeitpunkt der Offerteingabe vorhanden gewesen und sei beurteilt worden. Die von der Zuschlagsempfängerin offerierten Fahrzeuge und Gerätschaften seien anhand der vorliegenden Unterlagen, z.B. Offerten der Händler (Vi-Aktenordner Los X, Register 5 und 6) geprüft und bewertet worden. Der Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge sei durch die Zuschlagsempfängerin vollumfänglich erbracht und das Eignungskriterium könne als erfüllt betrachtet werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik vom 31. August 2020 u.a. (Ziff. 17 ff. S. 8 ff.) geltend, es könne nicht angehen, dass die Zuschlagsempfängerin nach Ablauf des Eingabetermins vom 15. Januar 2020 ihre Offerte nach Gutdünken anpassen könne. Laut E-Mailschreiben von C.________ vom 18. Februar 2020 (in Vi-Aktenordner Los X, Register 5) hätten die beiden Fahrzeuge am 9. März 2020 begutachtet werden können, nicht jedoch die Winterdienstgeräte, da diese noch nicht vorhanden gewesen seien. Gemäss der im Vi- Aktenordner enthaltenen E-Mailkorrespondenz sei davon auszugehen, dass die erforderlichen Fotos und Beschreibungen erst mit E-Mailschreiben vom 12. März 2020 an das Tiefbauamt gesendet worden seien und nicht anlässlich der Begutachtung vor Ort am 9. März 2020 abgegeben worden seien. Zudem enthalte das Verfahrensdossier zwei Versionen der Offerten 200090 und 200091, je eine vom 1. März 2020 und eine vom 10. März 2020. Die Zuschlagsempfängerin habe somit Unterlagen nachreichen und sogar anpassen können. Im Leistungsverzeichnis Los X habe die Zuschlagsempfängerin keine konkreten Angaben zu den Winterdienstgeräten gemacht. Sie habe dazu lediglich geschrieben, der Streuer und der Pflugschar würden bei Erhalt des Auftrages nach Anforderungsprofil angeschafft. Zum Schneepflug habe die Zuschlagsempfängerin gar keine Angaben gemacht. Das Leistungsverzeichnis sei somit unvollständig ausgefüllt worden. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Schneepflug 2 hätte die Zuschlagsempfängerin gemäss Ziff. 2.3.1 der Ausschreibungsunterlagen vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Bei Offertstellung für den Winterdienst Los X habe die Zuschlagsempfängerin nicht einmal über Offerten für anzuschaffende Winterdienstgeräte verfügt. Die ersten Offerten für Salzstreuerund Pflugbeschaffung würden vom 1. März 2020 datieren. Die Vergabe der ma-

11 ximalen Punktezahl bei der Offertbewertung für den Salzstreuer und die Schneepflüge sei daher nicht nachvollziehbar. 4.1 Die Ausschreibungsunterlagen definieren in Ziff. 2.3 unter 'Vergabekriterien' die Eignungs- und Zuschlagskriterien: 2.3.1 Eignungskriterien Der Anbieter hat den Nachweis über folgende Eignungskriterien zu erbringen: 2.3.1.1 Nachweis zur Garagierung (Zeit, Distanz zur Winterdienst-Strecke) Der Einsatz auf der Winterdienst-Strecke hat innerhalb maximal einer halben Stunde nach Aufgebot durch den zuständigen Pikettchef / Unterhaltsmitarbeiter des Tiefbauamtes zu erfolgen. Die Angaben sind bei Ziffer 3. im Leistungsverzeichnis zu machen. 2.3.1.2 Nachweis der geforderten Personalkapazität (pro Los / Winterdienst-Strecke) Einsatz von LKW-Chauffeuren mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung. Die Angaben sind bei Ziffer 4. im Leistungsverzeichnis zu machen. 2.3.1.3 Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge für den Einsatz auf der entsprechenden Winterdienst-Strecke Die Angaben sind im Leistungsverzeichnis pro Los zu machen. Diese Eignungskriterien sind Muss-Kriterien. Falls diese nicht erfüllt werden, wird der Anbieter vom Wettbewerb ausgeschlossen. Sämtliche Formulare, Angaben müssen durch den Unternehmer ausgefüllt und eingereicht werden. Unvollständige Angaben werden nicht berücksichtigt. (…) 2.3.3 Zuschlag Zur Submission sind nur Angebote zugelassen, die die Eignungskriterien gemäss Kapitel 2.3.1 erfüllen. Alle anderen Angebote werden von der Submission ausgeschlossen. (…) 4.2 Laut Ziff. 2.11 (Abs. 1) 'Ausschlussgründe' der Ausschreibungsunterlagen werden eine Anbieterin oder ein Anbieter insbesondere dann von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn sie oder er: a) Die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt; b) Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber falsche Auskünfte erteilt hat; (…) g) wesentliche Formerfordernisse verletzt hat, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der Ausschreibungsunterlagen. 4.3 Weiter wird in Ziff. 3.4 'Fahrzeuge und Geräte' der Ausschreibungsunterlagen u.a. festgelegt, dass die offerierten LKWs und Winterdienstgeräte im Rahmen der Offertauswertung, vor der Auftragserteilung, beim Tiefbauamt / Betrieb einer technischen Kontrolle unterzogen werden müssen. Das Tiefbauamt entscheidet danach, ob die offerierten Geräte die Anforderungen erfüllen oder durch neue ersetzt werden müssen (Abs. 3). Die LKWs müssen für den Einsatz auf den

12 ausgeschriebenen Winterdienststrecken geeignet sein (Länge, Breite, Achsen, Gewicht, Allrad, Rundumleuchte, Einsatz auf Bergstrecke mit engen Kurven, Kreisel, evt. Ketten etc.). Dieses Eignungskriterium muss erfüllt sein (Abs. 4). Je nach Einsatzort (Winterdienst-Strecke) kommen ein bis zwei verschiedene Fahrzeuge zum Einsatz, da bei der Schneeräumung das Salzen in Kombination mit der Schneeräumung zu erfolgen hat (Abs. 5). 4.4 Wenn bei Offerteingabe Fahrzeuge oder Winterdienstgeräte offeriert worden sind, welche von den Anbietern erst noch zu beschaffen sind, wurde den Anbietern zudem das Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' unterbreitet, mit folgendem Inhalt (Hervorhebung im Fettdruck nicht im Original): Der Unternehmer bestätigte in seinem eingereichten Angebot, dass er im Falle einer Auftragserteilung die nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte anschaffen wird. Diese Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte müssen bei einer Auftragserteilung umgehend angeschafft werden, so dass diese beim Auftragsbeginn per 1. November 2020 einsatzbereit zur Verfügung stehen. Die neu anzuschaffenden Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte müssen den in den Angebotsunterlagen definierten Anforderungen entsprechen und spätestens im Oktober 2020 beim TBA/Betrieb einer technischen Kontrolle unterzogen werden. In der Beilage erhält das TBA/Betrieb eine Kopie mit den technischen Daten der vorgesehenen und vom TBA akzeptierten Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte. Der Unternehmer informiert das TBA über die Bestellung, den Liefertermin und den Kontrolltermin. Der Unternehmer muss bei Nichteinhaltung dieser Abmachungen damit rechnen, dass ihm der Auftrag für die Winterdienstleistungen entschädigungslos wieder entzogen werden kann. Fahrzeuge / Winterdienstgeräte (Beilage Datenblätter / Offerte) Fahrzeug 1: …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. Fahrzeug 2: …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. Schneepflug 1: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Schneepflug 2: ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… Aufbaustreuer: …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………. Der Unternehmer bestätigt, dass a) er die vorstehenden Bedingungen zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist; b) die vorgegebenen Termine und Anforderungen einhalten kann. Unternehmer/Adresse: …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..……… Ort, Datum: rechtsgültige Unterschrift/en: (Firmeninhaber) …………………………………………………………………………………………………………………………………… ……………………………………………………………………………………………….……………….

13 5.1 Die Zuschlagsempfängerin hat im Leistungsverzeichnis Los X unter Ziff. 1.2 bei der Position 'Aufbaustreuer 1' angegeben: "Bei Erhalten des Auftrages wird der Streuer nach Anforderungsprofil angeschafft". Bei der Position 'Schneepflug 1' hat die Zuschlagsempfängerin angegeben: "Bei Erhalten des Auftrages wird der Pflugschar nach Anforderungsprofil angeschafft". Bei der Position 'Schneepflug 2' hat die Zuschlagsempfängerin überhaupt keine Angaben gemacht. 5.2 Die Zuschlagsempfängerin hat demnach in Ziff. 1.2 des Leistungsverzeichnisses Los X der fristgerecht eingereichten Offerte lediglich in allgemeiner Art die Absicht geäussert, im Falle einer Auftragserteilung - und nur bezüglich der Positionen 'Aufbaustreuer' und 'Schneepflug 1' - Winterdienstgeräte noch anzuschaffen, welche das Anforderungsprofil erfüllen würden. Konkrete Winterdienstgeräte, die sie im Falle einer Auftragserteilung anschaffen werde, und welche die Vorinstanz bei der Offertbewertung hätte berücksichtigen und bewerten können, hat die Zuschlagsempfängerin dagegen keine angeboten. Zwangsläufig kann ihre allgemeine Absichtserklärung im Leistungsverzeichnis Los X auch keinen Eignungsnachweis für den Einsatz von darin nicht genannten Winterdienstgeräten auf der Strecke von Los X enthalten (vgl. Ziff. 2.3.1.1 der Ausschreibungsunterlagen, Erw. 4.1 hiervor). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 (Ziff. 18 S. 5) war im Zeitpunkt der Offerteingabe keine verbindliche Offerte bezüglich der verlangten Winterdienstgeräte vorhanden, welche hätte beurteilt werden können. Die von der Vorinstanz bei der Offertbewertung berücksichtigten und bewerteten Winterdienstgeräte (vgl. Vernehmlassung vom 29.7.2020 Ziff. 19 S. 5; Bewertungstabelle Los X der Zuschlagsempfängerin vom 14.4.2020) waren in der Offerteingabe der Zuschlagsempfängerin zum Los X vom 13. Januar 2020 (Leistungsverzeichnis Ziff. 1.2) noch gar nicht angeboten worden, sondern erst später, am 1. März 2020 und am 10. März 2020 - in wechselnden Versionen - ins Verfahren eingebracht worden (vgl. Vi-Aktenordner Los X, Register 5 und 6; Erw. 3.3 hiervor). Wenn daher die Vorinstanz vernehmlassend ausführt, "eine verbindliche Offerte war im Zeitpunkt der Offerteingabe vorhanden und wurde beurteilt", so ist diese Darstellung bezüglich der verlangten Winterdienstgeräte nicht nachvollziehbar resp. falsch. 5.3 Zusammenfassend wurden in der fristgerecht eingereichten Offerte der Zuschlagsempfängerin keine konkreten Winterdienstgeräte angeboten, welche bei der Offertbewertung überhaupt hätten berücksichtigt und bewertet werden können. Es lagen der Offerte nicht nur keine Offertunterlagen bei, sondern es wurden überhaupt keine anzuschaffenden Winterdienstgeräte bezeichnet. Die von der Zuschlagsempfängerin allgemein gehaltene Absichtserklärung, im Falle des

14 Zuschlages auftragskonforme Winterdienstgeräte beschaffen zu wollen, kann keinesfalls genügen. Erst recht kann dies nicht - wie geschehen - mit der vollen Punktezahl bewertet werden. Eine Auswertung basierend auf einer derart allgemein gehaltenen Offerte ist schlicht unmöglich. Damit erweist sich ihre Offerte bezüglich der in den Ausschreibungsunterlagen und im Leistungsverzeichnis Los X verlangten Winterdienstgeräte als derart unvollständig, dass die Zuschlagsempfängerin hätte vom Wettbewerb ausgeschlossen werden müssen (vgl. Ziff. 2.3.1 und Ziff. 2.11 Abs. 1 lit. g der Ausschreibungsunterlagen). Die Zuschlagsempfängerin hat in ihrer Offerte offensichtlich auch nicht lediglich versehentlich keine konkreten Winterdienstgeräte aufgeführt, welche sie im Falle einer Auftragserteilung noch anschaffen werde, sondern ein konkretes Angebot bewusst in die Zukunft verlegt. Soweit die Zuschlagsempfängerin am 12. März 2020 - rund sieben Wochen nach der Offertöffnung vom 20. Januar 2020 (vgl. Ziff. 1.2 'Termine für die Submission' der Ausschreibungsunterlagen) das Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' eingereicht hat, in welchem nun ein Aufbaustreuer und zwei Schneepflüge aufgeführt sind, handelt es sich daher auch nicht um Winterdienstgeräte, deren Anschaffung bereits im Sinne von Absatz 1 des Formulars 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' in ihrem "eingereichten Angebot" angeboten resp. bestätigt worden sind (vgl. zum Wortlaut Erw. 4.4 hiervor; im Fettdruck hervorgehoben). Vielmehr wurden diese konkreten Winterdienstgeräte erst im Rahmen der E-Mailkorrespondenz zwischen deren Anbieter/Vertreter und dem Tiefbauamt ab 1. März 2020 ins Verfahren eingebracht (vgl. Vi-Aktenordner Los X, Register 5 und 6) und mit der Einreichung des Formulars 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' am 12. März 2020 erstmals konkret offeriert. Die allgemeine Absichtserklärung im Leistungsverzeichnis Los X wurde mit anderen Worten nachträglich - und nach geführter Korrespondenz zwischen Händler und Tiefbauamt - durch konkrete Winterdienstgeräte ersetzt. Es handelt sich mithin auch nicht um eine Klarstellung oder Präzisierung eines bereits vorhandenen Offertinhaltes, sondern um ein abgeändertes Angebot (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 714; Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 1853 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Mit Blick auf das Verhandlungsverbot (§ 29 Abs. 1 VIVöB), woraus sich das Prinzip der grundsätzlichen Unveränderbarkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde ergibt (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 710), sowie des Gleichbehandlungsgebots (Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 11 lit. a IVöB) hätte bei der Offertbewertung einzig die in Ziff. 1.2 des Leistungsverzeichnisses Los X der fristgerecht eingereichten Offerte für den Auftrag offerierten

15 Winterdienstgeräte auf ihre Eignung geprüft und bewertet werden dürfen, was wie erwähnt - aufgrund der Unvollständigkeit des Angebotes jedoch gar nicht möglich war (vgl. Erw. 5.3 hiervor). Das diesbezüglich nachträglich geänderte Angebot hätte dagegen bei der Offertbewertung als verspätete (neue) Offerte keine Berücksichtigung finden dürfen (vgl. Beyeler, a.a.O., Rz. 1853). 5.5 Hinsichtlich der Position 'Schneepflug 2' ist anzufügen, dass in der fristgerecht eingereichten Offerte der Zuschlagsempfängerin gar keine Angabe dazu gemacht worden ist. Es wurde bei dieser Position nicht einmal - wie bei den Positionen 'Aufbaustreuer' und 'Schneepflug 1'- die Anschaffung eines solchen bei Erhalt des Auftrages in Aussicht gestellt. Ein 'Schneepflug 2' oder die Anschaffung eines solchen wurde von der Zuschlagsempfängerin in der fristgerecht eingereichten Offerte somit schlicht nicht angeboten. Soweit bei der Zuschlagsempfängerin dessen ungeachtet ein nachträglich offerierter Schneepflug 2 berücksichtigt (und mit der vollen Punktzahl von 14 Punkten gewertet) worden ist, wurde im Vergabeentscheid der Vorinstanz offensichtlich eine diesbezüglich gänzlich neue (und verspätete) Offerte berücksichtigt und bewertet, was vor dem Verhandlungsverbot und dem Gleichbehandlungsgebot nicht standhält (vgl. Erw 5.4 hiervor). Hinzu kommt - wenn auch für den Verfahrensausgang ohne entscheidende Relevanz -, dass die Zuschlagsempfängerin in dem am 12. März 2020 eingereichten Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' den darin nunmehr aufgeführten 'Schneepflug 2' in widersprüchlicher Weise nicht als "neu" (wie der 'Aufbaustreuer' und 'Schneepflug 1'), sondern als "bestehend" (wie die Fahrzeuge 1 und 2) aufgeführt hat, ohne dass dies (soweit ersichtlich) Anlass zu Weiterungen geboten hätte. 6.1 Selbst, wenn die Zuschlagsempfängerin nicht wegen Unvollständigkeit des Angebots vom Wettbewerb ausgeschlossen werden müsste, hätte "in keinem Fall" das neue (und verspätete) Angebot bei der Position 'Schneepflug 2' berücksichtigt werden dürfen (vgl. Beyeler, a.a.O., Rz 1853). Der Zuschlagsempfängerin sind daher mangels jeglicher Angaben in Ziff. 1.2 des Leistungsverzeichnis Los X bei der Position 'Schneepflug 2' jedenfalls die 14 Punkte abzuerkennen, welche ihr bei der Offertbewertung bei dieser Position zu Unrecht erteilt wurden. Da die Beschwerdeführerin ihren Rückstand von 8 Punkten gegenüber der Zuschlagsempfängerin alleine aufgrund dieser zwingend vorzunehmenden Korrektur bei der Bewertung der Zuschlagskriterien mehr als wettmacht, erweist sich die Beschwerde so oder anders als begründet und ist gutzuheissen. 6.2 Eine eingehende Prüfung der weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen kann bei diesem Verfahrensausgang unterbleiben. Die Be-

16 schwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz ist aufzuheben und die Ausführung der Winterdienstleistungen, Los X, ist der Beschwerdeführerin zu dem mit Offerte vom 14. Januar 2020 angebotenen Gesamtpreis zu vergeben (vgl. Ausschreibungsunterlagen der Beschwerdeführerin S. 2). Bleibt einzig anzufügen, dass die Ausschreibungsunterlagen beim Preisangebot die Möglichkeit eines Kombirabattes vorsahen für den Fall, dass ein Anbieter für mehr als ein Los offerieren sollte (vgl. Ausschreibungsunterlage S. 2 und Ziff. 1.3.3). Die Beschwerdeführerin hat für zwei Lose ein Angebot eingereicht (Kombiangebot) und auch einen Kombirabatt offeriert (was - soweit ersichtlich - bei der Auswertung unberücksichtigt blieb). Den Zuschlag für Los 24 hat die Beschwerdeführerin erhalten (vgl. RRB Nr. 412/2020 vom 26. Mai 2020, Dispositiv-Ziff. 12), gemäss vorliegendem Entscheid auch den Zuschlag für Los X, womit der Kombirabatt zu berücksichtigen ist. 7.1 Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 72 Abs. 1 VRP). 7.2.1 Zudem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dem Gericht eine Kostennote eingereicht. Diese weist einen Zeitaufwand von 32.75 Std. sowie Spesen von Fr. 196.60 aus. Geltend gemacht wird ein Stunden-Ansatz von Fr. 250.--/h, alles zzgl. MwSt. 7.2.2 Gemäss § 74 Abs. 1 VRP hat im Rechtsmittelverfahren (und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen) die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 18. November 2000. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 Geb- TRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entschei-

17 des einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Gestützt auf die angeführten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom 19.12.2008) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (vgl. Urteil BGer 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu Art. 29 BV dar. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im Gesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 104 Ia 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; Urteil des BGer 2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE III 2018 194 vom 12.2.2019 Erw. 5.2.2; VGE 2016 188 vom 29.5.2017 Erw. 8.2.2; VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4 mit Hinweisen). 7.2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 26. Oktober 2020 eine summarische Auflistung einzelner Tätigkeiten eingereicht ohne deren zeitlichen Aufwand zu spezifizieren. Der bezifferte Aufwand von 32.75 Stunden erweist sich im Vergleich zu anderen, vergleichbaren Verfahren als überhöht. Zu beachten ist dabei auch, dass beim Aufwand für die Beschwerde vom 8. Juni 2020 gewisse Synergien zu parallelen Beschwerdeverfahren (VGE III 2020 104, 105, 106, 107) offensichtlich sind (Urteil BGer 2C_32/2018 vom 11.11.2019 Erw. 5.5). In Berücksichtigung der Reduktion des Stundenansatzes, der konkreten Umstände sowie den obgenannten Grundsätzen und Praxis rechtfertigt es sich, die Partei-

18 entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf gesamthaft auf Fr. 4'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Vergabebeschluss Regierungsrat RRB Nr. 412/2020 vom 26. Mai 2020, Dispositiv-Ziff. 9, für die Ausführung der Winterdienstleistungen Los X, aufgehoben und die Ausführung dieser Winterdienstleistungen der Firma A.________ AG, gemäss Offerte vom 14. Januar 2020 vergeben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Kanton Schwyz auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2020 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. BGG). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - das Baudepartement des Kantons Schwyz (EB) - die Zuschlagsempfängerin (R; nur Dispositiv) - und die Eidg. Wettbewerbskommission WEKO, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts

20 Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Januar 2021

III 2020 105 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2020 III 2020 105 — Swissrulings