Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2019 28

24 avril 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,533 mots·~23 min·4

Résumé

Ausländerrecht (Erteilung Aufenthaltsbewilligung durch Umwandlung F in B; unentgeltliche Rechtspflege) | Ausländerrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 28 Entscheid vom 24. April 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Volkswirtschaftsdepartement, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Erteilung Aufenthaltsbewilligung durch Umwandlung F in B; unentgeltliche Rechtspflege)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1988 in Pakistan; afghanischer Staatsangehöriger) verliess seine Heimat 2007 und gelangte via Pakistan, Iran und die Türkei 2008 nach Griechenland. 2013 fuhr er nach Italien und reiste am 13. März 2013 in die Schweiz ein, wo er in Chiasso gleichentags um Asyl ersuchte (Vi-act. II-01 15). Am 5. Mai 2013 wurde A.________ dem Kanton Schwyz zugewiesen (Vi-act. II- 01 18). B. Am 8. September 2014 unterzeichnete A.________ einen Anstellungsvertrag als Küchengehilfe im B.________ (Vi-act. II-01 40), was vom Amt für Arbeit am 9. Oktober 2014 bewilligt wurde (Vi-act. II-01 41). Mit Asylentscheid vom 28. November 2014 hat das ehem. Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch abgelehnt. A.________ wurde aus der Schweiz weggewiesen, die Wegweisung indes infolge Unzumutbarkeit nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Vi-act. II-01 54). C. Am 12. März 2018 stellte A.________ beim Amt für Migration persönlich das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Umwandlung von F in B (Vi-act. II-01 113). Zur Prüfung des Gesuches ersuchte das Amt für Migration A.________ am 14. März 2018 um ein schriftliches, begründetes Gesuch sowie weitere Unterlagen (Vi-act. II-01 118). Am 28. März 2018 reichte A.________ das begründete Gesuch mit Unterlagen ein (Vi-act. II-01 147). D. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes A.________ mit, das Departement beabsichtige, sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht zur Zustimmung zu unterbreiten (Vi-act. II-01 150). Hierzu nahm A.________ am 27. Juni 2018 Stellung und ersuchte um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung. E. Am 10. September 2018 lehnte der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab (Vi-act. II-01 158). Hiergegen erhob A.________ am 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Regierungsrat (Vi-act. II-01 171). Nach Eingang der Beschwerde wurde A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufgefordert (Vi-act. II-01 173). Am 8. Oktober 2018 wehrte sich A.________ gegen die Kostenvorschusspflicht und er ersuchte um deren Erlass (Vi-act. I-02), worauf er am 9. Oktober 2018 aufgefordert wurde, entweder den Kostenvorschuss zu begleichen oder das ausgefüllte Gesuchsformular für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (Vi-act. II-01 175). In

3 der Folge reichte A.________ am 16. Oktober 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (Vi-act. I-03). F. Mit Beschluss Nr. 23/2019 vom 15. Januar 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt und die Verfahrenskosten von total Fr. 1'500.-- wurden A.________ auferlegt. G. Am 8. Februar 2019 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 23/2019 vom 15. Januar 2019 mit den Anträgen: 1. Die Rechnung RRB Nr. 23 vom 15. Januar 2019 sei zu stornieren. 2. Mein Anliegen (Umwandlung meiner Aufenthaltsbewilligung) sei noch einmal zu prüfen. H. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2019 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Volkswirtschaftsdepartement verzichtet mit Schreiben vom 4. März 2019 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Am 12. März 2019 reicht der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Vorinstanzen hätten sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B) zu Unrecht abgelehnt. Und zweitens sei es nicht gerechtfertigt, ihm für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Mithin ist im vorliegenden Verfahren neben der materiellen Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Kostenauflage des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses strittig und zu prüfen. 2.1 Nach der Einreise in die Schweiz am 13. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Sein Asylbegehren wurde mit Asylentscheid vom 28. November 2014 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Obwohl das BFM keine Anhaltspunkte erkennen konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, erachtete es eine Wegweisung in den Heimat- oder einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände zum damaligen Zeitpunkt als nicht

4 zumutbar und es verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz (Ingress Bst. B). 2.2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen (Illes, in Caroni/Gächter/Thurnherr, Handkommentar zum Ausländerrecht, Art. 84 N 24). 2.2.2 Nach Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; seit dem 1.1.2019 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, wobei für Verfahren, die vor dem 1.1.2019 eingeleitet wurden, weiterhin das AuG gilt [vgl. VGE III 2018 177 vom 12.2.2019 Erw. 1.2.3]) werden Gesuche von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der sog. Härtefallbewilligung zu sehen, wonach von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18-29 AuG abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Bis auf die Pflicht zur vertieften Prüfung unterscheiden sich die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 84 Abs. 5 AuG grundsätzlich nicht von denjenigen nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), auch wenn Art. 84 Abs. 5 AuG explizit nur drei Beurteilungskriterien aufzählt (Urteile BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 5.2; F-3332/2015 vom 13.2.2018 Erw. 4.1 f.; C-2240/2010 vom 14.12.2012 Erw. 5.2). 2.2.3 Gemäss Art. 31 VZAE, dessen Marginalie ausdrücklich auf Art. 84 Abs. 5 AuG verweist, sind bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere (a.) die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, (b.) die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, (c.) die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, (d.) die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, (e.) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, (f.) der Gesundheitszustand und (g.) die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zudem muss die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen (Art. 31 Abs. 2 VZAE).

5 2.3 Diese Anforderungskriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar, noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.1; Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 Erw. 6.3). Die Anerkennung des Härtefalls ist jedoch wegen des Ausnahmecharakters von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG resp. Art. 84 Abs. 5 AuG restriktiv zu handhaben (Urteil BVGer F-3332/2015 vom 13.2.2018 Erw. 4.3). Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Die Lebens- und Existenzberechtigung der gesuchstellenden Person muss, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt (Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.2). Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Auch berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE 130 II 39 Erw. 3). Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben (Urteil BVGer C-2240/2010 vom 14.12.2012 Erw. 5.3 m.w.H.). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 Erw. 3; Urteil des BVGer C-930/2009 vom 5.12.2012 Erw. 4.3 m.H.). 2.4 Art. 84 Abs. 5 AuG verlangt für Gesuche von vorläufig aufgenommenen Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, eine vertiefte Prüfung. Das Verwaltungsgericht hat vor dem Hintergrund, dass dem Art. 84 Abs. 5 AuG ein Ausnahmecharakter zukommt, der eine restriktive Härtefallpraxis nach sich zieht (vgl. Erw. 2.2 f.), die von den Vorinstanzen herausgearbeitete, und sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anlehnende Praxis als rechtens anerkannt, nämlich (VGE III 2017 4 vom 29.3.2017 Erw. 2.3; VGE III 2016 129 vom 28.9.2016 Erw. 2 ff.; VGE III 2016 32 vom 21.4.2016 Erw. 5 ff.):

6 - Die verlangte vertiefte Prüfung schränkt nicht das Ermessen der Behörden ein. - Die vertiefte Prüfung kommt einer Prüfungspflicht gleich. Ab einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer ist in jedem einzelnen Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sorgfältig und genau zu prüfen, ob besondere Gründe vorliegen, die einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, bzw. eine persönliche Notlage begründen. - Für sich allein betrachtet genügt weder der Status der vorläufigen Aufnahme noch eine langdauernde Anwesenheit, um einen Härtefall zu begründen. Nach einer langen Aufenthaltsdauer von zehn und mehr Jahren werden jedoch weniger hohe Anforderungen an die Anerkennung einer persönlichen Notlage gestellt. Es ist dann von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen, wenn die gesuchstellende Person finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat (BGE 124 II 110; Urteil BVGer C-1884/2009 vom 6.3.2012 Erw. 8.1). - Entscheidend ist die Gesamtsituation einer Person. Es ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, in die alle Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE einfliessen. Es bestehen dabei für die einzelnen Kriterien keine Mindestanforderungen; es kann ein Kriterium nur knapp erfüllt sein, ein anderes jedoch überragend. Daher hat die Beurteilung und Bewertung individuell und umfassend zu erfolgen. Die Gesamtumstände müssen eine Ausnahme von der ordentlichen Bewilligungserteilung rechtfertigen. 2.5 Für vorläufig Aufgenommene besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteil BGer 2C_195/2010 vom 23.6.2010 Erw. 6.3). Den Vorinstanzen kommt bei der Gesuchsbeurteilung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 96 Abs. 1 AuG; Benjamin Schindler, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr, Handkommentar zum Ausländerrecht, Art. 96 N 3), der durch die Anforderung einer vertieften Prüfung selbst nicht eingeschränkt wird. Massgebend ist, ob die Vorinstanzen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessensspielraums rechtmässig gehandelt haben. Dabei gebietet der Ausnahmecharakter der Härtefallbewilligung eine restriktive Rechtsanwendung (vgl. VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 3.1). Das Verwaltungsgericht kann vorliegend prüfen, ob der rechtserhebliche Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewendet wurde, einschliesslich die Frage, ob eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Ermessensüberschreitung, -missbrauch; qualifizierter Ermessensfehler) vorliegt (§ 55 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Diese Prüfung setzt eine rechtsgenügliche, nachvollziehbare Begründung voraus (Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die Schweizeri-

7 sche Bundesverfassung, Art. 29 N 49), damit festgestellt werden kann, ob allenfalls rechtswidrige Gründe (unsachliche Motive) zu einem unzulässigen negativen Ermessensentscheid geführt haben. 3.1 Der Beschwerdeführer hält die Ablehnung seines Umwandlungsgesuches für unrechtmässig. Bei ihrem Entscheid hätten die Vorinstanzen verschiedene Punkte übersehen: - Er sei wohl erst fünf Jahre in der Schweiz, sei aber bereits vor der Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in der Welt herumgezogen. Vor der Flucht habe er infolge des Krieges und der sehr einfachen Verhältnisse keine Schule in Afghanistan besuchen können. Vor allem das paschtunische Alphabet sei ihm völlig unbekannt. Nach so vielen Jahren sei es unzumutbar, von ihm zu verlangen, dass er sich nun diese Schrift beibringe, bzw. vertieft auffrische, bevor er in sein Heimatland zurückkehre. - Das Mass seiner Integration sei als erheblich zu beurteilen. Er habe das lateinische Alphabet, Mundart und Deutsch gelernt. Trotz wirtschaftlicher Prekarität sei er lange Zeit nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Er sei weder straf- noch betreibungsrechtlich aufgefallen. - Es sei unangemessen, wenn die Vorinstanz nahelege, in der Schweiz würden nur gut ausgebildete, diplomierte Menschen leben, denen man ebenbürtig sein müsse. - Es würden von ihm völlig unbegründet bessere Deutsch- und Mundartkenntnisse verlangt als jene, die er für die Betreuung der Gäste im Restaurant benötige. Übertrieben sei ebenso, von ihm nach strengen Arbeitstagen noch eine Vereinstätigkeit zu verlangen. Er geniesse lieber die Ruhe und Schönheit der Natur. 3.2.1 Entgegen der Beurteilung des Beschwerdeführers ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Sie hat die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 31 VZAE korrekt dargestellt. Die Kriterien hat die Vorinstanz einzeln geprüft. Auch wenn die Beurteilung in einigen Punkten zugunsten des Beschwerdeführers ausfiel, so durfte sie in der Gesamtbetrachtung dennoch feststellen, dass kein Härtefall vorliegt, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde (vgl. angefochtenen Regierungsratsbeschluss Erw. 3). 3.2.2 Was die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachte Begründung anbelangt, so trifft zu, dass er Afghanistan 2007 im Alter von 19 Jahren verlassen hat (vgl. Ingress Bst. A). Dies ist indes nicht entscheidend. Ein Gesuch

8 setzt eine mindestens fünfjährige Anwesenheit in der Schweiz voraus (vgl. Art. 84 Abs. 5 AuG) und während der Anwesenheit in der Schweiz hat er sich so zu verhalten, dass die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE erfüllt sind. Mehrjährige Aufenthalte in Drittstaaten vermögen keine Herabsetzung der Anforderungen zu begründen. Ein Härtefall liegt auch nicht deshalb vor, weil er die Heimat bereits vor (nun rund) 12 Jahren verlassen hat. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass es dem erst 30-jährigen Beschwerdeführer, der die ersten 19 Jahre seines Lebens in der (weiteren) Heimat (Pakistan und Afghanistan) verbracht hat und dessen Schwestern, zu denen er den Kontakt pflegt, nach wie vor da wohnen, zumutbar und möglich ist, seine Sprachkenntnisse soweit zu verbessern, dass er nach Pakistan oder Afghanistan zurückkehren kann. Dabei ist beachtlich, dass die Rückkehr ins Heimatland wohl im Vordergrund steht, letztlich aber die Unzumutbarkeit entscheidend ist, im Ausland, also etwa auch in Pakistan, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, zu leben (Urteil BVGer F- 3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.2). Abgesehen von der Behauptung, er beherrsche die paschtunische Schriftsprache nicht, sei diesbezüglich Analphabet, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was ein Leben im Ausland als geradezu unzumutbar darstellen würde. 3.2.3 Die Vorinstanz hat durchaus lobend zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit aufgenommen hat und Bemühungen zeigte, die deutsche Sprache zu erlernen. Dass er seine Arbeitsstelle zwischenzeitlich verlor, kann ihm zudem nicht zum Vorwurf gemacht werden (ein Wassereinbruch bedingte die Schliessung des Gastrolokals). Auch hat er erneut eine Anstellung in der Gastronomie gefunden, wenn auch eine befristete. Der Beschwerdeführer ist damit zweifellos bemüht und fähig, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Zu seinen Gunsten wurde auch gewertet, dass er keine Sozialhilfeleistungen beziehen muss und weder straf- noch betreibungsrechtlich registriert ist. Zu Recht hat die Vorinstanz aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer damit nur das zeigt, was von einem in der Schweiz wohnhaften Ausländer ohnehin erwartet werden darf. Seine Integration kann nicht als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sich alleine daraus eine so starke Verwurzelung in der Schweiz ergeben würde, die zu einer besonderen Härte führte, müsste er die Schweiz verlassen. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG wäre aber dies die Voraussetzung. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht ausgeführt, in der Schweiz würden nur gut ausgebildete, diplomierte Menschen leben und er müsse diesen ebenbürtig sein. Im Gegenteil verwies die Vorinstanz auf Entscheide, die ebenso in der Gastronomie

9 tätige Personen betraf (angefochtener RRB Erw. 3.3.1 mit Verweis auf Urteile BVGer C-351/2010 vom 2.11.2012 Erw. 9.3.1; C-7145/2008 vom 5.1.2012 Erw. 9.4). Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung keine zu hohen Anforderungen gestellt. 3.2.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen, dass er sich in keinen Vereinen engagiere oder dass er seine Freizeit lieber in der Natur verbringe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sie mit diesen Feststellungen allein eine Würdigung der Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG vornahm. Dies bedingt mehr als einen Lebensstil und einen Integrationsgrad, die erwartet werden dürfen (Urteil BVGer F-3956/2016 vom 17.12.2018 Erw. 6.2). Gefordert ist, dass sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befinden muss. Ihre Lebens- und Existenzberechtigung muss, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt, bzw. die Verweigerung der Härtefallbewilligung muss mit schweren Nachteilen verbunden sein. Gefordert ist eine qualifiziert enge Beziehung zur Schweiz (vgl. Erw. 2.3). Die Vorinstanz hat alleine die Erfüllung dieser Voraussetzung verneint und der Beschwerdeführer vermag auch in der vorliegenden Beschwerde nichts aufzuführen, was diese Beurteilung als falsch umzustossen vermöchte. 3.2.5 Selbst wenn man berücksichtigt, dass in näherer Zukunft nicht mit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu rechnen ist, er somit weiterhin vorläufig aufgenommen bleibt, vermag dies gleichwohl keinen Härtefall zu begründen. Er lebt erst seit März 2013 in der Schweiz, was die Vorinstanz in der Gesamtwürdigung zu Recht als eher kurze Dauer berücksichtigte. Innerhalb des Kantons kann sich der Beschwerdeführer - gleich einer Person mit Aufenthaltsbewilligung - weitestgehend frei bewegen und Arbeitsstellen annehmen. Der Status der vorläufigen Aufnahme behindert ihn dabei nicht. Namentlich ist es ihm möglich, sich beruflich und sozial weiter zu integrieren und seine Bindung zur Schweiz zu vertiefen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eine Umwandlung in Zukunft erfüllt werden können. Für den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und Gesuchsablehnung durch die Vorinstanzen lag hingegen kein Härtefall vor, weswegen der regierungsrätliche Beschluss nicht zu beanstanden ist. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Rechnung für die Kosten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens sei zu stornieren. Vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens sei seine persönliche Wirtschaftslage genau geprüft worden und deshalb habe der Regierungsrat auf die Leistung eines Kostenvorschusses verzich-

10 tet. Es sei sinngemäss davon auszugehen, dass ihm mit Beginn des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Die Rechnung sei daher unbegründet. Zudem habe er zwischenzeitlich seine Arbeitsstelle verloren. Die Zahlung der Rechnung zu verlangen, sei vor diesem Hintergrund unangemessen. 4.2 Entgegen seiner Ausführung wurde dem Beschwerdeführer mit der Anhandnahme des Beschwerdeverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. Nach Eingang seiner Beschwerde wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dagegen hat er opponiert; bei einem Monatslohn von Fr. 3'400.-- dürfe kein Kostenvorschuss verlangt werden. Gleichzeitig verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. I-02). In der Folge orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie hielt namentlich fest, der Gesuchsteller habe den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen und dazu vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wurde das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zugestellt, damit er den Nachweis der Bedürftigkeit erbringen bzw. das Gesuch überprüft werden könne, und gleichzeitig erhielt er einen Einzahlungsschein, um den Kostenvorschuss zu leisten. Dies mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn er innert Frist nicht entweder das Gesuch einreiche oder den Kostenvorschuss bezahle (Vi-act. III- 03). 4.3 Damit aber hat die Vorinstanz keine Zusage betreffend unentgeltliche Rechtspflege gemacht. Indem sie auf die Leistung des Kostenvorschusses verzichtete, falls er das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreiche, hat sie seine Bedürftigkeit nicht bejaht. Vielmehr geht aus dem genannten Schreiben der Vorinstanz hervor, dass die Bedürftigkeit durch den Gesuchsteller nachgewiesen werden muss und die Prüfung erst nach Eingang der notwendigen Auskünfte erfolgt, mithin nach Verzicht auf den Kostenvorschuss. Der Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist damit nicht gleichbedeutend mit einer Anerkennung der Bedürftigkeit und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.4 Es besteht keine Pflicht, über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, bevor die Beschwerde materiell behandelt wird. Die Vorinstanz handelte nicht rechtsfehlerhaft, indem sie über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid entschieden hat. Es entspricht dies vielmehr der Praxis (vgl. bereits VGE 826/02 vom 19.4.2002 Erw. 2 [Prot. 493]; Plüss, in Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, § 16 Rz 63 ff.). Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, über die Be-

11 willigung der unentgeltlichen Rechtspflege erst zusammen mit dem Endentscheid in der Sache zu befinden (Urteil BGer 2C_239/2018 vom 26.3.2019 Erw. 2.3 m.w.H.). Mithin kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Vorinstanz seine Rügen materiell geprüft hat, nicht ableiten, damit sei seine Bedürftigkeit anerkannt und die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. 4.5 Was die Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz anbelangt, so gilt folgendes: 4.5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und § 75 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I 180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a; BGE 122 I 271 Erw. 2). Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). 4.5.2 Bei der Prüfung der Frage der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist; vielmehr sind die individuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; 124 I 1 Erw. 2a). Die unentgeltliche Rechtspflege kann namentlich verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit, das heisst innert einiger Monate, aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag (Urteil BGer 2A.502/2006 vom 4.1.2007 i.S. L. u. R. vs. Fremdenpolizei Kanton Schwyz Erw. 4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet eine angemessene Frist bei weniger aufwändigen Prozessen eine Tilgung der Prozesskosten innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre (Bundesgerichtsurteile 4D_78/2008 vom 19.8.2008 Erw. 4; 4P.22/2007 vom 18.4.2007 Erw. 3.2; 5P.295/2005 vom 410.2005 Erw. 2.2; vgl. auch BGE 118 Ia 369 Erw. 4a). 4.5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

12 können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 Erw. 5.1; BGE 139 III 475 Erw. 2.2; Urteil BGer 4A_585/2017 vom 12.12.2017 Erw. 4.1). 4.5.4 Betreffend die konkrete Beurteilung der Bedürftigkeit durch die Vorinstanz macht der Beschwerdeführer keine Mängel geltend. Es sind denn auch keine ersichtlich; sowohl die anerkannten Ausgaben als auch die Einnahmen entsprechen den vom Beschwerdeführer erteilten Auskünften, wobei Ausgaben wie etwa Geldzahlungen an die Schwester in Pakistan oder für das Halbtaxabonnement zu Recht nicht anerkannt wurden. Anzufügen bleibt, dass gemäss Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist, wenn der Regierungsrat im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens zum anerkannten Grundbedarf von Fr. 1'200.-- keinen Zuschlag aufrechnet (vgl. VGE III 2018 28 vom 30.5.2018 Erw. 3.2.2). Bei einem monatlichen Einkommensüberschuss von etwas mehr als Fr. 700.-- und auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgelehnt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine zwischenzeitlich eingetretene Arbeitslosigkeit verweist, führt die Vorinstanz vernehmlassend zu Recht aus, dass für die Beurteilung der Bedürftigkeit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Gesuches bzw. bis zum Abschluss des betroffenen Verfahrens massgeblich ist. Der spätere Wegfall des Einkommens stellt keinen Grund dar, den bereits zuvor gefällten Entscheid über die Bedürftigkeit zu korrigieren. Soweit erforderlich kann jedoch ein Gesuch um Ratenzahlung gestellt werden. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, mit der der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren verlangt. 6.1 Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

13 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat auch vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. 6.2.2 Betreffend Beurteilung der Bedürftigkeit kann grundsätzlich auf die Voraussetzungen (oben Erw. 4.5) sowie die Ausführung im angefochtenen Regierungsratsbeschluss (Erw. 4) verwiesen werden. Namentlich werden die Unterstützungsbeiträge an die Schwester in Pakistan in der angegebenen Höhe von Fr. 400.-- nicht als Ausgaben anerkannt. Anders als im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer bei Gesuchseinreichung arbeitslos und erhielt ein Taggeld von Fr. 3'033.66 brutto pro Monat; per 16. April 2019 konnte er eine neue Stelle antreten, wobei er seither einen Nettoverdienst (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 2'549.70 erzielt. Diese Stelle ist befristet bis 30. November 2019. Aus seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geht sodann hervor, dass er neu verheiratet ist, wodurch ein monatlicher Grundbeitrag für Ehepartner von Fr. 2'000.-- anzurechnen ist. Dieser erfährt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Zuschlag von 20% (Fr. 400.--). Gemäss Gesuch ist die Ehefrau Hausfrau und geht keiner Erwerbstätigkeit nach, womit das Grundeinkommen vollständig anzurechnen ist (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 7.12.2009, Ziff. 2). Als monatlichen Mietzins macht der Beschwerdeführer Fr. 320.-- geltend. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich sodann, dass sich sein neuer Arbeitsplatz in Schindellegi befindet, was neue Auslagen für den Arbeitsweg zur Folge hat (Fr. 100.--/Mt bei Schwyzer Pass für zwei Zonen). Hinzu kommt die Schuld des vorinstanzlichen Verfahrens. 6.2.3 Damit übersteigen die anerkannten Ausgaben die Einnahmen, womit die Bedürftigkeit zu bejahen ist. Auch wenn die zwei vorinstanzlichen Entscheide ausführlich und nachvollziehbar begründet sind, kann nicht geradezu von einem aussichtslosen Beschwerdeverfahren gesprochen werden, gilt es doch bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG eine Gesamtwürdigung verschiedener Kriterien im Einzelfall vorzunehmen. Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gutzuheissen.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei derzeit von einem Inkasso abgesehen wird. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr.1'500.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 6. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. April 2019

15 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Mai 2019

III 2019 28 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2019 28 — Swissrulings