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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.09.2019 III 2019 4

25 septembre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·11,368 mots·~57 min·4

Résumé

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Wegbeleuchtung) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 4 III 2019 12 Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, Beschwerdeführer (im Verfahren III 2019 4), B.________, Beschwerdeführerin (im Verfahren III 2019 12), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, gegen 1. Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. A.________, Beschwerdegegner (im Verfahren III 2019 12) 5. B.________, Beschwerdegegnerin (im Verfahren III 2019 4), vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, 6. D.________, Beigeladene, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Wegbeleuchtung)

2 Sachverhalt: A. Am 25. November 2014 erteilte der Gemeinderat Morschach der B.________ die Bewilligung für den Bau eines Fussweges inkl. Wegbeleuchtung entlang der E.________strasse unter Auflagen (u.a. kein Streulicht sowie Einhaltung der SIA-Norm 491). Mit Beschluss (GRB) Nr. 2017-0267 vom 26. April 2017 ordnete der Gemeinderat Morschach die Entfernung der Wegbeleuchtung entlang der E.________strasse an, da diese u.a. zu viel Streulicht verursache. Am 15. November 2017 reichte die B.________ ein neues Baugesuch für eine Beleuchtungsanlage entlang der E.________strasse, auf den Grundstücken KTN 001.________ (Landwirtschaftszone, teilweise in der Landschaftsschutzzone) und KTN 002.________ (Landwirtschaftszone in der Landschaftsschutzzone, teilweise Spezialzone E.________) ein. Beide Grundstücke befinden sich im BLN-Gebiet Nr. 1'606 (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi). Das Bauvorhaben wurde publiziert (Abl 2017) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben A.________ am 4. Dezember 2017 Einsprache. B. Mit Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE erteilte der Gemeinderat Morschach mit GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 die Baubewilligung mit folgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten: 1. a) Die Bauausführung hat sich an die Pläne und Unterlagen mit Bewilligungsvermerk zu halten. b) Es sind Leuchten zu verwenden, welche nur die Strasse beleuchten und kein Streulicht nach oben abgeben. c) Die Beleuchtung hat den Vorgaben der SIA-Norm 491 "Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum" zu entsprechen. d) Die Beleuchtung ist während der Nacht (0:30 Uhr bis 05:30 Uhr) auf 20% der Leuchtstärke abzudunkeln. 1.1 Die Einsprache von A.________ (…) wird, soweit die gestellten Anträge über die Auflagen gemäss Ziff. 1 vorstehend hinausgehen, im Sinne von Ziffer 5 der Erwägungen abgewiesen. 1.2 Die Kosten der Einsprachebehandlung in der Höhe von Fr. 300.-- (inkl. Zustellungen) werden den Einsprechern auferlegt (…). C. Gegen den GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 erhoben A.________ mit Eingabe vom 17. September 2018 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:

3 Es sei eine Beleuchtung in Form einer Wegbeleuchtung zu wählen, wie im Schreiben vom 03. Mai 2017 (…) vermerkt wird. Es seien Regelvorrichtungen vorzusehen (Bewegungssensor, Zeitschaltuhr), um während der allgemeinen Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr das Licht auszuschalten oder zumindest auf ein Minimum zu reduzieren. - Es sei eine niedere Wegleuchte zu wählen welche nur den Fussweg beleuchtet und nicht streut. - Die Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sei einzuhalten. Siehe: - SIA-Norm SN 586 491 - Die Kosten von Fr. 300.- in Beschluss 1.2 die wir zu tragen hätten, seien aufzuheben. - Unsere Beleuchtung welche wir als Muster aufgestellt haben sei als Vorbild in Betracht zu ziehen. D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 (versandt am 21.12.2018) entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als das Dispositiv des Beschlusses Nr. 2018-0593 der Vorinstanz 1 vom 4. September 2018 mit der folgenden Auflage ergänzt wird: „1. e) Die Beleuchtungsanlage ist so auszugestalten, dass sie nur im Bedarfsfall mittels Einschaltknöpfen oder alternativ/kumulativ mittels Bewegungssensoren in Betrieb geht. Nach Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage ist eine automatische Abschaltung nach spätestens zehn Minuten vorzusehen. 2. Das Dispositiv des Gesamtentscheids des Amtes für Raumentwicklung vom 22. Februar 2018 wird wie folgt ergänzt: „1.1 Die zuvor erwähnten Auflagen werden wie folgt ergänzt: Die Beleuchtungsanlage ist so auszugestalten, dass sie nur im Bedarfsfall mittels Einschaltknöpfen oder alternativ/kumulativ mittels Bewegungssensoren in Betrieb geht. Nach Inbetriebnahme der Beleuchtungsanlage ist eine automatische Abschaltung nach spätestens zehn Minuten vorzusehen. 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden zu einem Drittel (Fr. 500.--) den Beschwerdeführern auferlegt (…). Die Beschwerdegegnerin hat ebenfalls einen Drittel der Verfahrenskosten (Fr. 500.--) zu tragen (…). Ein Drittel der Verfahrenskosten (Fr. 500.--) wird auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-zugesprochen, welche je zur Hälfte von den Beschwerdeführern und der Staatskasse zu tragen ist. (5. - 7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E.1 Gegen diesen RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 erheben A.________ mit Eingabe vom 4. Januar 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, mit den Anträgen:

4 Es sei eine niedere Beleuchtung zu wählen, welche nur den Fussweg beleuchtet und nicht streut. Die Lampen sollen mit warmweissen Licht und nicht mit übermässig viel Lumen bestückt werden. Im Zusammenhang mit einem 10 Minuten Intervall soll zwingend das Einschalten mit Knopfdruck erfolgen. E.2 Die B.________ lässt am 16. Januar 2019 ebenfalls fristgerecht gegen den RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 Beschwerde erheben und beantragen: 1. Der angefochtene Beschluss Nr. 971/2018 des Regierungsrates vom 18. Dezember 2018 sei insoweit aufzuheben, als (a) auf Teil-Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde A.________ erkannt und (b) der B.________ Verfahrenskosten auferlegt und lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird. 2. Die vom Regierungsrat angebrachten Zusatzauflagen seien ersatzlos zu streichen. Eventuell: Die vom Regierungsrat angebrachten Zusatzauflagen seien im Sinne der Beschwerdebegründung weniger restriktiv zu fassen. Aufzuheben sei insbesondere die Anordnung, dass die Beleuchtung (a) grundsätzlich auch vor 0.30 Uhr vollständig ausgeschaltet sein muss und (b) ab 0.30 Uhr «im Bedarfsfall» nur eine Lichtstärke von 20% erreichen darf. Subeventuell: Die Sache sei zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons und/oder der Beschwerdegegner, in Bezug auf die Parteientschädigung unter solidarischer Haftung. F.1 Das ARE beantragt mit Stellungnahme vom 10. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Verfahren III 2019 4), soweit kantonale Zuständigkeit besteht. Das instruierende Sicherheitsdepartement schliesst mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Verfahren III 2019 4), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 lässt am 16. Januar 2019 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern und soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und (solidarische) Entschädigungsfolgen. Der Gemeinderat Morschach äussert sich mit Eingabe vom 6. Februar 2019 ohne einen konkreten Antrag zu stellen. F.2 Das instruierende Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 die Vereinigung der Verfahren III 2019 4 und III 2019 12 und die Abweisung der Beschwerde (Verfahren III 2019 12), unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das ARE lässt sich mit Eingabe vom 30. Januar 2019 zum Verfahren III 2019 12 vernehmen, unter Verzicht auf eine

5 Antragstellung. Der Gemeinderat Morschach liess sich mit der bereits erwähnten Eingabe vom 6. Februar 2019 (Ingress lit. F.1 hiervor) auch zum Verfahren III 2019 12 vernehmen ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 lässt am 18. März 2019 an ihren Anträgen aus der Beschwerde vom 6. Januar 2019 festhalten. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 schliessen mit Eingabe vom 22. März 2019 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheits-departement äussert sich in einer weiteren Stellungnahme vom 1. April 2019 zur Eingabe der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 18. März 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Beschwerdeführerin Ziff. 2 stellt - als Beschwerdegegnerin im Verfahren III 2019 4 - die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 in Frage. 1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht im praktischen Nutzen, welchen die Beschwerde den davon Gebrauch machenden Personen eintragen würde, oder anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den das Bauvorhaben bzw. die angefochtene Verfügung für jene zur Folge hätte (vgl. BGE 131 II 587 Erw. 2.1; EGV-SZ 1983 Nr. 43 Erw. 3; J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37 ff.). 1.1.2 Nachbarbeschwerden gegen Baubewilligungen zählen zu den typischen Tatbeständen von Drittbeschwerden, auf welche grundsätzlich einzutreten ist (BGE 112 Ib 170 Erw. 5b; 112 Ib 409 Erw. 2d). Benachbart ist jedes Grundstück, das mit der Bauparzelle derart in einer räumlichen Beziehung steht, dass eine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben oder die damit verbundene Nutzung möglich ist. Diese Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt, um die Einsprachebzw. Beschwerdebefugnis zu begründen. Ob tatsächlich eine Beeinträchtigung besteht, ist im Sachentscheid zu beurteilen (VGE 562+574+575/87 vom 7.9.1987

6 Erw. 6c mit Hinweis auf Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., S. 42 u. 48). Es bedarf keiner Legitimation zum Argument (VGE III 2008 144 vom 20.11.2008 Erw. 2.3.2; J. Hensler, a.a.O., S. 40). Eine hinreichend enge nachbarliche Beziehung bzw. beachtenswerte nahe Beziehung wird grundsätzlich bejaht, sofern das Grundstück des Beschwerdeführers unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder sich in dessen unmittelbarer Nähe befindet. In der Praxis wird jedoch darauf verzichtet, auf bestimmte Werte abzustellen (Waldmann/ Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 37 ff. mit weiteren Hinweisen). 1.1.3 Das Grundstück KTN 003.________ der Beschwerdeführer Ziff. 1 in Morschach befindet sich unmittelbar gegenüber zwei der Kandelaber der auf den Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________ geplanten Beleuchtungsanlage entlang der E.________strasse. Die weiteren der geplanten 5m hohen Kandelaber weisen gegenüber dem Grundstück KTN 003.________ Distanzen von ca. 35m, 68m, 102m und 137m auf (aus dem Situationsplan "NIS MOR" vom 2.8.2017 [in RR-act. III-01 Bel. 5] gemessen), mit jeweils direktem Sichtkontakt. Damit ist die unmittelbare räumliche Nähe zwischen dem Grundstück KTN 003.________ und erheblichen Teilen der geplanten Beleuchtungsanlage auf KTN 001.________ und KTN 002.________ offensichtlich gegeben. 1.1.4 Gegenstand des Verfahrens III 2019 4 ist (wie auch des Verfahrens III 2019 12) eine Beschwerde gegen den RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018, mit welchem der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz über die geplante Beleuchtungsanlage auf KTN 001.________ und KTN 002.________ entschieden hat. Gemäss § 51 Abs. 1 lit. a VRP kann u.a. gegen Entscheide des Regierungsrates Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg ist damit in funktioneller Hinsicht gegeben. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Sie sind als Adressaten des RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018, mit welchem ihre Verwaltungsbeschwerde teilweise ("insoweit […]") gutgeheissen wurde, ihr Kosten auferlegt und sie zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet worden sind, besonders berührt. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer Ziff. 1 zur Einreichung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist gegeben. Die Ansicht der Beschwerdeführerin Ziff. 2, wonach kein Interesse an der Beurteilung der Beschwerdeanträge der Beschwerdeführer Ziff. 1 auszumachen sei, weil die geplante Beleuchtung gemäss den erstinstanzlichen Bewilligungsauflagen der SIA-Norm 491 zu entsprechen habe, vermag daran nichts zu ändern. Zur Begründung der Beschwerdebefugnis genügt die Möglich-

7 keit einer Beeinträchtigung; ob eine solche tatsächlich besteht, ist dagegen im Sachentscheid zu beurteilen (vgl. Erw. 1.1.2 hiervor). Dem Regierungsrat ist sodann zuzustimmen, dass es sich bei der geplanten, knapp 180m langen Beleuchtungsanlage um ein zusammenhängendes Bauprojekt handelt, das in einem einzigen Baugesuch zur Bewilligung eingereicht wurde (vgl. dazu Erw. 2.2 hiernach), womit sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 1 auf dieses Bauvorhaben als solches bezieht und nicht auf einen (prozentualen) Anteil desselben (vgl. angefochtener RRB Nr. 971/2018 vom 18.12.2018 Erw 2.2). 1.2 An Laienbeschwerden werden praxisgemäss weniger hohe Anforderungen gestellt als an solche anwaltlich vertretener Parteien (vgl. VGE III 2016 144 vom 28.9.2016 Erw. 1; 99/04 vom 13.4.2005 Erw. 1.2). Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss erkennbar ist, was die Beschwerdeführer wollen (VGE III 2014 72 vom 22.5.2014 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Auch eine Laienbeschwerde muss indessen die deutliche Absicht zeigen, dass die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids oder einer Verfügung verlangt wird (Bundesgerichtsurteil 1P.585/2004 vom 12.1.2005 Erw. 1.3; BGE 117 Ia 126 Erw. 5.c). Die Eingabe der Beschwerdeführer Ziff. 1 vom 4. Januar 2019 erfüllt diese Anforderungen. 1.3 Die Verfahrensvereinigung wird im VRP nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt vieler VGE III 2011 151+155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603+606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die beiden Beschwerdeverfahren gegen denselben RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 (vgl. Erw. 1.1.4 hiervor) sind folglich zu vereinigen. 1.4 Nach § 14 VRP kann eine Drittperson auf ihr Gesuch hin, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbezogen werden, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich in ihren schützenswerten Interessen betroffen ist (Abs. 1). Die beigeladene Person kann im Verfahren Parteirechte ausüben; sie kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen (Abs. 2). Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber der beigeladenen Person rechtswirksam (Abs. 3). Das Grundstück KTN 001.________ in Morschach steht im Eigentum der Beigeladenen. Damit ist sie vom Ausgang des Verfahrens voraussichtlich in ihren

8 schützenswerten Interessen betroffen, weswegen sie der Regierungsrat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als Beigeladene ins Verfahren einbezogen hat. Aus denselben Gründen wurde sie auch ins vorliegende Verfahren beigeladen. 2.1 In GRB Nr. 2017-0267 vom 26. April 2017 "Beleuchtung E.________strasse: Weiteres Vorgehen" (RR-act. II-01, Beilage im Baudossier) hat der Gemeinderat in Disp.-Ziff. 2 angeordnet, für neue Wegleuchten entlang der E.________strasse sei ein neues Baugesuch einzureichen. Dabei sei der Nachweis der Einhaltung der SN 586 491 (SIA-Norm 491 "Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum") zu erbringen. In Erw. 2 hat der Gemeinderat ausgeführt, zwecks Einhaltung SN 586 491 müsse sichergestellt sein, dass: - Der gesamte Lichtstrom von oben nach unten gerichtet ist und - Die Leuchten so abgeschirmt sind, dass nur Licht auf das zu beleuchtende Objekt, hier konkret auf den Fussweg, fällt, - Die Helligkeit auf die Anforderung der Nutzung abgestimmt ist, - Regelvorrichtungen vorgesehen werden (Bewegungssensor, Zeitschaltuhr), um während der allgemeinen Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr das Licht auszuschalten oder zumindest auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Forderung erhalte umso mehr Gewicht, als die Wegleuchten ausserhalb der Bauzonen in einem BLN-Gebiet stehen und mit ihnen zudem, wie mittlerweile festgestellt, auch aus nachbarrechtlicher Sicht eine Situation geschaffen worden sei, die dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz nach § 54 f. des Planungsund Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 und Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 widerspreche. Was es zu vermeiden gelte, sei ohne Interpretationsspielraum aus der Norm SN 586 491 klar und einfach ableitbar (Erw. 3). 2.2 Laut dem Baugesuch vom 15. November 2017 beabsichtigt die Bauherrschaft (Beschwerdeführerin Ziff. 2 im vorliegenden Verfahren) die Erstellung (Ersatz) einer Beleuchtung entlang der E.________strasse auf den Grundstücken KTN 001.________ und KTN 002.________ in Morschach, teilweise inner- und teilweise ausserhalb der Bauzone (vgl. Baugesuchsformular Z01, in RR-act. III- 01 Bel. 5), im BLN-Gebiet Nr. 1'606. Gemäss dem Baugesuchsformular Z10 "Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen" (in RR-act. III-01 Bel. 5) wurden im Jahr 2015 Kandelaber durch Wegleuchten ersetzt, welche wieder rückgebaut werden mussten (vgl. dazu GRB Nr. 2017-0267 vom 26.4.2017). Geplant sei nun der Ersatz der im Oktober 2015 in Betrieb genommenen Beleuchtung durch Kandelaber, damit die E.________strasse so beleuchtet werde, "wie vor dem Rückbau der morschen Holzkandelaber 2015". Beabsichtigt seien andere Di-

9 stanzen zwischen den Lichtquellen (2015 neun Leuchten plus ein Kandelaber; neu fünf plus ein Kandelaber). Gemäss dem Situationsplan "NIS MOR" vom 2. August 2017 (in RR-act. III-01 Bel. 5) soll entlang der E.________strasse auf KTN 002.________ in der Spezialzone E.________ (vgl. Art. 72 des Baureglements der Gemeinde Morschach [BauR] vom 26.12.1997) eine (noch) bestehende Leuchte ersetzt und eine weitere Leuchte neu erstellt werden. Vier weitere Leuchten sollen auf KTN 001.________ erstellt werden, davon zwei in der von der Landschaftsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone an der Grenze zu KTN 004.________ sowie zwei weitere in der Landwirtschaftszone im Bereich gegenüber dem Grundstück KTN 003.________ der Beschwerdeführer Ziff. 1. Der Abstand zwischen den einzelnen Leuchten beträgt jeweils ca. 35m. 2.3 Das ARE erwog im Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 (RR-act. III-01 Bel. 2), entsprechend der Stellungnahme des ARE, Fachbereich Ortsplanung (RR-act. III-01 Bel. 3), bei der E.________strasse handle es sich um eine Strasse mit einer Erschliessungsfunktion für eine Bauzone (Spezialzone E.________ auf KTN 002.________), welche mit einer Beleuchtung ergänzt werden soll. Die Beleuchtung könne als teilweise Änderung einer Erschliessungsstrasse im Sinne von Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 verstanden werden. Die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung sei gegeben, wenn die Beleuchtung in Bezug auf Lichtstärke, den ausgeleuchteten Raum und die Betriebsdauer als landschaftsverträglich beurteilt werden könne. Gestützt auf die Stellungnahme des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF), Fachbereich Natur und Landschaftsschutz, erachtete das ARE die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 24c RPG als erfüllt und erteilte die kantonale Baubewilligung für die geplante Beleuchtungsanlage entlang der E.________strasse auf KTN 001.________ und KTN 002.________ unter den konkreten Auflagen (Disp.-Ziff. 1 i.V.m. Erw. 3c): - Es sind Leuchten zu verwenden, welche nur die Strasse beleuchten und kein Streulicht nach oben abgeben. - Die Beleuchtung ist während der Nacht (0:30 Uhr bis 05:30 Uhr) auf 20% der Leuchtstärke abzudunkeln. In generellerer Art verlangte das ARE zudem, dass die Beleuchtung den Vorgaben der seit März 2013 geltenden SIA-Norm 491 (SN 586 491) entspreche. Zusätzliche Einschränkungen oder gar ein vollständiges Verbot von Beleuchtungsanlagen an der E.________strasse seien aus kantonaler Sicht nicht erforderlich. Das Bauvorhaben liege inner- und ausserhalb der Bauzonen. Bewilligungs-

10 behörde sei der Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG). Dieser habe in erster Linie über die vorgebrachten Einsprachepunkte zu befinden (namentlich Emissionen durch Licht, Regelvorrichtung, Bewegungsmelder, Eingliederung in BLN etc.). 2.4 Der Gemeinderat erwog im GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 (Vi-act. III-01 Bel. 1) u.a., aufgrund des Standorts der geplanten Beleuchtung ausserhalb der Bauzone sowie im BLN-Gebiet Nr. 1606 liege die Bewilligungskompetenz hierfür in erster Linie beim Kanton. Baupolizeiliche Vorschriften, zu deren Prüfung der Gemeinderat zuständig sei (§ 76 Abs. 2 PBG), würden durch das Bauvorhaben nicht verletzt. Bezüglich der Einsprachebehandlung verwies der Gemeinderat auf den Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 (Ziff. II/3) und fügte an, das F.________haus liege ausserhalb des Dorfes und weise einen erheblichen Publikumsverkehr auf. Für die Anbindung an das Dorf sei es wichtig, dass bei Dunkelheit den Gästen eine sichere Fusswegverbindung ins Dorf zur Verfügung stehe. Zur Grundausstattung einer sicheren Verbindung gehöre nach aktuellem Standard eine Beleuchtung. Damit liege ein erhebliches privates aber auch öffentliches Interesse vor. Den Fussgängern sei der Gang ins Dorf zu erleichtern, unter anderem auch, damit sie so auf die Benützung von Fahrzeugen verzichten würden. Mit den im Gesamtentscheid verfügten Auflagen sei sichergestellt, dass die berechtigten Interessen der einsprechenden Nachbarschaft angemessen gewahrt blieben. Der vorgesehene Beleuchtungstyp könne gedimmt werden und verursache ein Minimum an Streulicht. Bei der am Wohnhaus der Einsprecher am nächsten gelegenen Leuchte werde extra eine Blende angebracht. 2.5 Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 u.a. festgestellt, die Auflagen im Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 (Ziff. II/3; vgl. auch GRB Nr. 2018-0593 vom 4.9.2018 Disp.-Ziff. 1 b-d) seien nicht angefochten und damit unbestritten (Erw. 4.1). Die E.________strasse gelte als altrechtliche Anlage im Sinne von Art. 24c RPG (Erw. 4.3). Deren Erweiterung mit einer Strassenbeleuchtung gelte gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 dann als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe. Dazu gehöre, dass keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen würden (Erw. 4.4 mit Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 1C_488/2010 vom 8.9.2011 Erw. 2.3). Die vier in der Landwirtschaftszone, teilweise in der überlagernden Landschaftsschutzzone geplanten Beleuchtungsmasten würden durch Lichtimmissionen unweigerlich neue Auswirkungen auf die Umwelt schaffen, wie Beeinträchtigungen der Lebensräume nachtaktiver Tiere, negative

11 Auswirkungen auf den Pflanzenhaushalt, Zerstörung und Entfremdung der natürlichen, vielfältigen Nachtlandschaft und Beeinflussung der Hormonsysteme von Menschen und Tieren (Erw. 4.5 mit Hinweis auf die SIA-Norm 491 Ziff. 2.1.1). Daran ändere die von der Bauherrschaft geltend gemachte Bestandesgarantie der Beleuchtung nichts. Aus den eingereichten Fotografien und den Street-View- Bildern aus dem Jahr 2013 sei zu entnehmen, dass sich lediglich ein einziger Beleuchtungsmast in der Landwirtschaftszone befunden habe. Somit würde die neue Beleuchtungsanlage umfangmässig weit über das allenfalls unter dem Titel des Bestandesschutzes zulässige Mass hinausgehen. Da die neuen Beleuchtungsmasten mit ihrer LED-Technologie viel leistungsfähiger seien als die bisherigen, angeblich Jahrzehnte alten Lampen, werde durch das Herunterfahren der Leuchtstärke nach 0:30 Uhr zum Grossteil nur die zusätzliche Leuchtstärke kompensiert (Erw. 4.6). Damit die neuen Auswirkungen der geplanten Beleuchtungsmasten auf die Umwelt nicht als wesentlich einzustufen seien, müsse die Beleuchtung auf das notwendige Mass reduziert werden (Erw. 4.7). Diese Pflicht ergebe sich auch aus dem USG und dem darin verankerten Vorsorgeprinzip (Erw. 5). Der Zweck der geplanten Beleuchtungsanlage liege darin, den Fussgängern eine sichere Fusswegverbindung zwischen dem Dorfkern von Morschach und dem F.________haus zu gewährleisten. Das ergebe sich u.a. daraus, dass mit der vorliegend geplanten Beleuchtungsanlage jene ersetzt werden solle, welche im Jahr 2015 installiert worden sei (und wieder entfernt werden musste). Die Anlage aus dem Jahr 2015 habe ausschliesslich der Ausleuchtung des Fussweges gedient, folglich diene auch die vorliegend geplante Beleuchtungsanlage der Fussweg-beleuchtung. Entsprechend hätten auch die Bauherrschaft und der Gemeinderat argumentiert (Erw 5.2 mit Hinweisen). Die Fussgänger (Wanderer, Sportler, Spaziergänger und Gäste des F.________hauses) seien grösstenteils nicht in der Nacht unterwegs. Das Restaurant im F.________haus schliesse bereits um 17.00 Uhr. Es sei daher nicht notwendig, dass die Beleuchtungsanlage (ob gedimmt oder auf voller Leistung) während der gesamten Nacht dauerhaft auch dann eingeschaltet bleibe, wenn kein Bedarf bestehe, bzw. sich keine Fussgänger auf der E.________strasse aufhalten würden. Zum Schutze der Fussgänger reiche es aus, wenn die Beleuchtungsanlage im Bedarfsfall manuell mit einem Schalter oder alternativ/kumulativ mittels Bewegungsmelder eingeschaltet werden könne und diese sich nach einer gewissen Zeitdauer wieder von selbst abschalte. Die Kombination der bestehenden, nicht angefochtenen Auflage (Dimmung der Lichtstärke zwischen 0.30 Uhr und 5.30 Uhr) sei gerechtfertigt, da in diesem Zeitraum nur noch mit sehr wenig Fussgängern auf der E.________strasse zu rechnen sei (Erw. 5.3). Angesichts einer Wegstrecke von

12 ca. 200m rechtfertige sich, unter genügender Rücksichtnahme auf überdurchschnittlich langsame Fussgänger, eine automatische Abschaltung der Beleuchtungsanlage nach spätestens 10 Minuten. Mit dieser Auflage sei dem Vorsorgeprinzip Genüge getan und es würden keine wesentlichen bzw. übermässigen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen (Erw. 5.4). Zugleich würden damit auch die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 24c Abs. 5 RPG (Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung) erfüllt und das BLN-Gebiet Nr. 1606 erfahre grösstmögliche Schonung, womit die geplante Beleuchtungsanlage auch mit den Schutzzielen des BLN-Gebietes vereinbar sei (Erw. 6. ff.). Dank der erwähnten Auflage seien die Beschwerdeführer Ziff. 1 keinen übermässigen Auflagen ausgesetzt. Da die E.________strasse nach ihren eigenen Angaben in der Nacht nur von sehr wenigen Fussgängern begangen werde, vermöchten diese wenigen Fussgänger und die jeweils kurze Einschaltdauer der Beleuchtungsanlage keine übermässige Lichtimmission zu verursachen. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (ebenso § 75 Abs. 1 Satz 1 PBG). Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 Satz 1 PBG). Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungsbewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften (§ 76 Abs. 2 PBG). Bedarf das Bauvorhaben auch der Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das vollständige Baugesuch nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle weiter. Diese sorgt für die beförderliche und koordinierte Zustellung und Behandlung des Baugesuches durch alle zuständigen Instanzen des Bundes, des Kantons sowie des Bezirks und stellt die kantonale Baubewilligung zusammen mit den weiteren Bewilligungen der Gemeinde zur Eröffnung an die Parteien zu (§ 77 Abs. 3 PBG; vgl. auch § 81 Abs. 1 Satz 1 PBG). Das ARE ist gemäss § 3 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungsund Baugesetz (PBV; SRSZ 400.111) vom 2. Dezember 1997 die kantonale Fachstelle für Raumplanung im Sinne von Art. 31 RPG. Zudem ist das ARE nach Art. 46 Abs. 3 i.V.m. dem Anhang PBV zuständig für Erschliessungsstrassen für Bauzonen, Militär, Gewerbebetriebe und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten. Es verfasst gestützt auf die Stellungnahmen der kantonalen Fachinstanzen (§ 40 PBV) die kantonale Baubewilligung (§ 43 Abs. 1 PBV). 3.2 Lichtimmissionen können die nächtliche Landschaft und damit im weitesten Sinne das Landschafts- und Ortsbild beeinträchtigen. Diesbezügliche Eingriffe

13 sind darum im Rahmen der Art. 3 und 6 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 zu beurteilen. Dieser Schutz des NHG gilt in besonders strenger Weise für Objekte von Bundesinventaren nach Art. 5 (vgl. Art. 6 NHG). Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone haben entsprechend bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 NHG) dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 NHG) (vgl. die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL; heute BAFU] im Jahr 2005 herausgegebenen Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen [nachfolgend: Empfehlungen BUWAL] Ziff. 4.1). 3.3 Künstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den Einwirkungen gemäss Art. 7 Abs. 1 USG die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip) (BGE 140 II 214 Erw. 3.2). Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind daher nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch unnötige Emissionen vermieden werden (BGE 140 II 33 Erw. 4.1). Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG) (vgl. BGE 140 II 214 Erw. 3.2; VGE III 2011 43 vom 6.7.2011 Erw. 3.2; Empfehlungen BUWAL Ziff. 4.1). 3.4 Für Lichtimmissionen gibt es weder Immissionsgrenzwerte (zur Beurteilung der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit) noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte, weshalb die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall – unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG – beurteilen müssen. Dabei muss analog zu Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (BGE 140 II 33 Erw. 4.2). Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten und Fachstellen stützen (BGE 140 II 214 Erw 3.3; 140 II 33 Erw. 4.3 je mit Hinweisen). Dazu gehören die Empfehlungen BUWAL. Die

14 SIA-Norm 491 verzichtet bewusst auf die Festlegung von Richtwerten, sondern zielt darauf ab, unnötige Lichtemissionen an der Quelle zu vermeiden, in Anwendung des Vorsorgeprinzips und entsprechend dem Stand der Technik (Ziff. 0.3). Auch sie kann als Äusserung von Fachleuten zu dieser Fragestellung herangezogen werden (vgl. BGE 140 II 214 Erw. 3.3). Herangezogen werden können auch fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien, sofern diese auf Grundlagen beruhen, die mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind (BGE 140 II 33 Erw. 4.3). Die Umweltfachstellen der Zentralschweizer Kantone haben 2008 das Merkblatt: Lichtverschmutzung herausgegeben, mit einem 5-Punkte-Leitfaden zur Meidung und/oder Minderung von Lichtemissionen, welcher folgende Fragen an die Planung einer Beleuchtung stellt: 1. Notwendigkeit: Macht hier eine Beleuchtung Sinn? 2. Abschirmung: Wird wirklich nur das gewünschte Objekt beleuchtet? 3. Richtung: Strahlt kein Licht direkt über die Horizontale? 4 Beleuchtungsstärke und Art: Welches und wie viel Licht/Helligkeit ist notwendig? 5. Zeitliche Begrenzung: Wann und wie lange muss das Licht brennen? 3.5 Das Vorsorgeprinzip wird durch die erwähnten Empfehlungen des BUWAL und die SIA-Norm 491 konkretisiert. Beide zeigen auf, wie sich unnötige Lichtemissionen im Aussenraum vermeiden lassen. Unnötig in diesem Sinne sind Beleuchtungen und Lichtemissionen, die nicht dem Beleuchtungszweck dienen (SIA-Norm 491 Ziff. 1.10). Zu beleuchten ist nur, was beleuchtet werden muss, wobei die notwendigen Bedürfnisse mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken sind (SIA-Norm 491 Ziff. 2.2.2 und 2.2.4; Empfehlungen BUWAL, Ziff. 5.2.3). Zur Vermeidung von Lichtemissionen sollten nur Leuchten verwendet werden, die eine präzise Lichtlenkung aufweisen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Leuchtkörper mit einer Abschirmung zu versehen, die Licht nur dorthin strahlen lässt, wo es einem klar definierten Beleuchtungszweck dient (SIA-Norm 491 Ziff. 2.6.1; Empfehlungen BUWAL, Ziff. 5.2.9 "Abschirmung"). Dabei ist der Lichtstrom von oben nach unten zu richten (SIA-Norm 491 Anh. A; Empfehlungen BUWAL, Ziff. 5.2.5). Die Aufhellung des Nachthimmels und von Naturräumen und naturnahen Gebieten ist möglichst zu vermeiden (Empfehlung BUWAL, Ziff. 5.2.9 "Notwendigkeit"). Leuchten sind nur in den dafür klar nützlichen Zeiträumen einzuschalten und ansonsten auszuschalten (Zeitschaltuhren; Bewegungsmelder) oder zumindest abzusenken (SIA-Norm 491 Ziff. 2.7). Leuchten, die der Sicherheit dienen und solche, die der Gestaltung dienen, sollen unterschiedlich beurteilt werden. Beleuchtungen für die Sicherheit müssen entsprechend den Sicherheitsanforderungen geschaltet

15 werden. Bei den anderen Leuchten ist eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster anzustreben (wie beim Lärmschutz). Gestalterische Beleuchtungen sowie Werbungen sollen daher in der Regel zwischen 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ausgeschaltet sein (Empfehlungen BUWAL, Ziff 5.2.8 "Zeitmanagement"; SIA-Norm 491 Ziff. 2.5.5 und 2.7; vgl. auch Merkblatt Lichtverschmutzung S. 4). Auch die Lichtspektren sind bezüglich ihrer Auswirkungen auf Mensch und Natur anzupassen (SIA-Norm 491 Ziff. 2.6.2; Empfehlung BUWAL, Ziff. 5.2.7; Anhang 1) (vgl. BGE 140 II 214 Erw. 4.1; BRGE II Nr. 0050/2017 vom 4.4.2017 Erw. 5.2). Das BAFU hat in der Vollzugshilfe Lichtemissionen (Konsultationsentwurf) vom 12. April 2017 (publ. auf: www.bafu.admin.ch → themen → elektrosmog → fachinformationen → lichtemissionen → lichtverschmutzung → konsultation → vollzugshilfe → lichtemissionen) die Empfehlungen BUWAL hinsichtlich der Begrenzung von Emissionen bei Strassenbeleuchtungen anhand der Vorgaben des Normenpakets SN EN 13201, der SLG-Richtlinie 202 und hinsichtlich spezifischer Massnahmen (Notwendigkeit der Beleuchtung; Zeitmanagement/bedarfsgerechte Steuerung; Intensität/Helligkeit; Lichtspektrum/Lichtfarbe; Auswahl und Platzierung der Leuchten; Auswahl und Platzierung der Leuchten; Ausrichtung der Beleuchtung; Abschirmungen) konkretisiert (vgl. Kap. 3.1 S. 32 ff.; Kap. A2.3.2 S. 98 f.). 3.6 Nach § 3 Abs. 1 Satz des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG; SRSZ 711.110) vom 24. Mai 2000 und § 2 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG; SRSZ 711.111) vom 3. Juli 2001 übt der Regierungsrat die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvorschriften aus. Das Amt für Umweltschutz (AFU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle (§ 4 Abs. 1 VVzUSG). Die Umweltschutzfachstelle arbeitet mit Behörden und Amtsstellen zusammen, die ebenfalls Umweltschutzaufgaben erfüllen, und koordiniert ihre Massnahmen. Sie berät Behörden, Amtsstellen und Private bei der Erfüllung ihrer Umweltaufgaben und kann im Einzelfall die erforderlichen Anweisungen treffen (§ 5 Abs. 2 EGzUSG), sie vollzieht die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung, soweit im EGzUSG oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzUSG; § 4 Abs. 2 VVzUSG). Die Gemeinden erbringen die ihnen nach diesem Gesetz oder den Ausführungserlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Umweltschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen (§ 6 Abs. 1 EGzUSG). Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem VRP. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen http://www.bafu.admin.ch

16 der Planungs- und Baugesetzgebung (§ 30 Abs. 1 EGzUSG). Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze der Umwelt mit den anderen Behörden und interessierten Stellen (§ 30 Abs. 2 EGzUSG). Mit der im erstinstanzlichen Verfahren durchzuführenden Koordination soll sichergestellt werden, dass primär die für das Vorhaben zuständigen Fachbehörden die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen entscheiden und die für die Projektgenehmigung erforderliche umfassende Interessenabwägung vornehmen (vgl. BGE 122 II 81 Erw. 6.d/cc). 4.1.1 Die im Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 definierten Auflagen, wonach für die geplante Beleuchtungsanlage entlang der E.________strasse auf KTN 001.________ und KTN 002.________ Leuchten zu verwenden seien, welche nur die Strasse beleuchten und kein Streulicht nach oben abgeben, dass die Beleuchtung den Vorgaben der SIA-Norm 491 entspreche und während der Nacht (0:30 Uhr bis 05:30 Uhr) auf 20% der Leuchtstärke abgedunkelt werde, beruhen auf der Stellungnahme des ANJF, Fachbereich Natur und Landschaftsschutz (§ 40 PBV). Diese kantonale Fachstelle hat ihre Beurteilung unter dem Aspekt der erhöhten Anforderungen an die landschaftliche Einpassung in das BLN-Gebiet Nr. 1606 (vgl. Art. 6 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN; SR 451.11] vom 29.3.2017) abgegeben (vgl. RR-act. III-01 Bel. 2 und 3; Erw. 2.3 und 3.2 hiervor). 4.1.2 Über diese konkreten Auflagen (unter dem Aspekt der erhöhten Anforderungen an die landschaftliche Einpassung in das BLN-Gebiet Nr. 1606) hinaus, enthält der Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 keine auf Angaben von Experten und/oder (kantonalen) Fachstellen abgestützte Beurteilung der Lichtemissionen der geplanten Beleuchtungsanlage entlang der E.________strasse unter dem Aspekt der Vorsorge im Sinne von Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG (vgl. dazu Erw. 3.3 ff. hiervor). Das AFU hat im Rahmen des kantonalen Baubewilligungsverfahrens für die geplante Beleuchtungsanlage auf KTN 001.________ und 002.________ eine Betroffenheit des Fachbereiches Umweltschutz, Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (im Sinne von § 70 VVzUSG) - zu Recht - verneint (vgl. dazu Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Allgemeine Grundlagen, 2017 N 380; BAFU- Konsultationsentwurf vom 12.4.2017 Kap. A1.2.1 S. 87 f.). Zur Betroffenheit des Fachbereichs Umweltschutz hinsichtlich der Begrenzung von Lichtimmissionen (optischer elektromagnetischer Strahlen; vgl. Erw. 3.3 f. hiervor; vgl. auch www.sz.ch → Behörden → Umweltdepartement → Amt für http://www.sz.ch

17 Umweltschutz → Licht im Aussenraum) und insbesondere als kantonale Umweltschutzfachstelle (§ 5 Abs. 3 EGzUSG) - als welche das AFU u.a. auch Mitherausgeber des Merkblatts Lichtverschmutzung ist (vgl. Erw. 3.3 f. und 3.6 hiervor) - hat sich das AFU nicht geäussert. 4.1.3 Mit der Begründung, dass der Gemeinderat Bewilligungsbehörde für das sowohl inner- wie ausserhalb der Bauzonen liegende Bauvorhaben sei und "in erster Linie" über die Emissionen durch Licht, Regelvorrichtung, Bewegungsmelder, Eingliederung in BLN etc. zu befinden habe, wurde im Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 (Erw. III.2c) die kantonale Zuständigkeit zur Beurteilung der Lichtimmissionen des Bauvorhabens unter dem Aspekt der Vorsorge (vgl. dazu § 30 Abs. 1 EGzUSG i.V.m. § 76 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 PBG; vgl. Erw. 3.1 und 3.6 hiervor) dem Gemeinderat zugeordnet. Dementsprechend enthält der Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 keine Ausführungen zu den Bedürfnissen, welche die geplante Beleuchtung in welchen Zeiträumen abzudecken solle und welche Gesamtlichtmenge dafür benötigt werde (vgl. Erw. 3.5 hiervor). Auch zur Wahl eines auf die Umgebung (Landschaftsschutzzone, BLN-Gebiet; Erw. 5.1 i.f. hiernach) abgestimmten Lichtspektrums (vgl. BGE 140 II 214 Erw. 4.1 mit Hinweisen u.a. auf die SIA- Norm 491 Ziff. 2.6.2; Merkblatt Lichtverschmutzung S. 3 f. [5-Punkte-Checkliste]; BAFU-Konsultationsentwurf vom 12.4.2017 Kap. 2.3.4 S. 21, Kap. 3.1.4 S. 39; Erw. 3.5 hiervor) äussert sich der Gesamtentscheid nicht. Mangels Angaben, aus welchen Gründen die angeordnete Abdunkelung der Leuchtstärke auf 20% auf den Zeitraum von 0:30 Uhr bis 05:30 Uhr festgelegt wurde, lässt sich nicht nachvollziehen, auf welchen Annahmen / Erkenntnissen die Festlegung dieses Zeitraums für die Nacht-absenkung basiert. Hierzu findet sich lediglich im Schreiben "Ergänzung der Unterlagen" des ARE vom 21. Dezember 2017 (RRact. III-01 Bel. 7) der Hinweis, dass anlässlich einer Sitzung vom 22. September 2017 (vor Einreichung des Baugesuchs) die Variante erörtert worden sei, die vorgesehene Beleuchtungsanlage mit dimmbaren Leuchten auszustatten und diese während der Nacht (ca. 0:30 Uhr bis 05:30 Uhr) auf 20% der Leuchtstärke abzudunkeln. Anzufügen ist, dass bei dieser Abdunkelung "auf 20% der Leuchtstärke" von 0:30 Uhr bis 05:30 Uhr davon auszugehen ist, dass es sich dabei nicht um 20% der maximal möglichen "Leuchtstärke" der von der Bauherrschaft gewählten Leuchten handelt, sondern um 20% der effektiven "Leuchtstärke" der Strassenbeleuchtung bis ca. 0.30 Uhr (Lichtstrom: 1'120 Lumen), welche nach den Angaben der Bauherrschaft 55% des möglichen Leistungsniveaus der gewählten Leuchten

18 entspricht (vgl. Allgemeinberechnung in RR-act. III-01 Bel. 5; Bf-2-act. B II/21; vgl. Erw. 6.4.2 f. hiernach). 4.2.1 Der Gemeinderat seinerseits hat sich im GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 (wie bereits die Baukommission im Protokollauszug vom 19.2.2018; vgl. RR-act. II-01, Beilagen in Baudossier) auf den Standpunkt gestellt, aufgrund des Standorts der geplanten Beleuchtung ausserhalb der Bauzone sowie im BLN-Gebiet Nr. 1606 liege die Bewilligungskompetenz hierfür in erster Linie beim Kanton. Entsprechend hat auch der Gemeinderat keine eigentliche Beurteilung der Lichtemissionen der geplanten Beleuchtungsanlage unter dem Aspekt der Vorsorge vorgenommen. Dem E-Mail-Schreiben der Bauherrschaft vom 30. Dezember 2017 (RR-act. III-01 Bel. 8) folgend, wurde im GRB Nr. 2018-0593 dazu einzig klargestellt, dass bei der am Wohnhaus der Einsprecher am nächsten gelegenen Leuchte noch eine Blende angebracht werde. Aus der Feststellung des Gemeinderates, das ausserhalb des Dorfes gelegene F.________haus weise einen "erheblichen Publikumsverkehr" auf, und es sei für die Anbindung an das Dorf wichtig, dass den Gästen bei Dunkelheit eine sichere Fusswegverbindung ins Dorf zur Verfügung stehe, wozu auch eine Beleuchtung gehöre; den Fussgängern sei der Gang ins Dorf zu erleichtern, u.a. auch deshalb, damit sie so auf die Benützung von Fahrzeugen verzichten würden, lässt sich folgern, dass die geplante Beleuchtung zumindest primär dem sicheren Fussgängerverkehr dient (Beleuchtungszweck). Dagegen lässt sich daraus weder ableiten, warum eine permanente nächtliche Beleuchtung der E.________strasse erforderlich sei, noch aus welchen Gründen für die Nachtabsenkung auf 20% der Zeitraum von 0:30 Uhr bis 05:30 Uhr definiert wurde (vgl. Erw. 3.5 hiervor). 4.2.2 Dem GRB Nr. 2018-0593 ist auch nicht zu entnehmen, weswegen auf die in GRB Nr. 2017-0267 vom 26. April 2017 noch als gewichtige Forderung statuierten, weitergehenden Vorgaben zur Vermeidung von unnötigen Lichtimmissionen - namentlich, dass Regelvorrichtungen vorzusehen seien (Bewegungssensor, Zeitschaltuhr), um während der allgemeinen Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr das Licht auszuschalten oder zumindest auf ein Minimum zu reduzieren (vgl. Erw. 2.1 hiervor) - nunmehr verzichtet werden konnte. Die fehlende Erläuterung dieses Verzichts erscheint auch unter dem Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs problematisch, zumal mit der Einsprache (der Beschwerdeführer Ziff. 1 im vorliegenden Verfahren) vom 4. Dezember 2017 in Antrag Ziff. 4 beantragt worden ist, dass diese eigene Vorgabe des Gemeindera-

19 tes aus dem GRB Nr. 2017-0267 vom 26. April 2017 (Ziff. 2 S. 4) durchgesetzt werde. 4.3 Die generelle Auflage im Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 und im GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018, wonach die Beleuchtung den Vorgaben der SIA-Norm 491 zu entsprechen haben, erweist sich bereits vor dem Hintergrund als bedeutungsarm, als dass diese Norm bewusst keine Richtlinien festlegt, sondern eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall erfordert, damit unnötige Lichtemissionen vorsorglich und entsprechend dem Stand der Technik vermieden werden können (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., N 630 mit Hinweise auf BGE 140 II 214 Erw. 4.2; 140 II 33 Erw. 5.3). Ohne Abklärung der notwendigen Bedürfnisse im Einzelfall (vgl. Erw. 3.4 f. hiervor) lässt sich weder die (geringstmögliche) Gesamtlichtmenge eruieren, welche zu deren Abdeckung benötigt wird, noch in welchen Zeiträumen eine Beleuchtung notwendig ist, resp. wann eine Beleuchtung bedarfsgerecht abzusenken oder abzuschalten ist. In diesem Sinne ist auch die Darlegung im Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 von geringer Aussagekraft, wonach keine weiteren Einschränkungen erforderlich seien, als dass die Beleuchtung den Vorgaben der SIA-Norm 491 entspreche (vgl. Erw 2.3 hiervor). Nichts anderes ergibt sich aus den vorerwähnten, divergierenden Vorgaben des Gemeinderates in GRB Nr. 2017-0267 vom 26. April 2017 und in GRB Nr. 2018- 0593 vom 4. September 2018, was zur Vermeidung von unnötigen Lichtimmissionen, bzw. zwecks Einhaltung der SN 586 491 sichergestellt sein müsse. Indem in letzterem GRB ohne Angabe von Gründen auf die Durchsetzung von Vorgaben des ersteren verzichtet wurde, widerlegt der Gemeinderat seine Aussage im ersteren GRB eindrücklich, dass ohne Interpretationsspielraum aus der Norm SN 586 491 klar und einfach ableitbar sei, was es zu vermeiden gelte (vgl. Erw. 2.1, 2.4 und 4.2.2 hiervor). 4.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass weder dem Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 noch dem GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 eine auf Angaben von Experten und/oder (kantonalen) Fachstellen abgestützte, einzelfallbezogene Beurteilung der geplanten Beleuchtungsanlage unter dem Aspekt der Vorsorge (vgl. Erw. 3.3 ff. hiervor), resp. anhand einer Interessenabwägung im Sinne der das Vorsorgeprinzip konkretisierenden Empfehlungen des BUWAL, der SIA-Norm 491 oder des Merkblatts Lichtverschmutzung (vgl. Erw. 3.5 hiervor) zugrunde liegt. Für die entsprechende Bewilligungs- und Beurteilungskompetenz der sowohl inner- wie auch ausserhalb der Bauzone gelegenen Beleuchtungsanlage (§ 30 Abs. 1 EGzUSG i.V.m. § 76 PBG) wurde in diesen Beschlüssen die jeweils andere Instanz als "in erster Linie" zuständig

20 erklärt. Trotz dieser augenfälligen Unsicherheit der Vorinstanzen Ziff. 1 und 2 bezüglich der kantonalen und kommunalen Zuständigkeiten zur Beurteilung der Licht-immissionen des vorliegenden Bauvorhabens (inner- wie auch ausserhalb der Bauzone) erfolgte keine Koordination untereinander und mit der Umweltschutzfachstelle, welche die erforderlichen Anweisungen hätte treffen können (vgl. § 5 Abs. 2 u. § 30 Abs. 2 EGzUSG; Erw. 3.1, 3.6 i.f. u. 4.1.2 hiervor). 5.1 Bei der dargelegten Ausgangslage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat - dem auch die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz EGzUSG zukommt (Erw. 3.6 hiervor) - im angefochtenen RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 (Erw. 4.1 ff.) geprüft hat, ob das ARE für die geplante Beleuchtungsanlage ausserhalb der Bauzonen zu Recht die Bewilligung als teilweise Änderung einer Erschliessungsstrasse nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV mit den darin angeordneten Auflagen erteilt habe - oder ob zur Vermeidung, wesentlicher neuer Auswirkungen auf die Umwelt, weitergehende Auflagen hätten verfügt werden müssen. Die vier in der Landwirtschaftszone geplanten Leuchten (zwei davon in der diese überlagernde Landschaftsschutzzone; vgl. Erw. 2.2 hiervor) schaffen zweifellos neue Auswirkungen auf die Umwelt (vgl. angefochtenen RRB Nr. 971/2018 Erw. 5.4). Daran ändert auch nichts, wenn die drei 'alten' Strassenleuchten, von denen zwei im Jahre 2015 bereits abgebrochen worden sind, eine Gesamtleistung (Lichtstrom) von 11'100 Lumen (3 x 3'700) aufgewiesen haben, gegenüber der Gesamtleistung der sechs geplanten Leuchten von 7'200 Lumen (6 x 1'200) (vgl. dazu die Berechnung des Projektleiters der von ihr beauftragen Unternehmung in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 16.1.2019 Ziff. 3a S. 11). Einerseits kann davon ausgegangen werden, dass die neu geplanten sechs Leuchten, welche im Abstand von ca. 35m (auf einer Strecke von knapp 180m angeordnet sind) zielgerichtet nur die Strasse beleuchten und kaum Streulicht abgeben, auch mit einer insgesamt geringerer Anzahl Lumen die E.________strasse insgesamt besser zu beleuchten vermögen als die älteren, stark streuenden Quecksilberleuchtstofflampen. Auch befand sich bis 2015 'lediglich' eine Leuchte ausserhalb der Bauzone. Gegenüber dieser einen Leuchte mit einer Leistung von 3'700 Lumen, weisen die vier neu geplanten Leuchten ausserhalb der Bauzone, welche einen Strassenabschnitt von knapp 140m beleuchten (vgl. dazu Allgemeinberechnung in RR-act. III-01 Bel. 5), eine insgesamt um rund 30% höhere Gesamtleistung (Lichtstrom) von 4'800 Lumen auf (4 x 1'200) (gemäss der obigen Berechnung des Projektleiters der von ihr beauftragen Un-

21 ternehmung) resp. eine um 21% höhere Gesamtleistung von 4'480 (4 x 1'120) (gemäss den Angaben in der Allgemeinberechnung in RR-act. III-01 Bel. 5). In Verbindung mit der präziseren Lichtlenkung und einem Minimum an Streulicht resultiert in beiden Konstellationen eine erheblich bessere Ausleuchtung eines deutlich längeren Abschnitts der E.________strasse ausserhalb der Bauzone, als der Vorzustand bis 2015. Der Umstand, dass bis 2015 ein Kandelaber ausserhalb der Bauzone auf KTN 001.________ bestand, welcher während der ganzen Nacht eingeschaltet war, vermag somit keinen Bestandesschutz dafür zu schaffen, dass die geplanten vier neuen Leuchten ausserhalb der Bauzone auf KTN 001.________ ebenfalls während der gesamten Nacht dauerhaft eingeschaltet bleiben. Eine einlässliche Auseinandersetzung darüber, ob das Gebiet, auf dem der ca. 1975 ausserhalb der Bauzone erstellte Kandelaber (Bf-2-act. B II/11) situiert ist, innerhalb eines gewässerschutzrechts-konformen generellen Kanalisationsprojektes lag (vgl. dazu BGE 129 II 396 Erw. 4.2.1), und damit als solcher altrechtlich und damit bestandesgeschützt ist, kann damit vorliegend (und konnte auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren) unterbleiben. Die Beurteilung im angefochtenen RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 (Erw. 4.6), wonach die neue Beleuchtungsanlage (in der Landwirtschaftszone) weit über das allenfalls unter dem Titel des Bestandesschutz zulässige Mass hinausgehe, erweist sich als rechtsfehlerfrei. Im Ergebnis hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 (wie bereits das ARE im Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018) die neuen Leuchten ausserhalb der Bauzone somit zu Recht als teilweise Änderung einer Erschliessungsstrasse nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 RPV qualifiziert. Deren neue Auswirkungen auf die Umwelt sind im Sinne der Versorge auf das notwendige Mass zu reduzieren, damit sie nicht als wesentlich einzustufen sind (angefochtener RRB Nr. 971/2018 Erw. 5; Erw. 3.3 ff. hiervor). Die Aufhellung des Nachthimmels von Naturräumen und naturnahen Gebieten ist möglichst zu vermeiden (Empfehlung BUWAL, Ziff. 5.2.9 "Notwendigkeit"), was zweifellos auch unter dem Aspekt der grösstmöglichen Schonung des BLN- Gebietes Nr. 1606 beachtlich ist (vgl. Erw. 3.2 hiervor), dessen Schutzziele u.a. die Erhaltung der Seen- und Berglandschaft in ihrer Authentizität sowie der Lebensräume in einem natürlichen und naturnahen Zustand beinhalten. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin Ziff. 2 in den vom Regierungsrat ergänzend angeordneten Auflagen eine Verletzung des Ermessensspielraums des Gemeinderates erkennt, kann ihr nicht gefolgt werden. Unabhängig von der Frage, ob dem Gemeinderat bei der grossmehrheitlich ausserhalb der Bauzonen

22 geplanten Beleuchtungsanlage (vgl. Situationsplan "NIS MOR" vom 2.8.2017; in RR-act. III-01 Bel. 5) über die Prüfung der Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften hinaus (vgl. § 76 Abs. 2 und § 77 Abs. 3 PBG; Erw. 2.4 und 3.2 hiervor) ein (erhebliches) Ermessen bei der Beurteilung der Lichtimmissionen überhaupt zukommt, enthält der GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 gar keine eigentliche Beurteilung der Lichtemissionen der geplanten Beleuchtungsanlage (unter dem Aspekt der Vorsorge), in welche der Regierungsrat hätte eingreifen können. Die vom ARE an ihn 'delegierte Zuständigkeit', über die Emissionen durch Licht, Regelvorrichtung, Bewegungsmelder, Eingliederung in BLN etc. zu befinden, hat der Gemeinderat mit der Begründung retourniert, dass die Bewilligungskompetenz hierfür in erster Linie beim Kanton liege (vgl. Erw. 2.3; 4.2.1; 4.4 hiervor). In diesem Sinne hat der Gemeinderat in seiner Vernehmlassung (im Verfahren III 2019 12) vom 6. Februar 2019 mit Hinweis auf den Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 (Ziff. II/3) denn auch erklärt, er habe sich hier bisher lediglich den Anordnungen der kantonalen Behörden unterworfen. 5.3 Den Zweck der geplanten Beleuchtungsanlage hat der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 (Erw. 5.2) insbesondere anhand der im Jahr 2015 installierten Fusswegbeleuchtung (vgl. dazu GRB Nr. 2017-0267 vom 26.4.2017), welche durch die neue Beleuchtung ersetzt werden soll (Baugesuchsformular Z10, in RR-act. III-01 Bel. 5), entsprechend den Ausführungen in GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 sowie der Bezugnahme hierauf in der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin Ziff. 2 im Verwaltungsverfahren (RR-act. IV-03 lit. i S. 6), in der Gewährleistung einer sicheren Fusswegverbindung vom F.________haus zum Dorfkern von Morschach erkannt. Dieser Beleuchtungszweck wird, soweit ersichtlich, von keiner der verfahrensbeteiligten Parteien und Instanzen in Frage gestellt. 5.4.1 Hinsichtlich der notwendigen Bedürfnisse ist der Regierungsrat im Wesentlichen aufgrund der Feststellung, dass Wanderer, Sportler, Spaziergänger und Gäste des F.________hauses zum Grossteil nicht in der Nacht unterwegs seien und das Restaurant im F.________haus bereits um 17.00 Uhr schliesse, zur Beurteilung gelangt, dass es zum Schutz der Fussgänger ausreiche, wenn die Beleuchtungsanlage nur im Bedarfsfall mittels Einschaltknöpfen oder alternativ/kumulativ mittels Bewegungssensoren in Betrieb genommen werde und sich nach 10 Minuten automatisch wieder abschalte. Dabei rechtfertige sich eine Kombination mit den bisherigen Auflagen, d.h. dass

23 die manuelle und/oder mittels Bewegungssensoren erfolgte Inbetriebnahme von 0:30 Uhr bis 05:30 Uhr auf 20% der Leuchtstärke erfolge (vgl. angefochtener RRB Nr. 971/2018 vom 18.12.2018 Erw. 5.3 f.). 5.4.2 Anders als in den von der Beschwerdeführerin Ziff. 2 in ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2019 angeführten Präjudizen (Ziff. 1a S. 5 f.) waren Regelvorrichtungen, wie sie der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 971/2018 angeordnet hat, sowohl im vorangehenden Baubewilligungsverfahren wie auch im Verwaltungsbeschwerdeverfahren streitgegenständlich. Bereits im GRB Nr. 2017-0267 vom 26. April 2017 hat der Gemeinderat verlangt, dass für neue Wegleuchten Regelvorrichtungen vorzusehen seien (Bewegungssensor, Zeitschaltuhr), um während der allgemeinen Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr das Licht auszuschalten oder zumindest auf ein Minimum zu reduzieren (vgl. Erw. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführer Ziff. 1 haben in ihrer Einsprache vom 4. Dezember 2017 beantragt, dass diese Vorgabe des Gemeinderates durchgesetzt werde. Das ARE wies mit Schreiben "Ergänzung der Unterlagen" vom 21. Dezember 2017 (RR-act. III-01 Bel. 7) darauf hin, dass anlässlich der Sitzung vom 22. September 2017 (der Bauherrschaft mit Behördenvertretern, vgl. dazu RR-act. III-01 Bel. 8) die Variante erörtert worden sei, die vorgesehene Strassenbeleuchtung mit dimmbaren Leuchten auszustatten und diese zudem während der Nacht (ca. 0.30 Uhr bis ca. 6.00 Uhr) auf 20% der "Leuchtstärke" abzudunkeln. Auch sei die Möglichkeiten für die Installation von Bewegungsmeldern sowie ein gänzliches Ausschalten der Strassenbeleuchtung während der Nacht diskutiert worden. Das ARE forderte die Bauherrschaft auf, Unterlagen zur vorgesehenen Abdunklung während der Nacht und zur allfälligen Installation von Bewegungsmeldern nachzureichen. Im Gesamtentscheid vom 22. Februar 2018 hat das ARE hernach die Ansicht vertreten, der Gemeinderat habe bei der Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführer Ziff. 1 u.a. über Regelvorrichtung, Bewegungsmelder etc. zu befinden (vgl. Erw. 2.2 i.f., Erw. 4.1.3 und 4.4 hiervor). Die Beschwerdeführer Ziff. 1 haben den Antrag auf Durchsetzung der gemeinderätlichen Vorgaben vom 26. April 2017 mit Verwaltungsbeschwerde vom 4. September 2018 erneuert (vgl. Ingress lit. C hierfür). Die Beschwerdeführerin Ziff. 2 hat sich mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 (Ziff. 5 S. 12) vernehmlassend dazu geäussert. Bei Regelvorrichtungen - um das Licht während der Nacht oder dem Nachtruhefenster gänzlich auszuschalten oder zumindest auf ein Minimum zu reduzieren - handelt es sich somit um einen Prozessgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Soweit der Regierungsrat den zeitlichen Rahmen hierfür nicht - wie von den Beschwerdeführern Ziff. 1 beantragt - mit dem

24 Nachtruhefenster synchronisiert, sondern eine manuelle und/oder bewegungsgesteuerte Inbetriebnahme generell nur im Bedarfsfall zugelassen hat, handelt es sich um Anordnungen, welche sich grundsätzlich innerhalb der Vorgaben der SIA-Norm 491 bewegen, denen die Beleuchtungsanlage auch nach den erstinstanzlichen Auflagen zu entsprechen hat (vgl. Auszug SIA-Norm 491 "Lichtsteuerung", Beilage in RR-act. I-01; Erw. 3.5 und 4.3 hiervor). Auch war der Regierungsrat nicht an die Parteianträge gebunden (§ 49 VRP). Die Frage, ob es im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichwohl geboten gewesen wäre, der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vor Entscheidfällung Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu einzuräumen, kann vorliegend offenbleiben, da aus nachstehenden Gründen eine Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessender Neubeurteilung ohnehin erforderlich ist. 6.1 Grundsätzlich kann als anerkannt gelten, dass die E.________strasse den notwendigen Bedürfnissen entsprechend beleuchtet werden darf, d.h. dass namentlich den Gästen des F.________hauses bei Dunkelheit eine sichere Fusswegverbindung vom und ins Dorf zur Verfügung stehen soll, was eine bedürfnisgerechte Beleuchtung mitumfasst. Unbestritten ist auch, dass eine präzise Lichtlenkung von oben nach unten sichergestellt sein muss und kein Streulicht nach oben abgegeben werden darf. Von keiner Seite in Frage gestellt wurde sodann, dass eine Dauer von 10 Minuten auch für überdurchschnittlich langsame Fussgänger ausreicht um die rund 200m lange Wegstrecke zwischen den sechs Beleuchtungsmasten zurückzulegen. 6.2.1 Umstritten ist dagegen vorab, welchen konkreten Bedürfnissen die Beleuchtung der E.________strasse überhaupt gerecht werden soll. Während der Gemeinderat und das ARE offenbar von einem erheblichen Publikumsverkehr ausgehen, der eine Dimmung der Beleuchtung auf 20% erst ab 0.30 Uhr (bis 5.30 Uhr) zulässt, folgert der Regierungsrat aufgrund der üblichen Schliesszeit des Restaurants im F.________haus um 17.00 Uhr welches gemäss der vom Regierungsrat besuchten Homepage der Bauherrschaft (…) für Gruppen ab 10 Personen auf Voranmeldung indes auch ausserhalb der regulären Öffnungszeiten öffnet - sowie der allgemeinen Feststellung, dass Wanderer, Sportler, Spaziergänger und Gäste des F.________hauses grösstenteils nicht in der Nacht unterwegs seien, dass die Beleuchtung nur im Bedarfsfall manuell und/oder mit Bewegungsmelder in Betrieb genommen werden dürfe.

25 6.2.2 Es ist fraglich, ob mit diesen Angaben der Vorinstanzen der klar nützliche Zeitraum, in dem die Beleuchtung einzuschalten ist und die Sicherheitsanforderungen der zu beleuchtenden E.________strasse hinreichend definiert sind. Einerseits erschliesst sich aus der erstinstanzlichen Feststellung eines - nicht näher erläuterten - erheblichen Publikumsverkehrs weder der Bedarf für eine Beleuchtung der E.________strasse während der ganzen Nacht, noch der Zeitraum von 0.30 Uhr bis 5.30 Uhr, in welchem diese Beleuchtung abgedimmt werden kann (vgl. Erw. 4.1.3 f. hiervor). Andererseits erlaubt die gegenteilige Feststellung des Regierungsrates, wonach in der Nacht zum Grossteil keine Fussgänger auf der E.________strasse unterwegs seien, den Schluss nicht, es bestehe überhaupt kein (Sicherheits-)Bedarf für eine eingeschaltete Beleuchtung während eines gewissen Zeitraums, wie z.B. in den Dämmerungsstunden. Dasselbe gilt für die Schliesszeit des Restaurants im F.________haus um 17.00 Uhr; es bedarf keiner Kommentierung, dass sich aus dieser Schliesszeit keine Notwendigkeit für eine dauernde Beleuchtung während der ganzen Nacht ergibt. Umgekehrt lässt sich hieraus jedoch auch nicht folgern, dass kein Bedarf für eine eingeschaltete Beleuchtung während eines gewissen Zeitraumes besteht, zumal während den Wintermonaten um 17.00 Uhr die Dämmerung bereits eingesetzt hat. Wenig hilfreich ist die Feststellung des instruierenden Sicherheitsdepartements in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 (im Verfahren III 2019 12 Ziff. 3 S. 2), dass die E.________strasse dank der Auflage des Regierungsrates dauerhaft beleuchtet sei, wenn tatsächlich reger (Fussgänger)Betrieb herrsche. Würde man diese allgemeingültige Aussage als generellen Massstab zugrunde legen, wäre bei (Quartier-) Strassen - unbesehen der konkreten Anforderungen des Einzelfalls - kaum je von einem Bedarf für eine eingeschaltete Beleuchtung auszugehen. 6.2.3 Es erscheint offensichtlich, dass für die Frage, wann und ob eine eingeschaltete Beleuchtung der E.________strasse - mit ihrer Erschliessungsfunktion für das F.________haus in der Spezialzone E.________ (Erw. 2.3 hiervor) - erforderlich ist, der Betrieb des Seminar- und Bildungszentrums F.________haus mit knapp 30 Angestellten, 10 Seminarräumen, einem Hotelbetrieb mit 110 Betten und einem Restaurant inkl. Saal mit Platz für 150 Gäste, in welchem jährlich zahlreiche Eigen- und Gastgruppen-Seminare sowie private Anlässe durchgeführt werden, als Ganzes zu berücksichtigen ist (vgl. Bf- 2-act 14 ff.; Jahresprogramm Bildung und Kultur 2019 mit rund 70 geplanten Seminaren mit variierenden Anfangs- und Endzeiten) und nicht lediglich auf die übliche Schliesszeit des Restaurants abgestellt werden kann.

26 Unbesehen davon, ob die - soweit ersichtlich - nicht dokumentierte Zahl von über 14'000 Personen zutrifft, welche gemäss Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin Ziff. 2 vom 16. Januar 2019 (S. 9) pro Jahr Veranstaltungen und Seminare des F.________hauses besuchen, ist ihr grundsätzlich zuzustimmen, dass der rege Seminarbetrieb nicht unbesehen die Annahme zulässt, nach der üblichen Schliesszeit des Restaurants im F.________haus um 17.00 Uhr würden sich kaum noch Fussgänger auf der E.________strasse aufhalten. Es kann sowohl aufgrund von sich in Richtung Dorf begebenden Seminarbesuchern (z.B. zum Besuch des G.________Park oder von geöffneten, örtlichen Restaurants), als auch von an- und abreisenden Gästen, Kursveranstalter und Mitarbeiter durchaus von einem gewissen Publikumsverkehr auf der E.________strasse ausgegangen werden, inkl. einem Anteil an motorisiertem Verkehr. Nachvollziehbar erscheint auch das Interesse der Beschwerdeführerin Ziff. 2, dass nach Einbruch der Dämmerung insbesondere für anreisende, ortsunkundige Gäste - erkennbar ist, dass die gegen die Liegenschaft der Beschwerdeführer Ziff. 1 leicht ansteigende und danach abfallende E.________strasse nach dieser Liegenschaft zum F.________haus weiterführt. 6.3 Mit der Feststellung, dass auch nach der Schliessung des Restaurants im F.________haus um 17.00 Uhr und insbesondere vor Beginn resp. nach der (abendlichen) Beendigung von Seminaren von einem gewissen Publikumsverkehr, inkl. einem Anteil an motorisiertem Verkehr, auf der E.________strasse auszugehen ist, ist den Ausführungen des instruierenden Sicherheitsdepartements in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 (im Verfahren III 2019 4 Ziff. 2 S. 2) beizupflichten, dass die Höhe der Beleuchtungsanlage von 5m dazu führt, dass die Fussgänger auf der E.________strasse selber angeleuchtet werden und damit - anders als hüfthohe Leuchten - massgeblich zur Sicherheit auf der E.________strasse beiträgt. Darüber hinaus lassen sich mit dieser Feststellung die notwendigen Bedürfnisse und die Sicherheitsanforderungen der geplanten Beleuchtungsanlage sowie die dafür (geringstmöglich) benötigte Gesamtlichtmenge (noch) nicht abschliessend eruieren. Dementsprechend lassen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht - im Sinne der Vermeidung unnötiger Lichtemissionen (vgl. Erw. 3.3 ff. hiervor) - die Zeiträume für eine eingeschaltete Beleuchtung resp. für eine ganze oder teilweise Nachtabsenkung und die allenfalls erforderlichen Regelvorrichtungen definieren. Im Übrigen erfordert eine (erstmalige) einzelfallbezogene Beurteilung der geplanten Beleuchtungsanlage im Rahmen der Vorsorge (vgl. Erw. 4.4 hiervor) das dafür notwendige Spezial-Fachwissen, welches

27 bei den zuständigen (kantonalen) Fachinstanzen zweifellos ausgeprägter vorhanden ist als beim Verwaltungsgericht (vgl. auch Erw 3.6 i.f. hiervor). 6.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin Ziff. 2 mit Replik vom 18. März 2019 im Verfahren III 2019 12 geltend macht, dass die vorgesehenen Leuchten gar nicht auf 20%, sondern nur auf minimal 28% gedimmt werden können. 6.4.1 Noch während des laufenden Baubewilligungsverfahren wurde die Bauherrschaft am 21. Dezember 2017 vom ARE aufgefordert, im Zusammenhang mit den vorgängig erörterten Varianten (Strassenbeleuchtung mit dimmbaren Leuchten auszustatten und diese während der Nacht auf 20% der Leuchtstärke abzudunkeln; ev. gänzliches Ausschalten der Beleuchtung während der Nacht) dem Bauamt der Gemeinde Morschach Unterlagen zur vorgesehenen Abdunkelung während der Nacht und zur allfälligen Installation von Bewegungsmeldern nachzureichen, ansonsten das Gesuch als unvollständig der Gemeinde retourniert werden müsse (vgl. RR-act. III-01 Bel. 7; Erw. 5.4.2 hiervor). Mit Antwortschreiben per E-Mail vom 30. Dezember 2017 reichte die Bauherrschaft in der Folge eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und dem Projektleiter der von ihr beauftragen Unternehmung ein, mit welcher die Dimmbarkeit der Leuchten auf 20% bestätigt wurde. Im beigelegten Auszug der Artikelbezeichnung der gewählten Strassenleuchten wurde deren Leuchteinstellung wie folgt beschrieben (vgl. RR-act. III-01, Bel. 8): bis 00.30 Uhr 100% 00.30 Uhr - 05.30 Uhr 20% ab 05.30 Uhr 100% Damit hat die Bauherrschaft, gestützt auf die Bescheinigung ihrer Projektverantwortlichen und der Produktedeklaration ihrer Leuchtenanbieterin dem ARE im Baubewilligungsverfahren verbindlich zugesichert, dass die Beleuchtung während der Nacht (ca. 0.30 Uhr bis ca. 5.30 Uhr) gegenüber der Beleuchtung bis 0.30 Uhr resp. ab 5.30 Uhr auf 20% abgedimmt werden könne. 6.4.2 Gemäss der Allgemeinberechnung der Leuchtenanbieterin der Bauherrschaft beträgt die maximal mögliche "Leuchtstärke" (Komplettleistung) der von der Bauherrschaft gewählten Leuchten resp. deren Lichtstrom 2'200 Lumen (in RR-act. III-01 Bel. 5) resp. 4'000 Lumen gemäss der vorerwähnten Artikelbezeichnung (in RR-act. II-01, Beilage in Baudossier; Bf-2-act. B II/19). Um die effektiv vorgesehene "Leuchtstärke" für die von der Leuchtenanbieterin im Sinne von SN EN 13201-1 bis 4 ermittelte Beleuchtungsklasse P5 (vgl. dazu Bf- 2-act. B II/18; BAFU-Konsultationsentwurf Kap. 3.1.2 S. 33 f.; Replik vom

28 18.3.2019 Ziff. 4 S. 3 f.) mit einer mittleren Beleuchtungsstärke von 3 Lux (bis 0.30 Uhr resp. ab 5.30 Uhr) zu erfüllen, ist es demnach erforderlich, die Komplettleistung (100%) der gewählten Leuchten auf einen Lichtstrom von 1'120 Lumen resp. eine mittlere Beleuchtungsstärke von 3.89 Lux, d.h. auf 55% der Komplettleistung zu dimmen (vgl. Bf-2-act. B II/21). Die tiefst mögliche Nachtabsenkung (auf einen Lichtstrom von 550 Lumen, resp. eine mittlere Beleuchtungsstärke von 1.91 Lux), welche mit den gewählten Leuchten erreicht werden kann, beträgt demnach 28% der Komplettleistung. Dies entspricht einer Absenkung auf knapp 50% der effektiven "Leuchtstärke" der Strassenbeleuchtung bis ca. 0.30 Uhr und ab 05.30 Uhr (vgl. Bf-2-act. B II/21; Erw. 4.1.3 hiervor). 6.4.3 Damit vermögen die von der Beschwerdeführerin Ziff. 2 gewählten Leuchten die während des Baubewilligungsverfahrens zugesicherte Dimmung auf 20% der effektiven "Leuchtstärke" (bis ca. 0.30 Uhr und ab 05.30 Uhr) bei weitem nicht einzuhalten. Der Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin Ziff. 2 gewählten Leuchten resp. der Betriebsstrom derer elektronischen Vorschaltgeräte eine tiefere Dimmung als knapp 50% der effektiv vorgesehenen "Leuchtstärke" nicht zulassen, lässt auch nicht auf eine generelle Unmöglichkeit der Vorgabe einer Dimmbarkeit auf 20% schliessen. Das E-Mail-Schreiben der Leuchtenanbieterin der Bauherrschaft vom 14. März 2019 enthält keine derartige Äusserung (vgl. Bf- 2-act. B II/21). Überdies darf davon ausgegangen werden, dass eine solche Unmöglichkeit vom Projektleiter der von ihr beauftragen Unternehmung rechtzeitig moniert worden wäre (vgl. dazu RR-act. III-01, Bel. 8). Im Baubewilligungs- wie im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat durften die zuständigen Bewilligungs- resp. Beurteilungsinstanzen grundsätzlich auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von der Bauherrschaft zugesicherten Eigenschaften vertrauen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bereits der Gesamtentscheid des ARE - im Sinne des Hinweises auf dessen Schreiben "Ergänzung der Unterlagen" vom 21. Dezember 2017 (vgl. dazu Erw. 6.4.1 hiervor) anders ausgefallen wäre, oder zumindest konkretisierende Weiterungen erfolgt wären, wenn damals deklariert worden wäre, bei den projektierten Leuchten sei 'nur' eine Dimmung auf knapp 50% der effektiven "Leuchtstärke" möglich. 7.1 Aus all den genannten Gründen sind die Beschwerden insofern gut zu heissen, als dass der angefochtene RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 sowie der GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 und der Gesamtentscheid des ARE vom 22. Februar 2018 aufzuheben sind und die Sache zur

29 ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanzen 1 und 2 zurückzuweisen ist (vgl. dazu Erw. 4.4 hiervor), damit sie im Sinne der Erwägungen - unter Einbezug der zuständigen kantonalen Fachstelle(n) (vgl. Erw. 3.4, 3.6 und 4.1.2 hiervor) koordiniert (vgl. Erw. 3.1, 3.6 und 4.4 hiervor) eine einzelfallbezogene Beurteilung der (Vermeidung unnötiger) Lichtimmissionen der geplanten Beleuchtungsanlage unter dem Aspekt der Vorsorge (vornehmlich anhand der Richtlinien der SIA-Norm 492, der Empfehlungen BUWAL und dem Merkblatt: Lichtverschmutzung) vornehmen (vgl. insb. Erw 3.4 f.; 4.1.3, 4.3 f., 5.1 i.f., 6.2.3 f. hiervor). 7.2 Sofern die Vorinstanzen 1 und 2 anhand der in nachvollziehbarer Weise eruierten, notwendigen Bedürfnisse, der Sicherheitsanforderungen und den "dafür klar nützlichen Zeiträumen" bei der Beleuchtung der E.________strasse auf das Erfordernis eines Dimmprofils, mit einer (ev. zeitlich abgestuften) Nachtabsenkung und/oder (teilweisen) -abschaltung erkennen, werden sie entsprechend dem Stand der Technik - das notwendige Mass ermitteln, auf welches die Beleuchtung zu reduzieren ist/reduziert werden kann. 7.3 Soweit die Beleuchtung während eines definierten Zeitraums nur im Bedarfsfall in Betrieb gehen soll, sind unter Beachtung der technischen betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit die dafür benötigten Regelvorrichtungen festzulegen (Art. 11 Abs. 2 USG). Hierzu ist anzufügen, dass aufgrund der Aktenlage weder eine manuelle Einschaltung der ca. 180m langen Beleuchtungsanlage noch eine Einschaltung mittels Bewegungsmelder per se ausgeschlossen ist. Hinsichtlich der manuellen Einschaltung ist mit dem instruierenden Sicherheitsdepartement in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 (im Verfahren III 2019 12 Ziff. 5 S. 2) grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausschilderung, Beleuchtung und (wintertaugliche) Platzierung eines "Einschaltknopfes" in einer Weise erfolgen kann, dass dies auch für ortsundkundige Personen hinreichend erkennbar wird. Betreffend die Einschaltung mittels Bewegungsmelder ist dem instruierenden Sicherheitsdepartement in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 (im Verfahren III 2019 4 Ziff. 4 S. 2) zuzustimmen, dass eine bewegungsgesteuerte Aktivierung derart eingestellt werden kann, dass sie nicht durch (Klein-)Tiere ausgelöst wird. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin Ziff. 2 monierten wirtschaftlichen Untragbarkeit ist einerseits festzustellen, dass die von ihr im E-Mail-Schreiben vom 30. Dezember 2017 wiedergegebene Mehrkostenschätzung des Projektleiters der von ihr beauftragen Unternehmung für eine Steuerung mit

30 Bewegungsmelder von ca. Fr. 7'000.-- von eher oberflächlicher Natur ist (vgl. RR-act. III-01, Bel. 8; vgl. auch Erw. 6.4.1 hiervor), wovon mittlerweile offenbar auch die Beschwerdeführerin Ziff. 2 ausgeht (Replik vom 18.3.2019 Ziff. 5b S. 5). Es kann indessen auch nicht unbesehen auf die Kostenschätzung ihrer Leuchtenanbieterin (Bf-2-act. B II/21 und B II/23) und die darauf basierende Berechnung der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (Replik vom 18.3.2019 Ziff. 5b S. 5 f.) abgestellt werden. Auch wenn es grundsätzlich zutrifft, dass dynamische Steuerungen höhere Investitionen und Wartungskosten nach sich ziehen, als autonome Systeme mit festen Dimmprofilen, stehen diese Kosten auch in einem Zusammenhang mit den Anforderungen an die jeweiligen Lichtmanagementsysteme. Dies ergibt sich auch aus der erwähnten Kostenschätzung der Leuchtenanbieterin, welche lediglich einen ungefähren Kostenrahmen - je nach Kundenwunsch - für eine Lösung mit intelligenten Strassenleuchten absteckt, ohne auf die Anforderungen für eine dynamische Inbetriebnahme, wie sie im angefochtener RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 definiert worden sind, konkret Bezug zu nehmen. Die tatsächlichen Mehrkosten sind mit anderen Worten nicht liquide. 7.4 Zusammenfassend wird es Sache der Vorinstanzen 1 und 2 sein, anhand der konkreten Abwägung der gegenüberstehenden Interessen darüber zu befinden, ob sich in der gegebenen Situation eine Anlage mit einem vorzugebenden Dimmprofil besser eignet oder ob die Beleuchtung während eines definierten Zeitraums nur im Bedarfsfall, manuell und/oder unter Verwendung von Bewegungsmeldern eingeschaltet werden soll. 8.1 Eine Rückweisung der Sache zu weiterer Abklärung und zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_597/2014 vom 1.7.2015 Erw. 6.1; 8C_78/2009 vom 31.8.2010 [teilweise publ. in BGE 136 II 393ff.] Erw. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2016 15 vom 28.6.2016 Erw. 8.1). 8.2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-sind neu je zu einem Drittel (je Fr. 500.--) von der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat), der Gemeinde und dem Kanton zu tragen.

31 8.2.2 Für das Verfahren vor Regierungsrat ist der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat) keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8.3 Was die Kosten für das Einspracheverfahren anbelangt (vgl. Ingress lit. B hiervor), dürfen solche (vorliegend Fr. 300.--) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 II 467 Regeste; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1C_388/2018 vom 8.1.2019 Erw. 5.2) den Einsprechern grundsätzlich nicht auferlegt werden. Eine offensichtlich missbräuchliche Einspracheerhebung, welche hiervon abzuweichen erlaubt, kann den Beschwerdeführern Ziff. 1 nicht vorgeworfen werden. 8.4.1 Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- sind je zur Hälfte (je Fr. 2'000.--) der Gemeinde und dem Kanton zu überbinden (Art. 72 Abs. 2 VRP). 8.4.2 Zudem haben die Gemeinde und der Kanton der beanwalteten Beschwerdeführerin Ziff. 2 eine Parteientschädigung zu entrichten, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebT; SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens, auf je Fr. 1'200.--, total also Fr. 2'400.-- festgelegt wird (§ 74 VRP). 9. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind in der Regel Zwischenentscheide, welche nur unter der Voraussetzung von Art. 92 und 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind (vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_525/2013+ 2C_526/2013 vom 2.7.2013 Erw. 2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich beim vorliegenden Entscheid um einen beim Bundesgericht nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt. Um allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird dieser Entscheid gleichwohl mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Parteien daraus im Falle eines Weiterzuges nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden III 2019 4 und II 2019 12 werden insofern gutgeheissen, als der angefochtene RRB Nr. 971/2018 vom 18. Dezember 2018 sowie der GRB Nr. 2018-0593 vom 4. September 2018 und der Gesamtentscheid des ARE vom 22. Februar aufgehoben werden und die Sache im Sinne der Erwägungen (insb. Erw. 7.1 ff.) zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an den Gemeinderat und das ARE zurückgewiesen werden. 2. Die Verfahrenskosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'500.-- werden neu je zu einem Drittel (je Fr. 500.--) der Beschwerdeführerin Ziff. 2, der Gemeinde und dem Kanton auferlegt. 3. Die Kosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleigebühren und Barauslagen) für das Verwaltungsgerichtsverfahren werden auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und zur Hälfte (Fr. 2'000.--) der Gemeinde Morschach und dem Kanton auferlegt. Der Beschwerdeführer Ziff. 1 haben am 14. Januar 2019 und die Beschwerdeführerin Ziff. 2 am 25. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von je Fr. 2'000.-- einbezahlt, welcher ihnen zurückzuerstatten ist. Die Gemeinde Morschach hat ihren Anteil innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet. 4. Die Gemeinde Morschach und der Kanton haben der Beschwerdeführerin Ziff. 2 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'200.-- (insgesamt Fr. 2'400.-- inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).

33 6. Zustellung an: - die Beschwerdeführer Ziff. 1 (R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ziff. 2 (2/R) - die Beigeladene (R) - die Gemeinde Morschach (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - und das kantonale Amt für Raumentwicklung ARE (EB). Schwyz, 25. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Oktober 2019

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III 2019 4 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.09.2019 III 2019 4 — Swissrulings