Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 32 Entscheid vom 25. Juli 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)
2 Sachverhalt: A. A.________, serbischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung Ausweis B, wurde am ________ 1980 in C.________, Serbien, geboren (Viact. II-01/13, 30, 194 f.). ________ 1992 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Vi-act. II-01/14- 15). 1994/1995 war er erneut in C.________ wohnhaft (Vi-act. II-01/216). Am ________ 2001 heiratete A.________ die serbische Staatsangehörige D.________; am ________ 2000 wurde die gemeinsame Tochter E.________ geboren. Die Ehefrau und Tochter verfügen über eine Niederlassungsbewilligung C. 2005 trennten sich die Ehegatten. Die Ehe wurde am ________ 2007 geschieden, wobei der Mutter die elterliche Sorge über die Tochter zugeteilt wurde (Vi-act. II-01/311). B. Am 27. November 2008 wurde A.________ vom Strafgericht Schwyz wegen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Vergehens gegen das Waffengesetz, Hehlerei und der Übertretung des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt (Viact. II-01/341-337). C. Aufgrund dieser Delikte sowie diverser Betreibungen in der Höhe von total Fr. 43'683.30 und Verlustscheine im Betrag von Fr. 25'930.55 sowie einer Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer erwog das Amt für Migration (AfM) am 14. Februar 2011, A.________ den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung anzudrohen (Vi-act. II- 01/500-497), wozu er am 26. März 2011 Stellung nehmen liess (Vi-act. II-01/512- 510). Mit Verfügung vom 7. April 2011 drohte das AfM A.________ den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an für den Fall, dass er sich künftig nicht an die geltende Rechtsordnung hält oder weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gleichzeitig verlängerte es die Aufenthaltsbewilligung von A.________ um ein Jahr mit anschliessender Verlängerung um zwei Jahre bis 22. September 2014 (Vi-act. II-01/518-514, 519, 551). D. Nach der Androhung vom 7. April 2011 ergingen gegen A.________ folgende Strafbefehle und Verfügungen: - 16. April 2012: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March wegen des Beschäftigens einer Ausländerin ohne Bewilligung. Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und Busse von Fr. 1'000.-- bei einer Probezeit von vier Jahren. Die Probezeit gemäss Urteil vom 27. Oktober 2008 wurde um ein Jahr verlängert (Vi-act. II-01/545-544).
3 - 29. Oktober 2013: Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis. Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Die vorangehende bedingt ausgefällte Geldstrafe wurde widerrufen und vollzogen (Vi-act. II-01/557-555). - 10. Januar 2014: Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz: Verweigerung der Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie B inklusive Auferlegung einer Sperrfrist von sechs Monaten (Vi-act. II-01/559-558). E. Daraufhin drohte das AfM A.________ am 16. Juni 2014 ein zweites Mal die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung an, sollte er künftig nicht in der Lage sein, die hiesigen Gesetze zu respektieren sowie seine Schulden zu begleichen (Vi-act. II-01/574-570). Am 5. Juni 2014 nahm A.________ dazu Stellung (Vi-act. II-01/582-580), woraufhin das AfM die zweite Verwarnung aussprach und die Aufenthaltsbewilligung bis zum 22. September 2016 verlängerte (Vi-act. II-01/586-583, 592). Sie wurde letztmals bis 22. September 2017 verlängert (Vi-act. II-01/647). F. Am 1. Mai 2017 erliess die Staatsanwaltschaft March gegen A.________ einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz, LG, SR 935.51) vom 8. Juni 1923 und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 1'200.-- (Viact. II-01/651-649). G. Am 1. September 2017 (Posteingang beim AfM am 5.9.2017) stellte A.________ ein Gesuch um Verlängerung der bis 22. September 2017 gültigen Aufenthaltsbewilligung (Vi-act. II-01/653). Aufgrund der erneuten Straffälligkeit und der Verschuldung erwog das AfM am 7. Mai 2018, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen (Viact. II-01/721-716). A.________ nahm dazu mit Schreiben vom 15. Mai 2018 (Posteingang) Stellung (Vi-act. II-01/733-732). H. Am 24. Mai 2018 verfügte das AfM was folgt: 1. Die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) von A.________, geb. ________ 1980, Republik Serbien mit Gültigkeit bis zum 22. September 2017 wird nicht weiter verlängert. 2. A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. [3.-5. Kosten, Rechtsmittel, Zustellung].
4 I. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 21. Juni 2018 fristgerecht Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben und beantragen: 1. Die Verfügung des Amts für Migration vom 24.05.2018 (SZ ________) sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern. 2. Eventualiter sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG anzudrohen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. J. Mit RRB Nr. 17/2019 vom 15. Januar 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2018 kostenfällig ab. K. Dagegen lässt A.________ mit Eingabe vom 12. Februar 2019 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der Beschluss Nr. 17/2019 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 15.01.2019 vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern. 2. Eventualiter sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG anzudrohen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (für alle Instanzen) zulasten des Staates. L. Das AfM erklärt mit Schreiben vom 20. Februar 2019 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 beantragt das instruierende Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 trat das revidierte Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 in Kraft, das neu "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)" lautet. Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AIG eingereicht worden sind, bleibt indes das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. auch das Urteil des BGer 2C_167/2018 vom 9.8.2018 Erw. 2). Zitiert wird in diesem Entscheid das bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesene AuG. Das AuG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtli-
5 che Verträge zur Anwendung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Serbien. Da weder der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) noch anderweitige Staatsverträge besondere Regelungen vorsehen, ist das AuG massgebend. 2.1 Der Regierungsrat begründet die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde unter anderem damit, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Strafgerichts vom 27. November 2008 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, Hehlerei und Übertretung des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt worden. Er sei damit rechtskräftig schuldig gesprochen worden und im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe von über einem Jahr bestraft worden, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vorliege (Verwaltungsbeschwerdeentscheid Erw. 4.2). 2.2 Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als erheblicher und wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. als Gefährdung derselben im Sinne von Art. 62 Abs. 2 lit. c AuG zu werten sei, bedürfe im Grunde keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund ohnehin nur subsidiär zur Anwendung komme, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG fehle (Verwaltungsbeschwerdeentscheid Erw. 4.3). Der Vollständigkeit halber sei aber anzufügen, dass auch dieser Tatbestand erfüllt sei, denn dieser könne bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen seien nicht zwingend vorausgesetzt. Zudem könne der Widerrufsgrund erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet zwar noch keinen Widerruf rechtfertigten, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweise, dass die betreffende Person nicht bereit sei, sich an die geltende Ordnung zu halten (Verwaltungsbeschwerdeentscheid Erw. 4.3.1). Infolge der Verurteilungen wegen schwerer Drohung und den Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, Hehlerei und Übertretung des Waffengesetzes (vorstehend, Ingress Bst. B) sowie der ausgesprochenen Verwarnung (vorstehend, Ingress Bst. C) habe der Beschwerdeführer gewusst, welches Verhalten von ihm erwartet werde. Davon unbeeindruckt habe er in den darauffolgenden Jahren wiederholt gegen die Schweizerische Rechtsordnung verstossen (Beschäftigen einer Ausländerin ohne Bewilligung, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis; Weigerung des Verkehrsamtes zur Erteilung eines Lernfahrausweises; vorstehend, Ingress Bst. D), sodass das AfM schliesslich eine zweite Verwarnung ausgesprochen habe (vorste-
6 hend, Ingress Bst. E). Selbst danach sei der Beschwerdeführer erneut straffällig und wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz verurteilt worden (vorstehend, Ingress Bst. F). Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz trotz zweier Verwarnungen immer wieder gegen die Rechtsordnung verstossen habe, woraus unter anderem eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten ergangen sei. Damit habe der Beschwerdeführer aufgezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die Rechtsverstösse stellten in ihrer Gesamtheit einen erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Schweiz dar, womit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG aufgrund der Missachtung von strafrechtlichen Vorschriften als erfüllt zu betrachten sei (Verwaltungsbeschwerdeentscheid Erw. 4.3.2). 2.3 Zudem spreche gemäss Regierungsrat auch die erhebliche Schuldenlast des Beschwerdeführers für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. So seien am 8. Mai 2018 gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine in der Höhe von Fr. 185'254.85, Betreibungen in der Höhe von Fr. 745.85 sowie eine Konkursandrohung von Fr. 1'759.15 verzeichnet gewesen. Da die fälligen Beträge vorderhand gegenüber der öffentlichen Hand, der Krankenkasse sowie Versicherungsgesellschaften geschuldet seien, liege darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Zunahme der Schulden zeuge davon, dass der Beschwerdeführer unbedacht und in verantwortungsloser Weise mit seinen finanziellen Mitteln umzugehen pflege. In mutwilliger Weise habe der Beschwerdeführer - trotz bestehender Schuldenlast - die F.________ GmbH gegründet, weshalb die Schlussfolgerung des AFM, der Beschwerdeführer sei der Zahlungspflichten mutwillig nicht nachgekommen, nicht zu beanstanden und der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei aus diesen Gründen als erfüllt zu betrachten (Verwaltungsbeschwerdeentscheid Erw. 4.4). 2.4 Der Regierungsrat erachtete schliesslich die getroffene Massnahme der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung als verhältnismässig und als mit den Verfahrensgarantien der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (Verwaltungsbeschwerdeentscheid Erw. 5 ff.). 3. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der regierungsrätliche Beschluss sei in unrichtiger Rechtsanwendung, Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch ergangen. Ausserdem habe der Regierungsrat in seiner Entscheidfindung den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
7 tig und unvollständig festgestellt (Beschwerde, Rz. 4), wobei er ebenso ausführt, der Regierungsrat gebe den Sachverhalt grundsätzlich korrekt wieder (Beschwerde, Rz. 6). 3.1.1 So habe die Vorinstanz den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG vom 16. Dezember 2005 geprüft, dabei aber ausser Acht gelassen, dass diese Tat bereits im Januar 2007 begangen worden sei, mithin also vor über 12 Jahren. Die Taten betreffend Waffengesetz stammten sogar von den Jahren 2004 und 2005. Die Vorinstanzen hätten die zusätzliche Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gemacht, weil sie sich nicht in verhältnismässiger Weise auf die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG hätten stützen können - und nicht bloss der Vollständigkeit halber (Beschwerde, Rz. 6 ff.). 3.1.2 Dabei hätten es die Vorinstanzen unterlassen, die einzelnen Straftaten genauer unter die Lupe zu nehmen und insbesondere die Entstehung oder die Gründe der Taten nicht untersucht. Für eine Verhältnismässigkeitsprüfung wäre dies nach Auffassung des Beschwerdeführers aber Voraussetzung gewesen (Beschwerde, Rz. 9 f.), denn bei Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG handle es sich um den im Vergleich zu lit. b - milderen Widerrufsgrund, weshalb nach dem Willen des Gesetzgebers besonders hochwertige Rechtsgüter betroffen sein müssten, was vorliegend nicht der Fall sei (Beschwerde, Rz. 11 ff.). Die einzelnen Straftatbestände seien zwar nicht zu verharmlosen, doch könne aus ihnen auch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer lasse sich durch strafrechtliche Massnahme nicht beeindrucken und werde sich künftig nicht an die hier geltende Ordnung halten. Auch die innere oder äussere Sicherheit werde durch ihn nicht gefährdet. Zudem habe der Beschwerdeführer seine schwerste Straftat vor elf Jahren verübt und seither lägen mehrjährige Unterbrüche zwischen den einzelnen Straftaten. Die Straftat des Beschäftigens einer Ausländerin habe er in Unkenntnis des Verbots begangen und den Wettautomaten habe er im Auftrag seines Chefs aufgestellt, weshalb ihm dies nicht angelastet werden könne. Er habe lediglich die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl verpasst. Ohnehin sei der Bussenbetrag ziemlich gering (Beschwerde, Rz. 14 ff.). Eine solch konkrete Prüfung der einzelnen Straftaten habe die Vorinstanz nicht durchgeführt. Die Prognose des künftigen Wohlverhaltens lege nahe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in relevanter Weise gegen die Rechtsordnung verstossen werde, denn seine schwerste Straftat liege über elf Jahre zurück, wobei diese ohnehin nicht als Widerrufsgrund herangezogen werden dürfe. Er weist nochmals darauf hin, dass er die weiteren Straftaten jeweils nach mehrjährigen Unterbrüchen begangen habe. Damit soll gezeigt werden, dass der Beschwerde-
8 führer kein notorischer Verbrecher sei und er insbesondere die Ausländerin in Unkenntnis der Rechtslage beschäftigt habe bzw. den Wettautomaten im Auftrag seines Chefs installiert habe. Zusammenfassend dürfe kein "schwerwiegender Verstoss" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angenommen werden (Beschwerde, Rz. 16). 3.1.3 Zu den Verlustscheinen führt der Beschwerdeführer aus, Gläubigerin der Verlustscheine in der Höhe von Fr. 155'515.95 sei fast ausschliesslich die Krankenkassenversicherung G.________. Der Beschwerdeführer habe nicht bewusst Rechnungen willkürlich nicht bezahlt, er habe sich die Krankenkasse schlicht nicht leisten können. Die Verlustscheine der F.________ GmbH seien nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, denn dieser habe versucht, das Geschäft zu retten. Ohnehin reiche die Summe der Verlustscheine nicht aus, um dem Beschwerdeführer einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung anzulasten (VG-Beschwerde, Rz. 20 f.). Erst recht habe der Beschwerdeführer nicht mutwillig gehandelt. Er sei schlicht nicht in der Lage gewesen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Immerhin habe er aber seiner Ex-Frau stets einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- für die Tochter ausgerichtet, ehe sie dann im Dezember 2012 wieder zusammengekommen seien. Er habe keine Ausbildung abgeschlossen und stets auf der Baustelle gearbeitet, ehe er sich selbständig gemacht habe. Aufgrund eines Hirnschlags im Mai 2017 und einer anschliessenden Operation sei er lange krankgeschrieben gewesen, weshalb der Konkurs seiner F.________ GmbH nicht habe verhindert werden können. Er habe sich sichtlich um ein regelmässiges Einkommen bemüht, sei aber leider gescheitert. Von selbstverschuldeter Verschuldung könne keine Rede sein (Beschwerde, Rz. 22 ff.). 3.1.4 Heute sei der Beschwerdeführer gewillt, seine Schulden zu bereinigen. Immerhin seien seit seinem Konkurs keine neuen dazugekommen. Die Schulden abbauen könne er aber nur, solange er in der Schweiz arbeitstätig sei. Seit dem 1. Februar 2019 arbeite er als Aussendienstmitarbeiter der H.________ GmbH und erhalte einen Bruttolohn von Fr. 4'500.-- exkl. Spesen und allfälliger Provisionen, welche den Lohn voraussichtlich signifikant erhöhen werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei allein aufgrund der Schulden unzulässig (Beschwerde, Rz. 26 ff.). 3.2.1 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung bringt der Beschwerdeführer vor, die verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung stelle eine ungeeignete Massnahme dar, weil er nach erfolgter Wegweisung keine Möglichkeit mehr hätte, die Schulden gegenüber seinen Gläubigern zu tilgen.
9 Dabei habe er bewiesen, dass er gewillt und fähig sei, sich aus der Schuldenfalle zu befreien (Beschwerde, Rz. 29). 3.2.2 Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, die Massnahme sei nicht erforderlich, zumal er seit über zwölf Jahren keine erhebliche Straftat mehr begangen habe und die späteren Straftaten eher Kavaliersdelikte mit geringem Verschulden gewesen seien. Zudem sei der Beschwerdeführer gewillt, seine Schulden abzubauen. Diese Faktoren hätten im Rahmen einer Prognose des zukünftigen Verhaltens in die Beurteilung einfliessen müssen. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder mit sanktionierten Vorschriften in Konflikt geraten werde, zumal er sich bemühe, das Recht einzuhalten (Beschwerde, Rz. 34). Angesichts dieser positiven Prognose sei von einer Ausweisung abzusehen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erneut und letztmalig anzudrohen (Beschwerde, Rz. 35 ff.), zumal die letzte Verwarnung vor über vier Jahren erfolgt sei. Aufgrund dieser grossen Zeitspanne erscheine der verfügte Widerruf unverhältnismässig. 3.2.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit rügt der Beschwerdeführer, die Ausführungen des Regierungsrates (Verwaltungsbeschwerdeentscheid Erw. 5.3.2) hierzu seien viel zu kurz ausgefallen. Es sei zwar korrekt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal verwarnt worden sei, doch liege die letzte Verwarnung schon über vier Jahre zurück. Zudem handle es sich um geringfügige Delikte der untersten Stufe des Strafrechts und sein Verschulden sei als eher leicht einzustufen. Mithin habe er keine Gewaltdelikte ausgeübt, die eine Verletzung oder Gefährdung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität eines Menschen zur Folge gehabt hätten (Beschwerde, Rz. 38 ff.). 3.3 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, eine Wiedereingliederung in Serbien würde ihm schwerfallen, zumal er infolge Hirnschlags und Operation nicht in der Lage sei, schwere körperliche Arbeiten durchzuführen. Die einzigen beruflichen Tätigkeiten, die er in der Schweiz wahrgenommen habe, seien entweder auf dem Bau oder im Gastro-Bereich gewesen, wobei er nun für das eine zu gebrechlich und beim andern erfolglos sei. Vor allem aber fehlten ihm Kapital und Bezugspersonen für eine Eingliederung in Serbien. Entgegen der Ausführung des Regierungsrates habe er weder Kontakt zu seinen Cousins noch seien diese in der Lage, ihn zu unterstützen. Bloss weil er in Serbien geheiratet habe oder gelegentlich dort in die Ferien gefahren sei, heisse das nicht, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sei und sich dort eine Existenz aufbauen könne. Der Beschwerdeführer lebe seit dem 14. Altersjahr ununterbrochen in der Schweiz. Nur hier könne er das wirtschaftliche Fortkommen von sich und der Familie sichern. Zudem sei es der Partnerin des Beschwerdeführers unzumutbar,
10 nach Serbien zurückzuziehen, zumal sie sich dort keine Existenzgrundlage aufbauen könnten. Seine Ausweisung hätte deshalb die Trennung der Familie zur Folge, was schliesslich dazu führen würde, dass seine Partnerin und die Tochter Sozialhilfe beziehen müssten (Beschwerde, Rz. 42 ff.). 3.4 Mit Bezug auf Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 hält der Beschwerdeführer fest, seine Familie und er seien von der Nichtverlängerung überrascht worden. Es könne von einer Familie nicht verlangt werden, das Familienleben mittels moderner Kommunikationsmittel und mit Kurzaufenthalten aufrechtzuerhalten. Es könne nicht von einem Familienleben ausgegangen werden, wenn ein Vater seinem Kind zum Geburtstag nur per Video gratulieren könne. Es dürfte auch gerichtsnotorisch sein, dass Kurzaufenthalte nicht weiterhälfen. Ohnehin könnte sich die Familie keine Flüge nach Serbien leisten. Aus diesen Gründen sei Art. 8 Ziff. 1 EMRK klar verletzt und die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen. 3.5 Im Sinne einer Würdigung der Verhältnismässigkeit kommt der Beschwerdeführer zum Schluss, es bestehe eine positive Prognose bezüglich seines künftigen Verhaltens. Abgesehen davon sei die Wegweisung aufgrund der geringfügigen Schwere seiner Straftaten ausgeschlossen und nicht verhältnismässig. Zudem sei er bestrebt, seine Schulden zurückzubezahlen, was er im Ausland nicht tun könnte. Eine Wegweisung sei auch seiner Familie nicht zuzumuten, zumal eine mildere Massnahme möglich sei. Als mildere Massnahme dränge sich eine letztmalige Verwarnung auf (Beschwerde, Rz. 51 f.). 4.1.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 33 Abs. 1 AuG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG), wobei die Widerrufsgründe analog auch für die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen massgeblich sind, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 Erw. 1.2.1; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/ Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], OFK Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 1 zu Art. 62 AuG). Ob die Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand (vgl. Art. 62 AuG) zu knüpfen und somit die Bewilligung aufzuheben bzw. nicht zu verlängern ist, liegt im Entschliessungsermessen der Behörde und ist von ihr in einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (Art. 96 Abs. 1 AuG; Urteil des BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2 m.w.Verw.).
11 4.1.2 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen und andere Verfügungen nach dem AuG unter anderem dann widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] vom 21.12.1937 angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe um eine Freiheitsstrafe "von mehr als einem Jahr" (statt vieler: BGE 135 II 377 Erw. 4.2; Urteile des BGer 2C_717/2013 vom 5.9.2013 Erw. 2.1, 2C_24/2019 vom 17.1.2019 Erw. 2.1). Dabei dürfen mehrere kürzere Strafen nicht zusammengerechnet werden (BGE 137 II 297 Erw. 2.3). Wird diese Grenze erreicht, spielt es keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des BGer 2C_515/2009 vom 27.1.2010 Erw. 2.1). In jedem Fall muss aber die entsprechende Massnahme im Einzelfall im Lichte der weiteren Umstände wie der Schwere des Verschuldens, dem Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile als verhältnismässig erscheinen (BGE 135 II 377 Erw. 4.3). 4.1.3 Wird nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung (Art. 96 AuG) ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer, auch geringfügiger Delinquenz auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen (Urteil des BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2 m.Verw. u.a. auf das Urteil des BGer 2C_536/2013 vom 30.12.2013 Erw. 2.5.2 f. (=BGE 140 II 129; nicht publ.). Einschränkend hält das Bundesgericht aber fest, dass die strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweisen muss, um als Widerrufsgrund gelten zu können (Urteil des BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2 m.Verw. auf das Urteil des BGer 2C_447/2008 vom 24.2.2009 Erw. 3.2.1). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Urteil des BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2). Im Falle eines zur Niederlassung berechtigten Ausländers erachtete das Bundesgericht eine strafrechtliche Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nicht mehr als ausreichende Grundlage, um einen 15 Jahre später verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen (Urteil des BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.3). 4.2.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG kann eine Bewilligung oder andere Verfügung nach diesem Gesetz widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
12 nung der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. 4.2.2 Der Tatbestand wird in Art. 77a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 konkretisiert. Demzufolge liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE) oder öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung setzt Mutwilligkeit ein von Absicht oder Böswilligkeit getragenes Verhalten voraus, welches dann nicht gegeben ist, wenn dem Verhalten primär kognitives Unvermögen zugrunde liegt (Spescha, OFK- Migrationsrecht, N 7 Zu Art. 62 AuG). Insgesamt soll die Bewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG nur widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn die aufenthaltsbeendende Massnahme nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint. Dabei gilt es, unnötige Härten zu vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. BGE 130 II 176 Erw. 4.4.2). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 130 II 176 Erw. 4.4.2; Urteil des BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 Erw. 3). 4.2.3 Zu den Verletzungen privatrechtlicher Verpflichtungen zählt mitunter auch das Anhäufen von Schulden, welche durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind. Das Nichterfüllen der Zahlungspflichten muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein; erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn u.a. aufgrund der Schuldenwirtschaft bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen wurde. Sind solche Bemühungen dargetan, liegt die Wegweisung der ausländischen Person nicht im Interesse der vorhandenen Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch kompromittiert würde.
13 Ferner ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung ausländischer Personen, welche einzig dem Schutz potentieller Gläubiger dient, von geringerem Gewicht erscheint als an der Wegweisung straffälliger oder dauernd sozialhilfeabhängiger Personen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteil des BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 Erw. 3.3.1; 2C_724/2018 vom 24.6.2019 Erw. 3.1 f.; vgl. Spescha, OFK-Migrationsrecht, N. 7 zu Art. 62 AuG). 4.3. Eine in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. b und/oder lit. c AuG angeordnete Massnahme muss bei sorgfältiger Anwendung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörde verhältnismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen. Dabei sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 II 35 Erw. 6.1). Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 Erw. 4.3); von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteile des BGer 2C_314/2018 vom 10.1.2019 Erw. 3.2.1; 2C_410/2018 vom 7.9.2018 Erw. 4.2). 5.1 Zu prüfen ist vorerst, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht erfolgte. 5.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Straftaten seien in strafrechtlicher Hinsicht genauer zu betrachten (Beschwerde, Rz. 10), schlägt er fehl. Im migrationsrechtlichen Verfahren ist nämlich nicht das strafrechtliche, sondern das migrationsrechtliche Verschulden zu beurteilen. Dieses knüpft an die durch das Strafgericht ausgesprochene Strafe an, um mit Blick auf die Gewichtung der öffentlichen Fernhalteinteressen das migrationsrechtliche Verschulden des betroffenen Ausländers festzustellen (Urteil des BGer 2C_220/2018 vom 21.12.2018 Erw. 3.4 m.w.Verw.). Aus diesem Grund können die vom Beschwerdeführer verlangten Prüfungen der Straftaten (vgl. Beschwerde, Rz. 9 ff.) im migrationsrechtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Es ist nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbe-
14 fehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen müssen (Urteil des BGer 2C_939/2017 vom 21.12.2018 Erw. 5.2 m.w.Verw.). 5.1.2 Der Beschwerdeführer wurde am 27. November 2008 vom Strafgericht Schwyz zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-verurteilt (Ingress Bst. B). Damit ist grundsätzlich der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gegeben. 5.1.3 Die Verurteilung führte indes nicht zu einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Hingegen wurde der Beschwerdeführer am 7. April 2011 aufgrund dieser Verurteilung sowie weiterer Delikte und Schuldenwirtschaft verwarnt (Ingress Bst. C). 5.1.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur verwarnt wurde, schliesst nicht aus, dass aufgrund weiterer, auch geringfügiger, Delinquenz auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser zum Anlass genommen wird, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen (Urteile BGer 2C_884/2016 vom 25.8.2017 Erw. 2.2; 2C 536/2013 vom 30.12.2013 Erw. 2.5.2). Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch genügend aktuell zu sein (vgl. oben Erw. 4.1.3). Die dem Urteil vom 27. November 2008 zugrundeliegenden Straftaten beging der Beschwerdeführer im Januar 2007 (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) sowie 2004/2005 (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Hehlerei). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des AFM vom 24. Mai 2018 lag die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr rund 10 Jahre, die Straftaten selbst rund 11 bzw. 14 Jahre zurück. Weder die Straftaten noch insbesondere die Verurteilung liegen damit derart lange zurück, dass ihnen die Aktualität für die Berücksichtigung bei der Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen klarerweise abgesprochen werden müsste (vgl. oben Erw. 4.1.3). Dabei gilt es namentlich zu beachten, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das für sich alleine eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr nach sich zieht (Art. 19 Abs. 2 BetmG; altArt.19 Ziff. 2 BetmG) und eine Anlasstat gemäss Art. 121 Abs. 3 BV darstellt (vgl. BGE 139 I 31 Erw. 2.3.2; neu Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), erst 11 Jahre zurücklag.
15 5.1.5 Da die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe noch aktuell war, durfte sie als Grund der Nichtverlängerung herangezogen werden, nachdem sich der Beschwerdeführer trotz zwei Verwarnungen weiterhin nicht ordnungsgemäss verhielt. Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung seines Verhaltens nach der Verwarnung vorträgt, ist nicht zu hören. 5.1.6 2011 wurde der Beschwerdeführer verwarnt. Es wurde ihm der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung angedroht für den Fall, dass er sich nicht an die hiesige Rechtsordnung halte und die Sanierung seiner Schulden nicht zügig an die Hand nehme (Vi-act. II-01/515). Bereits bei der Überprüfung 2014 musste das AfM feststellen, dass der Beschwerdeführer erneut zweifach bestraft werden musste. Auch wenn beide Male nicht höherrangige Rechtsgüter gefährdet waren, erhellt aus den Bestrafungen doch eine Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Dass die Ausländerin, die er ohne Bewilligung beschäftigte, nur probehalber arbeitete, ist eine Schutzbehauptung; auf jeden Fall unterliess er es offenkundig, sich nach den Bedingungen zu erkundigen; und dass der Einsatz nur kurze Zeit dauerte hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass die Polizei die Anstellung beendete (Vi-act. II-01/545). Zudem fuhr er Auto im vollen Wissen, dass er keinen Personenwagen führen darf; dass es sich dabei um den Wagen seiner Partnerin handelte, macht die Tat nicht leichter. Zu Gunsten des Beschwerdeführers konnte das AFM immerhin vermerken, dass er Schulden abbaute, auch wenn zwischenzeitlich schon wieder neue Betreibungen und Verlustscheine dazukamen (Vi-act. II-01/585). Trotz dieses Verhaltens verzichtete das AfM 2014 zu Gunsten des Beschwerdeführers erneut auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Anstelle wurde er ein zweites Mal verwarnt; es wurde von ihm ausdrücklich erwartet, dass er sich künftig an die hiesige Rechtsordnung hält, die Gesetze respektiert und seine Schulden abbaut (Vi-act. II-01/583). Im Rahmen der Prüfung der Bewilligungsverlängerung 2017 musste das AfM feststellen, dass gegen den Beschwerdeführer am 1. Mai 2017 ein weiterer Strafbefehl erging, der unangefochten blieb. Aufgrund der jüngsten Betreibungsregisterauszüge (Vi-act. II-01/723 - 731) stellte das AfM sodann zu Recht fest, dass die vom Beschwerdeführer geforderte Schuldensanierung nicht erfolgt ist, sondern im Gegenteil massiv neue Schulden angehäuft wurden. In seinen Stellungnahmen begründet der Beschwerdeführer dies nicht weiter. Er verweist insbesondere auch nicht auf irgendwelche Bemühungen zum Schuldenabbau und er erklärt auch nicht, weshalb ihm eine Schuldensanierung nicht möglich gewesen sein soll. Sowohl im Privaten wie auch im Geschäftlichen muss sich der Beschwerdeführer anhaltende Schuldenwirtschaft vorwerfen lassen, obwohl beide
16 gegen ihn ausgesprochenen Verwarnungen von ihm explizit auch die Schuldentilgung verlangt haben. Bei Verlustscheinen von weit über Fr. 100'000.-- kann keinesfalls von Geringfügigkeit gesprochen werden. Auch bei den jüngsten Beteuerungen, Schulden abbauen zu wollen, bleibt es bei der blossen Ansage. Weder zeigt er getätigte Bemühungen auf, noch weist er einen Sanierungsplan oder Anstrengungen hierzu vor. Das blosse Vorlegen eines Arbeitsvertrages vermag eine Schuldensanierung nicht zu belegen (vgl. das Urteil des BGer 2C_724/2018 vom 24.6.2019 Erw. 4.2.5). 5.1.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Regierungsrat die Nichtverlängerung der Bewilligung gestützt auf den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG als rechtens betrachtet hat, nachdem sich der Beschwerdeführer nach der noch aktuellen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und trotz zweifacher Androhung der Nichtverlängerung weitere Delikte sowie weitere Verschuldung zu Schulden kommen liess. 5.1.8 Da die Nichtverlängerung zu Recht gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfolgt ist und der Regierungsrat die Voraussetzungen der Nichtverlängerung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG nur "der Vollständigkeit halber" geprüft hat, wird auf Weiterungen hierzu verzichtet (vgl. immerhin obige Ausführungen zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers nach der ersten Verwarnung von 2011, Erw. 5.1.6). 5.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung muss verhältnismässig sein (Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen (vgl. oben Erw. 4.3). 5.3.1 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss vorliegend als gewichtig bezeichnet werden. Allein das migrationsrechtliche Verschulden aufgrund der Verurteilung zu einer längerdauernden Freiheitsstrafe u.a. wegen qualifizierter Drogendelikte wiegt schwer. Es führte dies vorerst nur zu einer Verwarnung. Diese Chance nutzte der Beschwerdeführer nicht. Auch wenn die weiteren Delikte keine höheren Rechtsgüter betrafen, so zeugen sie dennoch von einer gewissen Nonchalance des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Dies gilt erst recht, nachdem der Beschwerdeführer auch die zweite ausgesprochene Verwarnung nicht als Chance nutzte. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die anfänglichen Bemühungen zur Schuldentilgung nicht lange anhielten. Namentlich nach der zweiten Verwarnung, kam der Beschwerdeführer nicht nur der Aufforderung nach Schuldentilgung nicht nach, sondern er betrieb gar in vermehrtem Stile Schul-
17 denwirtschaft. Mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass die zwei ausgesprochenen Verwarnungen ihr Ziel offensichtlich nicht erreicht haben und ohne nachhaltige Wirkung blieben. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Kommentierungen zu Art. 63 AuG und das Urteil des BGer 2C_934/2011 vorbringt, die durch ihn begangenen Verstösse seien nicht "schwerwiegend" (Beschwerde Erw. 41), so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Nichtverlängerung vorliegend gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfolgt und Art. 62 AuG im Gegensatz zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gerade keine "schwerwiegenden" Verstösse voraussetzt. Ausserdem wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Eingriffsschwelle nach einer ausgesprochenen Verwarnung herabgesetzt (Urteile des BGer 2C_159/2016 vom 26.9.2016 Erw. 3.3, 2C_526/2015 vom 15.11.2015 Erw. 4.6). 5.3.2 Dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 12 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist und er hält sich seit seiner erneuten Einreise im Alter von 14 Jahren (abgesehen von einem 2-3-monatigen Kriegsaufenthalt 1999 im Kosovo; Vi-act. II- 01/216) ununterbrochen in der Schweiz auf (Ingress Bst. Bst. A). Nach eigenen Angaben wohnt er mit seiner Partnerin, welche auch seine Ex-Frau ist, und der mittlerweile volljährigen Tochter zusammen. Soweit der Regierungsrat infolge der wiederholten Delinquenz und der hohen Schuldenlast nicht von einer gelungenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeht (Verwaltungsbeschwerdeentscheid Erw. 5.3.4), ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer absolvierte keine berufliche Ausbildung. Hilfsarbeitertätigkeiten im Gartenbau, auf dem Bau und der Industrie hat er aufgegeben. Sein Einstieg in die Selbständigkeit in der Gastronomie endete mit dem Konkurs seiner Gesellschaft (sie wurde in Anwendung von Art 155 Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411] vom 17.10.2007 am ________ von Amtes wegen gelöscht; SHAB Nr. 01_____ vom _____2018). Zur neuen Tätigkeit als "Promoter Aussendienst" liegt nur ein Arbeitsvertrag vor; eine erfolgreiche berufliche Integration belegt dieser nicht. Seine Ausführungen, er sei gesellschaftlich gut integriert, vermag er mit keinen Belegen zu untermauern. Die Tatsache allein, dass er der schweizerischen Mundart mächtig ist, vermag keine gelungene Integration zu belegen. Zu seinen Gunsten zu vermerken ist, dass ein Grossteil seiner engeren Verwandtschaft (namentlich die Eltern und Geschwister) in der Schweiz lebt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in Serbien keine Bezugspersonen und er sei mit den örtlichen Gepflogenheiten nicht vertraut. Dem ist entgegenzuhal-
18 ten, dass nach wie vor Verwandte des Beschwerdeführers auch in Serbien leben. Der Kontakt zu diesen ist nicht gänzlich abgebrochen. Auch wenn von ihnen eine langanhaltende finanzielle Unterstützung nicht erwartet werden kann, so dürften diese mithin bereit sein, ihm zumindest anfänglich unterstützend zur Seite zu stehen, bis er sich eingelebt hat. Zudem kann ein Bezug des Beschwerdeführers zu seiner Heimat nicht in Abrede gestellt werden, zumal er seine heutige Partnerin bzw. Ex-Frau in Serbien geheiratet hatte. Die Ferienaufenthalte sowie die Hochzeit lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer weiterhin über Bezugspersonen oder eine enge Bindung zu seiner Heimat verfügt. Zudem verbrachte der Beschwerdeführer die ersten 14 Jahre seines Lebens und damit eine wichtige Periode seiner Schulzeit und Kindheit in Serbien. Gemäss Betriebskonzept des F.________ Clubs, der vom Beschwerdeführer gegründet und betrieben wurde, war es das Ziel des Clubs, Musiker und Sänger traditioneller und moderner Musik aus dem albanischen Raum anzubieten und Einblick in die albanische Musikszene zu bieten; namentlich Migranten aus dem gesamten Balkan seien an dieser Unterhaltung interessiert (vgl. Vi-act. II-01/639). Auch diese Betätigung lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt mit seiner Heimat pflegt und sie ihm vertraut ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mit den örtlichen Gepflogenheiten noch vertraut und der Sprache mächtig oder zumindest in der Lage ist, diese in kurzer Zeit wieder zu erlernen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht möglich, in Serbien erfolgreich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er nicht in der Lage sei, schwere körperliche Arbeiten auszuführen und ansonsten nur (erfolglose) Erfahrungen im Gastro-Bereich aufweisen könne (Beschwerde, Rz. 42 f.). Einen Nachweis für die Unmöglichkeit zur Erbringung schwerer körperlicher Arbeit liefert der Beschwerdeführer jedoch nicht. Ohnehin gibt es auch mittelschwere oder gar leichte körperliche Arbeiten, zu denen der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer eine vergleichbare Tätigkeit, wie ihm in der Schweiz angeboten wurde (vgl. Bf-act. 4), nicht auch in seinem Herkunftsland wahrnehmen könnte, zumal ihm diese Arbeit angeboten wurde, obwohl er - nach eigenen Angaben - nie einen Beruf erlernt hat (vgl. Beschwerde, Rz. 23). Zudem kann nicht von einer gelungenen beruflichen Integration in der Schweiz gesprochen werden, auch wenn der Beschwerdeführer per 1. Februar 2019 einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen konnte. Inwiefern ihm als "Promoter Aussendienst" in einer neuen Branche Erfolg beschieden ist, kann letztlich offenbleiben. Ein solcher Neuanfang in einem für den Beschwerdeführer neuen Berufsfeld ist auf jeden Fall auch in der Heimat möglich. Eine erfolgreiche Tätigkeit in der Schweiz wird durch die Wegweisung nicht beendet.
19 Auch bezüglich der Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann in den Ausführungen der Vorinstanz keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkannt werden. So bleibt der Beschwerdeführer diesbezüglich unbestimmt und er trägt in der Beschwerdeschrift auch nichts Konkretes vor. In jedem Fall kann ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr nach Serbien zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde (vgl. BGE 137 II 305 Erw. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, im Falle seiner Wegweisung würden seine Partnerin und Tochter von der Sozialhilfe abhängig, ist entgegenzuhalten, dass er nach eigenen Angaben während langer Zeit arbeitsunfähig war (vgl. Erw. 2.1.3; Beschwerde, Rz. 23), ohne dass seine Partnerin und die Tochter Sozialhilfe beziehen mussten. Der Beschwerdeführer weist denn auch nicht aus, in welchem Umfang er die beiden in der Vergangenheit unterstützt hat (abgesehen von den Fr. 800.-- an Unterhaltszahlungen für seine Tochter, die er bisweilen bezahlte) und was durch die Wegweisung wegfallen würde. Zudem ist die Tochter zwischenzeitlich volljährig. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern er für seine Tochter überhaupt noch unterstützungspflichtig ist oder sie finanziell von ihm abhängig ist. Mit der Partnerin ist der Beschwerdeführer nicht verheiratet; es handelt sich um ein Konkubinat. Auch diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er ihr gegenüber unterstützungspflichtig ist, dass er überhaupt Unterstützung leistet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruft, kann der Vorinstanz weder unrichtige Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Der Familienschutz nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Ein Eingriff in das geschützte Familienleben ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteil des BGer 2C_846/2018 vom 26.3.2019 Erw. 3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 Erw. 6.1; BGE 137 I 113 Erw. 6.1 S. 118; BGE 135 I 143 Erw. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Ggfs. kann die Beziehung von Konkubinatspaaren den Schutz durch Art. 8 EMRK geniessen, wenn die Beziehung ihrer Natur nach einer Familiengemeinschaft ähnelt. Ein wichtiges Element für die Beurteilung besteht allerdings darin, ob rechtliche Gründe vorliegen, welche eine Eheschliessung verunmöglichen (vgl. BGE 144 I 266 Erw. 2.4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich und werden keine Gründe geltend ge-
20 macht, dass eine Eheschliessung des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau nicht möglich wäre. Die volljährige Tochter zählt so oder anders nicht mehr zur Kernfamilie (dass trotz Volljährigkeit eine relevante affektive und wirtschaftliche enge Beziehung zwischen Tochter und Vater besteht, wird nicht geltend gemacht). So hat der Regierungsrat zu Recht festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer bzw. die Ex-Frau bzw. Partnerin und die volljährige Tochter des Beschwerdeführers nicht auf Art. 8 EMRK berufen können (Urteil des BGer 2A.235/2002 vom 17.10.2002 Erw. 3.4). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat in der Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau und der volljährigen Tochter keinen Anwendungsfall von Art. 8 EMRK erkennt. Ferner sind sowohl die Ex-Frau als auch die volljährige Tochter niederlassungsberechtigt, weshalb ihr Migrationsstatus nicht von jenem des Beschwerdeführers abhängt. Beide haben einen gefestigten, vom Beschwerdeführer unabhängigen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Die Beziehung kann über die Grenze hinweg aufrechterhalten werden zum einen mithilfe moderner Kommunikationsmitteln (vgl. Urteil des BGer 2C_412/2015 vom 18.7.2016 Erw. 5) und zum andern durch gegenseitige Besuche, die durch die Massnahme nicht ausgeschlossen sind. 5.3.3 Der Regierungsrat hat in korrekter Weise eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, indem er die Schwere der begangenen Delikte, die seit den Taten vergangene Zeit, das Verhalten des Beschwerdeführers und die Auswirkungen auf diesen und die familiäre Situation in ihrem Beschwerdeentscheid beleuchtet hat. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er trotz zweimaliger Verwarnung weitere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beging und bislang kaum Anstalten zeigte, seine Schuldensituation zu verbessern, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der wegweisenden Massnahme das private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Da er zudem bereits zwei Verwarnungen erhielt, ohne dass diese nachhaltige Wirkung gezeigt hätten, und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, bleibt kein Raum für eine weitere (dritte) Verwarnung als mildere Massnahme. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6. Im Ergebnis ist die angeordnete und bestätigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
21 Fr. 1'500.-- zu tragen (§ 72 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 74 VRP).
22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet hat, ist die Rechnung ausgeglichen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - das kantonale Amt für Migration (EB) - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 25. Juli 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. August 2019
23