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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.12.2019 III 2019 196

18 décembre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,605 mots·~13 min·4

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug / Verkehrsunterricht) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 196 Entscheid vom 18. Dezember 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, B.________, , gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug / Verkehrsunterricht)

2 Sachverhalt: A. Am 12. September 2018 hat A.________ (geb. 1979) auf der Autobahn zwischen Karlsruhe und Darmstadt die in St. Leon-Rot signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer nach Abzug der Toleranz festgestellten Geschwindigkeit von 130 km/h um insgesamt 50 km/h überschritten. Für diese Verkehrsregelverletzung hat ihn das Regierungspräsidium Karlsruhe mit einer Geldbusse von 160 € bestraft sowie ein Fahrverbot (für Deutschland) von einem Monat angeordnet (vgl. Vi-act. 11). B. Dieser Bussgeldbescheid mit Fahrverbot des Bundeslandes Baden-Württemberg ging am 2. Juli 2019 beim kantonalen Verkehrsamt ein. Daraufhin räumte ihm das Verkehrsamt das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Administrativmassnahme ein (Vi-act. 12), wovon der Rechtsvertreter des betroffenen Fahrzeuglenkers in Eingaben vom 17. Juli 2019 und vom 11. September 2019 Gebrauch machte (Vi-act. 13 und 16). C. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 entzog das kantonale Verkehrsamt A.________ den Führerausweis für drei Monate mit der sinngemässen Begründung, dass es sich bei der am 12. September 2018 in St. Leon-Rot (D) begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um insgesamt 50 km/h um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG handle. Zudem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Verkehrsunterricht gemäss Kursprogramm zu absolvieren (Vi-act. 17). D. Dagegen reichte A.________ rechtzeitig am 24. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf einen Führerausweisentzug sowie die Anordnung von Verkehrsunterricht zu verzichten. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde ein Führerausweisentzug von 1 Monat anzuordnen. 3. Dem Beschwerdeführer seien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung, zzgl. gesetzlicher MWSt, zuzusprechen. E. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 4. Dezember 2019 folgte noch ein kurzes Schreiben des Beschwerdeführers.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). 1.2 Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister (Art. 104b SVG) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG). 2.1 Art. 16cbis Abs. 1 SVG regelt die Voraussetzungen für den Entzug des Führerausweises durch die zuständige schweizerische Behörde nach einer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland. Die in dieser Bestimmung genannten beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, verlangt das Gesetz zwingend die Anordnung eines Ausweisentzuges. Ein Ermessen kommt der Behörde - wie bei allen Warnungsentzügen - einzig hinsichtlich der Entzugsdauer zu (vgl. Bernhard Rütsche/ Denise Weber, Basler Kommentar zum SVG, N. 8 zu Art. 16cbis SVG). 2.2 Art. 16cbis Abs. 1 SVG verlangt als erste Voraussetzung, dass die zuständige Behörde des Tatortstaates der betroffenen Person die Fahrberechtigung für ihr Gebiet aberkannt hat (vgl. Rütsche/ Weber, a.a.O. N. 9 zu Art. 16cbis SVG). Dies trifft im konkreten Fall zu, hat doch die zuständige Behörde des Bundeslandes Baden-Württemberg ein Fahrverbot für einen Monat angeordnet, wobei unbestritten ist, dass dieser deutsche Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Vi-act. 11). 2.3 Als zweite Voraussetzung sieht Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG vor, dass es sich bei der Tat, wäre sie in der Schweiz begangen worden, nach Art. 16b SVG und Art. 16c SVG um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung handeln muss (vgl. Rütsche/ Weber, a.a.O. N. 10 zu Art. 16cbis SVG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen um 35 km/h und mehr grundsätzlich als schwere Widerhandlung, und zwar auch bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Aufl.,

4 N. 6 zu Art. 16c SVG; BGE 132 II 234 Erw. 3.1 S. 238 mit Hinweisen). Damit ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 16cbis Abs. 1 SVG gegeben. 3.1 Art. 16cbis Abs. 2 SVG bestimmt, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind. Wie dabei der Entzug der Fahrberechtigung im fremden Staat zu gewichten ist, hängt gemäss Bundesgericht von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich davon, ob der Betroffene in diesem Staat ein Fahrzeug selten oder häufig führt und ob ihn deshalb die ausländische Massnahme während der entsprechenden Zeit nur in geringem oder in starkem Masse einschränkt (vgl. Rütsche/ Weber, a.a.O. N. 15 zu Art. 16cbis SVG mit weiteren Hinweisen). 3.2 Um eine im Einzelfall angemessene Berücksichtigung des ausländischen Fahrverbots zu ermöglichen, sieht Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG explizit vor, dass bei der Anordnung des Ausweisentzugs die in Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG jeweils vorgesehene Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf. Es handelt sich dabei um die einzige gesetzliche Ausnahme, die in Abweichung von Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer erlaubt (vgl. Rütsche/ Weber, a.a.O. N. 16 zu Art. 16cbis SVG). 3.3 Bei der Anordnung eines Warnungsentzugs wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdelikts sind auch die übrigen Regelungen des SVG zur Entzugsdauer zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG auch auf Führerausweisentzüge nach einer Widerhandlung im Ausland Anwendung findet und Rückfälle entsprechend zu einer höheren (bei Auslandtaten allerdings unterschreitbaren) Mindestentzugsdauer führen. Dies gilt unabhängig davon, ob nur eine oder gar beide Verkehrsregelverstösse im Ausland begangen wurden (vgl. Rütsche/ Weber a.a.O. N. 17 zu Art. 16cbis SVG, mit Hinweisen). 4.1 Der Beschwerdeführer wendet vor Verwaltungsgericht u.a. ein, dass es sich bei der betreffenden Geschwindigkeitsüberschreitung in Deutschland lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handle, ohne (ernstliche) Gefahr für die Sicherheit anderer (vgl. Beschwerde, S. 4). Sodann macht er in der Beschwerde (S. 5, Ziff. 5) geltend, es spiele keine Rolle, ob die gleiche Tat in der Schweiz als schwere Widerhandlung qualifiziert worden wäre. Diese Qualifikation gründe einzig und alleine auf dem höchstrichterlichen Konstrukt einer abstrakten Gefährdung, die gemäss Bundesgericht bei der Überschreitung gewisser Stundenkilometerzahlen - abgestuft in Fünferschritten - stets geradezu

5 automatisch vorliegen solle. Ein solches Konstrukt sei für Taten in Deutschland gestützt auf das strafrechtliche Territorialitätsprinzip nicht anwendbar. In Deutschland bestehe ein gesellschaftlicher, politischer und rechtlicher Konsens darüber, dass z.B. bei Geschwindigkeiten ab 156 km/h auf Autobahnen (36 km/h über Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h) eben gerade nicht automatisch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Sinne des schweizerischen Art. 16c SVG vorliege, weshalb es in Deutschland auch ohne weiteres erlaubt sei, 200 km/h und mehr zu fahren, wenn es die Verhältnisse erlauben würden (vgl. Beschwerde, S. 5). 4.2.1 Diese Argumentation des Beschwerdeführers übersieht indessen vorab, dass der schweizerische Gesetzgeber in Art. 16cbis Abs. 1 SVG die Anordnung eines Führerausweisentzuges nach einer Widerhandlung im Ausland expressis verbis davon abhängig macht, dass "die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist". Damit verbleibt nach dem Willen des Gesetzgebers kein Raum, um "anstelle von Art. 16cbis Abs. 1 lit. b SVG den Führerausweis wegen einer Auslandwiderhandlung nur dann zu entziehen, wenn die ausländische Behörde die Widerhandlung nach ihrem Landesrecht als schwer oder mittelschwer beurteilen würde. Mit anderen Worten würde eine solche Argumentation des Beschwerdeführers darauf hinauslaufen, dass die Administrativbehörde am schweizerischen Wohnsitz des Lenkers (mit Auslandwiderhandlung) prüfen müsste, wie die ausländische Entzugsbehörde die Schwere der Verkehrswidrigkeit beurteilte, was wie erwähnt nicht dem Willen des (schweizerischen) Gesetzgebers entspricht. 4.2.2 Abgesehen davon hat das Bundesgericht unlängst in einem ähnlichen Fall davon abgesehen, die Frage der Schwere der Widerhandlung nach dem jeweiligen ausländischen Recht zu prüfen. Im Urteil 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 ging es darum, dass X (mit Wohnsitz im Kanton Schwyz) auf einer französischen Autobahn zu schnell gefahren war. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid III 2017 109 vom 28. Juni 2017 festgestellt, dass X die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Frankreich auf der Autobahn um mindestens 50 km/h überschritten hatte. Dazu hielt das Bundesgericht im genannten Urteil in Erwägung 4 was folgt fest: 4. Weil der Beschwerdeführer in Frankreich die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 50 km/ überschritt, wurde im Ausland ein Fahrverbot gegen ihn verfügt und die Widerhandlung ist nach den Artikeln 16b und 16c SVG als schwer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen wegen früherer SVG- Widerhandlungen im Administrativmassnahmenregister verzeichnet, weshalb Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG nicht anwendbar ist und die Dauer des in Frankreich verfügten Fahrverbots überschritten werden durfte. (…)

6 Analog hat das Bundesgericht im Urteil 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 in Erwägung 2.2 ausgeführt, aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b SVG und Art. 16c SVG sowie dem Hinweis, wonach die gesetzlichen Mindestdauern unterschritten werden dürfen, ergebe sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16cbis SVG nichts anderes ergebe (siehe auch Urteil BGer 1C_47/2012 vom 17.4.2012 Erw. 2.2). 4.2.3 Im Lichte dieser Erwägungen, wonach sich die Schwere der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland nach den (schweizerischen) Artikeln 16b und 16c SVG richtet, ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit der vorinstanzlichen Administrativmassnahme nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wie die deutschen Behörden die Schwere der Verletzung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung beurteilen. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h (in Deutschland) einen Führerausweisentzug angeordnet hat. Eine andere Frage ist, ob die vorinstanzlich angeordnete Entzugsdauer von 3 Monaten einer gerichtlichen Überprüfung standhält (siehe nachfolgend Erwägungen 5ff.). 4.3 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen wegen früherer SVG-Widerhandlungen im Administrativmassnahmenregister verzeichnet, weshalb Art. 16cbisAbs. 2 Satz 3 hier nicht anwendbar ist und die Dauer des in Deutschland verfügten Fahrverbots grundsätzlich überschritten werden darf. 5.1 Nach Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Hinzu kommt, dass nach Art. 16cbis Abs. 2 (Satz 1 und 2) SVG die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen ist, wobei die Mindestentzugsdauer unterschritten werden darf. 5.2 Was die Eintragungen im Massnahmenregister anbelangt, ist zum einen zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2012 der Führerausweis für 4 Monate entzogen wurde, weil er in angetrunkenem Zustand gefahren war und im Jahre 2016 wegen Fahren in leicht angetrunkenem Zustand verwarnt werden musste. Zum andern folgte am 8. Februar 2018 ein Warnungsentzug für einen Monat, weil der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in nichtbetriebssicherem bzw. vorschriftsgemässem Zustand (mangelhafte Profiltiefe an zwei Reifen) lenkte (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 6.3 i.V.m. Vi-act. 16, S. 4f.). Gestützt auf

7 diesen dargelegten Leumund des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, wonach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG bei schweren Widerhandlungen (wozu wie erwähnt auch die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung zu zählen ist) eine Entzugsdauer von mindestens 3 Monaten vorschreibt, folgerte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise, dass als Ausgangspunkt für die Festlegung der Entzugsdauer grundsätzlich von 4 Monaten auszugehen wäre. 5.3 Hinsichtlich der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis verhält es sich so, dass (…). Insofern ist eine gewisse berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis nachvollziehbar, (…). Die Vorinstanz hat die berufliche Angewiesenheit mit einer Reduktion um einen Monat angerechnet. Unter Einbezug der Rechtsprechung, wonach die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. oben Erw. 3.1) sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage in Deutschland häufig Fahrzeuge lenkt und die ausländische Massnahme sowie die inländische Massnahme zeitlich nicht überlappend ausfallen, rechtfertigt es sich insgesamt, die in der angefochtenen Verfügung festgelegte Entzugsdauer von drei auf zwei Monate herabzusetzen. Bereits erwähnt wurde, dass nach Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG die gesetzliche Mindestentzugsdauer hier unterschritten werden darf. 5.4 Schliesslich sind die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hat leiten lassen, erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Lage war, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Unter diesen Umständen ist insoweit eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Begründungspflicht zu verneinen, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_350/2014 vom 13.10.2015, Erw. 2.4 mit Hinweisen). 6. Zu prüfen ist noch das Begehren um Aufhebung der Anordnung zum Besuch von Verkehrsunterricht. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände führt zum Ergebnis, dass hier eine Pflicht zum Besuch von Verkehrsunterricht nicht geboten erscheint, zumal es beim Vorfall in Deutschland um die erste (wenn auch massive) Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn handelt, allerdings auf deutschen Autobahnen in der Regel höhere Geschwindigkeiten zugelassen sind (siehe auch Beschwerdeschrift, S. 5, Ziff. 4). Sodann ist nicht auszuschliessen, dass der bei der Einräumung des rechtlichen Gehörs angekündigte Besuch von Verkehrsunterricht von einem damals strittigen Überholmanöver vom 3. Mai 2018 auf der Autobahn A3 in Adliswil mitgeprägt war (vgl. Vi-act. 12), indessen dieser Vorhalt zwischenzeitlich dahingefallen ist,

8 weil der zuständige Strafrichter (des Bezirksgerichts Horgen) den Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Vorfalls mit Urteil vom 5. Juni 2019 freigesprochen hat (vgl. Vi-act. 13/ Anhang). In diesem Sinne ist der Argumentation in der Beschwerdeschrift (S. 8, Ziff. 8 in fine) grundsätzlich beizupflichten. 7. Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2019 entsprechend abzuändern, als die Entzugsdauer auf zwei Monate herabgesetzt wird. Zudem wird die Anordnung von Verkehrsunterricht (Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) ersatzlos aufgehoben. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Ausserdem wird dem beanwalteten Beschwerdeführer für das Teilobsiegen zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Das Honorar wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'550.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Entzugsdauer auf zwei Monate herabgesetzt wird, derweil die Anordnung von Verkehrsunterricht (Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 450.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-bezahlt, so dass ihm aus der Gerichtskasse noch Fr. 450.-- zurückzuerstatten sind. Auf das Inkasso des die Vorinstanz betreffenden Verfahrenskostenanteils wird verzichtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'550.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB, inkl. Schreiben Bf. vom 4.12.19) - und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Januar 2020

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