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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2019 172

18 juin 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·11,678 mots·~58 min·4

Résumé

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Erneuerung Campingplatz) | Planungs- und Baurecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 172 Entscheid vom 18. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, vertreten durch B.________ 2. B.________, 3. C.________, vertreten durch D.________ 4. D.________, 5. E.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. F.________, gegen 1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________ Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Erneuerung Campingplatz)

2 Sachverhalt: A. G.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN 001 (36'314 m2). Gemäss Teilzonenplan J.________ (welcher von der Gemeindeversammlung am 14.4.2014 beschlossen, an der Urnenabstimmung vom 18.5.2014 angenommen und vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1100/2014 vom 21.10.2014 genehmigt wurde) liegt der grössere nordöstliche Teil des Grundstücks in der Bauzone CH Zone 1 (Campingplatz J.________, ES III; 15'744 m2 [vgl. Nutzungs- und Betriebsreglement Camping J.________ eingereicht mit dem Baugesuch]). Im südöstlichen Teil der Liegenschaft befindet sich die Bauzone NU Zone 2 (Nauenhafen und Umschlagplatz, ES III; 4'056 m2). Der südwestliche Teil der Liegenschaft bildet die Nichtbauzone 3 (Erholungszone, ES III; 5'037 m2), der nordwestliche Teil ist übriges Gemeindegebiet (bzw. vielmehr Umgebungszone gemäss kantonalem Nutzungsplan, welcher am 23.1.2015 vom Umweltdepartement des Kantons Schwyz erlassen und am 1.5.2016 in Kraft gesetzt wurde; 4'709 m2) und der See liegt in der Wasserzone (6'767 m2). B. Am 12. Mai 2015 bzw. 8. Juni 2015 reichte der G.________ das Baugesuch für die Erneuerung des Camping J.________ bzw. den Neubau des Verwaltungsgebäudes zur Vorprüfung ein. Am 1. Dezember 2015 reichte der G.________ das definitive Baugesuch für die Erneuerung des Campings inklusive Neubau Betriebs- und Nebengebäude J.________ ein, welches im Amtsblatt I.________ publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen liessen K.________, L.________, A.________ und B.________, E.________, M.________, C.________ und D.________ sowie eine Drittperson am 24. Dezember 2015 Einsprache erheben. C. Nach Einreichung ergänzender Unterlagen, Anpassung des Baugesuchs betreffend Strasse im Gewässerraum sowie nach Abschluss des Schriftenwechsels im Einspracheverfahren erteilte der Gemeinderat Ingenbohl mit Beschluss Nr. 128 vom 28. März 2017 die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und die Erneuerung des Campingplatzes J.________ inkl. Neubau eines Betriebs- und Nebengebäudes unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. März 2017. Die Einsprachen wurden abgewiesen. D. Gegen die Baubewilligung Nr. 128 vom 28. März 2017 liessen K.________, L.________, A.________ und B.________, E.________, C.________ und D.________ am 5. Mai 2017 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erheben, welcher mit Beschluss (RRB) Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 wie folgt entschieden hat:

3 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Vorinstanz 1 vom 11. April 2017 und der Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 3. März 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1600.-- werden zu einem Viertel (Fr. 400.--) der Gemeinde Ingenbohl auferlegt. Zu einem Viertel (Fr. 400.--) werden sie auf die Staatskasse genommen. Zur Hälfte (Fr. 800.--) werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Gemeinde Ingenbohl und der Beschwerdegegner haben ihre Kostenanteile innert 30 Tagen an die Staatskanzlei zu überweisen. Die Staatskanzlei wird angewiesen, den Beschwerdeführern ihren Kostenvorschuss (Fr. 1500.--) zurückzubezahlen. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). E. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 an die Gemeinde Ingenbohl hat die Drittperson ihre Einsprache gegen das Bauvorhaben zurückgezogen. F. Am 15. Februar 2019 reichte G.________ bei der Gemeinde Ingenbohl ein weiteres Baugesuch bzw. eine Projektänderung zur Erneuerung des Campings inklusive Neubau Betriebs- und Nebengebäude J.________ ein, welches im Amtsblatt Nr. xy mit der Anmerkung "Neubeurteilung Hochwasserschutz infolge Beschwerdeverfahren, Erstausschreibung siehe Abl I.________" publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen liessen K.________, L.________, A.________ und B.________, E.________, C.________ und D.________ am 14. März 2019 erneut Einsprache erheben. Mit Beschluss vom 15. März 2019 hat der Bezirksrat Schwyz, welcher als Hoheitsträger über die fliessenden Gewässer zur Erteilung von Bewilligungen an Fliessgewässern zuständig ist, dem Bauvorhaben unter Auflagen zugestimmt. Der Gesamtentscheid des ARE erfolgte am 25. Juli 2019. G. Mit Beschluss Nr. 979 vom 12. August 2019 entschied der Gemeinderat Ingenbohl wie folgt: 1. Im Sinne der Erwägungen und in Anwendung von § 75 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 14. Mai 1987 sowie Art. 81 Abs. 1 des Baureglements wird G.________ die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude und die Erneuerung des Campingplatzes J.________ inkl. Neubau eines Betriebs- und Nebengebäudes auf der Liegenschaft J.________, KTN 001, unter Auflagen erteilt. 1.1 Die Einsprache ________ wird im Sinne von Ziffer 4 der Erwägungen und gemäss Ziff. IV. 3 des kantonalen Gesamtentscheides abgewiesen. Die Kosten und Auslagen für die Behandlung der Einsprache gehen gemäss regierungsrätlicher Weisung im Beschwerdeentscheid RRB Nr. 962/2018 vom 18. Dezember 2018 zu Lasten der Bauherrschaft.

4 1.2 Die Abbruchbewilligung für die bestehenden Bauten im Norden des Campingplatzes wird mit den Auflagen gemäss Ziff. 12 der Erwägungen erteilt. Überdies wird als Auflage verfügt, dass der Abbruch zwingende Voraussetzung für die Erweiterung des Campingplatzes und die neuen Gebäude ist. Eine Erweiterung des Campingplatzes ohne gleichzeitigen Abbruch der bestehenden Bauten im Norden des bestehenden Campings und ohne Neubau von Betriebs- und Nebengebäude ist unzulässig. 1.3 Vorsorglicherweise wird darauf aufmerksam gemacht, dass die gemeinderätliche Zustimmung zu einer Übertragung der Baubewilligung auf einen Baurechtsnehmer davon abhängig gemacht wird, dass gewährleistet ist, dass das bewilligte Projekt integral realisiert wird. Eine Erweiterung des Campingplatzes mit Belassung oder "sanfter" Sanierung der bestehenden Bauten wird nicht toleriert (vgl. auch Art. 10 der Übergangsbestimmungen im Reglement zum TZP). Der Gemeinderat erwartet, dass nach Inkrafttreten der Baubewilligung unverzüglich das Projekt umgesetzt wird. Ist eine Baurechtsübertragung mangels Interessenten nicht möglich, muss trotzdem eine nachhaltige und standortgerechte Sanierung gefordert werden. 2. Mit der Erteilung der Baubewilligung übernimmt die Bewilligungsbehörde keine Haftung. Für aus der Bauausführung resultierende Drittschäden haftet die Bauherrschaft nach den Grundsätzen des Zivilrechts. Zudem wird sie auf § 54 PBG hingewiesen, wonach Bauten und Anlagen so zu erstellen sind, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. Sie müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. Ebenfalls abgelehnt wird eine Haftung für Schäden zufolge Naturereignissen (v. a. Überschwemmungen zufolge Hochwasser des N.________ (See)). 3. Die Bauausführung hat sich an die Pläne und Unterlagen mit Bewilligungsvermerk zu halten. Projektänderungen sind in jedem Fall meldepflichtig. Jede Änderung bedarf der Bewilligung durch die zuständige Bewilligungsinstanz. Widerhandlungen gegen die Bauvorschriften werden gestützt auf § 92 Planungsund Baugesetz geahndet. 4. Die folgenden Bewilligungen, Verfügungen und Stellungnahmen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. a) Kantonaler Gesamtentscheid vom 25. Juli 2019 b) BezRB Nr. 48/2019 F III vom 15. März 2019 c) Kanalisationsanschlussbewilligung vom 22. März 2019 d) Allgemeine Bedingungen zu Baubewilligungen gemäss Beiblatt e) Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten im Gewässerschutzbereich Au 5.-14. (Auflagen / Baufreigabe / Meldepflicht / Gebühren und Auslagen / Gültigkeit der Baubewilligung / Rechtsmittelbelehrung / Zustellung). H. Dagegen liessen A.________ und B.________, E.________, C.________ und D.________ am 10. September 2019 beim Regierungsrat Beschwerde einreichen. Der Regierungsrat hat die Beschwerde vom 10. September 2019 mit Verfügung vom 17. September 2019 gemäss § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 an das Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, mit der Begründung, dass er ein praktisch identi-

5 sches Bauvorhaben bereits mit RRB Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 umfassend geprüft und beurteilt habe. I. Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde vom 10. September 2019 was folgt: 1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates Ingenbohl vom 12. August 2019 (Auszug aus dem Protokoll vom 12. August 2019 (979 3/14 bzw. 2019-12), der Gesamtentscheid des ARE vom 25. Juli 2019 (B2019-0185) sowie der Beschluss des Bezirksrates vom 15. März 2019 (Auszug aus dem Protokoll vom 15. März 2019, Nr. 48/2019 F III 1) aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. 2. Es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des laufenden Ortsplanungsverfahrens, d.h. bis zur rechtskräftigen Festlegung des Gewässerabstandes zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners. J. Am 9. Oktober 2019 reicht der Gemeinderat Ingenbohl die Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2019 beantragt das ARE die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge. Am 5. Dezember 2019 lässt G.________ beantragen, die Verwaltungs(gerichts)beschwerde sei, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wird, abzuweisen, und es sei die Baubewilligung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Des Weiteren wurde der Verfahrensantrag gestellt, die Verfahrensakten des (ersten) Baubewilligungsverfahrens (kommunale Reg.-Nr. 2015-40 / Kant. Reg.Nr. B2015-1642; GRB Nr. 526 vom 11.4.2017; RRB Nr. 634/2018 vom 4.9.2018) beizuziehen. Eventualiter (für den Fall, dass dem Antrag auf Beizug der Verfahrensakten nicht stattgegeben wird) soll dem Beschwerdegegner Frist angesetzt werden, um diese Akten - soweit sie sich in seinem Besitz befinden und aus seiner Sicht wesentlich sind - nachzureichen. Mit richterlichem Schreiben vom 6. Dezember 2019 wurde dem Sistierungsantrag der Beschwerdeführer nicht stattgegeben. Gleichzeitig wurde die Gemeinde aufgefordert, dem Gericht das vollständige Dossier des ersten Baubewilligungsverfahrens einzureichen. K. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen. Hierzu äussert sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. Februar 2020.

6 L. Am 30. März 2020 reichen die Beschwerdeführer ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) / Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 17. Februar 2020 ein. Hierzu äussert sich der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. Mai 2020. Die Beschwerdeführer haben sich nicht mehr vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Baugrundstück KTN 001 gehört dem im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) unter dem Objekt Nr. 1606 "N.________(See) mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" ausgewiesenen Gebiet an. Im Westen und Norden grenzt die Liegenschaft an das kantonale Naturschutzgebiet "J.________" (vgl. kantonaler Nutzungsplan, Ingress lit. A) bzw. an das Flachmoor von nationaler Bedeutung "J.________" (vgl. Anhang I Nr. yz der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung [Flachmoorverordnung; SR 451.33] vom 7.9.1994). Im Osten grenzt KTN 001 an KTN 002 bzw. die O.________ (Strasse), welche P.________ (Fluss) (KTN 003) entlang verläuft. Im Süden von KTN 001 befindet sich der N.________ (See). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 ersucht die Bauherrschaft um Bewilligung für die Erweiterung und Erneuerung des Campingplatzes J.________. Im Westen von KTN 001 soll die Umgebungszone gemäss kantonalem Nutzungsplan J.________ als Abstandszone zur Naturschutzzone von jeglichen Bauten und Anlagen frei bleiben (vgl. u.a. Plan "Stand- und Passantenplätze" MST 1:1'000 Nr. 102 vom 25.11.2015). Entlang dieser Grenze zur Umgebungszone führt ein chaussierter Weg über die ganze Länge der Liegenschaft bis zum N.________ (See). Ein Holzzaun entlang dieses Weges dient dem Sichtschutz gegenüber der Naturschutzzone. Die O.________(Strasse) im Osten der Liegenschaft soll bestehen bleiben (vgl. Plan "Revidiertes Baugesuch Situation" 1:250 Nr. 7006-501b vom 10.10.2016). Entlang dieser Strasse ist u.a. zum Hochwasserschutz ein Betonsockel mit Steinkorbmauer geplant (Plan "Hochwasserschutznachweis" 1:2000 / 1:100 / 1:20 Nr. 7006-503 vom 30.5.2016; vgl. jedoch nachfolgende Ausführungen). Im Norden der Bauliegenschaft sind der Abbruch der bestehenden Gebäude Nrn. 005 und 006 sowie der Neubau von 32 Parkplätzen vorgesehen. Abgeschlossen mit einer Barriere (wie auch die O.________(Strasse)) führt eine asphaltierte Strasse, welche sich in drei Stränge aufteilt, über den ganzen Campingplatz von Norden nach Süden (vgl. Plan "Revidiertes Baugesuch Situation" 1:250 Nr. 7006-501b vom 10.10.2016). Entlang dieser Strassen(stränge) sowie südwestlich der Campingzone an die Erholungszone angrenzend sind 36 Standplätze, 20 Passantenplätze, 39 grosse Zeltplätze, 30 kleine Zeltplätze und

7 2 Tagesplätze geplant (Plan "Stand- und Passantenplätze" MST 1:1'000 Nr. 102 vom 25.11.2015). Das bereits bestehende Dusche- und WC-Gebäude Nr. 522 soll weiterhin bestehen bleiben (Plan "Situation" 1:500 Nr. 03.001 vom 10.10.2016). Neu geplant ist zudem südöstlich der Liegenschaft, an die Erholungszone angrenzend, ein Hauptgebäude mit EG und OG sowie ein eingeschossiges Nebengebäude. Im EG des Hauptgebäudes sind auf der Westseite die Anmeldung mit Büro, ein Kiosk mit Küche, ein Aufenthaltsraum mit gedeckter und ungedeckter Aussenterrasse sowie ein Lager vorgesehen. Die Ostseite des EG sieht neben WC-Anlagen einen Keller sowie die Treppe zum OG vor. Im OG ist eine 4.5- Zimmerwohnung mit Terrasse geplant. Im Nebengebäude auf der anderen Strassenseite gegenüber des Hauptgebäudes befinden sich ein Wasch- und Trocknungsraum, Entsorgung, Geräteraum und Garage (vgl. Plan "Grundrisse" 1:100 Nr. 03.100 vom 1.12.2015). Das Baugesuch vom 15. Februar 2019 bzw. die Projektänderung unterscheidet sich vom vorangehenden Baugesuch nur insoweit, als die Steinkorbmauer sowie die Betonbrüstung entlang der O.________(Strasse) aus den Plänen entfernt und der bestehende Maschendrahtzaun eingetragen wurde (vgl. Begleitschreiben zum Baugesuch vom 15.2.2019). Die im Plan Nr. 103 vom 5. Oktober 2015 noch berücksichtigte einstweilige Bauverbotsfläche von 2'302 m2 (Bereich der Standplätze Nrn. 104-108, Passantenplätze Nrn. 201-208 und Zeltplätze gross Nrn. 301-317) kann inzwischen bestimmungsgemäss genutzt werden, da das Einzonungsmoratorium nur solange galt, bis der kantonale Richtplan durch den Bund genehmigt war und die Genehmigung des Richtplans des Kantons Schwyz durch den Bundesrat am 24. Mai 2017 erfolgte (vgl. Schreiben des ARE vom 21.1.2019). 1.2 Mit RRB Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 hat der Regierungsrat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer geprüft und bejaht (Erw. 1ff.); davon abgesehen, vom Beschwerdegegner weitere Dokumente anzufordern (Erw. 2ff.); eine Koordinationspflicht des vorliegenden Bauvorhabens mit den weiteren, die Parzelle KTN 001 beschlagenden Bauvorhaben verneint (Erw. 3ff.); das Fehlen der Zustimmung des Beschwerdegegners bzw. des Q.________ zum Bauvorhaben verneint (Erw. 4.1f.); die Frage nach der notwendigen Breite des Gewässerraums bzw. Gewässerabstandes offen gelassen (Erw. 5.4); die positive Standortgebundenheit der Steinkorbmauer samt Betonbrüstung als Lärmschutzmassnahme, als Lebensraum für Reptilien sowie als weiteren gewässerschutzfremden Zwecken dienend verneint (Erw. 5.11); festgehalten, dass der Nachweis dafür, dass es sich bei der vorgesehenen Steinkorbmauer samt Betonbrüstung um eine

8 zwingend notwendige Hochwasserschutzmassnahme handle, fehlt und dass eine negative Standortgebundenheit ebenfalls nicht auszumachen ist, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde (Erw. 5.13). Des Weiteren hielt der Regierungsrat im erwähnten RRB fest, dass jedenfalls dann, wenn sich ergeben sollte, dass die Steinkorbmauer samt Betonbrüstung keine zwingend erforderliche Hochwasserschutzmassnahme und somit nicht standortgebunden sein sollte, empfohlen wird, eine Projektänderung zu prüfen. In diesem Fall dürfte der vollständige oder zumindest weitgehende Verzicht auf die Steinkorbmauer samt Betonbrüstung im Vordergrund stehen. Zudem verwies der Regierungsrat auf die Bestandesgarantie sowie die planerischen Grundlagen, welche dem Beschwerdegegner die geplante Erneuerung des Campingplatzes J.________ ermöglichen (Erw. 5.14). Auf die übrigen Vorbringen ging der Regierungsrat im erwähnten RRB im Sinne der Verfahrensökonomie ein (Erw. 6). Dazu hat er festgehalten, dass das Anfechtungsobjekt die Baubewilligung und nicht die rechtskräftige Nutzungsplanung bildet (Erw. 7); dass die geltend gemachten Störungen von der Terrasse im ersten Stock des Betriebsgebäudes nicht nachvollziehbar sind und er keinen Anlass hat, die Ausführungen der kantonalen Fachinstanz in Zweifel zu ziehen (Erw. 8.3); dass die Auflagen des Amtes für Umweltschutz und des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei einen genügenden Schutz des Flachmoors vor Lichtimmissionen zu gewährleisten vermögen und gegenüber dem kantonalen Naturschutzgebiet J.________ ein Holzzaun und eine Sichtschutzpflanzung geplant ist (Erw. 8.4); dass die Einwände der Beschwerdeführer gegen die massive Bauweise des Betriebsgebäudes ins Leere gehen (Erw. 8.5); dass die Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreiten, dass durch die Gestaltung des Bauvorhabens die landschaftliche Einpassung sichergestellt ist, und dass ihre Bedenken, wonach das Bauvorhaben den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt des BLN-Gebiets beeinträchtige, unberechtigt ist (Erw. 9.3); dass, sollte es sich bei der angefochtenen Bewilligungserteilung innerhalb der Bauzone um eine Bundesaufgabe handeln, was offen bleiben konnte, die Vorinstanzen darauf verzichten konnten, ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen, da die zuständige kantonale Naturschutzfachstelle ein solches nicht als notwendig erachtete (Erw. 9.4); und dass die von den Beschwerdeführern verlangten weiteren Abklärungen zur Deponie J.________ vorliegend nicht erforderlich sind (Erw. 10.2). Der Regierungsrat hat somit im erwähnten RRB sämtliche Rügen zum ersten Baugesuch geprüft und die Beschwerde lediglich betreffend Steinkorbmauer mit Betonbrüstung gutgeheissen bzw. die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückgewiesen. Nachdem

9 der Bauherr beim zweiten Baugesuch bzw. der Projektänderung vom 15. Februar 2019 lediglich die Steinkorbmauer mit Betonbrüstung entfernt und den bestehenden Maschendrahtzaun in den Plänen festgehalten hat, gelten die Ausführungen des Regierungsrats auch für das zweite Baugesuch bzw. die Projektänderung, weshalb der Regierungsrat die vorliegende Beschwerde mittels Sprungbeschwerde direkt an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. 2. Der Beschwerdegegner stellt im vorliegenden Verfahren (wie bereits im ersten Baugesuchsverfahren) die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer in Frage. 2.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Es prüft insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP). 2.1.2 Gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheentscheid kann gemäss § 82 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt (§ 37 Abs. 1 VRP), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b); und wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner Personen, Organisationen und Behörden ermächtigt, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (§ 37 Abs. 2 VRP). 2.2.1 A.________, E.________ sowie C.________ sind als gesamtschweizerisch tätige Organisation im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes grundsätzlich zur Beschwerde gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) vom 1. Juli 1966 und Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) vom 7. Oktober 1983 gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden (Art. 12 Abs. 1 NHG) befugt (vgl. Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076] vom 27.6.1990 Ziff. 3, 4 und 6). Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur

10 Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen (Art. 12 Abs. 5 NHG). 2.2.2 Die Verbandsbeschwerde steht offen gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden, die − als ungeschriebenes Erfordernis (vgl. Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Rz. 172) − in Erfüllung einer Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG ergehen (Art. 12 NHG), bzw. gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine UVP erforderlich ist (Art. 55 Abs. 1 USG). Voraussetzung für das Vorliegen einer "Bundesaufgabe" ist gemäss BGE 139 II 271 (Erw. 9.3, mit Hinweisen, u.a. auf BGE 118 Ib 11 Erw. 2e; BGE 117 Ib 97 Erw. 3a) in erster Linie, dass die angefochtene Verfügung eine Rechtsmaterie betrifft, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt und bundesrechtlich geregelt ist. In seinem Zuständigkeitsbereich ist der Bund gemäss Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verpflichtet, auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen. In diesem Zusammenhang räumt Art. 12 NHG den gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzverbänden ein Beschwerderecht ein, damit sie den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes bei der Erfüllung von Bundesaufgaben notfalls gerichtlich Geltung verschaffen können. Das Recht zur Beschwerdeführung setzt nicht voraus, dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird; es genügt vielmehr, dass die Verletzung von Bestimmungen gerügt wird, die der Erfüllung der Bundesaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienen. Solche Bestimmungen sind insbesondere im NHG enthalten; sie können sich aber auch aus der jeweiligen Spezialgesetzgebung ergeben (z.B. Erfordernis der Standortgebundenheit und der Interessenabwägung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22.6.1979; Rodungsvoraussetzungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald [WaG; SR 921.0] vom 4.10.1991; Voraussetzungen für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Art. 8-10 des Bundesgesetzes über die Fischerei [BGF; SR 923.0] vom 21.9.1991). Natur- und Heimatschutzverbände sind zur Beschwerde gegen ordentliche Baubewilligungen und Nutzungspläne befugt, die schutzwürdige Biotope berühren (BGE 139 II 271 Erw. 10.2 mit Hinweisen). Auch der Schutz von Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung ist eine den Kantonen übertragene Bundesaufgabe (BGE 138 II 281 Erw. 4.4 m.V.a. BGE 120 Ib 27 Erw. 2c/aa und BGE 118 Ib 11 Erw. 2e). 2.3 Mit Gesamtentscheid vom 25. Juli 2019 hat das ARE auch den Fachbericht des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF; Natur- und Landschaftsschutz)

11 wiedergegeben. Es hat auf die Situierung von KTN 001 im BLN-Gebiet Nr. 1606 und das in der Nähe gelegene Flachmoorobjekt J.________ von nationaler Bedeutung hingewiesen (vgl. vorstehende Erw. 1.1) und insbesondere das Schutzziel der Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen erwähnt. Es hat festgehalten, dass Lichtemissionen auf das Flachmoor zu Beeinträchtigungen von im Flachmoor lebenden Tierarten führen können und zu vermeiden seien. Die einschlägige SIA- Norm sei zu berücksichtigen. Die Beleuchtung sei so zu gestalten, dass keine Lichtemissionen auf das Flachmoor entstehen und der umgestaltete Campingplatz bzw. das neue Betriebsgebäude vom Flachmoor aus gesehen lediglich lokal und dezent beleuchtet in Erscheinung trete. Unter Einhaltung dieser Auflagen sei das Vorhaben mit den Zielen und Vorgaben des BLN- und Flachmoorschutzes vereinbar. Es sind gemäss ANJF somit Vorkehrungen zum BLN- und Flachmoorschutz zu treffen. In ihren Eingaben gegen die Baubewilligung haben die Beschwerdeführer u.a. einlässlich geltend gemacht, dass das Bauvorhaben einer korrekten Flachmoorschutz-Umsetzung widerspreche bzw. zu Störungen des benachbarten Flachmoors führe, dass es unzulässige Lichtemissionen erzeugen werde, und dass das BLN-Gebiet Nr. 1606 in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde bzw. mehrere Schutzziele des BLN-Gebietes durch den Neubau gefährdet würden. Dementsprechend haben sowohl der Gemeinderat und das ARE als auch der Regierungsrat im RRB Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 (Erw. 1.5) zu Recht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer bejaht. Da es keiner Legitimation zum Argument bedarf (vgl. VGE III 2017 68+70 vom 27.9.2017 Erw. 2.3.2 m.w.H.), sind die beschwerdebefugten Umweltschutzverbände entsprechend grundsätzlich auch mit allen Rügen zu hören. 3. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie hätten ausführlich begründet, weshalb ein Gewässerabstand von lediglich 15 m rechtswidrig sei und sowohl bei der Gemeinde als auch bei der Regierung die Nichtberücksichtigung des BLN-Gebietes, des Hochwasserschutzes und des für eine Revitalisierung notwendigen Raumes gerügt. Zu diesen Vorbringen und Rügen lasse sich im angefochtenen Beschluss nicht einmal eine Begründung finden. Die Beschwerdeführer machen sodann auch geltend, dass in Bezug auf die massive, ganzjährig genutzte Wohnbaute eine materielle Prüfung des Sachverhalts bisher unterblieben sei, womit ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt worden sei (Beschwerde vom 10.9.2019 S. 21 Ziff. 4.13). Zur Gewässerraumproblematik hat sich der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss ausdrücklich und zutreffend in Erwägung 4.7 geäussert (vgl. dazu insbesondere nachfolgende Erw. 5.2.1 und 5.4), ebenso zur BLN-Kompatibilität des

12 Bauvorhabens (GRB Erw. 4.5). Betreffend die Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt und somit zur Frage einer allfälligen Revitalisierung hat der Gemeinderat im Ingress lit. A auf den RRB Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 verwiesen; der Regierungsrat hat sich auch bereits zum Biotopschutz (Erw. 3 ff.) sowie zur Revitalisierung(splanung) geäussert (Erw. 5). Im Ingress (lit. A) führte der Gemeinderat auch den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwand der "massiven" Bauweise des Betriebsgebäudes an und die Beurteilung dieser Rüge durch den Regierungsrat als unbegründet (vgl. RRB Erw. 8.3 ff., besonders Erw. 8.5). Im Weiteren hat der Gemeinderat auch dem Flachmoorschutz wie auch der Zonenkonformität im angefochtenen GRB unter Verweis auf den Gesamtentscheid des ARE genügend Rechnung getragen und begründet, weshalb der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gefolgt werden kann (vgl. nachfolgende Erw. 4.1ff., Erw. 6.3.3 und Erw. 7.1ff.). Der Gemeinderat durfte einleitend (vgl. Erw. 1 "Vorbemerkungen") berechtigterweise auf den RRB verweisen, soweit dieser die Rügen der Beschwerdeführer in für den Gemeinderat verbindlicher Weise beurteilt hat. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung eines Anspruchs auf einen begründeten Entscheid wurde vorliegend nicht verletzt. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen mit Beschwerde vom 10. September 2019 (S. 4 Ziff. 1ff.) vor, dass das Bauvorhaben einer korrekten Flachmoorschutz- Umsetzung widerspreche. Dabei geht es vorwiegend um die Vermeidung von Störungen auf das Flachmoor durch Silhouetten von der geplanten "exponierten" Terrasse im ersten Stock des geplanten Betriebsgebäudes bzw. um den Sichtschutz. Die Störungspufferzone sei nicht gesichert und geringfügige, leicht zu realisierende Massnahmen zur Abschirmung der Störungen von der Terrasse würden zu Unrecht nicht verlangt. Das Bauvorhaben verstosse somit gegen die Vorgaben von Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 5 und Art. 8 Flachmoorverordnung. 4.2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Flachmoorverordnung legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus. Die Flachmoorobjekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Art. 4 Flachmoorverordnung). Die Kantone treffen die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen (Art. 5 Abs. 1 Flachmoorverordnung). Dabei sorgen die Kantone insbesondere dafür, dass die touristische und die Erholungsnutzung mit dem Schutzziel in Einklang stehen (Art. 5 Abs. 2 lit. m

13 Flachmoorverordnung). Gemäss Art. 8 Flachmoorverordnung sorgen die Kantone dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden. 4.2.2 Zum Schutz des Flachmoors J.________ hat der Kanton Schwyz einen kantonalen Nutzungsplan erlassen. Darin wurde neben der Naturschutzzone welche das geschützte Flachmoor umfasst und die Erhaltung und Förderung der Moor- und Seeufervegetation sowie der standorttypischen Tierwelt bezweckt (§ 7 Abs. 1 der Verordnung betreffend Schutz und Nutzung der J.________ [SRSZ 722.315] vom 1.5.2016; nachfolgend Schutzverordnung) - auch eine Umgebungszone festgelegt, welche über die Grundstücksgrenze zwischen KTN 004 und KTN 001 ragt und die Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutz- und Wasserzone bezweckt (§ 8 Abs. 1 Schutzverordnung). Damit hat der Kanton eine Pufferzone im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Flachmoorverordnung ausgeschieden. 4.3.1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) hat im Gesamtentscheid vom 3. März 2017 (S. 13) in Bezug auf das Flachmoor J.________ festgehalten, dass Lichtemissionen zu vermeiden sind, und dass der als Sichtschutz entlang des neuen Wanderweges auf der Westseite des Campingplatzes vorgesehene 1.90 m hohe Holzzaun sowie die partiellen Heckenpflanzungen einen wirkungsvollen Störungsschutz gegenüber dem Flachmoor bewirken. Zu allenfalls störenden Silhouetten auf der Terrasse des geplanten Betriebsgebäudes hat sich das ANJF im zitierten Gesamtentscheid nicht geäussert. Der Gemeinderat hat gemäss Baubewilligungsbeschluss vom 11. April 2017 (S. 12) eine Abschirmung des Betriebsgebäudes (wobei die Art und Weise unklar blieb) weder als erforderlich noch als rechtlich durchsetzbar beurteilt, zumal die T.________(Beschwerdeführer) selbst einräumten, dass die Distanz zum Schutzgebiet ca. 70-80 m betrage. Die Behauptung, dass die Silhouetten der privaten Terrassenbenutzer des geplanten Betriebsgebäudes im Schutzgebiet bei einer solchen Distanz zu Störungen der Fauna führen würden, sei zumindest reichlich konstruiert. Diese Aussage des Gemeinderates hat das ANJF im Mitbericht zur Vernehmlassung des ARE vom 30. Mai 2017 an den Regierungsrat sinngemäss bestätigt. Im besagten Mitbericht hat es ausgeführt, dass sich die Terrasse des neu vorgesehenen Betriebsgebäudes im Minimum 70 m vom Flachmoor von nationaler Bedeutung entfernt befindet und durch vereinzelte Bäume auf dem Campingplatzareal teilweise kaschiert wird. Im ornithologischen Gutachten der R.________ AG, S.________, vom Juni 2010 werde in Anbetracht der im Gebiet J.________ vor-

14 kommenden Brutvogelarten und gestützt auf entsprechende Fachliteratur eine Störungsdistanz von maximal 50 m veranschlagt. Es sei eine 1 m hohe mit Holz verkleidete Terrassenbrüstung vorgesehen, welche in einem gewissen Ausmass als Sichtblende wirke und die störenden Auswirkungen der Silhouetten von sich bewegenden Personen abschwäche. Zum Vergleich sei beim neuen Wanderweg im Norden der Naturschutzzone J.________, welcher direkt am Rand des Flachmoores von nationaler Bedeutung vorgesehen sei, gemäss § 5 Schutzverordnung eine mindestens 1.4 m hohe Sichtblende vorgeschrieben (vgl. dazu auch Erläuterungsbericht zum Entwurf des kantonalen Nutzungsplans J.________ S. 7, wonach auf der Südseite eine mind. 1.4 m hohe Sichtblende montiert werden soll, um die Vögel in ihrem Brutgeschäft nicht übermässig zu stören). Diese Vorschrift stütze sich ebenfalls auf die im ornithologischen Gutachten der R.________ AG ausgewiesenen Erkenntnisse und genüge den bundesrechtlichen Anforderungen an den Flachmoorschutz, was das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 26. Januar 2016 (1C_222/2015 Erw. 3ff.) unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und der gemäss Schutzverordnung vorgesehenen ökologischen Aufwertungsmassnahmen im Gebiet J.________ bestätigt habe. Aufgrund dieser Sachlage seien keine schutzzielwidrigen Störungen der sich auf der Terrasse des Betriebsgebäudes bewegenden Personen auf die störungsempfindliche Fauna im Flachmoor von nationaler Bedeutung J.________ bzw. im kantonalen Naturschutzgebiet zu erwarten. 4.3.2 Der RRB Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 (Erw. 8.2) verweist auf den Erläuterungsbericht zum Entwurf für die öffentliche Auflage des kantonalen Nutzungsplans J.________, wonach die Umgebungszone auf dem Grundstück KTN 001 zur Vermeidung von Störungen infolge einer allfälligen Erweiterung des Campingplatzes festgelegt worden sei (vgl. Beilage 1 S. 6 der Vernehmlassung G.________ an den Regierungsrat vom 10.11.2017). Demnach bestehe mit der Umgebungszone eine ausreichende Pufferzone im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Flachmoorverordnung. Die Zone CH (Zone 1: Campingplatz J.________) gemäss dem kommunalen Teilzonenplan J.________ schliesse an diese Umgebungszone an und weise einen Abstand von bis zu 25 m zur Parzellengrenze auf. Das Bauvorhaben erstrecke sich (mit Ausnahme einiger neuer Gehölze) denn auch nicht auf denjenigen Bereich des Grundstücks KTN 001, welcher in der Umgebungszone liege. Gestützt darauf sowie auf die vorstehenden Ausführungen (in Erw. 4.3.1) insbesondere des ARE bzw. ANJF hat der Regierungsrat die Behauptungen der Beschwerdeführer - betreffend Störungen von der Terrasse im ersten Stock des Betriebsgebäudes - als nicht nachvollziehbar beurteilt und keinen Anlass gesehen,

15 die Ausführungen der kantonalen Fachinstanz in Zweifel zu ziehen (zit. RRB Erw. 8.3). 4.4 Die Beschwerdeführer machen zwar zu Recht geltend, dass im Gesamtentscheid des ARE vom 25. Juli 2019 der allfällige Störfaktor der Silhouetten von Personen auf der Terrasse des 1. Stocks des Betriebsgebäudes nicht mehr thematisiert wurde (vgl. S. 9). Zu Unrecht gehen die Beschwerdeführer hingegen davon aus, dass die von ihnen gerügte Störungsproblematik im Flachmoor auch von der kommunalen Bewilligungsbehörde nicht mehr beurteilt wurde. Im angefochtenen GRB vom 12. August 2019 (S. 4 Erw. 4.2) hielt der Gemeinderat fest, dass es nicht angehen könne, dass die T.________ (Beschwerdeführer) der Bauherrschaft die Bauweise vorschrieben, umso weniger als ihre Forderung auf Verzicht einer massiven Bauweise zu Gunsten einer "mobilen" Konstruktion bezüglich Auswirkungen auf den Moorschutz nicht nachvollziehbar sei. Dasselbe gelte bezüglich der kritisierten Terrasse. Es sei nicht erkennbar, inwieweit sich bei einem Verzicht eine Verringerung der Immissionen ergeben solle, zumal der Bau immerhin 70 m vom Schutzgebiet entfernt sei. Gleichzeitig verwies der Gemeinderat auf den RRB Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 Erw. 8.3, was nicht zu beanstanden ist, zumal sich die Baueingabe des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf das Betriebsgebäude nicht von der Baueingabe im früheren Verfahren, welches zum RRB Nr. 634/2018 führte, unterscheidet. Im vorliegenden Verfahren hat das ANJF in seinem Mitbericht zur Vernehmlassung des ARE vom 21. Oktober 2019 seine Ausführungen vom Mitbericht zur Vernehmlassung des ARE vom 30. Mai 2017 an den Regierungsrat (vgl. vorstehende Erw. 4.3.1) wiederholt. Daraus ergibt sich, dass sie gemäss Beurteilung der Fachinstanzen auch im vorliegenden Verfahren nach wie vor ihre Gültigkeit haben. 4.5 Bei dieser Sachlage sind die Beurteilungen der Vorinstanzen, der kommunalen und der kantonalen Baubewilligungsbehörde mit Verweis auf den RRB Nr. 634/2018 nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen an der Richtigkeit der Beurteilung der Fachinstanz unter Berücksichtigung des ornithologischen Gutachtens aus dem Jahr 2010 sowie der Sachlage, welche sich im vorliegenden Verfahren zum vorgängigen Baubewilligungsverfahren in dieser Hinsicht nicht geändert hat, keine Zweifel zu erwecken. Zum einen sind die Pufferzone und der Abstand zwischen dem Betriebsgebäude und dem Flachmoor genügend gross, um allfällige Störungen vom Betriebsgebäude auf das Flachmoor einzudämmen und zum anderen trägt auch die ca. 1 m hohe Terrassenbrüstung zum Schutz vor allfälligen Störungen durch Personen auf der Terrasse des Betriebsgebäudes bei. Der Schutz des Flachmoors "J.________"

16 wird durch das Bauvorhaben, unter Berücksichtigung der im Gesamtentscheid vom 25. Juli 2019 enthaltenen Auflagen, somit nicht beeinträchtigt bzw. ein Verstoss gegen die Flachmoorverordnung liegt nicht vor, weshalb sich Auflagen bzw. Massnahmen zur Abschirmung der Terrasse (welche über die Terrassenbrüstung hinausgehen) nicht aufdrängen. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Festlegung des Gewässerraumes im Baubewilligungsverfahren im vorliegenden Fall unzulässig sei (mit Verweis auf VGE III 2018 21 und III 2018 96). Bis zur Festlegung des Gewässerraums im ordentlichen Nutzungsplanverfahren dürften in der J.________ am Wasser keine neuen Bauten bewilligt werden, weshalb die Bewilligung zu verweigern sei. Selbst wenn der Gewässerraum festgelegt werden könne, stehe fest, dass das neu geplante Betriebsgebäude in den Gewässerraum käme und damit als nicht standortgebundene Baute nicht bewilligungsfähig wäre. 5.2.1 Der Gemeinderat hat im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass die Gewässerraumproblematik beim rechten P.________ (Flussufer) von den T.________ schon mehrmals in Beschwerdeverfahren thematisiert und von den angerufenen Instanzen, zuletzt mit VGE III 2018 206 vom 24. April 2019, behandelt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe bestätigt, dass der Gewässerraum im Rahmen der zweiten öffentlichen Auflage der revidierten Nutzungsplanung korrekt ausgeschieden worden sei und somit das Betriebsgebäude ausserhalb des massgebenden Gewässerraums liege. Die vorgebrachte Rüge, der Gewässerraum sei aufgrund der Lage des Campingplatzes innerhalb des BLN- Perimeters 1606 zu knapp bemessen, sei als unbegründet abgewiesen worden. Es erübrige sich deshalb, weiter auf die in der Einsprache hinsichtlich Gewässerraum vorgebrachten Rügen einzugehen. Stattdessen könne, wie erwähnt, auf den ausführlich begründeten Verwaltungsgerichtsentscheid vom 24. April 2019 verwiesen werden. 5.2.2 Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 (Erw. 5.4) zur Frage des Gewässerraums bzw. -abstands auf die Nutzungsplanung bzw. auf die laufende Ortsplanungsrevision der Gemeinde Ingenbohl verwiesen, zumal die Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt aus anderen Gründen verweigert wurde. 5.3.1 Das Verwaltungsgericht hat in VGE III 2014 152 vom 4. Dezember 2014 (auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2014 B 8.4) festgehalten, der Erlass und die Genehmigung eines behördenverbindlichen (richtplanerisch) kommunalen Gewässerrauminventars entspreche grundsätzlich den Vorgaben von Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG;

17 SR 814.20) vom 24. Januar 1991. Solange allerdings keine grundeigentümerverbindliche Umsetzung vorliege, könne konsequenterweise bis zur grundeigentümerverbindlichen Festlegung die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit im Baubewilligungsverfahren auf Rüge hin und von Amtes wegen uneingeschränkt überprüft werden. Zudem komme dem Regierungsrat und mithin dem Kanton weiterhin die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer zu (§ 3 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000). Ein Richtplan vermöge allgemein verbindliches Recht nicht abzuändern (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG 2006, Art. 9 N 16). Insofern könne durch das vom Regierungsrat festgelegte Vorgehen (noch) keine umfassende Rechtssicherheit geschaffen werden. Ob die verschärften Übergangsbestimmungen im konkreten Anwendungsfall nicht mehr angewendet werden müssten bzw. welcher Gewässerabstand einzuhalten sei und wie es sich mit der verbindlichen Festsetzung des Gewässerraums im Sinne von Art. 36a GSchG verhalte, sei - falls eine grundeigentümerverbindliche Festlegung fehle - im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen, bei welchem auch der Kanton involviert und für die Einhaltung des Gewässerschutzrechts letztlich verantwortlich sei (§§ 1 ff. EGzGSchG; § 83 PBG; §§ 38 ff. PBV; vgl. EGV-SZ 2014 B 8.4 Erw. 2.3 S. 98). Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in VGE III 2018 21 vom 17. Oktober 2018 sowie in VGE III 2018 96 vom 28. November 2018 (Erw. 4.4.3 und 4.4.6) unter Berücksichtigung der Lehre bestätigt. Massgebend ist, dass die Betroffenen ihre Mitwirkungsrechte wahren können. Das ist im Kanton Schwyz durch die Einsprache im Baubewilligungsverfahren gewährleistet. 5.3.2 Im konkreten Fall ist der Gewässerraum des westlichen Ufers der P.________(Fluss) auf KTN 001 noch nicht rechtskräftig ausgeschieden. Der Gemeinderat hat die im behördenverbindlichen (kommunalen) Gewässerrauminventar (vom Regierungsrat erlassen mit RRB Nr. 871 vom 11.9.2012) ausgeschiedenen Gewässerräume im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision umgesetzt. Mit der zweiten Auflage der Nutzungsplanungsrevision soll der Gewässerraum auch noch entlang des "rechten" (westlichen) Ufers der P.________(Fluss) im Gebiet J.________ grundeigentümerverbindlich festgelegt werden (VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2018 206 vom 24. April 2019 ab. Mit Abstimmung vom 9. Februar 2020 wurde die Teilrevision der Nutzungsplanung (Ortsplanungsrevision) mit 2'297 Ja- zu 915 Nein-Stimmen angenommen.

18 5.3.3 Im Unterschied zu den von den Beschwerdeführern zitierten Verwaltungsgerichtsentscheiden VGE III 2018 21 vom 17. Oktober 2018 und III 2018 96 vom 28. November 2018 wurde für das westliche Ufer der P.________(Fluss) im Gebiet J.________ im Rahmen des behördenverbindlichen Gewässerrauminventars kein Gewässerraum ausgeschieden, weil das Gebiet nicht als Bauzone eingezont war. Im konkreten Fall ist indes die kommunale Nutzungsplanung und Festlegung des Gewässerraums schon weiter fortgeschritten als in den zitierten Entscheiden. Die Ausscheidung des Gewässerraums durch den Gemeinderat im Rahmen der Nutzungsplanrevision wurde bereits durch den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht beurteilt und bestätigt. Die Betroffenen bzw. die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens konnten (bzw. können auch jetzt noch) ihre Mitwirkungsrechte bereits einlässlich wahrnehmen. Das Stimmvolk hat die Teilrevision des Nutzungsplans angenommen. Zur Rechtskraft fehlt lediglich noch die Genehmigung des Regierungsrates. Zudem lässt sich der Verwaltungsgerichtsentscheid nach Genehmigung des Regierungsrates noch an das Bundesgericht weiterziehen. Der Kanton, welcher für die Einhaltung des Gewässerschutzrechts verantwortlich ist, hat sich somit bereits einlässlich zum Gewässerraum am westlichen P.________(Flussufer) geäussert, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann, soweit sich der Sachverhalt seit dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 24. April 2019 nicht geändert hat bzw. die Beschwerdeführer keine neuen Rügen vorbringen. 5.3.4 Die Beschwerdeführer erachten einen Gewässerabstand von 15 m als rechtswidrig aufgrund der Nichtberücksichtigung des BLN-Gebietes, des Hochwasserschutzes und des für eine Revitalisierung notwendigen Raumes. Dem VGE III 2018 206 vom 24. April 2019 lässt sich entnehmen (Erw. 2.2), dass die Beschwerdeführer bereits damals (wie auch in der vorliegenden Beschwerde) rügten, dass ein Gewässerabstand von lediglich 15 m bzw. 20 m zu gering sei; dass das BLN-Gebiet sowie der für eine Revitalisierung erforderliche Raum nicht berücksichtigt worden seien; und dass die Regierung sich wie der Gemeinderat für die Berechnung des Gewässerraumes zu Unrecht auf Art. 41a Abs. 2 GSchV anstatt auf Art. 41a Abs. 1 GSchV abgestützt habe (vgl. dazu im Vergleich die Vorbringen in der Beschwerde vom 10.9.2019, S. 7ff., Ziff. 2.1 - 2.19). 5.3.5 Das Verwaltungsgericht hat sodann im zitierten Entscheid unter Berücksichtigung der Schutzziele des BLN-Objekts 1606 festgehalten, dass die Festlegung des Gewässerraumes zu Recht gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV (bzw. im Einzelfall) erfolgt ist (vgl. Erw. 3.4.3).

19 Die Beschwerdeführer bringen hierzu im vorliegenden Verfahren keine neuen Einwände vor. 5.3.6 Bezüglich Hochwasserschutz hat das Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid (Erw. 4.1.4) erwogen, dass mit der Ausdehnung des Gewässerraumes in einem bereits rechtmässig überbauten Gebiet, in welchem die Gebäude und Anlagen entsprechend Bestandesschutz geniessen, kein Mehr an Sicherheit erzielt werden kann, wobei der Gewässerraum im fraglichen Bereich mit 20 m um einen Drittel höher liegt als die grundsätzlich vorgesehenen 15 m. Als gebotener Schutz für die bestehenden Bauten und Anlagen sowie allfällige Ersatzbauten stünden mithin Objektschutzmassnahmen klarerweise im Vordergrund. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer sei unbegründet. Auch hierzu vermögen die Beschwerdeführer nichts Neues vorzubringen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass neben den bestehenden Gebäuden im Bestandesschutz auch noch neue Bauten bzw. Ersatzbauten, in einem grösseren Abstand zur P.________(Fluss), erstellt werden sollen. Gemäss Gesamtentscheid des ARE vom 25. Juli 2019 wurde (im Sinne von RRB Nr. 634/2018 vom 4.9.2018 Erw. 5.13f.) auf bauliche Massnahmen betreffend den Hochwasserschutz für den Campingplatz gegenüber der P.________(Fluss) verzichtet. Der Hochwasserschutz werde mittels eines Notfall- und Krisenkonzepts (zum Geländeschutz) und gezielter Objektschutzmassnahmen an den gefährdeten Gebäuden sichergestellt (S. 11). Die geplanten Neubauten (Betriebsgebäude, Nebengebäude) seien durch die leicht erhöhte Anordnung der Bodenplatte EG und den Betonsockel geschützt. Die Türöffnungen des bestehenden Dusch/WC- Gebäudes könnten im Hochwasserfall mit Schaltafeln gesichert werden (S. 10). Die Beschwerdeführer vermögen somit nicht darzulegen, weshalb auf die Beurteilung der Fachinstanzen nicht abgestellt werden kann. 5.3.7 Auch zur Revitalisierung hat sich das Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid geäussert (Erw. 4.2.4ff.). Hierzu hat es insbesondere auf die Ausführungen des Amtes für Wasserbau abgestellt, welches als zuständige Fachstelle unter Bezugnahme auf die strategische Revitalisierungsplanung des Kantons und in Berücksichtigung der örtlichen Situation (beidseits des Ufers bestehende Bauten und Anlagen) den für eine Revitalisierung zur Verfügung stehenden Raum mit einer Gewässerraumfestlegung von 15 m zu Recht als gewährleistet erachtet hat. Weiter hat es festgehalten, dass nicht zu übersehen ist, dass auch ein weiter gefasster Gewässerraum angesichts der erwähnten Bauten und Anlagen beidseits des Ufers, die Bestandesschutz geniessen, das Potential für Revitalisierungen im entsprechenden Bereich nicht wesentlich erhöhen kann, wobei sich der Gemein-

20 derat einem allfälligen zweiten Mündungsarm im Delta nicht grundsätzlich verschlossen hat. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern Lage und Art des vorliegend geplanten Betriebsgebäudes zusätzlich ein negatives Präjudiz schaffen könnte, nachdem dieses in einem Abstand von über 40 m zur P.________(Fluss) zu stehen kommen soll. Demgegenüber bleiben zudem bestandesgeschützte Bauten, welche näher an der P.________(Fluss) liegen, bestehen. Das Bauvorhaben tangiert somit den Gewässerraum nicht negativ. 5.4 Zusammenfassend kann vorliegend betreffend Gewässerraum und Gewässerabstand weiterhin an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Entscheid III 2018 206 vom 24. April 2019, auch unter Berücksichtigung des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens, festgehalten werden, zumal sich seither weder der Sachverhalt, noch die Rechtslage sowie die Rügen der Beschwerdeführer massgeblich verändert haben. Schliesslich wird der Mindestgewässerraum von 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite gemäss Übergangsbestimmung der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 zur Änderung vom 4. Mai 2011 mit dem vorliegenden Bauprojekt nicht tangiert. 5.5.1 Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass auch die Frage der Altlast im Deltabereich neu und vertieft überprüft werden müsse (mit Verweis auf die Einsprache vom 14.3.2019 lit. C.4.). In der Einsprache an den Gemeinderat vom 14. März 2019 haben die Beschwerdeführer ausgeführt, dass die im Gesamtentscheid vom 3. März 2017 und im RRB vom 4. September 2018 bestätigte "Nicht-Untersuchungs- und Sanierungspflicht" nur für den Fall gelte, dass am Gelände nichts tiefgreifend verändert werde und nur einzelne Bauten daraufgestellt würden. Zudem sei abzuklären, wer für die frühere Ablagerung verantwortlich und wie mit dieser korrekt umzugehen sei. 5.5.2 Der Gemeinderat verweist in der angefochtenen Baubewilligung (Erw. 4.8) auf den RRB Nr. 634/2018 vom 4. September 2018, den Gesamtentscheid vom 25. Juli 2019 sowie das von der U.________ AG mit Bericht vom 27. November 2015 vorgeschlagene Vorgehen. 5.5.3 Das Baugrundstück KTN 001 ist im Kataster der belasteten Standorte im Kanton Schwyz (KbS) mit der Standortnummer zz eingetragen. Gemäss Beurteilung handelt es sich um einen Standort, bei welchem keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und somit um keinen überwachungs- oder

21 sanierungsbedürftigen Standort (vgl. Art. 5 Abs. 4 Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten [Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680] vom 26.8.1998 i.V.m. dem Standortdatenblatt Katasterauszug, erstellt am 11.4.2020, vgl. WebGIS - Geokategorie: Umweltschutz, Lärm - Kataster der belasteten Standorte - Link: KbS-Report). Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 3 lit. a AltlV) oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (Art. 3 lit. b AltlV). 5.5.4 Am 27. November 2015 hat die U.________ AG einen Bericht zur technischen Voruntersuchung nach der AltlV mit Aushub- und Entsorgungskonzept erstellt. Darin wurde u.a. festgehalten, dass für den untersuchten Betriebsstandort vor allem ein erhöhter Fremdstoffanteil in der rund 1.2 m mächtigen künstlichen Auffüllung und lokal chemische Verunreinigungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen angetroffen wurden. Da diese Substanzen jedoch eine geringe Mobilität aufwiesen und als Bestandteile der Metallabfälle betrachtet würden, sei eine schädliche oder lästige Einwirkung auf ein Schutzgut nicht zu erwarten. Der Standort werde als belasteter, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger Standort beurteilt und könne gemäss Art. 3 AltlV überbaut werden (S. 8f. Ziff. 6.5). Unter anderem gestützt auf diesen Bericht hat das Amt für Umweltschutz (AFU) im Gesamtentscheid vom 25. Juli 2019 in Bezug auf den belasteten Standort Auflagen festgelegt. Konkret müssten zwei bis drei Mischproben auf die relevanten Parameter Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei, Kupfer und Zink analysiert werden. Die Ergebnisse seien dem AFU einzureichen und mit den Aushubarbeiten dürfe erst nach schriftlicher Freigabe durch das AFU begonnen werden. Des Weiteren hätten die Aushubarbeiten und die Entsorgung nach dem erwähnten Konzept zu erfolgen und müssten durch ein Fachbüro Altlasten begleitet werden. Auch bei Erreichen der Aushubsohle seien das Fachbüro und das AFU beizuziehen. Aushubmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) vom 4. Dezember 2015 nicht erfülle, dürfe nicht wieder eingebaut werden, sondern sei gesetzeskonform zu entsorgen. Im Falle von unerwarteten grösseren Verunreinigungen im Hinblick auf die Schadstoffkonzentration oder die Ausdehnung in Tiefe und Fläche sei das AFU unverzüglich zu informieren. Die durchgeführten Arbeiten mit belastetem Material und

22 dessen Entsorgung sowie die Arbeiten des begleitenden Fachbüros habe der Inhaber gemäss Art. 19 AltlV zuhanden des AFU zu dokumentieren. Der Abschlussbericht sei innert dreier Monate nach Abschluss der Aushub- und Entsorgungsarbeiten dem AFU einzureichen. In der Begründung führte das AFU aus, dass die gemessenen Schadstoffgehalte im Boden die Sanierungswerte für Haus- und Familiengärten zwar nicht erreichten, bei der vorliegenden und künftig weiter geplanten Nutzung als Camping- und Badeplatz der Boden jedoch mit einigen Mischproben genauer auf die Eignung als Kinderspielplatz überprüft werden sollte. Die bereits vorliegenden technischen Untersuchungen zeigten Aushubmaterial, welches teils mit Bauschutt und teils mit alten Siedlungsabfällen (vorwiegend Metallteile und Glas) vermischt und chemisch belastet sei. Da der Standort nicht sanierungsbedürftig sei und durch das Bauvorhaben höchst wahrscheinlich nicht sanierungsbedürftig werde, sei Art. 3 AltlV eingehalten. Damit zusätzliche Belastungen von Schutzgütern vermieden werden könnten, sollte aber stark belasteter Aushub nicht wieder eingebaut werden. Schliesslich könnten grundsätzlich die in der Deponie vorhandenen Abfälle überbaut werden, weil die Vorgaben von Art. 3 AltlV erfüllt seien. Bisher lägen jedoch nur Informationen von einzelnen Sondierungen vor. Der Entscheid, ob Abfälle unterhalb der künftigen Bauten verbleiben sollen, müsse bei Erreichen der Aushubsohle vor Ort verifiziert werden. 5.5.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im konkreten Fall nicht nur Voruntersuchungen zur Belastung des Baugrundstücks vorgenommen wurden, sondern dass diese vom AFU eingehend geprüft, beurteilt und entsprechende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen wurden. Diese beinhalten eine ständige Begleitung des Baus durch eine Fachbehörde sowie grösstenteils auch durch das AFU, insbesondere im Hinblick auf Unsicherheiten, welche erst nach Baubeginn geklärt werden können. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist somit vorliegend eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Baugrundstück als belasteter Standort erfolgt. Im Gesamtentscheid wird sodann explizit der Inhaber erwähnt, welcher die durchgeführten Arbeiten zuhanden des AFU zu dokumentieren hat. Somit ist auch die Frage geklärt, bei wem die Verantwortung für die sachgerechte Durchführung der obgenannten Auflagen liegt. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im vorliegenden Verfahren ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (EN- HK) einzuholen ist. Sie begründen dieses Vorbringen zum einen mit der Weigerung von Kanton, Bezirk und Gemeinde, die behauptete Störungsproblematik für das Flachmoor mittels einer einfachen Abschirmungsmassnahme für die Terrasse zu entschärfen, womit die Schutzziele Ziff. 3.6 und 3.8 des BLN-Gebietes

23 1606 erheblich verletzt würden und eine Bundesaufgabe gegeben sei (vgl. Beschwerde vom 10.9.2019, S. 7 Ziff. 1.11). Zum anderen seien die kantonalen, kommunalen oder Bezirksbehörden nicht in der Lage oder willens, die Bedeutung des P.________ (Fluss) innerhalb des BLN-Gebietes 1606 ausreichend zu beachten und in ihrer Planung zu berücksichtigen (Gewässerschutz), weshalb es zwingend sei, dass sich die ENHK zu dieser Frage äussere. 6.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 NHG beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist, wenn für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG. Kann bei einer Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde (Art. 7 Abs. 3 NHG). 6.3.1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der von den Inventaren ausgehende Schutz ist damit im Grundsatz an eine Interessenabwägung geknüpft; diese fällt umso strenger aus, als Eingriffe in Schutzobjekte von nationaler Bedeutung einer qualifizierten Rechtfertigung im Sinne von gleichoder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung bedürfen (BGE 135 III 209 Erw. 2.1 m.H.; VGE III 2013 75 vom 18.12.2013 Erw. 5.2). Diese Schutzbestimmung gilt indes lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise (vgl. EGV-SZ 2014 B 8.7). Vorliegend geht es um ein Baubewilligungsverfahren für eine Baute innerhalb der Bauzone. Dabei handelt es sich um keine Bundesaufgabe im Sinne des NHG (vgl. Art. 2 NHG). Somit liegt es im Ermessen des Kantons bzw. der kantonalen Fachinstanzen, ob er ein ENHK-Gutachten als erforderlich erachtet oder nicht, wobei natürlich die Schutz-

24 anliegen des BLN-Gebietes 1606 auch vom Kanton bzw. den Fachinstanzen berücksichtigt werden müssen (BGE 135 II 209 Erw. 2.1; vgl. auch VGE III 2017 16 vom 28.6.2017 Erw. 4.3f.). 6.3.2 Dem Gewässerschutz wurde wie dargelegt bereits im Nutzungsplanverfahren, welches eine kantonale Aufgabe darstellt (vgl. BGE 135 II 209 Erw. 2.1), genügend Rechnung getragen, weshalb sich Ergänzungen diesbezüglich vorliegend erübrigen. Der notwendige Gewässerraum bzw. Gewässerabstand wird mit dem Bauvorhaben gewahrt, weshalb sich auch diesbezüglich kein ENHK- Gutachten aufdrängt (vgl. angefochtener GRB Erw. 4.6, welcher zu Recht auf RRB Nr. 634/2018 vom 4.9.2018 Erw. 9.4 verweist; vgl. auch Gesamtentscheid des ARE vom 3.3.2017 S. 21). 6.3.3 Schliesslich handelt es sich beim Flachmoorschutz um eine Bundesaufgabe, welche jedoch im Rahmen des kantonalen Baubewilligungsverfahrens für ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone ebenfalls in die Zuständigkeit der Kantone fällt (vgl. auch Leimbacher, in: Keller / Zufferey / Fahrländer, Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2019, Art. 7 N 4, wonach für Flachmoore eine obligatorische Begutachtung nicht zum Zuge kommt). Somit liegt die Beurteilung der Notwendigkeit eines ENHK-Gutachtens auch in diesem Fall bei den zuständigen kantonalen Fachstellen, welche allesamt ein solches Gutachten vorliegend nicht als notwendig erachteten. Darauf kann abgestellt werden (vgl. auch VGE III 2015 54 + 61 vom 26.8.2015 Erw. 4.7.2). Wie bereits ausgeführt, ist vorliegend auch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung oder von grundsätzlichen Fragen auszugehen. Vielmehr wurde der Flachmoorschutz bereits im Rahmen des kantonalen Nutzungsverfahrens berücksichtigt. Zum Schutz dessen wurde eine Umgebungszone zwischen Naturschutzgebiet und Bauzone eingerichtet, welche vorliegend beachtet wird. Im Baubewilligungsverfahren sind im Hinblick auf den Flachmoorschutz lediglich noch einzelne bauspezifische Fragen zu klären, welche jedoch die Einholung eines ENHK-Gutachtens nicht erforderlich machen (vgl. angefochtener GRB Erw. 4.6, welcher zu Recht auf RRB Nr. 634/2018 vom 4.9.2018 Erw. 9.4 verweist; vgl. auch Gesamtentscheid des ARE vom 3.3.2017 S. 21). 6.3.4 Mit der Eingabe des Gutachtens der ENHK und der EKD zur Schutzwürdigkeit des Boots- und Badehauses J.________ können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ein wichtiger Unterschied zum vorliegenden Fall liegt bereits darin, dass beim Boots- und Badehaus das Amt für Kultur des Kantons Schwyz bzw. die kantonale Denkmalpflege die ENHK ersucht hatte, ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit des Boots- und Badehauses aus landschaftli-

25 cher und denkmalpflegerischer Sicht zu erstellen. Somit war in diesem Fall im Unterschied zum vorliegenden die kantonale Fachstelle der Ansicht, dass ein solches Gutachten erforderlich sei. Was die landschaftliche Einordnung anbelangt, so wurde im besagten Gutachten zwar ebenfalls die Einordnung im BLN-Gebiet 1606 beurteilt, allerdings führen das Boots- und Badehaus sowie das geplante Betriebsgebäude alleine schon aufgrund der unterschiedlichen Standorte zu einer anderen Beurteilung was die Auswirkungen auf das landschaftliche Umfeld anbelangt. Das Boots- und Badehaus befindet sich direkt am Ufer des N.________ (See) und stellt gemäss Gutachten im Übergang von offener Wasserfläche zum Schwemmfächer des westlichen P.________ (Fluss) ein Fremdkörper in dieser Uferlandschaft dar. Es sei mit Ausnahme der umgestalteten bzw. verbauten Uferlandschaft des Kiesverladeplatzes die einzige Hochbaute im Uferbereich J.________ westlich der P.________ (Fluss). Gleichzeitig verweist das Gutachten auf weitere, eher als Fahrnisbauten oder Baracken zu beurteilende Strukturen, landseitig in einer Distanz zur Uferlinie auf dem Campingplatz. Gestützt auf diese Ausführungen wurde das Boots- und Badehaus nicht als schutzwürdiges Strukturelement der Kulturlandschaft beurteilt. Als eine schwerwiegende Beeinträchtigung wurde der zum Schutz des Boots- und Badehauses angelegte Blocksteinwurf - insbesondere in ökologischer Hinsicht und auch weil er das Zusammenspiel der offenen Seefläche und der sanften Ufergebiete stört - beurteilt. Demgegenüber soll das Betriebs- und das Nebengebäude weit über 50 m vom Ufer entfernt, direkt neben dem Kiesverladeplatz und in der Nähe der dazugehörigen Gebäude sowie umgeben von Bäumen, erstellt werden. Im Gegenzug sollen die bisherigen Betriebsgebäude des bereits bestehenden Campingplatzes, welche nördlich des Baugrundstückes und somit viel näher zur P.________(Fluss) und zum Flachmoorgebiet liegen, abgebrochen werden. Die Fassaden des Bauvorhabens sind aus Holz und dienen so einer guten Einordnung der Gebäude in die landschaftliche Umgebung. Es ist somit nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben das Seeufer oder die vielfältige Seen- und Berglandschaft bzw. die weiteren Schutzziele gemäss BLN-Objekt 1606 negativ beeinträchtigen könnte (vgl. dazu auch angefochtener GRB Erw. 4.5). Hinzu kommt, dass die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung kein absolutes Veränderungsverbot statuiert und nicht verlangt, dass am bestehenden Zustand eines Inventarobjektes nichts geändert werden darf (Leimbacher, a.a.O., Art. 6, N 5). Somit konnte und kann nach wie vor auf die Einholung eines ENHK-Gutachtens verzichtet werden.

26 7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass eine massive (fest am Boden verankerte), ganzjährig genutzte Wohnbaute in dieser Zone unzulässig sei. Der Campingplatz dürfe nicht ganzjährig betrieben werden und müsse deshalb auch nicht das ganze Jahr über dauernd überwacht werden. Schliesslich habe der Regierungsrat mit RRB Nr. 1100/2014 vom 21. Oktober 2014 neue Bauten verboten. 7.2 Der Gemeinderat hält hierzu fest, dass ein fest am Boden verankertes Betriebsgebäude Bestandteil des dem regierungsrätlich genehmigten Teilzonenplan J.________ zugrunde gelegten Nutzungskonzepts bildete. Die Bauherrschaft habe zonenkonform Anspruch auf die Errichtung einer festen Baute gemäss Richtprojekt. Auf dieses werde in Art. 1 des Reglements zum Teilzonenplan vom 16. April 2014 Bezug genommen. Der Konzeptstudie V.________ komme für das Volumen und die Gestaltung des Infrastrukturgebäudes inkl. Nebenbau entgegen der Behauptung der T.________(Beschwerdeführer) keine Richtplanbedeutung zu. Massgebend seien hier die Darstellung in der gemeinderätlichen Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 14. April 2014, wo die Grundzüge der künftigen Nutzungsordnung planerisch dargestellt worden seien. Es könne nicht angehen, dass die T.________(Beschwerdeführer) der Bauherrschaft die Bauweise vorschreiben würden, umso weniger als ihre Forderung auf Verzicht einer massiven Bauweise zu Gunsten einer "mobilen" Konstruktion bezüglich Auswirkungen auf den Moorschutz nicht nachvollziehbar seien. Dasselbe gelte bezüglich der kritisierten Terrasse. Zudem finde eine solche Forderung keine Grundlage im Reglement zum Teilzonenplan. Die im Baugesuch enthaltenen Bauten stimmten sowohl bezüglich Volumen als auch Nutzung mit dem in der Abstimmungsvorlage präsentierten Projekt überein (angefochtener GRB Erw. 4.2). Ein nach Teilzonenplan J.________ zulässiges Betriebsgebäude impliziere auch das Recht auf eine ganzjährig nutzbare Wohnung für den Betriebsleiter. Eine solche sei insofern im öffentlichen wie auch im privaten Interesse, als damit eine ganzjährige Überwachung der Anlage ermöglicht würde. Dem Teilzonenplan könne jedenfalls kein Verbot für eine Ganzjahresnutzung entnommen werden. Ein Ganzjahresbetrieb des Campings selbst sei dessen ungeachtet nicht vorgesehen und gemäss Art. 3 Abs. 3 des Reglements zum Teilzonenplan auch gar nicht zulässig (angefochtener GRB Erw. 4.4). 7.3 Der Regierungsrat hat in RRB Nr. 634/2018 vom 4. September 2018 (Erw. 8.5) ausgeführt, dass die Einwände der Beschwerdeführer gegen die massive Bauweise des Betriebsgebäudes ins Leere gehen würden. Das Betriebsgebäude komme in die Zone CH zu liegen, bei der es sich um eine Bauzone handle und die für den Betrieb eines öffentlichen Campings bestimmt sei. Weder sei ersicht-

27 lich noch brächten die Beschwerdeführer vor, aus welchen Gründen ein Betriebsgebäude in massiver Bauweise unzulässig sein sollte. Es stünde dem Beschwerdegegner im Rahmen seiner aus der Eigentumsgarantie fliessenden Baufreiheit zu, anstelle einer mobilen eine fest im Boden verankerte Baute zu erstellen. Dasselbe gelte unter Vorbehalt der Zonenkonformität in Bezug auf die Nutzung der einzelnen Räume. Zur Frage, ob die Betriebsleiterwohnung ganzjährig bewohnt werden könne, hätten sich die Vorinstanzen nicht geäussert. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Betrieb des Campings einer Betriebsbewilligung bedürfe, welche zwecks Einhaltung der Zonenvorschriften mit Auflagen verbunden werden könne (Art. 3 Abs. 1 Reglement zum Teilzonenplan). 7.4.1 In Art. 2 Abs. 1 des Reglements zum Teilzonenplan J.________ wurde der Campingplatz J.________ der Zone 1 zugewiesen, welche gemäss Abs. 2 eine Bauzone ist. An der Gemeindeversammlung der Gemeinde Ingenbohl vom 14. April 2014 wurde über den Teilzonenplan J.________ informiert. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass der Campingplatz (und der Umschlagplatz W.________) bisher im übrigen Baugebiet ausserhalb der Bauzone gelegen habe, was die Nutzungsund Entwicklungsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf die Erstellung betriebsnotwendiger Bauten und Anlagen eingeschränkt habe. Die beiden Areale würden deshalb neu eingezont und einer Bauzone zugewiesen (vgl. Auszug aus der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 14.4.2014, Vernehmlassung des Beschwerdegegners an den Regierungsrat vom 10.11.2017, Beilage 2, S. 78). Wie die Vorinstanz sowie der Regierungsrat im früheren Verfahren bereits zutreffend ausgeführt haben, ergibt sich daraus bereits ohne Weiteres die Zulässigkeit zum Bau einer massiven Baute. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer war die Bauherrschaft somit nicht verpflichtet, die Erstellung einer Fahrnisbaute zu prüfen und in Erwägung zu ziehen. Vielmehr hat sie gemäss Reglement zum Teilzonenplan J.________ Anspruch darauf eine ortsfeste Baute zu erstellen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer widerspricht dem auch der RRB Nr. 1100/2014 vom 21. Oktober 2014 betreffend die Genehmigung des kommunalen Teilzonenplans J.________ nicht. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde vom 10. September 2019 zitierte Sachverhalts-Ziffer 1.3.9 betrifft das zu diesem Zeitpunkt geltende Bauzonenmoratorium. Der Gemeinderat argumentierte, dass die formelle Zuweisung der schon Jahrzehnte intensiv genutzten Flächen zu den Bauzonen die bestandesrechtlich geschützte Nutzung zwar auf eine bessere Rechtsgrundlage stelle, aber vor Ort keine neuen Verhältnisse schaffe. Abgesehen von der Vergrösserung des Campingplatzes um

28 2'291 m2 werde somit faktisch keine neue Bauzone geschaffen. Dazu hielt der Regierungsrat in Erw. 2.7 fest, dass die Zuweisung des Campingplatzes zu den Bauzonen zu keiner Umgehung des Bauzonenmoratoriums führe, soweit die schon bisher bauzonenähnlich genutzten Flächen nicht vergrössert würden. Anders verhielte es sich mit der Erweiterung der Zone 1 um 2'291 m2. Da jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bereinigung der bestehenden Situation beim Campingplatz und an der Schaffung einer Spiel- und Liegewiese am Seeufer bestehe, weil die Sanierungsarbeiten keinen grösseren Aufschub mehr duldeten, weil mit 2'291 m2 eine verhältnismässig kleine Fläche zur Diskussion stehe und weil eine grössere Auszonung durch die Gemeinde bereits in Aussicht genommen worden sei, erachtete es der Regierungsrat im vorliegenden Einzelfall als zulässig, die Einzonung der Zone 1 unter Vorbehalt, respektive mit einem einstweiligen Bauverbot zu genehmigen. Das heisse, dass auf einer 2'291 m2 grossen Fläche am westlichen Rand des 4'571 m2 grossen Erweiterungsbereichs einstweilen auf bauliche Veränderungen zu verzichten sei. Diese Verpflichtung entfalle u.a., wenn sich das Nutzungsverbot aufgrund des genehmigten kantonalen Richtplans erübrige (vgl. Schreiben des ARE an G.________ vom 21.1.2019, wonach das Bauverbot nach Genehmigung des Richtplans durch den Bundesrat am 24.5.2017 nicht mehr greife und die betreffende Fläche bestimmungsgemäss genutzt werden könne). Die Nutzung im bisherigen Rahmen bleibe gewährleistet. Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass der Regierungsrat mit dem zitierten RRB den Bau eines neuen Betriebsgebäudes nicht untersagt hat. Vom vorübergehenden Bauverbot war lediglich die Fläche von 2'291 m2 betroffen. Der Regierungsrat war zudem über die Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 14. April 2014 ebenfalls über das Richtprojekt informiert. 7.4.2 Gemäss Erläuterungen zum Reglement bezweckt die Teilzonenplanung allgemein eine Nutzungsoptimierung und die gestalterische Gebietsaufwertung. Als Richtprojekt soll dabei das von V.________ entwickelte Konzept vom 14. Februar 2011, revidiert am 25. April 2013, berücksichtigt werden (zit. Botschaft S. 81). Auf den Plan 1:500 von V.________ als Richtprojekt wird auch in Art. 1 Abs. 4 des Reglements zum Teilzonenplan ausdrücklich hingewiesen. Diesem Plan lässt sich u.a. der Baubereich für das neue Infrastrukturgebäude entnehmen (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners an den Regierungsrat vom 10.11.2017, Beilage 6). Des Weiteren lässt sich den Erläuterungen entnehmen, dass der Beschwerdegegner den Wunsch geäussert habe, den Campingplatz J.________ zu erweitern und zu sanieren. Nur so bestünde Gewähr, dass die erforderlichen Investitionen für eine verbesserte Infrastruktur amortisiert werden könnten. Geplant sei ein

29 neues Gebäude mit Anmeldung, Kiosk, sanitären Einrichtungen etc. Um Missständen vorzubeugen und eine negative Entwicklung hin zu einer mehr oder weniger ganzjährig bewohnten Mobilcamper-Kolonie zu verhindern, sei eine Ganzjahresnutzung ausdrücklich untersagt. Es soll neben dem bestehenden Camping X.________ keine zweite Camper-Siedlung entstehen. Das touristische Interesse der Gemeinde bestehe vor allem in zusätzlichen Passantenplätzen. Die Anzahl der Saisonplätze werde deshalb begrenzt. Der Sicherstellung der Anliegen der Öffentlichkeit dienten ein Betriebsreglement und eine Platzordnung. Diese würden nach Inkrafttreten des Teilzonenplans unter Beachtung des Reglements zum Teilzonenplan erstellt. Die definitive Ausgestaltung des erweiterten und gleichzeitig neu konzipierten Campingplatzes J.________ soll auf der Grundlage der bereits eingangs erwähnten Konzeptstudie V.________ erfolgen (zit. Botschaft S. 81). Demgemäss wurde in Art. 3 des Reglements zum Teilzonenplan J.________ festgelegt, dass der öffentliche Campingplatz zusätzlich zu den nach übrigem Recht erforderlichen Bewilligungen, einer Betriebsbewilligung des Gemeinderates bedürfe, welche zwecks Einhaltung der Zonenvorschriften mit Auflagen verbunden werden könne (Abs. 1). Zudem wurde ein Ganzjahresbetrieb ausdrücklich verboten (Abs. 3 al. 1). Somit wurden der neue Gebäudestandort sowie der Zweck der Baute als Betriebsgebäude bereits im Rahmen des Erlasses des Teilzonenplanes festgelegt. Das Betriebsgebäude soll gemäss Erläuterung zum Reglement zum Teilzonenplan J.________ die Anmeldung, einen Kiosk sowie sanitäre Einrichtungen enthalten, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist, was mit der Abkürzung "etc." aufgezeigt wird. Dass das Betriebsgebäude auch eine Wohnung enthält, lässt sich zum einen mit der Bauzone und zum anderen mit dem Campingplatz ohne weiteres rechtfertigen. Das Reglement zum Teilzonenplan verbietet den Bau einer Wohnung nicht. Zudem macht eine einzelne (Betriebsleiter-) Wohnung auf einem Campingplatz auch unter Berücksichtigung von § 5 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze (SRSZ 543.110) vom 10. Dezember 1959 Sinn. Demgemäss haben der Inhaber eines Zeltplatzes und insbesondere der Platzwart auf dem Platz für Ordnung, Ruhe, Anstand und Sittsamkeit sowie für vollständige Ruhe von 22.00 bis 7.00 Uhr zu sorgen. Zuwiderhandelnde sind vom Platz wegzuweisen. Gemäss Nutzungs- und Betriebsreglement zum Campingplatz J.________ ist die Campinganlage von April bis September offen und zu betreiben. Der Campingbetreiber hat während den Öffnungszeiten eine stetige Aufsichtspflicht (S. 5, Ziff. 8). Die Barriere der O.________(Strasse) ist Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 11.45 Uhr und von 13.15 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet. Sie ist geschlossen, aber für Campinggäste gegen Anmeldung zugänglich Montag bis Freitag von 07.00

30 Uhr bis 08.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie Samstag, Sonn- und Feiertage von 07.00 Uhr bis 11.45 Uhr und von 13.15 Uhr bis 22.00 Uhr. Angesichts dieser Aufsichtspflichten rund um die Uhr sowie während einer Dauer von jährlich sechs Monaten macht es durchaus Sinn, dem Platzwart eine Wohnung (in welcher - betrachtet man die Arbeitszeiten - ggf. auch seine Familie wohnen kann) auf dem Platz zur Verfügung zu stellen. Insofern lässt sich die Betriebsleiterwohnung auf dem Campingplatz mit einer solchen in der Gewerbezone vergleichen. Das Betriebsgebäude im vorliegend projektierten Sinne ist nach dem Gesagten somit zulässig, zumal es der Nutzung des Campingplatzes vollumfänglich dient und nicht zonenfremd ist. 7.4.3 Es ist dem Regierungsrat zuzustimmen, dass der Gemeinderat die ganzjährige Nutzung der Betriebsleiterwohnung mit der Betriebsbewilligung regeln kann. Aus dem Teilzonenplanverfahren lässt sich weder ein Verbot noch die Zulässigkeit einer ganzjährigen Wohnnutzung entnehmen. Allerdings ergibt sich aus dem angefochtenen GRB, dass der Gemeinderat die ganzjährige Wohnnutzung aus öffentlichen und privaten Gründen im Sinne einer ganzjährigen Überwachung der Anlage befürwortet, weshalb vorliegend auf die Rüge der Beschwerdeführer einzugehen ist. Eine ganzjährige Wohnnutzung der Betriebsleiterwohnung führt nicht zu einem ganzjährigen Betrieb des Campingplatzes, welcher gemäss Reglement zum Teilzonenplan J.________ zweifelsohne untersagt ist und durch eine ganzjährige Wohnnutzung nicht erlaubt wird. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich aus dem Verbot des ganzjährigen Campingbetriebes automatisch auch ein Verbot der ganzjährigen Wohnnutzung der Betriebsleiterwohnung ergibt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen (in Erw. 7.4.2) wurde die ganzjährige Nutzung des Campingplatzes insbesondere verboten, um Missständen vorzubeugen und die Entwicklung zu einer ganzjährig bewohnten Mobilcamper- Kolonie zu verhindern. Dafür sprechen auch touristische und somit öffentliche Interessen. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass deshalb auch die ganzjährige Nutzung der Betriebsleiterwohnung untersagt ist. Vielmehr dient diese gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Gemeinde dem Schutz und der Beobachtung der Campinganlage auch ausserhalb der Betriebszeiten. Die Beschwerdeführer vermögen keine nachvollziehbaren Gründe darzulegen, weshalb eine ganzjährige Nutzung der Betriebsleiterwohnung verboten sein sollte. Zwar besteht ausserhalb der Betriebszeiten grundsätzlich keine Aufsichtspflicht. Dennoch verfügt der Campingplatz J.________ auch über Saisonplätze bzw. sogenannte "Ganzjahres-Standplätze" (vgl. Nutzungs- und Betriebsreglement, S. 5, Ziff. 9.2). Um diesbezüglich einen Missbrauch zu vermeiden und eben gerade die

31 ganzjährig bewohnten Mobilcamper-Kolonie zu verhindern, braucht es dennoch eine gewisse Überwachung des Campingplatzes. Nur so kann eine allfällige verbotene Nutzung verhindert bzw. sofort erkannt und unterbunden werden. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es günstigere und wirksamere Möglichkeiten gäbe, um die Gebietsaufsicht zu sichern, ist dem zu entgegnen, dass es sich beim vorgebrachten Beispiel Y.________ nicht um einen Campingplatz handelt und somit die Voraussetzungen und insbesondere die möglichen rechtswidrigen Nutzungen anders ausfallen. Hinzu kommt, dass die Betriebsleiterwohnung zulässig und somit bereits vorhanden ist, weshalb - ohne die genauen finanziellen Vereinbarungen zu kennen - nicht ohne weiteres gesagt werden kann, dass eine alternative Gebietsaufsicht günstiger und wirksamer ausfällt. Eine dauerhafte Nutzung der Betriebsleiterwohnung rechtfertigt sich zudem auch aus praktischen Gründen. Der Betriebsleiter (und ggf. seine Familie) braucht nicht für die Wintermonate eine andere Wohnung zu suchen, während die Wohnung auf dem Campingplatz leer steht. Dies entspricht sinngemäss auch den Raumplanungszielen des RPG, wonach mit dem Boden haushälterisch umzugehen ist. 8.1 Die Beschwerdeführer rügen die Aussage des Gemeinderates im angefochtenen GRB, wonach die Bevölkerung und damit auch die T.________(Beschwerdeführer) im Vorfeld der Abstimmung eingehend über das Campingplatzprojekt informiert worden seien. Dies sei nicht zutreffend. Die Information der T.________ (Beschwerdeführer) an der Orientierungssitzung vom 9. April 2015 habe ein "Vorprojekt" und nicht ein bereits ins Detail ausformuliertes Bauprojekt, was es zu diesem Zeitpunkt offenbar bereits gewesen sei, betroffen. Bei einem Vorprojekt könnten noch grundsätzliche Änderungen eingebracht werden, was jedoch mitnichten der Fall gewesen sei. Es liege also ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor. 8.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörde. Eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 129 I 161 Erw. 4.1 m.w.H.; vgl. auch Bundes-

32 gerichtsurteil 1C_299/2017 vom 20.3.2018 Erw. 3.3; VGE III 2016 205 vom 25.4.2017 Erw. 3.5.1). 8.3 Wie bereits ausgeführt wurde die Bevölkerung im Rahmen der Gemeindeversammlung vom 14. April 2014 über den Teilzonenplan J.________ informiert. Dabei wurde zum einen auf das Richtprojekt von V.________ verwiesen, welches auch in Art. 1 Abs. 4 Reglement zum Teilzonenplan J.________ erwähnt wird, und welches u.a. den Baubereich für das neue Infrastrukturgebäude aufzeigt. Zum anderen wurde darüber informiert, dass ein neues Betriebsgebäude geplant ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Informationen vorgängig zur Abstimmung über den Teilzonenplan, welcher vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1100/2014 vom 21.10.2014 genehmigt wurde, ungenügend waren bzw. diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Am 12. Mai 2015 bzw. 8. Juni 2015 reichte der G.________ das Baugesuch für die Erneuerung des Camping J.________ bzw. den Neubau des Verwaltungsgebäudes zur Vorprüfung ein. Ein für Dritte verbindlicher Vorentscheid gemäss § 84 Abs. 3 PBG ist jedoch soweit aus den Akten ersichtlich nicht erfolgt. Am 1. Dezember 2015 reichte der G.________ das definitive Baugesuch für die Erneuerung des Campings inklusive Neubau Betriebs- und Nebengebäude J.________ ein. Dagegen liessen die Beschwerdeführer Einsprache erheben, wie auch gegen die Projektänderung vom 15. Februar 2019. Das Bauprojekt wurde bis anhin nicht rechtskräftig bewilligt. Die Beschwerdeführer haben und hatten somit ausreichend Gelegenheit, zum Bauprojekt Stellung zu nehmen. Dementsprechend machen sie in ihrer Beschwerde geltend, dass die massive Bauweise des Betriebsgebäudes nicht zwingend sei, was bereits in der Einsprache vom 24. Dezember 2015 und vorher bei der Präsentation des Vorprojekts ausführlich begründet worden sei (vgl. Beschwerde vom 10.9.2019 S. 21 Ziff. 4). Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist somit nicht gegeben. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, nachteilige Dispositionen getroffen zu haben, welche sie nicht mehr rückgängig machen können. 9. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

33 9.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 1 VRP). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 27. September 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführer - unter solidarischer Haftbarkeit - haben dem beanwalteten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:  die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R)  den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners (2/R)  den Gemeinderat Ingenbohl (A)  das kantonale Amt für Raumentwicklung ARE  das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), 3003 Bern (A)  und das Bundesamt für Umwelt (BAFU), 3003 Bern (A). Schwyz, 18. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

35 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. Juli 2020

III 2019 172 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2019 172 — Swissrulings