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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2020 III 2019 150

24 mars 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,160 mots·~31 min·4

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft und der Platzierung in der Wohngruppe Speerblick) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 150 Entscheid vom 24. März 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, im Rahmen einer unentgeltlichen Verbeiständung vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, 2. D.________, Beigeladener, 3. E.________, Beigeladene, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Aufhebung einer Beistandschaft und der Platzierung in der Wohngruppe G.________)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________2007, nachfolgend Sohn genannt) ist der Sohn von E.________ (geb. ________, nachfolgend Kindsmutter) und von D.________ (geb. ________, nachfolgend Kindsvater). Am 1. Juli 2013 war der Kindsvater vorläufig festgenommen worden, weil er beschuldigt wurde, im Rahmen eines Streits die Kindsmutter vom Stuhl gestossen, dann mit Fäusten traktiert und anschliessend mit einem Stuhl gegen den Hinterkopf geschlagen zu haben (dabei habe er ihr gesagt, dass er sie kaputt mache und in ein Baggerloch werfe). Im anschliessenden Verfahren ordnete das Kantonsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2013 die Entlassung aus der Untersuchungshaft an und bestätigte die Ersatzmassnahme des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht, wonach für den Kindsvater ein vorläufig befristetes Rayonverbot (betreffend eheliche Wohnung) und Kontaktverbot (betreffend Kindsmutter) galt (vgl. Vi-act. 1.4/ Anhang). In der Folge errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und setzte damals H.________ als Erziehungsbeistand ein (Vi-act. 1.24). Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses von H.________ wurde mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 I.________ als Erziehungsbeiständin eingesetzt (Vi-act. 2.5). Im Scheidungsverfahren hat das Bezirksgericht J.________ mit Urteil vom 17. Juni 2014 den Sohn der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile unterstellt und im Dispositiv festgehalten, dass der Sohn beim Vater wohne und dort seinen Wohnsitz haben werde (vgl. Vi-act. 2.3). B. Im weiteren Verlauf beschloss die KESB C.________ am 29. Juni 2016, den Eltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn zu entziehen und den Sohn in den sozialpädagogischen Wohngruppen G.________ zu platzieren. Gleichzeitig wurden die Aufgaben der Beiständin angepasst (vgl. Vi-act. 3.39). C. Nachdem sich die Gemeinde K.________ geweigert hatte, Kostengutsprache für die Platzierung des Sohnes in der Einrichtung G.________ zu erteilen, entschied der Regierungsrat mit RRB Nr. 967/2016 vom 29. November 2016, dass der Sohn seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde K.________ habe. Zudem wurde die Fürsorgebehörde K.________ angewiesen, eine Kostenübernahmegarantie für den Aufenthalt des Sohnes in der Einrichtung G.________ zu leisten (vgl. Vi-act. 5.6).

3 Die dagegen von der Gemeinde K.________ erhobenen Beschwerden hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid III 2016 226 vom 24. Februar 2017 (Vi-act. 5.11) und das Bundesgericht mit Urteil 8C_285/2017 vom 21. November 2017 (Vi-act. 5.18) abgewiesen. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 kam es nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Wechsel der Mandatsträgerin; neu wurde F.________ als Beiständin eingesetzt (Vi-act. 6.2). D. Am 16. August 2018 ging bei der KESB C.________ das Begehren des Kindsvaters ein, wonach die Unterbringung seines Sohnes in der Einrichtung G.________ sowie die Beistandschaft für seinen Sohn per sofort aufzuheben seien und sein Sohn wieder bei ihm wohnen solle (vgl. Vi-act. 8.1). Zu diesem Begehren äusserte sich die Beiständin in einer Stellungnahme vom 10. September 2018 (Vi-act. 8.7). Bei einer am 27. September 2018 angesetzten gemeinsamen Besprechung fehlte der Kindsvater unentschuldigt (Vi-act. 8.9). Daraufhin konnte am 20. November 2018 diese Besprechung nachgeholt werden, wobei den Kindsvater als Vertrauensperson L.________ begleitete (Vi-act. 8.13). Am 23. Januar 2019 folgte die Stellungnahme der Einrichtung G.________ zum Begehren des Kindsvaters um Rückplatzierung des Sohnes (Vi-act. 8.16). Am 5. Februar 2019 hat die KESB C.________ den Kindsvater mündlich (per Telefongespräch) und schriftlich zu einer persönlichen Besprechung eingeladen (Viact. 8.18 und 8.19), welche am 25. Februar 2019 (unter Mitwirkung der Vertrauensperson L.________) stattfand (Vi-act. 8.20). Am 18. März 2019 war eine Besprechung mit dem Sohn geplant gewesen, welche aufgrund einer Erkrankung des zuständigen Behördenmitgliedes verschoben werden musste (Vi-act. 8.22). Die neuen Terminvorschläge passten der Vertrauensperson L.________ nicht (vgl. Vi-act. 8.24), worauf dieses Gespräch erst am 23. April 2019 durchgeführt werden konnte (unter Mitwirkung der Vertrauensperson L.________, vgl. Vi-act. 8.29). In der Zwischenzeit hatte die Kindsmutter in einer Eingabe vom 8. April 2019 gegen die Aufhebung der Massnahme opponiert, unter anderem mit der Begründung, dass der Sohn ein strukturiertes Umfeld benötige, welches der Kindsvater nicht bieten könne (Vi-act. 8.28). Am 8. Mai 2019 wurde der Kindsvater telefonisch über den weiteren Verlauf (namentlich auch über die Stellungnahme der Kindsmutter) informiert (Vi-act. 8.30). Ein analoges Telefongespräch fand am 9. Mai 2019 mit der Kindsmutter statt (Vi-act. 8.31).

4 E. Mit Beschluss Nr. IIA/007/23/2019 vom 12. Juni 2019 hat die KESB C.________ die Anträge des Kindsvaters auf Rückplatzierung des Sohnes zu ihm und auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen. F. Gegen diesen am 19. Juli 2019 eingegangenen Beschluss hat der Sohn (damals noch nicht beanwaltet, sondern nach der Aktenlage durch die Vertrauensperson L.________ unterstützt) rechtzeitig am 19. August 2019 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde mit den folgenden Anträgen eingereicht: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Beistandschaft und die Platzierung in der Sozialpädagogischen Wohngruppe G.________ seien aufzuheben. 2. Für die Ergänzung und Verbesserung meiner Beschwerde und das weitere Verfahren sei M.________, Rechtsanwältin in Solothurn, als meine Rechtsbeiständin - unentgeltlich - zu bestimmen. 3. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Es seien Anhörungen (von mir und weitere) und weitere Schriftenwechsel durchzuführen. 5. Es seien meine Freunde in K.________ anzuhören. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Behörden. G. Innert angesetzter Frist hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit der (zunächst fehlenden) Unterschrift ergänzt. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2019 beantragte die KESB C.________, die Beschwerde des Sohnes sei abzuweisen. Der beigeladene Kindsvater sowie die beigeladene Kindsmutter verzichteten konkludent auf Erstattung einer Vernehmlassung. Mit gerichtlichem Schreiben vom 30. September 2019 wurde anstelle einer Anwältin aus Solothurn, welche für Anhörungen eine längere Anreise zu bewältigen hätte, eine erfahrene Rechtsanwältin aus dem Bezirk J.________ vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 beharrte der Beschwerdeführer auf den Beizug der von ihm gewünschten Solothurner Anwältin, welche bekannt dafür sei, "dass sie sich für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen gemäss Beschwerdeschriften einsetzt". In der gerichtlichen Antwort vom 15. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Anwaltsregister des Kantons Schwyz zugestellt mit der Aufforderung, aus dieser Liste einen (unentgeltlichen) Rechtsvertreter auszuwählen. Gemäss Schreiben vom 28. Oktober 2019 entschied sich der Beschwerdeführer für Rechtsanwalt lic.iur. N.________, welchem (nach einer telefonischen Vorinformation) am 29. Oktober 2019 die Akten zur Einsichtnahme zugestellt wurden. Mit Schreiben vom 6. November 2019 bezog sich Rechtsanwalt lic.iur. N.________ auf die gerichtliche Anfrage und retournierte die Akten mit dem Hinweis, "dass ich nach Einsicht in die mir zugestellten Akten das Mandat eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für A.________ nicht übernehmen

5 kann". Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer mit gerichtlichem Schreiben vom 8. November 2019 nochmals Gelegenheit, eine andere Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt aus dem zugestellten Anwaltsregister des Kantons Schwyz zu bezeichnen. Im Schreiben vom 22. November 2019 führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er an seinen Anträgen gemäss der Eingabe vom 28. Oktober 2019 festhalte und eine anfechtbare Verfügung möchte, indes auf einen unentgeltlichen Anwalt verzichte. H. In der Folge wurde für den 10. Dezember 2019 eine gerichtliche Anhörung des Beschwerdeführers in der Einrichtung G.________ angesetzt. Dieser Termin musste um eine Woche auf den 17. Dezember 2019 verschoben werden, weil am vorgesehenen Termin an der Primarschule das gemeinsame Gespräch für den im nächsten Jahr kommenden Übertritt in die Oberstufe angesetzt war. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer am 29. November 2019 dem Gericht mit, dass sein Vater ebenfalls teilnehmen möchte, indessen bis 16. Januar 2020 im Ausland weile. Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Dezember 2019 wurde der geplante Anhörungstermin bis aus weiteres abgesagt, gleichzeitig Rechtsanwältin Dr.iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den minderjährigen Beschwerdeführer bestellt. Zudem wurden der Rechtsvertreterin die vollständigen Akten zugestellt, welche am 27. Januar 2020 retourniert wurden. Für die Unterbreitung von Terminvorschlägen zur Durchführung einer Anhörung wurde um eine Fristerstreckung ersucht, nachdem der Beschwerdeführer in einem Lager weilte. Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Februar 2020 wurde ein neuer Anhörungstermin für den 11. März 2020 angesetzt, welcher unter Teilnahme des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, der Eltern sowie der zuständigen Betreuungsperson der Einrichtung durchgeführt werden konnte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Dem Begehren um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde stattgegeben. Anzufügen ist, dass entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers (bzw. seines Umfeldes) kein Anspruch darauf besteht, dass ihm eine Anwältin aus Solothurn als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wird, zumal er diese Person gar nicht kennt (ihm wurde sie gemäss seinen sinngemässen Ausführungen lediglich empfohlen). Zudem wurde eine Anhörung beantragt, was bei einer Anwältin aus Solothurn (im Vergleich zur vom Gericht bestellten Fachperson aus der Region) offenkundig zu höheren Kosten geführt hätte, welche vom Kanton Schwyz zu tragen wären. Im Übrigen wurde nicht auf die Verzichtserklärung gemäss Eingabe vom 22. November 2019 abgestellt, nachdem der Beschwerdeführer (mit Jahrgang 2007) minderjährig ist. Festzuhalten

6 ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 11. März 2020 mit der für ihn bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin einverstanden war. Dass sich die Durchführung der gerichtlichen Anhörung verzögerte, ist namentlich auch auf Umstände aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zurückzuführen (indem u.a. lange auf die Bestellung einer Solothurner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beharrt wurde und der vom Gericht angesetzte Anhörungstermin im Dezember 2019 aufgrund einer längeren Auslandabwesenheit des Kindsvaters abgesagt bzw. verschoben werden musste). 2.1 Die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Erfordern es die Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (siehe Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (vgl. BGE 108 II 372 Erw. 1 S. 373), welcher nicht durch die Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_831/2018 vom 23.07.2019 Erw. 6.2 Verweis auf BGE 140 III 241 Erw. 2.1 S. 242; siehe zum Ganzen auch Urteile 5A_732/2014 vom 26.02.2015 Erw. 4.3; 5A_793/2010 vom 14.11.2011 Erw. 5.1). 2.2 Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Aufgaben für den Mandatsträger wie folgt umschrieben (vgl. Vi-act. 1.24, S. 3): - die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen; - die schulische und persönliche Entwicklung des Kindes zu begleiten und zu überwachen; - Ansprechpartner für die Schule zu sein, in welcher das Kind unterrichtet wird, und an den Standortgesprächen teilzunehmen; - für das Kind notwendige medizinisch-therapeutische Massnahmen einzuleiten und zu deren Durchführung die Zustimmung zu erteilen; - der Kindesschutzbehörde Antrag zu stellen, wenn sich aus der Sicht des Kindswohls eine Änderung oder weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen und nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

7 2.3 Aus welchen Gründen die bisher bestehende Beistandschaft nicht mehr länger fortzuführen sei, wurde vor Gericht nicht näher begründet. Sinngemäss wird in der Beschwerdeschrift argumentiert, dass es bei den (getrennt lebenden) Eltern gut gehe und mithin eine solche Massnahme nicht mehr länger nötig sei. 2.4 Nach der Aktenlage verhält es sich so, dass der Kindsvater (mindestens teilweise) Termine in der Schule nicht wahrgenommen und auch an Standortgesprächen nicht teilgenommen hat (vgl. Vi-act. 8.7, Seite 2; Vi-act. 8.11; Viact. 8-13 unten; Vi-act. 8.20 unten). Sodann brachte er im Rahmen der gerichtlichen Anhörung vom 11. März 2020 keine Einwände gegen eine Fortsetzung der Beistandschaft vor. Im Einklang damit steht auch, dass der Kindsvater selber gegen den zugrundeliegenden Beschluss vom 12. Juni 2019, welcher die Beistandschaft bestätigt, vor Gericht keine Beschwerde erhoben und mithin die Weiterführung der Beistandschaft konkludent anerkannt hat. 2.5 Demgegenüber hat die Kindsmutter gegenüber der Vorinstanz erklärt, dass sie gegen eine Aufhebung der Beistandschaft sei (siehe Vi-act. 8.28, S. 2). Auch anlässlich der gerichtlichen Anhörung hielt die Kindsmutter ausdrücklich daran fest, dass die Beistandschaft hilfreich und dass daran festzuhalten sei. 2.6 Im Übrigen wurde bei der gerichtlichen Anhörung u.a. darauf hingewiesen, dass die Beiständin u.a. damit betraut sei, eine therapeutische Unterstützung für das Kind zu organisieren (um offenbar u.a. Vorkommnisse aus der Vorgeschichte aufzuarbeiten). 2.7 Im Lichte all dieser Aspekte ist nicht ersichtlich, weshalb die bestehende Beistandschaft aufzuheben wäre, zumal weder geltend gemacht noch dokumentiert wurde, dass die Kommunikation und die Absprachen hinsichtlich des gemeinsamen Kindes zwischen den getrennt lebenden Eltern zwischenzeitlich ohne Probleme möglich seien (siehe dazu auch noch nachfolgend). 2.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit unbegründet und abzuweisen, als damit die Aufhebung der bisherigen Beistandschaft beantragt wird. 3. In der Folge ist das Begehren um Beendigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Einrichtung G.________ bzw. um Rückplatzierung des Kindes in den Haushalt (sowie unter die Obhut) des Kindsvaters zu behandeln. 3.1 Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz hinsichtlich der Fragestellung, ob die Heimplatzierung zu beenden sei, in den Erwägungen u.a. folgende Aspekte thematisiert:

8 3. In ihrer Stellungnahme führt die Beiständin aus, dass A.________ seit seiner Platzierung am 05. Juli 2016 auf der Sozialpädagogischen Wohngruppe G.________ und in der Schule gute Fortschritte gemacht habe. Dies dank den Mitarbeitern vom Heim, welche ihm den nötigen Halt, die notwendigen Strukturen und verlässliche Beziehungen anbieten würden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ihrer Ansicht nach eine Rückplatzierung nicht im Sinne des Kindeswohls. Seit der Platzierung hätten die Kindeseltern ihr Verhalten nicht gross verändert. Die Kindeseltern würden weiterhin nicht miteinander sprechen und die Beziehung sei durch die gegenseitigen Schuldzuweisungen geprägt. Sie seien auch nicht in der Lage, A.________ konsequent Grenzen zu setzen. Es würde den Eltern auch sehr schwer fallen, Hilfe bei der Erziehung anzunehmen. A.________ würde oft und stark die Grenzen testen und sei daher auf klare Strukturen und konsequente Regelungen angewiesen. Er sei ein liebenswerter Junge, welcher sich aber in der sozialen und emotionalen Entwicklung nicht auf dem Stand gleichaltriger Kinder befinde. Die Schule und die Wohngruppe würden rückmelden, dass A.________ nach den Ferien bzw. nach einem Wochenende Zuhause vermehrt störendes Sozialverhalten zeige und auch wieder Zeit benötige, um sich an die Strukturen der Gruppe zu gewöhnen. A.________ sei übergewichtig und ein kontrolliertes Essverhalten sowie Bewegung wären für ihn sehr wichtig. Hierbei sei der G.________ auf die Zusammenarbeit mit den Kindeseltern angewiesen. Bis anhin hätten die Kindeseltern aber keine Veränderung ihres Verhaltens gezeigt. Der Kindsvater werde von den Fachpersonen im G.________ als unverbindlich wahrgenommen. Er nehme an keinen Gesprächen der Schule teil und sei auch der letzten Standortbestimmung ferngeblieben. Der Kindsvater sehe oft auch die Notwendigkeit von medizinischen Behandlungen (wie Klingelhose oder Zahnarztbesuche) nicht ein und es sei hierbei jeweils viel Überzeugungsarbeit seitens der Fachpersonen notwendig. Für eine Rückplatzierung sei es notwendig, dass die Kindeseltern Veränderungsbereitschaft zeigen und mit dem G.________ und der Beiständin zusammenarbeiten würden. 4. Anlässlich der Anhörungen vom 20. November 2018 bzw. 25. Februar 2019 teilte der Kindsvater zusammenfassend mit, dass A.________ wieder zu ihm nach Hause wolle. Die schulischen Noten von A.________ seien aktuell gut. Falls er Unterstützung in der Schule benötigen würde, könne ihm auch seine Ehefrau helfen (…) An den Besuchswochenenden gebe es mit A.________ keine Probleme. Sie würden oft miteinander fischen gehen. A.________ gehe bei ihm jeweils um 22.00 Uhr ins Bett und würde bei ihm auch nicht den ganzen Tag "gamen". Die Kindsmutter habe eher Mühe damit, A.________ Grenzen zu setzen. Der Kindsvater führte weiter aus. Dass er einen selbständigen Betrieb führe und zu 100% arbeitstätig sei. Daher fehle ihm die Zeit, um an den Schulgesprächen teilzunehmen. (…) 5. Der Stellungnahme der Sozialpädagogischen Wohngruppe G.________ ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Kindeseltern nicht in der Lage seien, miteinander über die Kinderbelange zu sprechen und die Regelung der Besuche nur mit Hilfe der Mitarbeiter vom G.________ möglich sei. Die Beziehung der Kindeseltern sei von starken Beschuldigungen geprägt, die auch gegenüber von A.________ geäussert würden. Insgesamt würden die Kindeseltern immer wieder Themen mit A.________ besprechen, welche nicht kindgerecht seien. Der Kindsvater würde A.________ auch offen seine negative Haltung zur Platzierung oder zur Schule mitteilen und A.________ würde diese Einstellung übernehmen. Bis heute habe der Kindsvater an keinem Schulgespräch oder an schulischen Veran-

9 staltungen und an keinem Arztbesuch teilgenommen. An den Standortgesprächen des G.________ sei er mit einer Ausnahme anwesend gewesen. Sie führten weiter aus, dass A.________ Mühe habe, sich in andere hinein zu fühlen und zu versetzen. In Konfliktsituationen würde A.________ die Schuld jeweils den anderen geben und würde eigene Fehler nicht einsehen. Bis heute würde A.________ einnässen. Inzwischen könne eine körperliche Ursache ausgeschlossen werden, daher werde zukünftig der Fokus auf seine psychische Gesundheit gelegt. Bei der Erledigung seiner Hausaufgaben benötige A.________ intensive Hilfe und Unterstützung. Nach ihren Beobachtungen würde sich A.________ auf der Wohngruppe wohlfühlen und er habe allgemein Fortschritte erzielen können. Zum aktuellen Zeitpunkt würden sie eine Rückplatzierung ausschliessen, da bisher keine Veränderung der Konflikt- und Krisensituation der Kindeseltern eingetreten sei. 6. Die Vertrauensperson des Kindsvaters teilte an der Anhörung vom 25. Februar 2019 mit, dass A.________ Angst habe und auf der Wohngruppe gemobbt werde. A.________ fühle sich in der Wohngruppe G.________ nicht wohl und getraue sich nicht, mit den Fachpersonen über seine Probleme zu sprechen. 7. Die Kindsmutter führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie sich gegen eine Rückplatzierung von A.________ zum Kindsvater und gegen die Aufhebung der Beistandschaft ausspreche. Vor der Platzierung sei A.________ verhaltensauffällig gewesen und habe schulische sowie gesundheitliche Probleme gehabt. Schon früh habe er die regelmässigen Konflikte sowie die physische Gewalt zwischen ihr und dem Kindsvater miterlebt. Diese traumatischen Erlebnisse verdränge A.________ bis heute und von Zeit zu Zeit würden sich die Symptome wie beispielsweise durch das Bettnässen zeigen. Seit A.________ auf der Wohngruppe G.________ wohne und betreut werde, sei er ausgeglichener und aufgeweckter geworden. Ausserdem schreibe er in der Schule gute Noten und die gesundheitlichen Probleme hätten sich ebenfalls verbessert. In der kommenden Teenagerphase solle er nicht aus einem funktionierenden System und Umfeld herausgerissen werden. A.________ benötige aufgrund seiner Lernstörungen auch für die Schule eine enge Betreuung. Weder sie noch der Kindsvater könnten ihm diese schulische Unterstützung und dieses strukturierte Umfeld bieten. 8. Anlässlich der Anhörung teilte A.________ zusammenfassend mit, dass ihn eine Gruppe von Mitschülern an der Schule in O.________ immer wieder beleidigen würden, was schwierig für ihn sei. In seiner aktuellen Klasse habe er lediglich zwei gute Freunde. Er würde seine ehemalige Schule vermissen, da sie dort alle zusammen Freunde gewesen seien. Die Kinder auf der Wohngruppe seien allgemein älter als er und er habe dort einen guten Freund. Mit seiner Bezugsperson der Sozialpädagogischen Wohngruppe G.________ würde er sich manchmal gut und manchmal weniger gut verstehen. (…) 9. Die Abklärungen der KESB C.________ haben zusammenfassend ergeben, dass sich die familiäre Situation von A.________ seit seiner Platzierung in der Sozialpädagogischen Wohngruppe G.________ nicht derart verändert hat, dass die Beistandschaft aufgehoben werden kann und eine Rückplatzierung möglich geworden ist. Die Kindeseltern sind weiterhin nicht in der Lage, gemeinsame Absprachen betreffend die Belange von A.________ zu treffen und tragen ihre Konflikte weiterhin offen vor ihm aus. Gemäss Rückmeldungen des G.________ und der Beiständin verfügt weder die Kindsmutter noch der Kindsvater über adäquate Er-

10 ziehungskompetenzen, um A.________ konsequent Grenzen zu setzen, ihm klare Strukturen zu bieten und auf seine Bedürfnisse altersgerecht einzugehen. A.________ hat während seines Aufenthaltes in der Wohngruppe G.________ einige Entwicklungsfortschritte gemacht. Die klaren pädagogischen Rahmenbedingungen geben A.________ den notwendigen Halt, Sicherheit und Unterstützung, um seinen Schulalltag zu bewältigen und in seiner Entwicklung weitere Fortschritte erzielen zu können. Bei einer allfälligen Rückplatzierung besteht das Risiko, dass A.________ wieder in alte Verhaltensmuster zurückfällt und somit wieder Rückschritte in seiner Entwicklung macht. Aus diesen dargelegten Gründen erachtete die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss den Verbleib des minderjährigen Beschwerdeführers in der genannten Einrichtung "bis auf weiteres als angezeigt und notwendig". 3.2 Seit dieser vorinstanzlichen Beurteilung sind nun 9 Monate vergangen. In der Vernehmlassung vom 24. September 2019 argumentierte die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Beiständin vom 16. September 2019 sowie einer Stellungnahme der Einrichtung vom 18. September 2019, dass sich seit Erlass des angefochtenen Beschlusses nichts Wesentliches verändert habe. 3.2.1 In der Stellungnahme vom 16. September 2019 führte die Beiständin u.a. aus, bei ihren Besuchen in der Einrichtung habe sie nicht den Eindruck gewonnen, dass sich der Minderjährige unwohl fühle. Dass er zu seinem Vater möchte, habe er bereits mehrmals kommuniziert. Eine Motivation dazu liege u.a. darin, dass er sich mehr Freiheiten verspreche, da er beim Vater oft machen könne, was er wolle. Die Zusammenarbeit mit der Einrichtung sei sehr transparent, da ein Tagesjournal geführt werde, in welchem sämtliche Vorkommnisse schriftlich notiert würden. Bei schwierigen Vorfällen werde jeweils die Beiständin umgehend in Kenntnis gesetzt. Es sei äusserst befremdend, dass der Kindsvater das Kind weiterhin instrumentalisiere und für seine eigenen Interessen missbrauche. Dadurch gerate das Kind nur noch stärker in einen Loyalitätskonflikt zwischen seinem Vater, der Mutter und der Institution. Sodann erwähnte die Beiständin einen Vorfall im April 2019, bei welchem der Minderjährige mit einem Messer in der Hand reagierte, wobei es der Betreuungsperson gelang, die Situation zu entschärfen. Des Weiteren argumentierte die Beiständin, Kinder seien durch Suggestion leicht beeinflussbar, umso mehr wenn es sich um eine vertraute Person wie den eigenen Vater handle. Der Minderjährige erwähne immer wieder, dass der Anwalt des Vaters alles richten werde, notfalls auch mit Gewalt. Der Minderjährige versuchte mit dieser Argumentation, die Regeln in der Einrichtung aber auch die der Kindsmutter zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Falls der Minderjährige zu seinem Vater zurückkehre, wäre seine Entwicklung gefährdet. Der Vater sei nicht in der Lage, alle kindlichen Bedürfnisse adäquat wahrzunehmen und

11 dafür zu sorgen, dass sich der Minderjährige weiterhin gut entwickle. Beim letzten Schulgespräch vom 3. Juni 2019 sei deutlich geworden, wie viel Fortschritt der Minderjährige beispielsweise in der Schule gemacht habe. Ohne das tägliche Engagement von den verschiedenen Fachpersonen der Einrichtung sei dies nicht möglich. Diese Aufgabe habe bis jetzt weder der Vater noch sein Berater übernommen. 3.2.2 Die für den Minderjährigen massgebende Bezugs- und Betreuungsperson verwies in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2019 auf ihren früheren Bericht von Januar 2019, welcher weiterhin gültig sei. Zudem führte sie unter anderem sinngemäss aus: - dass der Minderjährige in der Einrichtung zufrieden, ausgeglichen und aufgestellt wirke; - es treffe nicht zu, dass der Minderjährige in der Einrichtung keine Ansprechpartner habe, vielmehr sei sein Bedarf an Ansprechpartnern enorm hoch; es gebe täglich Situationen, bei welchen der Minderjährige "wie ein Wasserfall" rede; - es treffe nicht zu, dass in der Wohngruppe alle älter als der Beschwerdeführer seien; - dass der Minderjährige nicht unbedingt den Kontakt zu den anderen Kindern suche, sondern im Alltag vielmehr auf Erwachsene fixiert sei; - dass der Minderjährige täglich und ständig Unterstützung und Begleitung bekomme; - dass der Minderjährige kaum seine Kollegen vom Wohnort erwähne; seine Erzählungen seien geprägt von Themen wie Fischen, Boot, Umbauarbeiten, Werkstatt, Games an Spielkonsolen; - der Minderjährige erwecke in der Einrichtung nicht den Eindruck, dass es ihm nicht gut gehe oder dass er Angst habe; - dass der Minderjährige bei beiden Elternteilen wenig bis gar keine Grenzen erfahre und häufig das machen könne, was er möchte; - dass die Anforderungen, die an die Eltern gestellt würden, sehr gering seien, zum einen deshalb, weil sie den Minderjährigen während der schulfreien Zeit bei sich hätten, zum andern weil sie sein Verhalten meiden würden, wenn es nicht nach seiner Vorstellung gehe; - dass die Stiefmutter gemäss Angaben des Minderjährigen kaum deutsch spreche; - es treffe nicht zu, dass der Minderjährige im Rahmen eines Vorfalles mit einem Messer bedroht worden sei, hingegen der Minderjährige am 29. März 2019 in einer für ihn frustrierenden Situation selber ein Messer genommen habe und es vorübergehend nicht einschätzbar gewesen sei, was er damit mache; - es treffe nicht zu, dass der Minderjährige keine Vertrauensperson in der Einrichtung habe; - dass in der Einrichtung auf eine ausgewogene und gesunde Ernährung geachtet werde;

12 - dass in der täglichen Arbeit stets das Wohl der platzierten Jugendlichen an oberster Stelle stehe (was indessen nicht immer den Vorstellungen und der Sichtweise der Kinder entspreche). 3.3.1 Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung vom 11. März 2020 erläuterte der Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss, dass ihm das Fischen sehr wichtig sei, dass er sich in der Schule zurechtfinde, er habe eine eher strenge Lehrerin, lerne aber auch viel, dass er den Übertritt von der Primarschule in die Oberstufe (Realschule) in der J.________ machen wolle, dass er eine Berufsausbildung in der Metallverarbeitung (Schlosser) absolvieren möchte und diesbezüglich bereits bei der Firma P.________ in Q.________ geschnuppert habe. An den Wochenenden beim Vater würde er meistens Velo fahren, "gamen" und/oder etwas basteln/ werken. Er sehe an den Wochenenden jeweils auch seine Kollegen vom Wohnort. Mit der Stiefmutter (2. Ehefrau des Vaters) verstehe er sich gut. Die Frage, ob er in der Einrichtung Ängste habe, verneinte der Minderjährige. Was die beiden Vorfälle mit einem Messer anbelangt, führte der Minderjährige zum einen aus, dass das betreffende Mädchen nicht mehr in der Einrichtung und mithin dieser Vorfall nicht mehr aktuell sei. Zum andern konnte sich der Minderjährige nicht daran erinnern, dass er selber vor rund einem Jahr bei einer für ihn frustrierenden Situation mit einem Messer in der Hand reagierte. 3.3.2 Die Bezugsperson der Einrichtung ergänzte unter anderem sinngemäss, dass der Minderjährige nach der Schulzeit nachmittags Zeit für die Hausaufgaben habe und zudem Tagesaufgaben zu bewältigen habe, bevor die Freizeit beginne (welche u.a. Medienzeit beinhalte). Der Umgang mit dem Handy sei begrenzt und kontrolliert. Sein Bedarf an Betreuung und Unterstützung sei im Verlauf weitgehend gleich geblieben. Er kontaktiere die Betreuungspersonen recht häufig und habe das Bedürfnis nach Erklärungen, Abfragen, Begleitung beim Lernen. Er lasse sich leicht ablenken, wenn man nicht dranbleibe, benötige er mehr Zeit. Insgesamt werde der Minderjährige als sehr fröhlich, ausgeglichen, wissbegierig wahrgenommen. Man könne sehr viel mit ihm lachen. Es gebe immer wieder Situationen (früher häufiger), bei welchen man seine sehr geringe Frustrationstoleranz wahrnehme. Er wisse, dass in der Einrichtung Strukturen und Regeln gelten, welche er auch akzeptiere. Hausaufgaben über das Wochenende würden vom Minderjährigen besser erledigt, wenn er das Wochenende bei der Mutter verbringe (weniger gut, wenn er beim Vater gewesen sei, weil er dort mehr Möglichkeiten habe, seinen Vorlieben nachzugehen). Die Zusammenarbeit mit den Eltern sei gut, wobei mit der Kindsmutter (welche bei allen schulischen Veranstaltungen teilgenommen habe) der intensivere Kontakt bestehe.

13 Was die Frage einer allfälligen Rückkehr des Sohnes (beispielsweise im Sommer 2020) zum Kindsvater anbelangt, betonte die Bezugsperson, dass dies aktuell zu früh sei. Es müssten (sinngemäss) weitere Schritte unternommen werden, damit eine solche Rückplatzierung von Dauer sein könne. Seit der Heimplatzierung habe sich (hinsichtlich der Situation, welche zur Fremdplatzierung führte) zu wenig geändert. Das Risiko, dass es derzeit bei einer Rückplatzierung für den Minderjährigen zu einer Enttäuschung kommen würde, sei hoch. Eine solche Erfahrung sei dem Minderjährigen zu ersparen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Rückplatzierung seien die Einsicht und eigene Reflektion hinsichtlich der Gründe, welche damals zur Fremdplatzierung führten. Bei der Erziehungsfähigkeit gehe es nicht nur darum, ob Wohnraum zur Verfügung stehe, welchen der Minderjährige mitbewohnen könne. An einer ausreichenden Erziehungsfähigkeit (der Eltern) müsse noch gearbeitet werden. Des Weiteren sei beim letzten Standortgespräch (Ende September 2019) eine therapeutische Unterstützung (für den Minderjährigen) vorgeschlagen worden. Diesbezüglich habe die Beiständin einen entsprechenden Antrag gestellt. Eine solche therapeutische Unterstützung habe noch nicht begonnen. 3.4 Die Kindsmutter äusserte zusammengefasst die Ansicht, dass es sinngemäss für ihren Sohn besser wäre, in der Einrichtung zu verbleiben, zumal er dort sehr gut unterstützt werde. Dass er bei einer Rückplatzierung in den Haushalt des Kindsvaters den höheren schulischen Anforderungen der kommenden Oberstufe (und ohne die bisherige Unterstützung der Einrichtung) gewachsen wäre, bezweifelte die Kindsmutter. 3.5 Demgegenüber vertrat der Kindsvater an der gerichtlichen Anhörung sinngemäss den Standpunkt, dass sein Sohn aus dem Heim austreten wolle, um zu ihm zurückzukehren, was auch sein Anliegen und umzusetzen sei. Falls der Sohn in der Oberstufe Unterstützung brauchen sollte, lasse sich bestimmt eine Lösung finden. Gleiches gelte auch für künftige Ferienaufenthalte in Thailand (dem Herkunftsland seiner zweiten Ehefrau). 4. Eine gerichtliche Würdigung der oben dargelegten Standpunkte und Angaben führt zu den folgenden Ergebnissen. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass es auf Seiten der Einrichtung keine relevanten Gründe gibt, um die Heimplatzierung zu beenden. Die in der Beschwerdeschrift (von der erwachsenen Vertrauensperson) formulierten Beanstandungen haben sich bei einer Überprüfung als haltlos erwiesen. Der minderjährige Beschwerdeführer distanzierte sich anlässlich der gerichtlichen Anhörung glaubhaft von

14 Angstgefühlen, einen Vorfall (vor rund einem Jahr) mit einem Mädchen erachtete er selber als nicht mehr aktuell und an ein eigenes (in den Akten dokumentiertes) Verhalten mit einem Messer in der Einrichtung konnte er sich gar nicht mehr erinnern. Sodann anerkannte der Minderjährige konkludent eine wertvolle Unterstützung durch die Betreuungspersonen in der Einrichtung. Zusammenfassend sind (entgegen der Behauptungen in der Beschwerde) keine Mängel ersichtlich, welche gegen eine Fortsetzung des Aufenthalts des Minderjährigen in der betreffenden Einrichtung sprechen könnten. 4.2 Hingegen ist es ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar, dass der Minderjährige nach 3 ¾ Jahren in der erwähnten Einrichtung wiederum (abgesehen von regelmässigen Besuchen bei der Kindsmutter) ausschliesslich im Haushalt des Kindsvaters leben möchte. Im Einklang damit stehen auch die Ausführungen der Bezugsperson anlässlich der gerichtlichen Anhörung, dass sie den Wunsch des Minderjährigen verstehe, mithin grundsätzlich jedes Kind, welches fremdplatziert sei, zurück zu den Eltern (bzw. einem Elternteil) möchte. 4.3 Des Weiteren lässt sich den Ausführungen eindeutig entnehmen, dass der Minderjährige vom bisherigen Heimaufenthalt und der dadurch ihm gebotenen Unterstützung massgeblich profitiert hat, indem er sich grundsätzlich positiv entwickelt hat und auch in schulischer Hinsicht ansprechende Leistungen erbringt, welche das derzeitige Berufsziel (Schlosser) als realistisch erscheinen lassen, zumal er bei den Wochenenden beim Vater sich offenbar regelmässig mit entsprechenden Werk- und Basteltätigkeiten beschäftigt. 4.4 Streitig ist im Wesentlichen, ob sich die Situation seit der ursprünglichen Heimplatzierung bereits hinreichend verändert bzw. verbessert hat, dass eine Rückplatzierung in Betracht kommt (was der sinngemässen Auffassung des Minderjährigen und seines Vaters entspricht), oder ob ein solcher Schritt verfrüht erscheint (wie dies sinngemäss die Beiständin, die Vorinstanz, die Bezugsperson der Einrichtung sowie die Kindsmutter einschätzen). 4.5 Für den Fall, dass es zu einer Rückplatzierung kommen sollte, waren sich an der gerichtlichen Anhörung alle erwachsenen Teilnehmer einig, dass ein Wechsel während des Schuljahres wenig Sinn machen würde, mithin ein solcher Wechsel vorzugsweise im Sommer 2020 angebracht wäre, wenn der Beschwerdeführer die Primarschule beenden wird und der Übertritt in die Oberstufe ansteht. Dies gilt erst recht, nachdem aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation (mit Coronavirus-Bedrohung) der ordentliche Schulunterricht vorderhand in der ganzen Schweiz ausgesetzt worden und stattdessen Fernunterricht vorgesehen ist, was von den bisherigen Lehrpersonen des Beschwerdeführers besser orga-

15 nisiert werden kann (als durch eine andere Primarlehrperson am Wohnort des Vaters, welche den Beschwerdeführer noch gar nicht kennt). 4.6 Im Sommer 2020 wird der Beschwerdeführer bereits rund 4 Jahre im erwähnten Heim verbracht haben, d.h. beim Eintritt war er 9-jährig und bei einem allfälligen Austritt im Sommer 2020 wird er 13-jährig sein. Ob in diesen vier Jahren einerseits er selber und andererseits sein Vater sich so entwickelt haben, dass eine Rückplatzierung vertretbar erscheint, ist nach der Aktenlage schwierig bzw. prognostisch kaum zuverlässig abzuschätzen. Gewissheit wird letztlich nur dann bestehen, wenn ein entsprechender Versuch in Betracht gezogen und auch vorgenommen wird. Die Risiken eines solchen Versuchs bestehen offenkundig darin, dass bei einem Scheitern der Rückplatzierung namentlich mit Enttäuschungen und Rückschlägen (hinsichtlich des bisher Erreichten) zu rechnen ist. Umgekehrt ist es aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Versuch (mehr oder weniger) klappen könnte. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass es nicht nur einen "einzigen richtigen Erziehungsstil" gibt, sondern vielmehr eine erhebliche Bandbreite von Handlungsweisen, welche allgemein akzeptiert werden können. Massgebliche Argumente für die Annahme, wonach eine Rückplatzierung Bestand haben könnte, wären grundsätzlich darin zu erblicken, wie das Zusammenleben und Verhalten des Minderjährigen in seiner neuen Umgebung ausfallen wird, sei es im Haushalt des Vaters und der dortigen Umgebung, sei es insbesondere in der neuen Klasse der Oberstufe ab August 2020. Soweit sich dabei das Verhalten (inkl. Leistungen) des Minderjährigen zuhause und in der Schule künftig (im Vergleich zu anderen Jugendlichen) weitgehend unauffällig präsentieren würde, wozu insbesondere in der Übergangsphase auch eine engmaschige Begleitung und Unterstützung durch eine geeignete Fachperson entscheidend beitragen könnte, liesse sich die Fortsetzung der Rückplatzierung rechtfertigen. 4.7 Bei einer Abwägung aller involvierten Umstände sprechen die gewichtigeren Aspekte für das Ergebnis, wonach dem Minderjährigen (und auch seinem Vater) die Chance einzuräumen ist, ab Sommer 2020 versuchsweise im gleichen Haushalt (des Vaters) zu leben. Bei einer solchen versuchsweisen Rückplatzierung wird es darum gehen, die Modalitäten so auszugestalten, dass dem Minderjährigen möglichst keine Nachteile drohen. Auf der einen Seite wird - wie erwähnt - namentlich für die Übergangsphase eine engmaschige Begleitung und Unterstützung unerlässlich sein, wobei im Einzelnen zu prüfen wäre, ob (vorzugsweise) die bisherige Bezugsperson in dieser

16 Übergangsphase mandatiert und einbezogen werden könnte (wie dies bereits bei der gerichtlichen Anhörung angesprochen wurde). Ob von Seiten der Einrichtung einer solchen externen Unterstützung namentlich in der Übergangsphase zugestimmt wird, ist nach der Aktenlage noch offen und steht schliesslich in einem engen Zusammenhang mit dem nachfolgend dargelegten Umstand. Denn zur Vermeidung von Nachteilen für den Minderjährigen ist bereits bei der Anordnung der versuchsweisen Rückplatzierung zu bedenken, dass ein solcher Versuch auch scheitern könnte, mithin die Bedenken der Bezugsperson, der Beiständin, der Vorinstanz sowie der Kindsmutter hinsichtlich einer zu frühen Rückplatzierung hinreichend zu beachten sind. In diesem Zusammenhang gilt es zu vermeiden, dass dann, wenn sich ein Scheitern der Rückplatzierung abzeichnen sollte (was nicht zu wünschen wäre), keine adäquate Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung stünde. Mit anderen Worten muss eine Ersatzlösung (mindestens für eine gewisse Zeit) gewährleistet sein. Eine im konkreten Fall gebotene Ersatzlösung bestünde grundsätzlich darin, den Platz für den Minderjährigen in der bisherigen Einrichtung für eine Mindestdauer (von wohl rund drei Monaten) reserviert zu halten. Auch wenn dies mit erheblichen Kosten verbunden ist, lässt sich dies nach den konkreten Umständen verantworten, zumal bei einem Verzicht auf den skizzierten Versuch einer Rückplatzierung gleichermassen Unterbringungskosten in dieser Einrichtung anfallen werden. In Anbetracht solcher vom Kostenträger zu übernehmenden Reservierungskosten sollte es auch möglich sein, dass ein Einsatz der bisherigen Bezugsperson für eine engmaschige externe Unterstützung in der angesprochenen Übergangsphase bewilligt wird. Sollte dies dennoch nicht der Fall sein, müsste stattdessen eine andere geeignete Fachperson damit betraut werden, welche indes über die nötigen Ressourcen verfügt, um namentlich in der Übergangsphase eine engmaschige Begleitung sicherstellen zu können. 4.8 Den vorstehenden Ausführungen zur konkreten Ausgestaltung der Modalitäten für eine versuchsweise Rückplatzierung kommt kein abschliessender Charakter zu, vielmehr sind sie als Leitplanken bzw. als Richtschnur zu verstehen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, die entsprechenden Modalitäten (unter Einbezug der erwähnten Einrichtung) im Einzelnen festzulegen und auch die Finanzierung der dabei anfallenden Kosten sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

17 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Sodann wird dem minderjährigen Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Dr.iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Für die Festlegung des Honorars findet der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) Anwendung, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Unter Berücksichtigung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand), dem von der Rechtsvertreterin gemeldeten Aufwand sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird das Honorar auf insgesamt Fr. 2'900.-- festgelegt. 6. Der minderjährige Beschwerdeführer sowie sein Vater werden abschliessend mit Nachdruck ermuntert, die ihnen mit dem vorliegenden Entscheidergebnis eingeräumte Chance einer versuchsweisen Rückplatzierung zu nutzen. Dabei wird es für sie unumgänglich sein, mit den involvierten (Fach)Personen umfassend und konstruktiv zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise sollte es für den minderjährigen Beschwerdeführer möglich werden, sich weiterhin positiv zu entwickeln, in der Schule die Anforderungen zur Erreichung des angestrebten Berufsziels hinreichend zu erfüllen sowie grundsätzlich Verhaltensweisen zu vermeiden, welche eine Fortsetzung der Rückplatzierung gefährden könnten.

18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit abgewiesen, als die Aufhebung der Beistandschaft beantragt wird. 1.2 Die Beschwerde wird, soweit eine Rückplatzierung zum Kindsvater beantragt wird, insoweit teilweise gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen die Modalitäten einer versuchsweisen Rückplatzierung ab Sommer 2020 konkret festlegen kann. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem minderjährigen Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Dr.iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'900.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/ R) - D.________ - E.________ - die KESB C.________ (2/ EB, für sich und die Beiständin F.________) - die Leitung der Einrichtung G.________ (R) - und das Departement des Innern (z.K.). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. März 2020

III 2019 150 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.03.2020 III 2019 150 — Swissrulings