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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2019 III 2019 51

27 mai 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,993 mots·~10 min·4

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug; Verzicht auf Entzug des Führerausweises der Kategorie G) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 51 Entscheid vom 27. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug; Verzicht auf Entzug des Führerausweises der Kategorie G)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1961) ist verheiratet und Vater von 2 erwachsenen Kindern. Er bewirtschaftet als selbstständig erwerbender Landwirt einen eigenen Hof (Mastbetrieb und Milchwirtschaft). B. Den vorliegenden Akten sind u.a. folgende verkehrsrelevante Vorfälle zu entnehmen: - Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wurde A.________ der Führerausweis für 5 Monate entzogen mit der Begründung, dass er am 29. Dezember 2004 in Reichenburg einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (mind. 1.43 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 2). - Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 21. September 2006 in Tuggen einen Personenwagen in leicht angetrunkenem Zustand (mind. 0.73 ‰) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 3). - Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen mit der Begründung, dass er am 18. Mai 2007 auf der Autobahn A3 bei Pfäffikon einen Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h (statt der zulässigen 80 km/h) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 4). - Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde ihm der Führerausweis für 7 Monate entzogen mit der Begründung, dass er am 3. März 2011 in Wangen einen Lieferwagen in stark angetrunkenem Zustand (mind. 1.94 ‰) gelenkt habe (vgl. Viact. 5). Im anschliessenden Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2012 181 vom 12. März 2013 die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die Entzugsdauer auf 5 Monate verkürzt wurde. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_362/2013 vom 17. Mai 2013 nicht eingetreten. - Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ordnete das Verkehrsamt einen vorsorglichen Sicherungsentzug an und machte die Wiederaushändigung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig. Diese Massnahme wurde damit begründet, dass A.________ am 23. Mai 2018 in Wangen einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.86 mg/l) gelenkt und dabei mit einem Inselpfosten (Bienemaja) und einem Beleuchtungskandelaber kollidiert sei (vgl. Vi-act. 7). C. Am 18. Januar 2019 ging beim Verkehrsamt das von Dr.med. B.________ am 17. Januar 2019 verfasste verkehrsmedizinische Gutachten ein, in welchem die Fahreignung von A.________ im Beurteilungszeitpunkt verneint wurde (Viact. 11). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Vi-act. 12 bis 17) verfügte das Verkehrsamt am 25. Februar 2019 einen Sicherungsentzug für alle Ausweiskategorien auf unbestimmte Zeit. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wurde die Erfüllung von folgenden Auflagen gefordert: Alkoholproblematik

3 - Einhaltung einer mind. 12-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise; Psychische Problematik - Etablierung einer regelmässigen, ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inkl. Medikation; - Vorliegen einer mind. 6-monatigen psychischen Stabilität mit weitestgehender Symptomfreiheit, welche von psychiatrischer Seite her attestiert werden muss; Weiteres Vorgehen - Erneuter verkehrsmedizinischer Untersuch inkl. Haaranalyse frühestens im Juni 2019; - Ein psychiatrisch-psychotherapeutischer Verlaufsbericht ist zum nächsten Untersuch mitzubringen; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. D. Gegen diese Verfügung reichte A.________ fristgerecht am 15. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren, dass ihm zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes der Ausweis der Kategorie G zu belassen sei. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung erneuerte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2019 sein Begehren um Aushändigung des Ausweises der Kategorie G. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Fall anerkennt der Beschwerdeführer konkludent, dass die Vorinstanz aufgrund des Vorfalles vom 23. Mai 2018 (Lenken eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand mit 0.86 mg/l und Kollision mit einem Inselpfosten/ Beleuchtungskandelaber) sowie gestützt auf das Ergebnis des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 17. Januar 2019 von Dr.med. B.________ am 25. Februar 2019 zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet hat. Streitig und zu prüfen ist hier im Wesentlichen, ob dem Begehren des Beschwerdeführers stattzugeben ist, ihm (im Rahmen eines Härtefalles) zur Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes den Ausweis der Kategorie G wieder auszuhändigen. Mit anderen Worten ist Streitgegenstand, ob der vorinstanzlich verfügte Sicherungsentzug auch für die Spezialkategorie G (land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen

4 Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge, vgl. Art. 3 Abs. 3 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) gelten soll (oder nicht). 2.1 Der Führerausweis wird gemäss Art. 3 VZV für verschiedene Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien erteilt. Im Absatz 1 dieser Bestimmung werden die Kategorien A, B, C, D, BE, CE und DE aufgeführt, im Absatz 2 die Unterkategorien A1, B1, C1, D1, C1E und D1E. Im Absatz 3 von Art. 3 VZV folgen die Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (siehe oben) und M (Motorfahrräder). 2.2 Als Grundregel gilt der integrale Ausweisentzug: Demnach hat der Entzug des Führerausweises für eine bestimmte Kategorie oder Unterkategorie automatisch den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien sowie der Spezialkategorie F zur Folge (vgl. Bernhard Rütsche, in: Basler Kommentar zum SVG, N 82 zu Art. 16 SVG mit Verweis auf Art. 33 Abs. 1 VZV). Allerdings fällt auf, dass der Bundesrat in Art. 33 Abs. 1 VZV die Spezialkategorie G nicht erwähnt, woraus sich e contrario ergibt, dass sich der Umfang des Führerausweisentzuges nicht zwingend auf die Spezialkategorie G erstreckt. Diese Annahme wird durch Art. 33 Abs. 3 lit. a VZV bestätigt, wonach die Entzugsbehörde mit dem Führerausweis einer Kategorie oder Unterkategorie auch den Führerausweis der Spezialkategorien G und M entziehen kann. Damit hat der Bundesrat in der erwähnten Bestimmung der VZV die Ausweitung des Umfanges des Führerausweisentzuges auf die Spezialkategorie G grundsätzlich dem Ermessen der Entzugsbehörde überlassen. 2.3 Sodann ermächtigt Art. 33 Abs. 5 VZV die zuständige Behörde, zur Vermeidung von Härtefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer den Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer zu verfügen (differenzierter Ausweisentzug). Mit dieser Härtefallregelung kann vor allem auf die besondere Betroffenheit von Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, Rücksicht genommen werden. Vorausgesetzt ist, dass der Motorfahrzeugführer die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist (Art. 33 Abs. 5 lit. a VZV) und zudem als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (lit. b). In der Praxis wird die Härtefall-Klausel nur mit grösster Zurückhaltung angewendet (vgl. Rütsche, a.a.O., N 85 zu Art. 16 SVG).

5 3.1 Der Beschwerdeführer macht vor Gericht geltend, er sei zur Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Hofes auf die Spezialkategorie G angewiesen. Die Beschäftigung einer zusätzlichen Hilfskraft (mit Ausweis G) sei aufgrund der angespannten finanziellen Situation nicht möglich. Zudem habe er seit dem Vorfall vom 23. Mai 2018 vollständig auf Alkoholkonsum verzichtet und er nehme regelmässig an psychiatrischen Sitzungen bei Dr.med. C.________ teil. Schliesslich habe er als Führer der Kategorie G einen einwandfreien Leumund. 3.2 Demgegenüber argumentiert die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 2) sinngemäss, bestünden Zweifel an der Fahreignung einer Person, so werde diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Der Führerausweis sei zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr bestünden (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d SVG regle den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Danach werde der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit unter anderem dann entzogen, wenn sie an einer Sucht leide, welche die Fahreignung ausschliesse. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung sei ein Entzug zu Sicherungszwecken. Aus den in Art. 16d Abs. 1 und 3 SVG aufgezählten Entzugstatbeständen ergebe sich klar, dass der Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung zum Zwecke angeordnet werde, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in Zukunft zu verhindern. Dies gelte für alle Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien, somit auch für die Spezialkategorie G. Im vorliegenden Fall handle es sich um die 5. Massnahme seit 2005 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Weiter führt die Vorinstanz u.a. aus, dass der Beschwerdeführer bei der ärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2018 gegenüber der Gutachterin ausgesagt habe, dass es ihm psychisch schlecht gehe und dass er in Belastungssituationen zusätzlich reichlich Alkohol konsumiere. Nebst einem Alkoholabhängigkeitssyndrom bestehe eine chronische Depression, welche mehrfach zu ambulanten und stationären psychiatrischen Behandlungen geführt habe (vgl. zit. Vernehmlassung, S. 3). 4. Eine gerichtliche Würdigung des konkreten Falles zeitigt die folgenden Ergebnisse. 4.1 Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 17. Januar 2019 wurde überzeugend dargelegt, dass beim Beschwerdeführer ein vermutlich

6 jahrzehntelanger Alkoholmissbrauch vorliegt, welcher intermittierend unter Antabus kontrolliert werden konnte. Sodann ist auch von einer chronischen Depression auszugehen (mit rezidivierenden Suizidversuchen). Indes hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in den letzten 15 Jahren als Lenker eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben, denn die aktenkundigen Trunkenheitsfahrten erfolgten allesamt mit einem Personenwagen bzw. Lieferwagen (vgl. auch Ingress, lit. B). 4.2 Nachvollziehbar und glaubhaft ist auch, dass die Bewirtschaftung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes ohne einen Ausweis der Spezialkategorie G einerseits sehr schwierig ist, und dass andererseits eine angespannte finanzielle Lage der Anstellung einer Hilfskraft (mit dem Ausweis der Spezialkategorie G) entgegensteht, mithin den Beschwerdeführer wirtschaftliche Existenzsorgen plagen. Dies spricht grundsätzlich für das Vorliegen eines Härtefalles. 4.3 Nach Massgabe der vorliegenden Unterlagen hat sich die Vorinstanz mit Art. 33 VZV und namentlich mit Absatz 4 dieser Bestimmung sowie der Härtefallregelung von Art. 33 Abs. 5 VZV nicht näher auseinandergesetzt, was an sich für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sprechen würde. Nicht zu übersehen ist aber auch, dass mit einer Rückweisung eine weitere zeitliche Verzögerung einherginge, was in Anbetracht der in dieser Jahreszeit (Frühling) anstehenden Arbeiten auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den betroffenen Beschwerdeführer wohl zu einer weiteren Verschärfung seiner angespannten Lage führen würde, was wiederum mit dem angeschlagenen psychischen Gesundheitszustand wenig verträglich erscheint. Im Lichte all dieser konkreten Verhältnisse erweist es sich (knapp) als gerechtfertigt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Härtefall-Situation der Ausweis der Spezialkategorie G wieder ausgehändigt wird, zumal der zugrundeliegende Vorfall (Trunkenheitsfahrt vom 23.5.2018 mit einem Personenwagen) nunmehr bereits ein Jahr zurückliegt. Indes wird der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass es an ihm liegt, diese (wohl letzte) Chance zu nutzen und weiterhin konsequent auf Alkoholkonsum zu verzichten. Sollte es erneut zu einem verkehrsrelevanten Vorfall (mit Alkoholkonsum) kommen, könnte der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht nochmals mit einem Entgegenkommen der vorliegenden Art rechnen. 5. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Ausweis der Spezialkategorie G

7 umgehend auszuhändigen hat. Diesem Ergebnis entsprechend wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Fahrausweis der Spezialkategorie G ist umgehend dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz wieder auszuhändigen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 900.-- ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB, zusammen mit den vorinstanzlichen Akten) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 27. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. Juni 2019