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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.10.2019 III 2019 147

16 octobre 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,876 mots·~9 min·4

Résumé

Strafvollzug (Beschwerde gegen die Verfügung des AfJ v. 19.07.19 betr. Aufhebung einer ambulanten Behandlung) | Strafvollzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 147 Entscheid vom 16. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, zurzeit JVA Solothurn, Schachenstrasse, Postfach 114, 4543 Deitingen, Beschwerdeführer, gegen 1. Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 73, 8836 Bennau, Vorinstanz, 2. B.________, Archivgasse 1, B.________, 6430 Schwyz, Beigeladene, Gegenstand Strafvollzug (Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 19. Juli 2019 betreffend Aufhebung einer ambulanten Behandlung)

2 Sachverhalt: A. Mit Urteil vom 13. September 2018 hat das Strafgericht des Kantons Schwyz in Dispositiv-Ziffer 1 A.________ (geb. A.________1962) der räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB, … schuldig gesprochen. A.________ wurde vom Strafgericht mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung von 724 Tagen Haft [75 Tage Untersuchungshaft sowie 649 Tage vorzeitiger Strafvollzug]) bestraft (= Dispositiv-Ziffer 3). Zudem ordnete das Strafgericht für A.________ eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung der psychischen Störung) an (= Dispositiv-Ziffer 4). Dieses Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 10. Januar 2019 ging beim kantonalen Amt für Justizvollzug Schwyz der per 8. Januar 2019 datierte Führungsbericht sowie die Stellungnahme der in Deitingen gelegenen Justizvollzugsanstalt JVA Solothurn zur Überprüfung der bedingten Entlassung (per Verbüssung der 2/3 Strafe) ein (Vi-act. 25). Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 gewährte das Amt für Justizvollzug A.________ das rechtliche Gehör zur geplanten Entscheidung, die bedingte Entlassung vorerst zu verweigern (Vi-act. 30). Daraufhin forderte A.________ mit Schreiben vom 7. Februar 2019, es sei umgehend die Haftentlassung einzuleiten (Vi-act. 33). C. Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 hielt das kantonale Amt für Justizvollzug im Dispositiv was folgt fest (Vi-act. 34): 1. A.________ wird derzeit die bedingte Entlassung nicht gewährt und das Gesuch von A.________ abgewiesen. 2. Das Strafende ist am 19. März 2020. 3. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft. 4. Kosten werden für diese Verfügung keine erhoben. D. Gegen diese am 8. März 2019 ausgehändigte Verfügung (Vi-act. 38) erhob A.________ rechtzeitig am 25. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren III 2019 58) mit den folgenden Rechtsbegehren: Die Verfügung ist aufzuheben und ich bin bedingt zu entlassen. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung. Am 27. Mai 2019 fand die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung (mit Parteibefragung) statt.

3 E. Mit Entscheid III 2019 58 vom 27. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfügen bzw. die bedingte Entlassung mit den nach den Umständen gebotenen Nebenbestimmungen anordnen könne. Gegen diesen am 31. Mai 2019 versandten Entscheid hat die B.________ am 3. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen erhoben mit dem Hauptbegehren, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dieses Beschwerdeverfahren (6B_792/2019) ist weiterhin vor Bundesgericht pendent. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 hat das kantonale Amt für Justizvollzug im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Die vom Strafgericht Schwyz in Anwendung von Art. 63 StGB gegenüber A.________ mit Urteil vom 13. September 2018 angeordnete ambulante Behandlung wird infolge Aussichtslosigkeit der Fortführung im Sinne der Erwägungen aufgehoben (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). 2. Die Angelegenheit wird der B.________ überwiesen zwecks Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Entscheidverfahrens gemäss Art. 363 StPO i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB bei der zuständigen gerichtlichen Behörde. 3. Kosten werden für diese Verfügung keine erhoben. 4. (Rechtsmittelbelehrung) G. Gegen diese am 22. Juli 2019 dem ursprünglichen Rechtsvertreter ausgehändigte Verfügung reichte A.________ rechtzeitig am 12. August 2019 (Montag/ Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den Begehren, die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2019 sei aufzuheben, zudem sei er bedingt zu entlassen und überdies sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Am Schluss der Beschwerde wird noch eine "Entschädigung für die bis heute angelaufene Überhaft" gefordert. Die vom Gericht beigeladene Oberstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. August 2019 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das kantonale Amt für Justizvollzug beantragte mit Vernehmlassung vom 2. September 2019, den Anträgen des Beschwerdeführers sei nicht zu folgen. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 3. Oktober 2019 Stellung.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, lit. d, lit. e, lit. f und lit. g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung (bzw. eines Beschlusses) − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe VGE III 2018 15 vom 16.1.2018 Erw. 2 mit Verweis auf VGE III 2017 11 Erw. 11.2; BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b; 110 V 51 Erw. 3b; 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf VGE III 2012 126 vom 15.11.2012 Erw. 1.2; VGE III 2012 129 vom 19.12.2012 Erw. 2.3.1; siehe auch Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19- 28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. August 2019 beantragt, er sei bedingt aus dem Gefängnis zu entlassen, verhält es sich so, dass das Verwaltungsgericht darüber im Entscheid III 2019 58 vom 27. Mai 2019 befunden hat, allerdings dieser Verwaltungsgerichtsentscheid beim Bundesgericht

5 angefochten worden ist. Mithin ist die Fragestellung einer bedingten Entlassung derzeit beim Bundesgericht pendent (Verfahren 6B_792/2019). Bei dieser Sachlage ist das Verwaltungsgericht aktuell weder zuständig noch befugt, über die vom Beschwerdeführer erneut geforderte bedingte Entlassung zu entscheiden, weshalb auf dieses Begehren hier nicht einzutreten ist. 1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. August 2019 die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 der erwähnten Verfügung vom 19. Juli 2019 beantragt (wonach die vom Strafgericht Schwyz in Anwendung von Art. 63 StGB angeordnete ambulante Behandlung infolge Aussichtslosigkeit der Fortführung gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB aufgehoben werde), ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c VRP zukommt, nachdem er selber in der Beschwerdeschrift (S. 2) geltend macht, seit über 3 Jahren keine Anzeichen einer bipolaren Störung aufzuweisen und dass er "in all diesen Jahren kein Medikament eingenommen habe". 1.3.2 Und selbst dann, wenn entgegen der vorstehenden Argumentation (an welcher weiterhin festzuhalten ist) von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer auszugehen wäre, verhielte es sich so, dass ein solches Begehren abzuweisen wäre. Denn nach der Aktenlage haben lic.phil. C.________ (Psychotherapeut) und Dr. … (Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Dienste Solothurn) im Bericht vom 22. Mai 2019 an die Vorinstanz unmissverständlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer "beschlossen hat, nicht mehr zu Gesprächen zu kommen, sowie eine ihm inzwischen angebotene Medikation ebenfalls ablehnt". Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich inzwischen seine Meinung geändert habe (und eine bestimmte Medikation oder ambulante Behandlung wünsche), ist weder der vorliegenden Beschwerde, noch der zusätzlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2019 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu entnehmen. Damit bleibt es dabei, dass die ambulante Behandlung gemäss angefochtener Verfügung als aufgehoben gilt. 1.4.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. August 2019 die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 der erwähnten Verfügung vom 19. Juli 2019 beantragt (wonach die Angelegenheit an die Oberstaatsanwaltschaft überwiesen wurde zwecks Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Entscheidverfahrens gemäss Art. 363 StPO i.V.m. Art. 63b Abs. 5 StGB bei der zuständigen gerichtlichen Behörde), verhält es sich so, dass auf eine Beschwerde gegen eine solche Überweisung zur Prüfung einer bestimmten Vorgehensweise grundsätz-

6 lich deshalb nicht einzutreten ist, da nach der konkreten Aktenlage noch offen ist, ob und inwiefern es zu einer bestimmten stationären therapeutischen Massnahme (im Sinne von Art. 63b Abs. 5 StGB) kommen wird oder nicht. Mit anderen Worten erweist sich eine solche Beschwerde als verfrüht, zumal der von einer allfälligen stationären Massnahme Betroffene dannzumal ein Rechtsmittel erheben können wird, wenn abgeklärt worden ist, inwiefern eine bestimmte stationäre therapeutische Massnahme (im Sinne von Art. 63b Abs. 5 StGB) angebracht erscheint. Nach dem Gesagten ist auf diesen Antrag um Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 2 der erwähnten Verfügung nicht einzutreten. 1.4.2 Und selbst dann, wenn entgegen der vorstehenden Argumentation (an welcher weiterhin festzuhalten ist) auf den Antrag auf Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung einzutreten wäre, verhielte es sich so, dass ein solches Begehren abzuweisen wäre. Denn entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass nach Beendigung einer ambulanten Behandlung wegen mangelhafter Kooperationsbereitschaft zumindest geprüft wird, ob in Anbetracht der gesamten Vorgeschichte gegebenenfalls eine stationäre therapeutische Massnahme hinreichend geboten erscheint. Von daher ist dieses Begehren - soweit darauf überhaupt einzutreten ist - als unbegründet abzuweisen. 1.5 Im Lichte dieser vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anlass, erneut eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 1.6 Ferner gehört die Frage eines allfälligen Entschädigungsanspruchs wegen einer zu langen Haftdauer nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf dieses Begehren in diesem Beschwerdeentscheid nicht einzutreten ist (vgl. oben, Erw. 1.1.2).

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 19. Juli 2019 wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB, inkl. Kopie der Eingabe des Bf vom 3.10.2019) - die Oberstaatsanwaltschaft (EB) - und das Bundesgericht (mit Verweis auf das Verfahren 6B_792/2019). Schwyz, 16. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Oktober 2019

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