Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2019 III 2019 84

26 juin 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,825 mots·~9 min·3

Résumé

Sozialhilfe (schriftliche Arbeitsbemühungen) | Sozialhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 84 Entscheid vom 26. Juni 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. B.________, B.________, C.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe (schriftliche Arbeitsbemühungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am ________1967) stammt aus Syrien und reiste im Jahre 2003 als Asylsuchende in die Schweiz ein. Seit dem 1. Februar 2008 lebt sie in C.________ (aktuell zusammen mit den beiden erwachsenen Söhnen; die erwachsene Tochter ist im Januar 2018 ausgezogen). Sie wird von der B.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Für Vorkommnisse im Jahre 2017 hatte die B.________ mit Beschluss vom 28. September 2017 eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt für die Dauer von 12 Monaten um 15% verfügt, was im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 246/2018 vom 10. April 2018 auf eine Dauer von 6 Monaten herabgesetzt wurde. Eine daraufhin von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2018 86 vom 13. Juli 2018 gutgeheissen und die Leistungskürzung wurde aufgehoben (weil letztere ohne hinreichendes Mahnverfahren angeordnet worden war). B. Mit Beschluss Nr. 2018-50 (F5.7.2) vom 13. Dezember 2018 befasste sich die B.________ mit der Weiterführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für A.________ und hielt u.a. in Ziffer 8 des Dispositivs was folgt fest: 8. A.________ hat bei einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mit dem RAV-Berater zu kooperieren und der Sozialberatung monatlich eine Kopie von mindestens 10 qualitativ verwertbaren Arbeitssuchbemühungen, mittels RAV- Formular, einzureichen, inkl. Stelleninserat, Bewerbungsschreiben und allfällige Absageschreiben. (…) 10. A.________ hat für Leistungen von Dritten sowie für situationsbedingte Leistungen (Ärzte, Spitäler, Optiker, usw.) im Voraus einen Kostenvoranschlag, resp. zwei Offerten bei der Fürsorgebehörde einzureichen, vorgängig mit der Sozialberatung zu besprechen und die Kostengutsprache der Fürsorgebehörde abzuwarten. Ausgaben, welche ohne eine solche Kostengutsprache im Voraus getätigt werden, werden in der Regel rückwirkend nicht mehr zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen. Ausgenommen sind Notfälle (§ 17 ShG). C. Gegen diese Anordnungen der kommunalen Fürsorgebehörde beschwerte sich A.________ am 28. Januar 2019 beim Regierungsrat, welcher mit Beschluss (RRB) Nr. 232/2019 vom 2. April 2019 die Beschwerde abwies, soweit er darauf eingetreten ist. D. Gegen diesen am 9. April 2019 versandten RRB reichte A.________ rechtzeitig am 23. April 2019 beim Regierungsrat Beschwerde ein, welcher diese Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete (Eingang am 25. April 2019). Sinngemäss beantragt sie, es sei ihr (in Anbetracht ihrer be-

3 schränkten Deutschkenntnisse) zu gestatten, anstelle von schriftlichen Stellenbewerbungen sich telefonisch oder durch persönliche Vorsprache um eine Arbeitsstelle zu bemühen. E. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragte das kantonale Sicherheitsdepartement für den Regierungsrat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Den gleichen Antrag stellte die B.________ in ihrer Vernehmlassung vom 24. Mai 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 232/2019 vom 2. April 2019 enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, welche von der Beschwerdeführerin übersehen wurde. Denn sie reichte ihre Beschwerde gegen diesen RRB irrtümlich beim Regierungsrat ein, welcher diese Beschwerde zu Recht an das zuständige Verwaltungsgericht weiterleitete (vgl. § 10 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRP, SRSZ 234.110, i.V.m. § 51 lit. a VRP). 2.1 Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Mithin hat die in Not geratene Person grundsätzlich nur Anspruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn sie nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip). 2.2 Im kantonalen Recht wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung = ShV; SRSZ 380.111) geregelt. 2.3 In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in Anspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG). 2.4 Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles (§ 4 Abs. 1 ShG). Eigenständigkeit und Menschenwürde der hilfesuchenden Person sind zu achten und zu fördern (§ 4 Abs. 2 1. Satzteil ShG).

4 2.5 Nach § 15 ShG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes und der Sozialhilfeverordnung sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet (§ 5 Abs. 1 ShV). Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend, soweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine andere Regelung vorsehen (§ 4 Abs. 2 ShV). 2.6 Die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Bedingungen verbunden werden, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll oder die Lage der Hilfe suchenden Person (und ihrer Angehörigen) verbessert werden kann (§ 9 Abs. 1 ShV). Bedingungen können insbesondere bestehen in Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§ 9 Abs. 2 lit. d ShV). 2.7 Nach den SKOS-Richtlinien (A.5-3) haben Leistungsansprecher nach ihren Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beizutragen, wozu unter anderem die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gehört. Zumutbar ist eine Arbeit unter anderem, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Der zumutbaren Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden kann. Bei der Arbeitssuche kann sodann verlangt werden, dass nicht nur im angestammten Beruf, sondern in weiteren Erwerbsfeldern nach Arbeit gesucht wird. Im Übrigen findet u.a. auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz Anwendung. 3.1 Die kommunale Fürsorgebehörde hat von der Beschwerdeführerin verlangt, bei vorhandener Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt monatlich eine Kopie von mindestens 10 qualitativ verwertbaren Arbeitssuchbemühungen mittels RAV- Formular einzureichen (inkl. Stelleninserat, Bewerbungsschreiben und allfällige Absageschreiben). Diese Anordnung ist vom Regierungsrat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bestätigt worden. Vor Gericht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass die vorinstanzlichen Vorgaben zu weit gingen, weil sie (mit arabischer Muttersprache) erhebliche Schwierigkeiten mit dem Schreiben in

5 deutscher Sprache habe. Deswegen beantragt sie sinngemäss, es sei ihr zu gestatten, die geforderten Arbeitsbemühungen ausschliesslich in mündlicher Form (telefonisch oder durch persönliche Vorsprache) vorzunehmen. 3.2 Die Parteien sind sich (zu Recht) einig, dass die Fürsorgebehörde von einer um Sozialhilfe nachsuchenden Person - soweit sie nicht aus ärztlicher Sicht als (gegebenenfalls vorübergehend) arbeitsunfähig beurteilt wird - die Suche nach einer zumutbaren Arbeit fordern darf. Auch die vorinstanzlich festgelegte Zahl von monatlichen Arbeitsbemühungen (mindestens 10) wird nicht in Frage gestellt, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Streitig und zu prüfen ist, ob im konkreten Fall anstelle von mündlichen Arbeitssuchbemühungen uneingeschränkt schriftliche Stellenbewerbungen gefordert werden dürfen. 3.3.1 Es ist glaubhaft, dass die 51-jährige, in Syrien aufgewachsene Beschwerdeführerin Mühe hat, schriftliche Texte in deutscher Sprache zu verfassen, auch wenn sie die letzten 15 Jahre in der Schweiz gelebt hat. Mithin ist es nachvollziehbar, dass sie sich in deutscher Sprache mündlich wesentlich besser als schriftlich verständigen kann (zumal die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin von der Fürsorgebehörde … mehrfach als Dolmetscherin eingesetzt wurde). 3.3.2 Indessen ist es eine Erfahrungstatsache, dass schriftliche Bewerbungen (auf konkrete Stellenangebote) grundsätzlich Arbeitsbemühungen besser dokumentieren können als mündliche Anfragen, da i.d.R. der Inhalt eines mündlichen (Telefon)Gesprächs im Nachhinein nur annäherungsweise wiedergegeben werden kann. In diesem Sinne kann die kommunale Fürsorgebehörde die Ernsthaftigkeit von Arbeitsbemühungen besser anhand von schriftlichen Stellenbewerbungen kontrollieren als bei ausschliesslich mündlichen Bewerbungen. Mit anderen Worten lassen sich mündliche Arbeitsbemühungen im Nachhinein bezüglich des Inhalts der damaligen Gespräche kaum bzw. nur mit grossem Aufwand (z.B. Rückfragen bei potentiellen Arbeitgebern) überprüfen. Es gibt somit aus der Sicht der Sozialhilfebehörde gute Gründe, schriftliche Arbeitsbemühungen den mündlichen Bewerbungen vorzuziehen. 3.3.3 Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie für schriftliche Bewerbungen unzureichende Deutschkenntnisse aufweise, ist entgegenzuhalten, dass von ihr nach über 15 Jahren in der Schweiz erwartet werden darf, einfache Bewerbungsschreiben zu verfassen und dazu nach Bedarf Unterstützung durch Dritte (eigene erwachsene Kinder, Nachbarn, Freunde, Beratungsstellen etc.) zu organisieren. Dies gilt erst recht, als nach Ausarbeitung einer Muster-Bewerbung sich in der Folge der Aufwand für weitere Bewerbungen (Synergie-Effekte) offen-

6 kundig reduziert. Abgesehen davon belegen die vorliegende Beschwerdeschrift sowie die Eingaben im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor Regierungsrat, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage ist, sich Unterstützung für schriftliche Texte zu beschaffen. 3.3.4 Allerdings macht es einen Unterschied, ob es um einzelne schriftliche Eingaben in Rechtsmittelverfahren oder um monatlich jeweils mindestens 10 Stellenbewerbungen geht. Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte rechtfertigt es sich, die Mindestzahl an monatlichen schriftlichen Bewerbungen zu reduzieren bzw. der Beschwerdeführerin zu gestatten, wenigstens die Hälfte der monatlich geforderten 10 Bewerbungen weiterhin in mündlicher Form vorzunehmen (wodurch sich der aktuelle bzw. regelmässige Unterstützungsbedarf für das Verfassen von schriftlichen Bewerbungen massgeblich vermindert). Damit wird auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. Ob eine Erhöhung der monatlichen schriftlichen Bewerbungen auf das von den Vorinstanzen postulierte Ausmass von mindestens 10 schriftlichen Arbeitsbemühungen dann in Frage käme, wenn die Erstinstanz vorgängig der Beschwerdeführerin den Besuch eines weiteren geeigneten Deutschkurses ermöglichen würde, kann hier offenbleiben. 4. Zusammenfassend wird die vorliegende Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeführerin zugestanden wird, von der monatlich geforderten Mindestzahl von 10 Arbeitsbemühungen, welche auf einem RAV-Formular einzureichen sind, die Hälfte bzw. fünf Bewerbungen in mündlicher Form und (mindestens) fünf Bewerbungen in schriftlicher Form vorzunehmen (inkl. Kopie Stelleninserat, Bewerbungsschreiben und allfällige Absageschreiben). Im Übrigen wird darauf verzichtet, für das vorliegende Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten zu erheben.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeführerin zugestanden wird, von der monatlich geforderten Mindestzahl von 10 Arbeitsbemühungen, welche auf einem RAV-Formular einzureichen sind, die Hälfte bzw. fünf Bewerbungen in mündlicher Form (telefonisch/ persönliche Vorsprache) und (mindestens) fünf in schriftlicher Form vorzunehmen (inkl. Kopie Stelleninserat, Bewerbungsschreiben und allfällige Absageschreiben). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die B.________ (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 26. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Juli 2019

III 2019 84 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.06.2019 III 2019 84 — Swissrulings