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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2019 III 2019 62

27 mai 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,895 mots·~14 min·2

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 62 Entscheid vom 27. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 7. Juli 2017 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. _______1989) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet mit der Begründung, dass er am 25. Mai 2017 auf der C.________strasse zum D.________ ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 77 km/h überschritten habe. Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer entsprechenden Fachperson abhängig gemacht (vgl. Vi-act. 4). Für diesen Vorfall wurde A.________ vom Kreisgericht E.________ mit Entscheid vom 24. August 2017 wegen einer qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben (Vi-act. 5). B. Nachdem sich A.________ für eine verkehrspsychologische Begutachtung durch die dipl. Psychologin FH F.________ (dipl. Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP) angemeldet und letztere die vorinstanzlichen Akten eingesehen hatte (siehe Vi-act. 6), fand am 14. Dezember 2018 die entsprechende Untersuchung statt. Im verkehrspsychologischen Fahreignungsgutachten vom 10. Januar 2019 wurde die charakterliche Fahreignung aktuell verneint und zur Aufarbeitung der festgestellten Eignungsmängel eine Verkehrstherapie (mind. 12 Sitzungen) empfohlen (Vi-act. 8). C. Gestützt auf das am 15. Januar 2019 eingegangene Gutachten gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Verfügung (vgl. Vi-act. 9). Der von A.________ beigezogene Rechtsvertreter verzichtete nach Einblick in die Akten darauf, innert angesetzter Frist sich zur angekündigten Verfügung zu äussern (siehe Vi-act. 10 bis 12). Daraufhin ordnete das Verkehrsamt mit Verfügung vom 18. März 2019 einen Sicherungsentzug des Führerausweises an (= Dispositiv-Ziffer 1). Die weiteren Dispositiv-Ziffern lauten wie folgt (vgl. Vi-act. 14): 2. Dauer des Entzuges: unbestimmte Zeit. 3. Der Entzug begann am 26.05.2017 (vorsorglicher Sicherungsentzug). 4. Die Sperrfrist (Art. 16d Abs. 2 SVG) beträgt 24 Monate, gerechnet ab 26.05.2017. 5. Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges ist die Erfüllung von folgenden Auflagen:

3 - Durchführung von mind. 12 Sitzungen Verkehrstherapie (Liste der anerkannten Verkehrstherapeuten …) wobei die Therapieziele folgende Punkte umfassen sollten: o Die Erarbeitung eines adäquateren Selbstbildes sowie die Fähigkeit zum Perspektivenwechsel, was Ihre Verkehrsvorgeschichte anbelangt; o Das Erkennen eigener Verhaltensweisen oder Verhaltensmuster, welche einer ausreichenden Selbstverantwortungsübernahme im Wege stehen; o Das Hinterfragen Ihrer Einstellungen gegenüber den Verkehrsgesetzen und -kontrollen, mit dem Ziel, einer verbesserten Selbstwirksamkeit; o Eine intrinsisch motivierte Anpassungsbereitschaft an die geltenden Verkehrsgesetze, die auf einem angemessenen Gefahrenbewusstsein gründet; o Das Erarbeiten von nachhaltigen Kompensationsstrategien zur Vermeidung weiterer Verkehrsdelikte; - Erneuter verkehrspsychologischer Untersuch zur Überprüfung, ob es Ihnen gelungen ist, die oben beschriebenen Mängel ausreichend zu beheben; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. 6. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 250.00 (…). 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (…). D. Gegen diese Verfügung vom 18. März 2019 liess A.________ fristgerecht am 28. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Ziffern 2, 5, 6 und 7 der Verfügung vom 18.03.2019 aufzuheben. 2. Es sei meinem Klienten nach Ablauf der Sperrfrist am 26.05.2019 das Führen von Motorfahrzeugen mit Ausnahme der Kategorie A (Motorräder) zu erlauben und ihm den Führerausweis herauszugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. E. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dabei verwies das Verkehrsamt auf eine bei der Gutachterin eingeholte Stellungnahme vom 23. April 2019. Nach Kenntnisnahme dieser Unterlagen verzichtete der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2019 auf eine detaillierte Stellungnahme mit dem Zusatz, dass die Ausführungen der Gutachterin (vom 23.4.2019) gesamthaft und im Einzelnen bestritten würden, soweit sie nicht mit den Ausführungen in der Beschwerde übereinstimmen würden.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2017 vom 9.5.2018 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 140 II 334 Erw. 6, S. 339). Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. 1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie namentlich im Sozialversicherungsbereich entwickelt wurde, kann Gutachten von Fachpersonen Beweiswert zugesprochen werden, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, in Kenntnis der Vorakten (Vorgeschichte) abgegeben werden, in der Beurteilung der fachspezifischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchten und in den Schlussfolgerungen begründet und schlüssig sind (vgl. dazu BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Gleiches muss auch hinsichtlich eines verkehrsmedizinischen oder eines verkehrspsychologischen Gutachtens gelten (siehe VGE III 2017 69 vom 29.5.2017 Erw. 1.2 mit Verweis auf VGE III 2015 127 vom 31.8.2015 Erw. 1.5). Im Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018, in welchem es ebenfalls um einen Sicherungsentzug des Führerausweises ging, hat das Bundesgericht in Erwägung 5.1 betont, dass das Gericht gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden ist, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (siehe auch die dort vom Bundesgericht angeführten Urteile: BGE 132 II 257 Erw. 4.4.1 S. 269; Urteil 1C_5/2014 vom 22.5.2014 Erw. 3.3).

5 2. Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich auf das verkehrspsychologische Fahreignungsgutachten vom 10. Januar 2019 der vom Beschwerdeführer beauftragten dipl. Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP F.________ abgestützt. 2.1 Dieses Gutachten enthält zunächst eine Auflistung der Vorgeschichte, welche folgende Vorfälle umfasst (vgl. Vi-act. 8, Gutachten S. 2 oben): 22.05.2007 Erwerb des Führerausweises der Kategorie B (auf Probe); 03.10.2007 Verfügung mit einem Entzug des Führerausweises auf Probe für einen Monat, weil der Explorand am 15.08.2007 auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der Toleranz um 32 km/h überschritten hatte; 24.06.2011 Erwerb des Führerausweises der Kategorie A; 08.09.2016 Verwarnung, weil der Explorand am 22.06.2016 bei der Autobahnausfahrt A3 (G.________) mit einem Lieferwagen einen Selbstunfall verursacht hatte; 07.07.2017 Vorsorglicher Sicherungsentzug (wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25.05.2017 von 77 km/h mit einem Motorrad auf dem D.________). Dass diese Zusammenstellung der Vorgeschichte mangelhaft sei bzw. Fehler enthalte, wird vom beanwalteten Beschwerdeführer vor Gericht nicht geltend gemacht. 2.2 Anschliessend folgen Angaben zum Untersuchungsablauf (inkl. Zeitangaben zur Dauer des Explorationsgesprächs und der durchgeführten Tests) sowie zur Verhaltensbeobachtung (vgl. Gutachten, S. 2 Mitte). Auch diesbezüglich wird vor Gericht nichts beanstandet. 2.3 Auf Seite 3f. des Gutachtens folgen Ausführungen zu den allgemeinen Umständen, namentlich zur beruflichen Situation, zur familiären Situation, zur Freizeitgestaltung und zur gesundheitlichen Situation. Dass diesbezüglich unzutreffende, unvollständige oder irreführende Angaben (etc.) im Gutachten aufgeführt würden, wird vom beanwalteten Beschwerdeführer vor Gericht nicht geltend gemacht (vgl. Beschwerde, S. 3, Ziff. 3.2). Namentlich bestreitet er nicht, dass er im Jahre 2011 wegen eines Verstosses gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz sowie 2007 oder 2008 wegen einer mittelschweren Körperverletzung gegen eine Frau angezeigt wurde. Auch die im Gutachten wiedergegebene Antwort auf die Frage, wie er bevorzugt seine Freizeit verbringe ("Insofern es noch möglich sei, fahre er auf Rennstrecken mit dem Motorrad …"), wurde im gerichtlichen Verfahren weder relativiert, noch korrigiert.

6 2.4 Im folgenden Abschnitt des Gutachtens ("Exploration der Verkehrsvorgeschichte") stellte die Gutachterin dem Exploranden konkrete Fragen zu den Vorfällen vom 15. August 2017 (Geschwindigkeitsüberschreitung rund 3 Monate nach Erhalt des Führerausweises auf Probe), vom 22. Juni 2016 (Selbstunfall mit einem Lieferwagen) und vom 25. Mai 2017 (Raser-Delikt). Zu diesen Fragen wird in der Beschwerde (S. 3 unten) einzig zu einer Frage ("Genau wegen einer Fahrweise wie Ihrer wurden die Gesetze verschärft; was sagen Sie dazu?") wie folgt Stellung genommen: "Die Gutachterin hat sich offenbar ins Moralisieren verstiegen, wenn sie ausführt, wegen der Fahrweise meines Klienten seien die Gesetze verschärft worden. Die Ausführungen, insbesondere jene über den Vorfall vom 25.05.2017, gleichen einem Katz und Maus-Spiel über das Einhalten von Verkehrsregeln". Dass die Antwort des Exploranden zur von der Gutachterin zutreffend angeführten Verschärfung des Gesetzes für eine Beurteilung der charakterlichen Fahreignung von Relevanz sein konnte, wurde in der Beschwerde ausgeblendet bzw. übersehen. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 2.5 Zu den Fragen und Antworten zur Exploration eigener Lösungs- und Kompensationsstrategien, um weitere Verkehrsdelikte zu vermeiden (siehe Gutachten, S. 6 oben), wird in der Beschwerde (S. 4 oben) einzig eingewendet, dass die Ausführungen "sehr schulmeisterlich anmuten und in der Sache nichts über die Fahreignung aussagen" würden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind seine Antworten zu den betreffenden Fragen (namentlich ob er sinngemäss an seiner Einstellung zum Fahren etwas ändern müsse, um weitere Vorfälle zu vermeiden? Ob bei ihm ein Umdenken stattgefunden habe? etc.) ohne weiteres geeignet, als Elemente bei der gesamthaften Beurteilung seiner charakterlichen Fahreignung mit zu berücksichtigen. 2.6.1 Bei den leistungsbezogenen (kognitiven) Testbefunden stellte die Gutachterin beim Entscheidungsvermögen unter Zeitdruck (Determinationstest DT) ein sehr auffälliges Ergebnis fest (vgl. zit. Gutachten, S. 6 unten). Auch dieser Aspekt wird in der Beschwerde (zu Unrecht) einfach ausgeblendet, weshalb der Argumentation in der Beschwerde (S. 4 oben) - "auch die Testbefunde deuten nicht darauf hin, dass mein Klient nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu lenken" - nicht beigepflichtet werden kann. 2.6.2 Analoges gilt auch für das Ergebnis des verkehrsbezogenen Persönlichkeitstests (VPT3), welcher ("mit PR 99") hinsichtlich "Expressivität - Selbstsicherheit" den Normbereich ("PR 16 bis PR 84") deutlich überschreitet. Im Gutachten

7 (S. 7 unten) wird dazu ausgeführt, dass ein solcher hoher Wert u.a. auf ein hohes Bedürfnis nach Abwechslung und Aufregung hindeute. Daraus würden sich für den Strassenverkehr Gefährdungsmomente aufgrund einer erhöhten sozialen Risikobereitschaft, einer Neigung zu Unbekümmertheit, Spontaneität, Impulsivität im sozialen Handeln sowie aufgrund von Selbstüberschätzung ergeben. Daraus, dass sich der Beschwerdeführer mit diesem bedeutsamen Element auch nicht ansatzweise auseinandersetzt, kann er im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil spricht die Prüfung dieser Thematik für die Qualität des Gutachtens. 2.7.1 Auf Seite 8 (obere Hälfte) des Gutachtens wird eine Zusammenfassung relevanter Hinweise und Befunde hinsichtlich der Fahreignung aufgelistet. Dazu wird in der Beschwerde (S. 4 oben) einzig eingewendet, der 1. Abschnitt gleiche einem Textbaustein und sei wenig aussagekräftig, was nicht zutrifft, wie auch nachfolgend dargelegt wird. Bei der Interpretation der Hinweise und Testbefunde bestreitet der Beschwerdeführer vorab die Einschätzung der Gutachterin, wonach es dem Exploranden schwerfalle, das Geschehene aus einer anderen Sichtweise als der eigenen wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Einschätzung nicht um "eine Worthülse". Vielmehr untermauerte die Gutachterin ihre Einschätzung in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. April 2019 überzeugend mit dem folgenden Beispiel, welches an folgende Aussagen des Exploranden bei der Begutachtung anknüpft (siehe Gutachten, S. 5 oben, Fettdruck nicht im Original): Sie selbst sind doch ein gewaltiges Verletzungsrisiko eingegangen mit Ihrer Fahrweise, was meinen Sie dazu? Dies sei halt etwas aus dem Affekt passiert. Er habe den Töff seines Vaters genutzt und er habe einfach mal zwischendurch Gas geben wollen. Es sei eine gerade Strecke gewesen, keinen weiteren Verkehr und er habe darum kurz Gas gegeben. Wenn ich Ihnen die Fotoaufnahme Ihrer Fahrt zeige, ist die Strasse da leer oder nicht? Nein, ist sie nicht. Es gäbe Autos, sowohl weit vor ihm, als auch auf der Gegenfahrbahn. Aus dieser (bagatellisierenden) Darstellung des Exploranden anlässlich der Begutachtung, dass damals im betreffenden Bereich "kein anderer Verkehr vorhanden" war und mithin er (sinngemäss) "freie Bahn für seinen Geschwindigkeitsexzess" gehabt habe - was im Widerspruch zu den aktenkundigen Fotoaufnahmen steht - leitete die Gutachterin nachvollziehbar ab, dass es dem Exploranden aktuell (noch) schwerfällt, eine ganzheitliche (objektive anstelle seiner subjektiven) Sichtweise einzunehmen.

8 2.7.2 Im Gutachten (S. 8 Mitte) wird sodann festgehalten, dass der Explorand "kaum selbstkritisch Stellung zu den Fragen betreffend seiner Verkehrsvorgeschichte" nehme. Dazu wird in der Beschwerde (S. 4) vorgebracht: Ebenfalls trifft nicht zu, dass er betreffend seiner Verkehrsvorgeschichte selbstkritisch Stellung genommen hat. Mithin wird in der Beschwerde expressis verbis anerkannt, dass der Beschwerdeführer zur Vorgeschichte im Rahmen der Begutachtung nicht selbstkritisch Stellung genommen hat. Ob es sich bei diesem Zugeständnis um ein Versehen oder allenfalls ein Missverständnis (des Rechtsvertreters) handelt - worauf der Folgesatz in der Beschwerde hindeutet - kann hier offen bleiben. Allein aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer den damaligen Strafbescheid (mit erheblichen finanziellen Folgen) akzeptiert hat, lässt sich grundsätzlich keine anhaltende Änderung einer verkehrsrelevanten charakterlichen Problematik herleiten. Dies gilt auch für die Argumentation in der Beschwerde, dass seit dem Vorfall vom 25. Mai 2017 rund zwei Jahre vergangen seien und der Beschwerdeführer im Berufsalltag täglich die Folgen des fehlenden Führerausweises spüre. 2.7.3 Bereits (in Erwägung 2.6.2) angesprochen wurde, dass bei der verkehrsbezogenen Persönlichkeitstestung (VPT3) hinsichtlich der Selbstsicherheit ein auffälliger, über dem Normbereich liegender Wert festgestellt wurde, welcher für eine erhöhte Risikobereitschaft spreche. Daraus leitete die Gutachterin u.a. ab, dass sich der Explorand "beim Fahren sehr viel zutraut", wobei sie in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2019 (zur Beschwerde) überzeugend ergänzte, dass dieser Aspekt für sich allein "noch keine Einschränkung für die Fahreignungsbeurteilung bedeute, wenn weitere Hinweise und Befunde dafür sprechen, dass eine Person mit dieser Selbstsicherheit bewusst, kontrolliert und auf andere Verkehrsteilnehmende rücksichtsvoll im Rahmen der Gesetze umgehen" könne. Dass und inwiefern der Beschwerdeführer sein nach der Aktenlage überdurchschnittlich impulsives Verhalten sowie seine erhöhte Risikobereitschaft hinreichend kontrollieren kann, wurde weder vor der Gutachterin, noch vor Gericht substantiiert dargelegt. Damit bleibt es bei der Feststellung im Gutachten (S. 9 oben), dass der Beschwerdeführer keine Strategien zu benennen vermochte, mit denen er für eine künftig regelkonforme Fahrweise sorgen könnte. 2.8 Des Weiteren erläuterte die Gutachterin überzeugend, dass ihre Fahreignungsbeurteilung mehr umfasse als die Bewertung einzelner, für die Fahreignung günstigen oder kritischen Punkte. Mithin spreche ein überdurchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Befund in einem Fragebogen oder einem Leistungstest nicht automatisch für oder gegen eine Fahreignung. Erst wenn sich eine Auffälligkeit ebenfalls in den Hinweisen im Interview oder auch in der Verhaltensbe-

9 obachtung erhärte und sie allenfalls bereits gemäss der Verkehrsvorgeschichte zu einem regelwidrigen Verhalten im Strassenverkehr geführt habe, müsse angenommen werden, dass eine Problematik bestehe, welche dazu führe, dass sich eine Person auch künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das SVG halten werde (vgl. Stellungnahme vom 23.4.2019, 2. Abs.). Dieser Argumentation ist uneingeschränkt beizupflichten. 2.9 Im Lichte all dieser Ausführungen liegen im Rahmen einer gesamthaften Würdigung aller vorgebrachten Aspekte keine triftigen Gründe vor, welche ein Abweichen vom vorliegenden, von der qualifizierten Fachperson erarbeiteten Begutachtungsergebnis rechtfertigen könnten. An diesem Resultat vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch die Argumentation am Schluss der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit (als selbständiger Elektriker) über ein genügendes Gefahrenbewusstsein verfüge. Analoges gilt auch für die Argumentation des Beschwerdeführers, dass jedermann, der sich im Verkehr bewege, sich einer gewissen Gefahr aussetze und sich auch dessen Gefahren bewusst sei. 3. Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem vorliegenden verkehrspsychologischen Gutachten Beweiswert zuerkannt hat und den Empfehlungen der Gutachterin gefolgt ist. Nicht zu hören ist schliesslich auch der Einwand, dass die von der Gutachterin empfohlenen verkehrstherapeutischen Sitzungen unverhältnismässig und nicht zielführend seien. Was die Mindestzahl solcher Therapiesitzungen anbelangt, handelt es sich dabei um eine Fragestellung, bei welcher der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Dieser Spielraum ist im konkreten Fall nicht überschritten worden. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe entrichtet, weshalb die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 27. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 12. Juni 2019

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