Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 149

21 novembre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,245 mots·~11 min·4

Résumé

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug / Anordnung von Verkehrsunterricht) | Strassenverkehrsrecht

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 149 Entscheid vom 21. November 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Dennis Feusi, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug / Anordnung von Verkehrsunterricht)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. März 2017 wurde A.________ (geb. A.________1963) aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen (mit Ablauf der Massnahme am 6.5.2017, vgl. Vi-act. 15, S. 2 i.V.m. dem Auszug aus dem Massnahmenregister). B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 ordnete das Verkehrsamt gegenüber A.________ einen Führerausweisentzug für 4 Monate an. Zudem wurde der betroffene Fahrzeuglenker angewiesen, Verkehrsunterricht gemäss Kursprogramm zu absolvieren. Diese Massnahmen wurden zusammengefasst damit begründet (vgl. Vi-act. 15): - dass der Verfügungsadressat am 4. Februar 2019 auf der Überlandstrasse in Dübendorf einen Personenwagen gelenkt und von Wallisellen herkommend es verpasst habe, in das Zwicky-Areal abzubiegen, worauf er sich entschlossen habe, an der Verzweigung zur Ringstrasse zu wenden. Dabei sei er links in den Gegenverkehr gefahren, indem er das Signal "Hindernis rechts umfahren" missachtet und links an der dortigen Verkehrsinsel vorbeigefahren sei; - und dass er am 7. April 2019 auf der Rütistrasse in Jona einen Personenwagen gelenkt und auf der Höhe der Einmündung zur Lenggiserstrasse im Kolonnenverkehr den Gegenverkehr beobachtet und dabei nicht bemerkt habe, dass er zu weit nach rechts kam, worauf er in einer Linkskurve über den rechten Fahrbahnrand hinausgeriet sowie mit dem dortigen Randstein und der Leitplanke kollidierte. C. Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 14. August 2019 beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung vom 26. Juli 2019 des Verkehrsamts des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, aufzuheben. 2. Es sei stattdessen ein Führerausweisentzug von einem Monat anzuordnen und auf die Anordnung des Verkehrsunterrichts sei zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. D. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2019 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. E. Am 27. September 2019 äussert sich der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Der Führerausweis wird für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. Urteil des BGer 1C_147/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 138 Erw 2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 132 II 234 Erw. 3), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 letzter Satz SVG). 1.2.1 Die mittelschwere Widerhandlung stellt nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (zit. Urteil des BGer 1C_165/2017 vom 22.6.2017 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2; siehe auch Botschaft vom 31.3.1999 zur Änderung des SVG, BBl 1999 S. 4489; Urteil des BGer 1C_456/2011 vom 28.2.2012 Erw. 2.2). Gleiches gilt bei einer geringen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und

4 leichtem Verschulden, oder bei einer mittelgrossen Gefahr und einem mittelschweren Verschulden (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N 13 zu Art. 16b SVG). 1.2.2 Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1 in fine, mit Verweis auf das Urteil des BGer 1C_273/2016 vom 5.12.2016 Erw. 4.1). Dabei kommt es nicht auf die verletzte Verkehrsregel an, sondern auf die Situation, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wurde (BGE 114 IV S. 66 Erw. 3 mit weiteren Verweisen). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 67 zu Art. 90 SVG). Die Gefahrenstufe ist aber allgemein nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation zu beurteilen, also wie gross die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Personen in einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung ist (Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., N 38f. zu Art. 16 SVG und N 10 zu Art. 16b SVG). So sieht das Bundesgericht selbst das Überfahren einer Sicherheitslinie, ohne Schaffung einer konkreten Gefahr, als mittelschwere Widerhandlung an (Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., N 14 zu Art. 16b SVG, mit Verweis auf BGE 136 II 447 Erw. 3.3). Eine erhöhte abstrakte Gefahr wird vom Bundesgericht selbst beim Übersehen eines Rotlichtes bei übersichtlichen Verhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit bejaht (BGE 118 IV 285 Erw. 3b). Damit wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung regelmässig sehr schnell angenommen (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 8 zu Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG). Die erhöhte abstrakte Gefahr ist damit nicht (durchwegs) anhand den konkreten Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen, sondern anhand einer rechtlichen Fiktion (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., N 8 zu Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG). Es sollte sich sodann von selbst ergeben, dass bei einer konkreten oder erhöhten abstrakten Gefährdung keine bloss geringe Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a. SVG geschaffen wird.

5 1.2.3 Das Verschulden ist grundsätzlich dann als mittelschwer zu qualifizieren, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und die Möglichkeit der Gefährdung Dritter für einen Durchschnittslenker erkennbar sein musste (Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., N 11 zu Art. 16b SVG). Ein leichtes Verschulden liegt demgegenüber dann vor, wenn dem Fahrzeuglenker nur eine leichte Unaufmerksamkeit entgegengehalten werden kann oder wenn die Verkehrsregelverletzung auf ein Zusammenspiel unglücklicher Umstände zurückzuführen ist (Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., N 8 zu Art. 16a SVG, mit weiteren Hinweisen). Konsequenterweise bedeutet dies, dass ein mittelschweres Verschulden vorliegt, sobald dem Fahrzeuglenker mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., N 12 zu Art. 16b SVG). 2.1 In Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2019 hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt anerkannt. Diese leichte Widerhandlung ist deshalb unstrittig. Strittig ist lediglich der Vorfall vom 4. Februar 2019. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig und falsch erhoben worden und enthalte keinerlei Feststellungen, inwiefern der Beschwerdeführer eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen haben soll. Das Verkehrsamt begründe im Entscheid nicht, inwiefern beim Wendemanöver eine konkrete oder eine erhöhte abstrakte Gefahr bestanden habe, sondern begnüge sich lediglich mit der Feststellung, dass es sich klar um einen mittelschweren Fall handle und der Beschwerdeführer durch das Missachten des Signals "Hindernis rechts umfahren" und dem Linksvorbeifahren an einer Verkehrsinsel weder im Gefährdungsbereich noch auf der Verschuldensseite eine leichte Verkehrsregelverletzung begangen habe. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass eine mittelschwere Widerhandlung insbesondere auch dann vorliege, wenn zwar eine geringe Gefahr geschaffen worden sei, aber ein mittelschweres Verschulden vorliege. Sinngemäss sei das Verschulden im konkreten Fall mindestens mittelschwer und das Manöver nicht ungefährlich, weshalb eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. 2.3 Es mag zwar zutreffen, dass im vorliegenden Fall zur Zeit des zu beurteilenden Manövers keine weiteren Verkehrsteilnehmer konkret beeinträchtigt wurden. Entscheidend ist jedoch, wie gefährlich das Verhalten gewesen wäre, hätten sich zur selben Zeit und am selben Ort weitere Verkehrsteilnehmer befunden. Der Beschwerdeführer fuhr links in den Gegenverkehr, missachtete das Signal "Hindernis rechts umfahren" und fuhr links an der dortigen Verkehrsinsel vorbei. Hätten zur selben Zeit und am selben Ort weitere Personen am Verkehr

6 teilgenommen, so wäre das Manöver nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, eine Kollision mit anderen Fahrzeugen, welche sich auf der Gegenfahrbahn befanden, herbeizuführen und folglich gegebenenfalls andere Personen zu verletzen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer sich spontan bei der Kreuzung entschlossen habe, zu wenden, weil er sich zeitlich im Druck befunden habe und zu spät für den Termin gewesen sei (Vi-act. 1). Inwieweit der Beschwerdeführer sich in dieser Situation tatsächlich versichern konnte, ob die Kreuzung frei von jeglichen Verkehrsteilnehmern war, kann hier offenbleiben und spielt für die Beantwortung der Frage der Gefährdung keine Rolle. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Verhalten die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefahr sieht. Im Übrigen kann der Vorinstanz im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugestimmt werden, wenn sie sinngemäss ausführt, dass die Konsequenz der Argumentation des Beschwerdeführers, bei fehlendem Verkehrsaufkommen könne weder eine abstrakte noch eine konkrete Gefahr geschaffen werden, darin liegt, dass bei einer vermeintlich freien Fahrbahn beliebig auf einer Gegenfahrbahn gefahren werden dürfte. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer durch sein Manöver eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. 2.4 Auf der Verschuldensseite ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass die Widerhandlung nicht bloss aufgrund einer Unaufmerksamkeit oder eines Zusammenspiels unglücklicher Umstände erfolgte, sondern der Beschwerdeführer bewusst aus subjektiven Gründen in die Gegenfahrbahn wechselte und links an der Verkehrsinsel vorbeifuhr. Wie er selbst ausführt, sei er zeitlich unter Druck gestanden und zu spät für seinen Termin gewesen, weshalb er sich spontan entschieden habe, an der Kreuzung zu wenden. Ausserdem war ihm bewusst, dass er mit seinem Manöver eine Verkehrsregelverletzung begeht (Vi-act. 1). Den Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers kann indes nicht gefolgt werden. Aus der Argumentation, nur weil der Beschwerdeführer vollständige Kontrolle über sein Fahrzeug gehabt und sein Manöver keine anderen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt habe, lässt sich hinsichtlich des Verschuldens nichts Konkretes ableiten. Die diesbezüglichen Ausführungen betreffen die Umstände, welche für die Qualifizierung des Verhaltens als eine erhöhte abstrakte Gefährdung, zu berücksichtigen wären. Am Verschulden vermögen diese Vorbringen jedenfalls nichts zu ändern. Vielmehr belegen sie die bewusste Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefahr, zumindest jedoch dessen Inkaufnahme. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach im vorliegenden Verhalten ein mittelschweres Verschulden zu bejahen ist, gibt keinen Anlass zur Beanstandung.

7 2.5 Die Vorinstanz hat somit den Vorfall vom 4. Februar 2019 zu Recht als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und folglich ebenfalls zu Recht als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird der Vorfall vom 7. April 2019. Der Entzug des Führerausweises für die gesetzliche Mindestentzugsdauer von 4 Monaten für mittelschwere Widerhandlungen (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG) sowie die Verpflichtung zum Besuch des Verkehrsunterrichts aufgrund des wiederholten Verstosses gegen Verkehrsregeln nach Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG (i.V.m. Art. 40f. VZV) sind deshalb nicht zu beanstanden. 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/ A). Schwyz, 21. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. November 2019

III 2019 149 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 149 — Swissrulings