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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.11.2019 III 2019 161

18 novembre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,422 mots·~17 min·4

Résumé

ZGB (KESB-Beschlüsse vom 7.8.2019 i.Sa. ... / Verzicht auf Regelung des persönlichen Verkehrs / Nichteintreten auf weitere Begehren) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 161 Entscheid vom 18. November 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, …, Zustelldomizil in der Schweiz… Beschwerdeführer, gegen 1. B.________, …, Vorinstanz, 2. C.________, F.________, G.________, 3. D.________, F.________, G.________, 4. E.________, F.________, G.________, Beigeladene, Gegenstand ZGB (KESB-Beschlüsse vom 7.8.2019 i.S. H.________ + D.________ / Verzicht auf Regelung des persönlichen Verkehrs / Nichteintreten auf weitere Begehren)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1.6.1974) und E.________ (geb. E.________1973) sind die getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. C.________2002) und von D.________ (geb. D.________2004). Eine Zusammenfassung der Vorgeschichte ist im Urteil des Bundesgerichts 5A_54/2018 vom 5. Juli 2018 enthalten. Darnach hat das Bezirksgericht … mit Urteil vom 30. Dezember 2016 u.a. die Ehe der Eltern geschieden, die Kinder H.________ und I.________ der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut der Mutter unterstellt sowie dem Kindsvater kein Besuchsrecht zugesprochen (Vi-act. 8.9.2, S. 45). Die von A.________ erhobene Berufung und die Anschlussberufung von E.________ wurden vom Kantonsgericht Schwyz mit Urteil ZK1 2017 14 vom 19. Dezember 2017 teilweise gutgeheissen, wobei es v.a. um hier nicht interessierende Bereiche wie Unterhalt und Vorsorgeausgleich ging. Der von der Vormundschaftsbehörde … eingesetzte Besuchsrechtsbeistand wurde gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB im Sinne eines Erziehungsbeistandes damit beauftragt, H.________ und I.________ in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen, insbesondere (unter Einbezug der Mutter) eine psychotherapeutische Hilfe für die Kinder zu organisieren und sicherzustellen. Als Beistandsperson ist aktuell … eingesetzt (vgl. Vi-act. 5.4 und 5.5). B. Am 6. Februar 2019 ging bei der KESB J.________ ein von A.________ per 1. Februar 2019 datiertes Schreiben mit folgenden Anträgen ein (Vi-act. 9.1): 1.1 Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die ehelichen Kinder H.________, geb. C.________ 2002 und I.________, geb. D.________ 2004 im Sinne eines Wochenendbesuchsrechts alle ungeraden Kalenderwochen jeweils vom Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr mit sich oder zu sich zu nehmen. 1.2 Der Vater sei für berechtigt zu erklären, die ehelichen Kinder im Sinne eines Ferienbesuchsrechtes jeweils pro Kalenderjahr während drei Wochen mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. 1.3 Der Mutter sei die Herausgabe der ehelichen Kinder gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 vorstehen zu befehlen, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung. 1.4 Dem Vater sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und im Falle einer Rechtsvertretung, die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. 1.5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 1.6 Die Anträge sind Superprovisorisch zu verfügen, da bereits eine Schädigung der Kinder vorliegt. C. Im Rahmen eines telefonischen Kontaktes vom 21. März 2019 teilte der Beistand dem Kindsvater A.________ u.a. sinngemäss mit, dass seine Kinder einen Kontakt zu ihm ablehnen würden (vgl. Vi-act. 9.5/ Anhang 5). Mit einem Brief vom 22. März 2019 lud A.________ seine Söhne zu einem Gespräch ein, um eine Beziehung aufbauen zu können (Vi-act. 9.5/ Anhang 6). Am 9. April

3 2019 nahm der zuständige Mitarbeiter der KESB J.________ mit E.________ telefonisch Kontakt auf (für ein gemeinsames Gespräch, Vi-act. 9.3). Am 18. April 2019 erstattete der Beistand der KESB eine Stellungnahme zu den Rechtsbegehren von A.________ vom 1. Februar 2019 (Vi-act. 9.5). Am 7. Mai 2019 äusserte sich C.________ mündlich (im Rahmen eines Telefongesprächs) gegenüber der KESB J.________ zu den Begehren seines Vaters (Vi-act. 9.6). D. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 an A.________ fasste die KESB J.________ die Ergebnisse der getroffenen Abklärungen zusammen (Vi-act. 9.7). Dieses Schreiben wurde von der Post retourniert mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" (Vi-act. 9.8, Eingang der retournierten Postsendung bei der KESB am 14.6.2019). E. In der Zwischenzeit hatte A.________ mit Schreiben vom 3. Juni 2019 die KESB J.________ aufgefordert, über die am 1. Februar 2019 gestellten Anträge zu entscheiden (Eingang bei der KESB am 7.6.2019, Vi-act. 9.9). Per Email wurde das Schreiben der KESB J.________ vom 23. Mai 2019 nochmals (am 21.6.2019) A.________ zugestellt und Gelegenheit gegeben, bis zum 1. Juli 2019 dazu Stellung zu nehmen (Vi-act. 9.10). Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 4. Juli 2019 beschwerte sich A.________ bei der KESB J.________, dass er in der Angelegenheit nichts erhalten habe (Vi-act. 9.12). F. Am 8. Juli 2019 ging beim Verwaltungsgericht Schwyz eine per 1. Juli 2019 datierte Beschwerde von A.________ ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde J.________ sei zur Neureglung des Umgangs zu verpflichten. 2. Gegen den/die Leiter/in der KESB-… wird wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, Kindesmisshandlung und Körperverletzung in mehreren Fällen Strafantrag gestellt. Der Strafantrag sei an die Staatsanwaltschaft weiter zu leiten. Das Strafmass sei dem Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen. 3. Dem Antragssteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB-Ausserschwyz. G. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 (eingegangen am 24.7.2019 bei der KESB J.________) nahm A.________ zur Sache Stellung (Vi-act. 9.15). Mit Beschlüssen Nr. IIA/007/31/2019 vom 7. August 2019 (betreffend C.________) und Nr. IIA/008/31/2019 vom 7. August 2019 (betreffend D.________) hielt die KESB J.________ je im Dispositiv was folgt fest: 1. Der Antrag auf Gewährung eines Besuchsrechts für A.________ wird abgewiesen. 2. Der Beweisantrag gemäss Erwägungen Ziff. 10 wird abgewiesen. 3. Auf die übrigen Anträge gemäss Erwägungen Ziff. 11. wird nicht eingetreten.

4 4. Gebühren: Es werden keine Gebühren erhoben. Daraufhin hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Entscheid III 2019 125 vom 20. August 2019 die per 1. Juli 2019 datierte Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben. H. Gegen die am 16. August 2019 eingegangenen KESB-Beschlüsse hat A.________ rechtzeitig eine per 4. September 2019 datierte und am 9. September 2019 beim Gericht eingegangene Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren erhoben: 1. Die o.g. Beschlüsse der KESB seien aufzuheben und Ihr sei die Neuregelung des Besuchsrechts laut Antragsstellung vom 1. Februar 2019 anzuordnen. 2. Es sei festzustellen, welche Staatsbürgerschaft/en und welchen Familiennamen H.________ und I.________ besitzen. 3. Es seien sofortige Massnahmen, die zum Schutz der Kindesidentität dienen, einzuleiten. 4. Die Identität und Familienzugehörigkeit von H.________ und I.________ sei so schnell wie möglich wiederherzustellen. 5. Dem Vater und Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2019 beantragte die KESB J.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In einer Eingabe vom 15. Oktober 2019 (eingegangen am 21.10.2019) nahm A.________ zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und ersuchte um Zustellung eines ihm nicht bekannten Berichts des Beistands. Dieser Bericht wurde am 28. Oktober 2019 zugestellt. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer konkludent darauf, sich zur Sache innert der angesetzten Frist nochmals zu äussern. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324

5 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19- 28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 1.2 In den beiden angefochtenen Beschlüssen vom 7. August 2019 hat sich die Vorinstanz mit den Begehren vom 1. Februar 2019 befasst, mit welchen der Kindsvater eine bestimmte Regelung des Besuchsrechts forderte. Die Vorinstanz hat in diesen Beschlüssen davon abgesehen, gegen den Willen der betroffenen Jugendlichen ein Besuchsrecht des Kindsvaters festzulegen. Diese Thematik bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich beantragt, - dass gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 2 die Staatsbürgerschaft und der Familiennamen seiner Söhne festzustellen sei; - dass gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 3 sofort Massnahmen "zum Schutz der Kindesidentität" einzuleiten seien; - und dass gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 4 die Identität und Familienzugehörigkeit der Söhne so schnell als möglich wiederherzustellen sei, handelt es sich um neue Begehren, welche nicht Gegenstand der ursprünglichen Forderung des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 1. Februar 2019 und der anschliessenden KESB-Beschlüsse vom 7. August 2019 bildeten. Von daher kann darauf in diesem Verfahren grundsätzlich nicht eingetreten werden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was genau der Beschwerdeführer mit dem "Schutz der Kindesidentität" bezweckt. Soweit der Beschwerdeführer lediglich wissen will, mit welchem Familiennamen und welcher Staatsangehörigkeit die Söhne beim kommunalen Einwohneramt gemeldet sind, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aktuell die Söhne als Schweizer Staatsangehörige mit dem Familiennamen "Araz" registriert sind (vgl. den entsprechenden GERES-Auszug vom

6 14.10.2019; beim GERES handelt es sich um die kantonale Personendatenplattform, welche gestützt auf § 4 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über das Einwohnermeldewesen, EMG, SRSZ 111.110 aufgebaut wurde und die in den kommunalen Einwohnerregistern erfassten Personendaten umfasst). 2.1.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295 Erw. 4a; 122 III 404 Erw. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 Erw. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 Erw. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 Erw. 3; 115 II 206 Erw. 4a; Urteil 5A_745/2015 vom 15.6.2016 E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 Erw. 2.1; 123 III 445 Erw. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9.7.2019, Erw. 2.3 mit Verweis auf das Urteil 5A_875/2017 vom 6.11.2018 Erw. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (Urteil 5A_111/2019 vom 9.7.2019, Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 130 III 585, Erw. 2.2.1; Urteil 5A_514/2018 vom 20.2.2019 Erw. 4.3.2). 2.1.2 Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (vgl. Urteil 5A_875/2017 vom 6.11.2018 Erw. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10.7.2018 Erw. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht aber nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (zit. Urteil 5A_111/2019 vom 9.7.2019 Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 127 III 295 Erw. 4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22.11.2017 Erw. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13.8.2015 Erw. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29.3.2011 Erw. 4, in: FamPra.ch 2011

7 S. 740). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen (Urteile 5A_875/2017 vom 6.11.2018 Erw. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12.8.2015 Erw. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22.9.2015 Erw. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11.2.2015 Erw. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind- Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_745/2015 vom 15.6.2016 Erw. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (vgl. zit. Urteil 5A_111/2019 vom 9.7.2019 Erw. 2.3 mit Verweis auf BGE 126 III 219 Erw. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6.11.2018 Erw. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_459/2015 vom 13.8.2015 Erw. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5C.250/2005 vom 3.1.2006 Erw. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751). 2.2 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht … mit Entscheid vom 18. November 2008 die alleinige elterliche Sorge über die beiden Söhne der Mutter übertrug. In der Folge zog die Kindsmutter mit den Söhnen in die Schweiz (Ende Nov. 2008). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat der zuständige Einzelrichter (Bezirksgericht …) mit Verfügung vom 5. März 2010 eine begleitete Besuchsrechtsregelung für den Kindsvater angeordnet und die damals zuständige Vormundschaftsbehörde am 6. Juli 2010 einen Besuchsrechtsbeistand eingesetzt. Ein Begehren des Kindsvaters, das begleitete Besuchsrecht in ein unbegleitetes Besuchsrecht umzuwandeln, wurde von der Vormundschaftsbehörde am 17. April 2012 sowie im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom Regierungsrat am 4. Dezember 2012 abgewiesen (vgl. Vi-act. 1.19 = VGE III 2013 24 vom 14.5.2013, Ingress lit. A bis lit. C). Im Scheidungsverfahren gewährte das zuständige Bezirksgericht am 20. Dezember 2012 superprovisorisch zunächst monatlich ein begleitetes und ab 27. Februar 2013 ein unbegleitetes Besuchsrecht jedes zweite Wochenende. Nachdem die Söhne im Mai 2013 den Kontakt zum Kindesvater verweigerten,

8 sistierte das Bezirksgericht am 20. Juni 2013 das Besuchsrecht. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts vom 30. Dezember 2016 blieb es dabei, dass dem Kindsvater kein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Daran änderte sich in den Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht (Urteil vom 19.7.2017 = Vi-act. 8.7) und vor Bundesgericht (Urteil 5A_54/2018 vom 5.7.2018) nichts. 2.3 Mithin verhält es sich nach der Aktenlage so, dass Besuche der Söhne beim Kindsvater seit Mai 2013 nicht mehr stattfanden und mit der dargelegten Sistierung des Besuchsrechts im Juni 2013 und den angeführten Zivilurteilen dem Kindsvater seit über 6 Jahren kein Besuchsrecht mehr zustand. Als Gründe für die damals von den Zivilgerichten verweigerte Besuchsrechtseinräumung werden vom Bundesgericht im Urteil 5A_54/2018 (Ingress B.a) sinngemäss die Ergebnisse der Kindesanhörung vom 6. Mai 2014 sowie des vom Scheidungsgericht eingeholten Gutachtens des Zentrums für Forensik des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes St. Gallen vom 28. Mai 2015 angeführt. Im zugrundeliegenden Scheidungsurteil vom 30. Dezember 2016 (Erw. 4.4.2) hatte das Bezirksgericht u.a. erwogen, dass der Kindsvater vom 21. bis 29. Mai 2013 in einen Hungerstreik getreten war und die Situation bei einem Treffen zwischen dem Kindsvater und den Söhnen vom 29. Mai 2013 eskalierte, was zur Aufhebung der damaligen Besuchsrechtsregelung führte. Bei der Anhörung der Kinder, welche unter Mitwirkung einer als Paar- und Familientherapeutin tätigen Richterin erfolgte, machten die Söhne unmissverständlich geltend, keinen Kontakt zum Vater zu wünschen. Nachdem der Kindsvater am 15. Mai 2015 erneut vor dem Bezirksgericht demonstrierte, worüber in der Lokalpresse ausführlich berichtet wurde, lehnten die Söhne den Kontakt mit dem Vater erst recht klar ab, u.a. mit der Begründung, dass sinngemäss die Demonstration des Vaters sie belastet habe, dass sie sich dafür schämen würden und deswegen den Vater nicht mehr sehen möchten (vgl. zit. Urteil des Bezirksgerichts, S. 24, 1. Abs. in fine). 2.4 Im Lichte dieser konkreten Sachlage und dass die zwischenzeitlich älter gewordenen Söhne (nunmehr 17 und 15 Jahre alt) weiterhin einen Besuchsrechtsanspruch des Kindsvaters klar ablehnen, verzichtete die Vorinstanz darauf, gegen den Willen der betroffenen Jugendlichen nach mehr als sechs Jahren ohne Besuchskontakte noch vor der Volljährigkeit der Söhne einen Besuchsrechtsanspruch des Kindsvaters festzulegen. Dieses vorinstanzliche Ergebnis gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Beanstandung, zumal die Jugendlichen in einem Alter sind, in welchem sie jederzeit die Möglichkeit haben, den Vater zu kontaktieren, wovon der ältere Sohn offenbar gemäss Erwägung 9.2 der angefochtenen Beschlüsse unlängst

9 einmal Gebrauch gemacht hat. Solche weiterhin möglichen Kontakte auf freiwilliger Basis sind im konkreten Fall einer zwangsweisen Besuchsrechtsregelung bei Jugendlichen im Alter von 15 und 17 Jahren vorzuziehen, jedenfalls trifft die Vorinstanz diesbezüglich kein Vorwurf, wenn sie von "regelmässigen Pflichtbesuchen der Jugendlichen beim bzw. mit dem Kindsvater" abgesehen hat. Dies gilt erst recht, als es im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist, dass die ablehnende Haltung der Jugendlichen wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt sei (vgl. dazu auch die Einschätzung des eingesetzten Beistandes, Vi-act. 9.5, S. 2). Vielmehr handelt es sich nach der Aktenlage um eine Konstellation, in welcher ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz der Jugendlichen (siehe oben Erw. 2.1.2 in fine). Für das vorliegende Ergebnis spricht schliesslich, dass gemäss dem vom Kantonsgericht angepassten Scheidungsurteil die Jugendlichen eine psychotherapeutische Unterstützung erhalten, welche erst nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens im November 2018 aufgenommen wurde. Diese monatlichen Therapiestunden, an welchen die Jugendlichen nicht freiwillig teilnehmen, tragen nach der Aktenlage nachvollziehbar dazu bei, dass die Jugendlichen weitere Pflichten bzw. Pflichtbesuche beim Vater derzeit ablehnen (vgl. Vi-act. 9.5, S. 2). 2.5 Am dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Unbehelflich sind namentlich die Verweise in der Beschwerdeschrift auf die "Eltern-Kind-Entfremdung" (Parental Alienation Syndrome, PAS) und dass die Weiterführung der Entfremdung der beiden Söhne von ihrem Vater als Kindsmisshandlung und Körperverletzung zu betrachten seien, was strafrechtlich von Relevanz wäre. Bei einem seit über 6 Jahren andauernden Zustand ohne Besuchsrecht sprechen in Anbetracht des Alters der Jugendlichen (15 und 17 Jahre) die gewichtigeren Argumente gegen die Einführung von zwangsweisen Besuchskontakten mit dem Vater (vgl. auch oben Erw. 2.4). Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation, dass seine Söhne zwischenzeitlich in einem Alter sind, in welchem sie weitgehend selber entscheiden möchten, wie und mit wem sie ihre Freizeit bzw. Wochenenden verbringen möchten. Soweit er dies zu akzeptieren vermag, erhöhen sich grundsätzlich die Chancen für eine an sich erwünschte Annäherung, während umgekehrt das Beharren auf eine (gerichtliche) "Pflichtbesuchsregelung" bei Jugendlichen im angesprochenen Alter erfahrungsgemäss das Gegenteil (einer Annäherung) bewirken wird. Mit anderen Worten erweist sich in der vorliegenden Konstellation das (behutsame) Aufbauen auf vorerst mündliche und schriftliche Kontakte (analog wie das angesprochene

10 Telefongespräch im März 2019) als grundsätzlich erfolgversprechender (als das "Erzwingen einer gerichtlichen Pflichtbesuchsregelung"). Dass es für eine solche Vorgehensweise Geduld braucht, bedarf unter Einbezug der ganzen Vorgeschichte keiner weiteren Begründung. 3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet. Es wird darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dementsprechend erübrigt es sich, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R, via Zustelladresse in der Schweiz) - die Beigeladenen (3/R, inkl. Eingabe des Bf vom 15.10.2019) - die Vorinstanz (R, inkl. Eingabe des Bf vom 15.10.2019) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 18. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. November 2019

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