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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2020 III 2019 198

27 mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,521 mots·~33 min·3

Résumé

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 198 Entscheid vom 27. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, gegen 1. Gemeinderat Arth, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Vorinstanzen, 4. C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 5. E.________ AG, Beschwerdegegner, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)

2 Sachverhalt: A. Am 31. Oktober 2018 reichte die C.________ AG dem Gemeinderat Arth das Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft KTN 001.________ (im Eigentum der E.________ AG) in Goldau ein. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 002.________ publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist gingen beim Gemeinderat Arth verschiedene Einsprachen ein, u.a. von A.________ und B.________. Mit Gesamtentscheid vom 28. März 2019 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Bewilligung für das Bauvorhaben im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen gemäss Kapitel II, Ziff. 1 ff. und wies die Einsprachen aus kantonaler Sicht ab. Die eisenbahnrechtliche Zustimmung Nr. 003.________ vom 20. November 2018 wurde samt den gestellten Bedingungen und Auflagen zum Bestandteil des Gesamtentscheides erklärt. Unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides des ARE und der eisenbahnrechtlichen Zustimmung erteilte der Gemeinderat Arth mit Beschluss (GRB) vom 15. April 2019 die kommunale Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft KTN 001.________ in Goldau. Die Einsprachen wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und soweit deren Forderungen über die Auflagen im kantonalen Gesamtentscheid hinausgingen. B. Gegen diesen GRB vom 15. April 2019 erhoben - neben Dritten - am 4. Mai 2019 auch A.________ und B.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, die Baubewilligung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben. C. Der Regierungsrat vereinigte die Beschwerde von A.________ und B.________ (Verfahren VB 87/2019) mit den Drittbeschwerden (Verfahren VB 86/2019 und VB 94/2019) und entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 667/2019 vom 24. September 2019 wie folgt: 1. Die Beschwerden VB 86/2019, VB 87/2019 und VB 94/2019 werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) für die Beschwerdeverfahren VB 86/2019, VB 87/2019 und VB 94/2019 von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern aus VB 86/2019 und VB 87/2019 zu je Fr. 750.-- und den Beschwerdeführern aus VB 94/2019 zu Fr. 1'500.-- auferlegt (…). 3. Die Beschwerdeführer aus VB 86/2019 und VB 87/2019 haben der Beschwerdegegnerin 1 (unter solidarischer Haftbarkeit für ihren Anteil) eine Parteientschädigung von je Fr. 750.-- zu bezahlen. (…). 4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung).

3 D. Gegen diesen RRB Nr. 667/2019 vom 24. September 2019 (versandt am 1.10.2019) erheben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragen: Die Baubewilligung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerinnen aufzuheben und der Regierungsratsbeschluss sei zurückzuweisen. E. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 5. November 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Das ARE schliesst mit Stellungnahme vom 7. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit kantonale Zuständigkeit besteht. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 lässt am 12. November 2019 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zulasten der Beschwerdeführer. F. Mit Replik vom 30. November 2019 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Ziff. 4. Gleichzeitig beantragen sie die Sistierung des Verfahrens, bis die neue NIS-Verordnung in Kraft sei. Das kantonale Amt für Umwelt (AfU) lässt sich mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 ablehnend zum Sistierungsantrag vernehmen. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 schliesst am 30. Januar 2020 auf Abweisung des Sistierungsantrags. G. Mit Zwischenbescheid VGE III 2020 23 vom 31. Januar 2020 entscheidet das Verwaltungsgericht wie folgt über den Sistierungsantrag: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Über die Kosten und Parteientschädigungen für diesen Zwischenbescheid wird mit der Hauptsache entschieden. 3. Den Vorinstanzen und den Beschwerdegegnerinnen wird Frist bis spätestens 21. Februar 2020 angesetzt, um eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. November 2019 einzureichen (…). 4.-6. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung). H. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 äussert sich mit Stellungnahme vom 19. Februar 2020 zur Replik der Beschwerdeführer vom 30. November 2019. I. Mit Urteil 1C_125/2020 vom 3. März 2020 tritt das Bundesgericht auf eine von den Beschwerdeführern am 29. Februar 2020 gegen den Zwischenbescheid VGE III 2020 23 vom 31. Januar 2020 eingereichte Beschwerde nicht ein. J. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erneuern die Beschwerdeführer ihre am 20. Oktober 2019 gestellten Beschwerdeanträge.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer haben an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Ihre Betroffenheit als Bewohner / Eigentümer des Wohnhauses F.________ in Goldau (auf KTN 004.________), welches sich deutlich innerhalb des rechts-mittelberechtigten Umkreises von 877.66 m (Einsprecherradius; BGE 128 II 168 Erw. 2.3; Urteil BGer 1A.196/2001 vom 8.4.2001 Erw. 2; Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, Bern 2003 [NISV-Vollzugsempfehlung] Ziff. 2.4.2) der geplanten Mobilfunkanlage auf KTN 001.________ befindet (vgl. Standortdatenblatt für die Mobilfunksendeanlage vom 17.9.2018 = Vi-act. III.-03 in Beilage 6) wurde in den vorinstanzlichen Verfahren zu Recht bejaht. Die Eintretensvoraussetzungen sind auch vorliegend gegeben (§ 27 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Art. 33 N 37 ff. mit Hinweisen; J. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37 ff.; BGE 131 II 587 Erw. 2.1; 112 Ib 170 Erw. 5b). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Nach Art. 12 USG werden Emissionen unter anderem durch Emissionsgrenzwerte eingeschränkt (Abs. 1 lit. a), die durch Verordnung oder direkt auf das Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben werden (Abs. 2). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). 2.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) vom 23. Dezember 1999 erlassen, die unter anderem die Begrenzung der Emissionen von Mobilfunksende-

5 anlagen regelt. Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Der Bundesrat hat in dieser Verordnung im Rahmen des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Anlagegrenzwerte so tief angesetzt, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, wobei er bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge vorsah (vgl. Urteile BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 Erw. 3.1; 1C_576/2016 vom 27.10.2017 Erw. 3.5.1). Mobilfunkanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN; Art. 3 Abs. 3 NISV) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV). Zudem müssen überall, wo sich Menschen aufhalten können, die festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten sein (Art. 13 Abs. 1 und Anhang 2 NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der zuständigen Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt einreichen, das über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 NISV). Darin sind u.a. der am stärksten belastete, für Menschen zugängliche Ort (sog. Ort für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) und die drei höchstbelasteten OMEN zu dokumentieren (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV; vgl. Urteile BGer 1C_12/2008 vom 27.1.2009 Erw. 3.; 1C_343/2015 vom 30.3.2016 Erw. 2.2). Basierend auf dem Standortdatenblatt wird im Baubewilligungsverfahren eine rechnerische Prognose der nach Inbetriebnahme zu erwartenden Strahlungsbelastung vorgenommen. Massgebend ist dabei grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage maximal mögliche Sendeleistung und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert. Ob die in der Baubewilligung festgelegte Strahlungsleistung eingehalten wird, kann von der Vollzugsbehörde nach Inbetriebnahme der Anlage mit einer Abnahmeprüfung kontrolliert werden (Art. 12 Abs. 3 NISV). Eine solche wird regelmässig durchgeführt, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/ Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 2, Rz. 19.4.3.3; Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, N 585 mit Hinweisen; NISV-Vollzugsempfehlung Ziff. 2.1.8). 2.3 Der Bundesrat hat die NISV am 17. April 2019 (in Kraft seit 1.6.2019) so geändert, dass bei der Beurteilung der Strahlung der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen (Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV) Rechnung zu tragen ist. Nach Anhang 1 Ziffer 63 NISV gilt als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung;

6 bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. 2.3.1 Das BAFU als Fachbehörde hat zur Koordination des Vollzugs der NISV die für die Umwelt geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden zu empfehlen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV; Urteil BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 Erw. 6.1). 2.3.2 Mit Informationsschreiben an die Kantone vom 17. April 2019 hat das BA- FU u.a. ausgeführt, 5G (New Radio) sei eine Weiterentwicklung der 4. Mobilfunkgeneration (LTE: Long Term Evolution). Neben den in der Schweiz seit längerem zum Einsatz kommenden Frequenzbändern bei 800, 900, 1800, 2100 und 2600 Megahertz (MHz) seien Anfang 2019 Frequenzen um 700, 1400 und 3600 MHz (=3.6 Gigahertz [GHz]) für den Mobilfunk freigegeben worden. Die totale Bandbreite für Mobilfunk werde damit ungefähr verdoppelt. 5G werde voraussichtlich insbesondere im Frequenzband von 3.6 GHz eingeführt werden. 5G sei aber in allen Mobilfunkfrequenzen einsetzbar. Längerfristig solle 5G in noch deutlich höherem Frequenzbereich zur Anwendung gelangen (im zweistelligen Gigahertzbereich, sog. "Millimeterwellen"). Für diese Anwendung liege noch kein Zeitplan vor. Funktechnisch gesehen hätten Frequenzen um 3.6 GHz schlechtere Übertragungseigenschaften als die bisher genutzten Frequenzen um 2 GHz und tiefer. Um dies zu kompensieren, könnten Antennen eingesetzt werden, die das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes fokussierten (beamforming). Solche Antennen würden u.a. adaptive Antennen genannt. Die NISV sei technologieneutral und gelte damit unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G (UMTS), 4G (LTE) oder 5G (New Radio) handle. Im Hinblick auf die technische Weiterentwicklung des Mobilfunks sei die Änderung der NISV vom 17. April 2019 trotzdem notwendig gewesen. Zum einen werde dem BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes ausdrücklich die Aufgabe zugewiesen, die NIS-Immissionen in der Umwelt zu erheben, periodisch eine nationale Übersicht über die Belastung der Bevölkerung durch Strahlung zu veröffentlichen und über den Stand der Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Strahlung auf Menschen und Umwelt zu informieren. Zum andern würden Regelungslücken geschlossen, die für den Aufbau der 5G-Netze hinderlich sein könnten. Dabei werde das heute bestehende Schutzniveau beibehalten. Dieser Teil der Änderung umfasse u.a. die Verankerung eines Grundsatzes zur Beurteilung von so genannten adaptiven Antennen. Die NISV sei am 17. April 2019 so geändert worden, dass bei der Festlegung des massgebenden Betriebszustands der technischen Neuerung in der Abstrahlcharakteristik bei der Beurteilung der Strahlung Rechnung zu tragen sei. Die technischen Einzelheiten, wie dies zu tun sei, werden zurzeit unter Federführung des BAFU ausgearbeitet. Bis diese Vollzugs-

7 hilfe ausgearbeitet sei, könnten adaptive Antennen in einem worst case Szenario behandelt werden. Die Strahlung werde wie bei konventionellen Antennen nach der maximalen Leistung beurteilt. Damit werde ihre tatsächliche Strahlung überschätzt und die Beurteilung sei auf der sicheren Seite (vgl. auch angefochtener RRB Nr. 667/2019 vom 24.9.2019 Erw. 4.6; Zwischenbescheid VGE III 2020 23 vom 31.1.2020 Erw. 3.2.2). 2.3.3 Mit Informationsschreiben an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen vom 31. Januar 2020 wiederholte das BAFU seine Empfehlung an die Kantone, bis zur Publikation der Vollzugshilfe für adaptive Antennen weiterhin gleich zu behandeln wie konventionelle Antennen. Das bedeute, dass die Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite. 2.3.4 Der Bundesrat hat am 22. April 2020 das weitere Vorgehen bezüglich der fünften Generation des Mobilfunks (5G) festgelegt. Dazu gehört, dass das UVEK (Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) eine Vollzugshilfe für den Umgang mit den neuen adaptiven Antennen erarbeiten wird. Bis diese vorliegt, sind adaptive Antennen wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Damit sei der Schutz der Bevölkerung jederzeit gewährleistet (Medienmitteilung des Bundesrates vom 22.4.2020, publ auf: www.uvek.admin.ch/ uvek/de/home.html). 3.1 Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf dem in der Gewerbezone gelegenen Grundstück KTN 001.________ in Goldau (Gemeinde Arth). Die Mobilfunkanlage soll auf dem Dach des vorbestehenden Gewerbehauses auf KTN 001.________ erstellt werden und dessen Firsthöhe von 15.13 m um 10 m überragen (Baueingabeplan Nr. 3-110456A = Viact. III.-03 in Beilage 6). Die drei Antennen auf der vorgesehenen Mobilfunkanlage sollen auf den Frequenzbändern zwischen 700-900 MHz, 1'400-2'600 MHz und 2'600 MHz in den Azimuten (Grad-Abweichung von der Himmelsrichtung N) +45°, +170° und +290° senden. 3.2 Das AfU als kantonale NIS-Fachstelle (vgl. § 70 lit. e der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001) hat das Bauvorhaben beurteilt (§ 40 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997) mit dem Ergebnis, dass rechnerisch sowohl der Immissionsgrenzwert http://www.uvek.admin.ch/

8 (vgl. dazu Erw. 2.1 f. hiervor) als auch der vorsorgliche Anlagegrenzwert (vgl. dazu Erw. 2.2 hiervor) eingehalten werden kann. Beim Betrieb aller Sendedienste mit den maximal bewilligten Sendeleistungen seien folgende elektrische Feldstärken berechnet worden: OKA 13.9 V/m (ca. 28% des Immissionsgrenzwertes) und OMEN 4.94 V/m (ca. 99% des Anlagegrenzwertes). In seinem Fachbericht (Stellungnahme an die Baugesuchszentrale gemäss § 40 Abs. 2 PBV) hat das AfU festgehalten, das Baugesuch könne mit der Auflage bewilligt werden, dass nach Inbetriebnahme der Anlage innerhalb von zwei Monaten mindestens an den OMEN 3 bis 6 eine Abnahmemessung nach den Vorgaben des BAFU (entsprechend der NISV-Vollzugsempfehlung zur, Ziff. 2.1.8) durchzuführen sei (vgl. Erw. 2.2 in fine hiervor). Werde bei der Abnahmemessung eine Überschreitung des Anlagegrenzwertes festgestellt, müsse die Anlage saniert (z.B. mittels Leistungsreduktion) und die Immissionsbelastung bis zur Einhaltung der Grenzwerte nachgemessen werden (Vi-act. III.-03 Beilage 3). Diese Beurteilung samt Auflage des AfU bildet einen integrativen Bestandteil des kantonalen Gesamtentscheides vom 28. März 2019 (Vi-act. III.-03 Beilage 2 Disp-Ziff. 1). 3.3 In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 führte das AFU aus, abgesehen davon, dass die notwendigen Grundlagen zur Beurteilung von 5G- Antennen vorlägen (vgl. dazu Erw. 2.3.1 ff. hiervor), sei die vorliegend fragliche Antenne mit herkömmlichen und nicht mit adaptiven 5G-Antennen bewilligt worden. Auch sende die Anlage in den herkömmlichen Frequenzbändern und nicht auf dem neuen für die 5G-Technologie üblicherweise genutzten Frequenzband von 3.5 GHz. 4.1 Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, auf ihre Befürchtung, dass die projektierte Mobilfunkantenne 'auf Vorrat' gebaut werde und gar zu einer unnötigen 'Überversorgung führen werde, sei nur oberflächlich eingegangen worden. Sie hätten eine ausführlichere Begründung erwartet. Angesichts der voraussehbar massiv erhöhten Strahlenbelastung sei es aber eine Kernfrage, was höher zu gewichten sei, das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung oder das rücksichtslose Wachstum auf Kosten der Gesundheit. 4.2 Immissionsschutz Die Vorinstanzen würden sich in ihren Begründungen auf das Umweltschutzgesetz sowie auf die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung berufen. Wegen den Emissionsgrenzwerten würden die Vorinstanzen keine Möglichkeit sehen, die geplante Anlage zu verhindern. Im konkreten Fall komme jedoch nicht Art. 11 Abs. 2 zur Anwendung, sondern Art. 11 Abs. 3 USG, wonach die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen seien, wenn feststehe oder zu er-

9 warten sei, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig würden. Darauf würden die beigelegten Studien eindeutig hindeuten. Es sei eine Sistierung des Verfahrens angebracht, bis die Sachlage klar sei. Was in einer Stadt wie Brüssel und in mehreren Schweizer Kantonen möglich sei, sollte auch in einer Gemeinde wie Arth nicht unmöglich sein. Vor einer Baufreigabe müsste durch unabhängige Studien eindeutig bewiesen und zweifelsfrei belegt werden, dass die durch 5G-Mobilfunkantennen verursachten Strahlungen für Lebewesen unschädlich seien. Die Beschwerdeführer würden weiterhin die aktuellen Technologien bis und mit 4G anerkennen, welche in ihrem Quartier (und auch im erweiterten Umfeld) für eine tadellose Mobilfunkversorgung sorgen würden. Mittlerweile hätten sie aber grösste Bedenken, was die neue Technologie 5G betreffe, welche der beantragte Neubau zweifellos nach sich ziehen würde. Dies sei mittlerweile allen klar, und werde von der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 auch nicht abgestritten. Ihre Position hätten sie in den vorangehenden Schreiben bereits klar dargelegt und sie sei dort im Detail ersichtlich. Der wichtigste Punkt, die Gesunderhaltunq von Menschen, Tieren und Pflanzen werde nochmals mit weiteren Unterlagen untermauert, die jedem einzelnen Leser, der sich näher mit den Themen Mobilfunk (insbesondere 5G) und Elektrosmog befasst, zu denken geben sollten. Es bleibe zu hoffen, dass nun endlich auf Bundesebene entsprechende Schritte zum Schutz der Bürger eingeleitet werden; es wäre höchste Zeit dafür. 4.3 Landschaftsbild Betreffend Landschaftsbild sei den Vorinstanzen zu widersprechen. Genauso wie in ihrem Quartier, würden neue Mobilfunkantennen vielerorts als visuell stark störend und das Wohlbefinden als erheblich störend empfunden. Von gesellschaftlicher Akzeptanz könne eigentlich keine Rede sein. Hier sei einseitig (sicher nicht für das Gemeinwohl) geurteilt worden. 4.4 Zonenkonformität Der Regierungsrat führte aus, dass Mobilfunkanlagen Infrastrukturbauten seien, welche in eine bestimmte Zone passen würden. Das Bundesgericht habe festgestellt, dass die Zonenkonformität auch dann zu bejahen sei, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene. Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 sei Voraussetzung einer Bewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen würden.

10 Innerhalb der Bauzonen könnten Mobilfunkantennen nur dann als zonenkonform gelten, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen würden, an dem sie errichtet werden sollen (mit Hinweis auf das Urteil BGer 1P.68/2007 vom 17.8.2007 [= BGE 133 II 321]). Davon seien auch Mobilfunkantennen nicht ausgenommen. Eine Mobilfunkantenne sei nicht nur ein mässig, sondern ein stark störender Betrieb. Dass sie nicht störe, sondern sogar der Bevölkerung diene, sei eine subjektive Interpretation und Betrachtungsweise der Vorinstanzen. Die Grundversorgung ihres Wohnquartiers mit Telefonie und Internet im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a - f des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) vom 30. April 1997 (recte wohl: der Verordnung über Fernmeldedienste [FDV; SR 784.101.1] vom 9.3.2007) sei bereits gegeben. Es bestehe kein Handlungsbedarf. Die Beschwerdegegnerin Ziff. 5 habe sich zu keinem Zeitpunkt über die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Antenne geäussert. Als Baugrund verbleibe somit einzig und allein wirtschaftliche Interessen der Beschwerdegegnerin Ziff. 4. Der Regierungsrat halte im angefochtenen RRB Nr. 667/2019 in Erw. 8.2 fest, die Rechtsprechung beruhe auf Überlegungen, dass es sich bei Mobilfunkanlagen um gesellschaftlich akzeptierte Begleiterscheinungen der heutigen Zivilisation handle. Die wachsenden Widerstände und die Einspracheflut gegen neue Antennen würden aber gerade aufzeigen, dass diese zitierte gesellschaftliche Akzeptanz lediglich eine willkürliche Interpretation sei. Wie die Reaktionen von persönlich betroffenen Personen und vielen Artikeln in den Medien aufzeigen würden, sei die Stimmung inzwischen gekippt. 4.5 Kontrollmessungen Da Wertminderungen privatrechtlich eingefordert werden müssten, wären regelmässige unangemeldete Kontrollen der Strahlenbelastung durch eine unabhängige Instanz sowie die regelmässige Bekanntgabe deren Messwerte unabdingbar und müssten vor einer allfälligen Inbetriebnahme eine zwingende Auflage in der Baubewilligung sein. Diese würden beantragt, sollte die Baubewilligung in letzter Instanz als rechtens erklärt werden. 5.1 Sowohl der Gemeinderat im GRB vom 15. April 2019 (unter: Immissionsschutz S. 4) als auch der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 667/2019 vom 24. September 2019 (Erw. 8.3) haben mit Verweisen auf die Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine Handhabe für einen Bedürfnisnachweis besteht. Auf diese grundsätzlich zutreffenden Ausführungen, wonach die Mobilfunkgesellschaften innerhalb der Bauzonen keinen betrieblichen oder sendetechnischen Bedarfsnachweis für eine

11 neue Basisstation, sei diese nun aus Gründen der fehlenden Abdeckung oder zur Kapazitätssteigerung geplant, beibringen müssen, kann verwiesen werden (vgl. dazu etwa die Urteile BGer 1C_329/2013 vom 23.10.2013 Erw. 3.1; 1C_642/2013 vom 7.4.2014 Erw. 4.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., Rz. 19.4.3.2). Mangels Entscheidrelevanz bestand für die Vorinstanzen keine Notwendigkeit auf die von den Beschwerdeführern thematisierte, mögliche "Überversorgung" vertieft einzugehen. Aus denselben Gründen erübrigen sich im vorliegenden Verfahren Ausführungen dazu, ob für die Beschwerdegegnerin Ziff. 4 ein Handlungsbedarf zur Erstellung einer neuen Mobilfunkanlage auf KTN 001.________ besteht. 5.2.1 Von der Frage des Bedarfsnachweises zu unterscheiden sind die Befürchtungen der Beschwerdeführer vor einer erhöhten Strahlenbelastung. Wie bereits angeführt (vgl. Erw. 2.1 ff. hiervor) hat der Bundesrat in Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung Anlagegrenzwerte und Immissionsgrenzwerte festgelegt. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass diese Grenzwerte nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht zu beanstanden und insbesondere verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. Urteil BGer 1C_681/2017 vom 1.2.2019 Erw. 4.3 mit Hinweis auf 1C_576/2016 vom 27.10.2017 Erw. 3.5.2). Das EMRG lehnte es mit Urteil No. 42756/02 vom 17. Januar 2006 (Luginbühl/Schweiz) ab, unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK weitergehende Massnahmen zu verlangen. In Konkretisierung des Vorsorgeprinzips wurde bei der Festlegung der Anlagegrenzwerte eine Sicherheitsmarge bezüglich möglicher Gesundheitsgefährdungen vorgesehen. Mit Blick auf mögliche nicht-thermische Wirkungen wurden die Anlagegrenzwerte um rund das Zehnfache tiefer angesetzt als die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) empfohlenen Referenzwerte. Für gesundheitliche Effekte unterhalb dieser Werte gibt es weiterhin keine überzeugenden Belege (Wagner Pfeifer, a.a.O., N 581). Die Anlagegrenzwerte stehen nicht in einem direkten Bezug zu nachgewiesenen oder vermuteten Gesundheitsgefährdungen, schützen vor solchen aber indirekt als Sicherheitsmarge. Sie sollen das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst geringhalten. In diesem Sinne schafft der Anlagegrenzwert eine Art Sicherheitsmarge, indem auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird (vgl. Urteile BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 Erw. 3.1; 1C_681/2017 vom 1.2.2019 Erw. 4.3; 1C_118/2010 vom 20.10.2010 Erw. 4.2.3; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., Rz. 19.4.2.6).

12 Diese (tieferen) Anlagegrenzwerte darf jede Mobilfunkanlage an OMEN ausschöpfen (vgl. Urteil BGer 1C_118/2010 vom 20.10.2010 Erw. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Der Anlagewert gilt jeweils für eine Anlage, worunter alle Antennengruppen zu verstehen sind, die gemäss Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 2 - 4 NISV aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden (Urteil BGer 1C_245/2012 vom 18.11.2013 Erw. 5.2). Der Immissionsgrenzwert muss überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (sog. Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]) (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV und Anhang 2 NISV; Urteil BGer 1C_245/2012 vom 18.11.2013 Erw. 5.2). 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführer mit Hinweis auf die von ihnen beigebrachten Studien und Medienberichten der Ansicht sind, dass die Emissionsbegrenzungen im konkreten Fall in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 USG zu verschärfen seien, kann ihr nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Jede Mobilfunkanlage, - auch die vorliegend in Frage stehende - darf die (tieferen) Anlagegrenzwerte ausschöpfen. Die Anordnung von ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen (Art. 11 Abs. 3 USG) sieht die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (nur) dann vor, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die im Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden (vgl. Art. 5 NISV; Wagner Pfeifer, a.a.O., N 597; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., Rz. 19.4.2.6 in fine). Dies trifft vorliegend nicht zu; vielmehr hat das AfU als kantonale NIS-Fachstelle in seiner Beurteilung anhand des Standortdatenblattes für die Mobilfunksendeanlage vom 17. September 2018 festgestellt, dass beim Betrieb aller Sendedienste mit den maximal bewilligten Sendeleistungen der auf KTN 001.________ geplanten Mobilfunksendeanlage sowohl der vorsorgliche Anlagegrenzwert als auch der Immissionsgrenzwert eingehalten werden (vgl. im Detail Erw. 3.2 hiervor). Da adaptive Antennen wie konventionelle Antennen nach der maximalen bewilligten Leistung beurteilt werden (vgl. Erw. 2.3 ff. hiervor), ergibt sich diesbezüglich kein Unterschied, ob die geplante Mobilfunkanlage in den herkömmlichen Frequenzbändern zwischen 700-900 MHz, 1'400-2'600 MHz und 2'600 MHz mit herkömmlichen oder mit adaptiven 5G-Antennen sendet. Die Sorge der Beschwerdeführer, dass auch eine Strahlenbelastung, welche die massgeblichen Anlage- und Immissionsgrenzwerte einhält, schädlich sei, vermag daher nicht zu bewirken, dass die Bewilligungsbehörden in Abweichung von Art. 5 NISV eine Verschärfung der Anlagegrenzwerte anordnen könnten. Die NISV ist allgemein gültig und abschliessend; d.h. es besteht für kantonales oder kommunales Recht, soweit es den Strahlenschutz regeln möchte, kein Raum, auch nicht für strengere Regeln (vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz

13 des Kantons Bern, 5. Aufl., Bd. I, Bern 2020, Art. 24 N 17a S. 365 unten, mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 1C_681/2017 vom 1.2.2019 Erw. 4.2). Hinsichtlich der Forderung der Beschwerdeführer eines eindeutig bewiesenen Belegs vor Baufreigabe, wonach die durch (G5) Mobilfunksendeanlagen verursachte Strahlung für Lebewesen unschädlich sei, ist festzustellen, dass keine Rechtsgrundlage existiert, um von den Betreibergesellschaften Unbedenklichkeitsnachweise ihrer Mobilfunkanlagen zu verlangen (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/ Kunz, a.a.O., Rz. 19.4.3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3 Die NISV ist auf Tiere und Pflanzen nicht anwendbar. Diesbezüglich sind einzig die Art. 12 - 15 USG massgebend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach dem Stand der Wissenschaft und mangels zuverlässigen Hinweisen auf eine Gefährdung davon auszugehen, dass Pflanzen und Tiere nicht gefährdet sind, wenn die für Menschen geltenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Urteile BGer 1C_579/2017 vom 18.7.2018 Erw. 5.4 ff., 5.7; 1C_254/2017 vom 5.1.2018 Erw. 9.1 ff. 9.8 f.; 450/2010 vom 12.4.2011 Erw. 3.1 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N 17a S. 366). Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung zu revidieren wäre, und die Beschwerdeführenden tragen dafür auch keine stichhaltigen Argumente vor. Die von ihnen mit der Beschwerde vom 20. Oktober 2019 und Replik vom 30. November 2019 hierzu beigebrachten Berichte datieren aus den Jahren 2008 und 2012 (Bf-act. 4 f.) und vermögen die angeführte aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung damit bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Frage zu stellen. Von den mit der Eingabe vom 12. März 2020 überdies zahlreich zu den Akten gegebenen Artikeln, Berichten und Studien, auf welche die Beschwerdeführer global verweisen, sind - soweit sich diese ersichtlich mit Auswirkungen von nichtionisierenden Strahlen auf Tiere und Pflanzen beschäftigen der EKLIPSE-Report: The impacts of artificial Electromagnetic Radiation on wildlife (flora and fauna), sowie die Berichte 'Luft-Wasser-Raum' (act. 4.9) und 'Auswirkung von Mobilfunk auf Wasser und Leben' (act. 5.3) neueren Datums. Ob und wie weit es sich bei diesen Publikationen zum Thema Mobilfunk um wissenschaftlich fundierte Studien handelt, entzieht sich letztlich der Prüfungsmöglichkeit und -kompetenz des Verwaltungsgerichts. Es ist diesbezüglich mit dem Bundesgericht festzustellen, dass es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden insb. des BAFU (und nicht der Gerichte) ist, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (vgl. Urteile BGer 1C_340/2013 vom 4.4.2014 Erw. 3.31; C_118/2010 vom 20.10.2010 Erw. 4.2.2; vgl. vorstehend Erw. 2.3.1).

14 Ohne besonderen, wissenschaftlich erhärteten Bedarfsnachweis (vgl. Urteile BGer 1C_579/2017 vom 18.7.2018 Erw. 5.7 i.V.m. 1C_118/2010 vom 20.10.2010 Erw. 4.2.2 f.) ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht den gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand wiedergibt, wonach Pflanzen und Tiere nicht gefährdet sind, wenn die für Menschen geltenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Bei dieser Ausgangslage ist auch vorliegend für Pflanzen und Wildtiere kein höherer Schutzstandard festzulegen als für Menschen (vgl. auch Wagner Pfeifer, a.a.O., N 571). 5.4.1 Bei Mobilfunkanlagen handelt es sich um Infrastrukturbauten. Die Festlegung der Zonen, in denen Mobilfunkanlagen zulässig sind, obliegt grundsätzlich kantonalem/kommunalem Recht. Dieses ist aber an den fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet gebunden, d.h., dass Anlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet werden müssen. Die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen sind innerhalb der Bauzonen zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Die Zonenkonformität einer Kommunikationsanlage kann zudem auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem infrage stehenden Bauzonenteil dient (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/ Kunz, a.a.O., Rz. 19.4.3.2; Wagner Pfeifer, a.a.O., N 618; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N 31c, je mit weiteren Hinweisen u.a. auf BGE 141 II 245 Erw. 2.1; 138 II 173 Erw. 5.3). Für eine Überprüfung der Gründe, welche die Mobilfunkbetreiberin zum Bau genau an der vorgesehenen Stelle veranlassen, bleibt bei zonenkonformen Bauten innerhalb der Bauzone grundsätzlich kein Raum. Deshalb ist in diesen Fällen weder eine Interessenabwägung noch ein Nachweis von Alternativstandorten erforderlich (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., Rz. 19.4.3.2). 5.4.2 Im Rahmen kantonaler und kommunaler Bau- und Zonenreglemente können erweiterte Anforderungen an die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen gestellt werden. So dürfen bestimmte Nutzungen aufgrund ihrer ideellen oder wirtschaftlichen Auswirkungen für unzulässig erklärt werden, um z.B. den Charakter eines Wohnquartiers zu wahren. Insoweit besteht ein gewisser Spielraum auch für planungsrechtliche Vorschriften über die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen. Zulässig sind namentlich Zonenvorschriften, welche im Sinne einer Negativplanung die Erstellung von Mobilfunkantennen in einem bestimmten schutzwürdigen Gebiet oder auf gewissen Schutzobjekten ausschliessen. Auch die Anwendbarkeit der

15 allgemeinen Ästhetikklausel ist nicht ausgeschlossen, setzt jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse voraus, wie den Schutz eines Ortbildes (insb. Kernzonen) oder von Gebäuden/Gebäudegruppen mit besonderer ästhetischer Qualität. Durchschnittlich dimensionierte Anlagen in durchschnittlichen Wohnzonen lassen sich dagegen nicht aus ästhetischen Erwägungen ausschliessen. Ebenso dürfen Vorschriften, welche die zulässige Höhe von Dachaufbauten oder Gebäudeteilen beschränken, nicht so angewendet werden, dass im Ergebnis in der Bauzone nur noch sehr niedrige bzw. frei stehende Antennen mit geringer Höhe zulässig wären (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., N 620 f.; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N 17 und 29b). Fehlt jedoch eine ausdrücklich kantonale bzw. kommunale Regelung bezüglich Beschränkung von Mobilfunkanlagen in Wohnzonen, dann verstösst eine Mobilfunkanlage auch dann nicht gegen Bundesumweltrecht, wenn ihr Versorgungsgebiet flächenmässig erheblich mehr Land in der Nichtbauzone als in der Bauzone umfasst (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., Rz. 19.4.3.2). 5.4.3 Die strittige Mobilfunksendeanlage ist auf KTN 001.________ in der Gewerbezone geplant, welche gemäss Art. 34 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Arth (BauR) vom 2. Dezember 1997 für höchstens mässig störende, gewerbliche, industrielle und der Dienstleistung dienende Betriebe bestimmt ist. Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 667/2019 vom 24. September 2019 (Erw. 8.3) zutreffend erwogen, bei der geplanten Mobilfunkanlage handle es sich mit Blick auf ihre Leistungsfähigkeit gemäss den Angaben im Standortdatenblatt (mit einem Output von insgesamt 3'930WERP) noch um eine "gewöhnliche" d.h. leistungsmässig durchschnittliche Mobilfunkanlage (vgl. dazu Urteile BGer 1C_642/2013 vom 7.4.2014 Erw. 4.4; 1C_245/2013 vom 10.12.2013 lit. A und Erw. 2.4; Urteile des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. 0027/2018 vom 21.2.2018 Erw. 4, BRGE IV Nr. 0052/2019 vom 23.5.2019 Erw. 2). Sie nehme keine Versorgungsfunktion wahr, die weit über die Versorgung des Standortquartiers hinausgehe. Ihre Abdeckung umfasse die Gewerbezone sowie die angrenzenden Wohnzonen samt der rund 300 m vom Standort entfernt liegenden Kernzone. Damit steht die geplante Mobilfunkanlage in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum gewählten Standort. Neben der Gewerbezone dient sie auch der Ausstattung der umliegenden Bauzone als Ganzes im Sinne der vorstehend (Erw. 5.4.1) angeführten Literatur und Rechtsprechung, weswegen die Zonenkonformität der geplanten Anlage in der Gewerbezone von den Vorinstanzen zu Recht bejaht worden ist (vgl. Urteil BGer 1C_642/2013 vom 7.4.2014 Erw. 4.4). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer eine Mobil-

16 funkanlage als stark störenden Betrieb empfinden. Erweiterte, ortsplanerische Anforderungen an die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen, welche den geplanten Standort auf KTN 001.________ in Frage stellen würden (vgl. dazu Erw. 5.4.2 hiervor), sehen das kantonale und kommunale Recht unbestrittenerweise nicht vor. Anzufügen ist, dass die Versorgung mit Mobilfunkdiensten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts "sehr wohl im öffentlichen Interesse" liegt (Urteil BGer 1C_403/2010 vom 31.1.2011 Erw. 4.3 mit Verweis auf Erw. 3.2). 5.4.4 Mit der allgemein gehaltenen Rüge, wonach Mobilfunkantennen vielerorts, genauso wie im Quartier der Beschwerdeführer, als visuell stark störend und das Wohlbefinden erheblich störend empfunden würden, bringen die Beschwerdeführer keine ästhetischen Einwendungen vor, welche geeignet wären, um die konkrete, durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlage in der Gewerbezone auszuschliessen (vgl. dazu Erw 5.4.2 f. hiervor). Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen RRB Nr. 667/2019 vom 24. September 2019 (Erw. 9.1 ff.) eingehend mit der Einordnungsfrage und dem Landschaftsbild sowie der Würdigung durch den Gemeinderat im GRB vom 15. April 2019 (unter: Einordnung/Landschaftsbild S. 5) auseinandergesetzt. Abschliessend ist er zur Beurteilung gelangt, dass es sich bei der gemeinderätlichen Schlussfolgerung, wonach die geplante Mobilfunkanlage das charakteristische Erscheinungsbild der Gewerbezone beziehungsweise der angrenzenden Bauzonengebiete der Wohnzonen W2 und W3 weder zu durchbrechen noch massgeblich zu stören vermöchten, um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Würdigung handle, welche keinen Anlass gebe, um in den der Gemeinde in Einordnungsfragen zustehenden autonomiegeschützten Ermessensbereich einzugreifen (Erw. 9.6). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteile BGer 1C_92/2018 vom 9.7.2018 Erw. 3.2; 1C_319/2016 vom 1.2.2017 Erw. 4.2) und bietet im Rahmen der zweitinstanzlichen Rechtskontrolle (§ 55 Abs. 1 und 2 VRP) für das Verwaltungsgericht weder Veranlassung noch Möglichkeit, anstelle der von den Vorinstanzen übereinstimmend vorgenommenen (und im Ergebnis nachvollziehbaren) Beurteilung eine eigene umfassende Würdigung der Einordnungsfrage vorzunehmen. 5.5.1 Zur Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sowie der Bewilligungsauflagen müssen die kantonalen Vollzugsbehörden bei den unter die NISV fallenden Anlagen Messungen und Berechnungen durchführen oder durchführen lassen (Art. 12 NISV). Für Messungen der Auswirkungen von Mobilfunk-

17 Basisstationen hat das BAFU Messempfehlungen erlassen (Art. 12 Abs. 2 NISV). Periodische Kontrollmessungen sind lediglich dann vorgesehen, wenn die Grenzwerte wegen gewährten Ausnahmen überschritten sind (Art. 12 Abs. 3 NISV). Solche Ausnahmen sind jedoch für Mobilfunk-Basisstationen (im Gegensatz etwa zu Wechselstromanlagen von Eisenbahnen oder Transformatorenstationen) nicht zulässig; zudem werden im vorliegenden Fall die massgebenden Grenzwerte der NISV eingehalten (vgl. Erw. 3.2 und 5.2.2 hiervor). Für die Anordnung regelmässiger unangemeldeter Kontrollmessungen bei Mobilfunk-Basisstationen besteht aus den genannten Gründen keine gesetzliche Grundlage (vgl. Fritzsche/Bösch/ Wipf/Kunz, a.a.O., Rz. 19.4.3.4 in fine). 5.5.2 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das BAFU für die Überwachung der fortdauernden Einhaltung der Emissionsbegrenzungen nach erfolgter Inbetriebnahme bei Mobilfunk-Basisstationen die Einrichtung eines von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle geprüften Qualitätssicherungssystem (QS-System) im Januar 2006 empfohlen hat, welches von den Mobilfunkbetreiberinnen umgesetzt wurde. Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Wertes sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Das QS-System hat bei festgestellten Überschreitungen automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (vgl. im Detail: Urteil BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 Erw. 6.2). Um sicherzustellen, dass dieses QS-System auch tatsächlich betrieben wird, werden zusätzlich Stichprobenkontrollen durchgeführt. Dieses QS-System genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., N 578, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 Erw. 7.2 f.). 5.5.3 Im Umstand, dass gemäss einer Medienmitteilung des Umweltdepartements des Kantons Schwyz vom 10. Februar 2016 eine Messfirma bei der Überprüfung von 14 Mobilfunkanlagen bei acht Anlagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich der Höhe oder Ausrichtung von Antennen festgestellt hatte, hat das Bundesgericht im zit. Urteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 (Erw. 8.3) keine genügende Grundlage erkannt, um auf ein generelles Versagen der QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN

18 nicht bekannt seien und auch entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlten. Indessen ortete das Bundesgericht Klärungsbedarf und forderte das BAFU auf, im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dabei sollten zur Prüfung der Datenübertragung von den realen Anlagen in die QS-Datenbank die nächsten Stichprobenkontrollen mit Kontrollen vor Ort an den Anlagen ergänzt werden. Im Informationsschreiben an die kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen vom 31. Januar 2020 wies das BAFU auf diese Aufforderung des Bundesgerichts im Entscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 hin und hielt fest, dass es vor diesem Hintergrund angezeigt sei, bereits während der Ausarbeitung der Vollzugshilfe die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, damit die für den Vollzug von adaptiven Antennen erforderlichen Elemente in den QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und in der Antennendatenbank des Bundesamts für Kommunikation BAKOM beim Vorliegen der Vollzugshilfe korrekt abgebildet würden. 5.5.4 Vor dem dargelegten Hintergrund besteht zusammenfassend weder Anlass noch Möglichkeit, über die Verpflichtung der Mobilfunkbetreiberin hinaus, die Sendeanlage mit einem QS-System zur Überwachung von Sendeleistung und Antennenausrichtung nach der Empfehlung des BAFU zu betreiben, die Baubewilligung mit weiteren Auflagen zu versehen. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass das QS-System den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen grundsätzlich genügt. 6.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Regierungsratsbeschluss zu bestätigen. 6.2.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - aufzuerlegen (§ 72 VRP). 6.2.2 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für den Zwischenbescheid VGE III 2020 23 vom 31. Januar 2020 (vgl. Disp.-Ziff. 2) von Fr. 500.-- sind den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - aufzuerlegen. 6.3.1 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - der beanwalteten Beschwerdegegnerin Ziff. 4 eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird in Beachtung des kan-

19 tonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 6.3.2 In Anwendung der genannten Bestimmungen zur Entrichtung von Parteientschädigungen haben die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Beschwerdegegnerin Ziff. 4 für das Zwischenbescheidverfahren VGE III 2020 23 (vgl. Disp.-Ziff. 2) eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten.

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren VGE III 2019 198 (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) und für den Zwischenbescheid VGE III 2020 23 vom 31. Januar 2020 von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit - auferlegt. Sie haben am 28. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt. Den Restbetrag von Fr. 500.-- haben sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Die Beschwerdeführer haben - unter solidarischer Haftbarkeit - der beanwalteten Beschwerdegegnerin Ziff. 4 für das Verfahren VGE III 2019 198 und das Zwischenbescheidverfahren VGE III 2020 23 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). 5. Zustellung an:  die Beschwerdeführer (2/R)  den Vertreter der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (2/R)  die Beschwerdegegnerin Ziff. 5 (R)  den Gemeinderat Arth (/R)  den Regierungsrat  das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst  das kantonale Amt für Raumentwicklung  und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 27. Mai 2020

21 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 9. Juni 2020

III 2019 198 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2020 III 2019 198 — Swissrulings