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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2019 170

23 septembre 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·12,985 mots·~1h 5min·7

Résumé

Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung) | Einbürgerungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 170 Entscheid vom 23. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien E._______ und F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen Einbürgerungsbehörde C.________, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Gegenstand Einbürgerungen (ordentliche Einbürgerung)

2 Sachverhalt: A. E.________ (geb. 1982; nordmazedonischer Staatsangehöriger; 2005 in die Schweiz gezogen; Niederlassungsbewilligung Ausweis C) und F.________ (geb. 1987; nordmazedonische Staatsangehörige; 1990 in die Schweiz gezogen; Niederlassungsbewilligung Ausweis C) wohnten seit 2007 bzw. 2000 in der Gemeinde C.________. Sie haben drei Söhne G.________ (geb. 2011), H.________ (geb. 2013) und I.________ (geb. 2019), die in der Schweiz geboren sind und ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung C verfügen. Die Familie E./F.________ hatte bis 30. Januar 2019 Wohnsitz in einer Mietwohnung an der ________ in ________; per 31. Januar 2019 haben sie ihren Wohnsitz nach ________ verlegt. B. Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte die Familie E./F.________ bei der Gemeinde C.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Die Gemeinde trat auf das Gesuch ein. C. Nachdem E.________ und F.________ am 20. Januar 2016 den schriftlichen Test "Gesellschaft und Politik" absolviert und bestanden hatten, wurde ihr Einbürgerungsgesuch im Amtsblatt Nr. ________ publiziert. Innert Frist gingen bei der Einbürgerungsbehörde C.________ drei schriftliche Bemerkungen aus der Bevölkerung ein. Daraufhin forderte die Einbürgerungsbehörde die Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. März 2016 auf, sich hierzu zu äussern sowie weitere, aktualisierte Unterlagen nachzureichen. Zu den eingegangenen Bemerkungen aus der Bevölkerung nahmen die Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. März 2016 Stellung. Alsdann lud die Einbürgerungsbehörde C.________ die Gesuchsteller mit Schreiben vom 25. Juli 2016 zur Klärung noch offener Fragen für den 8. September 2016 zu einem persönlichen Gespräch ein; gleichzeitig holte die Einbürgerungsbehörde C.________ Unterlagen anderweitiger Behörden (u.a. Betreibungsamt, Kantonspolizei, Steuerbehörde) sowie Auskünfte der angegebenen Referenzpersonen ein. D. Am 8. September 2016 erfolgte durch eine Delegation der Einbürgerungsbehörde C.________ eine persönliche Befragung von E.________ und F.________ bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Familie E./F.________ sowie des Lebenslaufes von E.________; das entsprechende Protokoll haben die Gesuchsteller am 14. Oktober 2016 gegengezeichnet. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 sowie 25. Oktober 2016 hat die Einbürgerungsbehörde die Gesuchsteller aufgefordert, die Aktenlage zu vervollständigen bzw. weitere Unterlagen nachzureichen. Mit Posteingang vom 31. Oktober 2016 erachteten es die Beschwerdeführer als nicht erforderlich, ihre Kontobelege zu Handen der Mitglie-

3 der der Einbürgerungsbehörde zu kopieren und einzureichen; der Präsident könne diese mit ihnen gemeinsam persönlich nachprüfen. Die Einbürgerungsbehörde C.________ hielt mit Schreiben vom 14. November 2016 fest, es sei nicht möglich, dass der Präsident rasch die Belege durchsehen und ihnen alsdann wieder zurückgeben könne, da ein Satz Kopien im Dossier bleiben müsse; sinngemäss hielt die Einbürgerungsbehörde an der Einreichung der einverlangten Bankauszüge fest. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 bestätigte die Einbürgerungsbehörde C.________ den Eingang zusätzlicher Bankunterlagen; wies darauf hin, dass die nächste Sitzung der Einbürgerungsbehörde C.________ Ende Februar 2017 stattfinden würde, an welcher sie anhand der vorhandenen Akten die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller beurteilen würde; die Einbürgerungsbehörde werde im März 2017 wieder Kontakt zu den Gesuchstellern aufnehmen. E. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 informierte die Einbürgerungsbehörde C.________ E.________ und F.________, ihr Gesuch sei an der Sitzung vom Februar 2017 nicht auf die Traktandenliste genommen worden; es werde an der nächsten Sitzung Mitte September 2017 über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller befunden; über allfällige zwischenzeitliche Änderungen sei die Vorinstanz zu informieren. F. Mit Zwischenentscheid vom 14. September 2017 beschloss die Einbürgerungsbehörde, das Gesuch von E.________ und F.________ negativ zu beurteilen, und räumte ihnen die Möglichkeit zum Gesuchsrückzug ein; den Entscheid begründete sie damit, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller seien nicht geordnet. G. Am 10. Oktober 2017 bezahlten E.________ und F.________ die mit Schreiben vom 21. September 2017 erhobenen Kosten für diverse Verfahrensschritte anlässlich des von ihnen eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens. Da die Gesuchsteller einen Rückzug ablehnten, zeigte die Einbürgerungsbehörde C.________ mit Schreiben vom 21. September 2017 den 21. Februar 2018 als Termin der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung an; gleichzeitig wies sie die Gesuchsteller darauf hin, dass vor der Anhörung diverse Unterlagen zu aktualisieren seien. H. In Vorbereitung der Anhörung stellte die Einbürgerungsbehörde C.________ mit Schreiben vom 27. November 2017 fest, dass die von E.________ und F.________ genannten Referenzpersonen kein eindeutiges Bild über ihre Kontakte zu Schweizer Bürgern ergeben hätten und forderte die Gesuchsteller auf, weitere Referenzkontakte bekannt zu geben. Mit Schreiben vom

4 28. Dezember 2017 nannten die Gesuchsteller weitere Referenzpersonen, welche die Einbürgerungsbehörde am 3. Januar 2018 schriftlich kontaktierte. I. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte die Einbürgerungsbehörde die Anhörung von E.________ und F.________ vom 21. Februar 2018. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, bis spätestens 31. Januar 2018 die aufgelisteten, aktualisierten Unterlagen nachzureichen. J. Angesichts der unvollständigen Aktenlage sowie sich neu stellenden Fragen, erkannte die Einbürgerungsbehörde C.________ am 8. Februar 2018 die Notwendigkeit weiterer Abklärungen sowie in der Folge die Verschiebung der auf den 21. Februar 2018 anberaumten persönlichen Anhörung; gleichzeitig wurden E.________ und F.________ aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen. In der Folge nahm die Einbürgerungsbehörde C.________ weitere Abklärungen vor und holte aktuelle Unterlagen der Schulbehörde sowie des ehemaligen Arbeitgebers ein. K. Anlässlich ihrer Sitzung vom 11. April 2018 beschloss die Einbürgerungsbehörde, die Anhörung der Gesuchsteller auf den Spätsommer 2018 zu verschieben. In der Folge setzte die Einbürgerungsbehörde C.________ E.________ und F.________ mit Schreiben vom 16. April 2018 davon in Kenntnis, dass ihre finanzielle Situation - angesichts der während der Kündigungsfrist aufgetretenen Krankheit des Beschwerdeführers sowie der erst im Sommer möglichen Aufnahme seiner Tätigkeit für die neu gegründete Firma - an der Sitzung vom 21. Februar 2018 nicht beurteilt werden konnte und die Anhörung daher erst im Spätsommer (August/September 2018) stattfinden werde. Gleichzeitig ersuchte sie die Gesuchsteller um Zustellung aktualisierter Unterlagen. L. Am 30. Juli 2018 informierte F.________ die Einbürgerungsbehörde C.________ über ihren Stellenwechsel per 1. Oktober 2018. M. Mit Schreiben vom 29. August 2018 wurde E.________ und F.________ mitgeteilt, die Einbürgerungsbehörde C.________ habe an ihrer Sitzung vom 22. August 2018 festgestellt, dass eine Befürwortung ihres Gesuches - infolge der nicht geordneten finanziellen Verhältnisse, der mangelnden Mitwirkungspflicht sowie der mangelnden Integration der Kinder - selbst nach Durchführung einer Anhörung nicht möglich sei; sie empfahl den Gesuchstellern, ihr Gesuch zurückzuziehen. N. Am 19. September 2018 forderte der - zwischenzeitlich mit der Wahrung der Interessen von E.________ und F.________ beauftragte - Rechtsvertreter

5 die Einbürgerungsbehörde C.________ auf, die Gesuchsteller anzuhören und das Einbürgerungsgesuch eingehend zu beurteilen. O. In der Folge zeigte die Einbürgerungsbehörde C.________ mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 den 16. Januar 2019 als Termin der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung an; gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens 20. Dezember 2018 die aufgelisteten Unterlagen nachzureichen. P. Am 16. Januar 2019 fand das Einbürgerungsgespräch von E.________ und F.________ sowie der beiden Kinder statt. Q. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 teilte die Einbürgerungsbehörde C.________ den Gesuchstellern mit, dass sie die Gesuche infolge ungenügender Integration negativ beurteilen müsse; die Einbürgerungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. R. Am 1. April 2019 wurde dem Rechtsvertreter das Protokoll des Gesprächs vom 16. Januar 2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 2. Mai 2019 zugestellt. Der Rechtsvertreter ersuchte mit Schreiben vom 29. April 2018 um Fristerstreckung bis 16. Mai 2019 und um Zustellung der Testergebnisse vom 20. Januar 2016 beider Gesuchsteller. Die Einbürgerungsbehörde C.________ stellte diese dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Mai 2019 zu. Am 16. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter der Einbürgerungsbehörde C.________ eine Stellungnahme ein, wonach die Gesuchsteller sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen würden und ihre Gesuche daher gutzuheissen seien. Die Einbürgerungsbehörde C.________ nahm am 6. Juni 2019 hierzu Stellung und wies darauf hin, dass in der Angelegenheit ein Beschluss Ende August/Anfang September 2019 erlassen werde. Gestützt auf die persönliche Anhörung vom 16. Januar 2019 sowie die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 16. Mai 2019 folgten seitens der Einbürgerungsbehörde im Juli 2019 weitere Abklärungen. S. Anlässlich der Sitzung vom 21. August 2019 (Versand: 26.8.2019) beschloss die Einbürgerungsbehörde C.________ was folgt (Beschluss Nr. 125): 1. Das Einbürgerungsgesuch von E.________ und F.________ mit den Kindern G.________ und H.________, Staatsangehörige von Mazedonien, wohnhaft in ________, wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt. 2. Die Kosten für die Beurteilung des Gesuchs betragen Fr. 5’050.00. Die Kostenvorschüsse im Betrag von Fr. 3’500.00 werden von diesem Betrag abgezogen. Der Gesuchsteller hat noch Fr. 1’550.00 zu bezahlen. (3./4. Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung)

6 T. Gegen den Beschluss vom 21. August 2019 liessen E.________ und F.________ mit Eingabe vom 16. September 2019 (Eingang: 17.9.2019) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wie folgt erheben: Anträge 1. Es sei in vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 21. August 2019 das Einbürgerungsgesuch der Ehefrau, des Ehemannes und der beiden Söhne G.________ und H.________ gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss vom 21. August 2019 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Einbürgerungsgesuche der Ehefrau, des Ehemannes und der beiden Söhne G.________ und H.________ zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Verfahrensantrag 1. Es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Schwyz durchzuführen. U. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 lässt die Vorinstanz die Abweisung beantragen, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Mit Replik vom 23. Dezember 2019 halten die Beschwerdeführer vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Mit Duplik vom 28. Februar 2020 hält die Vorinstanz ebenfalls an ihren Anträgen fest. V. Der mit der Verfahrensinstruktion betraute Vizepräsident des Verwaltungsgerichts ersuchte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2020 um Nachreichung von Versicherungsunterlagen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 liessen die Beschwerdeführer diese nachreichen, wozu sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Juli 2020 äusserte. Weitere Schriften gingen keine ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer beantragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine mündliche und öffentliche Verhandlung (vgl. Ingress lit. T). Sie wollen vor einem unabhängigen Gremium darlegen können, dass die Vorinstanz von den Beschwerdeführern ein völlig falsches Bild gezeichnet habe; das Gericht könne sich selbst überzeugen, dass die Beschwerdeführer sehr anständige, freundliche, korrekte und bestens integrierte Personen seien und sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen würden (vgl. Beschwerde vom 16.9.2019 S. 3 Ziff. 9.1).

7 1.1.1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 statuiert in § 17 Abs. 1 VRP den Grundsatz der Schriftlichkeit des Verfahrens. Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 17 Abs. 2 VRP). Dies namentlich dann, wenn eine mündliche Verhandlung zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Dieser Entscheid liegt indes im Ermessen der Behörde. Aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1.1.2 Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung kann jedoch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 abgeleitet werden. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und mündlich innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Verfahren über die Erteilung des Bürgerrechts stellt zweifelsohne weder eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Angelegenheit dar, weshalb Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung findet (vgl. Urteil BGer 1C_244/2016 vom 3.8.2016 Erw. 3.2). Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sodann sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verleiht diese Bestimmung indes kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - öffentlich sein muss (Urteil BGer 4A_179/2019 vom 24.9.2019 Erw. 2.1; BGE 128 I 288 Erw. 2.3ff.). Art. 30 Abs. 2 BV geht bezüglich des Anspruchs auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nicht über die Ansprüche von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinaus (Urteil BGer 2C_702/2016 vom 30.1.2017 Erw. 3.3.1; vgl. aber auch Steinmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., zu Art. 30 BV Rz. 50). 1.1.3 Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein Anspruch, anlässlich einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden (vgl. BGE 140 I 68 Erw. 9.6.1). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe vom 16. September 2019 und der weiteren Eingabe vom 23. Dezember 2019 sowie unter Einreichung zahlreicher Unterlagen möglich war darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt ihrer Meinung nach unrichtig oder unvollständig festgestellt resp. ein fal-

8 sches Bild von ihnen gezeichnet hat. Mithin hatten sie mehrfach die Möglichkeit, klar und unmissverständlich insbesondere auch darzulegen, dass sie in der Gemeinde C.________ bestens integriert seien, dass sie für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermögen und dass die mangelhaften Auskünfte nicht ihnen zuzuschreiben seien. 1.2.1 Bereits im Vorverfahren hatten die Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit, sich zu äussern (vgl. Ingress). Nach den verschiedenen, begründeten Zwischenentscheiden wurde ihnen jeweils das Recht eingeräumt, zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, wovon sie denn auch regelmässig Gebrauch gemacht hatten. Zudem fand am 8. September 2016 eine persönliche Befragung sowie am 16. Januar 2019 das Einbürgerungsgespräch statt. Mithin fanden bereits zwei Befragungen bezüglich der persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse statt, wozu sich die Beschwerdeführer unbestrittenermassen eingehend äussern konnten. Schliesslich war es den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern im Rahmen der 26 Seiten starken Beschwerdeeingabe vom 16. September 2019, der weiteren Eingabe vom 23. Dezember 2019 (unter Einreichung zahlreicher Unterlagen) sowie im Rahmen der Nachreichung von Versicherungsunterlagen vor Verwaltungsgericht möglich darzulegen, inwiefern der angefochtene Beschluss von den Beschwerdeführern ein völlig falsches Bild gezeichnet haben soll. Sie konnten klar und unmissverständlich darlegen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht ihre gesellschaftlichen Grundkenntnisse sowie ihre kulturelle Integration verneint wie auch ihre persönlichen sowie finanziellen Verhältnisse als nicht geordnet betrachtet hatte. Sodann konnten sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt zum Ausdruck bringen. Dementsprechend machen sie geltend, der angefochtene Entscheid verletze in verschiedener Hinsicht Recht, weil er in offenkundigem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehe; diesbezüglich ist jedoch weder bestritten noch relevant, ob es sich bei den Beschwerdeführern um anständige, freundliche bzw. korrekte Personen handelt. Zur Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers ist eine mündliche Verhandlung daher weder notwendig noch erscheint sie zweckmässig. 1.2.2 Zusammenfassend liegt keine gesetzliche Regelung vor, welche den Beschwerdeführern einen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht einräumen würde. Vorliegend besteht denn auch keine Veranlassung dazu. Dem entsprechenden Begehren wird nicht entsprochen. 2. Die Beschwerdeführer machen ferner eine Rechtsverzögerung geltend. Sie begründen dies damit, sie hätten erst vier Jahre nach Gesuchseinreichung den

9 vorliegend angefochtenen Beschluss erhalten; es gäbe keine Rechtfertigung für diese Verschleppung des Verfahrens; immer wieder seien Monate vergangen, ohne dass die Beschwerdeführer etwas von der Vorinstanz vernommen hätten; mit diesem Verhalten habe die Vorinstanz gegen das Beschleunigungsverbot verstossen; zudem habe sie das Verfahren sistiert, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegen würde; damit habe sie auch gegen das Legalitätsprinzip verstossen; der angefochtene Beschluss sei folglich bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. Beschwerde vom 16.9.2019 S. 7ff. Ziff. III). 2.1.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Die Rechtsverzögerung ist eine besondere Form der formellen Rechtsverweigerung (Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 53 N 36). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BV - wonach jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör hat - liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - ob auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (vgl. Kölz/ Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1300 m.H.). Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen (vgl. SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 3b m.H.; Urteil BGer 8C_634/2012 vom 18.2.2013 Erw. 3.2; VGE III 2019 64 vom 29.5.2019 Erw. 1.; VGE III 2018 111 vom 22.6.2018 Erw. 3.5.4; VGE III 2016 168+186 vom 23.11.2016 Erw. 2; VGE III 2013 44 vom 14.5.2013 Erw. 1.3; vgl. Häfelin/ Haller/ Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, Rz 832 m.H.).

10 2.1.2 Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc.; vgl. Übersicht bei Gerold Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 12 zu Art. 29 BV). Bei der Beurteilung, ob die Dauer eines Einbürgerungsverfahrens als angemessen gelten kann, ist zu berücksichtigen, dass die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, die Voraussetzung für die Einbürgerung auf Kantonsund Gemeindeebene bildet, auf drei Jahre befristet ist (Art. 13 Abs. 3 aBüG [vgl. betr. Anwendbarkeit des aBüG unten Erw. 3.1]; BGE 130 I 140 Erw. 4.2). Mit dieser Befristung hat der Gesetzgeber dem Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV entsprochen. Die in Art. 13 Abs. 3 aBüG enthaltene Verlängerungsmöglichkeit soll nur ausnahmsweise angewendet werden, ansonsten die Befristung ihres Sinns entleert würde. Selbst wenn ein triftiger Grund für eine Fristverlängerung vorliegt, so ist von der Verlängerungsmöglichkeit im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV zurückhaltend Gebrauch zu machen. Das Einbürgerungsverfahren darf insgesamt eine angemessene Dauer nicht überschreiten (vgl. Urteil BGer 1D_8/2018 vom 3.4.2019 Erw. 5). 2.2.1 Zur Beantwortung der Frage, ob eine unangemessene Verfahrensdauer bzw. eine unrechtmässige Rechtsverzögerung vorliegt, ist der aktenkundige Verlauf des Einbürgerungsverfahrens nach Gesuchseinreichung vom 28. September 2015 bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 21. August 2019 zu prüfen, wobei deren Verlauf bereits im Ingress detailliert wiedergegeben wurde (vgl. hierzu ferner nachstehend Erw. 6.3.2). Dabei gilt es zu beachten, dass diese Verfahrensdauer unbestrittenermassen rund vier Jahre betrug, was für ein Einbürgerungsverfahren grundsätzlich als sehr lang zu betrachten ist. 2.2.2 Die Vorinstanz hat in der ersten Phase das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer vom 28. September 2015 speditiv behandelt bzw. die erforderlichen Abklärungen getätigt und ist in der Folge auf das Gesuch eingetreten. Ins Stocken geriet das Verfahren von April 2016 bis Juli 2016, für welche keine klar ersichtlichen Amtshandlungen aktenkundig sind. Die Beschwerdeführer haben dies indes nicht bemängelt. Im Juli 2016 nahm die Einbürgerungsbehörde C.________ nachweislich weitere Abklärungen vor und holte Unterlagen anderer Behörden (u.a. Betreibungsamt, Kantonspolizei, Steuerbehörde) sowie Auskünfte der Referenzpersonen ein. Zur Klärung noch offener Fragen fand am 8. September 2016 die persönliche Anhörung der Beschwerdeführer statt. In der Folge forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer auf, die Aktenlage zu vervollständigen; dieser Aufforderungen

11 kamen die Beschwerdeführer erst anfangs Januar 2017 nach. Alsdann sind bis Juli 2017 erneut keine klar ersichtlichen Amtshandlungen aktenkundig. Auch dieses Vorgehen haben die Beschwerdeführer dannzumal indes nicht gerügt. Am 27. Juli 2017 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführer, dass - da das Gesuch anlässlich der Sitzung vom Februar 2017 nicht traktandiert worden sei über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer an der nächsten Sitzung Mitte September 2017 befunden werden könne. In einem nächsten Schritt eröffnete die Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 14. September 2017, dass das Gesuch negativ beurteilt werden müsse. Mangels Rückzug des Gesuchs beraumte die Vorinstanz die persönliche Anhörung für den 21. Februar 2018 an, ohne dass die Beschwerdeführer gegen den späten Termin Einwände vorgebracht hätten. In Vorbereitung der Anhörung vom 21. Februar 2018 nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor bzw. holte Unterlagen anderer Behörden sowie Auskünfte weiterer Referenzpersonen ein und forderte die Beschwerdeführer zur Nachreichung aktualisierter Unterlagen auf. In der Folge erkannte die Vorinstanz am 8. Februar 2018 die Erforderlichkeit der Verschiebung der Anhörung; die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführer am 16. April 2018 über die Verschiebung des Anhörungstermins auf den Spätsommer (August/September 2018). Die Beschwerdeführer haben dieses vorinstanzliche Vorgehen nicht bemängelt. In einem nächsten Schritt eröffnete die Vorinstanz mit Zwischenbescheid vom 22. August 2018, dass eine Befürwortung des Gesuches selbst nach Durchführung einer Anhörung nicht möglich sei und empfahl den Beschwerdeführern, ihr Gesuch zurückzuziehen. Nach Aufforderung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vom 19. September 2018 setzte die Vorinstanz die persönliche Anhörung auf den 16. Januar 2019 fest; welche denn auch stattfand. Nach Zustellung des Anhörungsprotokolls vom 1. April 2019 reichte der Rechtsvertreter per 16. Mai 2019 - nach Fristerstreckung - hierzu eine Stellungnahme ein, wozu sich die Vorinstanz am 6. Juni 2019 äusserte; gleichzeitig informierte sie die Beschwerdeführer darüber, dass in der Angelegenheit ein Beschluss erst Ende August/Anfang September 2019 zu erwarten sei. Auch dagegen setzten sich die Beschwerdeführer nicht zur Wehr. Im Juli 2019 nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen vor, woraufhin sie schliesslich mit Sitzung vom 21. August 2019 den vorliegend angefochtenen Beschluss erliess (vgl. vorstehend Ingress lit. S). 2.2.3 Auch wenn die vorinstanzliche Verfahrensdauer als sehr lang zu qualifizieren ist und gewisse 'Leerzeiten' nicht erklärt werden können (gewisse

12 Fristigkeiten ergeben sich durch Terminfestsetzungen der Laienbehörde sowie das berechtigte Interesse, mehrere Fälle zusammenzulegen, vgl. auch Urteil BGer 1D_7/2017 vom 13.7.2018 Erw. 3), kann hierin entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht (noch) nicht von einer Rechtsverzögerung ausgegangen werden, zumal das Verfahren geprägt war von Versäumnissen auf beiden Seiten. Hieran vermögen auch die Monate, für welche keine klar ersichtlichen Amtshandlungen aktenkundig sind, nichts zu ändern. Denn diesbezüglich oblag es den Beschwerdeführern, die allenfalls säumige Behörde zunächst auf die Prozessdauer aufmerksam zu machen und um eine rasche Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen. Die Beschwerdeführer bzw. ihr Vertreter haben dies jedoch während der rund vierjährigen Verfahrensdauer erstmals mit der vorliegenden Beschwerde vom 16. September 2019 bemängelt. Gleichwohl in diesem Zusammenhang ein gewisses Verständnis dafür aufgebracht werden kann, dass die Beschwerdeführer in Anbetracht ihrer Stellung als gesuchstellende Partei die Vorinstanz nicht fortwährend um eine beförderliche Behandlung ihres Antrages ersuchen wollten. Ferner haben die Beschwerdeführer immer wieder neue Tatsachen vorgebracht bzw. verschwiegen, was weiterer Abklärungen bedurfte; selbst im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erwies es sich gestützt auf die beschwerdeführerischen Behauptungen als erforderlich, weitere Abklärungen zu tätigen bzw. die Beschwerdeführer zur Nachreichung von weiteren erforderlichen (Versicherungs-) Unterlagen aufzufordern. Diese nötigen und zum Teil umfangreichen Abklärungen, um aktuelle Daten und Zahlen als Entscheidgrundlage zu erhalten, nahmen unweigerlich gewisse Zeit in Anspruch. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz das Gesuch im Frühling 2018 lediglich insofern "sistiert" hatte, als der Gesuchsteller nach der Beendigung seiner Arbeitsstelle per Ende Mai sowie nach seiner bis Mitte Juni 2018 andauernden Arbeitsunfähigkeit mit seiner Tätigkeit im Rahmen der neu gegründeten Einzelfirma erst im Juli 2018 starten konnte (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 7). 2.2.4 Insofern war somit nicht von einem regulären Einbürgerungsverfahren ohne besondere Schwierigkeit auszugehen. Von einem Liegenlassen der Gesuche, welche eine Rechtsverzögerung begründen würde, bzw. von einer eigentlichen Sistierung kann keine Rede sein. Dabei ist von Bedeutung, dass eine gesetzliche Grundlage, die für die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens eine bestimmte Zeit vorschreiben würde, fehlt. Daran vermögen auch die beschwerdeführerischen Hinweise auf die Merkblätter des Departement des Innern des Kantons Schwyz und der Gemeinde C.________ zur ordentlichen Einbürgerung nichts zu

13 ändern, welche lediglich eine grobe Normdauer in Verfahren ohne besondere Schwierigkeiten - was vorliegend gerade nicht der Fall ist - festhält. Die Vorinstanz wird indes ersucht, inskünftig in entsprechenden Angelegenheiten die nötige Aufmerksamkeit einer beförderlichen Behandlung zuzuwenden. 2.3 Insgesamt ist die Rüge der Rechtsverzögerung unbegründet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer infolge der Verfahrensdauer ohnehin keinen Rechtsnachteil erlitten (vgl. Urteil BGer 8C_711/2010 vom 14.1.2011 Erw. 3.2.1; BGE 129 V 411 Erw. 3.4). Denn selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung auszugehen wäre, so vermöchte diese nicht zu der von den Beschwerdeführern gewünschten Rechtsfolge - namentlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. zur Zusicherung des Bürgerrechts - führen (vgl. Urteil BGer 1D-4/2008 vom 5.9.2008 Erw. 6). 3. Die Vorinstanz hat das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21. August 2019 abgelehnt mit der Begründung, ihre Eingliederung in die kantonalen und kommunalen Verhältnisse sowie ihre finanziellen wie auch persönlichen Verhältnisse seien negativ zu beurteilen; auch habe sich ihre Mitwirkung als ungenügend erwiesen (vgl. u.a. S. 6f.). Demgegenüber werfen die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vom 16. September 2019 der Vorinstanz vor, die negativen Beurteilungen seien nicht gerechtfertigt, vielmehr würden sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen; die Einbürgerungsgesuche seien daher gutzuheissen (vgl. S. 25 Ziff. 6). 3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bürgerrechtsgesetz konkretisiert. Per 1. Januar 2018 trat das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) vom 20. Juni 2014 in Kraft. Dieses sieht in Art. 50 Abs. 2 vor, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden. Da die Beschwerdeführer ihr Gesuch um ordentliche Einbürgerung am 28. September 2015 bei der Gemeinde C.________ eingereicht hatten, ist das Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, aBüG AS 1952 1087; Zugriff auf die einschlägige konsolidierte Fassung über SR 141.0 auf der Website des Bundes) vom 29. September 1952 vorliegend anwendbar. 3.2 Gemäss Art. 12 aBüG wird das Schweizer Bürgerrecht durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und

14 einer Gemeinde. Vor Erteilung der Bewilligung ist gemäss Art. 14 aBüG zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. d). Zudem sind für die ordentliche Einbürgerung die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse zu erfüllen (vgl. Art. 15 aBüG), welche vorliegend nicht strittig sind. Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 Erw. 2.1 m.H.). 3.3 Gemäss Rechtsprechung sind die Kantone in der Ausgestaltung der Einbürgerungsvoraussetzungen insoweit frei, als sie hinsichtlich der Wohnsitzerfordernisse oder der Eignung Konkretisierungen des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen können (vgl. BGE 141 I 60 Erw. 2.1; BGE 138 I 305 Erw. 1.4.3), solange ihre Anforderungen selbst verfassungskonform sind und eine Einbürgerung nicht übermässig erschweren (vgl. Urteile BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Erw. 2.2 und 1D_6/2018 vom 3.5.2019 Erw. 3.1). 3.4 Im kantonalen Bürgerrechtsgesetz (KBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 hat der kantonale Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 KBüG normiert, dass, wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben muss. Wird der Wohnsitz nach Gesuchseinreichung gewechselt, fällt die Zuständigkeit nicht dahin, ausser wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird (vgl. § 3 Abs. 2 KBüG). Auf ein Einbürgerungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind, kein makelloser Strafregisterauszug vorliegt oder ein Strafverfahren hängig ist sowie kein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erbracht werden kann (vgl. § 7 Abs. 2 KBüG). 3.5 Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, muss eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren, und er muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (§ 4 Abs. 1 KBüG). Gemäss § 4 Abs. 2 KBüG ist zur Einbürgerung geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte

15 und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). Gemäss § 4 Abs. 3 KBüG legt der Regierungsrat im Einzelnen den Inhalt der Charta (gemäss Abs. 1 lit. a der Bestimmung) und die zu erfüllenden Eignungsanforderungen (nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Bestimmung) fest. Die §§ 6-9 der Bürgerrechtsverordnung des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2012 (KBüV; SRSZ 110.111) führen die Anforderungen an die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, den Leumund und die von den volljährigen Gesuchstellern zu unterzeichnende Charta (vgl. § 9 KBüV) aus. Nicht konkretisiert hat der Regierungsrat demgegenüber die Anforderungen an die Kenntnisse über die Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde (vgl. BGE 146 I 49 Erw. 2.3). Inwieweit der Kanton Schwyz seine Gemeinden zur ergänzenden Regelung der Einbürgerungsvoraussetzungen ermächtigt, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden, da die Gemeinde C.________ ohnehin keine generell-abstrakten Bestimmungen zur Einbürgerung erlassen hat. Sie kennt lediglich ein Merkblatt (abrufbar unter: http://www.C.________.ch/…), das im Wesentlichen einzig die vorstehend genannten Einbürgerungsvoraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts wiedergibt (vgl. BGE 146 I 49 Erw. 2.4); und zwar differenziert nach den formellen (Mindestwohnsitzdauer; Niederlassungsbewilligung C) sowie materiellen Kriterien (u.a. Förderung und Unterstützung der Integration der minderjährigen Kinder; gesellschaftliche und politische Grundkenntnisse; Pflege zu Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern; Eingliederung in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse; Vertrautheit mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen; geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse; tadelloser Leumund). 3.6. Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht. Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates, und es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/Laurent Merz, in: Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 12.12 zu § 12; siehe auch Urteil BGer 1D_17/2007 betr. Kt. SZ Erw. 3: "Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein"; ZBl 2009 S. 116 unten). Die Gemeinde verfügt mithin beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürge-

16 rungsverfahren kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.1). Insbesondere steht der Gemeinde kein Entschliessungsermessen in dem Sinne zu, dass es dieser freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung, weshalb sich die Rechtslage insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert (vgl. zum Ganzen Urteil BGer BGE 146 I 49 Erw. 2.7 m.w.H.). 3.7 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich sind (§ 18 VRP). Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 991 ff.; BGE 132 II 113 Erw. 3.2; BGE 130 II 449 Erw. 6.6.1). Zu solchen Tatsachen gehören etwa Aktivitäten, die für eine hinreichende soziale Integration sprechen. Anderseits handelt es sich etwa bei der Befragung der Nachbar- oder Einwohnerschaft nicht um Beweise, für deren Abnahme die Behörden weniger gut in der Lage wären als der Gesuchsteller. Im Gegenteil erhöhen neutrale Abklärungen durch die Behörden unter Umständen die Glaubwürdigkeit im Vergleich zu vom Einbürgerungswilligen allenfalls selbst eingeholten oder eingereichten Unterlagen (vgl. BGE 140 I 60 Erw. 5.2). Verweigern die Privaten in einem Verfahren, das durch ihr Begehren eingeleitet worden ist, die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so muss die Behörde auf das Begehren nicht eintreten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 994 mit Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Diese Konsequenz sieht auch § 19 Abs. 2 VRP explizit vor, wonach bei verweigerter Mitwirkung einer Partei die Behörde nicht verpflichtet ist, auf ihre Begehren oder

17 Anträge einzutreten. Wirkt eine Partei mit, hat sie auch Anspruch darauf, dass die Behörde alle ihre erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.3). 3.8 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gelten diese als Rechtsfehler und können gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 431 ff.). Dem Verwaltungsgericht steht im konkreten Fall auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 KBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Allerdings kommt den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein gewisser Ermessensspielraum zu, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (vgl. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.5). Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 138 I 305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Urteile BGer 1D_7/2014 vom 11.11.2014 Erw. 3.3 und 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6 und 5P.424/2001 vom 4.3.2002 Erw. 1a). Willkürlich ist ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann, wenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden

18 Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht, der die Aspekte einer erfolgreichen Integration enthält (vgl. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6). 4. Die Vorinstanz ist auf das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer eingetreten (vgl. § 7 Abs. 2 KBüG). Unbestrittenermassen erfüllen die Beschwerdeführer damit die für die ordentliche Einbürgerung erforderlichen Wohnsitzerfordernisse (§ 7 Abs. 2 lit. a KBüG; § 3 Abs. 1 KBüG). Diesbezüglich rechtfertigt sich der Hinweis, dass sobald ein Gesuch eingereicht ist, der Wohnsitz verlegt werden kann - wie dies vorliegend die Beschwerdeführer per 31. Januar 2019 mit ihrer Wohnsitzverlegung von C.________ nach ________ vorgenommen haben ohne dass sich an der Zuständigkeit etwas ändert (vgl. § 3 Abs. 2 KBüG; vorstehend Erw. 3.2/3.4). Schliesslich sind auch die übrigen Eintretenserfordernisse gemäss § 7 Abs. 2 lit. b (makelloser Strafregisterauszug) und lit. c (Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse; hierzu § 5 Abs. 2 lit. c KBüV) KBüG erfüllt. 5.1 Hingegen wurden die Einbürgerungsgesuche der Beschwerdeführer unter anderem wegen ungenügender Eingliederung in die kommunalen, kantonalen sowie schweizerischen Verhältnisse und wegen nicht Vertrautseins mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Bräuche in der Schweiz abgelehnt. Verschiedene Tatsachen würden darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführer insbesondere nicht in die Verhältnisse der Gemeinde C.________ eingegliedert seien bzw. ausserhalb ihrer Familie keine Bindung zur Gemeinde C.________ aufzuweisen hätten (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 u.a. S. 5/6 i.V.m. S. 3): - Die Beschwerdeführer hätten die Mehrheit der Fragen über die kommunalen Eigenheiten sowie der Geografie und Geschichte der Gemeinde C.________ und des Kantons Schwyz nicht beantworten können (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 4/S.5). - Die Aussage des Beschwerdeführers, er leite jeweils am Samstag ein Fussballtraining eines "Jugendvereins ", treffe zwar zu, indes handle es sich dabei um einen Albanisch-islamischen Kulturverein, in welchem ausschliesslich Jugendliche mit Migrationshintergrund teilnehmen würden; eine Durchmischung mit Schweizer Jugendlichen sei nicht erkennbar (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 4). - Der Beschwerdeführer sei zwar vom Sommer 2018 bis Sommer 2019 Jugendtrainer beim SC ________ gewesen, seine Aussage jedoch, dass er trotz Wegzugs nach ________ auch weiterhin Trainer bleibe, treffe nicht zu; sein Engagement sei per Saisonende beendet worden (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 4).

19 - Eine Anfrage bei der Stiftung Pflegezentren Gemeinde C.________ habe ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Aussage weder als freiwilliger Fahrer noch sonst als Helfer registriert sei (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 4). - Zwar habe der Co-Präsident der SP ________ bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Jahr lang Mitglied gewesen sei; indes habe er lediglich den Mitgliederbeitrag bezahlt und sei danach wieder ausgetreten; er habe sich nicht engagiert (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 5). - Die Referenzauskünfte hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich in seiner Funktion als Hauswart wahrgenommen wurde; langfristige Beziehungen zu Schweizern seien keine vorhanden (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 5). - Auch die Referenzauskünfte der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass Kontakte zur Schweizer Bevölkerung - trotz Aufwachsens in der Schweiz fehlen würden bzw. sie mehrheitlich Kontakte zu Personen ihres Herkunftlandes pflegen würde; es sei kein Engagement in der Gemeinde bekannt (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 5). - Angesichts der ausweichenden Antwort der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage, ob sie auf das Tragen eines Kopftuches verzichten würde, falls eine entsprechende gesetzliche Vorgabe dies verbieten würde, sei nicht sichergestellt, inwiefern die Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer Religion höher gewichte als die Einhaltung der Schweizer Gesetze (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 6). - Es erscheine zudem als überaus ungewöhnlich, dass im vorliegenden Einbürgerungsverfahren gleich drei Eingaben aus der Bevölkerung eingegangen seien; diese würden die äusserlich sichtbare religiöse Lebensweise der Gesuchsteller betreffen. Diese seien per se zwar noch kein Ablehnungskriterium, indes würden diese in der Gesamtbetrachtung die ablehnende Haltung der Einbürgerungsbehörde verstärken. Dabei weist sie auf den polizeilichen Erhebungsbericht vom 7. Juni 2016 hin, wonach der Beschwerdeführer dem Polizeiposten ________ bekannt sei und ihm ein engerer Kontakt zum IS oder UCK bis anhin nicht hätte nachgewiesen werden können (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 6f. lit. a). - Komme hinzu, dass die Beschwerdeführer seit längerem den Wunsch hegen würden, im Kanton ________ Wohnsitz zu nehmen, indes infolge des Integrationskriteriums damit noch haben zuwarten wollen; mithin sei es ihnen nicht darum gegangen, sich besonders gut in der Gemeinde C.________ zu integrieren; die Familie weise keinerlei Bindung zur Gemeinde C.________ auf (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 6f. lit. a).

20 - Schliesslich sei die Eingliederung der Kinder in die schweizerische Gesellschaft durch die Beschwerdeführer nur mangelhaft erfüllt worden (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 7f. lit. c). 5.2.1 Es gilt darauf hinzuweisen, dass ein gewisser Konflikt zwischen der verlangten Eignung im Sinne, dass ein Gesuchsteller u.a. in die kommunalen Verhältnisse eingegliedert sein soll (vgl. § 4 Abs. 2 lit. a KBüG), und der Tatsache, dass diejenige Gemeinde für das Gesuch zuständig ist, in welcher der Gesuchsteller bei Gesuchseinreichung mindestens fünf Jahre gewohnt hat, auch wenn er während der Gesuchsprüfung und im Entscheidzeitpunkt seinen Wohnsitz andernorts haben bzw. seinen Wohnsitz gar in einen anderen Kanton verlegt haben kann (vgl. § 3 Abs. 2 KBüG). Ein Gesuch kann daher nicht einfach abgelehnt werden, weil der Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers nicht (mehr) in der Gemeinde liegt. Dies würde § 3 Abs. 2 KBüG widersprechen, der den Wohnsitz/Lebensmittelpunkt in der Gemeinde ausdrücklich nur als Eintretensvoraussetzung, nicht aber als Voraussetzung der Einbürgerung verlangt (vgl. VGE III 2019 11 vom 24.10.2019 Erw. 4.3f.). Mithin kann auch vorliegend allein aus dem Umstand der Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführer von C.________ nach ________ per 31. Januar 2019 nichts bezüglich ihrer Eingliederung in die kommunalen bzw. kantonalen Verhältnisse der Gemeinde C.________ bzw. des Kantons Schwyz abgeleitet werden. Allein durch ihren Wohnsitzwechsel, darf entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - die Bedeutung der Einbürgerungsvoraussetzung der Eignung im Sinne der Eingliederung in die kommunalen Verhältnisse nicht geschmälert werden, weshalb der Wohnsitzwechsel von C.________ nach ________ insoweit denn auch unberücksichtigt zu bleiben hat. Denn das Kriterium des Vertrautseins mit den lokalen Verhältnissen wird dadurch nicht geschmälert und bleibt denn auch nachfolgend weiterhin überprüfbar. 5.2.2 Es ist indes richtig und wichtig, dass die Gemeinde, die letztlich das Gemeindebürgerrecht verleiht, vom Gesuchsteller erwarten darf, dass er sich in den mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Gemeinde eingegliedert hat. Dem entsprechend hat der kantonale Gesetzgeber die Eignungsvoraussetzung gemäss Bundesrecht, das eine Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse verlangt, konkretisiert, indem ausdrücklich auch eine Eingliederung in die kommunalen und kantonalen Verhältnisse vorliegen muss. Zu dieser Eingliederung gehört das Vertrautsein mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen der Einbürgerungsgemeinde und des Kantons Schwyz (vgl. RRB Nr. 1325/2010 vom 14.12.2010, Bürgerrechtsgesetz, Bericht und Vorlage des RR an den KR, S.11). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen

21 voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus (vgl. BGE 146 I 49 Erw. 4.3 m.H.a. BGE 138 I 242 Erw. 5.3, Urteil BGer 1D 7/2017 vom 13.7.2018 Erw. 6.4f.). Zwar kann eine gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen Herkunft und Identität aber nicht (vgl. Campisi Laura, Die rechtliche Erfassung der Integration im Schweizerischen Migrationsrecht, 2014, S. 28ff.). Überdies müssen die Anforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen (vgl. Uebersax Peter, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: BJM 2016, S. 195). Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht um ein Fachexamen, bei der sich Kandidierende über Spezialkenntnisse und -begriffe auszuweisen haben. Vielmehr geht es um die Beurteilung von Lebenssachverhalten und um Grundkenntnisse des Allgemeinwissens. Spitzfindigkeiten haben im Einbürgerungsverfahren keinen Platz und die Ansprüche an das Wissen der Gesuchsteller dürfen nicht überhöht werden. Es darf nicht mehr verlangt werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde vernünftigerweise erwartet werden dürfte (vgl. BGE 146 I 49 Erw. 4.3 m.H.a. Urteil BGer 1D 7/2015 vom 14.7. 2016 Erw. 4.3). 5.2.3 Dies gilt es anhand von Referenzen, der Prüfung der gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse (§ 6 KBüV) und insbesondere auch im Rahmen der persönlichen Anhörung zu prüfen (vgl. VGE III 2019 11 vom 24.10.2019 Erw. 4.4). Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles (vgl. BGE 141 I 60 Erw. 3.5 m.H.a. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.20103 Erw. 2.4f. und BGE 138 I 242 Erw. 5.3). Schliesslich dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 Erw. 3.5). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 Erw. 4.3 f. m.w.H.).

22 5.3.1 In § 6 KBüV wird das Kriterium der Eignung hinsichtlich gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse konkretisiert und festgehalten, dass der Gesuchsteller über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen muss. Beurteilt wird diese Voraussetzung anlässlich der Anhörung oder im Rahmen einer Prüfung (vgl. § 6 Abs. 2 KBüV). 5.3.2 Nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer zum Test "Gesellschaft und Politik" eingeladen. In dem am 20. Januar 2016 absolvierten Test zur Gesellschaft (Geografie, Geschichte, Schule, Soziale Sicherheit) sowie zur Politik wurden Fragen zu schweizerischen, kantonalen und auch kommunalen Themen gestellt. Diesen Test haben die Beschwerdeführer unstrittig bestanden (Ehemann bzw. Ehefrau mit 24 bzw. 22.5 von 32 Punkten [Gesellschaft] und mit 33 bzw. 28.5 von 40 Punkten [Politik]). 5.3.3 Die Durchführung bzw. das Bestehen des Tests hindert die Einbürgerungsbehörde grundsätzlich nicht daran, im Rahmen des Einbürgerungsgesprächs nicht nur Fragen zur Motivation und zur sozialen Integration der Beschwerdeführer zu stellen, sondern auch ihre Kenntnisse der schweizerischen und lokalen Verhältnisse erneut abzufragen, insbesondere solche geografischer und staatskundlicher Natur, zur Zusammensetzung von Behörden oder zu einzelnen Behördenvertretern sowie zu aktuellen Themen, sofern solches für die einbürgerungswillige Person aufgrund der im Einladungsschreiben verwendeten Formulierung vorweg erkennbar war (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.7.1 f.). Beachtlich bleibt auch hier, dass es sich nicht um ein Fachexamen und das Bestätigen von Spezialkenntnissen handeln kann, sondern um ein Abklären und Beurteilen von Lebenssachverhalten und Grundkenntnissen des Allgemeinwissens (vgl. oben Erw. 5.2.2). Dies war vorliegend der Fall, denn am 8. Januar 2018 bzw. 30. Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführer zu einem Einbürgerungsgespräch eingeladen, wobei diese Einladungen ausdrücklich und entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung, den Hinweis enthielten, dass nebst allgemeinen Fragen zu den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen sowie der sozialen und kulturellen Integration auch solche zum “Vertrautsein mit den Sitten und Bräuchen” sowie zu den “gesellschaftlichen und politischen Kenntnissen der Schweiz, des Kantons und der Gemeinde C.________” zu erwarten seien. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht war somit die Einbürgerungsbehörde trotz der bestandenen Tests ermächtigt gewesen, die schweizerischen und lokalen Kenntnisse der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Anhörung vom 16. Januar 2019 im Rahmen des Gespräches zu ergründen (vgl. Anhörungsprotokoll

23 vom 16.1.2019 Fragen zur Gesellschaft [1-20] und zur Politik [1-20]). Denn sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen nicht nur bei Gesuchseinreichung oder Ablegen einer schriftlichen Prüfung erfüllt sein, sondern auch im Zeitpunkt der Einbürgerung. Damit aber darf auch erwartet werden, dass Informationen, die in der schriftlichen Prüfung abgefragt werden, auch noch im Rahmen der persönlichen Anhörung abrufbar sind. 5.3.4 Diese Grundkenntnisse konnten die Beschwerdeführer indes - unabhängig von der bestandenen Prüfung - offenbar nicht (mehr) abrufen. Entscheidend ist hier, dass die Beschwerdeführer die Mehrheit der ihnen gestellten Fragen zur Gemeinde und der Region bzw. den regionalen Gebräuchen und Sitten unbestrittenermassen nur ungenügend beantworten konnten bzw. über die Hälfte der nachgefragten Sachverhalte ganz oder zumindest dem Grundsatz nach nicht kannten (u.a. "Ich weiss nicht", "Keine Ahnung" oder falsch beantwortete Fragen). Es gilt dabei festzuhalten, dass der erste Block des Einbürgerungsgesprächs vorrangig Fragen beinhaltete, die auch von einem beruflich bzw. familiär stark beanspruchten Gesuchsteller bei entsprechender Vorbereitung korrekt hätten beantwortet werden können (Beispiele der Fragen, welche die Beschwerdeführer nicht oder nicht richtig beantworten konnte: Was sind Gewerkschaften? Wie heisst der Titel der Schweizerischen Landeshymne oder die erste Zeile? Wo befindet sich die steilste Standseilbahn der Welt und wohin fährt sie? [diese wurde ein Jahr zuvor in der Region eröffnet und verzeichnete andauernde Medienpräsenz] Was sind Yffelen? Was ist mit dem Röstigraben gemeint? Wer ist gemeint, wenn man von der grossen und kleinen Kammer spricht? Was versteht man unter dem Begriff "Milizsystem"?). Das schlechte Abschneiden der Beschwerdeführer bei den Fragen des ersten Blocks anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2019 durfte mithin als mangelhafte Eingliederung in die schweizerischen, schwyzerischen und kommunalen Verhältnisse gewertet werden und zwar unabhängig des am 20. Januar 2016 bestandenen Tests. 5.4 Nach erfolgter Publikation des Einbürgerungsgesuches im Amtsblatt sind bei der Vorinstanz drei Eingaben aus der Bevölkerung eingegangen, welche allesamt die äusserlich sichtbare religiöse Lebensweise betreffen bzw. insoweit die Beschwerdeführer als nicht in die Gemeinde integriert erachteten. In der Folge sah sich die Vorinstanz dazu veranlasst, Abklärungen betreffend die Integrationsfrage zu treffen, zumal sie von den Beschwerdeführern eine Beteiligung am öffentlichen Geschehen und soziale Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung erwarten durfte, und die Beschwerdeführer auf den 8. September 2016 zu einem Gespräch zur Klärung noch offener Fragen vorzuladen.

24 5.5.1 Was die Beurteilung der Integration betrifft, so ist diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch als Prozess gegenseitiger Annäherung zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilhaben. Dazu ist es erforderlich, dass sich die Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen. Erfolgreiche Integration setzt den Willen der Zugewanderten wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus. Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles. Massgeblich ist dabei jede Art der aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde bzw. in der Region. Die soziale Verankerung kann nicht nur durch Mitgliedschaft bei örtlichen Vereinen und anderen Organisationen zum Ausdruck kommen, sondern auch durch informelle Freiwilligenarbeit oder aktive Teilnahme an lokalen oder regionalen Veranstaltungen. Im öffentlichen Leben der Gemeinde ist etwa an Institutionen in den Bereichen Politik, Bildung, Sport oder Kultur zu denken, soweit diese den Betroffenen offenstehen. Durch so verstandene Teilhabe bekundet die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort auseinanderzusetzen (vgl. BGE 141 I 60 Erw. 3.5 m.H.). 5.5.2 Der Beschwerdeführer besuchte die Primarschule, die Sekundarschule sowie das Gymnasium in Nordmazedonien. Zwischen 2003 bis 2005 besuchte er verschiedene Lehrveranstaltungen an der Universität Wien. 2005 zog er in die Schweiz, da er die Beschwerdeführerin kennen lernte, wobei er bereits zuvor im Wintersemester 2003/2004 wie auch danach im Sommersemester 2005 sowie im Wintersemester 2006/2007 an der Universität Zürich immatrikuliert gewesen war (über einen Abschluss verfügt er nicht; in Zürich wurden einzig einige in Wien absolvierte Module anerkannt). Per 1. November 2007 zog er von ________ in die Gemeinde C.________ nach ________. Er war sowohl für diverse Unternehmen u.a. in ________ und ________ als Hauswart tätig als auch selbständig erwerbstätig. Aus der gemäss eigenen Aussagen im Jahre 2011 gegründeten J.________ GmbH ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ausgeschieden bzw. hat er diese mit Vertrag vom 23. Juni 2016 abgetreten. Am 21. November 2017 hat seine Arbeitgeberin - K.________ AG in ________ - dem Beschwerdeführer auf den 28. Februar 2018 gekündigt, wobei das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 31. Mai 2018 verlängert wurde. Per 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse Schwyz als Selbständigerwerbender (L.________ Bauplanung E./F.________, ________) erfasst. Derzeit liegt gemäss Aussage des Beschwerdeführers ein

25 einziger Bauauftrag vor; konkret vom Schwiegervater, welcher Land gekauft habe und nun zwei Häuser bauen lassen möchte; für die Bauplanung sei die Beschwerdeführerin zuständig; der Beschwerdeführer unterstütze sie lediglich dabei. Daneben ist der Beschwerdeführer seit Juli 2018 für die Fahrdienstplattformen UBER und Get-Transfer als Fahrer tätig. Gemäss Auskunft des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2019 seien alle seine Kunden in ________ anzutreffen, womit er denn auch seinen Umzug nach ________ begründet (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16.1.2019 S. 5). Der Beschwerdeführer war während eines Jahres (Sommer 2018 bis Sommer 2019) Juniorentrainer beim SC ________ und wechselte gemäss eigener Aussage zwischenzeitlich als Trainer zum Fussballverein in ________. Er leitete zudem für den Albanisch-Islamischen Kulturverein ein Fussballtraining für Jugendliche, bei welchem eine Durchmischung mit Schweizer Jugendlichen unbestrittenermassen nicht stattfindet; in diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer auch zuständig für die Reservation der Turnhalle R.________. Der Beschwerdeführer war zudem während eines Jahres Mitglied bei der SP ________; seine Teilnahme für die verschiedenen Anlässe konnte nicht ermittelt, für die Generalversammlung aber ausgeschlossen werden. Sein anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2019 sowie vorliegend auch weiterhin geltend gemachtes Engagement als freiwilliger Fahrer bei der Stiftung Pflegezentren Gemeinde C.________ konnte von der betreffenden Einrichtung nicht bestätigt werden; der Beschwerdeführer ist weder als freiwilliger Fahrer noch anderweitig als Helfer registriert. 5.5.3 Die Beschwerdeführerin kam 1990 in die Schweiz und zog per 1. Juli 2000 von ________ nach ________. Sie besuchte drei Jahre die Sekundarschule in ________ und absolvierte anschliessend an der Berufsschule ihre Ausbildung zur Hochbauzeichnerin. Danach besuchte sie die Weiterbildung an der M.________, welche sie schwangerschaftsbedingt nicht beendete. Als Hochbauzeichnerin bzw. als Hochbautechnikerin sowie Bauleiterin war sie in verschiedenen Unternehmen u.a. in ________, ________ sowie ________ tätig. Auf den 1. Oktober 2018 kündigte die Beschwerdeführerin ihr 80%-Pensum bei der N.________ AG in ________ und nahm eine Erwerbstätigkeit in einem 70%- Pensum bei der O.________ AG in ________ auf. Ein Engagement in der Gemeinde bzw. in der Region ist weder ersichtlich noch macht die Beschwerdeführerin entsprechendes geltend. Anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2019 äusserte sie sich denn auch dahingehend, dass sie abgesehen von ihrer Familie, Eltern sowie Geschwistern keine weiteren sozialen Kontakte in der Gemeinde

26 C.________ pflege; frühere Kontakte hätten sich infolge ihres Berufs sowie der Familiengründung auseinandergelebt. 5.5.4 Die Söhne der Beschwerdeführer, G.________ und H.________, besuchten die Gemeindeschule C.________. G.________ erhielt Zusatzunterricht in Deutsch als Zweitsprache (DAZ). Gemäss Auskunft der Lehrpersonen vom 5. April 2018 bzw. April 2018 hatte G.________ zu Beginn oft noch Mühe, die Anweisungen der Lehrperson zu verstehen, da sein Deutsch schlecht war. Er konnte sich aber sehr gut mit Händen und Füssen verständigen. Die Eltern hatten vor den Sommerferien angefangen, Deutsch mit ihm zu Reden und sein Deutsch hatte sich im Bereich des Hörverständnisses sowie Wortschatzes sehr verbessert. Auch sei mit G.________ Zuhause gut gelernt bzw. sei ihm zu Hause geholfen worden. Es hatte - entgegen der vorinstanzlichen Behauptung - keine integrativen Probleme, weder im Unterricht noch bei den Hausaufgaben gegeben. Die Zusammenarbeit mit der Mutter sei durchwegs positiv gewesen. G.________ besuchte in der ersten Klasse auch weiterhin den Deutschunterricht; wahrscheinlich bräuchte er nach der zweiten Klasse keine Unterstützung mehr. Auskünfte von Lehrpersonen für den Sohn H.________ liegen demgegenüber keine bei den Akten, da er bei Einholung der entsprechenden Auskünfte durch die Vorinstanz den Kindergarten noch nicht besuchte (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 22.11.2017). Erst auf das Schuljahr 2018/2019 trat er in den freiwilligen Kindergarten in der Gemeinde C.________ ein, wobei er - anders als sein älterer Bruder - keinen Deutsch-Zusatzunterricht benötigte. Seit ihrem Umzug nach ________, besuchen die Kinder nicht mehr die Schule in der Gemeinde C.________. Am 16. November 2019 kam der dritte gemeinsame Sohn I.________ zur Welt. 5.5.5 Die Beschwerdeführer nannten im Gesuch um ordentliche Einbürgerung fünf Referenzpersonen. Die Vorinstanz ersuchte diese, ihr Verhältnis zu den Gesuchstellern zu präzisieren bzw. ein Referenzformular auszufüllen. Dass bei der Vorinstanz aufgrund dieser Referenzpersonen vor allem auch mit Verweis auf die überwiegend aus dem Berufsumfeld und Zufallsbekanntschaften aus der Nachbarschaft stammenden Referenzpersonen sowie deren Auskünfte bzw. Rückmeldungen selbst Zweifel an der genügenden Integration aufkamen, ist nicht zu beanstanden. Denn lediglich zwei Referenzauskünfte haben den Beschwerdeführern ein durchschnittliches Ausmass an Kontakten und sozialen Interaktionen mit Schweizern bzw. mit Gemeindeeinwohnern attestiert; die Mehrheit der Personen konnten angesichts dessen, dass sie die Beschwerdeführer nicht persönlichen kannten und lediglich beruflich mit ihnen verkehrten bzw. diese einzig im Treppenhaus trafen, hierzu keine konkreten Aussagen machen. Zum Teil haben

27 sich die Referenzauskünfte sogar widersprochen. Mithin war die Vorinstanz gerade weil die genannten Referenzpersonen praktisch ausschliesslich aus dem beruflichen Umfeld bzw. Zufallsbekanntschaften aus der Nachbarschaft stammten und keine konkreten bzw. sogar widersprüchliche Auskünfte geben konnten, dazu verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2017 daher zu Recht zur Bekanntgabe weiterer Referenzpersonen aus dem persönlichen Umfeld aufgefordert, welche diese schliesslich am 28. Dezember 2017 nachreichten. Bei diesen weiteren Referenzpersonen handelt es sich indes ebenfalls überwiegend um Arbeitskollegen bzw. Nachbarn der Beschwerdeführer, die mit ihnen privat kaum verkehren und sich privat zu diesen auch nicht näher äussern konnten. Zwar hielten die meisten Referenzpersonen fest, dass sie die Beschwerdeführer als sehr freundlich, hilfsbereit und pflichtbewusst erlebt hätten; gleichzeitig wiesen die meisten jedoch auf ein eher geringes Ausmass an Kontakten und sozialen Interaktionen mit der einheimischen Bevölkerung hin. Insofern ergeben auch die weiteren Referenzpersonen direkte Hinweise auf eine mangelhafte Integration der Beschwerdeführer; dem vermögen auch die eigenen Aussagen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2019 nichts entgegen zu setzen. Dabei ist es zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer beruflich wie auch familiär engagiert sind und es ihnen deshalb auch in zeitlicher Hinsicht nur beschränkt möglich ist bzw. war, am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde C.________ teilzunehmen. Indes ist nicht zu beanstanden, dass bei der Vorinstanz aufgrund der Referenzpersonen sowie der Referenzauskünfte selbst erhebliche Zweifel an der genügenden Integration aufkamen. 5.5.6 Vor diesem Hintergrund muss gesamthaft eine mangelnde Integration, ein unzureichender Integrationswille und eine ungenügende allmähliche Annäherung und Angleichung an die schweizerische Kultur und die hiesigen Gewohnheiten erblickt werden. Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdeführer die schriftliche Prüfung bestanden haben, da sie offenbar allgemeine Grundkenntnisse anlässlich der persönlichen Anhörung vom 16. Januar 2019 nicht mehr abrufen konnten. Zudem lässt die Mehrheit der überwiegend beruflichen Referenzpersonen erhebliche Zweifel an ihrer genügenden Integration aufkommen. Dem vermag auch - gemäss eigener Aussage - der Besuch der Fasnacht, der Chilbi sowie ________ nichts entgegen zu setzen. Kommt hinzu, dass zwar eine genügende Integration keine Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen voraussetzt, indes die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Engagements (abgesehen vom Training beim Fussballclub) entweder nicht verifiziert werden konnten

28 oder diese einen Verein betreffen, in welchem sich einzig Personen aus dem beschwerdeführerischen Herkunftsland engagieren. 5.6 Damit überwiegen die Informationen, welche bestätigen, dass die Beschwerdeführer mit den lokalen Verhältnissen nicht vertraut sind. Die Vorinstanz durfte mithin deren Eingliederung in die schweizerischen, schwyzerischen und kommunalen Verhältnisse negativ beurteilen bzw. den Beschwerdeführern die Voraussetzung der Eignung im Sinne des Vertrautseins mit den kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnissen (§ 4 Abs. 2 lit. a KBüG) selbst nach Durchführung der Anhörung vom 16. Januar 2019 absprechen. Daran vermögen weder der bestandene Test vom 20. Januar 2016, noch die positiven Rückmeldungen der Lehrpersonen bezüglich der Integration der Kinder und auch nicht die Referenzpersonen etwas zu ändern, zumal letztere gar die Zweifel an einer genügenden Integration verstärken. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem dritten Lebensjahr in der Schweiz lebt und hier die Schule und die Berufsausbildung absolviert hat, ändert hieran nichts. Soweit das Bundesgericht festgestellt hat, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Gesuchsteller, der seit 18 Jahren ein eigenes Geschäft führe, über seine Arbeit in der Region und der Wohngemeinde keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, darunter auch Schweizerinnen und Schweizer, unterhalte (vgl. BGE 146 I 49 Erw. 4.5.1), so muss aufgrund der persönlichen Anhörung der Beschwerdeführerin vorliegend dennoch konstatiert werden, dass sie erstaunlich wenig zu den lokalen Verhältnissen, aktuellen Begebenheiten und gesellschaftlichen Anlässen wusste und dies trotz vor Ort absolviertem Schulunterricht, hiesigem langjährigem Wohnsitz und beruflicher Betätigung in der Region. Auch die eingeholten Referenzauskünfte bestätigen diesen Eindruck eher, als dass sie ein Bild abgeben, wonach ein reger Kontakt mit der Bevölkerung und ein Vertrautsein mit den lokalen Verhältnissen bestünde. Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich insoweit daher als vertretbar und hält denn auch vor dem Willkürverbot stand (vgl. vorstehend Erw. 3.6). Dies gilt selbst dann, wenn man die von der Vorinstanz als negativ beurteilte Antwort der Beschwerdeführerin zur Frage bezüglich eines allfälligen Burkaverbots anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2019 und den Verweis auf den Polizeibericht (dazu unten Erw. 8.2.2) unbeachtet lässt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe auf die Frage eines allfälligen Burkaverbots lediglich ausweichend geantwortet und damit die Ausübung ihrer Religion höher gewichtet, denn die Einhaltung der Schweizer Gesetze (vgl. angefochtene Verfügung vom 21.8.2019 S. 6 oben), vom Gericht nicht geteilt werden kann. Denn mit ihrer Antwort, wonach es ein

29 solches Gesetz in der Schweiz nie geben werde, ergibt sich entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer Religion höher gewichtet denn die Einhaltung der schweizerischen Gesetzgebung. Auch kann das Tragen eines Kopftuches durch eine Angehörige des Islams unter dem Aspekt der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht beanstandet werden, wird doch die Aufgabe der eigenen kulturellen, insbesondere auch religiösen Herkunft und Identität nicht vorausgesetzt. Das blosse Tragen eines Kopftuches ist kein Zeichen mangelnder Integration und bringt für sich auch keine gegen rechtsstaatliche und demokratische Wertvorstellungen verstossende Haltung zum Ausdruck (vgl. BGE 134 I 56 Erw. 5.2). Ihre Einschätzung, dass genau dies vorliegend der Fall sei, vermag die Vorinstanz durch keine anderen Aussagen oder Verhaltensweisen der Beschwerdeführer zu untermauern. 6.1 Das Einbürgerungsgesuch wurde ferner abgelehnt, weil die Vorinstanz die Einbürgerungsvoraussetzung der finanziellen Verhältnisse negativ beurteilt hatte. Infolge der Arbeitslosigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und den unbekannten Einkünften aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie den andauernden Schulden könnten weder die persönlichen noch die finanziellen Verhältnisse als geordnet eingestuft werden (vgl. angefochtener Beschluss vom 21.8.2019 S. 7 lit. b). Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern dabei nicht vor, sie würden ihren Lebensunterhalt aktuell nicht selber finanzieren oder Sozialhilfe beziehen. Gleichwohl macht sie in diesem Zusammenhang auf verschiedene Ungereimtheiten aufmerksam. So würden die vorliegenden Unterlagen darauf hinweisen, dass mehr Ausgaben als Einnahmen getätigt werden; das alleinige Einkommen der Ehefrau reiche nicht aus, um die Existenz der gesamten Familie zu sichern; die "Steuerzusammenfassungen" von UBER würden keine Rückschlüsse auf die finanziellen Verhältnisse zulassen, denn es würden keine Ausgaben vorliegen. Mithin müssten die finanziellen Verhältnisse aufgrund der Arbeitslosigkeit (Kündigung des Arbeitgebers), der Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls und den nicht nachvollziehbaren Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie der andauernden Schulden während des vorliegenden Einbürgerungsverfahrens als nicht geordnet eingestuft werden. 6.2.1 Zur Einbürgerung ist geeignet, wer u.a. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (§ 4 Abs. 2 lit. f KBüG). In § 7 KBüV wird das Kriterium der geordneten finanziellen Verhältnisse näher definiert. Diese liegen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vor, wenn das Betreibungsregister für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Verlustscheinen und Betreibungen aufweist (lit. a), alle fälligen Steuerforderungen bezahlt sind (lit. b), in den letzten fünf Jahren keine wirtschaftliche Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz bezogen wurde und in den fünf

30 Jahren zuvor bezogene wirtschaftliche Hilfe vollständig zurückbezahlt ist (lit. c), und wenn die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind (lit. d). Geordnete finanzielle Verhältnisse müssen während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen (Abs. 2). Im Kern geht es insbesondere darum, dass die gesuchstellende Person nicht nur in der Lage ist, die Steuern zu bezahlen sowie für sich und ihre Familie aufzukommen, sondern diese regelmässig anfallenden Aufwendungen auch effektiv über einen längeren Zeitraum bezahlt worden sind bzw. weiterhin beglichen werden, mit anderen Worten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass dem Gemeinwesen Steuerausfälle oder beispielsweise das Risiko von Sozialhilfeleistungen (oder Alimentenbevorschussungen etc.) drohen (vgl. VGE III 2014 47 vom 25.6.2014 Erw. 3.3 = EGV-SZ 2014, B. 7.3 S. 91 ff.). Mithin setzt eine Einbürgerung voraus, dass der Gesuchsteller in der Lage ist, für sich und seine Familie aufzukommen. Er hat dazu nachzuweisen, dass er seine Lebenskosten und Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Leistungen Dritter zu decken vermag (vgl. RRB Nr. 556/2012 vom 5.6.2012, S. 6). 6.2.2 Die Einbürgerungsvoraussetzung der geordneten finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch der in § 7 Abs. 1 lit. d KBüV geforderten wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit stellt eine Konkretisierung der Mindestvorschriften des aBüG dar, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfassungskonform ist und eine Einbürgerung nicht übermässig erschwert (vgl. BGE 135 I 49 [wonach eine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit selbst bei Personen mit körperlichen bzw. gesundheitlichen Einschränkungen als Einbürgerungsvoraussetzung verlangt werden darf, dies aber eine qualifizierte Rechtfertigung erfordert; vgl. dazu neu Art.12 Abs. 2 BüG]; BGE 136 I 309; Urteile BGer 1D_8/2018 vom 3.4.2019, 1D_5/2009 vom 24.8.2010, 1D_7/2011 vom 3.11.2011 und 1D_19/2007 vom 16.12.2008; vgl. auch SEM-Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, Ziff. 4.7.2.1, wonach die Kantone verlangen können, dass der Bewerber seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln selbstständig und nachhaltig zu bestreiten vermag [keine Abhängigkeit von Sozialhilfe]). Seit dem 1. Januar 2018 stellt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auch eine bundesrechtliche Mindestvorschrift dar (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG; BBl 2011 S. 2835). Mithin kann ein Einbürgerungsgesuch abgelehnt werden, wenn die finanziellen Verhältnisse eines Gesuchstellers keine Gewähr bieten, dass die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit aus Selbstverschulden ausgeschlossen ist. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz einen Zeitraum von

31 zwei Jahren als absehbare Zeit berücksichtigt (VGE III 2019 11 Erw. 5.3/Erw. 5.6.3). 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz habe die finanziellen Verhältnisse ungenügend abgeklärt, kann dem nicht gefolgt werden. Der auch im Einbürgerungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz gilt nicht absolut, sondern wird durch die Mitwirkungspflicht ergänzt (vgl. hierzu das den Beschwerdeführern ausgehändigte Merkblatt Ordentliche Einbürgerung der Gemeinde C.________). So haben die Gesuchsteller bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und alle Veränderungen in ihren finanziellen Verhältnissen zu melden, soweit sie weitaus besser als die Behörden in der Lage sind, bestimmte Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere etwa dann, wenn die Einbürgerungsbehörde dem Gesuchsteller mangelhafte finanzielle Verhältnisse vorwirft. Diesfalls liegt es am Gesuchsteller, über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben und die entsprechenden Belege einzureichen. Bereits mit dem Einbürgerungsgesuch waren die Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert worden, Unterlagen einzureichen, welche belegen, dass kein Fürsorgerisiko besteht; ebenso im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. vorstehend Ingress lit. C und lit. V sowie Erw. 2.2.2 und Erw. 3.7). 6.3.2 Die Beschwerdeführer reichten mit dem Einbürgerungsgesuch zahlreiche Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 24. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführer um Aktualisierung und Übermittlung von zusätzlichen Akten, insbesondere bezüglich ihrer beruflichen Tätigkeiten bzw. ihrer finanziellen Verhältnisse. Nach Einreichung zusätzlicher Unterlagen vom 30. März 2016 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführer zur Klärung noch offener Fragen in Bezug auf den beruflichen Werdegang sowie der finanziellen Verhältnisse auf den 8. September 2016 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Im Anschluss an das Gespräch forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführer am 10. Oktober 2016 erneut auf, Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation nachzureichen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wies die Vorinstanz auf die Unvollständigkeit der zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen hin und forderte die Beschwerdeführer erneut auf, diese nachzureichen. Telefonisch sowie schriftlich (Eingang: 31.10.2016) beschwerten sich die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz insoweit, als sie mit dem Nachreichen ihrer Kontounterlagen nur bedingt einverstanden seien (vgl. hierzu vorstehend Ingress lit. D). Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 14. November 2016 daran fest, woraufhin die Beschwerdeführer zusätzliche Bankunterlagen nachreichten (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 9.1.2017). Am 27. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, dass - sollten in der Zwischenzeit bis zur Sitzung der Einbürgerungsbehörde

32 Änderungen eingetreten sein - diesbezüglich eine Mitteilung zu erfolgen habe bzw. Unterlagen nachzureichen seien. Anlässlich der Sitzung vom 14. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer jeden Monat ein Minus in der Haushaltskasse aufweisen würden, indes die Lebenshaltungskosten durch die doppelte Erwerbstätigkeit grundsätzlich gedeckt sein sollten; es sei festzustellen, was die Gründe für die Schulden seien; die Unterlagen seien entsprechend zu aktualisieren. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdeführer am 21. September 2017 erneut über die Notwendigkeit der Aktualisierung der Akten und verlangte zudem am 8. Januar 2018 bis spätestens 31. Januar 2018 die aufgelisteten, aktualisierten Unterlagen bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse. Zusätzliche Unterlagen reichten die Beschwerdeführer nachweislich verspätet ein, wobei deren Prüfung ergab, dass die Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers fehlen würden. In der Folge hat die Vorinstanz am 8. Februar 2018 deren Nachreichung verlangt, sowie die Beschwerdeführer auf die dem Amtsblatt entnommene Gründung einer Einzelfirma durch den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht, die der Einbürgerungsbehörde nicht deklariert wurde. Gleichzeitig wurden sie erneut auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Auch angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Kündigung des Arbeitgebers bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers per 31. Mai 2018 sowie seines neu gegründeten Unternehmens konnte die Vorinstanz die finanzielle Situation der Beschwerdeführer nicht abschliessend beurteilen und wies darauf hin, dass die Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu aktualisieren seien (vgl. Schreiben vom 16.4.2018). Mit Schreiben vom 29. August 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie gemäss der vorliegenden Aktenlage kein Vermögen besitzen würden, die Einnahmen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gesichert seien und von der neu gegründeten Einzelfirma keine Angaben vorliegen würden. Die zwischenzeitlich beanwalteten Beschwerdeführer reichten per 19. September 2018 einzig die Suva- Taggeldabrechnung vom 17. Juli 2018 sowie den Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2018 nach. Am 30. Oktober 2018 verlangte die Vorinstanz im Rahmen der Einladung zur Anhörung vom 16. Januar 2019 bis spätestens 20. Dezember 2018 das Nachreichen weiterer, aufgelisteter Unterlagen. Mit Eingang vom 19. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen November/Oktober (ai), die Steuererklärung Jahr 2017 (ai/di) und die "Einnahmen L.________" (di) ein. Anlässlich der Befragung vom 16. Januar 2019 konfrontierte die Vorinstanz die Beschwerdeführer infolge der unklaren finanziellen Situation sinngemäss mit der Möglichkeit des Fürsorgerisikos. Gemäss eigener Aussage verdiene der Beschwerdeführer bei UBER im Durchschnitt Fr. 1'500.-- pro Woche und bei "Get- Transfer" ca. Fr. 1'000.-- im Monat; die Abrechnung bezüglich der persönlichen

33 Beiträge der AHV/IV sowie Benzin erfolge über sein Unternehmen; darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Auskunft geben bzw. keine entsprechenden Unterlagen nachreichen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführer in Kenntnis, dass die finanziellen Verhältnisse auch weiterhin nicht abschliessend beurteilt werden könnten, da konkrete Informationen bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit fehlen würden; die eingereichte Steuerzusammenfassung des Taxiunternehmens reiche hierfür nicht aus; es liege keine Auskunft bezüglich der Aufwendungen (Benzin, Sozialversicherungen etc.) vor. Die Beschwerdeführer reichten hierzu keine weiteren Unterlagen nach. 6.3.3 Mithin zeigt sich, dass die Vorinstanz bereits mit dem Einbürgerungsgesuch entsprechende Unterlagen eingefordert und später sowohl die Zweifel an der mangelnden wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit erneuert als auch weitere Belege eingefordert hatte. Auch hat sie die Beschwerdeführer ausdrücklich auf ihr Mitwirkungspflicht bezüglich der veränderten Verhältnisse hingewiesen. Es wäre an den Beschwerdeführern gelegen, die entsprechenden finanziellen Unklarheiten anlässlich der mehrfach veränderten Verhältnisse zu klären und entsprechende Antworten zu liefern. Dies zumal sich die finanziellen Verhältnisse während des Einbürgerungsverfahrens unstrittig fortwährend verändert hatten und hierzu - insbesondere bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers - denn auch die entsprechenden Abklärungen erforderlich waren. Der pauschale Verweis, wonach (noch) kein Jahresabschluss vorliege, der Beschwerdeführer indes mit einem monatlichen Umsatz von etwa Fr. 8'500 brutto bzw. Fr. 6'000.-- netto aus seiner Einzelfirma für Personen- und Geldtransporte ausgehe, genügte hingegen auch unter Hinweis auf die "Steuerzusammenfassungen" von UBER - ohne Auskunft bezüglich der Einnahmen aus "Get-Transfer" - somit nicht. Darüber hinaus konnten die Beschwerdeführer keinerlei Auskunft geben, insbesondere bezüglich der Ausgaben. Die Beschwerdeführer reichten im vorinstanzlichen Verfahren hierzu keine weiteren Belege ein. Erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführer die bereits per Mai 2019 erstellte Steuererklärung 2018 sowie die undatierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der L.________ Bauplanung für das Jahr 2018 und 2019 nach. Bei dieser Sachlage ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid auf der Basis der ihr vorliegenden Unterlagen gefällt hatte. 6.3.4 Mithin geht somit auch der in der Beschwerdeeingabe vorgetragene Vorwurf fehl, die Vorinstanz hätte den Sachverhalt unvollständig im Sinne von § 46 Abs. 1 lit. a VRP festgestellt.

34 Nachfolgend gilt es schliesslich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen - zu beurteilen. 6.4.1 Gemäss Steuererklärung 2018 wiesen die Beschwerdeführer ein Jahresnetto-Erwerbseinkommen von Fr. 64’453.-- aus. Dabei gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2018 ihr Arbeitspensum von 80% auf 70% reduzierte (neuer Monatslohn [nach Abzug]: Fr. 3'799.55), dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers per 31. Mai 2018 beendet wurde und dass er per Juli 2018 seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachgereichten Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben seiner Einzelfirma (L.________ Bauplanung) belegen für das Jahr 2018 einen monatlichen Gewinn von rund Fr. 1'590.-- (Juli bis Dezember 2018: gemäss Aussage des Beschwerdeführers nahm er seine selbständige Erwerbstätigkeit im Juli 2018 auf, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der K.________ AG [mit bis dahin einem Monatslohn von brutto rund Fr. 5'833.--] bzw. nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit) sowie für das Jahr 2019 einen solchen von Fr. 3'972.-- (Januar bis Juli 2019). Lediglich der Vollständigkeithalber sei dabei darauf hingewiesen, dass bei den Einnahmen Einträge von "privat Eink." bzw. "Div. Einkommen" aufgeführt sind, die weder näher ausgeführt noch belegt werden. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - mit zwischenzeitlich drei Kindern - zusammen nunmehr ein Einkommen von gesamthaft rund Fr. 7'772.-- (Fr. 3'799.55 und Fr. 3'972.--) pro Monat ausweisen. Das von den Beschwerdeführern behauptete Netto- Einkommen von Fr. 10'000.-- erweist sich somit infolge veränderter Verhältnisse im Jahre 2018 als nicht (mehr) aktuell. 6.4.2 Ferner gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar Dokumente zur UVG-Versicherung, der Kranken- Lohnausfallversicherung und zur Vorsorge (Säule 3a) eingereicht hatte. Indes handelt es sich dabei lediglich um Offerten der Q.________ vom 23. Februar 2018. Entsprechende Policen liegen den Akten nicht bei; im Gegenteil hat eine Nachfrage der Vorinstanz bei der Q.________ gar ergeben, dass dannzumal keine Versicherungen abgeschlossen worden waren. Im Rahmen der Beschwerde vom 16. September 2019 haben die Beschwerdeführer diese Feststellung denn auch nicht korrigiert. Infolge dieser unklaren Verhältnisse bezüglich der Vorsorgeverhältnisse ersuchte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer um Nachreichung von Unterlagen, welche zweifelsfrei bestätigen, dass der selbständig erwerbende Beschwerdeführer gegen die verschiedenen Risiken von Unfall, Krankheit und Alter und daraus folgenden Erwerbsausfall versichert ist, mithin nicht bloss Offerten, sondern auch

35 entsprechende Policen vorhanden sind (vgl. Schreiben vom 4.6.2020). Die am 19. Juni 2020 nachgereichten Unterlagen vermögen das Ausbleiben eines Fürsorgerisikos auch weiterhin nicht belegen. Dabei fällt zum einen auf, dass auf die ursprünglich eingereichten Offerten tatsächlich keine Versicherungsabschlüsse folgten. Soweit die Kranken- und Unfallversicherung der P.________ (vgl. Bf-act. 11: "Informationsmitteilung" vom 28.5.2019 bezüglich eines "Partnerschutzes für UBER Partner-Fahrer" S. 6 i.V.m. S. 9 [Art. 6/7]) nun auch tatsächlich (und mithin erst auf Anfrage des Verwaltungsgerichts per 17.6.2020) policiert und auf dem Weg zum Beschwerdeführer gewesen sei sollte (nachgereicht wurde sie nicht), so erweist sich diese bzw. deren Lohnausfallentschädigung von Fr. 80.-- pro Tag während lediglich eines Zeitraums von 30 Tagen und maximal Fr. 2'400.-- offensichtlich als ungenügend (und würde - als Vergleich - keinesfalls eine mit den Vorgaben nach Art. 324a OR äquivalente Versicherungslösung für Arbeitnehmende im dritten Dienstjahr darstellen). Kommt hinzu, dass die ebenfalls nachgereichte Police der 3. Säule bei der Q.________ (Capital-Fund; Anteilgebundene Lebensversicherung; Gebundene Vorsorge nach BVV3) eine Jahresprämie von Fr. 1'795.60 und ein Kapital im Erlebensfall lediglich dem Wert der Fondsanteile bzw. im Todesfall dem Vertragsguthaben am Todestag ausweist; dabei gilt es zu beachten, dass als Versicherungsbeginn der 1. Juli 2020 veranschlagt ist (vgl. Bf-act. 12). Insofern ist der Wert der Fondsanteile derzeit bzw. in absehbarer Zeit als überaus gering zu betrachten. Anderweitige Versicherungen hat der Beschwerdeführer keine eingereicht. Unbestritten ist hingegen der erfolgte Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge, was die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit noch schmälert. Unterlagen, welche eine genügende Absicherung gegen ein Fürsorgerisiko belegen würden, fehlen somit nach wie vor. 6.4.3 Mithin muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender weder bezüglich der Taggeldversicherung aus Kranken- und Unfallversicherung noch aus beruflicher Vorsorge genügend gedeckt ist. Die Beschwerdeführer konnten auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht belegen, dass die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist, da der Beschwerdeführer für das Risiko Unfall bzw. Krankheit auch weiterhin nicht genügend abgesichert ist. Wohl trifft es zu, dass den Beschwerdeführer als selbständig Erwerbenden keine Pflicht zur Vorsorge (Alter und oder Krankheit/Unfall) trifft. Indes hätte es (infolge des tiefen Lohnes der Ehefrau von Fr. 3'799.55 sowie mangels Vorliegen eines Vermögens [vgl. nachfolgend] und in Anbetracht des im Verhältnis dazu überaus hohen Mietzinses von über Fr. 3'000.-- sowie der Tatsache, dass der Grundbedarf für eine fünfköpfige Familie gemäss SKOS 2020 bei Fr. 2'413 liegt) von Anbeginn weg das Ziel der Beschwerdeführer sein müssen, in Eigenverantwortlichkeit - und nicht erst auf An-

36 frage des Verwaltungsgerichts - die nunmehr fünfköpfige Familie für den Risikofall abzusichern. Denn schliesslich verlangt die Einbürgerungsvoraussetzung der geordneten finanziellen Verhältnisse u.a. ausdrücklich, dass auch die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sein muss, der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln selbständig und nachhaltig bestritten werden können muss. In welcher Form, ist dabei nicht von Belang. Auch der Beschwerdeführer kann jederzeit von einem Schicksalsschlag betroffen sein. Diesfalls ist die Familie aufgrund der finanziellen Situation und der fehlenden vertraglichen Absicherungen sehr schnell auf öffentliche Gelder angewiesen, da sie für den Lebensunterhalt nicht aufkommen könnte und keine Dritten, auch nicht anderweitige Familienmitglieder, zu Leistungen verpflichtet sind (vgl. VGE III 2019 11 Erw. 5.6.3). 6.4.4 Vermögensmässig steht fest, dass gemäss Steuererklärung 2018 - wie auch die Jahre zuvor - kein Vermögen deklariert wurde. Demgegenüber wiesen die Beschwerdeführer im Formular "Nachweis der Lebenshaltungskosten" per September 2015 ein Vermögen von rund Fr. 8'000.--, per April 2016 ein solches von rund Fr. 2'000.-- und per Januar 2018 ein solches von rund Fr. 10'000.-- aus. Zwar variieren diese Vermögensbeträge stark, stimmen jedoch weitestgehend mit den von den Beschwerdeführern eingereichten Bankunterlagen überein. Damit übereinstimmend erläuterten die Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2019, dass es sich bei den Beträgen jeweils um ihre Ersparnisse gehandelt habe. Dies konnte jedoch - obschon die Bankunterlagen dies entsprechend festhalten - anhand der Steuererklärungen nicht nachvollzogen werden. Soweit die Beschwerdeführerin den Vermögensschwund im Jahre 2018 mit einem Fahrzeugkauf begründen, so ergibt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage, dass zwar eine Zahlung von Fr. 10'000.-- für einen Fahrzeugkauf erfolgt ist, dies jedoch bereits im März 2015 erfolgt sein muss (vgl. Leasingvertrag vom 23.3.2015). Ein Fahrzeugkauf im Jahre 2018 ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wies demgegenüber darauf hin, er habe das Geld für die Gründung seines Unternehmens benötigt, namentlich zum Vorbereiten für sein Fahrzeug, für den Führerschein, Lizenzen etc. Dies erscheint durchaus nachvollziehbar, wobei zu erwähnten bleibt, dass sich das Ehepaar gemäss Spezialdeklaration der Steuererklärung 2018 offenbar Kapitalleistungen aus Vorsorge im Betrag von Fr. 22'954.-- ausbezahlen liess. Ob dies im Rahmen der Gründung der Einzelfirma erfolgte oder nicht, ist mangels Vorliegen entsprechender Unterlagen nicht nachvollziehbar. Hinweise, wohin dieses Geld überwiesen wurde, liegen den vorliegenden Akten ebenfalls nicht bei. Gleichzeitig ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar über keine nicht obligatorische Altersvorsorge verfügt (resp. gemäss nachgereichter 3.-Säule-Police über eine sehr geringe) und selbst die obligatorische Altersvor-

37 sorge wohl infolge der Kapitalauszahlung aus Vorsorge nunmehr geschmälert sein dürfte. 6.4.5 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer keine Sozialhilfe beziehen und keine Betreibungen vorliegen. Auch ist das Geschäft des Beschwerdeführers nicht überschuldet und es sind auch keine Zahlungsausstände bekannt. Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihren privaten wie auch geschäftlichen Zahlungspflichten nachkommen. Insofern besteht kein akutes Fürsorgerisiko. Allerdings gilt es zu beachten, dass gemäss den Bankauszügen der Jahre 2014 bis 2017 die Spar- sowie Lohnkonti - obschon die Lohnvergütungen dannzumal noch höher ausgefallen sind denn die aktuellen - monatlich regelmässig einen negativen Saldo aufwiesen. Seither sind die Ausgaben gestiegen (höhere Mietkosten; Familienzuwachs), die Festanstellung des Beschwerdeführers wurde beendet, das Familieneinkommen ist gesunken und ebenso die Absicherung für den Risikofall. 6.4.6 Mithin ergibt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen, dass die Beschwerdeführer abgesehen vom (relativ tiefen) Lohn der Ehefrau, über keine genügende vertragliche Absicherung des Erwerbsausfallrisikos bei Unfall oder Krankheit des Ehemannes verfügen. Auch gilt als unbestritten, dass die Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügen, so dass ihre Lebenshaltungskosten bei Eintritt eines Risikos und daraus folgender Erwerbslosigkeit offensichtlich nicht gedeckt wären. Ebenso wenig brachten die Beschwerdeführer vor, dass anderweitige Familienmitglieder sie mit ihren drei Kindern

III 2019 170 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2019 170 — Swissrulings